Beschluss
20 L 156/24
VG Berlin 20. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:0813.20L156.24.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Der sinngemäße Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, den Sohn der Antragsteller, F... P..., zum Schuljahr 2024/2025 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der X...-Schule in den musisch-künstlerisch geprägten Profilzug (Wahlpflichtfach Musik) aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung fehlt es an der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragsteller zum Schuljahr 2024/2025 einen Platz für ihren Sohn in der Jahrgangsstufe 7 (Wahlpflichtfach Musik) der X...-Schule, einer Schule besonderer pädagogischer Prägung, beanspruchen können. Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist das Schulgesetz für das Land Berlin (SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2024 (GVBl. S. 465), und die Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO) vom 31. März 2010 (GVBL. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Oktober 2023 (GVBl. S. 335), in Verbindung mit der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung (Aufnahme VO-SbP) vom 23. März 2006 (GVBl. S. 306), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Februar 2024 (GVBl. S. 26), und der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung (Sonderpädagogikverordnung – SopädVO) vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Juli 2022 (GVBl. S. 492). Gemäß § 37 Abs. 1 SchulG haben Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischem Förderbedarf, wie der Sohn der Antragsteller, für den mit Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 6. Juli 2022 ein sonderpädagogischer Förderbedarf in dem Förderschwerpunkt „Lernen“ festgestellt worden ist, einen Anspruch, eine allgemeine Schule zu besuchen, wenn sie oder bei nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern ihre Erziehungsberechtigten dies wünschen. Die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs (Züge) soll dabei an Integrierten Sekundarschulen – wie der X...-Schule – die Vierzügigkeit nicht unterschreiten (§ 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG). Dieser Vorgabe wurde vorliegend entsprochen. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Aufnahme VO-SbP werden an der X...-Schule alle Lerngruppen mit Ausnahme der SESB-Züge neigungsorientiert jeweils mit Schülerinnen und Schülern gleicher oder ähnlicher Interessen gebildet (Profilzüge). Dabei ist jeweils ein Zug mathematisch-technisch-naturwissenschaftlich und ein Zug musisch-künstlerisch geprägt. Wie in den vergangenen Schuljahren wurden auch für dieses Schuljahr – neben zwei Zügen der Staatlichen Europa-Schule Berlin (SESB; vgl. hierzu § 3 Abs. 3 Aufnahme VO-SbP) – vier neigungsorientierte Profilzüge eingerichtet (s. Einrichtungsvermerk, Generalordner S.1, 59; Dienstbesprechung Generalordner S. 19). Im Übrigen ist die Nichteinrichtung weiterer Züge – anders als die Antragsteller, die um Erläuterung gebeten haben, möglicherweise meinen – rechtlich nicht zu beanstanden. Denn nach der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sowie der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg besteht jedenfalls über die gesetzliche Vorgabe des § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG hinaus ein weites schulorganisatorisches Ermessen und kann ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Züge nicht geltend gemacht werden (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 –, juris Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195/19 –, juris Rn. 7, VG Berlin, Beschluss vom 17. Juli 2020 – VG 14 L 201/20 –, BA S. 2, 3). § 5 Abs. 7 Satz 2 Sek I-VO bestimmt zudem, dass an Integrierten Sekundarschulen in den Klassen der Jahrgangsstufen 7 und 8 eine Höchstgrenze von 26 Schülerinnen und Schülern nicht überschritten werden darf. Dabei sind gemäß § 39 Nr. 11 SchulG i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 2 SopädVO für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf bestimmte Frequenzvorgaben zu beachten, wonach am Gymnasium, an der Integrierten Sekundarschule und der Gemeinschaftsschule je Klasse rechnerisch vier Plätze für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf zur Verfügung stehen. Vor diesem Hintergrund stehen in der Jahrgangsstufe 7 zum Schuljahr 2024/2025 an der X...-Schule 104 Schulplätze für die vier neigungsorientierten Profilzüge und hiervon 16 Plätze für Kinder mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf zur Verfügung. Die vier eingerichteten Züge sind in Orientierung an den Wahlpflichtfächern Kunst, Musik, Wirtschaft/Arbeit/Technik (WAT) und Mathematik-Informatik-Naturwissenschaften-Technik (MINT) organisiert; danach ist für jedes Wahlpflichtfach jeweils ein (ganzer) Zug vorgesehen. Die Aufnahme in die X...-Schule richtet sich nach § 2 Absatz 2 bis 5 i.V.m. § 14 Aufnahme VO-SbP. Die Zuordnung in die verschiedenen Profilzüge der Schule erfolgt entsprechend der Entscheidung der Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler für das in Jahrgangsstufe 7 beginnende erste Wahlpflichtfach (§ 14 Abs. 2 Satz 4 Aufnahme VO-SbP), wobei gemäß § 14 Abs. 6 Satz 2 Aufnahme VO-SbP nur ein Wahlpflichtfach gewählt werden kann. Die Antragsteller haben ihren Sohn für das Wahlpflichtfach Musik angemeldet. Zwar ist auf dem Anmeldebogen (Formular: Schul 190 a) vom 28. Februar 2024 bei den Angaben zur Erstwunschschule X...-Schule „07K01 Kunst“ ergänzt worden, ohne dass ersichtlich ist, von wem die Ergänzung vorgenommen wurde. Jedoch handelt es sich dabei offenbar um ein Versehen, denn die Antragsteller haben mit dem weiteren, schuleigenen Anmeldebogen, der auf den Tag der Anmeldung datiert, ausdrücklich eine Aufnahme des Sohnes in das „Neigungsfach Klasse 7-10: Musik“ gewünscht. Auch im gerichtlichen Verfahren ist nichts anderes geltend gemacht worden. Die Aufnahme in einen Profilzug der X...-Schule setzt – auch für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf – weiterhin voraus, dass der Bewerber oder die Bewerberin die erforderliche Mindesteignung besitzt (§ 2 Abs. 5, § 14 Abs. 3 Satz 2 Aufnahme VO-SbP). Dabei stellt die Schule die individuelle Eignung der Bewerberkinder für das jeweils gewählte Profil unter Berücksichtigung vorgelegter Nachweise sowie innerhalb und außerhalb des Unterrichts erworbener Fähig- und Fertigkeiten fest, deren Berücksichtigung von einer Überprüfung abhängig gemacht werden kann (§ 14 Abs. 2 Satz 6 Aufnahme VO-SbP). Dazu führt die Schulleitung oder eine von ihr beauftragte Lehrkraft mit allen Schülerinnen und Schülern anhand der von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten Eignungskriterien neigungsbezogen standardisierte Auswahlgespräche durch (§ 14 Abs. 2 Satz 7 Aufnahme VO-SbP). Grundlage der Eignungsfeststellung ist hierbei der von der Schule im Benehmen mit der Schulaufsichtsbehörde entwickelte und von dieser genehmigte Kompetenzkatalog (§ 14 Abs. 3 Satz 1 Aufnahme VO-SbP). Dieser ist – entgegen der Ansicht der Antragsteller – in dem Generalordner zur Aufnahme (S. 17) abgelegt und im Übrigen auch auf der Webseite der Schule unter Schule/Schulprogramm/Anlage I.I.2 eingestellt (siehe https://www.x...-schule.eu/, abgerufen am 25. Juli 2024). Die Aufnahme setzt eine Mindesteignung voraus, die alle Schülerinnen und Schüler aufweisen, die 5 von 12 möglichen Punkten erreichen (§ 14 Abs. 3 Satz 2 Aufnahme VO-SbP). Abweichend von Satz 2 weisen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Lernen“ die Mindesteignung bei Erreichen von 3 Punkten auf und Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ bei Erreichen von einem Punkt (§ 14 Abs. 3 Satz 4 Aufnahme VO-SbP). Für die Ermittlung dieser Punktzahlen werden für die fachbezogenen Kompetenzen bis zu 6 Punkte vergeben (§ 14 Abs. 3 Satz 3 Aufnahme VO-SbP). Für die für das jeweilige Wahlpflichtfach relevanten Noten des letzten Halbjahreszeugnisses sowie für die Teilnahme an zusätzlichen inner- und außerschulischen Veranstaltungen werden jeweils bis zu 3 Punkte vergeben (§ 14 Abs. 3 Satz 4 Aufnahme VO-SbP). Zum Schuljahr 2024/2025 haben sich an der X...-Schule für die Klasse mit dem Wahlpflichtfach Musik, für die 26 Plätze vorgesehen sind, 44 Kinder angemeldet, darunter sind fünf Kinder mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf. Drei von ihnen, die die Mindesteignung erfüllen, sind aufgenommen worden. Gemessen an den dargestellten Aufnahmevoraussetzungen ist es demgegenüber im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass der Sohn der Antragsteller, für den ein Förderschwerpunkt Lernen festgestellt worden ist und dem kein Punkt bei der Feststellung der Mindesteignung zugesprochen worden ist, keinen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 – Wahlpflichtfach Musik – an der X...-Schule erhalten hat. Nach der hier allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung verfügt er nicht über die erforderliche Mindesteignung, für die er 3 Punkte hätte erzielen müssen. Zwar hat der Sohn der Antragsteller in dem Bewertungsbereich I des Kompetenzkataloges für den neigungsorientierten Zug Musik mit der Überschrift „für das Wahlpflichtfach relevante Noten des letzten Halbjahreszeugnisses“ – wie auch von der Antragsgegnerin eingeräumt – zu Unrecht keinen Punkt erhalten. Der Kompetenzkatalog sieht insoweit vor, dass hier die Note im Fach Musik ausschlaggebend ist und legt unter Anmerkung 5 fest, dass Schülerinnen und Schüler, die wie der Sohn der Antragsteller im Fach Musik die Note 2 im letzten Halbjahreszeugnis erhalten haben, im Rahmen der Eignungsfeststellung 2 Punkte erzielen. Dementsprechend hätte dem Sohn der Antragsteller im Auswertungsbogen Anmeldegespräch im Bewertungsbereich I 2 Punkte für die Eignungsfeststellung zuerkannt werden müssen. Im Weiteren begegnet es keinen Bedenken, dass der Sohn der Antragsteller im Bewertungsbereich II des Kompetenzkataloges „fachbezogene Kompetenzen“ von 6 insgesamt möglichen Punkten keinen Punkt erhalten hat. Die Vorgaben dieses Bereiches sind in zwei Unterbereiche weiter unterteilt: zum einen in den Unterbereich „Nachweis musiktheoretischer Kenntnisse und rezeptiver praktischer Fähigkeiten im Test“ und zum anderen in den Unterbereich“ Nachweis instrumentaler bzw. vokaler Kompetenzen (durch Vorspielen eines Instruments oder Gesang)“. In beiden Unterbereichen können jeweils 0 bis 3 Punkte erzielt werden. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist zunächst die Dokumentation der Bewertung des Eignungstests zum Nachweis musiktheoretischer Kenntnisse und praktischer Fähigkeiten (Unterabschnitt 1) nicht zu beanstanden. Insbesondere ist das Gericht bei der Angabe der numerischen Notenpunkte – anders als die Antragsteller meinen – in der Lage, die Auswahlentscheidung und das Zustandekommen der Bewertungsregeln nachzuvollziehen. In dem Test werden in neun Aufgaben musiktheoretische Fragen, wie beispielsweise Notennamen und Pausenzeichen, und praktische Fähigkeiten, wie etwa die Wiedergabe von Rhythmen und Melodien, abgefragt. In einem tabellarisch aufgebauten Auswertungsbogen sind die Aufgaben eins bis neun vertikal aufgelistet und jeweils mit bis zu 4 Spalten für die Bewertung versehen. In einer fünften Spalte wird für jede Aufgabe die Punktzahl, die maximal erzielt werden kann, und der Bewertungsschlüssel angegeben. In der Anmerkung zum Auswertungsbogen wird zudem vorgegeben, dass außer bei Aufgabe 1, bei der je richtiger Antwort 0,5 Punkte erzielt werden können, bei allen anderen Aufgaben keine Teilpunkte vergeben werden. Weiter heißt es: „Es gilt: Richtige Lösung = volle Punktzahl, falsche Lösung (auch in Teilen) = keine Punkte.“ Die prüfende Lehrkraft kann jeweils ankreuzen, ob die Bewerberin oder der Bewerber die Aufgabe richtig gelöst hat. Nach der auch auf dem Auswertungsbogen befindlichen Bewertungsskala waren dabei Tests, die mit 16 Punkten oder weniger Punkten bewertet worden sind, mit 0 Punkten für die Eignungsfeststellung umzurechnen. Der Sohn der Antragsteller hat bei der Bewertung des Tests 4 Punkte erhalten und lag damit in der genannten Bewertungsgruppe. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Korrektur des Tests sind nach summarischer Prüfung nicht ersichtlich. Soweit die Antragsteller zudem unter Berufung auf die Rechtsprechung zur gerichtlichen Kontrolle von Prüfungs- und Beurteilungssituationen (vgl. Beschluss der Kammer vom 9. August 2022 – VG 20 L 168/22 –, BA S. 4 ff) pauschal bemängeln, das Gericht könne nicht überprüfen, ob bei der Bewertung des Eignungstests Verfahrensvorschriften verletzt worden seien, von falschen Tatsachen ausgegangen worden sei, allgemeine Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet und sachfremde Erwägungen angestellt worden seien bzw. willkürlich vorgegangen sei, verhilft ihnen dieser Vortrag nicht zum Erfolg. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass es hier an den Voraussetzungen für eine gerichtliche Kontrolle, die eine hinreichende Dokumentation zur Gewährleistung der gebotenen Vergleichbarkeit und die Einhaltung verfahrensrechtlicher Vorgaben (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 7 Aufnahme VO-SbP) erfordert, fehlt (vgl.VG Berlin, a.a.O.). Konkrete Anhaltspunkte, die Anlass zum Zweifel geben könnten, sind insoweit von den Antragstellern nicht benannt worden. Darüber hinaus begegnet es keinen Bedenken und ist auch von den Antragstellern nicht gerügt worden, dass dem Sohn der Antragsteller im Unterabschnitt II zum Kompetenzbereich II zu Recht kein Punkt für die Eignungsfeststellung zugesprochen worden ist, weil er laut Protokollanlage zum Auswertungsbogen keinerlei instrumentale oder vokale Kompetenzen vorweisen konnte. Weiterhin gibt es nichts dagegen zu erinnern, dass er auch im Kompetenzbereich III „zusätzliche inner- und außerschulische Erfahrungen (der letzten 2 Jahre) 0 Punkte für die Eignungsfeststellung erhalten hat, weil entsprechende Nachweise nicht vorgelegt worden sind. Im Ergebnis erfüllt der Sohn der Antragsteller, der richtigerweise 2 Punkte bei der Eignungsfeststellung erzielt hat, gleichwohl nicht die Voraussetzungen für die erforderliche Mindesteignung mit 3 Punkten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 ff des Gerichtskostengesetzes.