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Beschluss

20 L 114/24

VG Berlin 20. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0805.VG20L114.24.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt. Der sinngemäße Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, das Kind der Antragsteller, K ..., zum Schuljahr 2024/2025 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der O ... Schule aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Begehren die Antragsteller – wie hier – die Vorwegnahme der Hauptsachenentscheidung, setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass sonst schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und die Antragsteller mit ihrem Begehren im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben werden. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Denn nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung fehlt es an der für die Vorwegnahme der Hauptsache notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Kind der Antragsteller im Schuljahr 2024/2025 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 der O ... Schule beanspruchen kann. Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist das Schulgesetz für das Land Berlin vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26) – SchulG –, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2024 (GVBl. S. 465), in Verbindung mit der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung (Sonderpädagogikverordnung – SopädVO) vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Juli 2022 (GVBl. S. 492). Gemäß § 37 Abs. 1 SchulG haben Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf einen Anspruch, eine allgemeine Schule zu besuchen, wenn sie oder bei nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern ihre Erziehungsberechtigten dies wünschen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin der allgemeinen Schule darf eine angemeldete Schülerin oder einen angemeldeten Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf nur abweisen, wenn für eine angemessene Förderung die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten nicht vorhanden sind, § 37 Abs. 4 Satz 1 SchulG. Daraus folgt, dass angemeldete Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf grundsätzlich vorrangig in die allgemeine Schule aufzunehmen sind, für die sie sich anmelden. Allerdings sind die auf Grundlage von § 39 Nr. 11 SchulG in der Sonderpädagogikverordnung bestimmten Frequenzvorgaben zu beachten. Gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 SopädVO werden bei Einrichtung der Jahrgangsstufe 7 zunächst je Klasse vier Plätze für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf freigehalten. Gemäß § 17 Abs. 4 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs (Züge) an Grundschulen die Zweizügigkeit, an Gymnasien und Gemeinschaftsschulen die Dreizügigkeit und an Integrierten Sekundarschulen die Vierzügigkeit nicht unterschreiten. Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Vorgaben wurden für das Schuljahr 2024/2025 an der O ... Schule, einer Integrierten Sekundarschule ohne gymnasiale Oberstufe, entsprechend der Schulentwicklungsplanung (vgl. § 109 Abs. 3 Satz 2 SchulG) vier Klassen der Jahrgangsstufe 7 eingerichtet. An der Schule standen gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 SopädVO somit insgesamt 16 Plätze für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zur Verfügung. Dem standen 20 Anmeldungen von Bewerberinnen und Bewerbern mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf gegenüber, deren Erziehungsberechtigte die Schule als Erstwunsch angegeben haben. Die Rüge der Antragsteller, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb bei 20 Anmeldungen lediglich 16 Schüler auf die gewünschte Schule aufgenommen werden können, geht, auch soweit sie weiter ausführen, es sei nicht belegt, „dass die Kriterien in diesem Kontingent bzw. in dem Bereich, in welchem Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf aufgenommen werden können, tatsächlich ausgeschöpft sind“, ins Leere. Die vom Antragsgegner angenommene Kapazität von 16 Schulplätzen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf entspricht, wie dargestellt, den rechtlichen Vorgaben. Zu einer Begründung, ob die „Kriterien in diesem Kontingent“ mit 16 Plätzen tatsächlich ausgeschöpft sind, besteht keine rechtliche Verpflichtung. Entgegen der Ansicht der Antragsteller existiert auch grundsätzlich kein subjektives Recht der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers auf Einrichtung weiterer Klassen bzw. Schaffung weiterer Kapazitäten (ständige Rechtsprechung; s. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Oktober 2021 – OVG 3 S 91/21 –, juris Rn. 6). Die O ... Schule war demnach durch Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf übernachgefragt. Besteht eine Übernachfrage von mit Erstwunsch angemeldeten Bewerberinnen und Bewerbern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, entscheidet gemäß § 33 Abs. 4 Satz 1 SopädVO die Schulaufsichtsbehörde über die Aufnahme nach den folgenden Kriterien in abgestufter Reihenfolge: 1. die besonderen Fördermöglichkeiten, die eine Schule bei der Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit dem entsprechenden sonderpädagogischem Förderbedarf hat, 2. den Umstand, dass Schülerinnen und Schüler die Schule gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind (Geschwisterkinder) besuchen werden, 3. die Neigung der Schülerinnen und Schüler für ein bestimmtes fachspezifisches Profil, 4. beim Übergang in die Sekundarstufe I die Übereinstimmung der Bildungsgangempfehlung mit den an der Schule - ohne Schulwechsel - erreichbaren schulischen Abschlüssen, 5. die Erreichbarkeit der Schule unter Berücksichtigung einer selbstständigen Bewältigung. Soweit keine eindeutige Differenzierung für eine Auswahl im Rahmen dieser Kriterien mehr möglich ist, entscheidet unter den verbleibenden Schülerinnen und Schülern das Los (§ 33 Abs. 4 Satz 2 SopädVO). Alle Entscheidungen sind schriftlich zu dokumentieren (§ 33 Abs. 4 Satz 3 SopädVO). Die rechtlichen Anforderungen des § 33 Abs. 4 Satz 1 SopädVO wurden bei der Vergabe der Plätze an der O ... Schule nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung eingehalten. Zunächst ist nicht zu beanstanden, dass alle Bewerberinnen und Bewerber in einem ersten Schritt unter Bezugnahme auf das Kriterium des § 33 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SopädVO am Auswahlverfahren beteiligt worden sind, da die O ... Schule über keine besonderen Fördermöglichkeiten hinsichtlich der Beschulung von Kindern mit einem spezifischen sonderpädagogischen Förderschwerpunkt verfügt. Bei danach weiterhin vorhandenen 16 Schulplätzen für 20 Bewerberinnen und Bewerber erfolgte auch hinsichtlich des Kriteriums des § 33 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SopädVO keine (vorrangige) Aufnahme, da keines der Bewerberkinder die Schule im Schuljahr 2024/2025 gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind besuchen wird. Sodann ist der Antragsgegner zu Recht davon ausgegangen, dass die O ... Schule über kein fachspezifisches Profil im Sinne von § 33 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SopädVO verfügt, sodass für die weitere Auswahl für die 16 freien Plätze unter 20 Bewerberinnen und Bewerbern § 33 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SopädVO zu prüfen war. Das Kriterium „beim Übergang in die Sekundarstufe I die Übereinstimmung der Bildungsgangempfehlung mit den an der Schule – ohne Schulwechsel – erreichbaren schulischen Abschlüssen“ erfüllen dabei alle Bewerberkinder. Denn hinsichtlich aller 20 Bewerberinnen und Bewerber liegen (nur) Empfehlungen für die Integrierte Sekundarschule / Gemeinschaftsschule vor. Der Umstand, dass an der O ... Schule als Integrierter Sekundarschule ohne gymnasiale Oberstufe das Abitur nicht ohne Schulwechsel erreicht werden kann, ist daher für keines der Bewerberkinder von Bedeutung (vgl. zur Relevanz falls eine Empfehlung für das Gymnasium vorliegt VG Berlin, Beschluss vom 3. August 2021 – VG 20 L 63/21 –, EA S. 8 f., bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Oktober 2021 – OVG 3 S 106/21 –, juris Rn. 14 ff.). Die Vergabe der weiterhin verbliebenen 16 Schulplätze war in der Folge anhand des Kriteriums der Erreichbarkeit der Schule unter Berücksichtigung der selbständigen Bewältigung gemäß § 33 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 SopädVO zu messen. Dabei verbietet sich eine Auswahl allein unter Berücksichtigung der Schulweglänge. Maßgeblich ist vielmehr allein die Erreichbarkeit der Schule unter Berücksichtigung der individuellen Kompetenzen der einzelnen Bewerberinnen und Bewerber (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 5. August 2020 – VG 20 L 80/20 –, EA. S. 8 f. und Beschluss vom 23. Juli 2021 – VG 20 L 112/21 –, EA. S. 6 f.). Die Annahme im hiesigen Verfahren, dass alle 20 Bewerberinnen und Bewerber die Schule selbständig erreichen können, ist nicht zu beanstanden. Für 18 der 20 Bewerberkinder bestehen laut den von den Grundschulklassenlehrerinnen und -lehrern getätigten Angaben im Formular „Hinweise über die bisherige sonderpädagogische Förderung bei Schülerinnen und Schülern zum Schulwechsel“ (Formular Schul160) keine Einschränkungen hinsichtlich der Mobilität. Soweit einem Bewerber, dem Kind S. S., eine teilweise Einschränkung der Mobilität bestätigt worden ist, mit der Erläuterung, es habe „Angst vor neuen Situationen und Umständen“, lässt dies jedenfalls nicht erkennen, dass das Kind – mit Förderschwerpunkt Lernen und dem Hinweis auf sein sportliches Interesse – die mit öffentlichen Verkehrsmitteln etwa 45 Minuten von seinem Zuhause liegende Schule (s. google.de/maps) nicht selbstständig erreichen kann. Zudem haben die Erziehungsberechtigten des Kindes im Anmeldebogen (Formular Schul190a) angegeben, dass ihr Kind die Erstwunsch-Schule selbstständig erreichen kann. Dies gilt ebenso hinsichtlich des Bewerberkindes A. S., bei dem die Klassenlehrkraft keine Auswahl bezüglich der Mobilität getroffen, sondern lediglich angemerkt hat, dass es aus psychosozialen Gründen (Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung) wichtig sei, dass der Schüler A. S. einen kurzen Schulweg habe. Auch insofern ist nicht ersichtlich, dass das Kind, für das die Erziehungsberechtigten im Anmeldebogen angegeben haben, dass es die Erstwunsch-Schule selbstständig erreichen kann, den 1,8 km langen Weg von seinem Wohnort zur O ... Schule (s. google.de/maps) nicht zu Fuß bzw. mit öffentlichen Verkehrsmitteln alleine bewältigen kann. Eine eindeutige weitere Differenzierung gemäß § 33 Abs. 4 Satz 2 SopädVO konnte im Rahmen des Kriteriums der Erreichbarkeit mithin nicht vorgenommen werden. Nach alledem hat der Antragsgegner zu Recht hinsichtlich der 16 zu vergebenden Schulplätze das Losverfahren gemäß § 33 Abs. 4 Satz 2 SopädVO unter Einbeziehung der 20 Bewerberkinder angeordnet. Dabei sind vorliegend im Rahmen eines ordnungsgemäß dokumentierten Losverfahrens die Schulplätze in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgelost worden, wobei das Kind der Antragsteller keine Berücksichtigung gefunden hat. Mit ihrem Einwand, das Losverfahren sei fehlerhaft durchgeführt worden, weil nicht klar zu unterscheiden sei, ob ggf. eine Verwechslung bei den Losen 6 und 9 vorgekommen sei, dringen die Antragsteller nicht durch. Die 20 Lose sind auf einem DIN-A4-Blatt aufgeklebt und zum Verwaltungsvorgang genommen worden. Betrachtet man die handschriftlich offensichtlich von derselben Person durchnummerierten Zettel mit den Zahlen von 1 bis 20 ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts bereits aus dem Schriftbild eine hinreichende Unterscheidung zwischen den Ziffern 6 und 9. Dies wird insbesondere deutlich, wenn man auch die Ziffern 16 und 19 betrachtet. Der bei der Ziffer 9 nach unten zeigende Bogen wird von der schreibenden Person deutlicher bogenförmig ausgeführt, während der bei der Ziffer 6 nach oben zeigende Bogen eher strichförmig gezogen wird. Selbst bei einer Drehung der Zahlen bleibt daher deren Unterscheidbarkeit gewährleistet. Zudem gilt, worauf auch die Antragsgegnerin hinweist, dass – da sowohl das Kind mit der Losnummer 6 als auch das Kind mit der Losnummer 9 aufgenommen wurden – eine Verwechslung der beiden Zahlen vorliegend ohne Bedeutung gewesen wäre. Soweit die Antragsteller ferner einwenden, es sei nicht auszuschließen, dass es Mängel in der Dokumentation im Rahmen des Aufnahmeverfahrens gebe, ist nicht erkennbar, auf welche Mängel diese pauschale Behauptung verweisen soll. Hinsichtlich der Dokumentation des Verfahrens ergibt sich aus § 33 Abs. 4 Satz 3 SopädVO, dass alle Entscheidungen schriftlich zu dokumentieren sind. Dies ist vorliegend der Fall. Der Auswahlvermerk vom 18. März 2024 beschreibt nachvollziehbar die vorgenommene Prüfung der Kriterien nach § 33 Abs. 4 Satz 1 SopädVO und auch das Losverfahren wurde ordnungsgemäß dokumentiert (zu den Anforderungen vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. November 2022 – OVG 3 S 65/22 –, juris Rn. 11). Nach dem Auswahlvermerk zum Losverfahren ist die Verlosung unter Anwesenheit von zwei Personen, einer Vertreterin der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie sowie einer Vertreterin des Schulpsychologischen und Inklusionspädagogischen Beratungs- und Unterstützungszentrums (SIBUZ), durchgeführt worden. Bei den im Verwaltungsvorgang enthaltenen 20 Losen handelt es sich um ungefähr gleich große Zettel, die ausweislich der noch erkennbaren Faltung ursprünglich jeweils in gleicher Weise so gefaltet waren, dass die auf ihnen jeweils aufgeführte Nummer im gefalteten Zustand nicht erkennbar war. Die Nummerierung der Bewerberkinder folgt dabei der alphabetischen Liste, die ebenfalls zum Auswahlvermerk genommen wurde. Anhand der aufgeklebten Reihenfolge kann nachvollzogen werden, an wievielter Stelle das betreffende Los gezogen worden ist. Diese Dokumentation des Losverfahrens wurde von den beiden vorgenannten anwesenden Personen auch unterschrieben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Wertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes.