Urteil
20 K 239.11
VG Berlin 20. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:0614.20K239.11.0A
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Leitsätze
§ 5 Absatz 5 FreizügG/EU bleibt anwendbar, wenn nach der (angeblichen) Begründung des ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet fünf Jahre vergangen sind. Die Vorschrift verlangt nicht, dass der auf sie gestützte Bescheid der Ausländerbehörde innerhalb dieses Zeitraums ergehen muss, um rechtens zu sein.(Rn.21)
Die Ausländerbehörde darf solange geltend machen, dass in dem abgelaufenen Fünfjahreszeitraum das Freizügigkeitsrecht entfallen ist, bis die Maßnahme nach den verwaltungsrechtliche Vorgaben des deutschen oder europäischen Rechts unverhältnismäßig oder verwirkt ist.(Rn.21)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die 7/8, der Beklagte die übrigen Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die 7/8, der Beklagte die übrigen Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. A. Die Klage gegen den verbliebenen Bescheid ist zulässig. Es fehlt der Klägerin nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Das ist eine im Gesetz nicht ausdrücklich genannte, gleichwohl anerkannte Sachentscheidungsvoraussetzung. Sie fehlt dann, wenn das angestrebte Urteil einem Kläger keinen weiteren Nutzen brächte. Der Klägerin wäre das beantragte Urteil nützlich. Das ergibt sich bereits daraus, dass der Beklagte nicht ihre Ansicht teilt, der Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 7. Juli 2011 habe sich durch die Freizügigkeitsbescheinigung vom 18. August 2011 erledigt. Der Anfechtungsantrag der Klägerin ist nach § 42 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft, da der Bescheid vom 7. Juli 2011 sich tatsächlich nicht erledigt hat. Die Erledigung wäre nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung in Verbindung mit § 43 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG – nur eingetreten, wenn die Bescheinigung ein Verwaltungsakt im Sinn des § 35 VwVfG wäre, der der Klägerin das im zuvor ergangenen Verwaltungsakt abgesprochene Recht wiederum einräumt. Die auf § 5 Absatz 1 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU – FreizügG/EU) beruhende Bescheinigung erfüllt nicht die in § 35 VwVfG genannten Anforderungen an einen Verwaltungsakt. Ihr lediglich deklaratorischer Gehalt wird durch den amtlichen Namen „Bescheinigung“ sowie daran deutlich, dass das Papier gemäß § 5 Absatz 5 Satz 1 FreizügG/EU „eingezogen“ wird, während eine hier nicht gegebene Aufenthaltskarte nach derselben Bestimmung „widerrufen“ wird, was diesen Titel angesichts § 49 VwVfG als Verwaltungsakt erscheinen lässt (siehe Dienelt, in: Renner, Ausländerrecht, 9. Auflage 2011, 2 FreizügG/EU § 5 Rn. 10; entsprechend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. April 2009 – OVG 2 B 23.07 – Urteilsabschrift S. 4 zu § 5 Absatz 6 FreizügG/EU). Es bedarf nach § 4 Absatz 2 des Berliner Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 68 Absatz 1 Satz 2 VwGO keines Vorverfahrens. B. Die Klage ist unbegründet. I. Der angefochtene Bescheid ist frei von formellen Rechtsfehlern. Es gilt in Bezug auf Unionsbürger das Verfahrensrecht des Aufenthaltsstaats, an das die Richtlinie 2004/38/EG (Unionsbürgerrichtlinie) in den Artikeln 15 Absatz 1, 30 und 31 Mindesterwartungen knüpft (näher Dienelt, in: Renner, Ausländerrecht, 9. Auflage 2011, 2 FreizügG/EU § 5 Rn. 50 ff.). Das Freizügigkeitsgesetz/EU fügt dem keine zusätzlichen, hier einschlägigen Verfahrenserfordernisse hinzu. Es war danach ausreichend, dass der Bescheid einer Anhörung nachfolgte, schriftlich erging und mit einer Begründung unter Angabe der tragenden Erwägungen versehen war (§§ 28 Absatz 1, 39 Absatz 1 VwVfG). Die Notwendigkeit einer Überprüfung in einem behördlichen Vorverfahren lässt sich aus Art. 31 Absatz 1 der Unionsbürgerrichtlinie nicht herleiten, weil diese nur einen Rechtsbehelf bei einem Gericht „und gegebenenfalls“ bei einer Behörde des Aufnahmestaats verlangt (siehe Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 3. April 2012 – VG 35 K 80.11 – mit weiteren Nachweisen, Juris Rn. 39 bis 41). II. Die Regelung Nr. 1 des angefochtenen Bescheides ist auch materiell rechtmäßig. Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten war als zuständige Ausländerbehörde (§ 11 Absatz 2 FreizügG/EU) gemäß § 5 Absatz 5 FreizügG/EU dazu befugt. Nach Satz 1 dieses Absatzes kann, wenn die Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes innerhalb von fünf Jahren nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet entfallen, der Verlust des genannten Rechts festgestellt und die Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht eingezogen und die Aufenthaltskarte widerrufen werden. Nach Satz 2 gilt § 4a Absatz 6 des Gesetzes entsprechend. Dort heißt es unter anderem, dass der ständige Aufenthalt nicht berührt wird durch Abwesenheiten bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr oder eine einmalige Abwesenheit von bis zu zwölf aufeinanderfolgenden Monaten aus wichtigem Grund. a) Es kann offen bleiben, ob der Klägerin das von ihr geltend gemachte Recht von Anfang an fehlte. Denn § 5 Absatz 5 FreizügG/EU befugt zum Vorgehen mit Verwaltungsakt auch in denjenigen Fällen, die das Freizügigkeitsgesetz/EU als „Nichtbestehen des Rechts“ seines § 2 Absatz 1 nennt (so bereits OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. April 2009 – 7 A 11053.08 – Juris Rn. 17; VG Osnabrück, Urteil vom 19. April 2010 – 5 A 63.09 – Juris Rn. 39 f.; Dienelt, in: Renner, Ausländerrecht, 9. Auflage 2011, 2 FreizügG/EU § 5 Rn. 43). Die Unterscheidung zwischen dem Nichtbestehen und dem Verlust dieses Rechtes, die § 11 Absatz 2 FreizügG/EU trifft, findet keine Entsprechung in einer neben den § 5 Absatz 5 FreizügG/EU tretenden weiteren Befugnisnorm. Der mit „Ausreisepflicht“ überschriebene § 7 Absatz 1 Satz 1 FreizügG/EU, wonach Unionsbürger ausreisepflichtig sind, wenn die Ausländerbehörde „festgestellt hat, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht“, befugt nicht zum Erlass von Verwaltungsakten, sondern setzt eine nach einer anderen Vorschrift getroffene behördliche Feststellung voraus. Das belegt die Gesetzesformulierung im Perfekt. Die Vorstellung des Beklagten, dass es stets nur um den Verlust eines zunächst vorhandenen Rechts gehe, weil die Einreise und der Aufenthalt von Unionsbürgern und Familienangehörigen in den ersten drei Monaten voraussetzungslos sind, liegt dem differenzierenden Freizügigkeitsgesetz/EU nicht zu Grunde. Die für eine entsprechende Anwendung des § 5 Absatz 5 FreizügG/EU notwendige Regelungslücke wird durch die ausdrückliche Differenzierung des Gesetzgebers augenfällig; sie ist planwidrig, weil der Gesetzgeber die Notwendigkeit einer Befugnisnorm für Fälle des Nichtbestehens nicht bedachte, und interessengerecht. Insbesondere begegnet sie keinen Bedenken aus höherem Recht, namentlich aus dem verfassungsrechtlichen Vorbehalt des Gesetzes, weil ein Vorgehen gegen Ausländer, die nicht nur weniger als fünf Jahre freizügigkeitsberechtigt (wie ausdrücklich geregelt), sondern von Anfang an unberechtigt waren, erst recht möglich sein muss (argumentum a minore ad maius). Die analoge Anwendung dieser Vorschrift bedeutet für die davon Betroffenen einen rechtlichen Vorteil, wenn die Alternative betrachtet wird. Der Verstoß gegen ein Gesetz, dem insoweit eine behördliche Befugnisnorm fehlt, kann vermittels der polizeilichen Generalklausel (§ 17 Absatz 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes) unterbunden werden (unselbständige Polizeiverfügung; siehe Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. November 1993 – BVerwG 3 C 45.91 – BVerwGE 94, 269 [278]). Insoweit gilt kein Fristablauf. Demgegenüber hat die entsprechende Anwendung von § 5 Absatz 5 FreizügG/EU zur Folge, dass beim Fortfall des Freizügigkeitsrechts nach mehr als fünf Jahren der Aufenthalt gemäß § 6 Absätze 1 und 4 FreizügG/EU nur noch aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beendet werden darf. b) § 5 Absatz 5 FreizügG/EU bleibt anwendbar, wenn nach der (angeblichen) Begründung des ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet fünf Jahre vergangen sind. Die Vorschrift verlangt nicht, dass der auf sie gestützte Bescheid der Ausländerbehörde innerhalb dieses Zeitraums ergehen muss, um rechtens zu sein (so aber OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. April 2009 – 7 A 11053.08 – Juris Rn. 18; VG Osnabrück, Urteil vom 19. April 2010 – 5 A 63.09 – Juris Rn. 42; Nr. 5.5.1.1 und Nr. 5.5.1.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum FreizügG/EU). Die Ausländerbehörde darf solange geltend machen, dass in dem abgelaufenen Fünfjahreszeitraum das Freizügigkeitsrecht entfallen ist, bis die Maßnahme nach den verwaltungsrechtlichen Vorgaben des deutschen oder europäischen Rechts unverhältnismäßig oder verwirkt ist. Schon nach dem Gesetzeswortlaut bezieht sich die Fünfjahresfrist auf das Entfallen der Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts, nicht auf die Feststellung des Entfallens. Sie betrifft den Lebenssachverhalt und schafft nicht etwa eine behördliche Bearbeitungsfrist. Sonst hätte eine andere Gesetzesformulierung nahegelegen, beispielsweise: „Der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 kann innerhalb von fünf Jahren nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet festgestellt werden, wenn die Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Absatz 1 entfallen sind …“. Auch die Entstehungsgeschichte bringt keinen Hinweis darauf, dass der deutsche Gesetzgeber die betroffenen Ausländer stärker begünstigen wollte, als es nach der Unionsbürgerrichtlinie geboten ist. Diese verlangt in ihrem Art. 16 Absatz 1 Satz 1 ein Daueraufenthaltsrecht nach fünf Jahren rechtmäßigen ununterbrochenen Aufenthalts, nicht nach fünf Jahren ohne Reaktion der Ausländerbehörde. Die allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern belegt nicht etwa indirekt die Absicht der Entwurfsverfasser, den betroffenen Ausländern weiter entgegenzukommen. Denn auch sie lässt sich ausdrücklich von einem fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalt leiten (Nr. 5.5.1.1 letzter Satz und Nr. 5.5.1.3 erster Satz). Die systematische Auslegung belegt ebenfalls das hier gefundene Ergebnis. Nach dem Grundsatz in § 4a Absatz 1 FreizügG/EU verlangt auch der deutsche Gesetzgeber einen ständigen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet von fünf Jahren. Der Umstand, dass das Wort „rechtmäßig“ im Tatbestand des § 5 Absatz 5 FreizügG/EU fehlt, begründet nicht die Annahme, der Grundsatz sei durch die Ausnahme ersetzt, dass nur irgendwie fünf Jahre vergangen sein müssten. Denn die Vorschrift bringt dieses Tatbestandsmerkmal in der längeren Version, dass die „Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Absatz 1 innerhalb von fünf Jahren“ entfallen sind, mithin der Aufenthalt nicht mehr rechtmäßig ist. Schließlich sprechen Sinn und Zweck für die Auslegung. Sie wird der Vorgabe der Unionsbürgerrichtlinie gerecht. Sie ermöglicht eine adäquate Reaktion der Ausländerbehörde, wenn der Aufenthalt immerhin, aber auch nur vier Jahre und elf Monate rechtmäßig ist und eine Anhörung und schriftliche Bescheidung in der verbliebenen Zeit kaum noch zu absolvieren sein dürfte. Besondere Bedeutung hat die Auslegung in Fällen wie hier, in denen die Ausländerbehörde bis zur erstmaligen Beantragung der Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht für Unionsbürger (§ 5 Absatz 6 Satz 1 FreizügG/EU) vom angeblichen Aufenthalt noch nicht erfahren hatte. Die Möglichkeit, dass die Ausländerbehörde mehrere Jahre nichts erfährt, erhöht sich, je geringer der Kontakt eines Ausländers mit verschiedenen innerstaatlichen Behörden ist. Vorliegend meldete sich die Klägerin bei der Ausländerbehörde erstmals nach fünf Jahren und 14 Tagen im Anschluss an ihre polizeiliche Meldung in Berlin. Vom Standpunkt der zitierten herrschenden Meinung aus wäre dem kaum etwas entgegenzusetzen. Das liegt nicht auf der Linie der Unionsbürgerrichtlinie, die eine Anmeldung des Unionsbürgers nur zulässt, jedoch nicht verlangt (Art. 8 Absatz 1 der Richtlinie), gleichwohl die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts zur Voraussetzung eines Daueraufenthaltsrechts macht und wegen des Nachweises die im Mitgliedstaat üblichen Beweismittel anerkennt (Art. 21 der Richtlinie). c) Der Beklagte durfte davon ausgehen, dass die Klägerin nach der angeblichen Begründung ihres ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet am 1. April 2006 zumindest nach Ablauf von drei Monaten nicht mehr das Recht aus § 2 Absatz 1 FreizügG/EU besaß. Die Angaben der Klägerin und ihrer Begleiter bei den zwei Vorsprachen in der Ausländerbehörde deuteten darauf hin, dass sie weder aus eigenem noch aus von der Mutter abgeleitetem Recht freizügigkeitsberechtigt war (§§ 2 Absatz 2, 3, 4 FreizügG/EU). Nach dem Vermerk des Sachbearbeiters hätten sie sich nicht auf Deutsch verständigen können und eingeräumt, dass die Klägerin in Polen zur Schule gegangen sei. Eine auf die Zeiten aus § 5 Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit § 4a Absatz 6 FreizügG/EU beschränkte privilegierte Abwesenheit lag nach dem Vorbringen nicht auf der Hand. Angesichts dessen war der Beklagte berechtigt, Nachweise zu verlangen und bei deren Ausbleiben das Freizügigkeitsrecht zu verneinen. Der Beklagte war mit den tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung von § 5 Absatz 5 FreizügG/EU nicht materiell beweisbelastet. Das lässt sich aus § 5 Absatz 3 FreizügG/EU ableiten, der Ermittlungsmöglichkeiten im Wechselspiel zwischen Melde- und Ausländerbehörde normiert. Die Meldebehörde kann danach Angaben und Nachweise für die Glaubhaftmachung annehmen und weitergeben. Die Auslegung wird gestützt durch § 5 Absatz 4 des Gesetzes, wonach der Fortbestand der Ausstellungsvoraussetzungen aus besonderem Anlass überprüft werden kann. Im Kommentar ist von Hinweisen auf einen nicht beanstandungsfreien früheren Aufenthalt die Rede oder vom Bezug von Leistungen nach dem SGB II (Dienelt, in: Renner, Ausländerrecht, 9. Auflage 2011, 2 FreizügG/EU § 5 Rn. 38 f.). Die Mitwirkungsobliegenheit des ein Freizügigkeitsrecht für sich beanspruchenden Ausländers bedeutet, dass der behördliche und nachfolgend gerichtliche Untersuchungsgrundsatz (§§ 24 Absatz 1 und 2 VwVfG; § 86 Absatz 1 VwGO) eingeschränkt ist (§ 86 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO). Diese im deutschen Recht angelegte Beweislastregel steht im Einklang mit Art. 21 der Unionsbürgerrichtlinie. Die Klägerin machte trotz Aufforderung und Beanstandung durch den Beklagten weder nähere Angaben noch legte sie Belege vor, insbesondere zum Schulbesuch in Deutschland oder Polen. Sie hat zudem auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung erklären lassen, sich zum Schulbesuch nicht äußern zu können. Angesichts dessen ist auch ohne weitere Ermittlungsbemühungen die behördliche Annahme, dass ein Recht aus § 2 Absatz 1 FreizügG/EU schon seit dem Jahr 2006 nicht bestanden habe, gerichtlich nicht zu beanstanden. Auf dieser tatsächlichen Grundlage ist die behördliche Ermessensentscheidung gemäß § 5 Absatz 5 FreizügG/EU frei von gerichtlich nach Maßgabe des § 114 VwGO zu überprüfenden Fehlern. Brauchte keine Verwurzelung der Klägerin in Deutschland in Rechnung gestellt zu werden, spricht kaum etwas gegen die Verlustfeststellung. III. Die Abschiebungsandrohung (Regelung Nr. 2 des Bescheides) findet ihre Rechtsgrundlage in § 7 Absatz 1 Satz 3 FreizügG/EU. Danach soll in dem Bescheid die Abschiebung angedroht und eine Ausreisefrist gesetzt werden. Die selbst keine Fehler enthaltende Abschiebungsandrohung hat auch ohne die in der mündlichen Verhandlung aufgehobene Ausreisefrist rechtlichen Bestand (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 3. April 2001 – BVerwG 9 C 22.00 – BVerwGE 114, 122 [124 f.]). Sie darf lediglich derzeit, ohne Setzung einer Ausreisefrist, nicht zur Grundlage einer Abschiebung genommen werden. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Absatz 1 Satz 1 mit § 154 Absatz 1 VwGO, soweit streitig entschieden wird, ansonsten mit § 161 Absatz 2 Satz 1 VwGO. Der Beklagte hat die Ausreisefrist auf gerichtlichen Hinweis, dass sie gegen § 7 Absatz 1 Satz 4 FreizügG/EU verstoße, aufgehoben. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Die Berufung wird aufgrund von § 124a Absatz 1 Satz 1 mit § 124 Absatz 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe Der Wertfestsetzung beruht auf § 52 Absatz 2 des Gerichtskostengesetzes. Die am 1992 in M… geborene Klägerin, eine Polin, ist die Tochter einer Landsfrau und nach ihren Angaben eines Deutschen. Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport lehnte mit unangefochtenem Bescheid vom 10. August 2009 ihren Antrag auf Erteilung einer Staatsangehörigkeitsurkunde ab, weil sie die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitze. Die Klägerin ist im Melderegister seit dem 1. April 2006 mit alleiniger Wohnanschrift in Berlin- gemeldet und meldete einen innerbezirklichen Wohnungswechsel zum 1. Februar 2007. Die Familienkasse Berlin Mitte bescheinigte am 27. September 2006 adressiert an das Jobcenter Berlin Marzahn-Hellersdorf, dass der 1973 geborenen Mutter für die Klägerin und ihre im Jahr 1997 geborene Schwester W… Kindergeld ab dem April 2006 zustehe. Die Familienkasse schrieb am selben Tag an die Mutter, es fehlten noch die Schulbescheinigungen ab April 2006, die vorzulegen seien. Sie schrieb der Mutter am 25. Mai 2010, es liege weiterhin keine Schulbescheinigung für die Klägerin vor. Die Klägerin sprach am 14. April 2011 beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vor und beantragte eine Freizügigkeitsbescheinigung gemäß § 5 FreizügG/EU. Der Sachbearbeiter vermerkte, die Klägerin habe zwei Beschäftigten gegenüber erklärt, durchgängig in Polen zur Schule gegangen zu sein. Sie brauche die Bescheinigung zur Vorlage beim Jobcenter und für die Schule, außerdem sei sie schwanger. Der Klägerin wurde eine Liste von Nachweisen ausgehändigt, die sie am 10. Mai 2011 mitbringen solle (darunter Schul- und Ausbildungsnachweise der letzten fünf Jahre aus dem Bundesgebiet). Die Klägerin sprach am 10. Mai 2011 erneut vor in Begleitung der Mutter, des angegebenen Vaters und eines Sprachmittlers. Derselbe Sachbearbeiter notierte, dass der Dialog mangels einfacher deutscher Sprachkenntnisse vollständig über den Sprachmittler geführt worden und dass die Antragstellerin schwanger sei, weder eine Schule besuche noch eine Ausbildung im Bundesgebiet mache, keiner Erwerbstätigkeit nachgehe. Nachweise des Schulbesuchs im Bundesgebiet für die Klägerin und ihre Schwester wurden nicht vorgelegt. Der Beklagte erließ nach mit Schreiben vom 7. Juni 2011 vorgenommener Anhörung den Bescheid des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 7. Juli 2011 (zugestellt am 9. Juli 2011). Darin wurde 1. der Verlust des Rechts der Klägerin auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland festgestellt und 2. zum Ausdruck gebracht, sie müsse den Geltungsbereich des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern verlassen; sofern sie nicht bis zum 4. August 2011 freiwillig ausgereist sei, werde ihre Ausreise in ihren Herkunftsstaat Polen oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürfe oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei, zwangsweise durchgesetzt. Wegen der gegebenen Begründung wird auf den Bescheid Bezug genommen (Blatt 7 und 8 der Gerichtsakte). Das Bezirksamt von Berlin erteilte der Klägerin am 18. August 2011 eine Bescheinigung gemäß „§ 5 Freizügigkeitsgesetz/EU“, in der von einem Aufenthaltsrecht, nicht von einem Daueraufenthaltsrecht die Rede ist. Die Klägerin hat nach der am 4. August 2011 erfolgten Klageerhebung zunächst den Rechtsstreit im Hinblick auf diese Bescheinigung insgesamt für erledigt erklärt. Sie begründet die Klage im Übrigen mit der Behauptung, sie habe ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland, habe in Polen lediglich Familienangehörige besucht und sich dort nie länger als drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten aufgehalten. Der Sachbearbeiter habe offenbar den Sprachmittler missverstanden. Die Klägerin lässt in der mündlichen Verhandlung vortragen, dass zu ihrem Schulbesuch keine Angaben gemacht werden können. Sie meint, die Behörde habe eine rechtzeitige Verlustfeststellung versäumt, weil insoweit eine Frist von fünf Jahren gelte. Das verdeutliche die Verwaltungsvorschrift. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 7. Juli 2011 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen unter Hinweis darauf, dass die Bescheinigung des Bezirksamts nur deklaratorischen Charakter habe und ein Freizügigkeitsrecht weiterhin nicht erkennbar sei. Er rügt das Fehlen der erbetenen Nachweise. Der Beklagte hält § 5 Absatz 5 Freizügigkeitsgesetz/EU für unmittelbar anwendbar, weil Unionsbürger in den ersten drei Monaten des Aufenthalts in Deutschland ein Freizügigkeitsrecht genössen, mithin stets ein Rechtsverlust nachfolge, wenn die Voraussetzungen für einen längeren Aufenthalt fehlten. Das Gericht hat der Klägerin am 16. März 2012 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten bewilligt. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung die Ausreisefrist aufgehoben; die Beteiligten haben insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Verwaltungsvorgang der Ausländerbehörde hat vorgelegen und ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.