Beschluss
20 L 162/24
VG Berlin 20. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:0823.VG20L162.24.00
4Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller zu 1. zum Schuljahr 2024/25 vorläufig in die Jahrgangsstufe 5 des H ... -Gymnasiums (grundständiger bilingualer Zug) aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung fehlt es an der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller zu 1. zum Schuljahr 2024/2025 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 5 des H ... -Gymnasiums beanspruchen kann. Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist das Schulgesetz für das Land Berlin (SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2024 (GVBl. S. 465), in Verbindung mit der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO) vom 31. März 2010 (GVBL. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Oktober 2023 (GVBl. S. 335), und der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung (Aufnahmeverordnung – Aufnahme VO-SbP) vom 23. März 2006 (GVBl. S. 306), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Februar 2024 (GVBl. S. 26). Die Aufnahmeverordnung regelt die Besonderheiten der Aufnahme in grundständige bilinguale Züge, wie sie unter anderem am H ... -Gymnasium mit der Fremdsprache Französisch eingerichtet sind. Überschreitet die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der grundständigen bilingualen Züge, so werden gemäß § 5 Abs. 2 Aufnahme VO-SbP vorrangig Schülerinnen und Schüler mit einer Förderprognose für das Gymnasium aufgenommen. Innerhalb dieser Schülergruppe richtet sich die Aufnahme nach der Notensumme aus den Fächern Deutsch, Fremdsprache, Mathematik und Sachunterricht. Dabei werden zunächst Schülerinnen und Schüler mit einer Notensumme von 4 bis 6, dann Schülerinnen und Schüler mit einer Notensumme von 7 bis 9 und danach Schülerinnen und Schüler mit einer höheren Notensumme aufgenommen. Können innerhalb einer der so gebildeten Gruppen nicht alle Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, entscheiden über die Aufnahme innerhalb dieser Gruppe die Ergebnisse eines standardisierten Auswahlgesprächs, das die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft mit den Schülerinnen und Schülern durchführt. In diesem Gespräch werden insbesondere Kommunikationsfähigkeit, logisches Denken und Leseverständnis überprüft. Am H ... -Gymnasium wurde zum Schuljahr 2024/2025 für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 eine Klasse mit 30 Schulplätzen eingerichtet. Diesen 30 Schulplätzen standen 59 Bewerbungen von Schülerinnen und Schülern gegenüber, die die Schule als Erstwunschschule angegeben haben. Von diesen 59 Bewerberinnen und Bewerbern erfüllten 50 Kinder kumulativ die Kriterien einer Förderprognose für das Gymnasium und einer Notensumme von 4 Punkten bis 6 Punkten. Da bereits dieser Bewerberkreis die Aufnahmekapazität überstieg, führten sowohl die Schulleiterin als auch der stellvertretende Schulleiter sowie zwei weiteren Lehrkräften standardisierte Auswahlgespräche mit diesen 50 Kindern, unter ihnen auch der Antragsteller zu 1., durch. An den Gesprächen nahmen dabei stets zwei Lehrkräfte teil, wobei nach den Angaben der Schule jeweils im Wechsel eine Person die Befragung und die andere Person die Protokollführung und Bewertung übernahm. Diese Vorgehensweise dürfte, worauf auch die Antragsteller hinweisen, mit Blick auf die rechtlichen Vorgaben zur Durchführung der Auswahlgespräche rechtlich zu beanstanden sein. Entscheidet über die Aufnahme das Ergebnis des von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bzw. einer von ihr oder von ihm beauftragten Lehrkraft durchgeführten Auswahlgesprächs, spricht bereits der Wortlaut des § 5 Abs. 2 Satz 4 Aufnahme VO-SbP dafür, dass die gesprächsführende Lehrkraft auch die Bewertung der Leistungen vorzunehmen hat. Eine Gesprächsführung im Team ist nicht vorgesehen. Eine zulässige Hinzuziehung einer Hilfsperson würde voraussetzen, dass sich deren Mitwirkung auf eine reine Hilfeleistung beschränkt und die Hilfsperson der ihr gegenüber weisungsbefugten Prüferin bzw. dem ihr gegenüber weisungsbefugten Prüfer nach fachlicher Kenntnis und Erfahrung unterlegen wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2018 – OVG 3 S 72.18 –, juris Rn. 8 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 1989 – BVerwG 7 B 104/89 –, juris Rn. 5 f.). Angesichts des Umstandes, dass vorliegend mit allen vier Lehrkräften der allgemeine Verfahrensablauf, die Leistungsanforderungen und der Bewertungsmaßstab vorab definiert worden sind (s. “Protokoll des Gespräches zur Vorbereitung und Durchführung der Aufnahmegespräche/Kalibrierung“ vom 23. Februar 2024) und auch jede der vier Lehrkräfte abwechselnd im Zuge der Aufnahmegespräche die Rolle der protokollierenden und bewertenden Lehrkraft eingenommen haben soll, ist die Einhaltung dieser Vorgabe fraglich. Letztendlich darf die rechtliche Bewertung dieses Verfahrensablaufs aber offenbleiben, weil sie den Antragstellern nicht zum Erfolg verhelfen würde. Denn der Antragsteller zu 1. erfüllt nicht die Aufnahmevoraussetzungen für die Aufnahme im bilingualen Zug am H ... -Gymnasium. Nach § 56 Abs. 4 Satz 1 SchulG werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. Im grundständigen bilingualen Zug am H ... -Gymnasium mit der Fremdsprache Französisch ist dies zugleich die erste Fremdsprache, während Englisch als zweite Fremdsprache hinzutritt. Dies wird auch von der Schulleiterin in ihrer Stellungnahme vom 31. Juli 2024 und von der zuständigen Schulrätin der regionalen Schulaufsicht in ihrer Stellungnahme vom 1. August 2024 bestätigt (siehe auch die auf der Schulwebseite veröffentlichte Stundentafel für den bilingualen Zug Französisch ab Klasse 5; https://h ... /fachbereiche/sprachen/franzoesisch/, zuletzt abgerufen am 22. August 2024). Danach kann Englisch im grundständigen bilingualen Zug des H ... -Gymnasium nicht als erste Fremdsprache fortgesetzt werden. Schülerinnen und Schüler mit der ersten Fremdsprache Englisch können zwar grundsätzlich in den grundständigen bilingualen Zug aufgenommen werden. Sie bedürfen indes gemäß § 5 Abs. 6 Sek I-VO der Genehmigung des Fremdsprachenwechsels durch die Schulaufsichtsbehörde. Nach dieser Vorschrift kann die Schulaufsichtsbehörde in besonders begründeten Einzelfällen auf Antrag die Aufnahme in eine Schule mit einer anderen ersten Fremdsprache als der bisherigen zulassen. Die in dieser Sprache erforderlichen Kenntnisse müssen dann von den Schülerinnen und Schülern in eigener Verantwortung erworben werden (§ 5 Abs. 6 Satz 2 Sek I-VO). Bei der Zulassung des Wechsels der ersten Fremdsprache ist die neue Sprachenfolge festzulegen (§ 5 Abs. 6 Satz 3 Sek I-VO). Die Antragsteller gehen fehl in der Annahme, an allen grundständigen bilingualen Gymnasien – unabhängig von der dem bilingualen Zug zugedachten Fremdsprache – werde Englisch als erste Fremdsprache unterrichtet. Für diese Auffassung streitet auch nicht, dass für die bilingualen Züge am K ... -Gymnasium mit der Fremdsprache Spanisch (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Aufnahme VO-SbP) gleichwohl Englisch als erste Fremdsprache bestimmt worden ist (s. dazu die Einrichtungsverfügung für die „grundständigen bilingualen Züge“ als Schulen besonderer pädagogischer Prägung (Rahmenvorgaben)“ der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 26. Juli 2023, dort S. 7 zu den Besonderheiten zum K ... -Gymnasium; abrufbar unter: https://www.berlin.de/sen/bildung/schule/besondere-schulangebote/bilinguale-bildung/; zuletzt abgerufen am 22. August 2024). Die Notwendigkeit dieser Festlegung erschließt sich ohne Weiteres vor dem Hintergrund, dass gemäß § 11 Satz 1 der Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule (GsVO) vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 16, 140), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juni 2023 (GVBl. S. 233), an den Grundschulen ausschließlich Englisch oder Französisch als erste Fremdsprache unterrichtet werden, nicht aber Spanisch. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Antragsteller zu 1., dessen erste Fremdsprache Englisch ist, zum maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung über eine Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde für einen Fremdsprachenwechsel verfügte. Vielmehr ergibt sich aus dem Vortrag der Antragsteller, dass diese offensichtlich irrtümlich davon ausgingen, der Antragsteller zu 1. könne in der 5. Jahrgangsstufe am H ... -Gymnasium Englisch als erste Fremdsprache fortführen. Erfüllt er danach bereits die Aufnahmevoraussetzungen nicht, kommt es auf die weiteren Einwände der Antragsteller nicht mehr an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff, 52 f. des Gerichtskostengesetzes.