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Beschluss

20 L 127/24

VG Berlin 20. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0814.VG20L127.24.00
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Tenor
Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Tochter der Antragsteller, X .... W .... Q ...., zum Schuljahr 2024/2025 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der K .... -Schule (Staatliche Europa-Schule Berlin – SESB) aufzunehmen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Tochter der Antragsteller, X .... W .... Q ...., zum Schuljahr 2024/2025 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der K .... -Schule (Staatliche Europa-Schule Berlin – SESB) aufzunehmen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, die Tochter der Antragsteller, X .... W .... Q ...., zum Schuljahr 2024/2025 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der K .... -Schule (Staatliche Europa-Schule Berlin – SESB) aufzunehmen, hat Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Begehren die Antragsteller – wie hier – die Vorwegnahme der Hauptsachenentscheidung, setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass sonst schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und die Antragsteller mit ihrem Begehren im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben werden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Ein Anordnungsgrund ist gegeben, da den Antragstellern ein Abwarten der Entscheidung angesichts des Umstandes, dass der Schulunterricht am 2. September 2024 beginnen wird, nicht zugemutet werden kann. Ein Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht. Denn nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht eine für die Vorwegnahme der Hauptsache notwendige hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Tochter der Antragsteller, S. R. V. (lfd. Nr. 74), im Schuljahr 2024/2025 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 der K .... -Schule (SESB) beanspruchen kann. Am Standort der K .... -Schule stehen auch im kommenden Schuljahr gemäß der Frequenzvorgabe nach § 3 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 23. März 2006 (Aufnahmeverordnung – Aufnahme VO-SbP –; GVBl. S. 306) –, zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Februar 2024 (GVBl. S. 26) i.V.m. § 5 Abs. 7 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I vom 31. März 2010 (Sekundarstufe I-Verordnung – Sek I-VO –; GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Oktober 2023 (GVBl. S. 335), drei SESB-Züge mit jeweils 26 Schulplätzen und damit insgesamt 78 Schulplätze zur Verfügung. Allerdings sind von den anzubietenden Plätzen je Klasse bis zu zwei Wochen vor Beginn der Sommerferien zwei Plätze ausschließlich für Kinder aus nach Berlin zuziehenden Familien freizuhalten, die sich nicht am regulären Verfahren beteiligen konnten (§ 3 Abs. 5 Satz 1 Aufnahme VO-SbP). Die Vergabe der hiernach (zunächst) zu verteilenden Plätze erfolgt bei nachgewiesener Eignung durch Los. Nicht in Anspruch genommene Plätze werden entsprechend der Nachrückerliste vergeben (§ 3 Abs. 5 Sätze 2 und 3 Aufnahme VO-SbP). Den danach zu vergebenden 78 Schulplätzen standen 106 Anmeldungen von Schülerinnen und Schülern gegenüber, deren Erziehungsberechtigte die Aufnahme ihres Kindes in einen SESB-Zug an der K .... -Schule als Erstwunsch benannt haben. Es bestand mithin eine Übernachfrage. Rechtliche Grundlage für die Vergabe der im maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung am 24. April 2024 zu verteilenden 72 vorhandenen Schulplätze (78 – 3 x 2 Schulplätze) ist das Schulgesetz für das Land Berlin vom 26. Januar 2004 (– SchulG –; GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2024 (GVBl. S. 465), i.V.m. mit den Regelungen der Aufnahmeverordnung. Die Aufnahmeverordnung regelt dabei die Besonderheiten der Aufnahme in die SESB, zu der auch die K .... -Schule, eine Integrierte Sekundarschule mit den Partnersprachen Deutsch und Spanisch gehört (§ 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 Aufnahme VO-SbP). § 3 Abs. Satz 1 Aufnahme VO-SbP sieht vor, dass in die Jahrgangsstufe 7 der SESB zunächst Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, die aus der Jahrgangsstufe 6 eines Zuges der SESB mit derselben Partnersprachkombination aufgerückt sind, mithin zuvor den entsprechenden SESB-Zug an einem Grundschulstandort besucht haben. Nach § 3 Abs. 10 Satz 1 Aufnahme VO-SbP haben Schülerinnen und Schüler aus Grundschulklassen der SESB einen Anspruch auf Fortsetzung ihres Bildungsganges in der Sekundarstufe I der SESB, wenn für die Bildung einer Klasse eine Mindestfrequenz von 15 Schülerinnen und Schülern erreicht wird. Satz 3 der Vorschrift bestimmt, dass der Aufnahmeanspruch nach Satz 1 zudem voraussetzt, dass im Rahmen des Anmeldeverfahrens für die Sekundarstufe I ein SESB-Standort als Erstwunschschule genannt wird und, wenn es mehrere SESB-Standorte derselben Sprachkombination gibt – was bei den Partnersprachen Deutsch und Spanisch mit der F .... -Schule der Fall ist –, ein solcher als Zweitwunsch angegeben wird. Demgemäß werden im Fall der Übernachfrage, wenn der SESB-Bildungsgang an zwei Integrierten Sekundarschulen angeboten wird, zunächst ausschließlich Schülerinnen und Schüler aus Grundschulzügen der SESB berücksichtigt, die beide Schulen mit Erst- und Zweitwunsch gewählt haben (§ 3 Abs. 11 Satz 1 Aufnahme VO-SbP). Sofern dabei die Zahl der Erstwünsche dieser SESB-Kinder die Kapazitäten einer Schule überschreitet, werden zunächst diejenigen aufgenommen, deren Geschwister denselben SESB-Standort besuchen werden (§ 3 Abs. 11 Satz 2 Aufnahme VO-SbP). Die danach verbleibenden Schulplätze werden durch Los vergeben (§ 3 Abs. 11 Satz 3 Aufnahme VO-SbP). Dies zugrunde gelegt hat der Antragsgegner von den 106 angemeldeten Schülerinnen und Schülern zutreffend zunächst nur die 91 Bewerberinnen und Bewerber in den Blick genommen, die in der Primarstufe bereits einen SESB-Zug mit den Partnersprachen Deutsch und Spanisch besucht, die F .... -Schule als Zweitwunsch angegeben und einen Wohnsitz in Berlin haben. Gemäß § 2 Abs. 6 Aufnahme VO-SbP in Verbindung mit § 37 Abs. 4 SchulG wurde aus dieser Gruppe zunächst ein Schüler mit festgestelltem und nachgewiesenem sonderpädagogischen Förderbedarf aufgenommen. Im nächsten Schritt wurden 22 Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die ein Geschwisterkind haben, dass denselben SESB-Schulstandort besuchen wird. Der Antragsgegner hat dabei die Tochter der Antragsteller zu Unrecht nicht vorrangig als Geschwisterkind aufgenommen. Zur Prüfung der Frage, ob die insgesamt 30 Bewerberinnen und Bewerber, die angegeben haben, ein Geschwisterkind zu haben, mit diesem auch in einem Haushalt leben, hat der Antragsgegner sowohl für diese Bewerberkinder selbst als auch für die Geschwisterkinder eine Melderegisterauskunft eingeholt, wobei in einem Fall bereits dem Anmeldebogen eine Meldebestätigung und Kopien der Aufenthaltstitel der Geschwister beigefügt waren (D. S. H. A., lfd. Nr. 97). Ergänzend wurden in Einzelfällen weitere Ermittlungen vorgenommen. Konnte bei der Schülerin C. L. A. (lfd. Nr. 10) keine Meldeauskunft erteilt werden, bestätigte ihr Vater nach offenbar zuvor erfolgter telefonischer Kontaktaufnahme noch am Tag vor der Auswahlentscheidung per E-Mail vom 23. April 2024 der K .... -Schule, dass die beiden Schwestern gemeinsam mit den Eltern im selben Haushalt leben. Bei der Schülerin C. S. (lfd. Nr. 18) war auf dem Anmeldebogen in dem vorgegebenen Feld angekreuzt, dass ein Geschwisterkind die Schule besucht. Das vorgegebene Feld für die erforderlichen ergänzenden Angaben des Namens, der Adresse und der zurzeit besuchte Klasse des Geschwisterkindes blieb bei der Anmeldung indes unausgefüllt und wurde ganz offensichtlich erst im Nachhinein ergänzt. Hierauf lassen die abweichende Handschrift und die Verwendung eines Bleistifts schließen. Auch andere Angaben wurden als geprüft mit einem Bleistift „abgehakt“. Der Anmeldebogen des Schülers V. V. S. (lfd. Nr. 21) ließ keinen Hinweis auf ein Geschwisterkind erkennen; hier wurden nachträglich der Name, das Geburtsdatum und die besuchte Klasse des Bruders ergänzt. Zudem wurde die Anschrift des Bewerberkindes, die sich seit Dezember 2023 geändert hatte, korrigiert. Die Tochter der Antragsteller hat in der Primarstufe einen SESB-Zug mit den Partnersprachen Deutsch und Spanisch am Standort der O .... -Schule besucht. In dem Anmeldebogen, der von beiden Antragstellern als Erziehungsberechtigte unterzeichnet ist, ist als Zweitwunsch die F .... -Schule benannt. Ihr Anmeldebogen benennt als Wohnanschrift (maschinenschriftlich) G .... straße 8 ...., 6 .... Berlin. In den entsprechenden Feldern ist (handschriftlich) angekreuzt, dass ein Geschwisterkind die Schule besucht, sowie der Name der Schwester und weiteren Tochter der Antragsteller, deren Anschrift (G .... straße 8 ...., 6 .... Berlin) und die besuchte Klasse vermerkt. Nach der am 21. März 2024 eingeholten Melderegisterauskunft ist die den Schulplatz begehrende Tochter der Antragsteller allerdings mit Hauptwohnsitz bei der Mutter in der L .... straße 8 .... in 6 .... Berlin gemeldet, während die Hauptwohnung der Schwester bei dem Vater in der G .... straße 8 .... ist. Dies für sich genommen rechtfertigt noch nicht die Annahme, dass es sich bei der Tochter der Antragsteller nicht um ein Geschwisterkind im Sinne von (§ 3 Abs. 11 Satz 2 Aufnahme VO-SbP) handelt, denn sie ist in der G .... straße 8 .... zudem mit Nebenwohnsitz gemeldet und lebt danach (auch) in einem gemeinsamen Haushalt mit der Schwester bei dem Vater. Im Übrigen spricht die für die Schwester registrierte Nebenwohnung in der R .... straße 6 .... in 6 .... Berlin nicht gegen die Annahme, dass die Töchter in einem gemeinsamen Haushalt leben. Den beiden eingeholten (erweiterten) Melderegisterauskünften lässt sich ohne Weiteres entnehmen, dass die Antragsteller mit den beiden Töchtern vor der Trennung zunächst in der G .... straße 8 .... lebten, bevor die Mutter mit der (jüngeren) Tochter zum 1. April 2018 in die R .... straße 6 .... zog. Zum gleichen Zeitpunkt wurde für die ältere Schwester unter dieser Anschrift ein Nebenwohnsitz angemeldet, der auch nach dem Auszug der Mutter und der jüngeren, den Schulplatz begehrenden Schwester aus dieser Wohnung am 1. Juli 2022 – möglicherweise irrtümlich – bestehen geblieben ist. Jedenfalls unterstreicht der Umstand, dass die ältere Tochter der Antragsteller nach der Trennung und dem Auszug der Mutter und der jüngeren Schwester ebenfalls einen Nebenwohnsitz an deren neuer Wohnanschrift begründet hat, das durch eidesstattliche Versicherungen gestützte Vorbringen der Antragsteller, wonach sie das Sorgerecht gemeinsam ausüben und ihre Töchter im sogenannten Wechselmodell (s. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. August 2020 – OVG 3 S 77/20 –, juris Rn. 15) dergestalt betreuen, dass diese gemeinsam in festgelegten Zeitfenstern tagesweise zwischen den – fußläufig 15 Minuten voneinander entfernten (https://www.google.de/maps) – Wohnsitzen der Mutter und des Vaters wechseln. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Grundschulen die Anmeldebögen nicht nur ausgeben, sondern regelmäßig auch vorausgefüllt aushändigen (s. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. November 2023 – OVG 3 S 80/23 –, juris Rn. 2). So ist auch vorliegend bereits von der bislang besuchten Grundschule im Anmeldebogen der Tochter die Anschrift ihres Nebenwohnsitzes eingetragen worden. Der Umstand, dass die langjährig besuchte Grundschule diese Anschrift als Wohnanschrift geführt hat, bekräftigt, dass die Tochter der Antragsteller auch in diesem Haushalt lebt. Mit seinem Vorbringen, zum maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung sei er aufgrund der Angaben im Melderegister zu Recht davon ausgegangen, dass die Geschwister nicht in einem Haushalt leben, dringt der Antragsgegner danach nicht durch. Bei etwaigen verbliebenen Zweifeln hätte er, wie auch in den anderen dargestellten Fällen, um nähere Angaben bitten und den Antragstellern Gelegenheit geben können, die Betreuungssituation glaubhaft zu machen. Nach Vorliegen der Melderegisterauskunft am 21. März 2024 wäre hierfür bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung am 24. April 2024 jedenfalls noch ausreichend Zeit verblieben. Wäre die Tochter der Antragsteller danach vorrangig als Geschwisterkind aufzunehmen gewesen, ist diese Rechtsverletzung im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot zur effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes) dadurch zu kompensieren, dass sie nunmehr einen Schulplatz erhält. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes.