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Beschluss

20 L 196/24

VG Berlin 20. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0820.20L196.24.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, den Sohn der Antragsteller, T... P..., zum Schuljahr 2024/2025 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der Gemeinschaftsschule f...aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Begehren die Antragsteller – wie hier – die Vorwegnahme der Hauptsachenentscheidung, setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass sonst schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und die Antragsteller mit ihrem Begehren im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben werden. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Denn nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung fehlt es an der für die Vorwegnahme der Hauptsache notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Sohn der Antragsteller, für den ein sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Emotionale und soziale Entwicklung“ besteht, im Schuljahr 2024/2025 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 der Gemeinschaftsschule f... beanspruchen kann. Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist das Schulgesetz für das Land Berlin vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26) – SchulG –, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2024 (GVBl. S. 465), in Verbindung mit der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung (Sonderpädagogikverordnung – SopädVO) vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Juli 2022 (GVBl. S. 492). Gemäß § 37 Abs. 1 SchulG haben Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf einen Anspruch, eine allgemeine Schule zu besuchen, wenn sie oder bei nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern ihre Erziehungsberechtigten dies wünschen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin der allgemeinen Schule darf eine angemeldete Schülerin oder einen angemeldeten Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf nur abweisen, wenn für eine angemessene Förderung die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten nicht vorhanden sind, § 37 Abs. 4 Satz 1 SchulG. Daraus folgt, dass angemeldete Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf grundsätzlich vorrangig in die allgemeine Schule aufzunehmen sind, für die sie sich anmelden. Allerdings sind die auf Grundlage von § 39 Nr. 11 SchulG in der Sonderpädagogikverordnung bestimmten Frequenzvorgaben zu beachten. Gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 SopädVO werden bei Einrichtung der Jahrgangsstufe 7 zunächst je Klasse vier Plätze für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf freigehalten. Gemäß § 17 Abs. 4 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs (Züge) an Grundschulen die Zweizügigkeit, an Gymnasien und Gemeinschaftsschulen die Dreizügigkeit und an Integrierten Sekundarschulen die Vierzügigkeit nicht unterschreiten. Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Vorgaben wurden für das Schuljahr 2024/2025 an der Gemeinschaftsschule f..., einer Integrierten Sekundarschule mit eigener gymnasialer Oberstufe, vier Klassen in der Jahrgangsstufe 7 eingerichtet. Je Klasse standen entsprechend der dargestellten Frequenzvorgabe vier Plätze für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zur Verfügung (§ 20 Abs. 1 Satz 2 SopädVO, § 33 Abs. 3 Satz 1 SopädVO), mithin insgesamt 16 Plätze. An Gemeinschaftsschulen werden bei der Vergabe dieser Schulplätze die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf angerechnet, die sich bereits in den fortgeführten Klassen befinden (§ 20 Abs. 1 Satz 3 SopädVO). Danach wurden vorliegend zutreffend 8 Schulplätze den Schülerinnen und Schülern H. A., A. C., O. E., S. E.-M., W. I., M. M., R. M., und E. R. (lfd. Nr. 1 bis 8 der xls-Liste „I-Kinder“) zugeteilt, die die Gemeinschaftsschule f... seit der Primarstufe bereits besuchen. Ferner haben sich weitere 17 Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 mit Erstwunsch angemeldet. Eine weitere Anmeldung, die des Schülers F. H. (lfd. Nr. 21), konnte nicht berücksichtigt werden, weil sein Förderbedarf bis Juli 2024 befristet war. Konnten allein noch 8 Plätze vergeben werden, war die Gemeinschaftsschule f... (auch) in Bezug auf Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf übernachgefragt. Besteht eine Übernachfrage von mit Erstwunsch angemeldeten Bewerberinnen und Bewerbern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, entscheidet gemäß § 33 Abs. 4 Satz 1 SopädVO die Schulaufsichtsbehörde über die Aufnahme nach den folgenden Kriterien in abgestufter Reihenfolge: 1. die besonderen Fördermöglichkeiten, die eine Schule bei der Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit dem entsprechenden sonderpädagogischem Förderbedarf hat, 2. den Umstand, dass Schülerinnen und Schüler die Schule gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind (Geschwisterkinder) besuchen werden, 3. die Neigung der Schülerinnen und Schüler für ein bestimmtes fachspezifisches Profil, 4. beim Übergang in die Sekundarstufe I die Übereinstimmung der Bildungsgangempfehlung mit den an der Schule – ohne Schulwechsel – erreichbaren schulischen Abschlüssen, 5. die Erreichbarkeit der Schule unter Berücksichtigung einer selbstständigen Bewältigung. Soweit keine eindeutige Differenzierung für eine Auswahl im Rahmen dieser Kriterien mehr möglich ist, entscheidet unter den verbleibenden Schülerinnen und Schülern das Los (§ 33 Abs. 4 Satz 2 SopädVO). Alle Entscheidungen sind schriftlich zu dokumentieren (§ 33 Abs. 4 Satz 3 SopädVO). Diese rechtlichen Anforderungen des § 33 Abs. 4 Satz 1 SopädVO wurden bei der Vergabe der Plätze an der Gemeinschaftsschule f..., die sich anhand des vorliegenden Verwaltungsvorgangs (noch) nachvollziehen lässt, nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung eingehalten. Zunächst ist nicht zu beanstanden, dass alle Bewerberinnen und Bewerber in einem ersten Schritt unter Bezugnahme auf das Kriterium des § 33 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SopädVO am Auswahlverfahren beteiligt worden sind, da die Gemeinschaftsschule f... über keine besonderen Fördermöglichkeiten hinsichtlich der Beschulung von Kindern mit einem spezifischen sonderpädagogischen Förderschwerpunkt verfügt. Dergleichen wird auch von den Antragstellern nicht behauptet. Im Weiteren wurden die Bewerberkinder E. T. (lfd. Nr. 18) und J. E.-A. (lfd. Nr. 20) aufgenommen, die jeweils ein Geschwisterkind haben, das auch im kommenden Jahr die Gemeinschaftsschule f... besuchen wird. Unbedenklich ist insoweit, dass sich auf dem Anmeldebogen der Schülerin E. T., die sich zugleich mit ihren beiden Drillingsgeschwisterkindern (Bl. 507ff. und Bl. 515 ff. des Verwaltungsvorgangs „Anmeldungen), für die kein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, angemeldet hat, keine Angaben zu einem Geschwisterkind finden. Indes ist den Anmeldungen der Drillinge eine Kopie des Zeugnisses der älteren Schwester H. T. vom 2. Februar 2024 beigefügt (Bl. 521 des Verwaltungsvorgangs „Anmeldungen“), die belegt, dass diese die Gemeinschaftsschule f... bereits besucht (Klasse 11.1) und auch im kommenden Schuljahr besuchen wird. Verfügt die Schule auch nicht über ein bestimmtes fachspezifisches Profil, bestand im Weiteren kein Anlass, Bewerberkinder mit einer entsprechenden Neigung für ein solches vorrangig aufzunehmen (vgl. § 33 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SopädVO). Das Ergebnis der Prüfung des rangnächsten Kriteriums gemäß § 33 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SopädVO ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Kriterium „beim Übergang in die Sekundarstufe I die Übereinstimmung der Bildungsgangempfehlung mit den an der Schule – ohne Schulwechsel – erreichbaren schulischen Abschlüssen“ erfüllen dabei alle Bewerberkinder. Denn da die Gemeinschaftsschule f... über eine eigene Oberstufe verfügt, können auch Schülerinnen mit einer Gymnasialempfehlung den in Übereinstimmung mit ihrer Bildungsgangempfehlung erreichbaren schulischen Abschluss – das Abitur – an der Schule erlangen, ohne die Schule wechseln zu müssen (vgl. dazu auch VG Berlin, Beschluss vom 3. August 2021 – VG 20 L 63/21 –, juris Rn. 27 f.; bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Oktober 2021 – OVG 3 S 106/21 –, juris Rn. 14 ff.). Die Vergabe der weiterhin verbliebenen 6 Schulplätze war in der Folge an dem Kriterium der Erreichbarkeit der Schule unter Berücksichtigung der selbständigen Bewältigung gemäß § 33 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 SopädVO zu messen. Dabei verbietet sich eine Auswahl allein unter Berücksichtigung der Schulweglänge. Maßgeblich ist vielmehr allein die Erreichbarkeit der Schule unter Berücksichtigung der individuellen Kompetenzen der einzelnen Bewerberinnen und Bewerber (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 5. August 2020 – VG 20 L 80/20 –, EA. S. 8 f. und Beschluss vom 23. Juli 2021 – VG 20 L 112/21 –, EA. S. 6 f.). Die Annahme, dass alle verbliebenen 15 Bewerberinnen und Bewerber die Schule selbständig erreichen können, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dies gilt auch für die Schüler J. S. (lfd. Nr. 10), I. B. K. (lfd. Nr. 11), H. E.-A. (lfd. Nr. 13) und E. A. (lfd. Nr. 17). Für den Schüler J. S. hat die klassenleitende Grundschullehrkraft im Formular Schul 160 (Hinweise über die bisherige sonderpädagogische Förderung bei Schülerinnen und Schülern zum Schulwechsel) die Mobilität des Schülers (Nr. II) zwar mit „teilweise eingeschränkt“ bewertet. Die handschriftliche Ergänzung, dass für den Schüler gerade die Gemeinschaftsschule f... einfach erreichbar sei, lässt keinen Zweifel an seiner Fähigkeit zur selbstständigen Bewältigung des Schulweges zu. Die Annahme wird zudem durch die Angaben der Erziehungsberechtigten in dem entsprechenden ausfüllbaren Feld auf dem Anmeldebogen gestützt, wonach ihr Sohn alle drei Wunschschulen selbständig erreichen kann. Gleiches gilt für den Schüler I. B. K., bei dem die klassenleitende Grundschullehrkraft es versäumt hat, die Frage der Mobilität im Formular Schul 160 zu bewerten. Indes haben seine Erziehungsberechtigten auf dem entsprechenden Feld im Anmeldebogen angekreuzt, dass er die Erstwunschschule selbständig erreichen könne, was angesichts eines Schulweges von 15 Fußwegminuten (https://www.google.de/maps/) auch plausibel ist. Es bestehen zudem keine belastbaren Anhaltspunkte für die Annahme, der Schüler H. E.-A. sei angesichts des Schulweges (Fußweg: 33 Minuten; Fahrrad: 9 Minuten; ÖPNV: 26 Minuten; https://www.google.de/maps/) nicht in der Lage, die Gemeinschaftsschule f... selbstständig zu erreichen, auch wenn seinen Anmeldeunterlagen das Formular Schul 160 nicht beigefügt war und die Erziehungsberechtigten auf dem Anmeldebogen nichts vermerkt haben. Nichts anderes gilt für den knapp 14-jährigen Schüler E. A. mit Blick auf seinen Schulweg (Fußweg: 63 Minuten; Fahrrad: 19 Minuten; ÖPNV: 29 Minuten; https://www.google.de/maps/). Eine eindeutige weitere Differenzierung gemäß § 33 Abs. 4 Satz 2 SopädVO konnte im Rahmen des Kriteriums der Erreichbarkeit mithin nicht vorgenommen werden. Nach alledem hat der Antragsgegner zu Recht hinsichtlich der noch zu vergebenden 6 Schulplätze gemäß § 33 Abs. 4 Satz 2 SopädVO unter Einbeziehung der verbliebenen 15 Schülerinnen und Schüler ein Losverfahren durchgeführt. Das Losverfahren wurde in Anwesenheit von vier Behördenvertretern in den Räumlichkeiten der regionalen Schulaufsicht durchgeführt und das Ergebnis in einer Tabelle auf dem Auswahlvermerk festgehalten, den alle Anwesenden unterschrieben haben. Dabei wurden nicht nur die noch freien 6 Schulplätze verlost, sondern entsprechend der Reihenfolge der gezogenen weiteren Lose eine Nachrückerrangfolge gebildet. Zwar rügen die Antragsteller zutreffend, dass die Original-Lose nicht in dem Verwaltungsvorgang vorhanden sind. Dies für sich genommen bietet aber noch keinen Anlass für die Annahme einer etwaigen kollektiv getragenen Manipulation des Losverfahrens. Ein entsprechender Generalverdacht hierfür besteht ohnehin nicht. Im Übrigen lassen das in dem Auswahlvermerk listenmäßig erfasste Ergebnis der Auslosung, dessen Richtigkeit die vier Teilnehmenden durch ihre Unterschrift bestätigt haben, und die ergänzenden schriftlichen Erläuterungen des anwesenden Schulaufsichtsbeamten vom 23. Juli 2024 (dem Verwaltungsvorgang „Ablehnungen“ vorgeheftet) die Vorgehensweise (noch) nachvollziehen. Letzteren sind die Antragsteller, für die am 30. Juli 2024 im gerichtlichen Verfahren Einsicht in den Verwaltungsvorgang genommen worden ist, auch nicht entgegengetreten. Die Antragsteller können für ihren Sohn auch nicht mit Erfolg die hilfsweise geltend gemachte vorläufige Aufnahme an der Zweitwunschschule, dem F...-Gymnasium, beanspruchen. Gemäß § 56 Abs. 3 Satz 3 SchulG in der bis zum 31. Juli 2024 geltenden – hier maßgeblichen – Fassung konnten die Erziehungsberechtigten ihr Kind, dessen Förderprognose eine durch Rechtsverordnung nach Absatz 9 festgesetzte Durchschnittsnote erreicht oder überschreitet, nur dann an einem Gymnasium anmelden, wenn sie an einem weiteren Beratungsgespräch teilgenommen haben. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sekundarstufe I-Verordnung – Sek I-VO) vom 31. März 2010 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Oktober 2023 (GVBl. S. 335), wurde, sofern die Durchschnittsnote der Förderprognose des Kindes einen Wert von 3,0 oder höher aufwies, die Bewerbung nur dann in das Aufnahmeverfahren eines als Erst-, Zweit- oder Drittwunschschule gewählten Gymnasiums einbezogen, wenn bei der Erstwunschschule bis zu einem von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Termin die Bestätigung eines Gymnasiums über ein geführtes Beratungsgespräch vorgelegt worden war, in dem über die spezifischen Anforderungen und Belastungen des verkürzten gymnasialen Bildungsganges informiert worden war. Die Antragsteller haben ersichtlich nicht an einem Beratungsgespräch am F...-Gymnasium teilgenommen und bei der Anmeldung keinen Nachweis über die Durchführung eines solchen vorgelegt, auf dessen Notwendigkeit sie in dem Beratungsgespräch an der Grundschule am 12. Januar 2024 hingewiesen worden waren. Im Hinblick darauf war ihr Sohn, der eine Förderprognose von 3,3 hat, in das (Zweitwunsch-)Auswahlverfahren für das F...-Gymnasium schon nicht einzubeziehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 ff. des Gerichtskostengesetzes.