Beschluss
20 L 142/23
VG Berlin 20. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:0906.20L142.23.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 3. zum Schuljahr 2023/24 vorläufig in die Jahrgangsstufe 5 des O...-Gymnasiums aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht keine für die Vorwegnahme der Hauptsache notwendige hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller zu 3. zum Schuljahr 2023/2024 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 5 des O...-Gymnasiums beanspruchen kann. Die Aufnahme in einen grundständigen bilingualen Zug des O...-Gymnasiums richtet sich nach § 18 Abs. 3 des Schulgesetzes für das Land Berlin vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26) – SchulG –, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juni 2023 (GVBl. S. 226), i.V.m. § 5 Abs. 2 Sätze 1 bis 10 der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 23. März 2006 (GVBl. S. 306) – Aufnahme VO-SbP –, zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Februar 2022 (GVBl. S. 75). Danach werden im Fall der Übernachfrage vorrangig Schülerinnen und Schüler mit einer Förderprognose für das Gymnasium aufgenommen. Innerhalb dieser Schülergruppe richtet sich die Aufnahme nach der Notensumme aus den Fächern Deutsch, Fremdsprache, Mathematik und Sachunterricht. Dabei werden zunächst Schülerinnen und Schüler mit einer Notensumme von 4 bis 6, dann Schülerinnen und Schüler mit einer Notensumme von 7 bis 9 und danach Schülerinnen und Schüler mit einer höheren Notensumme aufgenommen. Können innerhalb einer der so gebildeten Gruppen nicht alle Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, entscheiden über die Aufnahme innerhalb dieser Gruppe die Ergebnisse eines standardisierten Auswahlgesprächs, das die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft mit den Schülerinnen und Schülern durchführt. In diesem Gespräch werden insbesondere Kommunikationsfähigkeit, logisches Denken und Leseverständnis überprüft. Es besteht aus einer bewertungsfreien Einführung, der Arbeit mit einem von der Schule vorgegebenen Text und einer Aufgabe, in der die Fähigkeit zu logischem Denken nachzuweisen ist. Insgesamt können 50 Punkte erreicht werden. Bei der Arbeit mit dem Text werden für die Kriterien „Lautes Vorlesen“ und „Explizites Sprachwissen“ jeweils bis zu 5 Punkte, für das Leseverständnis bis zu 10 Punkte und für die gezeigte Kommunikationsfähigkeit bis zu 15 Punkte vergeben. Für die Aufgabe, in der logisches Denken nachzuweisen ist, werden bis zu 15 Punkte vergeben. Am O...-Gymnasium wurden zum Schuljahr 2023/2024 für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 zwei Klassen mit jeweils 30 Schulplätzen eingerichtet. Damit stehen insgesamt 60 Schulplätze zur Verfügung. Dem standen 133 Bewerbungen von Schülerinnen und Schülern gegenüber, die die Schule als Erstwunschschule angegeben haben. Von diesen 133 Bewerberinnen und Bewerbern erfüllten 108 Kinder kumulativ die Kriterien einer Förderprognose für das Gymnasium und einer Notensumme von 4 Punkten bis 6 Punkten. Da bereits dieser Bewerberkreis die Aufnahmekapazität überstieg, führte der Schulleiter mit den Kindern aus diesem Bewerberkreis, die der Einladung hierzu gefolgt waren, ein standardisiertes Auswahlgespräch in Anwesenheit der stellvertretenden Schulleiterin durch, die jeweils ein Protokoll führte. Zunächst wurden 54 Bewerberinnen und Bewerber unmittelbar aufgenommen, die im Auswahlgespräch 50 Punkte bis einschließlich 43 Punkte erhielten. Die verbliebenen sechs Plätze wurden unter 9 Kindern mit einem Punkteergebnis von 42 Punkten verlost. In dem so durchgeführten Auswahlverfahren wurde der Antragsteller zu 3. zu Recht bereits nicht der Bewerbergruppe mit einer Notensumme von 4 bis 6 Punkten zugeordnet und folglich mit ihm auch kein Auswahlgespräch geführt. Denn ausweislich seiner mit dem Halbjahreszeugnis ausgehändigten Förderprognose hat er eine Notensumme von 7 (2+1+2+2=7). Die Auswahlverfahren ist in Bezug auf die Durchführung der Auswahlgespräche mit den Bewerberinnen und Bewerbern, die auf Notensummen von 4 bis 6 verweisen können, rechtlich zu beanstanden. Die Durchführung der Auswahlgespräche weist einen wesentlichen Verfahrensfehler auf, weil die Vorgaben dazu, wer das Gespräch führen und damit die Bewertungen der Leistungen vornehmen darf, vorliegend nicht eingehalten worden sind. Bis zur Sechsten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 19. Dezember 2018 (GVBl. 2019 S. 2 – 4) war die Durchführung der standardisierten Auswahlgespräche allein der Schulleiterin oder dem Schulleiter vorbehalten. Im Hinblick auf die bis dahin geltende Rechtslage war das Aufnahmeverfahren am O...-Gymnasium zum Schuljahr 2018/2019 als fehlerhaft bewertet worden, weil die Auswahlgespräche jeweils gemeinsam von dem Schulleiter und der stellvertretenden Schulleiterin geführt worden waren (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2018 – OVG 3 S 72.18 –, juris Rn. 8). Nach der seit der genannten Änderung geltenden Fassung des § 5 Abs. 2 Satz 4 Aufnahme VO-SbP führt das Auswahlgespräch die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft durch. Von der danach bestehenden Möglichkeit der Delegierung der Gesprächsführung wurde für das Aufnahmeverfahren in die Jahrgangsstufe 5 des O...-Gymnasiums zum Schuljahr 2023/2024 kein Gebrauch gemacht. Vielmehr verblieb die Gesprächsführung für sämtliche Schülerinnen und Schüler, die auf eine Notensumme von 4 bis 6 verweisen konnten, bei dem Schulleiter. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass die Leistungen der geprüften Schülerinnen und Schüler nicht alleine durch ihn bewertet wurden, sondern hieran auch die stellvertretende Schulleiterin als insoweit prüfungsfremde Person mitgewirkt hat. Hierfür spricht insbesondere, dass sich die von der stellvertretenden Schulleiterin erstellten, handschriftlichen Protokolle nicht auf die Wiedergabe der Antworten und Lösungen der Schülerinnen und Schüler beschränken, sondern Bewertungen enthalten, die sich auch an den Bewertungsvorgaben orientieren. Lediglich beispielhaft sind folgende Angaben zu erwähnen: „angemessen, etwas stockend, … Intonation versucht, … gelegentl. Augenkontakt, Nervosität spürbar …“ (Bl. 561 des Verwaltungsvorgangs); „nicht auf Anhieb überzeugend in der inhalt. Begründung, … gesprächig“ (Bl. 581 des Verwaltungsvorgangs); „kombiniert zügig sichtbare und unsichtbare Würfel, … vollkommen selbstständig, … souverän, etwas nuschelig“ (Bl. 625 f. des Verwaltungsvorgangs); „rechnet eigentlich richtig, verzettelt sich aber, … mehr oder weniger angemessen, … wenig betont“ (Bl. 685 des Verwaltungsvorgangs); „kein systemat. Vorgehen, keine Kombination, kein sinnvoller Lösungsansatz, … eher silbig … monoton (Bl. 951 des Verwaltungsvorgangs); „unsystematische Herangehensweise, führt nicht zu einer sinnvollen Lösung, … eher introvertiert, sprachlich noch teilweise unsicher in der Artikulation“ (Bl. 995 f. des Verwaltungsvorgangs); „überzeugender Ansatz, zügig und selbständig, … souverän“ (Bl. 1022 f.). Es erschließt sich nicht, warum die stellvertretende Schulleiterin, die eine ebensolche Eignung zur Durchführung der Auswahlgespräche haben dürfte, mit Blick auf die mit der genannten Änderung der Vorschrift beabsichtigte Entlastung des Schulleiters (s. dazu Seite 10 der Begründung zur Abgeordnetenhausvorlage; abrufbar über die Parlamentsdokumentation des Abgeordnetenhauses von Berlin – PARDOK; https://pardok.parlament-berlin.de/) und angesichts der großen Anzahl an Bewerberinnen und Bewerbern nicht mit der Durchführung zumindest eines Teils der Auswahlgespräche beauftragt worden ist, sondern ihr – jedenfalls formal – mit der Führung des Protokolls eine untergeordnete Hilfstätigkeit zugewiesen worden ist. Die Hinzuziehung als bloße Hilfsperson würde voraussetzen, dass sich ihre Mitwirkung auf eine reine Hilfeleistung beschränkt und sie dem ihr gegenüber weisungsbefugten Prüfer nach fachlicher Kenntnis und Erfahrung unterlegen wäre (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2018, a.a.O. Rn. 8 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 1989 – BVerwG 7 B 104/89 –, juris Rn. 5 f.). Hiervon kann angesichts der zahlreichen wertenden Angaben in den ergänzenden Protokollen nicht ausgegangen werden. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Angaben von dem gesprächsführenden Schulleiter diktiert worden sind und die handschriftlichen Protokolle allein seine Eindrücke und Bewertungen wiedergeben. Die Annahme, dass die in den handschriftlichen Protokollen festgehaltenen Wertungen, die danach der stellvertretenden Schulleiterin zuzuschreiben sind, auch Eingang in die Bewertungen des Schulleiters gefunden haben, wird zudem dadurch gestützt, dass eine Dokumentation der Leistungen unmittelbar auf dem vorliegend verwendeten Bewertungsbogen den Dokumentationsanforderungen gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 Aufnahme VO-SbP genügt hätte, ohne dass es einer ergänzende Protokollierung bedurfte. Zudem weisen die Antragsteller zutreffend darauf hin, dass die Punktevergabe für eine Aufgabe im Auswahlgespräch der mit 43 Punkten aufgenommenen Schülerin E.G. (lfd. Nummer 13; Bl. 567 ff. des Verwaltungsvorgangs) rechtlich zu beanstanden ist. Die Schülerin erhielt für die Aufgabe 2d („Kommunikationsfähigkeit“) 5 Punkte, obgleich keine Bewertungen der Einzelleistungen in den beiden Erwartungsbereichen durch Ankreuzen ersichtlich sind, die die Vergabe der Höchstpunktzahl nachvollziehbar machen. Wäre ihr möglicherweise nur die niedrigste Punktzahl von einem Punkt zuzuerkennen gewesen, hätten ihr nach Verwendung des Faktors 3 nur 3 Punkte statt 15 Punkte für diese Aufgabe zugestanden. Mit einem Gesamtergebnis von danach 31 Punkten statt 43 Punkten wäre sie nicht aufgenommen worden. Soweit die Antragsteller auch die Bewertung der in den Auswahlgesprächen erbrachten Leistungen des aufgenommenen Bewerberkindes R.N. (lfd. Nummer 34; Bl. 562 ff. des Verwaltungsvorgangs) rügen, das bei der Bewertung des Auswahlgesprächs insgesamt 47 Punkte erzielt hat, trifft es zwar zu, dass bei ihm bei der Aufgabe 2a („Lautes Vorlesen“) in den beiden Erwartungsbereichen („Lesetempo“ und „Stimme als Gestaltungsmittel“) ebenfalls keine Einzelbewertungen durch Ankreuzen vorgenommen worden sind. Selbst wenn man aber davon ausgehen wollte, dass dem Kind vielmehr lediglich die niedrigste Punktzahl von einem Punkt zugestanden hätte, wäre es mit einer Gesamtpunktzahl von danach (nur) 43 Punkten unmittelbar aufzunehmen gewesen. Die aufgezeigten Rechtsfehler führen vorliegend jedoch nicht zu einem Aufnahmeanspruch. Das Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes) gebietet in diesem Fall nicht die Aufnahme des Antragstellers zu 3., der mit einer Notensumme von 7 in der Förderprognose schon nicht an den Auswahlgesprächen zu beteiligen war und dessen Aufnahmechance aufgrund der auf die Auswahlgespräche beschränkten Rechtsfehler nicht tangiert worden ist. Dies gilt insbesondere auch für die nicht fehlerfreie Bewertung der Leistungen der Schülerin E.G., weil sich hierauf allein das antragstellende Kind in einem Parallelverfahren (VG 7...) hätte berufen können, das – anders als der Antragsteller zu 3. – auf eine Notensumme verweisen konnte, die es zur Teilnahme an dem Auswahlgespräch berechtigte, es dort aber nur 42 Punkte erzielte und im Losverfahren kein Losglück hatte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes.