Beschluss
20 L 137/24
VG Berlin 20. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:0823.20L137.24.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1. zum Schuljahr 2024/25 vorläufig in einen bilingualen Zug der Jahrgangsstufe 5 des O...-Gymnasiums aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung fehlt es an der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragstellerin zu 1. zum Schuljahr 2024/2025 einen Schulplatz in einem grundständigen bilingualen Zug in der Jahrgangsstufe 5 des O...-Gymnasiums beanspruchen kann. Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist das Schulgesetz für das Land Berlin (SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2024 (GVBl. S. 465), in Verbindung mit der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO) vom 31. März 2010 (GVBL. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Oktober 2023 (GVBl. S. 335), in Verbindung mit der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung (Aufnahme VO-SbP) vom 23. März 2006 (GVBl. S. 306), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Februar 2024 (GVBl. S. 26). Die Aufnahmeverordnung regelt die Besonderheiten der Aufnahme in grundständige bilinguale Züge, wie sie unter anderem am O...-Gymnasium eingerichtet sind. Überschreitet die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der grundständigen bilingualen Züge, so werden gemäß § 5 Abs. 2 Aufnahme VO-SbP vorrangig Schülerinnen und Schüler mit einer Förderprognose für das Gymnasium aufgenommen. Innerhalb dieser Schülergruppe richtet sich die Aufnahme nach der Notensumme aus den Fächern Deutsch, Fremdsprache, Mathematik und Sachunterricht. Dabei werden zunächst Schülerinnen und Schüler mit einer Notensumme von 4 bis 6, dann Schülerinnen und Schüler mit einer Notensumme von 7 bis 9 und danach Schülerinnen und Schüler mit einer höheren Notensumme aufgenommen. Können innerhalb einer der so gebildeten Gruppen nicht alle Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, entscheiden über die Aufnahme innerhalb dieser Gruppe die Ergebnisse eines standardisierten Auswahlgesprächs, das die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft mit den Schülerinnen und Schülern durchführt. In diesem Gespräch werden insbesondere Kommunikationsfähigkeit, logisches Denken und Leseverständnis überprüft. Es besteht aus einer bewertungsfreien Einführung, der Arbeit mit einem von der Schule vorgegebenen Text und einer Aufgabe, in der die Fähigkeit zu logischem Denken nachzuweisen ist. Insgesamt können 50 Punkte erreicht werden. Bei der Arbeit mit dem Text werden für die Kriterien „Lautes Vorlesen“ und „Explizites Sprachwissen“ jeweils bis zu 5 Punkte, für das Leseverständnis bis zu 10 Punkte und für die gezeigte Kommunikationsfähigkeit bis zu 15 Punkte vergeben. Für die Aufgabe, in der logisches Denken nachzuweisen ist, werden bis zu 15 Punkte vergeben. Am O...-Gymnasium wurden zum Schuljahr 2024/2025 für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 zwei Klassen mit jeweils 30 Schulplätzen eingerichtet. Damit stehen insgesamt 60 Schulplätze zur Verfügung. Dem standen 124 Bewerbungen von Schülerinnen und Schülern gegenüber, die die Schule als Erstwunschschule angegeben haben. Von diesen 124 Bewerberinnen und Bewerbern erfüllten 110 Kinder kumulativ die Kriterien einer Förderprognose für das Gymnasium und einer Notensumme von 4 Punkten bis 6 Punkten. Da bereits dieser Bewerberkreis die Aufnahmekapazität überstieg, führten sowohl der Schulleiter als auch die stellvertretende Schulleiterin im Zeitraum vom 19. bis 29. Februar 2024 mit diesen Kindern, soweit sie der Einladung hierzu gefolgt waren, ein standardisiertes Auswahlgespräch durch. Die Schulsekretärin und die Verwaltungsleiterin übernahmen jeweils das Protokoll. Zunächst wurden 48 Bewerberinnen und Bewerber unmittelbar aufgenommen, die im Auswahlgespräch 50 Punkte bis einschließlich 45 Punkte erhielten. Die verbliebenen 12 Plätze wurden unter 14 Kindern mit einem Punkteergebnis von 44 Punkten verlost. Die Antragstellerin zu 1., die im Auswahlverfahren 37 Punkte erzielt hatte, wurde hieran nicht beteiligt. Das so durchgeführten Auswahlverfahren ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zunächst dringen die Antragsteller mit ihrem vagen Vorbringen, der Verwaltungsvorgang sei unvollständig und es bestehe der Verdacht, dass die Schule davon abgesehen habe, relevante Unterlagen zu den Akten zu nehmen, nicht durch. Zwar ist ihnen zuzugeben, dass ein gesondertes Losprotokoll, das die Verlosung der 12 Plätze unter 14 Bewerberinnen und Bewerbern mit einer Punktzahl im Test von 44 Punkten dokumentiert, fehlt. Allerdings besteht eine Verpflichtung der Behörde aus § 99 Abs. 1 VwGO zur Vorlage von Akten und den in ihnen enthaltenen Unterlagen nur, soweit es auf diese für die gerichtliche Prüfung des geltend gemachten Anspruchs ankommt (Lang in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, Rn. 17; vgl. zum Umfang Herrmann in: BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 60. Edition, Stand: 1. Juli 2023, § 29 Rn. 9 ff.). Das ist hier nicht der Fall. Vorliegend wird das Losverfahren im Protokoll der Auswahlentscheidung vom 1. März 2024 (Bl. 12 des Verwaltungsvorgangs – VV –) dokumentiert, die Reihenfolge der Platzvergabe ergibt sich aus der Anlage 3 (Bl. 1 f. VV), auch sind die verwendeten Lose dem Verwaltungsvorgang beigefügt. Dass die Antragstellerin zu 1. darüber hinaus beobachtet haben will, wie sich der prüfende Schulleiter – wie in den vergangenen Jahren – während des Aufnahmegesprächs Notizen gemacht habe, bietet – entgegen der Ansicht der Antragsteller – ebenfalls keinen belastbaren Hinweis darauf, dass über den Bewertungsbogen hinaus weitere Mitschriften existieren, die nicht zum Verwaltungsvorgang genommen worden sind. Insoweit hat der Schulleiter nach Mitteilung der Antragsteller ihnen gegenüber mit E-Mail vom 8. Mai 2024 erklärt, keine weiteren handschriftlichen Notizen angefertigt zu haben. Die Durchführung des Auswahlgesprächs leidet – anders als die Antragsteller meinen – auch nicht deshalb an einem wesentlichen Verfahrensfehler, weil die Protokollführerinnen eigene Bewertungen in das Protokoll haben einfließen lassen. Belastbare Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Schulsekretärin bzw. die Verwaltungsleiterin nicht nur Bemerkungen der prüfenden Lehrkraft festgehalten, sondern über bloße Hilfstätigkeiten hinaus eigene Bewertungen vorgenommen hätten, die in die Auswahlentscheidung eingeflossen sein könnten (vgl. dazu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2018 – OVG 3 S 72.18 –, juris Rn 8), bestehen nicht. Ohne Erfolg rügen die Antragsteller weiterhin, das Auswahlgespräch sei seit mehreren Jahren im Wesentlichen unverändert mit gleichen Aufgabenstellungen durchgeführt worden, was die Gefahr berge, dass das entsprechende Erfahrungswissen an aktuelle Bewerberinnen und Bewerber hätte weitergegeben werden können. Denn zu jeder Aufgabe stehen drei verschiedene Varianten zur Verfügung; ein Bewerbervorteil ist daher unwahrscheinlich. Zudem dürfte auch kein Anlass zu der Annahme bestehen, dass Verfahrensbevollmächtigte, die Akteneinsicht genommen haben, als Organe der Rechtspflege entsprechende Informationen vor Beginn des diesjährigen Aufnahmeverfahrens weitergegeben haben (s. VG Berlin, Beschluss vom 5. September 2023 – VG 20 L 160/23 –, juris Rn. 14). Soweit von den Antragstellern die Zulässigkeit der Aufgaben zum Nachweis logischen Denkens und die Unterteilung einer Aufgabe in zwei Unteraufgaben beanstandet wird, hat die Kammer bereits entschieden, dass es sich hier nicht um eine unzulässige Aufgabenstellung unter Verwendung sachfremder Kriterien handelt und die Beschränkung auf nur eine Aufgabe auch nicht in § 5 Abs. 7 Satz 7 Aufnahme VO-SbP vorgegeben ist (s. VG Berlin, Beschluss vom 6. September 2023 – VG 20 L 99/23 –, juris Rn. 18 f). Im Übrigen verkennen die Antragsteller, dass dem Gesetz- und Verordnungsgeber hinsichtlich der Frage, nach welchen Kriterien die Schulplatzvergabe bei der Aufnahme in eine weiterführende allgemeinbildende Schule erfolgt, ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht (s. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. September 2018 – OVG 3 S 45.18 –, juris Rn. 5). Weiterhin begegnet es auch keinen Bedenken, dass die Kompetenzen in dem Aufnahmegespräch nicht in der Reihenfolge abgefragt wurden, wie sie in § 5 Abs. 2 Satz 4 Aufnahme VO-SbP aufgelistet sind. Es handelt sich hier um keine verbindliche Festlegung der Prüfungsabfolge. Hierfür spricht bereits die Formulierung: „In dem Gespräch werden insbesondere… überprüft“, die einen weitergehenden Prüfungsrahmen zulässt, ohne dass es hierfür auf eine feste Reihenfolge ankäme. Den Auswahlgesprächen haften auch sonst keine Verfahrensfehler an. Ausgehend von einem prüfungsrechtlichen Charakter der Auswahlgespräche sind für deren Konzeption und Durchführung die für den Bereich des Prüfungsrechts entwickelten Grundsätze maßgeblich. Danach besteht bezogen auf prüfungsspezifische Wertungen ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum der Prüferin und des Prüfers (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2018 –OVG 3 S 44.18 –, juris Rn. 7). Zu berücksichtigen ist, dass die durch die Prüferin oder den Prüfer vorzunehmende Leistungsbeurteilung auf ihrer bzw. seiner höchstpersönlichen Einschätzung und Wertung beruht, die von zahlreichen Unwägbarkeiten bestimmt sind und die sich im Verwaltungsgerichtsprozess nur sehr schwer und teilweise gar nicht erfassen lassen. Subjektive Eindrücke und Zufälligkeit fachlicher Prägung der Prüferinnen und Prüfer beeinflussen die Notengebung (s. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2018, a.a.O. Rn. 7). Insofern gehen die Antragsteller fehl in der Annahme, prüfungsrechtliche Wertungsspielräume auf der Ebene der Einzelgespräche müssten weitgehend ausgeschlossen sein. Zur Verfahrensabsicherung müssen daher aber in einem vorgelagerten Schritt die erbrachten Leistungen festgestellt worden sein. Zu einer solchen Leistungsfeststellung gehört, dass die Prüferin oder der Prüfer nicht nur die Prüfungsleistung zur Kenntnis nimmt, sondern dass Klarheit darüber besteht, was als Prüfungsleistung überhaupt verlangt ist. Wenn nicht eine einzige Person – wie z.B. der Schulleiter oder die Schulleiterin (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 4 Aufnahme VO-SbP a.F. sowie Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 26. September 2018, a.a.O.) – die Aufnahmegespräche führt, sondern mehrere Personen daran beteiligt sind, muss die Schulleitung die betreffenden Lehrkräfte vorab mit der Gesprächsführung beauftragen (§ 5 Abs. 2 Satz 4 Aufnahme VO-SbP) und ihnen dabei konkrete Vorgaben zur Dauer, zum Verlauf und Inhalt der Aufnahmegespräche machen. Auch sind dabei die Bewertungsmaßstäbe vorab zu definieren. Ein Verzicht darauf würde es unmöglich machen zu überprüfen, ob tatsächlich von allen Prüflingen das gleiche erwartet wurde. Dies fordert aber der das Prüfungsrecht beherrschende Grundsatz der Chancengleichheit, nach dem für vergleichbare Prüflinge vergleichbare Bewertungskriterien gelten müssen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2018 – OVG 3 S 44.18 –, juris Rn. 7 m.w.N.). Mit ihrem in diesem Zusammenhang vorgebrachten Einwand, die sich bewerbenden Schülerinnen und Schüler stünden in einem mit einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit vergleichbarem Konkurrenzverhältnis, verkennen sie, dass es hier, anders als in den Fällen eines beamtenrechtlichen Konkurrenzverhältnisses oder der Zulassung zum Hochschulstudium, bei denen auch die Berufswahl betroffen ist, „nur“ um die Aufnahme in die Wunschschule geht, ohne dass der Anspruch auf Zugang zur gewünschten Schulart – Gymnasium – grundsätzlich betroffen wäre (OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 –, juris Rn. 2, und vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 –, juris Rn. 3). Im Übrigen ist den oben beschriebenen Anforderungen Genüge getan. Der hier einheitlich verwendete Bewertungsbogen in Verbindung mit dem Aufgabenblatt lässt nicht nur erkennen, welche Leistung dem Bewerberkind abverlangt wird, sondern auch, für welche Leistung welche Bewertung erzielbar ist und dass die Einzelbewertungen zu einem Punkteergebnis führen. Der Bewertungsbogen wurde einheitlich für alle an den Auswahlgesprächen teilnehmenden Schülerinnen und Schülern verwendet, wobei der Aufgabenblatt – zur Vermeidung eventueller Absprachen – in drei Varianten verwendet wurde (s. dazu auch ausführlich: VG Berlin, Beschluss vom 6. September 2023, a.a.O. Rn. 9 ff.). Dies im Blick wird im vorliegenden Aufnahmeverfahren – entgegen der Ansicht der Antragsteller – den rechtlichen Anforderungen an die Kalibrierung der Aufnahmegespräche (noch) Genüge getan. Ausweislich des Zeitrasters zum Aufnahmegespräch fand am Montag, den 19. Februar 2024, um 9.25 Uhr ein Kalibrierungstermin statt. Zwar ist den Antragstellern zuzugeben, dass der Inhalt dieses Gesprächs nicht im Einzelnen dokumentiert worden ist. Jedoch lässt sich bereits aus dem Aufgabenblatt und dem Bewertungsbogen entnehmen, dass hier ein einheitlicher Verfahrensablauf gewährleistet gewesen ist („Zeit: insgesamt 20 Minuten, Ins Gespräch kommen, Gewichtung: bewertungsfrei“) und zugleich einheitliche Anforderungen für die Vergabe der jeweiligen Punktzahl für die zu erbringenden Leistungen festgelegt worden sind. So geben die Bewertungsbögen über die jeweils angekreuzten für alle Bewerberkinder geltenden einheitlichen Bewertungskategorien Aufschluss darüber, welche konkret umschriebenen Leistungen die jeweilige Schülerin bzw. der jeweilige Schüler zu erbringen hat um eine bestimmte Bewertung zu erzielen. Daran knüpft dann die jeweilige Punktebewertung an. Hinzu kommt in diesem besonderen Einzelfall, dass die stellvertretende Schulleiterin bereits in den vergangenen Jahren gemeinsam mit dem Schulleiter die Auswahlgespräche durchgeführt hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2018, a.a.O. Rn. 8). Auch im vergangenen Jahr hat sie als protokollierende Lehrkraft an den Auswahlgesprächen teilgenommen, wobei nach Auffassung der Kammer nicht ausgeschlossen werden konnte, dass Wertungen ihrerseits in die Aufnahmeentscheidungen eingeflossen sind (VG Berlin, Beschluss vom 6. September 2024, a.a.O. Rn. 30). Auch vor diesem Hintergrund sind ihr die vorab festgelegten und konkreten Maßstäbe für die Bewertung der erbrachten Leistungen sowie die Abläufe der Gespräche bekannt. Denn die Auswahlgespräche im Schuljahr 2024/2025 unterschieden sich insoweit nicht von denen im vergangenen Jahr, und der Bewertungsbogen ist beibehalten worden, sodass unter Berücksichtigung dieser besonderen Umstände – auch ohne detailliertes Protokoll zur Kalibrierung – davon auszugehen ist, dass die vom Schulleiter festgelegten Vorgaben zur Dauer, zum Verlauf und zum Inhalt der Auswahlgespräche sowie zu den Bewertungsmaßstäben verbindlich vermittelt worden sind. Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang rügen, dass die Bewertungsvorgaben in einem lückenhaften, nichtssagenden und in erheblichem Maße durch die prüferspezifische Wertung ausfüllungsbedürftigen Erwartungshorizont festgehalten sind, verkennen sie, dass hierin gerade der schon erwähnte Beurteilungsspielraum der Prüferin oder des Prüfers liegt. Die Dokumentation der Auswahlgespräche ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Dokumentationspflicht dient dem Zweck, die gebotene Vergleichbarkeit zu gewährleisten und eine ggf. nachfolgende (gerichtliche) Kontrolle zu ermöglichen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2018, a.a.O., Rn. 9, VG Berlin, Beschluss vom 22. August 2019 – VG 14 L 253.19 –, juris Rn. 18). Wie weit die Dokumentationspflicht im Einzelnen reicht, ergibt sich unbeschadet verfassungsrechtlich gebotener Mindestanforderungen aus den jeweiligen (materiell-) gesetzlichen Vorschriften (vgl. Niehus/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 456), hier aus der Aufnahmeverordnung. Diese bestimmt in § 2 Abs. 4 Satz 3 AufnahmeVO-SbP, dass im Rahmen standardisierter Verfahren die „Ergebnisse zu dokumentieren sind“. Damit soll, wie die Verordnungsbegründung zeigt (S. 13, abrufbar unter https://pardok.parlament-berlin.de/portala/start.tt.html), eine echte Dokumentationspflicht geregelt werden, die die Gerichte in die Lage versetzt, das Aufnahmeverfahren rechtlich zu prüfen (vgl. den Beschluss der Kammer vom 26. Juli 2021 – VG 20 L 41/21 –, EA S. 6 f.). Dies ist hier möglich. Den Bewertungsbögen in Verbindung mit dem jeweiligen Aufgabenblatt kann danach ohne Weiteres anhand der handschriftlich verfassten Lösungen der Bewerberkinder und der individuellen handschriftlichen Markierungen entnommen werden, welches Bewerberkind welche Leistung erbracht hat und wie diese bewertet worden ist. Die Antragsteller dringen mit ihrer Rüge, das Verfahren und die Ergebnisse der Auswahlgespräche seien unzureichend dokumentiert und in der Nachprüfung sei man auf die Überprüfung der rechnerischen Richtigkeit beschränkt, nicht durch. Da das Begehren der Antragsteller nicht auf das bloße Offenhalten eines zu vergebenden Platzes zielt, sondern auf eine die Hauptsache vorwegnehmende vorläufige Aufnahmeentscheidung in die 5. Klasse einer bestimmten Schule, ergeben sich höhere Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches. Allein mit der auf eine unzureichende Dokumentation gestützten Behauptung ist dem nicht Genüge getan (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 –, juris Rn. 2). Mit ihrem weiteren Vortrag haben die Antragsteller ebenfalls nicht hinreichend aufgezeigt, dass der Dokumentationspflicht im vorliegenden Fall nicht entsprochen wurde. Soweit die Antragsteller insbesondere die fehlende Protokollierung der einzelnen Antworten der Bewerberkinder bemängeln, hat die Kammer bereits entschieden, dass eine umfassende Protokollierung von Fragen und Antworten, wie sie den Antragstellern offenbar vorschwebt, nicht geboten ist (s. hierzu VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2021 – VG 20 L 113/21 –, EA S. 5). Denn das erfordert weder die Aufnahmeverordnung noch kann dies aus verfassungsrechtlichen Gründen verlangt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. März 1994 – BVerwG 6 B 65/93 –, juris amtl. Ls. und Rn. 5; ebenso Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl. 2007, Rn. 369; Niehus/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 458 f.; zu einer Assessmentcenter-Prüfung vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Januar 2018 – OVG 4 S 40.17 –, juris Rn. 11). Zu verlangen sind lediglich hinreichende verfahrensmäßige Vorkehrungen, um das Prüfungsgeschehen auch nachträglich noch aufklären zu können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. März 1994, a.a.O.). Solche sind mit den ausreichend aussagekräftigen Protokollbögen hier aber vorhanden. Auf diese Weise bleibt nachträglich nachvollziehbar, dass z.B. die Antragstellerin zu 1. bei Aufgabe 3) aus Sicht des Schulleiters, der hier das Gespräch geführt hat (s. Bl. 14 VV), eine ausgeprägte Kommunikationsfähigkeit demonstriert hat, indem sie im Rahmen der Adressatenorientierung frei und verständlich spricht und treffend und sicher im Ausdruck ist und bei der Kategorie Köpersprache offen und freundlich wirkt und Blickkontakt hält. Hierfür erhielt sie fünf Punkte. Eine solche Dokumentation wird den Anforderungen gerecht, zumal über die aufgabenspezifische Definition der Punktabstufungen hinreichend gewährleistet ist, dass die Bewertung sich an der dortigen Leistungsdefinition orientiert und nicht etwa – anders als von den Antragstellern im Rahmen der Bewertung der Kommunikationsfähigkeit pauschal gerügt – an sachfremden Erwägungen oder gar willkürlich erfolgt. Weitergehende Anforderungen sind nicht zu stellen. Soweit die Antragsteller weiterhin pauschal die Abweichung von Bewertungsvorgaben und die fehlende Nachvollziehbarkeit der Bewertungsentscheidung rügen und behaupten die hier vorgenommenen Rundungen seien nicht von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt, hat die Kammer ebenfalls bereits entschieden, dass sich aus der Dokumentation auf den Bewertungsbögen ein nachvollziehbares, einheitliches Vorgehen erkennen lässt, das für alle Bewerberkinder gleichermaßen galt und durch die Verwendung eines Faktors zur Punkteermittlung der durch § 5 Abs. 2 Satz 8 und 9 Aufnahme VO-SbP vorgegebenen Gewichtung der Aufgabenbereiche Rechnung getragen worden ist (vgl. Beschluss der Kammer vom 6. September 2023, a.a.O., Rn 24 f.). Dass weiterhin in dem vorgegebenen Bewertungssystem einzelne Punkteergebnisse rechnerisch nicht erzielt werden können, ist anders, als die Antragsteller meinen, hier ebenfalls nicht zu beanstanden, da § 5 Abs. 2 Satz 8 Aufnahme VO-SbP keine dahingehenden Vorgaben macht. Soweit die Antragsteller darüber hinaus pauschal beanstanden, dass sich die Einzelangaben zu den Prüfungsteilen nicht mit dem Erwartungshorizont decken, zeigen sie nicht auf, inwiefern dies der Fall sein soll. Allein der Umstand, dass auf dem Bewertungsbogen vor dem Bewertungsbereich für die Aufgaben zum logischen Denken (1.) der Bewertungsbereich betreffend die Kommunikationsfähigkeit (3.) abgedruckt worden ist, bietet keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür, dass bei dem Erwartungshorizont die Ergebnisse der Bewertungsergebnisse falsch übertragen worden sind. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist das Aufnahmeverfahren auch nicht deshalb zu beanstanden, weil ihr Anspruch auf eine angemessene Begründung der Prüfungsleistung, welcher der Fürsorgepflicht der Prüfungsbehörde geschuldet sei, verletzt worden ist. Vorliegend handelt es sich – anders als in der von den Antragstellern in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 6. September 1995 – BVerwG 6 C 18/93 –, NJW 1996, S. 2670 f.) – nicht um einen mit einer mündlichen Prüfung, die über den Zugang zu einem Beruf entscheidet, vergleichbaren Sachverhalt, sondern lediglich um ein Aufnahmegespräch für eine Wunschschule in der Jahrgangstufe 5 (vgl. OVG Berlin-Brandenburg – Beschluss vom 8. Oktober 2020, a.a.O.). Der Aufnahmeanspruch in eine Schule der gewünschten Schulart bleibt unberührt. In der Aufnahme VO-SbP ist ein (weitergehender) Begründungsanspruch ebenfalls nicht geregelt, vielmehr sieht § 2 Abs. 4 Satz 3 Aufnahme VO-SbP insoweit lediglich die Dokumentation der Ergebnisse des standardisierten Aufnahmeverfahrens vor. Im Übrigen sind die Leistungen in den einzelnen Erwartungsbereichen definiert, so dass mit der durch Ankreuzen gesetzten Markierung erkennbar ist, welche konkrete Leistung erbracht worden ist. Dass die Antragsteller die Bewertungsvorgaben als nichtssagend und austauschbar kritisieren und zudem rügen, dass sich der Erwartungshorizont lediglich in zwei Erwartungsbereiche aufgliedert, ist ohne Belang. Denn die Festlegung der Bewertungsvorgaben fällt im Rahmen der Konzipierung des Auswahlgesprächs in den fachpädagogischen Bewertungsspielraum. Letztendlich rügen die Antragsteller ohne Erfolg die Schulplatzvergabe an die Schülerin H. L. (lfd. Nr. 71, Bl. 196 f. VV). Nach § 5 Abs. 8 Satz 1 Sek I-VO werden Zuziehende aus anderen Bundesländern und dem Ausland, die zu Beginn des Übergangsverfahrens weder ihre Wohnung noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Berlin haben, im Übergangsverfahren berücksichtigt, wenn sie glaubhaft machen, dass sie spätestens drei Wochen vor dem in der Ferienordnung für das Land Berlin vom 14. Oktober 2015 (ABl. S. 2334), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 8. August 2017 (ABl. S. 3879) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung jeweils festgesetzten letzten Ferientag der Sommerferien ihre Wohnung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 41 Absatz 1 Satz 1 SchulG im Land Berlin haben werden. Nach diesen Maßgaben erfolgte die Berücksichtigung der Schülerin H.L., die bislang in Baden-Württemberg gelebt hat, im Aufnahmeverfahren zunächst rechtsfehlerfrei, weil sie gemäß § 5 Abs. 8 Satz 1 Sek I-VO ausweislich des Hinweisbogens zur Anmeldung von Schülerinnen und Schülern aus anderen Ländern der Bundesrepublik und dem Ausland (Formular Schul 199) durch Vorlage eines Grundbuchauszuges für eine Wohnung in deri... in Berlin-Q... den bis spätestens zum 1. August 2024 geplanten Umzug nach Berlin belegt hat. Dabei hat vorliegend – entgegen der Ansicht der Antragsteller – auch wenn das Formular Schul 199 versehentlich von der Grundschule des Kindes an ihrem bisherigen Wohnort ausgefüllt worden ist, nicht die unzuständige Behörde über den Antrag auf Aufnahme in das O...-Gymnasium entschieden. Der Antrag ist bei der zuständigen Schule abgegeben worden und hier zu den Akten gelangt. Lediglich dann, wenn ein Zuzug bis zum Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung nicht erfolgt, wird die Aufnahmezusage unter der Bedingung erteilt, dass der zuständigen Schulbehörde innerhalb der Frist nach Satz 1 eine Wohnung oder ein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne von § 41 Absatz 1 Satz 1 des Schulgesetzes im Land Berlin nachgewiesen wird (§ 5 Abs. 8 Satz 3 Sek I-VO). Wird dieser Nachweis nicht fristgerecht erbracht, entfällt die Aufnahmezusage (§ 5 Abs. 8 Satz 4 Sek I-VO). Der geforderte Nachweis ist – wie im Parallelverfahren (VG 20 L 229/24) vom Antragsgegner mitgeteilt – mit der Meldebescheinigung vom 19. Juni 2024, mit der der Einzug der Bewerberin H. L. in die oben genannte Wohnung zum 16. Juni 2024 bestätigt worden ist, erbracht worden. Der Einwand, das Auswahlgespräch mit dieser Schülerin habe vor dem eigentlichen Kalibrierungsgespräch stattgefunden, geht bereits deswegen ins Leere, weil der Schulleiter selbst das Auswahlgespräch geführt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff, 52 f. des Gerichtskostengesetzes.