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Urteil

20 K 123.10

VG Berlin 20. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:0322.20K123.10.0A
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Leitsätze
Zur institutionellen Fehlbedarfsförderung einer jüdischen Gemeinde.(Rn.49)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur institutionellen Fehlbedarfsförderung einer jüdischen Gemeinde.(Rn.49) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Das Gericht hat gemäß § 102 Abs. 2 VwGO auch in Abwesenheit der Beteiligten verhandeln und entscheiden dürfen. Es hat von der Möglichkeit nach § 101 Abs. 2 VwGO, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, keinen Gebrauch gemacht, weil die Beteiligten sich darauf nicht alsbald nach der mündlichen Verhandlung vom 9. Februar 2012 und noch vor der Ladungsverfügung vom 27. Februar 2012, sondern erst wenige Tage vor dem Fortsetzungstermin am 22. März 2012 verstanden haben. A. Der Hauptantrag ist unbegründet. Ein Anspruch auf Zuwendung besteht nicht. Maßgeblicher Zeitpunkt ist, da sich die Klägerin im Hauptantrag eines nicht von einer Ermessensbetätigung des Beklagten abhängigen Anspruchs berühmt, der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 22. März 2012. I. Die Klägerin kann ihre Förderung nicht aufgrund von Art. 140 GG und eines der darin zum Bestandteil des Grundgesetzes erklärten Artikel der Weimarer Reichsverfassung (WRV) beanspruchen. Dem Art. 137 WRV können zwar bestimmte Privilegien von Religionsgesellschaften entnommen werden. Dieser Artikel enthält aber keine Regelung, aufgrund derer der Staat verpflichtet wäre, jeder Religionsgesellschaft staatliche Mittel zur Verfügung zu stellen. Eine Regelung zu Staatsleistungen enthält allein Art. 138 Abs. 1 WRV, wonach die auf Gesetz, Vertrag oder bestehenden Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an Religionsgesellschaften durch die Landesgesetzgebung abgelöst werden. Art. 138 Abs. 1 WRV stellt dabei nicht selbst eine Grundlage für Staatsleistungen dar, sondern ordnet lediglich an, dass bereits vor dessen Inkrafttreten zustehende, auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhende staatliche Leistungen an die Religionsgemeinschaften bis zur ihrer Ablösung fortbestehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Juli 2011 - OVG 10 N 72.08 -, juris). Anhaltspunkte dafür, dass entsprechende, vor 1919 entstandene Ansprüche der Klägerin bestanden haben könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. In der Verordnung des Preußischen Königs vom 9. September 1885, durch die der Klägerin die Rechte einer Synagogengemeinde verliehen wurden, sind ihr keine Staatsleistungen zugesprochen worden. Sie standen der Klägerin auch nicht sonst kraft Gesetzes zu. Dem Preußischen Gesetz über die Verhältnisse der Juden vom 23. Juli 1847 (Preußische Gesetzsammlung 1847 Nr. 30) ist nicht zu entnehmen, dass eine Synagogengemeinde Staatsleistungen erhielt. Es heißt in dessen § 58, dass „die Kosten des Kultus und der übrigen die Synagogen-Gemeinde betreffenden Bedürfnisse…nach den durch das Statut einer jeden Synagogen-Gemeinde näher zu bestimmenden Grundsätzen auf die einzelnen Beitragspflichtigen umgelegt“ und „im Verwaltungswege eingezogen“ würden. Dementsprechend sind im Statut der Klägerin aus dem Jahr 1886 auch keine Staatsmittel erwähnt; vielmehr ergibt sich aus § 3 des Statuts mit einer Auflistung der „Mittel, welche der Gemeinde zu dem Behufe zur Verfügung stehen“, dass Staatsleistungen nicht dazugehörten. II. Die Anspruchsgrundlage lässt sich auch nicht aus Art. 4 GG herleiten. Bezogen auf die finanzielle Förderung von Religionsgemeinschaften entfaltet Art. 4 GG nur insoweit eine leistungsrechtliche Komponente, als es um die Teilnahme an etwaigen staatlichen Leistungen geht (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2009 - 2 BvR 890/06 -, BVerfGE 123, 148, juris Rn. 172 m.w.N.). Art. 4 GG begründet hingegen selbst keine finanziellen Ansprüche, sondern ist lediglich zu berücksichtigen, soweit es um die Verteilung und Auszahlung von anderweitig begründeten Ansprüchen auf Förderung geht. Der von der Klägerin angeführte höchstrichterliche Passus, wonach eine Religionsgemeinschaft finanzielle Mittel benötige (BVerwG, Urteil vom 27. März 1992 - BVerwG 7 C 21.90 -, juris Rn. 25), besagt nicht, dass der Staat verpflichtet wäre, diese finanziellen Mittel ohne Weiteres zwingend zur Verfügung zur stellen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2010 - OVG 10 M 21.10 - im einstweiligen Rechtsschutzverfahren). III. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich schließlich nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans von Berlin für die Haushaltsjahre 2010/2011 vom 17. Dezember 2009 (Haushaltsgesetz 2010/ 2011 - HG 10/11) (GVBl. 2009, S. 854) und dem Haushaltsplan 2010/2011, auch wenn dort die Klägerin ausdrücklich benannt wurde. Dabei legt die Kammer ihrem Urteil zugrunde, dass die erforderliche gesetzliche Legitimation für die Gewährung von Subventionen grundsätzlich bereits dann gegeben ist, wenn im Haushaltsplan als Bestandteil des förmlichen Haushaltsgesetzes entsprechende Mittel eingesetzt sind, innerhalb des Haushaltsplans eine ausreichende Umreißung der Zweckbestimmung dieser Mittel vorgesehen ist und die Vergabe dieser Mittel zu den den betreffenden Verwaltungsinstanzen zugewiesenen verfassungsmäßigen Aufgaben gehört (OVG Berlin, Beschluss vom 19. August 2004 – OVG 8 S 89.04 -, juris Rn. 10 mit weiteren Nachweisen). Ob hier ausnahmsweise für eine Förderung über die haushaltsmäßige Bereitstellung hinaus ein materielles Parlamentsgesetz erforderlich ist, ob also der von der Klägerin gestellte Antrag auf Gewährung einer Zuwendung schon wegen Fehlens einer Anspruchsgrundlage in einem materiellen Gesetz abgelehnt werden müsste, kann offen bleiben (vgl. dazu in Fällen von Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften einerseits das Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 3. Juni 1999 - VG 27 A 58.98 -, LKV 2000, 262 [264], andererseits das OVG Brandenburg, Urteil vom 10. Mai 2005 - 1 A 744/03 –, juris Rn. 34 ff.). Denn ein Anspruch auf Bewilligung einer Zuwendung von insgesamt 650.000 Euro für das Haushaltsjahr 2010 besteht auch auf der Grundlage des Haushaltsgesetzes in Verbindung mit dem Haushaltsplan 2010/2011 nicht. 1. Die entsprechenden Mittel aus dem Haushaltsplan 2010/2011 in Höhe von insgesamt 650.000 Euro für das Haushaltsjahr 2010 kann die Klägerin schon nach § 45 Abs. 1 Satz 1 LHO nicht mehr für sich beanspruchen. Nach dieser Vorschrift dürfen Ausgaben nur zu dem im Haushaltsplan bezeichneten Zweck, soweit und solange er fortdauert, und nur bis zum Ende des Haushaltsjahres geleistet oder in Anspruch genommen werden. Das Haushaltsjahr 2010 ist abgelaufen. Die Klägerin kann sich den von ihr angenommenen Subventionsanspruch nicht vermittels § 3 LHO über das Jahresende hinaus bewahren. Nach dieser Norm ermächtigt der Haushaltsplan die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen (§ 3 Abs. 1 LHO); durch den Haushaltsplan selbst werden Ansprüche und Verbindlichkeiten hingegen weder begründet noch aufgehoben (§ 3 Abs. 2 LHO). Die Ermächtigung nach § 3 Abs. 1 LHO, auf Grundlage des Haushaltsplans Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen, findet gerade in § 45 Abs. 1 Satz 1 LHO ihre zeitliche und an der Zweckbestimmung im Haushaltsplan orientierte Grenze. 2. Es kann dahinstehen, ob als 'geleistete Ausgaben' im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 LHO immerhin die mit (allerdings angefochtenem) Bescheid vom 18. März 2010 bewilligten 130.000 Euro oder zumindest die aufgrund vorläufiger Bewilligung bereits ausgezahlten 90.000 Euro anzusehen sind, der eine oder andere Betrag mithin noch nach Ablauf des Haushaltsjahrs 2010 endgültig zugesprochen werden dürfte. Denn der von der Klägerin reklamierte Anspruch auf Förderung ist auch insoweit aus einem weiteren Grund gegenwärtig nicht gegeben. Bei der in Rede stehenden institutionellen Förderung der Klägerin handelt es sich um eine Fehlbedarfsförderung (siehe Ziffer 2.2.2 AV zu § 44 LHO in der Fassung vom 19. April 2011). Das ist eine Subventionierung zur Deckung des Fehlbedarfs, der insoweit verbleibt, als der Zuwendungsempfänger die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht durch eigene oder fremde Mittel zu decken vermag. Dementsprechend bezog der Beklagte bei der Bewilligung der 130.000 Euro bzw. 90.000 Euro die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I) ein. Nach Ziffer 2.1 ANBest-I ermäßigt sich die Zuwendung bei einer Fehlbedarfsfinanzierung um den vollen Betrag, um den neue Deckungsmittel hinzugetreten sind. Noch im Haushaltsjahr 2010 sind neue Deckungsmittel in Höhe von mindestens 650.000 Euro hinzugetreten. Diese Deckungsmittel hat die Klägerin durch den „Notverkauf“ eines ihrer Grundstücke in Berlin-Mitte generiert. Die zu den Umständen des Verkaufs und zur Höhe des Verkaufspreises schweigende Klägerin hat immerhin eingeräumt, sie habe mit dem Erlös den Fehlbetrag der Jahre 2010 und 2011 gedeckt. Die Einordnung des Verkaufserlöses als Deckungsmittel hängt dabei nicht davon ab, zu welchem Zweck die Klägerin die Deckungsmittel im Jahr 2010 konkret verwendete. 3. Der von der Klägerin angeführte Folgenbeseitigungsanspruch könnte ihr nicht eine finanzielle Leistung in Höhe der verweigerten Subventionssumme einbringen. Denn ein Anspruch auf Folgenbeseitigung zielt auf die Wiederherstellung des vorherigen Zustands vor dem beanstandeten Staatshandeln, hingegen nicht auf die Herbeiführung eines Zustands, in dem sich der Einzelne bei einem hinzugedachten Staatshandeln inzwischen befände (vgl. Enders, § 53 Rn. 39 in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Band III, München 2009). 4. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung für das Haushaltsjahr 2010 besteht auch nicht als Herstellungsanspruch, im Rahmen dessen ein unrechtmäßiges Verwaltungshandeln dadurch ungeschehen gemacht würde, dass materielle Ausschlussfristen bzw. hier die Vorgaben des § 45 Abs. 1 Satz 1 LHO zwecks Wiedergutmachung unbeachtet blieben. Die Kammer braucht nicht zu entscheiden, ob ein solcher im Sozialrecht anerkannter Herstellungsanspruch im weiteren Verwaltungsrecht besteht (verneinend BVerwG, Urteil vom 24. März 1988 - BVerwG 3 C 48.86 -, BVerwGE 79, 192 [199] und Höfling, § 51 Rn. 41 f. in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Band III, München 2009; mittlerweile offen gelassen vom BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1997 - BVerwG 3 C 35.96 -, BVerwGE 105, 298 [299]). Denn die Voraussetzungen eines im Folgenden als gegeben unterstellten Herstellungsanspruchs liegen nicht vor. a. Der Beklagte handelte mit dem Erlass des Bescheides vom 18. März 2010 nicht rechtswidrig. Die Grenzen des dem Beklagten zustehenden Ermessens, deren Einhaltung die Kammer nach Maßgabe des § 114 VwGO zu überprüfen hat, ergaben sich vor allem aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und aus dem in Art. 4 Abs. 1, Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 WRV verankerten staatskirchenrechtlichen Grundsatz der Neutralität des Staates in Religionsangelegenheiten und der Parität der Religionsgemeinschaften (vgl. dazu OVG Brandenburg, Urteil vom 10. Mai 2005 - 1 A 744/03 -, juris Rn. 39). Dabei verlangt die religiöse Neutralität nicht eine strikte finanzielle Gleichbehandlung aller Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften, sonst wäre Art. 138 Abs. 1 WRV bedeutungslos. Die Neutralitätspflicht gebietet auch nicht die gleichsam blinde Ausschüttung staatlicher Mittel ohne Vorkehrungen für eine zweckentsprechende Verwendung. Diesen Maßstäben wurde der Beklagte gerecht. aa. Die Auffassung der Klägerin, sie werde im Verhältnis zu den Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des Öffentlichen Rechts sind, unter Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot benachteiligt, trifft bereits im Ausgangspunkt nicht zu. Die Katholische und die Evangelische Kirche sowie die Jüdische Gemeinde und die Altkatholische Kirche erhalten als Körperschaften des Öffentlichen Rechts eine Förderung auf Grund besonderer rechtlicher Grundlagen, die den Beklagten verpflichten, die entsprechenden Mittel im Haushaltsplan einzustellen und die Zuwendungen entsprechend auszuzahlen. Einen Rechtsanspruch haben die Katholische und Evangelische Kirche auf gesetzlicher Grundlage sowie aufgrund der in Ausführung der Abschließenden Protokolle über Besprechungen zwischen Vertretern der Kirchen und des Senats vom 2. Juli 1970 abgeschlossenen Vereinbarungen in der Fassung vom 17. September 1990 und 6. Dezember 1991 (Ausdehnung auf den Ostteil Berlins), die Jüdische Gemeinde zu Berlin auf Grundlage eines Staatsvertrages vom 19. November 1993 und die Altkatholische Kirche aufgrund des Badischen Altkatholiken-Gesetzes vom 15. Juni 1874, das nach senatsrechtlicher Entscheidung hinsichtlich des Leistungsanspruchs entsprechende Anwendung findet. Den in Artikel 140 GG in Verbindung mit Artikel 138 Abs. 1 WRV vorgesehenen, auf Gesetz, Vertrag und besonderen Rechtstiteln beruhenden Ansprüchen dieser Religionsgemeinschaften auf Staatsleistungen vermag die Klägerin nichts Vergleichbares zur Seite zu stellen. Der Beklagte verweist zudem auf zahlreiche Religionsgemeinschaften in Berlin, die als Körperschaften anerkannt sind und gleichwohl keine institutionelle Förderung erhalten. bb. Ein Verstoß der angefochtenen Entscheidung des Beklagten gegen den Gleichheitssatz lag auch deshalb nicht vor, weil die Klägerin mit ihrem Vorverhalten einen besonderen Anlass für eine weitere Förderung nur bei intensivierter Überprüfung setzte. Der Beklagte durfte an der in Ziffer 1.2 der Ausführungsvorschriften zu § 44 LHO verlangten ordnungsgemäßen Geschäftsführung der Klägerin zweifeln. Die Klägerin hatte in der Vergangenheit wesentliche Förderungsregeln wissentlich außer Acht gelassen. Sie zeigte dem Beklagten geringere Ausgaben für Personal in den Haushaltsjahren 2001 bis 2004 nicht unverzüglich, sondern erst im Herbst 2008 - im Vorfeld einer bevorstehenden Vorortprüfung - an und verstieß damit gegen Ziffer 5.1 ANBest-I. Dadurch verhinderte sie faktisch eine Reduzierung der Zuwendungsmittel nach Ziffer 2.2 ANBest-I und vereinnahmte ihr nicht zustehende Zuwendungsmittel. Sie verwendete schließlich die überzahlten Mittel dazu, Rücklagen zu bilden, was nach Ziffer 1.9 Satz 2 ANBest-I ebenfalls unzulässig war. Dieses Vorgehen erfolgte nach dem aktenkundigen Vermerk des damaligen Gemeindevorsitzenden A... vom 14. Januar 2002 bewusst, um für Notzeiten vorzusorgen. Der Beklagte durfte im März 2010 eine ordnungsgemäße Geschäftsführung der Klägerin als nicht gesichert ansehen, auch wenn der damalige Gemeindevorsitzende, der für die Vorgänge intern die Verantwortung übernommen hatte, inzwischen verstorben war. Denn der damalige wie heutige Geschäftsführer der Klägerin war eingeweiht und unterband nicht das rechtswidrige Verhalten. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass bei einer anderen Religionsgemeinschaft mit entsprechend rechtswidrigem Vorverhalten eine Förderung für das Jahr 2010 ohne die beanstandeten Bestimmungen erfolgte. Ob auch die Streitigkeiten, die im Verfahren VG 20 K 405.09 von Bedeutung sind, oder der neuerlich deutlich erhöht angemeldete Personalbedarf je für sich genommen oder in der Zusammenschau eine genauere Überprüfung auf Seiten des Beklagten rechtfertigten, braucht nicht entschieden zu werden. cc. Die konkrete Ausgestaltung der intensivierten Überprüfung durch Einschaltung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft K... und durch die Verpflichtung der Klägerin, an dieser vom Beklagten direkt finanzierten Maßnahme mitzuwirken, stand im Einklang mit § 114 VwGO. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, wäre zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses auch eine Entscheidung des Beklagten möglich gewesen, die Förderung der Klägerin ganz abzulehnen. Vor diesem Hintergrund beruft sich die Klägerin ohne Erfolg darauf, dass der Bescheid gegen Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV verstoße, weil sie wegen ihres grundgesetzlich garantierten Selbstbestimmungsrechts nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV einen Abwehranspruch gegen eine staatliche Rechnungsprüfung habe. Das wäre bei einem materiellrechtlichen Anspruch auf institutionelle Förderung zu erwägen, hingegen nicht bei einer im freien Ermessen der Verwaltung stehenden Leistung. Genau in diesem Punkt unterscheidet sich die Klägerin von den Kirchen, für die die Frage der staatlichen Rechnungsprüfung bisher allein problematisiert worden ist. b. Selbst wenn die Versagung der Förderung in der begehrten Höhe und ohne die beanstandeten Bestimmungen rechtswidrig gewesen wäre, hätte der als gegeben unterstellte Herstellungsanspruch nur die Rechtsfolge, dass § 45 Abs. 1 Satz 1 LHO außer Acht gelassen werden müsste. Eine insoweit noch heute denkbare Fehlbedarfsförderung für das Jahr 2010 scheitert aber dann daran, dass durch den Verkauf des Grundstücks kein Fehlbedarf mehr für jenes Jahr besteht. Der in der Sphäre der Klägerin liegende Grundstücksverkauf lässt sich nicht ungeschehen machen. Die Fiktion eines Fehlbedarfs wäre mit dem Herstellungsanspruch nicht zu erreichen. B. Der erste Hilfsantrag mag mit der isolierten Anfechtung von Nebenbestimmungen zulässig sein; dem wäre nicht so, wenn und soweit die beanstandeten Bestimmungen nicht einzeln anfechtbar sind. Für diesen Fall hat die Klägerin den höchsthilfsweise gestellten Neubescheidungsantrag formuliert. Die Kammer kann offenlassen, welcher dieser beiden alternativ zu sehenden Anträge zulässig ist. Das Begehren der Klägerin auf Erhalt eines Verwaltungsakts ohne die beanstandeten Bestimmungen ist jedenfalls unbegründet. Es wird auf die Ausführungen zu oben A. III. 4. a. verwiesen. Auf den Neubescheidungsantrag treffen zusätzlich die weiteren Urteilsgründe zu, die dem Erfolg des Verpflichtungsantrags entgegenstehen. C. Der höchsthilfsweise gestellte Fortsetzungsfeststellungsantrag ist in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. Das vom Gesetz verlangte berechtigte Interesse an der Feststellung besteht im Hinblick auf weitere Förderanträge der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr. Der Antrag ist unbegründet, da zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten im März 2010 kein Anspruch auf die beantragte Förderung in Höhe von 650.000 Euro und ohne die beanstandeten Nebenbestimmungen bestand. Es wird auf die Ausführungen zu A. (dort insbesondere I., II., III. 4. a.) verwiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 709 der Zivilprozessordnung. Die Beteiligten streiten um die institutionelle Förderung der Klägerin im Haushaltsjahr 2010. Die Klägerin ist eine jüdische Religionsgemeinschaft, die durch Verordnung des preußischen Königs vom 9. September 1885 die Rechte als Synagogengemeinde und damit den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erhalten hatte. Das Fortbestehen ihrer Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 1997 letztinstanzlich festgestellt. Ihr seit dem Jahr 1886 gültiges Statut wurde im November 1994 geändert. Die Klägerin verfügt nach eigenen Angaben über etwa 900 Mitglieder. Im streitgegenständlichen Haushaltsjahr 2010 förderte der Beklagte Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften auf der Grundlage des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans von Berlin für die Haushaltsjahre 2010/2011 vom 17. Dezember 2009 (Haushaltsgesetz 2010/2011 - HG 10/11) (GVBl. 2009, S. 854) samt Haushaltsplan 2010/2011 wie folgt: Im Haushaltsplan 2010/2011 wurden bei Kapitel 0320 - „Leistungen an die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften“ - unter „Ausgaben“ Gelder bereitgestellt, die sich im Hinblick auf das Jahr 2010 u. a. auf die folgenden Titel verteilten: Titel Zweckbestimmung des Titels Zuwendungssumme 683 03 Zuschüsse für Veranstaltungen 277.000 Euro 684 33 Zuschuss an die Stiftung Neue Synagoge -Zentrum Judaicum 420.000 Euro 684 38 Zuschuss an die Israelitische Synagogengemeinde (Adass Jisroel) Berlin 650.000 Euro 684 39 Zuschuss an die Evangelische Kirche 7.694.000 Euro 684 40 Zuschuss an die Katholische Kirche 2.910.000 Euro 684 41 Zuschuss an die Jüdische Gemeinde 9.292.000 Euro 684 42 Zuschüsse an die Altkatholische Kirche 10.000 Euro 684 43 Zuwendungen an den Humanistischen Verband Deutschlands, LV Berlin 580.000 Euro Die „Allgemeine Erläuterung“ zu Kapitel 0320 - „Leistungen an die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften“ - des Haushaltsplans 2010/2011 lautet: „An die Evangelische und die Katholische Kirche werden auf gesetzlicher Grundlage sowie aufgrund der in Ausführung der Abschließenden Protokolle über Besprechungen zwischen Vertretern der Kirchen und des Senats vom 2. Juli 1970 abgeschlossenen Vereinbarungen in der Fassung vom 17. September 1990 und 6. Dezember 1991 (Ausweitung auf den Ostteil Berlins) Zuschüsse geleistet. Die Jüdische Gemeinde erhält Staatsleistungen aufgrund des Staatsvertrages über die Beziehungen des Landes Berlin zur Jüdischen Gemeinde zu Berlin vom 19. November 1993. Andere religiöse Körperschaften und sonstige Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften erhalten nach ihrer Größe und Bedeutung Zuwendungen.“ Nach den Erläuterungen zu den Einzeltiteln sollten die Klägerin und die Altkatholische Kirche Staatsleistungen als Körperschaften des Öffentlichen Rechts erhalten, wobei die Altkatholische Kirche Zahlungen aufgrund des Badischen Altkatholiken-Gesetzes vom 15.6.1874 erhält, das nach senatsrechtlicher Entscheidung hinsichtlich des Leistungsanspruchs entsprechende Anwendung findet. Dementsprechend sind die Alt-Katholiken in den Erläuterungen zum Haushaltsplan unter „Ausgaben (aufgrund) von Bundesrecht bzw. Bundesgesetze ausführendes Landesrecht“ aufgeführt. Der Humanistische Verband Deutschlands, LV Berlin, sollte schließlich eine institutionelle Förderung als gemeinnütziger Verein erhalten. Das bei den sog. „kleinen Religionsgemeinschaften“ angewandte Verfahren beruht nach Angaben des Beklagten auf einer Abstimmung des (damaligen) Senators für kulturelle Angelegenheiten mit dem Rechnungshof von Berlin und wurde den beteiligten Religionsgemeinschaften erstmals mit Schreiben des Senators vom 14. April 1978 bekannt gemacht. Die Zuschüsse wurden jeweils für „satzungsgemäße Zwecke der Religionsgemeinschaften“ bewilligt; eine institutionelle Förderung erfolgt bei diesen „kleinen Religionsgemeinschaften“ nicht. Einzelne dieser „kleinen Religionsgemeinschaften“, die in Berlin ihren Sitz haben, sind ebenfalls Körperschaften des Öffentlichen Rechts, so die Christengemeinschaft, die Heilsarmee, die Evangelische Brüdergemeine Berlin, die Evangelisch-Methodistische Kirche in Berlin und die Griechisch-Orthodoxe Kirche. Insgesamt gibt es gegenwärtig mehr als 20 Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsrechten in Berlin. Die Förderung der Klägerin durch den Beklagten hat folgende haushaltsmäßige Grundlagen: Der Beklagte gewährte der Klägerin in den Jahren 2001 bis 2009 Zuwendungen als institutionelle Förderung im Wege der Fehlbedarfsfinanzierung. Die Höhe der institutionellen Förderung betrug ausweislich der von der Klägerin eingereichten Zuwendungsbescheide für die Jahre: 2001 567.605,00 Euro 2002 606.320,00 Euro 2003 591.620,00 Euro 2004 602.730,00 Euro 2005 549.015,00 Euro 2006 487.600,00 Euro 2007 505.300,00 Euro 2008 448.860,00 Euro 2009 507.000,00 Euro Das Bewilligungsverfahren lief bis zum Jahr 2009 entsprechend den Vorschriften der Landeshaushaltsordnung Berlin (LHO) und den maßgeblichen Ausführungsvorschriften im Wesentlichen folgendermaßen ab: Die Klägerin beantragte aufgrund eines von ihr vorzulegenden Haushaltsplans, der in regelmäßigen Abständen aktualisiert wurde, in der Regel alle ein bis drei Monate, Zuwendungsmittel für Sach- und Personalausgaben. Der Haushaltsplan hatte alle zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben sowie einen Organisations- und Stellenplan zu enthalten. Auf Grundlage dieser Haushaltspläne erfolgte jeweils eine vorläufige Bewilligung der Zuwendung unter Einbeziehung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I) bei gleichzeitiger Verbindlicherklärung des eingereichten Haushaltsplans - gegebenenfalls mit Einschränkungen und Maßgaben, die zur Sperrung einzelner Mittel führten. Die Zuwendungsbescheide forderten die Klägerin regelmäßig ausdrücklich auf, über die Verwendung der Mittel einen Nachweis entsprechend Ziffer 7 ANBest-I (Sachbericht und zahlenmäßiger Nachweis sowie Soll-Ist-Vergleich in dreifacher Ausfertigung) beizubringen; im Einzelfall statuierten die vorläufigen Zuwendungsbescheide diese Pflicht implizit über die Einbeziehung der ANBest-I. Der Verwendungsnachweis wurde gemäß ANBest-I zunächst ohne Belege eingereicht. Der Beklagte prüfte anhand dieses Verwendungsnachweises zunächst kursorisch, ob sich daraus Rückforderungs- und Erstattungsansprüche ergaben. Sodann ging der Vorgang an die hausinterne Prüfgruppe, die in einem zweiten Schritt vertieft prüfte, ob die Zuwendungen tatsächlich zweckentsprechend verwendet wurden. Über die Ergebnisse ihrer Prüfungen fertigte die Prüfgruppe jeweils einen Prüfbericht bzw. einen Prüfvermerk an. Solche Prüfberichte wurden nach Vorortprüfungen im Jahr 2006 (für die Haushaltsjahre 1995 - 1998) und 2007 (1999 - 2000) erstellt. Bei einer im Jahr 2008 durchgeführten Prüfung der Zuwendungen in den Haushaltsjahren 2001 bis 2006 kam der Beklagte zu dem Ergebnis, dass - abgesehen von der Bildung unzulässiger Rücklagen, die die Klägerin inzwischen angezeigt hatte - Zuwendungen im Umfang von 151.322,87 Euro in den Jahren 2001 bis 2006 zweckwidrig verwendet wurden. Im Kern geht es darum, dass die Klägerin in den Jahren 2001 bis 2004 Ausgaben für Personal geltend gemacht hatte, das in dem Zeitraum, für den der Mittelabruf erfolgte, teilweise nicht bei ihr beschäftigt war. Es entstanden nach den eigenen Angaben der Klägerin folgende Überschüsse im Bereich der Personalausgaben in den Haushaltsjahren: 2001 36.711,54 Euro 2002 35.472,64 Euro 2003 25.214,08 Euro 2004 85.402,01 Euro Mit den Überschüssen im Bereich der Personalausgaben bildete die Klägerin in den Jahren 2001 bis 2004 Rücklagen, die sie auf einem besonderen Konto buchte und bis 2008 nicht verbrauchte. Dass solche Rücklagen gebildet wurden und dass diese Rücklagenbildung rechtswidrig war, räumte die Klägerin in einer Selbstanzeige vom 18. September 2008, auf Nachfrage des Beklagten präzisiert durch Schreiben ihres damaligen Prozessbevollmächtigten vom 21. November 2008, ein. Für diese Rücklagenbildung hatte der damalige Gemeindevorsitzende A... im Januar 2002 intern die alleinige Verantwortung übernommen. Sein Sohn, damals wie heute Geschäftsführer der Klägerin, hatte ausweislich eines in Kopie zu den Gerichtsakten gereichten Schriftstücks vom 14. Januar 2002 von der Praxis der Rücklagenbildung Kenntnis und wies im Januar 2002 gegenüber dem damaligen Gemeindevorsitzenden auf die Rechtswidrigkeit dieser Praxis hin. Am 29. September 2008 zahlte die Klägerin die nach ihrem Vortrag unangetastet gebliebenen Rücklagen an den Beklagten zurück. Zur Rückzahlung offen sind in diesem Zusammenhang noch Beträge, die die Klägerin als Arbeitgeberanteil der Sozialversicherungsbeiträge in den Jahren 2001 und 2002 für fiktives Personal abführte und beim Beklagten als Fehlbedarf in Rechnung stellte. Gegen die Rückforderung auch dieser Beträge wendet sich die Klägerin mit der Klage VG 20 K 405.09. Des Weiteren äußerte der Beklagte in den Jahren 2009 und 2010 Zweifel daran, dass bei der Klägerin die für die Rechtmäßigkeit der Körperschaft des öffentlichen Rechts notwendigen Gemeindegremien vorhanden seien. Deshalb bat der Beklagte die Klägerin unter Berufung auf hierzu im Jahr 2009 geführte Gespräche mit Schreiben vom 11. März 2010, ihm eine überarbeitete Fassung des Statuts aus dem Jahr 1886 zukommen zu lassen. Darauf antwortete die Klägerin mit Schreiben vom 18. März 2010, der Diskussionsprozess in der Gemeinde zum Thema Gemeindesatzung sei noch nicht abgeschlossen, so dass eine überarbeitete Satzung nicht vorgelegt werden könne. Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 3. Dezember 2009 beim Beklagten für das Haushaltsjahr 2010 728.250,00 Euro im Rahmen der Institutionellen Förderung. Sie führte voraussichtliche Einnahmen und Ausgaben für 2010 auf, darunter Personalausgaben in Höhe von 552.826,61 Euro. Unter den Personalausgaben veranschlagte die Klägerin erstmals seit mehreren Jahren wieder Kosten für einen Rabbiner (61.358,82 Euro), einen Kantor (49.174,40 Euro) und einen Sicherheitsbeauftragten (46.499,87 Euro). Im Jahr 2009 hatte die Klägerin Personalkosten in Höhe von 288.900 Euro geltend gemacht. Mit Bescheid vom 28. Dezember 2009, der nicht Streitgegenstand ist, bewilligte der Beklagte der Klägerin „vorläufig“ eine Zuwendung für den Zeitraum Januar bis März 2010 in Höhe von insgesamt 90.000,00 Euro zum Zwecke der Fehlbedarfsfinanzierung mit dem Hinweis, die bewilligten Mittel seien vorrangig für die Personalkosten der nächsten Monate sowie für die zur Aufrechterhaltung des Betriebes unabdingbaren Ausgabeverpflichtungen einzusetzen. Vor dem Hintergrund der bislang nicht abgeschlossenen Klärungen der zuwendungsfähigen Ausgaben in den Haushaltsjahren ab 2000 sei der mit Antrag vom 3. Dezember 2009 vorgelegte Haushaltsplan hinsichtlich aller Einnahmen- und Ausgabenansätze zu überarbeiten. Mit Schreiben ihres damaligen Prozessbevollmächtigten vom 21. Januar 2010 erklärte sich die Klägerin mit dem vorläufigen Zuwendungsbescheid vom 28. Dezember 2009 einverstanden. Daraufhin überwies der Beklagte der Klägerin für Januar 2010 40.000,00 Euro. Weitere 50.000,00 Euro wurden bis Ende Februar 2010 ausgezahlt. Der Beklagte bewilligte mit dem Bescheid des Regierenden Bürgermeisters von Berlin vom 18. März 2010 der Klägerin, ihr zugegangen am 23. März 2010, für die Monate Januar bis April 2010 - vorbehaltlich der Vorlage eines ausgeglichenen Haushaltsplans - vorläufig eine Zuwendung in Höhe von 130.000,00 Euro wie folgt: Januar bis April 2010 jeweils 30.000,00 Euro Kosten für eine Prüfung durch KPMG 10.000,00 Euro (anteilig für April 2010) Die vorläufige Bewilligung der Zuwendung wurde mit der „Bedingung“ verbunden, den beigefügten Vertrag über den Leistungsumfang der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) zu unterschreiben; den Wirtschaftsprüfern sei die erforderliche Unterstützung bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeiten zu gewähren. Für die Abstimmungen über die künftigen Förderungen wurde im Bescheid um Vorlage eines ausgeglichenen, mit den Wirtschaftsprüfern ausgearbeiteten Haushaltsplanes gebeten, der eine wirtschaftliche und sparsame Wirtschaftsführung erkennen lasse. Der Beklagte erklärte die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I) zum Bestandteil des Bescheides. Gegenstand der vorgesehenen Prüfung durch den Wirtschaftsprüfer war ausweislich des dem vorläufigen Zuwendungsbescheid beigefügten Vertrages: - Prüfung der von der Klägerin für die Zeiträume - vom 1. Januar 2010 bis 30. Juni 2010 sowie - vom 1. Juli 2010 bis 31. Dezember 2010 vorzulegenden Nachweise über Einnahmen und ausschließlich für gemeindliche Zwecke getätigte Ausgaben entsprechend Ziffer 7 ANBest-I, bestehend aus - Sachbericht sowie - zahlenmäßiger Nachweis, - Prüfung des Vermögensverzeichnisses nebst erläuterndem Bericht der Klägerin zum 1. Januar 2010 sowie - Prüfung des Haushalts- bzw. des darin enthaltenen Stellenplans für das Jahr 2010 dahingehend, ob die im Wirtschaftsplan bzw. im darin enthaltenen Stellenplan vorgesehenen Ausgaben ausschließlich für gemeindliche Zwecke im Sinne der Zuwendung erfolgen sollen und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Im Übrigen wird auf den angefochtenen Bescheid nebst Anlagen verwiesen. Nachdem der Beklagte ab April 2010 die Gewährung von Zuwendungen in Form einer Fehlbedarfsfinanzierung der Klägerin eingestellt hatte, tätigte die Klägerin einen von ihr sogenannten Notverkauf eines ihr gehörenden Grundstücks in der T... in Berlin-Mitte, auf dem sie in den Jahren 1904 bis 1941 ein Krankenheim betrieben hatte. Der Verkauf erfolgte nach Angaben der Klägerin „im Sommer 2010“, die Gutschrift des Verkaufserlöses „weitere Zeit später“. Zur Höhe des erzielten Verkaufserlöses macht die Klägerin keine Angaben. Sie hat dem Gericht am 7. Dezember 2011 zu Protokoll gegeben, dass ihr Fehlbetrag in den Jahren 2010 und 2011 durch den Grundstücksverkauf gedeckt worden sei. Die Klägerin äußert zur Begründung ihrer am 22. April 2010 erhobenen Klage die Ansicht, dass sie aus dem Haushaltsplan 2010/2011 in Verbindung mit Art. 3 und Art. 4 GG einen Anspruch auf institutionelle Förderung im Wege der Fehlbedarfsfinanzierung auch für das Jahr 2010 habe. Da ihr entgegen der bisherigen gleichförmigen Verwaltungspraxis im Verhältnis zu anderen Bewerbern ohne sachlichen Grund die beantragte Zuwendung für das Jahr 2010 verweigert worden sei, sei der Beklagte wegen des Gleichbehandlungsgebots ohne Ermessensmöglichkeit zur Bewilligung verpflichtet. Es sei nicht erkennbar, warum sie - anders als andere Religionsgemeinschaften und im Unterschied zu den Vorjahren - eine Bewilligung nur noch erhalten könne, wenn sie mit einer vorherigen Prüfung durch KPMG zu den im Übrigen vom Beklagten diktierten Bedingungen einverstanden sei. Durch das Prüfprogramm der KPMG werde sie in ihrem religiösen Selbstbestimmungsrecht, das ihr als anerkannte Körperschaft des öffentlichen Rechts zustehe, verletzt. Es sei dem Staat verwehrt, bei einer als Körperschaft anerkannten Religionsgemeinschaft eine Rechnungsprüfung nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs vorzunehmen. Aus Art. 4 GG ergebe sich schließlich ihr relativer Förderanspruch gegen den Beklagten. Es bestehe, wie im Zusammenhang mit Privatschulen durch das Bundesverfassungsgericht geklärt sei, eine verfassungsrechtliche Schutz- und Förderpflicht des Staates gegenüber anerkannten Religionsgemeinschaften. Der Erlös aus dem „Notverkauf“ des Grundstücks sei „überwiegend“ nicht für den regulären Bedarf der Gemeinde, sondern für den Gemeindefriedhof sowie außerordentliche Kosten verwendet worden. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 18. März 2010 zu verpflichten, ihr auf den Antrag vom 3. Dezember 2009 für das Haushaltsjahr 2010 eine Zuwendung in Höhe von insgesamt 650.000,00 Euro im Rahmen der institutionellen Förderung zu gewähren, hilfsweise, die folgenden in dem Bescheid vom 18. März 2010 enthaltenen Nebenbestimmungen aufzuheben: - „Meine Bewilligung steht unter der Bedingung, dass Sie den beigefügten Auftrag von mir an die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG unterschreiben. Darin verpflichten Sie sich, den Wirtschaftsprüfern die erforderliche Unterstützung bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeiten zu gewähren.“ - „Die Bewilligungssumme enthält auch den Betrag, der für die Leistungen der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG aufgewendet werden muss. Dieser Betrag (anteilig 10.000,00 EUR für den Monat April 2010) kommt nicht zur Auszahlung, die Rechnung wird von uns direkt angewiesen." - „Die Zuwendung kann erst ausgezahlt werden, wenn Sie den Empfang des Zuwendungsbescheides bestätigt haben und der Zuwendungsbescheid a) durch Ablauf der Rechtsbehelfsfrist bestandskräftig geworden ist oder b) Sie sich mit dem Inhalt ausdrücklich schriftlich einverstanden erklären." - „Die Auszahlung der aus meiner Bewilligung verbleibenden 10.000,00 EUR für die KPMG wird direkt angewiesen.", höchst hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 18. März 2010 zu verpflichten, über den Antrag vom 3. Dezember 2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, (im Anschluss an die erste mündliche Verhandlung) weiter höchst hilfsweise für den Fall der Erledigung des Antrags zu 1., festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet war, ihr auf den Antrag vom 3. Dezember 2009 für das Haushaltsjahr 2010 insgesamt eine Zuwendung in Höhe von 650.000,00 Euro im Rahmen der institutionellen Förderung zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte meint, ein Anspruch auf institutionelle Förderung setze nach den Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen kumulativ voraus, dass die ordnungsgemäße Geschäftsführung der Klägerin gesichert und sie in der Lage sei, die zweckentsprechende Verwendung der in der Vergangenheit gewährten Mittel nachzuweisen. Diese Voraussetzungen seien bei der Klägerin für das Haushaltsjahr 2010 nicht mehr gegeben. Dass sie die zweckentsprechende Mittelverwendung nicht vollständig nachweisen könne, ergebe sich aus dem mit der Klage VG 20 K 405.09 angefochtenen Bescheid. Schließlich gebe es keine allgemeine Verwaltungspraxis, den Religionsgemeinschaften stets Mittel zur institutionellen Förderung zu gewähren. Zahlreiche Religionsgemeinschaften in Berlin, darunter auch Körperschaften des öffentlichen Rechts, erhielten keine institutionelle Förderung. Die Verwaltungsvorgänge haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen. Die zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung geladenen Beteiligten sind darauf hingewiesen worden, dass ohne sie verhandelt und entschieden werden könne. Die Beteiligten haben auf weitere mündliche Verhandlung übereinstimmend verzichtet, die Klägerin mit Schriftsatz vom 15. März 2012.