Urteil
20 K 176.10
VG Berlin 20. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2011:0630.20K176.10.0A
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Leitsätze
1. Ein Anhänger ist ein "anderes Fahrzeug" im Sinne der Tarifstelle 4.3 a) der Anlage zu § 1 PolBenGebO.(Rn.17)
2. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es wegen nicht hinreichender Erfolgsaussichten, den Halter unverzüglich zu erreichen, nicht, eine im Zusammenhang mit Werbung auf dem Anhänger aufgedruckte Festnetznummer anzurufen.(Rn.20)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Anhänger ist ein "anderes Fahrzeug" im Sinne der Tarifstelle 4.3 a) der Anlage zu § 1 PolBenGebO.(Rn.17) 2. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es wegen nicht hinreichender Erfolgsaussichten, den Halter unverzüglich zu erreichen, nicht, eine im Zusammenhang mit Werbung auf dem Anhänger aufgedruckte Festnetznummer anzurufen.(Rn.20) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Im Einverständnis der Beteiligten kann der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung im Wege schriftlicher Entscheidung erkennen (§ 101 Abs. 2 VwGO, § 87 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 VwGO). Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der angefochtene Gebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher auch nicht in ihren Rechten (vgl. §§ 113 Abs. 1 Satz 1, 114 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung sind die §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge i. V. m. der Anlage zu § 1 PolBenGebO in der hier maßgeblichen Fassung der 24. Änderungsverordnung vom 28. Juli 2009. Nach Tarifstelle 4.3 a), 1. Variante wird für eine vom Ordnungsamt veranlasste Umsetzung eines Pkw, Kombinationsfahrzeuges, Transporters oder Motorrades bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht oder anderer Fahrzeuge in entsprechender Größe montags bis freitags nach 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr je Einsatzfall eine Gebühr von 138,00 € erhoben, sofern sich die Umsetzungsmaßnahme gegen die nach §§ 13 und 14 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG) Verantwortlichen richtet oder die Gebührenpflicht nach §§ 9, 10 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge entstanden ist. Dieser Gebührentatbestand ist erfüllt. Der Anhänger der Klägerin mit dem amtlichen Kennzeichen B... wurde umgesetzt. Bei dem Anhänger handelt es sich um ein „anderes Fahrzeug“ im Sinne der Tarifstelle 4.3 a), obwohl er nicht über einen eigenen Antrieb verfügt. Begrifflich stellt jeder Anhänger ein Fahrzeug dar, weil er – beispielweise gekuppelt an ein Kraftfahrzeug – fahrend fortbewegt werden kann. Im Zusammenhang mit dem Gebührentatbestand ist entscheidend, dass für die Umsetzung eines Fahrzeugs ohne Antrieb wie dem Anhänger der Klägerin die im Wesentlichen gleichen Gerätschaften und Handgriffe benötigt werden wie für die Umsetzung eines Fahrzeugs mit eigenem Antrieb, so dass der Aufwand der Umsetzung jeweils vergleichbar ist. Für die Gebührenerhebung kommt es maßgeblich auf diesen regelmäßigen Aufwand der Umsetzung an, wie auch die Differenzierung nach dem zulässigen Gesamtgewicht in den unterschiedlichen Tarifstellen unterstreicht. Hinzu kommt, dass der Anhänger der Klägerin als Fahrzeug im Sinne des § 2 Nr. 3 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) zugelassen wurde und ein amtliches Kennzeichen erhalten hat. Die Umsetzung ist rechtmäßig erfolgt. Sie richtete sich gegen die Klägerin als Zustandsstörerin (§ 14 Abs. 1 ASOG). Von ihrem Fahrzeug ging im Zeitpunkt der Umsetzungsanordnung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit (vgl. § 17 Abs. 1 ASOG) aus, da es verkehrswidrig, nämlich unter Verstoß gegen § 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2 lfd. Nr. 62 StVO im Bereich eines Haltverbots (Zeichen 283) abgestellt war. Dies ergibt sich aus dem Umsetzungsprotokoll und der schriftlichen Zeugenaussage des Ordnungsamtsmitarbeiters W.... Die Umsetzung war zudem zur Beseitigung einer konkreten Behinderung erforderlich. Denn der im Haltverbot stehende Anhänger der Klägerin behinderte ausweislich des Umsetzungsprotokolls Bauarbeiten aus Anlass der Sanierung des Wasserschlosses im E...; dies bestreitet die Klägerin auch nicht. Es ist schließlich verhältnismäßig, die Klägerin als Zustandsstörerin und Gebührenschuldnerin nach § 10 Abs. 2 Buchst. b) GebG zu den Umsetzungsgebühren heranzuziehen. Der Verhältnismäßigkeit ihrer Heranziehung steht nicht entgegen, dass das Fahrzeug der Klägerin an der entsprechenden Stelle vor der Einrichtung des Haltverbots abgestellt worden ist. Zwischen dem Aufstellen der Verkehrszeichen und der Umsetzung lagen mehr als drei Tage. Die Klägerin blieb als Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über das abgestellte Fahrzeug Verkehrsteilnehmerin. Als solche musste sie mit der kurzfristigen Änderung bestehender Verkehrsregelungen rechnen und konnte deshalb nicht darauf vertrauen, dass ihr zunächst erlaubtes Parken über einen längeren Zeitraum erlaubt bleibt. Gerade im großstädtischen Bereich müssen Verkehrsteilnehmer den Eintritt von Situationen in Rechnung stellen, die einer längerfristigen, ungehinderten Inanspruchnahme des öffentlichen Verkehrsraumes entgegenstehen. Insoweit ist eine Vorlaufzeit von 72 Stunden unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ausreichend (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 1996 - BVerwG 11 C 15.95 - BVerwGE 102, 316, 320; Beschluss des erkennenden Senats vom 25. Januar 2002 und den die Verfassungsbeschwerde zurückweisenden Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 5. März 2004 - VerfGH 30/02 -). Entgegen der Ansicht der Klägerin gebot es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im konkreten Einzelfall auch nicht, dass die Mitarbeiter des Ordnungsamtes vor der Anordnung der Umsetzung die auf dem Anhänger angegebene Telefonnummer anriefen, nachdem die durchgeführte Halternachfrage ergeben hatte, dass der Halter nicht im unmittelbaren Umkreis anzutreffen war. Es kann in diesem Zusammenhang dahin stehen, ob sich, wie die Klägerin meint, aus dem Umstand, dass das Fahrzeug bereits vor der Einrichtung der mobilen Haltverbotszone an der fraglichen Stelle abgestellt wurde, gesteigerte Ermittlungspflichten für die Ordnungsamtsmitarbeiter am Einsatzort ergeben haben. Denn jedenfalls können auch solche gesteigerten Ermittlungspflichten nicht dazu führen, dass die Ordnungsamtsmitarbeiter Ermittlungshandlungen vorzunehmen haben, die aus ihrer objektiven ex-ante-Sicht keine hinreichende Aussicht auf Erfolg versprechen, um den Halter zum unverzüglichen Beseitigen des Fahrzeugs zu bewegen. Ein Anruf unter der auf dem Anhänger der Klägerin aufgedruckten Telefonnummer stellte sich allerdings nach den konkreten Umständen des Einzelfalles objektiv nicht als hinreichend erfolgversprechendes Mittel dar, um den Halter unverzüglich zu erreichen und zu veranlassen, sein Fahrzeug zu entfernen. Nach ständiger Rechtsprechung sind die Mitarbeiter am Einsatzort wegen ungewisser Erfolgsaussichten und nicht abzusehender weiterer Verzögerungen bereits nicht verpflichtet, eine im Fahrzeug erkennbare Handytelefonnummer anzurufen, um auf diese Weise den Fahrer des Fahrzeuges zu veranlassen, sein Fahrzeug selbst zu entfernen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2002, NJW 2002, 2122 [2123]). Im konkreten Fall des klägerischen Anhängers waren die Erfolgsaussichten, durch einen Anruf unter der auf dem Anhänger der Klägerin erkennbaren Festnetznummer den Halter zur unverzüglichen Beseitigung des Fahrzeugs zu bewegen, objektiv sogar noch deutlich geringer als bei einem Anruf unter einer im Fahrzeug sichtbaren Handynummer. Denn den Mitarbeitern des Ordnungsamtes vor Ort hätte sich, selbst wenn sie die Telefonnummer auf dem Anhänger wahrgenommen hätten, nicht aufdrängen müssen, dass es sich um eine Telefonnummer handelte, unter der der Halter sofort erreicht werden konnte. Angesichts der angegebenen Adresse und der Öffnungszeiten war die Beschriftung des Anhängers insgesamt als Werbung für die Ausstellung „L...“ anzusehen. Die in diesem Zusammenhang aufgedruckte Telefonnummer war dementsprechend als Telefonnummer für Nachfragen zu der Ausstellung und etwa für Reservierungsanfragen erkennbar, nicht aber als Telefonnummer, unter der der Halter des Anhängers unverzüglich erreicht werden konnte. Dem entspricht es, dass die auf dem Anhänger aufgedruckte Telefonnummer auf der Homepage des „L...“ als Telefonnummer gerade für Reservierungen sowie Nachfragen zu Preisen, Führungen und für Gruppenanfragen angegeben ist. Hinzu kommt, dass es sich häufig beim Halter eines Fahrzeugs gerade nicht um denjenigen handelt, zu dessen Gunsten eine Werbung auf dem Fahrzeug angebracht ist, da es durchaus üblich ist, Werbeflächen auf Bussen, Personenkraftfahrzeugen und auch Anhängern Dritten gegen entsprechende Vergütung zur Verfügung zu stellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil Berufungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 138,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Zahlung von Umsetzungsgebühren. Die Klägerin ist eine Firma, die das L...a... in Berlin – eine Miniaturwelten-Ausstellung mit Schwerpunkt Modelleisenbahn – betreibt. Ein Mitarbeiter der Klägerin stellte im Herbst 2009 einen auf die Klägerin zugelassenen Spezialanhänger mit dem amtlichen Kennzeichen B... am M... in Berlin-M... ab. Der Anhänger, der nicht über einen eigenen Antrieb verfügt, hat die Form einer D-Lok und ist in Großbuchstaben mit „L...“ (dem Namen des Betriebes und der Ausstellung) sowie außerdem mit der Adresse und den Öffnungszeiten der Ausstellung sowie der Telefonnummer beschriftet, die im Internet als Kontakttelefonnummer unter anderem für Reservierungen, Kindergeburtstage, Preise, Öffnungszeiten und Gruppenanfragen angegeben ist. Es entsprach der Praxis der Klägerin, den Anhänger seit August 2009 in der Nähe des A... außerhalb der Parkraumbewirtschaftung abzustellen und nach festem Plan von drei Mitarbeitern etwa alle drei Werktage auf Beschädigungen, auf die Aufstellung mobiler Verkehrsschilder und den korrekten Verschluss der Anhängerkupplung untersuchen zu lassen. Am 26. November 2009 wurden ab 9.30 Uhr am M... aus Anlass der Sanierung des Wasserschlosses im E... zugunsten der Firma T... mobile Haltverbotszeichen (Zeichen 283) mit Gültigkeit ab dem 30. November 2009 dergestalt aufgestellt, dass der oben genannte Anhänger anschließend in dem Bereich der Haltverbotszone stand; das Kennzeichen des Anhängers ist dementsprechend auf der Kennzeichenliste notiert. Am 30. November 2009 um 9.15 Uhr parkte der Anhänger noch immer an der beschriebenen Stelle und behinderte dort eine Baustelleneinrichtung. Gegen 11.25 Uhr wurde es auf Anordnung eines Mitarbeiters des Ordnungsamtes M... von einem beauftragten Abschleppunternehmen umgesetzt, nachdem eine Halternachfrage erfolglos geblieben war. Der M... und der Standort der Ausstellung „L...“ in der G...2... sind auf kürzester Strecke 1,8 km voneinander entfernt (Quelle: Routenplaner auf w...). Nach einer Anfrage bei der Klägerin bezüglich des Fahrers des Anhängers wurde die Klägerin mit Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 16. Februar 2010 zur Zahlung einer Gebühr in Höhe von 138,00 Euro für die „durchgeführte Umsetzung eines Fahrzeugs mit bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht“ mit der Begründung herangezogen, sie habe im Haltverbot geparkt und dadurch Bauarbeiten behindert. Hiergegen legte die Klägerin am 24. Februar 2010 Widerspruch ein und machte geltend, sie habe aus Gründen der Verhältnismäßigkeit vor der Umsetzung unter der in großen Ziffern auf dem Anhänger angegebenen Telefonnummer angerufen und aufgefordert werden müssen, das Fahrzeug selbst zu entfernen. Es sei aufgrund der auf dem Anhänger angegebenen Adresse des in unmittelbarer Nähe befindlichen Betriebes für die Polizeibeamten vor Ort erkennbar gewesen, dass ein Verantwortlicher den Anhänger ohne nennenswerten Aufwand kurzfristig habe entfernen können. Die Verpflichtung zum Anruf unter der auf dem Anhänger aufgedruckten Telefonnummer bestehe vor allem im Hinblick darauf, dass die Haltverbotsschilder erst nach dem Parkvorgang aufgestellt worden seien. Weil in diesem Fall kein absichtlicher Parkverstoß vorliege, seien die Ordnungsamtsmitarbeiter zu umfangreicheren Nachforschungen verpflichtet gewesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2010 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte er aus, zwischen dem Aufstellen der Verkehrszeichen und der Umsetzung hätten mehr als 72 Stunden Tage gelegen, so dass der Klägerin die Umsetzungsgebühren zu Recht auferlegt worden seien. Die Halternachfrage habe ergeben, dass die Halteranschrift deutlich mehr als 100 Meter vom Umsetzungsort entfernt gelegen habe. Eine über die Halternachfrage hinausgehende Verpflichtung zum Anruf einer im oder am Fahrzeug ersichtlichen Telefonnummer bestehe für die Ordnungsamtsmitarbeiter nicht. Mit ihrer am 17. Juni 2010 erhobenen Klage wiederholt und vertieft die Klägerin ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Die Klägerin beantragt, den Gebührenbescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 16. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2010 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die angefochtenen Bescheide. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte sowie auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.