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Beschluss

20 L 139/23

VG Berlin 20. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:0811.20L139.23.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1. zum Schuljahr 2023/2024 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der J...-Schule aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Begehren die Antragsteller – wie hier – die Vorwegnahme der Hauptsachenentscheidung, setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass sonst schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und die Antragsteller mit ihrem Begehren im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben werden. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Denn nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung fehlt es an der für die Vorwegnahme der Hauptsache notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller zu 1. im Schuljahr 2023/2024 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 der J...-Schule beanspruchen kann. Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist das Schulgesetz für das Land Berlin vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26) – SchulG –, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juni 2023 (GVBl. S. 226), in Verbindung mit der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung (Sonderpädagogikverordnung – SopädVO) vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Juli 2022 (GVBl. S. 492). Gemäß § 37 Abs. 1 SchulG haben Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf einen Anspruch, eine allgemeine Schule zu besuchen, wenn sie oder bei nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern ihre Erziehungsberechtigten dies wünschen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin der allgemeinen Schule darf eine angemeldete Schülerin oder einen angemeldeten Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf nur abweisen, wenn für eine angemessene Förderung die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten nicht vorhanden sind, § 37 Abs. 4 Satz 1 SchulG. Daraus folgt, dass angemeldete Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf grundsätzlich vorrangig in die allgemeine Schule aufzunehmen sind, für die sie sich anmelden. Allerdings sind die auf Grundlage von § 39 Nr. 10 SchulG in der Sonderpädagogikverordnung bestimmten Frequenzvorgaben zu beachten. Gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 SopädVO werden bei Einrichtung der Jahrgangsstufe 7 zunächst je Klasse vier Plätze für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf freigehalten. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist dabei eine zusätzliche Beteiligung des Antragstellers zu 1. am Aufnahmeverfahren nach § 56 SchulG nicht möglich. Zwar haben Kinder mit Förderbedarf nach § 37 Abs. 1 SchulG grundsätzlich einen Anspruch darauf, eine allgemeine Schule zu besuchen. Dieser ist jedoch durch die Frequenzvorgaben des §§ 19, 20 SopädVO beschränkt. Diese sollen auf der einen Seite gewährleisten, dass Kinder mit Förderbedarf vorrangig aufgenommen werden. Auf der anderen Seite sollen sie aber auch sicherstellen, dass die allgemeinen Schulen diesen Förderbedarf auch leisten können, was nach dem Willen des Verordnungsgebers offenbar bei höheren Frequenzen nicht der Fall wäre (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 19. August 2022 – VG 20 L 233.22 –, EA. S. 10). Eine zweifache Berücksichtigung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf ist jedenfalls nicht vorgesehen. Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Vorgaben wurden für das Schuljahr 2023/2024 an der J...-Schule, einer integrierten Sekundarschule mit gymnasialer Oberstufe, fünf Klassen der Jahrgangsstufe 7 eingerichtet. Im Übrigen ist die Nichteinrichtung weiterer Züge – anders als die Antragsteller meinen – rechtlich nicht zu beanstanden, denn nach der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sowie der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg besteht jedenfalls über die gesetzliche Vorgabe des § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG hinaus ein weites schulorganisatorisches Ermessen und kann ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Züge nicht geltend gemacht werden (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 –, juris Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195/19 –, juris Rn. 7, VG Berlin, Beschluss vom 17. Juli 2020 – VG 14 L 201/20 –, EA S. 2, 3). Die Antragsteller dringen auch nicht damit durch, die Aufnahmekapazität an der J...-Schule sei nicht beanstandungsfrei ermittelt worden, es sei von weiteren Kapazitäten auszugehen. Mit ihrem pauschalen Vorbringen zeigen sie keine Anhaltspunkte für die Annahme auf, die an der Schule zur Verfügung stehenden Kapazitäten seien im Rahmen der Schulentwicklungsplanung (s. § 109 Abs. 3 Satz 2 SchulG) nicht oder nicht zutreffend in den Blick genommen worden. An der Schule standen gemäß § 33 Abs. 3 SopädVO somit insgesamt 20 Plätze für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zur Verfügung. Dem standen 28 Anmeldungen von Bewerberinnen und Bewerbern mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf gegenüber, deren Erziehungsberechtigte die Schule als Erstwunsch angegeben haben. Die J...-Schule war demnach durch Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf übernachgefragt. Für diesen Fall war – entgegen der Ansicht der Antragsteller – kein Aufnahmeausschuss nach § 34 Abs. 1 SopädVO zur Vorbereitung einer Entscheidung nach § 33 Abs. 1 und 2 SopädVO einzuberufen. Danach ist ein Aufnahmeantrag mit einer begründeten Stellungnahme der Schulaufsicht zur Entscheidung vorzulegen, wenn die Schulleiterin oder der Schulleiter die Aufnahme eines Kindes oder einer Schülerin oder eines Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf in eine allgemeine Schule ablehnt, weil die personellen, sächlichen und organisatorischen Voraussetzungen für eine angemessene Förderung nicht gegeben sind. Die Einberufung derartiger Ausschüsse ist hingegen nicht vorgesehen, wenn – wie vorliegend – die Nichtaufnahmeentscheidungen aus Gründen einer Übernachfrage getroffen werden müssen (vgl. Vorlage der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft zur Änderungsverordnung vom 4. April 2012, abrufbar über die Parlamentsdokumentation des Abgeordnetenhauses von Berlin [https://pardok.parlament-berlin.de/portala/browse.tt.html], S. 10). Besteht eine Übernachfrage von mit Erstwunsch angemeldeten Bewerberinnen und Bewerbern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, entscheidet gemäß § 33 Abs. 4 Satz 1 SopädVO die Schulaufsichtsbehörde über die Aufnahme nach den folgenden Kriterien in abgestufter Reihenfolge: 1. die besonderen Fördermöglichkeiten, die eine Schule bei der Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit dem entsprechenden sonderpädagogischem Förderbedarf hat, 2. den Umstand, dass Schülerinnen und Schüler die Schule gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind (Geschwisterkinder) besuchen werden, 3. die Neigung der Schülerinnen und Schüler für ein bestimmtes fachspezifisches Profil, 4. beim Übergang in die Sekundarstufe I die Übereinstimmung der Bildungsgangempfehlung mit den an der Schule - ohne Schulwechsel - erreichbaren schulischen Abschlüssen, 5. die Erreichbarkeit der Schule unter Berücksichtigung einer selbstständigen Bewältigung. Soweit keine eindeutige Differenzierung für eine Auswahl im Rahmen dieser Kriterien mehr möglich ist, entscheidet unter den verbleibenden Schülerinnen und Schülern das Los (§ 33 Abs. 4 Satz 2 SopädVO). Alle Entscheidungen sind schriftlich zu dokumentieren (§ 33 Abs. 4 Satz 3 SopädVO). Die rechtlichen Anforderungen des § 33 Abs. 4 Satz 1 SopädVO wurden bei der Vergabe der Plätze an der J...-Schule nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung eingehalten. Zunächst ist nicht zu beanstanden, dass alle Bewerberinnen und Bewerber in einem ersten Schritt unter Bezugnahme auf das Kriterium des § 33 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SopädVO am Auswahlverfahren beteiligt worden sind, da die Fördermöglichkeiten, die die J...-Schule bietet, mit den Anforderungen an die Förderung der sich im Anmeldeverfahren befindlichen Schülerinnen und Schüler übereinstimmen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 28. Juli 2022 – VG 20 L 268.22 –, EA. S. 4 f.) Es ist nicht ersichtlich, dass die J...-Schule nur über besondere Fördermöglichkeiten für Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „sprachliche Entwicklung“ verfügt und daher der Antragsteller zu 1., der einen festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf mit diesem Förderschwerpunkt hat, vorrangig aufzunehmen gewesen wäre. Die hierzu geäußerten Zweifel der Antragsteller gehen ins Leere. Bei danach weiterhin vorhandenen 17 Schulplätzen für 25 Bewerberinnen und Bewerber begegnet die nach dem Kriterium des § 33 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SopädVO erfolgte Aufnahme der Schüler D. L., A. O. und A.-M. P. keinen rechtlichen Bedenken, weil diese die Schule gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind besuchen werden. Entgegen der Auffassung der Antragsteller bestehen gegen die Geschwisterkindregelung keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. September 2016 – OVG 3 S 79.16 –, juris Rn. 7; VG Berlin, Beschluss vom 4. August 2021 – VG 20 L 90/21 –, EA. S. 5 f.). Ist der Antragsgegner zu Recht weiter davon ausgegangen, dass die J...-Schule über kein fachspezifisches Profil im Sinne von § 33 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SopädVO verfügt, war für die weitere Auswahl für die verbliebenen 17 freien Plätze unter 25 Bewerberinnen und Bewerbern § 33 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SopädVO zu prüfen. Das Kriterium „beim Übergang in die Sekundarstufe I die Übereinstimmung der Bildungsgangempfehlung mit den an der Schule – ohne Schulwechsel – erreichbaren schulischen Abschlüssen“ erfüllen dabei alle verbliebenen Kinder, da an der J...-Schule als integrierter Sekundarschule mit eigener gymnasialer Oberstufe alle Schulabschlüsse erreicht werden können, ohne dass es eines Schulwechsels bedarf. Dies gilt auch für die Schülerinnen Y. A. und N. L. W. sowie den Schüler L. M. H., die jeweils eine Empfehlung u.a. für das Gymnasium haben und an der J...-Schule ihr Abitur ablegen können (vgl. dazu VG Berlin, Beschluss vom 3. August 2021 – VG 20 L 63/21 –, EA S. 8f., bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Oktober 2021 – OVG 3 S 106/21 –, EA S. 5ff.). Unerheblich ist hierbei entgegen der Ansicht der Antragsteller, dass die Schülerinnen und Schüler an Integrierten Sekundarschulen wie der J...-Schule in 13 Schuljahren und nicht in 12 Schuljahren zum Abitur gelangen. Das genannte Auswahlkriterium stellt nur auf den nach der Bildungsgangempfehlung erreichbaren Schulabschluss, nicht aber auf die Dauer des hierfür benötigten Schulbesuches ab. Überdies steht es den Erziehungsberechtigten gemäß § 56 Abs.1 SchulG frei, die Schulart der Sekundarstufe I zu wählen, die ihre Kinder nach der Grundschule besuchen sollen (Elternwahlrecht). Die Antragsteller gehen zudem auch fehl in der Annahme, dass die Schülerin Y. A. angesichts der Durchschnittsnote ihrer Förderungsprognose von 1,3 von einer vorrangigen Berücksichtigung gemäß § 37 Abs. 1 SchulG i.V.m. § 20 Abs. 1 SopädVO ausgeschlossen sei. Denn maßgeblich ist allein, dass für sie mit Feststellungsbescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 14. Juli 2016 ein unbefristeter Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Hören“ festgestellt worden ist. Die Vergabe der weiterhin verbliebenen 17 Schulplätze war in der Folge anhand des Kriteriums der Erreichbarkeit der Schule unter Berücksichtigung der selbständigen Bewältigung gemäß § 33 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 SopädVO zu messen. Dabei verbietet sich eine Auswahl allein unter Berücksichtigung der Schulweglänge. Maßgeblich ist vielmehr allein die Erreichbarkeit der Schule unter Berücksichtigung der individuellen Kompetenzen der einzelnen Bewerberinnen und Bewerber (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 5. August 2020 – VG 20 L 80/20 –, EA. S. 8 f. und Beschluss vom 23. Juli 2021 – VG 20 L 112/21 – EA. S. 6 f.).Insoweit ist der Antragsteller zu 1. auch nicht deshalb vorrangig zu berücksichtigen, weil er fußläufig zur J...-Schule wohnt. Die Annahme, dass alle verbliebenen Bewerberinnen und Bewerber die Schule selbständig erreichen können, ist nicht zu beanstanden. Die Grundschulklassenlehrerinnen und -lehrer haben bei den Kindern, bei denen die Antragsteller das Fehlen von Angaben zur Erreichbarkeit im Anmeldeformular (Schul190a, 08/22) gerügt haben, im Rahmen des jeweiligen Formulars „Hinweise über die bisherige sonderpädagogische Förderung bei Schülerinnen und Schülern zum Schulwechsel“ (Formular Schul160) unter Punkt II deren uneingeschränkte Mobilität bestätigt (so bei F.-I. B., D. A. B., A. C., F. H., J. K., A. M. P., R. B. K., H. I., I. B.). Dabei ist es unschädlich, dass sich dem Aufnahmevorgang des Schülers A. O. keine Angaben zur selbständigen Erreichbarkeit entnehmen lassen, da dieser, wie bereits geschildert, schon gemäß § 33 Abs. 4 Nr. 2 SopädVO als Geschwisterkind vorrangig aufzunehmen war, weil seine Schwester die 8. Klasse der J...-Schule besucht. Eine eindeutige weitere Differenzierung gemäß § 33 Abs. 4 Satz 2 SopädVO konnte für eine Auswahl im Rahmen des Kriteriums der Erreichbarkeit nicht vorgenommen werden. Insoweit ist der Antragsteller zu 1. auch nicht etwa deshalb vorrangig zu berücksichtigen, weil ihm angesichts eines längeren Schulweges zur Zweitwunschschule weniger Zeit für die außerschulische Förderung verbliebe. Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht vor dem Hintergrund der Sorge der Antragsteller zu 2. und 3. um die Sicherheit auf dem Schulweg zu der dem Antragsteller zu 1. zugedachten J...-Schule. Abgesehen davon, dass die Antragsteller diese Schule als Zweitwunschschule bei der Anmeldung ausdrücklich angegeben haben, besteht grundsätzlich die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Schülerbeförderung oder Schulwegbegleitung gemäß §§ 36, 37 SopädVO. Nach alledem hat der Antragsgegner zu Recht das Losverfahren angeordnet, nachdem er – entgegen der Ansicht der Antragsteller – die jeweiligen Aufnahmekriterien in den Blick genommen hat. Da § 33 Abs. 4 SopädVO dem Antragsgegner kein Ermessen einräumt, bleibt hier – entgegen des Vorbringens der Antragsteller – auch kein Raum für einen Ermessensausfall. Unter den verbliebenen Schülerinnen und Schülern entschied deshalb gemäß § 33 Abs. 4 Satz 2 SopädVO das Los. Vorliegend sind im Rahmen eines ordnungsgemäß dokumentierten Losverfahrens die noch zu vergebenden 17 Schulplätze unter 25 Kindern in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgelost worden, wobei der Antragsteller zu 1. keine Berücksichtigung gefunden hat. Für die Kammer ist nicht ersichtlich, dass der Schüler R. H. zu Unrecht am Losverfahren beteiligt worden ist, weil er bereits als Geschwisterkind vorrangig aufzunehmen gewesen wäre. Auf dem Anmeldebogen für die Sekundarstufe I (Formular Schul190 a) haben die Eltern nicht angekreuzt, dass ein Geschwisterkind die Erstwunschschule besucht oder dort angemeldet ist. Dies ist auch dem weiteren Anmeldevorgang nicht zu entnehmen. Lediglich ein pinkfarbener Klebezettel, der auf dem Anmeldebogen angebracht ist, verweist auf eine Geschwisteranmeldung, ohne dass sich allerdings ermitteln ließe, wer Urheber dieser Notiz ist. Der Antragsgegner hat hierzu unwidersprochen ausgeführt, dass der Schüler R. H. zum Zeitpunkt seiner Anmeldung und zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung bezüglich der Kinder mit sonderpädagogischen Förderbedarfes (noch) kein Geschwisterkind hatte, das die Schule bereits besuchte oder im kommenden Schuljahr besuchen würde. Zwar gab es offenbar zeitgleich die Anmeldung eines Geschwisterkindes ohne festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf. Die Entscheidung über dessen Aufnahme erfolgte indes erst in dem zeitlich nachgeordneten Aufnahmeverfahren der regelbeschulten Kinder und hätte mithin lediglich dazu geführt, dass es angesichts der bereits erfolgten Aufnahme seines Bruders R. H. nunmehr als Geschwisterkind vorrangig vor den anderen Bewerberinnen und Bewerbern aufzunehmen gewesen wäre. Selbst wenn man indes davon ausgehen wollte, dass der Schüler R. H. mit Blick auf ein Geschwisterkind bereits nach § 33 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SopädVO hätte vorrangig aufgenommen und nicht (mehr) am Losverfahren hätte beteiligt werden dürfen, können die Antragsteller daraus nichts herleiten, da sich die Loschancen des Antragstellers zu 1. dadurch nicht verschlechtert haben. Denn während 17 Plätze unter 25 Schülerinnen und Schülern verlost worden sind und damit für den Antragsteller zu 1. eine Loschance von 0,68 bestand, hätte sich bei einer Verlosung von 16 Schulplätzen unter 24 Bewerberkindern seine Loschancen um 0,01 auf 0,67 verringert. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Wertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 f. GKG.