Urteil
20 A 308.07
VG Berlin 20. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2011:0405.20A308.07.0A
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Leitsätze
1. Nach Art. 3 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 muss ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen in Form einer Betriebsprämie bezieht, die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang III einhalten. (Rn.23)
2. Die Lagerstätte von Grassilage auf nicht befestigtem, natürlich gewachsenem Boden ist eine Anlage im Sinne der VAwS, da sie dort als sogenanntes Feldsilo ausdrücklich genannt ist. (Rn.26)
3. Die Vorschrift des Art. 66 Abs. 2 b VO (EG) Nr. 796/2004, wonach bei geringfügigen Verstößen unter bestimmten Umständen von einer Kürzung abgesehen werden kann, findet keine Anwendung, wenn die Kürzungen sich auf einen Beihilfeantrag für das Jahr 2005 beziehen. (Rn.31)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach Art. 3 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 muss ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen in Form einer Betriebsprämie bezieht, die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang III einhalten. (Rn.23) 2. Die Lagerstätte von Grassilage auf nicht befestigtem, natürlich gewachsenem Boden ist eine Anlage im Sinne der VAwS, da sie dort als sogenanntes Feldsilo ausdrücklich genannt ist. (Rn.26) 3. Die Vorschrift des Art. 66 Abs. 2 b VO (EG) Nr. 796/2004, wonach bei geringfügigen Verstößen unter bestimmten Umständen von einer Kürzung abgesehen werden kann, findet keine Anwendung, wenn die Kürzungen sich auf einen Beihilfeantrag für das Jahr 2005 beziehen. (Rn.31) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet, da der angefochtene Bescheid insgesamt rechtmäßig ist und die Klägerin daher nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Klägerin steht keine weitere Betriebsprämie für das Jahr 2005 zu. Die Betriebsprämien im Rahmen der einheitlichen Betriebsprämienregelung wurden für das Jahr 2005 und die Folgejahre gemäß Art. 33 Abs. 1 i. V. m. Art. 36 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1782/2003 vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für die Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 270/01) - mit späteren Änderungen - auf der Grundlage der Zahlungsansprüche nach Kapitel III der Verordnung für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 gezahlt. Nach diesen Vorschriften wurde der Klägerin eine einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2005 auf der Grundlage der ihr mit bestandskräftigem Bescheid vom 17. März 2006 für das Jahr 2005 zugewiesenen Zahlungsansprüche bewilligt. In dem angefochtenen Bescheid ist ein Beihilfebetrag in Höhe von 4.338.784,64 € abzüglich 3 % Modulation gemäß Art. 10 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003, also insgesamt ein Beihilfebetrag von 4.208.621,11 € vorgesehen. Diese Berechnung wird von der Klägerin nicht in Abrede gestellt. Im Streit steht eine darüber hinausgehende Kürzung der Beihilfe, da der Beklagte die für das Jahr 2005 gewährte Betriebsprämie in Höhe von 126.258,63 € (3 %) aufgrund eines Verstoßes gegen die Cross Compliance gekürzt hat. Die Beklagte war gem. Art. 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 i.V.m. Art. 66 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABl. L 141/18) zu dieser Kürzung der Betriebsprämie berechtigt, weil die Klägerin zu einem Zeitpunkt, der dem Antragsjahr 2005 zuzurechnen ist, die Grundanforderungen an die Betriebsführung nicht eingehalten hat. Nach Art. 3 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 muss ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen, etwa in Form einer Betriebsprämie, bezieht, die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang III einhalten. Diese Grundanforderungen an die Betriebsführung werden nach Art. 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 gemäß Anhang III in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft festgelegt. Zu diesen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft gehören gemäß Anhang III, Buchstabe A, Abschnitt „Umwelt“, Ziffern 2. und 4. des Anhangs III der VO (EG) Nr. 1782/2003 die Vorschriften der Artikel 4 und 5 der Richtlinie (EWG) Nr. 80/68 vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe und die Vorschriften der Artikel 4 und 5 der Richtlinie (EWG) Nr. 91/676 des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen. Gemäß Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie (EWG) Nr. 80/68 des Rates (Grundwasserschutzrichtlinie) ergreifen die Mitgliedstaaten die von ihnen für notwendig erachteten geeigneten Maßnahmen, um jede indirekte Einleitung von Stoffen aus der Liste II, die nicht aus einer Beseitigung oder Lagerung zwecks Beseitigung dieser Stoffe herrührt, einzuschränken. Zu den Stoffen der Liste II gehört unter anderem Ammoniak als Inhaltsstoff von Silagesickersaft, der durch die in einem Feldsilo gelagerte Silage anfallen kann. Im Übrigen stellen nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie (EWG) Nr. 91/676 (Nitratrichtlinie) die Mitgliedstaaten Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft auf, die unter anderem Bestimmungen enthalten sollten, welche mindestens die in Anhang II Punkt A enthaltenen Punkte umfassen. Nach Anhang II Punkt A („Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft“) Ziffer 5 sollen Bestimmungen enthalten sein, die das Fassungsvermögen und die Bauweise von Behältern zur Lagerung von Dung, einschließlich Maßnahmen zur Verhinderung von Gewässerverunreinigungen durch Einleiten und Versickern von dunghaltigen Flüssigkeiten und von gelagertem Pflanzenmaterial wie z. B. Silagesickersäften in das Grundwasser und in Oberflächenwasser enthalten. Gemäß Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 ist im Falle von Richtlinien die von den Mitgliedstaaten umgesetzte Fassung des Mitgliedstaates maßgeblich. Der Verpflichtung zur Umsetzung ist der Bund durch die Grundwasserverordnung nachgekommen. Da der Grundwasserverordnung des Bundes keine besonderen Vorschriften über den Umgang mit Silos zu entnehmen sind, sind die Vorschriften der Länder heranzuziehen. Der Umsetzung der Grundwasserschutzrichtlinie und der Nitratrichtlinie dient in Brandenburg die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (im Folgenden: VAwS), die auf Grundlage von § 20 Abs. 7 Satz 2 Nr. 4 des brandenburgischen Wassergesetzes ergangen ist. Diese Verordnung gilt nach § 1 überwiegend auch für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist und Silagesickersäften und enthält über Anhang III der VO (EG) 1782/2003 i. V. m. Grundwasserschutz- und Nitratrichtlinie Regeln für die Grundanforderungen an die Betriebsführung im Sinne der VO (EG) 1782/2003. Anlage 3 der VAwS in der maßgeblichen, im Zeitpunkt der Kontrolle im März 2006 gültigen Fassung, die die Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist und Silagesickersäften (JGS-Anlagen) regelt, enthält in Ziffer 3.2 eine besondere Regelung für zeitlich befristete Siloanlagen (sogenannte Feldsilos). Danach sind Feldsilos gegen den Untergrund mit einer reißfesten Folie abzudichten und mit einem ebenso gedichteten Sickersaftsammelbehälter auszustatten. Die Lagerstätte von Grassilage (Gärfutter) auf nicht befestigtem, natürlich gewachsenem Boden, die bei der Kontrolle auf dem Gelände der Klägerin vorgefunden wurde, ist entgegen der Ansicht der Klägerin eine Anlage im Sinne der VAwS, da sie dort als sogenanntes Feldsilo ausdrücklich in Ziffer 3.2 der Anlage 3 zur VAwS in der zum Zeitpunkt der Kontrolle maßgeblichen Fassung genannt ist. Dieses Feldsilo der Klägerin war nicht gegen den Untergrund mit einer reißfesten Folie abgedichtet und auch nicht mit einem ebenso gedichteten Sickersaftsammelbehälter ausgestattet, so dass den Anforderungen an ein Feldsilo nach Ziffer 3.2 Satz 2 der Anlage 3 zur VAwS (in der 2005 und 2006 geltenden Fassung) nicht genügt war. Schon damit hat die Klägerin gegen die Grundanforderungen der Betriebsführung verstoßen. Die Klägerin kann einem Verstoß auch nicht entgegenhalten, dass die Silage im konkreten Fall einen besonders hohen Trockensubstanzgehalt von über 50 % aufgewiesen habe und dass das Silo deshalb nach der aktuellen Fassung der brandenburgischen VAwS Lagerstätten privilegiert sei. Zum einen ist die aktuelle Fassung der VAwS zum Zeitpunkt der Kontrolle und der behördlichen Entscheidung nicht in Kraft gewesen. Zum anderen hätte die Klägerin auch die geringeren Anforderungen der aktuellen VAwS an Feldsilos mit einem Trockensubstanzgehalt von über 30 % nicht erfüllt. Nach Anlage 2 zur VAwS in der aktuellen Fassung sind bei Feldsilos, deren Siliergut einen Trockensubstanzgehalt von mehr als 30 Prozent aufweist und bei denen nicht mit verstärkter Bildung von Siliersaft zu rechnen ist, die Errichtung einer Siliersaftsammelgrube und die Folienabdichtung zum Untergrund nur entbehrlich, wenn nach jeder Entnahme eine vollständige Abdeckung der Silage, insbesondere der Anschnittsfläche des Silos, gewährleistet ist. Dies soll verhindern, dass sich Silage mit einem entsprechenden Trockensubtanzgehalt mit Niederschlagswasser vermischt und dadurch Silagesickersaft entsteht. Die von Anlage 2 zur brandenburgischen VAwS in der aktuellen Fassung geforderte vollständige Abdeckung des Silos war bei der Kontrolle am 14. März 2011 ebenfalls nicht festzustellen; vielmehr war unstreitig zumindest der Bereich der Anschnittsfläche nicht abgedeckt, und im Bereich der Anschnittsfläche lag Grassilage auf dem Boden. Die Klägerin kann einem Verstoß gegen die VAwS und damit gegen die Grundanforderungen an die Betriebsführung schließlich nicht entgegenhalten, dass wegen tatsächlich ausgebliebener Niederschläge in den Tagen vor und nach der Kontrolle auch bei geöffneter Anschnittsfläche eine Vermischung von Silage mit Niederschlagswasser ausgeschlossen gewesen sei. Eine solche Abweichung kennt die Verordnung allerdings nicht. Zudem widerspräche eine Abweichung auch Sinn und Zweck der Verordnung. Denn es ist maßgeblich, dass Niederschläge jederzeit und plötzlich auftreten konnten, so dass zu jeder Zeit eine entsprechende Abdeckung der Anschnittsfläche nach der Futtermittelentnahme erforderlich war. Der Kürzung der Betriebsprämie steht nicht entgegen, dass die Prämie für 2005 gewährt wurde, der maßgebliche Verstoß aber erst im Rahmen einer Kontrolle im März 2006, mithin im folgenden Kalenderjahr, festgestellt worden ist. Gemäß Art. 6 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen nach den Durchführungsbestimmungen gem. Art. 7 dieser Verordnung gekürzt oder gestrichen, wenn die Grundanforderungen an die Betriebsführung (vgl. Art. 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 i.V.m. Anhang III dieser Verordnung) oder das Kriterium des „guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustandes“ in einem bestimmten Kalenderjahr zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt werden. Die Feststellung des Verstoßes im März 2006 bezog sich noch auf das Kalenderjahr 2005. Dies ergibt sich unter Heranziehung des Art. 2 Buchstabe e der VO (EG) Nr. 1782/2003, wonach der Begriff „Zahlungen in einem bestimmten Kalenderjahr“ alle Zahlungen umfasst, die in dem betreffenden Kalenderjahr des Antragsjahres (hier: 2005) beginnen. Nach Art. 28 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1782/2003 erfolgen die Betriebsprämienzahlungen zwischen dem 1. Dezember und dem 30. Juni des folgenden Kalenderjahres. Da auf Grundlage von Art. 2 Abs. 1 der VO 1954/2005 die Zahlung für das Jahr 2005 im Jahr 2005 ausweislich der „Zahlungsmitteilung über die Teilzahlung der Betriebsprämie für das Wirtschaftsjahr 2005“ vom 20. Dezember 2005 im Jahr 2005 mit einer Teilzahlung begonnen und auf Grundlage des Bescheids über die Endzahlung der Betriebsprämie vom 26. April 2006 abgeschlossen wurde, konnten im Falle der Klägerin Feststellungen bis zum 26. April 2006 auf die Betriebsprämie für das Jahr 2005 bezogen werden. Ein vollständiges Absehen von der Kürzung der Betriebsprämie trotz eines Verstoßes gegen die Grundanforderungen der Betriebsführung kann die Klägerin nicht beanspruchen. Die Möglichkeit, nach Art. 66 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 von einer Kürzung der Betriebsprämie abzusehen, ist vorliegend nicht eröffnet, denn die Vorschriften zu Grundanforderungen an die Betriebsführung sehen einen Ermessensspielraum, eine festgestellte Nichteinhaltung nicht weiter zu verfolgen, nicht vor. Auch aus dem aktuellen § 31a der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoSV) in der seit dem 8. Mai 2008 gültigen Fassung (BGBl. 2008 I, S. 801), wonach die zuständige Stelle von einer Kürzung von Zahlungen absehen kann, wenn ein fahrlässiger Verstoß gegen die Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand nach Schwere, Ausmaß und Dauer als geringfügig anzusehen ist und keine direkte Gefährdung der Gesundheit von Mensch und Tier mit dem Verstoß verbunden war, kann die Klägerin ein Absehen von der Kürzung der für das Jahr 2005 gewährten Betriebsprämie nicht herleiten. Denn in der Fassung der InVekoSV, die zum maßgeblichen Zeitpunkt des Antragsjahres 2005 und der Kontrolle im März 2006 gültig war (vgl. BGBl 2004 I, S. 3194 ff.), war § 31 a noch nicht enthalten. Die Vorschrift des Art. 66 Abs. 2 b VO (EG) Nr. 796/2004, wonach bei geringfügigen Verstößen unter bestimmten Umständen von einer Kürzung abgesehen werden kann, findet auf die hier vorgenommenen Kürzungen ebenfalls keine Anwendung, weil die Kürzungen sich auf einen Beihilfeantrag für das Jahr 2005 beziehen. Die mit der Verordnung Nr. 319/2008 der Kommission vom 7. April 2008 (ABl. L 95/63) eingeführte Vorschrift des Art. 66 Abs. 2 b VO (EG) Nr. 796/2004 gilt gemäß Art. 4 dieser Verordnung für Beihilfeanträge für Jahre bzw. Prämienzeiträume, die am 1. Januar 2008 oder später beginnen. Nach dem Erwägungsgrund (6) zu VO (EG) Nr. 319/2008 gilt die Möglichkeit, bei geringfügigen Verstößen keine Kürzung anzuwenden, seit dem 1. Januar 2008. Die eingeführten Änderungen beziehen sich demnach auf Beihilfeanträge für ab dem 1. Januar 2008 beginnende Jahre bzw. Prämienzeiträume. Die Verstöße im Betrieb der Klägerin wurden jedoch im Jahr 2006 festgestellt, und die Kürzung betrifft die Betriebsprämie für das Jahr 2005. Die begünstigende Regelung des Art. 66 Abs. 2 b VO (EG) Nr. 796/2004 kann die Klägerin auch nicht unter Berufung auf das Günstigkeitsprinzip (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 VO [EG, EURATOM] Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften) in Anspruch nehmen, wonach bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen die weniger strengen Bestimmungen rückwirkend gelten. Denn Art. 66 Abs. 2 b VO (EG) Nr. 796/2004 ist keine in diesem Sinne für die Klägerin günstigere Sanktionsregelung, weil sie ein Absehen von der Kürzung nur im Falle von Abhilfemaßnahmen des Betroffenen vorsieht. Solche Abhilfemaßnahmen hat die Klägerin aber nicht ergriffen. Gemäß Art. 66 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 in der für das Jahr 2005 maßgeblichen Fassung hatte die Beklagte demnach eine Kürzung für den festgestellten Verstoß vorzunehmen. Bei der Bestimmung des Umfangs der Kürzung der Betriebsprämie hat der Beklagte das ihm nach Art. 66 Abs. 1 der VO (EG) 796/2004 zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Für die Frage des Umfangs der Kürzung der Betriebsprämie sind gemäß Art. 7 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit der festgestellten Verstöße entscheidend. Bei Fahrlässigkeit beträgt die Kürzung nach Art. 7 Abs. 2 der Norm höchstens 5 %. Art. 66 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 sieht vor, dass die Kürzung der Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bei Fahrlässigkeit in der Regel 3 % des Gesamtbetrags beträgt, die Zahlstelle jedoch beschließen kann, die Kürzung auf 1 % des Gesamtbetrags zu vermindern oder auf 5 % des Gesamtbetrages zu erhöhen. Da die Kürzung bei einem Verstoß gegen die Grundanforderungen der Betriebsführung in der Regel 3 % beträgt und nach Art. 66 Abs. 1, 2. Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 nur in Ausnahmefällen eine Kürzung oder Erhöhung vorgenommen werden kann, erweist sich die Ermessensentscheidung des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 30. April 2007, mit der der Beklagte bei der Regelkürzung um 3 % des Gesamtbetrages geblieben ist, als ermessensfehlerfrei. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch waren weder offenkundige Umstände, die zu einer geringeren Kürzung als der Regelkürzung Anlass gegeben hätten, ersichtlich, noch von der Klägerin im Widerspruchsverfahren vorgetragen worden. Im Widerspruchsverfahren hatte die Klägerin vielmehr ausschließlich das Vorliegen eines Verstoßes verneint, aber keine Umstände genannt, warum allenfalls eine Kürzung um nur 1 % verhältnismäßig gewesen wäre. Selbst wenn man schließlich davon ausgeht, dass der Vortrag der Mitarbeiterin der Klägerin bei der Prüfung am 14. März 2006, das Silo sei nur etwa einen Monat lang im Betrieb, zu einer besonderen Ermessenserwägung im Hinblick auf die Frage der Dauer der Beeinträchtigung Anlass gegeben hätte, wären die Ermessenserwägungen des Beklagten nicht zu beanstanden. Da der Beklagte im Widerspruchsbescheid erkennbar Ermessen ausgeübt hat, konnte er nach § 114 Satz 2 VwGO die Ermessenserwägungen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Der Verweis des Beklagten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf die Größe des Silos, auf die Grundwasserverhältnisse am Standort des Silos und auf die bundeseinheitliche Bewertungsmatrix bei Grundwassergefährdungen, die eine Kürzung um 3 oder 5 % vorsieht, ist geeignet, das Absehen von einer Reduzierung der Kürzung ermessensfehlerfrei zu begründen. Dies ergibt sich auch unter Heranziehung von Art. 41 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 796/2004, wonach sich die Frage, ob ein Verstoß von „Dauer“ ist, insbesondere danach richtet, wie lange die Auswirkungen des Verstoßes andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen. Vor dem Hintergrund dieser Definition ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte nicht entscheidend darauf abgestellt hat, wie lange das Silo betrieben wurde, sondern auf die Grundwasserverhältnisse und die Menge der möglichen Versickerung, die auf die Dauer der Auswirkungen einer Grundwassergefährdung maßgeblichen Einfluss hatte. Schließlich ist es entgegen der Ansicht der Klägerin nicht ermessensfehlerhaft, dass der Beklagte die ermessensfehlerfrei auf 3 % festgesetzte Kürzung auf den Gesamtbetrag der Betriebsprämie und nicht auf einen – im Einzelnen nicht ermittelten – Betriebsprämienanteil für den „J…“ bezogen hat. Insoweit war dem Beklagten nach den maßgeblichen Vorschriften bereits kein Ermessen eröffnet. Die Kürzung ist nach Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und Art. 66 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ausdrücklich bezogen auf den „Gesamtbetrag der Direktzahlungen“ durchzuführen. Eine Kürzung der auf die betroffene Fläche entfallenden Betriebsprämie – wie sie die Klägerin allenfalls für berechtigt hält – gestatten die maßgeblichen Rechtsvorschriften nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Die Klägerin ist ein landwirtschaftliches Unternehmen und bewirtschaftete in den Jahren 2005 und 2006 eine landwirtschaftliche Fläche von insgesamt ca. 13.000 Hektar. Sie beantragte unter dem 13. Mai 2005 für das Jahr 2005 in Bezug auf ihre neun im Antrag angegebenen Betriebsstätten, darunter der „J…“ im brandenburgischen B… (Landkreis O…), eine Agrarförderung in Form einer Betriebsprämie gemäß Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für die von ihr bewirtschaftete landwirtschaftliche Fläche. Unter dem 20. Dezember 2005 erging eine „Zahlungsmitteilung über die Teilzahlung der Betriebsprämie für das Wirtschaftsjahr 2005“, wonach der Klägerin eine Teilzahlung in Höhe von 3.062.069,12 Euro bewilligt wurde. Bei der Berechnung fanden der Modulationsbetrag nach Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und eventuell anfallende Kürzungen nach der Verordnung (EG) Nr. 796/2004, insbesondere Cross-Compliance-Sanktionen, ausdrücklich noch keine Berücksichtigung. Als Nebenbestimmung enthielt die „Zahlungsmitteilung“ die Regelung, dass die Auszahlung vorbehaltlich der Ergebnisse von entsprechenden Nachprüfungen erfolge und die endgültige Festsetzung in einem späteren Bescheid vorgenommen werde. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 17. März 2006 wurden die Zahlungsansprüche der Klägerin für das Antragsjahr 2005 errechnet, festgesetzt und zugewiesen. Bei einer vorher angekündigten Vor-Ort-Kontrolle in der Betriebsstätte „J…“ am 14. März 2006, für die die Klägerin nach dem Zufallsprinzip ausgewählt worden war, wurde ein sogenanntes Feldsilo in Augenschein genommen. Dort lagerte die Klägerin seit dem 14. Oktober 2005 Grassilage (Gärfutter) mit einem am 21. März 2006 festgestellten Trockensubstanzgehalt von 50,8 %. Das Silo war nach Angaben der Klägerin bis zum 1. März 2006 durch zwei Folien verschlossen und erst an diesem Tag mit Beginn der Verfütterung der Silage geöffnet worden. Der Gärfutterstock wurde bei der Vor-Ort-Kontrolle am 14. März 2006 geöffnet vorgefunden, die Anschnittsfläche des Feldsilos, aus der das Futter entnommen wurde, war nicht abgedeckt. Der Boden unter dem Feldsilo war nicht mit einer Folie gesichert, eine Sammel- und Auffangmöglichkeit für Silagesickersaft war nicht vorhanden. Den Prüfern wurde seitens der Klägerin mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, das Feldsilo bis zum 31. März 2006 zu beseitigen, das Futter bis dahin zu verbrauchen und danach die Fläche umzubrechen und mit einer Wiesenmischung zu bestellen. Die Prüferin hielt im vor Ort gefertigten Prüfbericht fest: „Gärfutter auf unbefestigter Fläche außerhalb der Anlage mit geöffneter Anschnittsfläche – siehe Foto 1 und 2“. Sie kreuzte bei „Verstöße gegen die Anforderung“ „ja“ an und notierte zusätzlich folgende Feststellungen: „Silagesickersaft u. verunreinigtes Niederschlagswasser kann über Bodenzone ins Grundwasser eindringen.“ Das Protokoll wurde von einer Bediensteten der Klägerin und der Prüferin unterschrieben. Mit Bescheid des Landesamtes für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung vom 26. April 2006 wurde die „Endzahlung der Betriebsprämie“ unter Berücksichtigung der Teilzahlung im Jahr 2005 auf insgesamt 1.020.293,36 Euro festgesetzt. Hierbei war ein Kürzungsbetrag in Höhe von 126.258,63 Euro wegen „CC-Beanstandungen“ berücksichtigt. Hiergegen legte die Klägerin am 24. Mai 2006 Widerspruch ein, den sie folgendermaßen begründete: Die Kürzung sei nicht gerechtfertigt, weil kein Verstoß gegen Cross-Compliance-Vorschriften vorliege. Bei dem beanstandeten Feldsilo habe es sich nicht um eine Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 3 Abs. 5 der Grundwasserverordnung des Bundes des Bundes gehandelt. Diese Normen erfassten lediglich Anlagen zum Lagern von Silage-Sickersäften, nicht aber Anlagen zur Lagerung von Grassilage, bei der nur unter Umständen Silagesickersaft anfallen könne. Im Falle des vom Beklagten beanstandeten Feldsilos habe schließlich Silage-Sickersaft nach den maßgeblichen wissenschaftlichen Erkenntnissen gar nicht anfallen können, weil der Trockensubstanzgehalt der Silage über 50 % gelegen habe. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Bescheid des Landesamtes für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurordnung des Beklagten vom 30. April 2007 zurückgewiesen. Bei jedem Gärfuttersilo bestehe die Besorgnis des Silagesickeranfalls. Obwohl bei einem Trockensubstanzgehalt der Silage von mehr als 30 % in der Regel kein Silagesickersaft anfalle, müsse jedoch das Gärfutter zu jeder Zeit vor dem Zutritt von Wasser und dem Eintritt ins Grundwasser geschützt sein. Dies sei beim beanstandeten klägerischen Feldsilo nicht der Fall gewesen. Hier habe Sickersaft entstehen und durch die fehlende Sickersammelvorrichtung in den Boden versickern können. Damit sei die Klägerin nicht den Anforderungen des Gewässerschutzes gerecht geworden. Eine Sanktionierung des Verstoßes mit nur 1 % komme schließlich nicht in Betracht, da es sich bei den in Silagesickersaft enthaltenen Stoffen um Stoffe handle, die bei einem Eintritt in das Grundwasser nachhaltig negative Veränderungen hervorriefen und damit auch eine Gefährdung darstellten. Hiergegen richtet sich die am 19. Mai 2007 erhobene Klage. Mit ihrer Begründung vertieft die Klägerin ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Die Abdeckung der Anschnittsfläche sei wegen der seit Öffnung des Silos herrschenden stabilen Winterwetterlage nicht erforderlich gewesen. Ein Eindringen von Niederschlägen über die Anschnittsflächen in den Futterstapel sei ausgeschlossen gewesen. In den Tagen vor der Kontrolle am 14. März 2006 hätten Tageshöchsttemperaturen von knapp über dem Gefrierpunkt und nächtliche Tiefsttemperaturen von etwa -10 Grad Celsius geherrscht; nennenswerte Niederschläge seien in diesen Tagen nicht gefallen. Da der Boden unter dem Silo tief gefroren gewesen sei, sei ein Eindringen kontaminierter Flüssigkeit unmöglich gewesen. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass bei einem Trockensubstanzgehalt der Silage von mehr als 50 % die Silage in der Lage sei, große Mengen von Niederschlagswasser aufzunehmen, bevor Sickersäfte austreten könnten. Jedenfalls habe der Beklagte bei der Kürzung der Gesamt-Betriebsprämie um 3 % den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht eingehalten und eine ermessensfehlerhafte Entscheidung getroffen. Zunächst habe der Beklagte nicht berücksichtigt, dass sie insgesamt mehr als 13.000 Hektar bewirtschafte und deshalb durch die 3 %ige Kürzung gegenüber Betriebsinhabern, die weniger Fläche bewirtschafteten, deutlich benachteiligt werde. Insoweit sei zu bedenken, dass die Betriebseinheit „J…“ ein eigenständig wirtschaftender Betrieb gewesen sei. Die 3 %ige Kürzung in Höhe von gut 126.000 Euro mache bezogen auf die Prämienansprüche, die dem „J…“ zuzuordnen seien, rund 60 % aus. Schließlich sei auch die Einordnung des – vermeintlichen – Verstoßes als mittelschwerer Verstoß ermessensfehlerhaft erfolgt. Im Hinblick auf Dauer und Ausmaß liege allenfalls ein leichter Verstoß vor. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Landesamtes für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung vom 26. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 30. April 2007 teilweise aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, an sie eine Betriebsprämie für das Jahr 2005 in Höhe von weiteren 126.258,63 Euro zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist im Wesentlichen auf die angefochtenen Bescheide und die im Widerspruchsverfahren eingeholte Stellungnahme der Unteren Wasserbehörde des Landkreises O…. In der mündlichen Verhandlung am 5. April 2011 hat er weitere Ermessenserwägungen mitgeteilt; insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.