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Beschluss

20 L 183/24

VG Berlin 20. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0827.VG20L183.24.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, den Sohn der Antragstellerin zum Schuljahr 2024/25 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der G ... -Schule aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragstellerin hat den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung fehlt es an der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Sohn der Antragstellerin, C. E., zum Schuljahr 2024/2025 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 der G ... -Schule beanspruchen kann. Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragstellerin ist das Schulgesetz für das Land Berlin (SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2024 (GVBl. S. 465), in Verbindung mit der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO) vom 31. März 2010 (GVBL. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Oktober 2023 (GVBl. S. 335), in Verbindung mit der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung (Aufnahme VO-SbP) vom 23. März 2006 (GVBl. S. 306), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Februar 2024 (GVBl. S. 26). Bei der G ... -Schule handelt es sich um eine Integrierte Sekundarschule und zugleich um eine Schule besonderer pädagogischer Prägung im Sinne von § 18 Abs. 3 SchulG. Die Besonderheiten der Aufnahme in diese Schule werden in § 13 Aufnahme VO-SbP geregelt. Überschreitet die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität, richtet sich gemäß § 13 Abs. 2 Aufnahme VO-SbP die Aufnahme in die Züge der G ... -Schule, in denen nicht Chinesisch als zweite Fremdsprache unterrichtet wird, nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge: Fortsetzung von Französisch als erster Fremdsprache (Nr. 1), Beginn mit Latein als zweiter Fremdsprache, sofern bestimmte Notenanforderungen erfüllt werden (Nr. 2), sowie Eignung für das musikalisch-künstlerische Profil oder die schulspezifische Organisation des Unterrichts im Rahmen des Anker-Wahlsystems, wobei in diesem Zusammenhang auch nachgewiesene soziale Kompetenzen berücksichtigt werden können (Nr. 3). Nähere Bestimmungen darüber, wie die Eignung nach dem letztgenannten Kriterium festzustellen ist, trifft § 13 Abs. 3 Aufnahme VO-SbP. Danach wird die Eignung im Rahmen eines standardisierten Auswahlgesprächs festgestellt (Satz 1). Es werden insgesamt zwölf benannte Kriterien herangezogen (Satz 2) und hierfür jeweils 0 bis 5 oder 0 bis 8 Punkte vergeben (Satz 3). Die Eignung für den Besuch der Schule liegt grundsätzlich dann vor, wenn mindestens 10 Punkte erreicht werden (Satz 4 Halbsatz 1). Abweichend davon erfüllen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Lernen“ die Eignungsvoraussetzungen bei Erreichen von mindestens 5 Punkten und Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ bei Erreichen von mindestens 3 Punkten (Satz 4 Halbsatz 2). Sofern mehr Anmeldungen von Schülerinnen und Schülern, die die Mindesteignung erfüllen, vorliegen als Plätze verfügbar sind, werden zunächst geeignete Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf entsprechend den Frequenzvorgaben des § 20 der Sonderpädagogikverordnung (SopädVO) aufgenommen (§ 13 Abs. 4 Satz 1 Aufnahme VO-SbP). Nach der Vergabe der Plätze nach Absatz 4 werden gemäß § 13 Abs. 5 Aufnahme VO-SbP im Umfang von bis zu 10 Prozent der verbleibenden Plätze besondere Härtefälle gemäß § 56 Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 SchulG aufgenommen (Satz 1). 60 Prozent der Plätze werden nach der erreichten Punktzahl, die übrigen werden durch Los vergeben (Satz 2). Können nicht alle Plätze an geeignete Schülerinnen und Schüler vergeben werden, werden die Schülerinnen und Schüler mit der geringsten Abweichung von dem in § 13 Abs. 3 Satz 4 festgelegten Punktwert aufgenommen (§ 13 Abs. 5 Satz 3 Aufnahme VO-SbP). Entgegen der Ansicht der Antragstellerin verstößt § 13 Abs. 3 Aufnahme VO-SbP, der die Feststellung der Eignung im Rahmen eines standardisierten Auswahlgesprächs regelt, nicht gegen den Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes. Die Regelung ist von § 18 Abs. 3 Satz 1 SchulG gedeckt, wonach die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung ermächtigt wird, durch Rechtsverordnung Schulen besonderer pädagogischer Prägung einzurichten, die von einzelnen Vorschriften dieses Gesetzes oder von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen abweichen können, soweit es das besondere pädagogische oder organisatorische Konzept erfordert; nach § 18 Abs. 3 Satz 2 Hs. 1 SchulG können dabei insbesondere Abweichungen von den Vorschriften über die Aufnahme in die Schule geregelt werden. Die Ausgestaltung der Bestimmung des Kriteriums der Eignung für das musikalisch-künstlerische Profil oder die schulspezifische Organisation des Unterrichts im Rahmen des Anker-Wahlsystems im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 Aufnahme VO-SbP durch ein standardisiertes Auswahlgespräch in § 13 Abs. 3 Aufnahme VO-SbP und die dort festgelegte Mindesteignung enthält eine solche, vom Schulgesetz abweichende Regelung, die durch das besondere pädagogische bzw. organisatorische Konzept der Schule bedingt wird und dessen Umsetzung ermöglicht. Dass insofern bestimmte Anforderungen an die individuelle Eignung gestellt und im Aufnahmeverfahren überprüft werden, ist nicht zu beanstanden (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Oktober 2016 – OVG 3 S 77.16 –, BA S. 2 zur Regelung der ebenfalls im Rahmen eines Auswahlgespräches bestimmten Mindesteignung in § 14 Aufnahme VO-SbP). Die Antragstellerin dringt auch nicht damit durch, es liege ein Verstoß gegen den Wesentlichkeitsgrundsatz vor, da der Gesetzgeber die Voraussetzungen für das Aufnahmeverfahren an der G ... -Schule selbst regeln müsse. Aus dem Recht auf Bildung (Art. 20 Abs. 1 Verfassung von Berlin – VvB) in Verbindung mit dem Gleichheitssatz (Art. 10 Abs. 1 VvB) ergibt sich das Recht auf gleichen Zugang zu den vorhandenen öffentlichen Bildungseinrichtungen. Zwar kommt der Regelung in § 13 Abs. 3 Aufnahme VO-SbP Grundrechtsrelevanz zu, denn sie berührt diesen Teilhabeanspruch ebenso wie das Recht auf Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit von Kindern (Art. 13 Abs. 1 VvB) und das Elternrecht (Art. 12 Abs. 3 VvB). Sie ist allerdings nicht derart wesentlich, dass der Gesetzgeber selbst die Einzelheiten zur Eignungsfeststellung regeln müsste. Die Aufnahmekriterien stellen lediglich eine relative und keine absolute Zulassungsbeschränkung dar. Den Bewerberinnen und Bewerbern verbleibt der Anspruch auf eine Oberschule der von ihnen gewählten Schulart, womit ihrem allgemeinen Bildungsanspruch entsprochen wird (VerfGH Berlin, Beschluss vom 10. April 2019 – 5/19 –, juris Rn. 29). Überdies ist der Besuch der G ... -Schule als Schule besonderer Prägung freiwillig (§ 18 Abs. 4 SchulG). Gemessen an den o.g. rechtlichen Vorgaben bestehen rechtliche Bedenken, ob das an der G ... -Schule zum Schuljahr 2024/2025 durchgeführte Auswahlverfahren diesen in jeder Hinsicht genügt hat. Jedoch besteht gleichwohl keine für die Vorwegnahme der Hauptsache notwendige hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Sohn der Antragstellerin die Aufnahme beanspruchen kann. An der G ... -Schule wurden zum Schuljahr 2024/2025 sieben neue Klassen in der Jahrgangsstufe 7 eingerichtet, in denen nicht Chinesisch als zweite Fremdsprache unterrichtet wird. Die Höchstfrequenz in diesen Klassen beträgt gemäß § 1 Abs. 3, § 5 Abs. 7 Satz 2 Sek I-VOje 26 Schülerinnen und Schüler. Zudem wurde gemäß § 13 Abs. 6 Aufnahme VO-SbP eine Klasse, in der Chinesisch als zweite Fremdsprache unterrichtet wird, mit der Höchstfrequenz von 32 Schülerinnen und Schülern gebildet (sog. Chinesisch-Zug, § 13 Abs. 6 Satz 6 Aufnahme VO-SbP). Insgesamt waren an der Schule somit 214 Plätze zu vergeben, davon gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 SopädVO maximal 32 für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Für diese 214 Schulplätze hatten sich 317 Schülerinnen und Schüler angemeldet, davon 285 Kinder für die Klassen, in denen nicht Chinesisch als zweite Fremdsprache unterrichtet wird. Für den Chinesisch-Zug hatten sich 32 Kinder angemeldet, die alle berücksichtigt werden konnten. Damit standen 182 Schulplätze (7 x 26 Schulplätze) zur Aufnahme in die Klassen, in denen nicht Chinesisch als zweite Fremdsprache unterrichtet wird, mithin 285 Bewerberkinder gegenüber. Dabei wurden zunächst 27 Bewerberinnen und Bewerber mit sonderpädagogischem Förderbedarf aufgenommen, die entweder die Fortsetzung von Französisch als erster Fremdsprache oder den Beginn mit Latein als zweiter Fremdsprache oder eine ausreichende Punktzahl zum Nachweis ihrer Geeignetheit für das musikalisch-künstlerische Profil oder für die schulspezifische Organisation des Unterrichts im Rahmen des Anker-Wahlsystems im standardisierten Auswahlgespräch erreicht hatten. Da Härtefallanträge nicht gestellt worden waren, wurden im Weiteren 12 Schülerinnen und Schüler, die Französisch als erste Fremdsprache fortsetzen, aufgenommen und sodann 35 Kinder, die Latein als zweiter Fremdsprache gewünscht haben und den gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 Aufnahme VO-SbP erforderlichen Notenschnitt aufweisen. Die Vergabe der verbliebenen 108 Schulplätze unter den übrigen 211 Bewerberkindern erfolgte anhand der Ergebnisse der gemäß § 13 Abs. 3 Aufnahme VO-SbP durchgeführten standardisierten Auswahlgespräche. Da hier nach der Bewertung der Schule genau 108 Kinder mindestens 10 Punkte erreicht hatten und somit über die erforderliche Mindesteignung verfügten, wurden die 108 Plätze an diese Kinder vergeben. Konnten somit alle verbliebenen geeigneten Kinder aufgenommen werden, war eine weitere Auswahl gemäß § 13 Abs. 5 Aufnahme VO-SbP entbehrlich. Die übrigen 103 Kinder ohne Mindesteignung, unter ihnen auch der Sohn der Antragstellerin, der im Auswahlgespräch eine Bewertung von 0 Punkten erreicht hat, wurden nicht berücksichtigt. Die Antragstellerin dringt mit der Rüge, die Aufnahme ihres Sohnes hätte aufgrund des Umstands, dass ein Geschwisterkind die G ... -Schule besucht, erfolgen müssen, nicht durch. Eine vorrangige Aufnahme von Geschwisterkindern sehen, worauf der Antragsgegner zutreffend verweist, die Aufnahmeregelungen für diese Schule nicht vor (vgl. § 13 Aufnahme VO-SbP). Ferner hätte der Sohn der Antragstellerin auch nicht als Härtefall vorrangig aufgenommen werden müssen. Im Verwaltungsvorgang findet sich kein Härtefallantrag und auch im Übrigen geht aus den Anmeldeunterlagen des Sohnes der Antragstellerin nicht hervor, dass ein solcher bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung gestellt worden ist (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. September 2020 – OVG 3 S 67/20 –, juris Rn. 8) . Die handschriftliche Notiz vom 18. Juni 2024 und mithin zu einem Zeitpunkt, in dem die Auswahlentscheidung bereits getroffen worden war und die ablehnenden Bescheide verschickt worden waren, auf dem Anmeldebogen weist lediglich aus, dass laut Angabe der Mutter ein Härtefallantrag gestellt und abgegeben worden sein soll. Selbst wenn man die im Aufnahmeverfahren erfolgte kommentarlose Einreichung der Kopie des Schwerbehindertenausweises des Sohnes der Antragstellerin als einen solchen Antrag deuten wollte, wäre dieser jedenfalls nicht begründet. Denn ein besonderer Härtefall setzt gemäß § 13 Abs. 5 Satz 1 Aufnahme VO-SbP i.V.m. § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 SchulG voraus, dass Umstände vorliegen, die den Besuch einer anderen als der gewünschten Schule unzumutbar erscheinen lassen. Solche Umstände wurden hier nicht dargelegt. Soweit im Weiteren als handschriftliche Notiz auf den Anmeldeunterlagen des Sohnes der Antragstellerin offenbar als interne Nachfrage angemerkt wird „müsste ein Härtefall auch 10 Punkte haben?“, ist dies im Übrigen zu bejahen. Denn die Aufnahme eines nicht im Sinne von § 13 Abs. 2 und 3 Aufnahme VO-SbP geeigneten Kindes als Härtefall ist ausgeschlossen (siehe näher diesbezüglich VG Berlin, Beschluss vom 12. Juli 2019 – VG 14 L 138.19 -, BA S. 5 f.). Daher wäre, selbst wenn man das Vorliegen eines begründeten Härtefallantrags unterstellte, keine vorrangige Aufnahme des Sohnes der Antragstellerin gemäß § 13 Abs. 5 Satz 1 Aufnahme VO-SbP angezeigt gewesen. Die Kammer hat allerdings erhebliche Zweifel, dass bei der Durchführung und Bewertung der standardisierten Auswahlgespräche die rechtlichen Vorgaben eingehalten worden sind. Funktion der standardisierten Auswahlgespräche nach § 13 Abs. 3 Aufnahme VO-SbP ist es, die erforderliche Eignung von Bewerberinnen und Bewerbern für den Unterricht im musikalisch-künstlerischen Profil und im Rahmen des Anker-Wahlsystems unter Berücksichtigung der in § 13 Abs. 3 Satz 2 Aufnahme VO-SbP festgelegten Kriterien nachzuweisen. Im Hinblick darauf ist – ebenso wie bei anderen Auswahl- bzw. Aufnahmegesprächen zur Aufnahme in eine Schule besonderer pädagogischer Prägung – von einem prüfungsrechtlichen Charakter der standardisierten Auswahlgespräche beim Aufnahmeverfahren an der G ... -Schule auszugehen. Für ihre Konzeption und Durchführung sind die für den Bereich des Prüfungsrechts entwickelten Grundsätze maßgeblich. Danach besteht bezogen auf prüfungsspezifische Wertungen ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum des Prüfers. Zu berücksichtigen ist, dass die durch die Prüferin oder den Prüfer vorzunehmende Leistungsbeurteilung auf ihrer oder seiner höchstpersönlichen Einschätzung und Wertung beruht, die von zahlreichen Unwägbarkeiten bestimmt sind und die sich im Verwaltungsgerichtsprozess nur sehr schwer und teilweise gar nicht erfassen lassen. Subjektive Eindrücke und Zufälligkeit fachlicher Prägung der Prüferinnen und Prüfer beeinflussen die Notengebung. Zur Verfahrensabsicherung müssen daher in einem vorgelagerten Schritt die erbrachten Leistungen festgestellt worden sein. Zu einer solchen Leistungsfeststellung gehört, dass die Prüferin bzw. der Prüfer nicht nur die Prüfungsleistung zur Kenntnis nimmt, sondern dass Klarheit darüber besteht, was als Prüfungsleistung überhaupt verlangt ist. Ein Verzicht darauf würde es unmöglich machen zu überprüfen, ob tatsächlich von allen Prüflingen das gleiche erwartet wurde. Dies fordert aber der das Prüfungsrecht beherrschende Grundsatz der Chancengleichheit, nach dem für vergleichbare Prüflinge vergleichbare Bewertungskriterien gelten müssen. Dazu muss eine für alle beteiligten Bewerberkinder abstrakt die gleichen Erfolgschancen bietende Gesprächsdurchführung sichergestellt werden (s. zu alledem: OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 21. September 2018 – OVG 3 S 44.18 –, juris Rn. 7, und vom 26. September 2018 – OVG 3 S 72.18 –, juris Rn. 7; VG Berlin, Beschlüsse vom 13. August 2014 – VG 14 L 165.14 –; VG Berlin, Beschluss vom 30. August 2023 – 20 L 184/23 –, juris Rn. 13). Des Weiteren bedarf es nach Auffassung der Kammer dann, wenn Nachweise schulischer oder außerschulischer Aktivitäten in die Bewertung einfließen sollen, einer konkreten Festlegung, welchen zeitlichen Umfang sie ausweisen müssen (z.B. bezüglich der Dauer der in § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 6 Aufnahme VO-SbP genannten Kurse von Jugendkunstschulen) und wie alt diese sein dürfen. Führt nicht eine einzige Person – wie z.B. der Schulleiter oder die Schulleiterin (vgl. die hierzu differenzierten Regelungen des § 5 Abs. 2 Satz 4 Aufnahme VO-SbP sowie § 14 Abs. 2 Satz 7 Aufnahme VO-SbP) – die Auswahlgespräche, sondern sind mehrere Personen daran beteiligt, kommt in verfahrensrechtlicher Hinsicht hinzu, dass die vorab festgelegten Anforderungen zur Dauer, zum Verlauf und zum Inhalt der Aufnahmegespräche sowie insbesondere auch den anzuwendenden Bewertungsmaßstäben verbindlich für alle gesprächsführenden Lehrkräfte vorzugeben sind. Dabei darf – mangels einer entsprechenden Regelung wie sie sich zu anderen Aufnahmeverfahren findet (s. dazu § 5 Abs. 2 Satz 4 Aufnahme VO-SbP oder § 14 Abs. 2 Satz 7 Aufnahme VO-SbP) – offenbleiben, ob ein standardisiertes Auswahlgespräch zur Aufnahme in die G ... -Schule auch gemeinsam von mehreren Lehrkräften gleichzeitig geführt und bewertet werden darf. Diesen Anforderungen dürfte vorliegend nicht entsprochen worden sein. Dem Verwaltungsvorgang ist keine Dokumentation zu entnehmen, wonach die erforderlichen einheitlichen Anforderungen und Bewertungsmaßstäbe mit allen gesprächsführenden Lehrkräften kommuniziert und verbindlich festgelegt worden sind. Dies ist insbesondere im Hinblick darauf zu beanstanden, dass jedenfalls ein Teil der für die Eignungsfeststellung gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 Aufnahme VO-SbP heranzuziehenden Kriterien nicht die Vorlage aussagekräftiger Belege voraussetzt, sondern der Einschätzung der über die entsprechende Fachkompetenz verfügenden gesprächsführenden Lehrkraft unterliegt; dies gilt zum Beispiel für die Bewertung, ob das Bewerberkind eines oder mehrerer Musikinstrumente spielt (§ 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Aufnahme VO-SbP) oder ob es über Grundkenntnisse bildnerischen Gestaltens verfügt (§ 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 Aufnahme VO-SbP). Im Hinblick auf die nach vorab festgelegten einheitlichen Maßstäben zu treffende Bewertung der Eignung auf der Grundlage eines standardisierten Auswahlgesprächs dürfte sich nach Auffassung der Kammer auch die Stellung eines fakultativen Tests verbieten. Diesbezüglich bleibt völlig offen, was von den Kindern – etwa im Hinblick auf die Qualität der Zeichnungen – erwartet wird sowie nach welchen Maßstäben die Antworten zu bewerten sind; dies wird beispielhaft deutlich mit Blick auf orthografisch fehlerhaft geschriebene, gleichwohl verständliche Angaben (vgl. etwa VV, Bl. 124 ff. die Antworten zum Kunst-Test auf Frage „5. Nenne mindestens zwei bekannte Kunstmuseen.“ = „Luvre“ bzw. zu Frage „4. Nenne mindestens zwei berühmte Künstler aus dem Bereich Bildende Kunst“ = „Henre matis, Leonardewinhe“ des aufgenommenen des Bewerberkindes M.A., das hierfür lediglich einen von 2 zu erreichenden Punkten erhalten hat). Im Übrigen ist fraglich, ob über einen ergänzenden freiwilligen Test und seine Bedeutung transparent und mittels allgemein zugänglicher Quellen informiert worden ist. Unklar ist allerdings, worauf die Antragstellerin mit ihrer Rüge, es sei kein standardisiertes Auswahlgespräch im Sinne des § 13 Abs. 3 Aufnahme VO-SbP durchgeführt worden, weil die Schule offenkundig weitere Kriterien eingeführt habe, die in der gesetzlichen Regelung bzw. Verordnung keinen Niederschlag gefunden hätten, zielt. Eine Einführung von in der Verordnung nicht benannten Kriterien lässt sich jedenfalls nicht feststellen und wird auch von der Antragstellerin nicht konkret dargelegt. Ebenfalls ins Leere geht die Rüge der Antragstellerin hinsichtlich der Dokumentation des Auswahlverfahrens mit Blick auf die angeblich nur bei den Ablehnungsbescheidung entnehmbare Punktzahl „10“. Das für die Mindesteignung eine Punktzahl von mindestens 10 Punkten vorausgesetzt wird, ergibt sich ohne Weiteres aus der gesetzlichen Regelung in § 13 Abs. 3 Satz 4 Aufnahme VO-SbP. Die jeweilige von den Bewerberkinder erreichte Punktzahl kann, unabhängig davon, ob sie diese Mindestpunktzahl erreicht haben oder nicht, deren Auswahlgesprächsbogen zweifelsfrei entnommen werden (siehe dort auf der jeweils 5. Seite unter Gesamtpunktzahl). Allein der Umstand, dass nur bei den Bewerberkindern, welche die Mindesteignung nicht erreicht haben, auf der ersten Seite der Anmeldeunterlagen die erreichte Punktzahl mit Bleistift notiert wurde, lässt keine Fehler erkennen. Die zuvor dargestellten rechtlichen Bedenken der Kammer verhelfen dem Aufnahmebegehren der Antragstellerin nicht zum Erfolg. Denn auch wenn die dem prüfungsrechtlichen Charakter des Auswahlgesprächs geschuldeten verfahrensrechtlichen Anforderungen nicht gänzlich eingehalten worden sein sollten, ist die Feststellung, dass ihr Sohn die Mindesteignung nicht erfüllt, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Sie hat keine Aspekte aufgezeigt, aufgrund derer ihr Sohn eine höhere Punktzahl hätte erreichen müssen. Soweit sie pauschal behauptet, der Umstand, dass ihr Sohn 0 Punkte erhalten habe, spreche dafür, dass im vorliegenden Fall sachfremde Erwägungen in das Auswahlgespräch mit eingeflossen seien bzw. das Auswahlgespräch so geführt worden sei, um die Aufnahme ihres Sohnes zu verhindern, kann dies nicht nachvollzogen werden. Diesbezüglich ergeben sich aus dem Verwaltungsvorgang keinerlei Anhaltspunkte. Zudem haben mehrere Kinder in den standardisierten Auswahlgesprächen 0 Punkte erreicht (dies ist nach summarischer Prüfung bei 19 abgelehnten Kindern der Fall) und ist insgesamt die Aufnahme von 103 Kindern mangels Mindesteignung abgelehnt worden. Die Mindesteignung von 10 Punkten hätte der Sohn der Antragstellerin im Übrigen auch dann nicht erreicht, würde man angesichts der dargelegten rechtlichen Bedenken gegen die nur fakultative Durchführung der ergänzenden Tests zur Bewertung der Grundkenntnisse des bildnerischen Gestaltens und guter Musikkenntnisse fiktiv davon ausgehen, er habe den Test ebenfalls absolviert, und nähme man zu seinen Gunsten an, er hätte dabei die volle Punktzahl von 4 Punkten und mithin eine Gesamtpunktzahl von 4 Punkten erhalten. Schließlich hat die Antragstellerin auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass tatsächlich weniger Bewerberinnen und Bewerber die Mindesteignung erfüllt haben, als Plätze zur Verfügung standen, so dass im Weiteren gemäß § 13 Abs. 5 Satz 3 Aufnahme VO-SbP das Auswahlverfahren hätte fortgesetzt werden müssen mit der Möglichkeit, auch Bewerberkinder aufzunehmen, die – wie der Sohn der Antragstellerin – die Mindesteignung nicht erreicht haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes.