Urteil
20 M 401.10
VG Berlin 20. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:0417.20M401.10.0A
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Leitsätze
1. Die öffentliche Hand entgeht einer Restschuldbefreiung ihres Schuldners regelmäßig nicht mit dem Hinweis darauf, dass der Widerrufsbescheid erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlassen wurde und bis dahin der Bewilligungsbescheid eine (von der Insolvenzeröffnung erfasste) Forderung verhindere.(Rn.14)
2. Zur Rückforderungslage bei einer nach Insolvenz widerrufenen Subventionsbewilligung.(Rn.17)
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Vollstreckung aus dem Bescheid der Investitionsbank Berlin vom 19. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der damaligen Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen vom 25. Juli 2006 unzulässig ist.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die öffentliche Hand entgeht einer Restschuldbefreiung ihres Schuldners regelmäßig nicht mit dem Hinweis darauf, dass der Widerrufsbescheid erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlassen wurde und bis dahin der Bewilligungsbescheid eine (von der Insolvenzeröffnung erfasste) Forderung verhindere.(Rn.14) 2. Zur Rückforderungslage bei einer nach Insolvenz widerrufenen Subventionsbewilligung.(Rn.17) Es wird festgestellt, dass die Vollstreckung aus dem Bescheid der Investitionsbank Berlin vom 19. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der damaligen Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen vom 25. Juli 2006 unzulässig ist. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Das Verwaltungsgericht Berlin ist nach der Verweisung vom Finanzgericht zur Entscheidung berufen. Die Entscheidung steht nach § 5 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - der Kammer, nicht etwa gemäß § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO dem Vorsitzenden des Gerichts des ersten Rechtszugs zu. Denn seine nach diesem Gesetz sogenannte vollstreckungsbehördliche Zuständigkeit setzt die Vollstreckung eines gerichtlichen Titels im Sinne des § 168 Abs. 1 VwGO voraus (Bader, in: Bader/Funke-Kaiser u.a., VwGO, 5. Auflage 2011, § 169 Rn. 1). Der auf Vorschlag des Gerichts gewählte Feststellungsantrag ist gemäß § 43 Abs. 1 VwGO in der dort genannten Fallgruppe des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zulässig (im Anschluss an den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Mai 2011 - OVG 10 B 7.10 - Juris Rn. 15 f.). Wendet sich der Empfänger eines Bescheides, mit dem eine Subvention zurückgefordert wird, gegen dessen Vollstreckung, richtet sich der Rechtsschutz nicht stattdessen nach § 767 der Zivilprozessordnung - ZPO - in Verbindung mit § 173 VwGO. Die Vollstreckungsgegenklage behält in Verbindung mit § 167 Abs. 1 VwGO Bedeutung bei einem gegen gerichtliche Titel gerichteten Rechtsschutzbegehren (siehe Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 6. September 1988 - BVerwG 4 C 26.88 - BVerwGE 80, 178 [180]; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. September 2008 - IX ZB 205/06 - Juris Rn. 8). Die Klage ist begründet. Dem Beklagten ist die Zwangsvollstreckung aus dem Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids dauerhaft verwehrt. Das ergibt sich aus § 301 Abs. 1 der Insolvenzordnung - InsO. Nach dieser Vorschrift wirkt die dem Schuldner erteilte Restschuldbefreiung gegen alle Insolvenzgläubiger (Satz 1). Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben (Satz 2). Der Beklagte ist mit seiner hier im Streit befindlichen Forderung Gläubiger im Sinne des Gesetzes. Dabei legt das Gericht die Auslegung zu Grunde, dass mit dem zitierten Satz 2 nicht sämtliche Gläubiger erfasst werden, die bis zum Tag der Restschuldbefreiung eine Forderung gegen den Schuldner erworben haben. Vielmehr ist auch vor dem Hintergrund von § 35 Abs. 1 Fall 2 InsO zwischen Altgläubigern und Neugläubigern zu unterscheiden (so Braun, Insolvenzordnung, 4. Auflage 2010, § 301 Rn. 4). In diese Richtung deutet der zweite Halbsatz des § 301 Abs. 1 Satz 2 InsO: Dem Gesetzgeber schwebt offenbar vor, dass den von der Restschuldbefreiung betroffenen Gläubigern die Anmeldung ihrer Forderung immerhin möglich gewesen sein muss. Das verweist auf die Grenzziehung gemäß §§ 38, 39 InsO (so auch Braun, Insolvenzordnung, 4. Auflage 2010, § 301 Rn. 2). Nach der Grundsatzvorschrift des § 38 InsO dient die Insolvenzmasse zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (vom Gesetz definiert als Insolvenzgläubiger). Der Umstand, dass in § 301 Abs. 1 InsO der Satz 2 das im Satz 1 verwendete Wort Insolvenzgläubiger nicht wiederholt, dient der sprachlichen Schönheit und nicht der Ausweitung des Kreises der von der Restschuldbefreiung betroffenen Gläubiger über die in den §§ 38, 39 InsO Genannten hinaus. Während in die Insolvenzmasse nicht nur das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehörende, sondern auch das während des Verfahrens erlangte Vermögen fällt (§ 35 Abs. 1 InsO), also auch vermögenswirksame Leistungen von Neugläubigern mit der Folge, dass die Vermögensmehrung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Befriedigung der Insolvenzgläubiger dient, scheidet die Befriedigung der Neugläubiger aus der Insolvenzmasse aus. Sie verlieren einerseits ihr dem Schuldner überlassenes Vermögen, behalten andererseits ihren Anspruch. Der Vermögensanspruch des Beklagten war zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits begründet (§ 38 InsO). Maßgeblich ist die Rückforderungslage, nicht die einen Bescheid voraussetzende Rückforderungserklärung. Dabei versteht die Kammer bezogen auf das hier in Rede stehende Subventionsverhältnis unter einer Rückforderungslage nicht bereits den rechtlichen Umstand, dass eine Subventionsbewilligung regelmäßig mit einer Zwecksetzung und mit Nebenbestimmungen verknüpft wird, deren Verwirklichung ungewiss ist und sich in der Zukunft erweisen muss. Die Rückforderungslage tritt vielmehr erst dann ein, wenn ein Sachverhalt verwirklicht ist, der einen Rückforderungstatbestand setzt. Dabei ist unerheblich, ob die Behörde den Sachverhalt kennt oder nach den ermessenssteuernden Vorgaben zur Rückforderung befugt ist. Die Anknüpfung an die Rückforderungserklärung wäre eine öffentlich-rechtliche Sichtweise, die der Insolvenzordnung nicht zu Grunde liegt. Nach den Regeln des allgemeinen Verwaltungsrechts bietet der Bewilligungsbescheid den Rechtsgrund für das Behaltendürfen einer Geldleistung, solange der Bewilligungsbescheid nicht durch einen anderen Bescheid (Schlussbescheid; Rücknahme- oder Widerrufsbescheid) ersetzt bzw. aufgehoben wird (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Juli 2006 - BVerwG 6 C 20.05 - BVerwGE 126, 254 Rn. 98). In dieser Sichtweise entsteht die Forderung überhaupt erst aufgrund eines wirksamen zweiten Bescheides, dessen Wirkung zudem vorerst gemäß § 80 Absatz 1 VwGO aufgeschoben sein kann. Angesichts der durchweg auf Bescheiden beruhenden öffentlich-rechtlichen Geldleistungen wären die Rückforderungsansprüche der öffentlichen Hand dem Regime des Insolvenzverfahrens weitgehend entzogen. Demgegenüber hat der Bundesgesetzgeber mit dem Übergang von der Konkursordnung zur Insolvenzordnung eine weitgehende Abschaffung aller staatlichen Privilegien unternommen (vgl. Braun, Insolvenzordnung, 4. Auflage 2010, § 1 Rn. 7). Das Insolvenzverfahren erfasst die Forderungen privater und öffentlicher Gläubiger gleichermaßen. Die §§ 39 Abs. 1 Nr. 3, 51 Nr. 4, 185 InsO verdeutlichen die Einbeziehung der öffentlich-rechtlichen Forderungen ebenso wie - im Umkehrschluss aus den wenigen Sonderregelungen - die weitgehende Gleichstellung mit Forderungen privater Gläubiger (siehe auch Braun, Insolvenzordnung, 4. Auflage 2010, § 38 Rn. 27 bis 30, 33). Für den privaten Bereich ist geklärt, dass die Nachforderung von Betriebskosten aus einem Mietvertrag für einen Zeitraum vor der Insolvenzeröffnung eine Altschuld ist, auch wenn die Betriebskostenabrechnung erst nach der Insolvenzeröffnung vorgenommen wurde, womöglich erst dann vorgenommen werden kann (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. April 2011 - VIII ZR 295/10 - Juris Rn. 12). Öffentliche und private Gläubiger können nach der Insolvenzeröffnung entscheiden, ob und in welcher Höhe sie eine Forderung geltend machen und mithin im Insolvenzverfahren anmelden wollen (§ 174 Abs. 1 Satz 1 InsO). Die Anmeldepflicht gilt auch für öffentlich-rechtliche Forderungen, die durch Widerrufsbescheid entstehen (vgl. Braun, Insolvenzordnung, 4. Auflage 2010, § 174 Rn. 42). Auf die Besonderheit, dass die Willensentscheidung der Gläubiger im öffentlichen Recht noch mit der Rechtswirkung verbunden sein kann, die Kondiktionsvoraussetzung zu schaffen, nimmt die Insolvenzordnung keine Rücksicht. Nichts anderes folgt aus dem Vorbringen des Beklagten, der Kläger habe pflichtwidrig die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verschwiegen und der Beklagte habe ohne eigene Schuld gehandelt. Die Restschuldbefreiung erstreckt sich ohne Rücksicht auf ein insoweit eingreifendes Verschulden des Gläubigers auf eine nicht oder nicht rechtzeitig angemeldete Forderung; eine besondere Schutzbedürftigkeit der Gläubiger ist infolge der öffentlichen Bekanntmachung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 30 Abs. 1 InsO, nach Maßgabe des § 9 InsO bundesweit) nicht gegeben (Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. Dezember 2010 - IX ZR 24/10 - Juris Rn. 19 ff.; zu den Bedenken siehe Braun, Insolvenzordnung, 4. Auflage 2010, § 301 Rn. 5, dortige Fußnote 4). Ein Fall des § 302 InsO, der eine Ausnahme von der Restschuldbefreiung mit sich brächte, ist nicht gegeben. Auch ist nicht erkennbar, dass Europarecht der Restschuldbefreiung in Bezug auf europarechtlich begründete Rückforderungen entgegenstünde (indiziell dagegen Braun, Insolvenzordnung, 4. Auflage 2010, § 38 Rn. 33). Die Kammer lässt offen, ob die Insolvenzordnung öffentlich-rechtliche Subventionsgeber dazu zwingt, die Zuwendung zurückzufordern, um einen Rechtsverlust zu vermeiden, und ihnen so unmöglich macht, die Subventionszwecke in Absprache mit dem Insolvenzverwalter und einem Nachfolger der insolventen Person weiter zu verfolgen. Ein solches Vorgehen mag bei der Insolvenz großer Unternehmen wirtschafts- und sozialpolitisch sinnvoll sein. Die Frage stellt sich nur, wenn die Insolvenz der Person einen an sich überlebensfähigen Betrieb betrifft. Im vorliegenden Fall war der Betrieb des Klägers geraume Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingestellt worden. In einer solchen Konstellation bedarf der von der Kammer für entscheidend gehaltene Begriff der Rückforderungslage keiner Restriktion. Die Kammer braucht schließlich nicht zu entscheiden, ob die Klage auch deswegen Erfolg hat, weil der Widerrufsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids, den der Beklagte in Kenntnis der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erließ, nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung in Verbindung mit § 44 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - nichtig und damit unwirksam (§ 43 Abs. 3 VwVfG) wäre. Die Restschuldbefreiung bewirkt, wie aus § 301 Abs. 3 InsO herzuleiten ist, dass in jedem Fall die Durchsetzung einer Forderung gegen den Willen des Klägers unzulässig ist (siehe näher Braun, Insolvenzordnung, 4. Auflage 2010, § 301 Rn. 1, 10). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsaussprüche ergeben sich aus § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung wird nach §§ 124 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3, 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen, wie durch Bescheid erst auflebende öffentlich-rechtliche Forderungen in einem bereits eröffneten Insolvenzverfahren einzuordnen sind. Der Kläger wendet sich gegen die Vollstreckung aus einem Subventionsbescheid. Er erhielt mit Zuwendungsbescheid der Investitionsbank Berlin vom 27. Februar 1998, modifiziert durch zwei Bescheide vom 12. Februar 2001 und 22. August 2001, Finanzierungshilfen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ über insgesamt 46.000 DM wegen der Errichtung einer Betriebsstätte (Copy & Shirt Grafik & Druck - Service) mit einem für fünf Jahre nach Abschluss der Investitionsmaßnahme zu schaffenden Dauerarbeitsplatz. Das Amtsgericht Hanau eröffnete am 25. Februar 2004 über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren und bestimmte einen Insolvenzverwalter. Der Beklagte widerrief den Zuwendungsbescheid unter Bezugnahme auf die drei genannten Bescheide mit Bescheid der Investitionsbank Berlin vom 19. August 2005, adressiert an den Kläger, und forderte ihn auch zur Rückzahlung der ausgezahlten Zuwendungsmittel in Höhe von insgesamt 23.519,43 € auf. In der Begründung wurde auf die ohne Antwort gebliebenen Aufforderungen an den Kläger verwiesen, die Einhaltung der Förderungsvoraussetzungen nachzuweisen. Dem Beklagten gelang die Zustellung des Bescheides am 31. Mai 2006. Der Kläger legte mit Schreiben vom 11. Juni 2006 Widerspruch ein unter Hinweis auf das Insolvenzverfahren und den Insolvenzverwalter. Die Investitionsbank Berlin erhielt von einem Mitarbeiter des Insolvenzverwalters am 20. Juni 2006 die Auskunft, dass ihre Forderung nicht am Insolvenzverfahren teilnehme, da sie erst nach dem Abschluss des Verfahrens entstanden sei. Sie bleibe auch nach dem Ablauf der Wohlverhaltensperiode bestehen, könne aber solange nicht vollstreckt werden. Die weitere Auskunft lautete, der Kläger habe seine selbstständige Tätigkeit im März 2003 eingestellt. Dessen Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der damaligen Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen vom 25. Juli 2006, adressiert wiederum an ihn, als unbegründet zurückgewiesen. Der Kläger klagte nicht dagegen. Das Amtsgericht Hanau erteilte ihm mit Beschluss vom 30. März 2010 Restschuldbefreiung nach § 300 der Insolvenzordnung. Der Beschluss ist gemäß dem amtsgerichtlichen Vermerk vom 29. April 2010 rechtskräftig. Die Investitionsbank Berlin forderte den Kläger mit Schreiben vom 11. März 2010 zur Vermeidung einer Verwaltungsvollstreckung zur Zahlung der Summe nebst Zustell- und Mahnkosten über 3,45 € und 50,- €, insgesamt 23.572,87 € auf. Sie brachte beim Finanzamt Reinickendorf mit Schreiben vom 6. April 2010 ein Vollstreckungsersuchen über den genannten Gesamtbetrag an. Der Kläger beantragte mit Schriftsatz vom 25. August 2010 die Aussetzung aller Vollstreckungsmaßnahmen. Er hat am 22. November 2010 beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg Vollstreckungsschutzklage erhoben. Das Finanzgericht hat den Rechtsstreit am 6. Dezember 2010 an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen. Der Kläger äußert zur Begründung seiner Klage die Auffassung, der Widerrufsbescheid sei rechtswidrig, da er die Förderungsvoraussetzungen eingehalten oder aber zumindest unverschuldet nicht ganz erfüllt, jedenfalls das Gewerbe erst im Mai 2003 abgemeldet habe. Die Unternehmensentwicklung sei für ihn unvorhergesehen und außergewöhnlich gewesen. Auch sei die Jahresfrist nicht gewahrt worden. Davon abgesehen hätte der Beklagte seine Forderung im Insolvenzverfahren anmelden müssen. Der anspruchsbegründende Tatbestand sei vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens materiellrechtlich abgeschlossen gewesen. Der Kläger beantragt festzustellen, dass die Vollstreckung aus dem Bescheid der Investitionsbank Berlin vom 19. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der damaligen Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen vom 25. Juli 2006 unzulässig ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte meint, der Widerrufsbescheid sei nach Erlass des Widerspruchsbescheids bestandskräftig, die faktisch erhobene Anfechtungsklage unzulässig. Die Restschuldbefreiung nach § 301 der Insolvenzordnung erfasse nicht seine Forderung, weil er nicht Insolvenzgläubiger gewesen sei. Die Rückforderung sei zwar dem Grunde nach im Zuwendungsbescheid angelegt gewesen, das Ob oder Wieviel sei aber noch nicht irgendwie absehbar gewesen. Dem Kläger mag bewusst geworden sein, dass er mit einem Widerruf hätte rechnen müssen, als feststgestanden habe, dass er die Fördervoraussetzungen nicht würde einhalten können, was einen zwangsläufig vor der Insolvenzeröffnung liegenden Zeitpunkt ergebe. Der Kläger habe den Beklagten diese Gründe jedoch pflichtwidrig verschwiegen und ihn erst mit Schreiben vom 11. Juni 2006 über die Insolvenz unterrichtet. Tatsächlich sei seine Forderung an den Kläger erst zu dem Zeitpunkt entstanden, als er erkannt habe, dass der Zuwendungsbescheid zu widerrufen sei. Diese Erkenntnis habe sich am 19. August 2005, dem Tag des Bescheiderlasses, eingestellt, wenn nicht noch später im Verlauf des Widerspruchsverfahrens. Der Kläger habe immerhin in einem persönlichen Gespräch von einer wieder aufgenommenen Tätigkeit berichtet. Die Beklagte habe insoweit mit Frist bis zum 31. Januar 2007 Unterlagen angefordert. Erst nach Ablauf dieser Frist habe für ihn festgestanden, dass er eine durchsetzbare Forderung habe. Damals sei das Insolvenzverfahren nicht nur längst eröffnet, sondern auch wieder beendet worden. Der Verwaltungsvorgang hat vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen.