Beschluss
20 L 203/24
VG Berlin 20. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:0827.20L203.24.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller zum Schuljahr 2024/25 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der G...-Schule aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Der Antragsteller hat den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung fehlt es an der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller zum Schuljahr 2024/2025 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 der G...-Schule beanspruchen kann. Rechtliche Grundlage des Begehrens des Antragstellers ist das Schulgesetz für das Land Berlin (SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2024 (GVBl. S. 465), in Verbindung mit der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO) vom 31. März 2010 (GVBL. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Oktober 2023 (GVBl. S. 335), in Verbindung mit der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung (Aufnahme VO-SbP) vom 23. März 2006 (GVBl. S. 306), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Februar 2024 (GVBl. S. 26). Bei der G...-Schule handelt es sich um eine Integrierte Sekundarschule und zugleich um eine Schule besonderer pädagogischer Prägung im Sinne von § 18 Abs. 3 SchulG. Die Besonderheiten der Aufnahme in diese Schule werden in § 13 Aufnahme VO-SbP geregelt. Überschreitet die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität, richtet sich gemäß § 13 Abs. 2 Aufnahme VO-SbP die Aufnahme in die Züge der G...-Schule, in denen nicht Chinesisch als zweite Fremdsprache unterrichtet wird, nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge: Fortsetzung von Französisch als erster Fremdsprache (Nr. 1), Beginn mit Latein als zweiter Fremdsprache, sofern bestimmte Notenanforderungen erfüllt werden (Nr. 2), sowie Eignung für das musikalisch-künstlerische Profil oder die schulspezifische Organisation des Unterrichts im Rahmen des Anker-Wahlsystems, wobei in diesem Zusammenhang auch nachgewiesene soziale Kompetenzen berücksichtigt werden können (Nr. 3). Nähere Bestimmungen darüber, wie die Eignung nach dem letztgenannten Kriterium festzustellen ist, trifft § 13 Abs. 3 Aufnahme VO-SbP. Danach wird die Eignung im Rahmen eines standardisierten Auswahlgesprächs festgestellt (Satz 1). Es werden insgesamt zwölf benannte Kriterien herangezogen (Satz 2) und hierfür jeweils 0 bis 5 oder 0 bis 8 Punkte vergeben (Satz 3). Die Eignung für den Besuch der Schule liegt grundsätzlich dann vor, wenn mindestens 10 Punkte erreicht werden (Satz 4 Halbsatz 1). Abweichend davon erfüllen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Lernen“ die Eignungsvoraussetzungen bei Erreichen von mindestens 5 Punkten und Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ bei Erreichen von mindestens 3 Punkten (Satz 4 Halbsatz 2). Sofern mehr Anmeldungen von Schülerinnen und Schüler, die die Mindesteignung erfüllen, vorliegen als Plätze verfügbar sind, werden zunächst geeignete Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf entsprechend den Frequenzvorgaben des § 20 der Sonderpädagogikverordnung (SopädVO) aufgenommen (§ 13 Abs. 4 Satz 1 Aufnahme VO-SbP). Nach der Vergabe der Plätze nach Absatz 4 werden gemäß § 13 Abs. 5 Aufnahme VO-SbP im Umfang von bis zu 10 Prozent der verbleibenden Plätze besondere Härtefälle gemäß § 56 Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 SchulG aufgenommen (Satz 1). 60 Prozent der Plätze werden nach der erreichten Punktzahl, die übrigen werden durch Los vergeben (Satz 2). Können nicht alle Plätze an geeignete Schülerinnen und Schüler vergeben werden, werden die Schülerinnen und Schüler mit der geringsten Abweichung von dem in § 13 Abs. 3 Satz 4 festgelegten Punktwert aufgenommen (§ 13 Abs. 5 Satz 3 Aufnahme VO-SbP). Gemessen daran bestehen rechtliche Bedenken, ob das an der G...-Schule zum Schuljahr 2024/2025 durchgeführte Auswahlverfahren diesen Vorgaben in jeder Hinsicht genügt hat. Jedoch besteht gleichwohl keine für die Vorwegnahme der Hauptsache notwendige hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller die Aufnahme beanspruchen kann. An der G...-Schule wurden zum Schuljahr 2024/2025 sieben neue Klassen in der Jahrgangsstufe 7 eingerichtet, in denen nicht Chinesisch als zweite Fremdsprache unterrichtet wird. Die Höchstfrequenz in diesen Klassen beträgt gemäß § 1 Abs. 3, § 5 Abs. 7 Satz 2 Sek I-VOje 26 Schülerinnen und Schüler. Zudem wurde gemäß § 13 Abs. 6 Aufnahme VO-SbP eine Klasse, in der Chinesisch als zweite Fremdsprache unterrichtet wird, mit der Höchstfrequenz von 32 Schülerinnen und Schülern gebildet (sog. Chinesisch-Zug, § 13 Abs. 6 Satz 6 Aufnahme VO-SbP). Insgesamt waren an der Schule somit 214 Plätze zu vergeben, davon gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 SopädVO maximal 32 für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Für diese 214 Schulplätze hatten sich 317 Schülerinnen und Schüler angemeldet, davon 285 Kinder für die Klassen, in denen nicht Chinesisch als zweite Fremdsprache unterrichtet wird. Für den Chinesisch-Zug hatten sich 32 Kinder angemeldet, die alle berücksichtigt werden konnten. Damit standen 182 Schulplätze (7 x 26 Schulplätze) zur Aufnahme in die Klassen, in denen nicht Chinesisch als zweite Fremdsprache unterrichtet wird, mithin 285 Bewerberkinder gegenüber. Dabei wurden zunächst 27 Bewerberinnen und Bewerber mit sonderpädagogischem Förderbedarf aufgenommen, die entweder die Fortsetzung von Französisch als erster Fremdsprache oder den Beginn mit Latein als zweiter Fremdsprache oder eine ausreichende Punktzahl zum Nachweis ihrer Geeignetheit für das musikalisch-künstlerische Profil oder für die schulspezifische Organisation des Unterrichts im Rahmen des Anker-Wahlsystems im standardisierten Auswahlgespräch erreicht hatten. Da Härtefallanträge nicht gestellt worden waren, wurden im Weiteren 12 Schülerinnen und Schüler, die Französisch als erste Fremdsprache fortsetzen, aufgenommen und sodann 35 Kinder, die Latein als zweiter Fremdsprache gewünscht haben und den gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 Aufnahme VO-SbP erforderlichen Notenschnitt aufweisen. Die Vergabe der verbliebenen 108 Schulplätze unter den übrigen 211 Bewerberkindern erfolgte anhand der Ergebnisse der gemäß § 13 Abs. 3 Aufnahme VO-SbP durchgeführten standardisierten Auswahlgespräche. Da hier nach der Bewertung der Schule genau 108 Kinder mindestens 10 Punkte erreicht hatten und somit über die erforderliche Mindesteignung verfügten, wurden die 108 Plätze an diese Kinder vergeben. Konnten somit alle verbliebenen geeigneten Kinder aufgenommen werden, war eine weitere Auswahl gemäß § 13 Abs. 5 Aufnahme VO-SbP entbehrlich. Die übrigen 103 Kinder ohne Mindesteignung, unter ihnen auch der Antragsteller, der im Auswahlgespräch eine Bewertung von 2 Punkten erreicht hat, wurden nicht berücksichtigt. Die Kammer hat erhebliche Zweifel, dass bei der Durchführung und Bewertung der standardisierten Auswahlgespräche die rechtlichen Vorgaben eingehalten worden sind. Funktion der standardisierten Auswahlgespräche nach § 13 Abs. 3 Aufnahme VO-SbP ist es, die erforderliche Eignung von Bewerberinnen und Bewerbern für den Unterricht im musikalisch-künstlerischen Profil und im Rahmen des Anker-Wahlsystems unter Berücksichtigung der in § 13 Abs. 3 Satz 2 Aufnahme VO-SbP festgelegten Kriterien nachzuweisen. Im Hinblick darauf ist – ebenso wie bei anderen Auswahl- bzw. Aufnahmegesprächen zur Aufnahme in eine Schule besonderer pädagogischer Prägung – von einem prüfungsrechtlichen Charakter der standardisierten Auswahlgespräche beim Aufnahmeverfahren an der G...-Schule auszugehen. Insofern rügen die Antragsteller zu Recht, dass es sich nicht lediglich um ein „Beratungsgespräch“ handelt. Der insoweit in den schuleigenen Unterlagen zum Auswahlgespräch verwendete Begriff wie auch der des bzw. der „beratenden Kollegen/Kollegin“ geht daher fehl. Für ihre Konzeption und Durchführung sind die für den Bereich des Prüfungsrechts entwickelten Grundsätze maßgeblich. Danach besteht bezogen auf prüfungsspezifische Wertungen ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum des Prüfers. Zu berücksichtigen ist, dass die durch die Prüferin oder den Prüfer vorzunehmende Leistungsbeurteilung auf ihrer oder seiner höchstpersönlichen Einschätzung und Wertung beruht, die von zahlreichen Unwägbarkeiten bestimmt sind und die sich im Verwaltungsgerichtsprozess nur sehr schwer und teilweise gar nicht erfassen lassen. Subjektive Eindrücke und Zufälligkeit fachlicher Prägung der Prüferinnen und Prüfer beeinflussen die Notengebung. Zur Verfahrensabsicherung müssen daher in einem vorgelagerten Schritt die erbrachten Leistungen festgestellt worden sein. Zu einer solchen Leistungsfeststellung gehört, dass die Prüferin bzw. der Prüfer nicht nur die Prüfungsleistung zur Kenntnis nimmt, sondern dass Klarheit darüber besteht, was als Prüfungsleistung überhaupt verlangt ist. Ein Verzicht darauf würde es unmöglich machen zu überprüfen, ob tatsächlich von allen Prüflingen das gleiche erwartet wurde. Dies fordert aber der das Prüfungsrecht beherrschende Grundsatz der Chancengleichheit, nach dem für vergleichbare Prüflinge vergleichbare Bewertungskriterien gelten müssen. Dazu muss eine für alle beteiligten Bewerberkinder abstrakt die gleichen Erfolgschancen bietende Gesprächsdurchführung sichergestellt werden (s. zu alledem: OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 21. September 2018 – OVG 3 S 44.18 –, juris Rn. 7, und vom 26. September 2018 – OVG 3 S 72.18 –, juris Rn. 7; VG Berlin, Beschlüsse vom 13. August 2014 – VG 14 L 165.14 –; VG Berlin, Beschluss vom 30. August 2023 – 20 L 184/23 –, juris Rn. 13). Des Weiteren bedarf es nach Auffassung der Kammer dann, wenn Nachweise schulischer oder außerschulischer Aktivitäten in die Bewertung einfließen sollen, einer konkreten Festlegung, welchen zeitlichen Umfang sie ausweisen müssen (z.B. bezüglich der Dauer der in § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 6 Aufnahme VO-SbP genannten Kurse von Jugendkunstschulen) und wie alt diese sein dürfen. Führt nicht eine einzige Person – wie z.B. der Schulleiter oder die Schulleiterin (vgl. die hierzu differenzierten Regelungen des § 5 Abs. 2 Satz 4 Aufnahme VO-SbP sowie § 14 Abs. 2 Satz 7 Aufnahme VO-SbP) – die Auswahlgespräche, sondern sind mehrere Personen daran beteiligt, kommt in verfahrensrechtlicher Hinsicht hinzu, dass die vorab festgelegten Anforderungen zur Dauer, zum Verlauf und zum Inhalt der Aufnahmegespräche sowie insbesondere auch den anzuwendenden Bewertungsmaßstäben verbindlich für alle gesprächsführenden Lehrkräfte vorzugeben sind. Dabei darf – mangels einer entsprechenden Regelung wie sie sich zu anderen Aufnahmeverfahren findet (s. dazu § 5 Abs. 2 Satz 4 Aufnahme VO-SbP oder § 14 Abs. 2 Satz 7 Aufnahme VO-SbP) – offenbleiben, ob ein standardisiertes Auswahlgespräch zur Aufnahme in die G...-Schule auch gemeinsam von mehreren Lehrkräften gleichzeitig geführt und bewertet werden darf. Diesen Anforderungen dürfte vorliegend nicht entsprochen worden sein. Dem Verwaltungsvorgang ist keine Dokumentation zu entnehmen, wonach die erforderlichen einheitlichen Anforderungen und Bewertungsmaßstäbe mit allen gesprächsführenden Lehrkräften kommuniziert und verbindlich festgelegt worden sind. Dies ist insbesondere im Hinblick darauf zu beanstanden, dass jedenfalls ein Teil der für die Eignungsfeststellung gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 Aufnahme VO-SbP heranzuziehenden Kriterien nicht die Vorlage aussagekräftiger Belege voraussetzt, sondern der Einschätzung der über die entsprechende Fachkompetenz verfügenden gesprächsführenden Lehrkraft unterliegt; dies gilt zum Beispiel für die Bewertung, ob das Bewerberkind eines oder mehrerer Musikinstrumente spielt (§ 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Aufnahme VO-SbP) oder ob es über Grundkenntnisse bildnerischen Gestaltens verfügt (§ 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 Aufnahme VO-SbP). Im Hinblick auf die nach vorab festgelegten einheitlichen Maßstäben zu treffende Bewertung der Eignung auf der Grundlage eines standardisierten Auswahlgesprächs dürfte sich nach Auffassung der Kammer auch die Stellung eines fakultativen Tests verbieten. Diesbezüglich bleibt völlig offen, was von den Kindern – etwa im Hinblick auf die Qualität der Zeichnungen – erwartet wird sowie nach welchen Maßstäben die Antworten zu bewerten sind; dies wird beispielhaft deutlich mit Blick auf orthografisch fehlerhaft geschriebene, gleichwohl verständliche Angaben (vgl. etwa VV, Bl. 124 ff. die Antworten zum Kunst-Test auf Frage „5. Nenne mindestens zwei bekannte Kunstmuseen.“ = „Luvre“ bzw. zu Frage „4. Nenne mindestens zwei berühmte Künstler aus dem Bereich Bildende Kunst“ = „Henre matis, Leonardewinhe“ des aufgenommenen des Bewerberkindes M.A., das hierfür lediglich einen von 2 zu erreichenden Punkten erhalten hat). Im Übrigen ist fraglich, ob über einen ergänzenden freiwilligen Test und seine Bedeutung transparent und mittels allgemein zugänglicher Quellen informiert worden ist. Die rechtlichen Bedenken verhelfen dem Aufnahmebegehren des Antragstellers jedoch nicht zum Erfolg. Denn auch wenn die dem prüfungsrechtlichen Charakter des Auswahlgesprächs geschuldeten verfahrensrechtlichen Anforderungen nicht gänzlich eingehalten worden sein sollten, ist die Feststellung, dass er die Mindesteignung nicht erfüllt, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Antragsteller dringt zunächst mit seiner Rüge, es bestünden Zweifel, dass die Eignungskriterien Planung, Organisation, kooperatives Arbeiten etc., die bei ihm mit 0 Punkten bewertet worden sind, tatsächlich abgefragt worden sind, nicht durch. Denn, da er selbst an dem Gespräch beteiligt war, hätte er angeben können und müssen, ob diese Kriterien seiner Erinnerung nach abgefragt worden sind und entsprechend dazu vortragen müssen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er diesbezüglich eine bessere Bewertung hätte erlangen müssen, hat der Antragsteller nicht aufgezeigt. Das von ihm im gerichtlichen Verfahren behauptete Engagement bei der Organisation von Turnieren im Bogenschützenverein hat er ohnehin weder im maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung (vgl. u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79.20 –, juris Rn. 10 m.w.N.) noch im gerichtlichen Verfahren durch einen aussagekräftigen Beleg nachgewiesen. Ferner verfängt der Einwand des Antragstellers, dass sich den Protokollen nicht entnehmen lasse, ob das Gespräch mit nur einer Lehrperson geführt und dann von einer anderen Lehrperson abschließend bewertet worden sei oder von beiden Lehrkräften zeitgleich begleitet worden ist, nicht. Denn eine ausdrückliche Regelung dergestalt, dass die Durchführung des Auswahlgesprächs nur einer gesprächsführenden und bewertenden Lehrkraft allein obliegt, ist § 13 Abs. 3 Aufnahme VO-SbP nicht zu entnehmen. Allerdings hätte der Antragsteller bei Zugrundelegung der sich aus den Aufnahmebögen ergebenden Bewertungsvorgaben, eine Bewertung von 3 Punkten statt 2 Punkten im Auswahlgespräch erreichen müssen. Er hat im Auswahlgespräch seinen Mitgliedsausweis/Wettkampfpass des Schützenverbandes vorgelegt, der seine Vereinsmitgliedschaft seit dem 1. Januar 2022 bestätigt. Zwar wurde dieser Umstand in die Bewertung des Kriteriums „nachgewiesene besondere Kompetenzen in einzelnen Fächern/Fachgruppen“ (vgl. § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 11 Aufnahme VO-SbP, letztes Kriterium in der ersten Tabelle auf dem Aufnahmebogen) einbezogen. Jedoch hat die Schule hierfür fehlerhaft nur 2 Punkte vergeben. Nach den Bewertungshinweisen im Feld „Bemerkungen“ auf dem Auswertungsbogen (vorletzte Seite) sind „pro nachgewiesene Aktivität in Kl. 5 je 1 Pkt. / pro Hj., in Kl. 6 je 2 Pkt.“ zu vergeben. Der Antragsteller, der dem Verein ausweislich des Mitgliedsausweises bereits in der 5. Klasse (Schuljahr 2022/2023) beigetreten ist, hätte somit 3 Punkte erhalten müssen. Die Mindesteignung von 10 Punkten hätte der Antragsteller im Übrigen auch dann nicht erreicht, würde man angesichts der dargelegten rechtlichen Bedenken gegen die nur fakultative Durchführung der ergänzenden Tests zur Bewertung der Grundkenntnisse des bildnerischen Gestaltens und guter Musikkenntnisse fiktiv davon ausgehen, der Antragsteller habe den Test ebenfalls absolviert, und nähme man zu seinen Gunsten an, er hätte dabei die volle Punktzahl von 4 Punkten und mithin eine Gesamtpunktzahl von 7 Punkten erhalten. Schließlich hat der Antragsteller auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass tatsächlich weniger Bewerberinnen und Bewerber die Mindesteignung erfüllt haben, als Plätze zur Verfügung standen, so dass im Weiteren gemäß § 13 Abs. 5 Satz 3 Aufnahme VO-SbP das Auswahlverfahren hätte fortgesetzt werden müssen mit der Möglichkeit, auch Bewerberkinder aufzunehmen, die – wie der Antragsteller – die Mindesteignung – nicht erreicht haben. Soweit er pauschal vorträgt, es bestünden Zweifel daran, dass bei den aufgenommenen 108 Kindern die Kriterien durchgehend in der gebotenen Sorgfalt geprüft und bewertet worden sind, und damit unterstellt, sie hätten zu Unrecht mehr Punkte erhalten, gereicht dies nicht zur Erfüllung der an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs zu stellenden erhöhten Anforderungen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 –, juris Rn.. 3). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes.