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Beschluss

20 L 91/23

VG Berlin 20. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:0823.20L91.23.00
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Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zu 1. zum Schuljahr 2023/2024 vorläufig in die Jahrgangsstufe 5 des K...-Gymnasiums (Schnelllerner) aufzunehmen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zu 1. zum Schuljahr 2023/2024 vorläufig in die Jahrgangsstufe 5 des K...-Gymnasiums (Schnelllerner) aufzunehmen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1. zum Schuljahr 2023/2024 vorläufig in die Jahrgangsstufe 5 des K...-Gymnasiums N... aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig und begründet. Die Antragsteller haben das Bestehen des erforderlichen Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller zu 1. im Schuljahr 2023/2024 einen Schulplatz in einer 5. Klasse des K...-Gymnasiums N... beanspruchen kann. Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist das Schulgesetz für das Land Berlin vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26) – SchulG –, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juni 2023 (GVBl. S. 226), in Verbindung mit der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung – Aufnahmeverordnung – (AufnahmeVO-SbP) vom 23. März 2006 (GVBl. S. 306) –, zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Februar 2022 (GVBl. S. 75). Beim K...-Gymnasium handelt es sich um ein Gymnasium, das hinsichtlich der in der Jahrgangsstufe 5 beginnenden Schnelllernerklassen eine Schule besonderer pädagogischer Prägung ist. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Aufnahme VO-SbP werden am K...-Gymnasium bis zu zwei Züge als Schnelllernerklassen eingerichtet, wobei die Höchstfrequenz in der Jahrgangsstufe 5 bei 30 Kindern je Klasse liegt (§ 15 Abs. 9 Aufnahme VO-SbP). Entsprechend diesen Vorgaben wurde für das Schuljahr 2023/2024 am K...-Gymnasium die zulässige Höchstzahl von zwei Schnelllernerzügen mit einer Frequenz von 30 Schülerinnen und Schülern je Klasse eingerichtet. Die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung richtet sich gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Aufnahme VO-SbP nach den in § 2 Abs. 2 bis 4 Aufnahme VO-SbP und Teil II dieser Verordnung geregelten Vorgaben. Soweit dort nichts anderes festgelegt ist, erfordert die Aufnahme in eine Schule besonderer pädagogischer Prägung auch bei freien Kapazitäten die Eignung der Schülerinnen und Schüler für das spezifische Angebot der jeweiligen Schule (sogenannte Mindesteignung; § 2 Abs. 3 Satz 1 Aufnahme VO-SbP). Der in Teil II der Verordnung enthaltene § 15 Aufnahme VO-SbP regelt die Aufnahme in die Schnelllernerzüge des K...-Gymnasiums im Einzelnen wie folgt: Nach § 15 Abs. 2 Aufnahme VO-SbP wird die Eignung für den Besuch von Schnelllernerklassen aus der Bewertung des vom Schulpsychologischen und Inklusionspädagogischen Beratungs- und Unterstützungszentrum (SIBUZ) durchgeführten standardisierten Aufnahmetests, den Noten des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 4 in den Fächern Mathematik, erste Fremdsprache, Sachunterricht und Deutsch sowie aus dem Kompetenzkatalog der Förderprognose abgeleitet. Von der maximal erreichbaren Gesamtpunktzahl von 20 Punkten (§ 15 Abs. 2 Satz 2 Aufnahme VO-SbP) entfallen maximal zehn Punkte auf den Test (§ 15 Abs. 2 Satz 3 Aufnahme VO-SbP) und jeweils maximal 5 Punkte auf die beiden anderen Bewertungsbereiche [Noten; Kompetenzen] (§ 15 Abs. 2 Satz 5, 6 Aufnahme VO-SbP). Die Notensumme und die Ausprägung der zentralen Kompetenzen der Förderprognose, die gemeinsam die Bewertung durch die Grundschule darstellen, werden zur Ermittlung der Gesamtpunkzahl in Punkte umgerechnet (§ 15 Abs. 2 Satz 4 Aufnahme VO-SbP). Bei der Notensumme erfolgt dies, indem absteigend von 5 Punkten bis einem Punkt für die Notensummen „4“, „5“, „6“, „7“ und „8“ vergeben werden. Bei den Kompetenzen wird jeweils ein Punkt vergeben, wenn eines der vier Kriterien der Förderprognose: „arbeitet strukturiert, selbstständig und verknüpft Wissensgegenstände“, „plant und organisiert Arbeitsschritte zielgerichtet und zügig“, „ist ideenreich, Neuem gegenüber aufgeschlossen und vielseitig interessiert“ und „stellt Arbeitsergebnisse ziel- und adressatengerecht dar (Präsentation)“ „besonders ausgeprägt“ ist; ein zusätzlicher Punkt wird vergeben, wenn alle vier zentralen Kompetenzen besser als „durchschnittlich ausgeprägt“ ausgewiesen sind (§ 15 Abs. 2 Satz 5 und 6 Aufnahme-VO SbP). Die für den Besuch der Schnelllernerklassen erforderliche Mindesteignung besitzt, wer im Test mindestens 5 Punkte und bei der Bewertung durch die Grundschule mindestens 3 Punkte oder aber – unabhängig von der Bewertung der Grundschule – im Test mindestens 8 Punkte erreicht (§ 15 Abs. 4 Aufnahme VO-SbP). Für den Fall, dass die Zahl der Angemeldeten mit Mindesteignung die Aufnahmekapazität der Schule überschreitet, erfolgt nach § 15 Abs. 5 Satz 1 Aufnahme VO-SbP die Aufnahme absteigend nach der Höhe der erreichten Gesamtpunktzahl, wobei nach § 15 Abs. 5 Satz 2 Aufnahme VO-SbP zunächst nur jene berücksichtigt werden, die bei der Bewertung durch die Grundschule mindestens 5 Punkte erreicht haben. Schülerinnen und Schüler, die im Test mindestens 8 Punkte, in der Bewertung durch die Grundschule aber höchstens 4 Punkte erreicht haben, sind im Umfang von bis zu 10 Prozent der im Schuljahr vorhandenen Plätze vorrangig aufzunehmen (§ 15 Abs. 6 Satz 1 Aufnahme VO-SbP). Zum Schuljahr 2023/2024 wurden 129 Bewerberinnen und Bewerber mit Erstwunsch für eine Schnelllernerklasse am K...-Gymnasium angemeldet. Die Schnelllernerklassen waren demnach übernachgefragt. Daher war entsprechend der in § 15 Abs. 5 und 6 Aufnahme VO-SbP geregelten Vorgaben eine Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern zu treffen. Die rechtlichen Vorgaben bei der Vergabe der Schulplätze der Schnelllernerklassen wurden bei summarischer Überprüfung in vielfacher Hinsicht nicht eingehalten. Nichts zu erinnern gibt es jedoch zunächst gegen die vorrangige Aufnahme der Schüler E.v.O. (Bl. 137 VV) und L.H. (Bl. 89 VV) gemäß § 15 Abs. 6 Satz 1 Aufnahme VO-SbP. Sie erzielten jeweils im Test 8 Punkte, bei der Bewertung durch die Grundschule aber nur 3 Punkte, erfüllten aber gleichwohl nach § 15 Abs. 4 Satz 2 Aufnahme VO-SbP die Mindesteignung. Soweit die Antragssteller die Rechtmäßigkeit dieser Regelung in Frage stellen, weil sie darin eine Verletzung der Chancengleichheit gegenüber Bewerberinnen und Bewerbern mit besseren schulischen Leistungen sehen, teilt die Kammer diese Auffassung nicht. Das besondere pädagogische und organisatorische Konzept der Schnelllernerklassen rechtfertigt die beanstandete Regelung. Schnelllernerklassen sind für Schülerinnen und Schüler vorgesehen, von denen angesichts ihrer bisherigen Schulleistungen bzw. ihrer kognitiven Begabung zu erwarten ist, dass sie nicht nur ab Jahrgangsstufe 5 dem Lernen an einem Gymnasium bereits gewachsen sind, sondern im gymnasialen Lehrstoff auch noch vergleichsweise schnell werden fortschreiten können. Sie richten sich an sehr gut bis hochbegabte Schülerinnen und Schüler mit dem Ziel, ihr Potential optimal zu fördern (vgl. dazu Senatsvorlage zur Dritten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 11. Februar 2013, dort S. 9 zur Änderung des § 15 Aufnahme VO-SbP). Diese Eignung erfüllen auch Schülerinnen und Schüler mit einer aufgrund eines hervorragenden Testergebnisses deutlich erkennbaren kognitiven Begabung, auch wenn sie nur auf schwächere schulische Leistungen verweisen können (sogenannte „Underachiever“). Diese Schülerinnen und Schüler verfügen ebenso in besonderem Maße über Kompetenzen, die ein besonders schnelles Fortschreiten im Lernstoff erwarten lassen, wie diejenigen Schülerinnen und Schüler, die sowohl auf ein ausreichendes Testergebnis wie auch auf gute schulische Leistungen verweisen können. Eine Ungleichbehandlung vermag die Kammer daher nicht zu erkennen. Diese Regelung trägt zudem dem Umstand Rechnung, dass Grundschulbewertungen nicht immer einheitlich erfolgen müssen, wohingegen ein standardisierter Test in jedem Fall eine Vergleichbarkeit ermöglicht (vgl. schon VG Berlin, Beschluss vom 11. August 2020 – VG 20 L 82/20 –, EA S. 4f.). Auch die Kritik der Antragsteller, dass nach der seit dem 11. Februar 2017 geltenden Fassung der Vorschrift (s. GVBl. 2017 S. 202) dem Ergebnis des standardisierten Eignungstests ein (noch) höheres Gewicht im Vergleich zu den Bewertungen der Grundschule beigemessen wird, indem die in den Blick zu nehmende Abweichung zwischen Testergebnis und Grundschulbewertung weiter verkürzt wird, verfängt nicht. Es entspricht dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers bei der Festlegung der Auswahlkriterien im Falle der Übernachfrage, wenn er Schülerinnen und Schülern mit „relativ schlechter“ – insoweit allein in das Verhältnis zum Ergebnis des Eignungstests zu setzender – Grundschulbewertung“ (s. dazu S. 10 der Begründung zur Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 23. Januar 2017; abrufbar über die Parlamentsdokumentation [PARDOK] des Abgeordnetenhauses von Berlin, https://pardok.parlament-berlin.de; zuletzt abgerufen am 21. August 2023) eine vorrangige Aufnahme ermöglicht. Keineswegs sind Schülerinnen und Schüler mit guten Grundschulleistungen von der Begünstigung durch diese Regelung ausgeschlossen. Denn offenkundiges Ziel der Regelung ist es, eine Grundschulbewertung, die nicht für eine Aufnahme gereichen würde, in den Fällen zu relativieren, in denen sie von dem Ergebnis des Eignungstests abweicht. Nach der vorrangigen Aufnahme der beiden genannten Schüler wurden im nächsten Verfahrensschritt 48 Bewerberinnen und Bewerber ermittelt und aufgenommen, die eine Gesamtpunktzahl zwischen 20 und 18 Punkten hatten. Für die Vergabe der weiteren 10 Schulplätze konkurrierten in der Folge 22 Schülerinnen und Schüler mit einer Gesamtpunktzahl von 17 Punkten. Unter ihnen wurde gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 AufnahmeVO-SbP ein Losverfahren durchgeführt. Der Antragsteller zu 1. gehörte mit 16 Punkten nicht zu dieser Gruppe von Bewerberinnen und Bewerbern und wurde daher nicht am Losverfahren beteiligt. Neben den Antragstellern legten weitere Bewerberkinder Widerspruch ein, darunter die Schülerin E.G. (Bl. 344 VV), welche mit ihrem Widerspruch erfolgreich einen Fehler bei der Übertragung/Mitteilung ihres Testergebnisses durch das Schulpsychologische und Inklusionspädagogische Beratungs- und Unterstützungszentrum (SIBUZ) rügte und in der Folge überkapazitär aufgenommen wurde. Sodann wurde jedoch festgestellt, dass die Schülerin E.G. falsch bewertet worden war und daher doch keinen Schulplatz hätte erhalten dürfen. Als Folge wurde die Schülerin C.Q. (Bl. 331 VV) x… mit der Begründung aufgenommen, dass sie gemäß Nachrückerliste zur Kompensation des Fehlers der überkapazitären Aufnahme der Schülerin E.G. aufgenommen werden müsse. 1. Die Aufnahme der Schülerin C.Q. begegnet im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Soweit die Antragsteller vortragen, der festgestellte Fehler sei nicht durch Aufnahme dieser Schülerin zu kompensieren gewesen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Nachdem der Antragsgegner den Fehler der überkapazitären Aufnahme der Schülerin E.G. noch im Widerspruchsverfahren erkannt hatte, ist dieser dadurch adäquat ausgeglichen worden (vgl. Blatt 208 und 209 des Ordners „Auswahlverfahren, Ablehnungen Auswahlverfahren“), dass vom Antragsgegner ein zusätzlicher Schulplatz bereit gestellt und an die Widerspruchsführerin C.Q. vergeben wurde, die auf der bereits ausgelosten „Nachrückerliste“ mit Platz 2 den rangnächsten Platz nach dem Schüler O.V. [Bl. 355 VV und Bl. 645 VV]) einnahm, der jedoch im Gegensatz zu ihr keinen Widerspruch gegen die ablehnende Entscheidung erhoben hatte (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. November 2020 – OVG 3 S 100/20 –, EA S. 2f.). Dieses Vorgehen unterscheidet sich von einer von den Antragstellern – aufgrund der missverständlichen Formulierung des Antragsgegners (Bl. 209 des Verwaltungsvorganges) – unterstellten Besetzung eines Platzes im Rahmen des gewöhnlichen Nachrückverfahrens, welches grundsätzlich nur der Auffüllung eines Kontingents dient, wenn ein rechtmäßig besetzter Platz außerhalb des gerichtlichen Verfahrens frei wird (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Oktober 2015 – OVG 3 S 55.15 –, juris Rn. 7; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 27. September 2013 – OVG 3 S 50.13 –, juris Rn. 7 und vom 4. September 2013 – OVG 3 S 45.13 –, juris Rn. 9). 2. Es bestehen jedoch durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der Auswertung der standardisierten Eignungstests mehrerer aufgenommener Kinder durch das SIBUZ. In Bezug auf die aufgenommenen Bewerberkinder E.I. (Bl. 91 VV), L.v.d.A. (Bl. 3 VV) und K.P. (Bl. 147 VV) hat auch der Antragsgegner nach erneuter Überprüfung durch das SIBUZ auf entsprechenden substantiierten Vortrag der Antragsteller im hiesigen Verfahren Bewertungsfehler eingeräumt, die eine vorrangige Aufnahme dieser Bewerberkinder nicht rechtfertigten, und eine Tabelle mit den entsprechend korrigierten Ergebnissen im gerichtlichen Verfahren vorgelegt. Für das Kind E.I. waren danach lediglich 17 statt 18 Punkte und für die Kinder L.v.d.A. und K.P. 16 statt 17 Punkte im Auswahlverfahren zugrunde zu legen; sie hätten nicht vorrangig aufgenommen werden dürfen. Weiterhin hätten die am Losverfahren beteiligten, aber nicht aufgenommenen Kinder W.J. (Bl. 505 VV) und Mi.M. (Bl. 569 VV) nur mit 16 statt mit 17 Punkten berücksichtigt werden und nicht am Losverfahren teilnehmen dürfen. 3. Fehlerhaft ist ebenfalls die Bewertung der Schülerin L.K.E. (Bl. 94 VV). Diese hat in der Aufgabengruppe 1 im ersten Themengebiet (Gebiet A) teilweise nicht die nach der Testanleitung allen Schülerinnen und Schülern vorgegebenen Querstriche als Markierungen verwendet, sondern das zur „Entwertung“ von Antworten vorgegebene Zeichen „X“. Das SIBUZ hat trotzdem die in Form einer Entwertung, teils an der richtigen Stelle gesetzten Markierungen als korrekte Antworten gewertet und jeweils mit 1 Rohwert (RW) bewertet. Es widerspricht aber bereits dem Charakter standardisierter Testverfahren und Bewertungen, Ausnahmen zugunsten einzelner Prüflinge zuzulassen, die von den vorgegebenen Regeln bei der Art und Weise der Bearbeitung abweichen, nur weil zugunsten des Prüflings angenommen wird, dass eigentlich keine Entwertung durch Ankreuzen, sondern vielmehr eine Antwortmarkierung gesetzt werden sollte. Dies gilt umso mehr, als dass die Schülerin – entgegen der Ausführungen des SIBUZ in der Anlage zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 2. August 2023 – neben der Entwertung mit „X“ sogar noch im selben Unterbereich der Aufgabengruppe die richtige Form der Antwortmarkierung gewählt hat (bei Gebiet [A] bei Aufgabe [4] und [19]), das SIBUZ dies aber ebenfalls als richtige Markierungsform anerkannt und daher bereits innerhalb des Gebiets der Aufgabengruppe keine einheitlichen Maßstäbe der Bewertung angewandt hat. Diese Bewertung unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung. Ein prüfungsspezifischer Bewertungsspielraum ist insoweit nicht eröffnet (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. November 2023, OVG 3 S 54722 –, juris Rn. 12). Da die Schülerin trotz der Entwertung fehlerhaft jeweils für die Aufgaben (1), (2), (5) und (7) einen 1 RW erhalten hat, sind in der Aufgabengruppe 1 4 RW abzuziehen, sodass ein Wert von 26 RW für Aufgabenbereich 1 bleibt. Auch in der Aufgabengruppe 7 ist es bei der Schülerin L.K.E. zu Bewertungsfehlern gekommen. Hier hat die Schülerin 29 RW erhalten, obgleich es – wie die Antragsteller zurecht monieren – lediglich 28 richtige Lösungen gibt. Die Markierung bei der ersten Aufgabe in der untersten Reihe wurde deutlich erkennbar mit einem zweiten Querstrich (X) entwertet und darf nach den Bewertungsvorgaben nicht als richtige Antwort gezählt werden. Darüber hinaus rechtfertigen die Einwendungen der Antragsteller bezüglich der Bewertung der Aufgabengruppe 9 eine andere Bewertung dieses Teilbereiches. Auch in diesem Bereich hat die Schülerin L.K.E. sich teils nicht an die anfangs instruierte Markierungsregel gehalten. Nur bezüglich der ersten drei Zahlenreihen hat sie den Querstrich zur Markierung ihrer Antwort verwendet und danach – auch nicht konsequent – andere Methoden zur Markierung verwendet. Indem das SIBUZ alle Formen einer irgendwie gearteten Markierung als Antwort gewertet hat, hat es wiederum innerhalb des Gebiets der Aufgabengruppe keine einheitlichen Maßstäbe der Bewertung angewandt. Damit können nur 3 RW statt 16 RW für diese Aufgabengruppe vergeben werden. Verbleiben somit nur 191 RW (209 RW - 18 RW) für die Schülerin L.K.E., hätte sie lediglich 8 Punkte statt 10 Punkte für den Test erhalten und daher nur mit 16 Gesamtpunkten berücksichtigt werden dürfen. Daher hätte auch sie nicht vorrangig aufgenommen werden dürfen. 5. Soweit die Antragsteller darüber hinaus die Bewertung des aufgenommenen Schülers M.G. (Bl. 77 VV) angreifen und meinen, die in der Aufgabengruppe 5 gegebene Antwort „Lehener“ beziehungsweise „Leherer“ dürfe nicht gezählt werden, kann dem nicht gefolgt werden. Die Wertung des SIBUZ der Antwort als „Lehrer“ erscheint nachvollziehbar. Neben der Schreibweise, die eher auf das Wort „Leherer“ als „Lehener“ schließen lässt, deutet auch die vorherige Antwort des Schülers „lernen“ darauf hin, dass er das Wort „Lehrer“ gemeint hat, wobei sich eine nicht korrekte Rechtsschreibung unstreitig jeweils nicht zulasten eines Prüflings niederschlägt. 6. Soweit die Antragsteller die Bewertung der aufgenommenen Schülerin J.M. (Bl. 131 VV) rügen, kann ihnen teilweise gefolgt werden. Zunächst hat das SIBUZ für die Aufgabengruppe 1 bei der Schülerin im laufenden Eilverfahren ohne nähere Begründung die Rohwerte fehlerhaft auf 29 RW nach oben korrigiert. Richtig war der ursprünglich ermittelte Wert von 28 RW für den Teilbereich (10 RW + 4 RW + 7 RW + 7 RW). Es steht zu vermuten, dass das SIBUZ Antwort (D) (2) als richtig angesehen hat, obwohl diese Antwort eindeutig mit einem „X“ entwertet worden war. Soweit die Antragsteller bezüglich Aufgabengruppe 5 monieren, dass das SIBUZ die Antworten „liben“, „liber“ und „libe“ ohne Ansehung von Rechtsschreibfehler jeweils mit 1 RW bewertet hat, erscheint das Vorgehen des SIBUZ zumindest vertretbar und ist damit nicht als fehlerhaft anzusehen. Die Worte können eindeutig als „lieben“, „lieber“ und „liebe“ identifiziert werden. Die anderen für diese Aufgabengruppe geltend gemachten Bewertungsfehler hat das SIBUZ durch Abzug von 2 RW – wie auch jeweils in Aufgabengruppe 6 und 7 – nunmehr bestätigt. Richtigerweise weisen die Antragsteller zudem auf eine fehlerhafte Bewertung in der Aufgabengruppe 9 hin, obwohl für diese Aufgabengruppe überhaupt keine Rohwerte hätte vergeben werden dürfen. Ausweislich des Korrekturvermerks hat die Schülerin J.M. zunächst die Aufgabengruppe 10 (Seite 11 des Tests) statt der Aufgabengruppe 9 (Seite 10 des Tests) bearbeitet und dort acht Zahlenreihen markiert. Nach zunächst erfolgtem Abbruch der weiteren Bearbeitung dieser Aufgabengruppe wurde ihr in der Folge die Möglichkeit eingeräumt, die Bearbeitung der Aufgabengruppe 9 zu wiederholen, wobei ihr für zwölf richtige Markierungen zunächst 12 RW zuerkannt wurden. Im laufenden gerichtlichen Verfahren hat das SIBUZ seine Bewertung der Aufgabengruppe 9 um 4 RW mit der Begründung nach unten korrigiert, dass zwar die dortigen zwölf Markierungen nicht zu bewerten sind, jedenfalls aber die acht gesetzten Markierungen in der linken Spalte der Aufgabengruppe 10 (12 RW – 8 RW = 4 RW). Dies kann jedoch keinen Bestand haben, da es abermals den Grundsätzen standardisierter Tests widerspricht, Antworten, die bei einer Aufgabe gegeben worden sind, für die Bewertung einer anderen Aufgabe heranzuziehen. Dies gilt umso mehr, als dass die für Aufgabengruppe 9 gewerteten Antworten bei Aufgabengruppe 10 sämtlich durchgestrichen worden sind. Kann danach auch die Wertung von 8 RW für die Aufgabengruppe 9 keinen Bestand haben und wären stattdessen für diese 0 RW zu vergeben gewesen, hätten für diese statt der vom SIBUZ korrigiert berücksichtigten Punktzahl von 195 RW nur 186 RW berücksichtigt werden dürfen (195 RW - 1 RW - 8 RW). Danach hätten für die Schülerin J.M. nur 7 Punkte für den Test und somit insgesamt 17 Punkte statt 19 Punkte im Verfahren zugrunde gelegt werden dürfen. Danach ist eine vorrangige Aufnahme der Schülerin J.M. ebenfalls fehlerhaft gewesen. 6. Die Beantwortung der Frage, auf welche Weise ein fiktiver freier Platz zu besetzen ist, muss sich an Art. 19 Abs. 4 GG orientieren. Durch die vorrangige – fehlerhafte – Aufnahme eines Bewerbers, der die dafür geltenden Voraussetzungen nicht erfüllt, wird das gesetzlich normierte Recht eines abgewiesenen Bewerbers, der die Aufnahmevoraussetzungen grundsätzlich erfüllt, verletzt. Ziel des gerichtlichen Rechtsschutzes ist es in diesem Zusammenhang, die eingetretene Rechtsverletzung – soweit zumutbar zu leisten – auszugleichen und den Rechtsschutzsuchenden so zu stellen, wie er ohne den behördlichen Fehler stünde, wobei grundsätzlich allein die Bewerber in den Blick nehmen sind, die gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen sind. Dabei hängt die Form der Fehlerkorrektur maßgeblich von der Art des behördlichen Fehlers und der Frage ab, in welchem Stadium des Aufnahmeverfahrens dieser aufgetreten ist (ständige Rechtsprechung, vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 81/20 –, juris Rn. 14 ff. m. w. N.). Ausgehend davon, dass die durch fehlerhafte Aufnahme eines Bewerbers bewirkte Rechtsverletzung regelmäßig dadurch kompensiert wird, dass derjenige Bewerber, der gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen ist, nunmehr den fiktiven freien Platz erhält, ist, wenn mehrere Bewerber mit gleichem Rang ihre Ablehnung angefochten haben, der freie Platz unter ihnen zu verlosen (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2020 - OVG 3 S 81/20 - juris Rn. 17 m. w. N.). Vorliegend verfügen drei um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchende Kinder (O.J. [VG 20 L 8 …], A.G. [VG 20 L 8 …] und E.K. [VG 20 S…]) über eine Punktzahl von 17 Punkten und stehen damit in der Rangfolge vor dem Antragsteller zu 1.; allerdings weist das Auswahlverfahren fünf fehlerhafte Aufnahmen auf, sodass der Antragsteller zu 1., der mit 16 Punkten in der Rangfolge rechtsschutzsuchender Kinder den nächsten Rang einnimmt, einen Schulplatz für sich beanspruchen kann. Eine Betrachtung des weiteren Vorbringens der Antragsteller ist nach alledem entbehrlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 52 f. GKG.