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Beschluss

20 L 191/24

VG Berlin 20. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0903.20L191.24.00
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Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, spätestens bis zum 10. September 2024 ein Losverfahren unter Einbeziehung des Sohnes der Antragsteller durchzuführen, bei dem ein Schulplatz unter zwei Bewerberinnen und Bewerbern verlost wird, und den Sohn der Antragsteller vorläufig in den mathematisch-naturwissenschaftlichen Zug in die Jahrgangsstufe 7 des P...-Gymnasiums aufzunehmen, falls sein Los gezogen wird. Für den Fall, dass das Los dabei nicht auf den Sohn der Antragsteller entfällt, wird der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung weiter verpflichtet, ein fiktives Losverfahren unter Einbeziehung des Sohnes der Antragsteller durchzuführen, in welchem 7 Schulplätze unter 15 zu berücksichtigenden Bewerberinnen und Bewerbern verlost werden, und den Sohn der Antragsteller vorläufig in den mathematisch-naturwissenschaftlichen Zug in der Jahrgangsstufe 7 des P...-Gymnasiums aufzunehmen, falls sein Los auf einen der Rangplätze eins bis sieben entfällt. Den Verfahrensbevollmächtigen der Antragsteller ist die Teilnahme an den beiden fiktiven Losverfahren zu ermöglichen, sie sind einen Werktag vor der Durchführung über Ort und Zeit der Verlosung sowie den Zugang zu den Räumlichkeiten zu informieren. Das Losverfahren ist von dem Antragsgegner zu dokumentieren. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, spätestens bis zum 10. September 2024 ein Losverfahren unter Einbeziehung des Sohnes der Antragsteller durchzuführen, bei dem ein Schulplatz unter zwei Bewerberinnen und Bewerbern verlost wird, und den Sohn der Antragsteller vorläufig in den mathematisch-naturwissenschaftlichen Zug in die Jahrgangsstufe 7 des P...-Gymnasiums aufzunehmen, falls sein Los gezogen wird. Für den Fall, dass das Los dabei nicht auf den Sohn der Antragsteller entfällt, wird der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung weiter verpflichtet, ein fiktives Losverfahren unter Einbeziehung des Sohnes der Antragsteller durchzuführen, in welchem 7 Schulplätze unter 15 zu berücksichtigenden Bewerberinnen und Bewerbern verlost werden, und den Sohn der Antragsteller vorläufig in den mathematisch-naturwissenschaftlichen Zug in der Jahrgangsstufe 7 des P...-Gymnasiums aufzunehmen, falls sein Los auf einen der Rangplätze eins bis sieben entfällt. Den Verfahrensbevollmächtigen der Antragsteller ist die Teilnahme an den beiden fiktiven Losverfahren zu ermöglichen, sie sind einen Werktag vor der Durchführung über Ort und Zeit der Verlosung sowie den Zugang zu den Räumlichkeiten zu informieren. Das Losverfahren ist von dem Antragsgegner zu dokumentieren. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, den Sohn der Antragsteller zum Schuljahr 2024/2025 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 des P...-Gymnasiums, aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig und im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Begehren die Antragsteller – wie hier – die Vorwegnahme der Hauptsachenentscheidung, setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass sonst schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und die Antragsteller mit ihrem Begehren im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben werden. Diese Voraussetzungen liegen hier nur zum Teil vor. Ein Anordnungsgrund ist gegeben, da den Antragstellern ein Abwarten der Entscheidung angesichts des Umstandes, dass der Schulunterricht bereits am 2. September 2024 begonnen hat, nicht zugemutet werden kann. Ein Anordnungsanspruch ist nur in tenoriertem Umgang glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung fehlt es zwar an der für die Vorwegnahme der Hauptsache notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragsteller für ihren Sohn (lfd. Nr. 38 der Anmeldungsliste, Bl. 4 ff. des Generalvorganges – GV –) im Schuljahr 2024/2025 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 des P...-Gymnasiums beanspruchen können. Allerdings ist ein Anspruch auf Teilnahme des Sohnes der Antragsteller an einem unter insgesamt zwei Schülerinnen und Schülern durchzuführenden Losverfahren zur Vergabe eines Schulplatzes glaubhaft gemacht. Zudem ist das Losverfahren im Aufnahmeverfahren am P...-Gymnasium nicht rechtsfehlerfrei durchgeführt worden, so dass die Antragsteller zur Kompensation der Rechtsverletzung ihres Sohnes und Wahrung seiner (abstrakten) Loschance für den Fall, dass ihr Sohn nicht bereits bei der Vergabe des fiktiv als frei zu betrachtenden Schulplatzes ausgelost wird, eine korrekte erneute Durchführung eines (fiktiven) Losverfahrens unter seiner Beteiligung beanspruchen können. Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist das Schulgesetz für das Land Berlin (SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2024 (GVBl. S. 465), in Verbindung mit der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO) vom 31. März 2010 (GVBL. S. 175), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. August 2024 (GVBl. S. 501), und der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung (Aufnahme VO-SbP) vom 23. März 2006 (GVBl. S. 306), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Februar 2024 (GVBl. S. 26). Die Aufnahme VO-SbP regelt u.a. die Besonderheiten der Aufnahme in die mathematisch-naturwissenschaftlich profilierten Züge, die unter anderem am P...-Gymnasium bestehen. Die Aufnahmen erfolgen dort in die grundständigen Züge in der Jahrgangsstufe 5, in die übrigen Züge in der Jahrgangsstufe 7. Gemäß § 7 Abs. 2 Aufnahme VO-SbP setzt die Aufnahme in den mathematisch-naturwissenschaftlich profilierten Zug am P...-Gymnasium voraus, dass das Fach Mathematik auf dem der Anmeldung vorausgegangenen Halbjahreszeugnis mindestens mit der Note gut bewertet worden ist. Überschreitet die Zahl geeigneter Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 2 die Aufnahmekapazität der in der Jahrgangsstufe 7 eingerichteten mathematisch-naturwissenschaftlichen Züge, werden nach § 7 Abs. 6 Satz 1 Aufnahme VO-SbP vorrangig Schüler und Schülerinnen mit der niedrigsten Notensumme aus den Fächern Mathematik, Deutsch, Naturwissenschaften und erster Fremdsprache des der Anmeldung vorausgegangenen Halbjahreszeugnisses aufgenommen, wobei das Fach Mathematik doppelt gewichtet wird; sofern keine Deutschnote vorliegt, wird das Fach Mathematik dreifach gewichtet. Ergänzend können die Schulen die Feststellung der Eignung auch von dem Ergebnis eines mathematisch-naturwissenschaftlichen Tests abhängig machen, den die Schule selbst erstellt (§ 7 Abs. 6 Satz 2 Aufnahme VO-SbP). Hiervon hat das P...-Gymnasium im hiesigen Auswahlverfahren keinen Gebrauch gemacht. Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 der Aufnahme VO-SbP entscheidet unter gleichrangig geeigneten Bewerbern bei Übernachfrage das Los. Allerdings werden Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf nach § 2 Abs. 6 Satz 2 der Aufnahme VO-SbP bei gleicher Eignung im Rahmen der Frequenzvorgaben der §§ 19, 20 der Sonderpädagogikverordnung (SopädVO) vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57), zuletzt geändert durch Art. 3 der Verordnung vom 7. Juli 2022 (GVBl. S. 492) vorrangig aufgenommen. Für diese gilt nach § 7 Abs. 6 Satz 3 Aufnahme VO-SbP zudem, dass sie unabhängig von der Rangfolge nach Satz 1 der Vorschrift im Rahmen des § 20 Abs. 1 SopädVO bis zur Notensumme 7 aufgenommen werden. Die Vergabe der Schulplätze der Jahrgangsstufe 7 am P...-Gymnasium im Schuljahr 2024/2025 ist gemessen an höherrangigem Recht sowie den o.g. Vorgaben bei summarischer Prüfung rechtlich zu beanstanden (dazu unter 1.). Dies führt allerdings nicht zu einem Aufnahmeanspruch des Sohnes der Antragsteller, sondern lediglich zur Anordnung fiktiver Losverfahren (dazu unter 2.). 1. Am P...-Gymnasium wurden zum Schuljahr 2024/2025 für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 zwei Klassen mit jeweils 32 Schulplätzen eingerichtet. Damit konnten insgesamt 64 Schulplätze vergeben werden. Diesen Schulplätzen standen 92 Bewerbungen von Schülerinnen und Schülern gegenüber, die das P...-Gymnasium als Erstwunsch für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 angegeben haben. Die Einrichtung von nur zwei Zügen in der Jahrgangsstufe 7 begegnet dabei entgegen der Auffassung der Antragsteller keinen Bedenken. Dies gilt zum einen mit Blick auf § 17 Abs. 4 SchulG, wonach die Mindestzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrganges an Gymnasien und Gemeinschaftsschulen die Dreizügigkeit nicht unterschreiten soll. Denn der in § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG definierte Begriff der „Züge“ umfasst auch die beiden am P...-Gymnasium in den letzten Jahren jeweils in der Jahrgangsstufe 5 begonnenen und nun im Schuljahr 2024/2025 in der Jahrgangsstufe 7 fortgesetzten Klassen mit mathematisch-naturwissenschaftlicher Ausrichtung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Oktober 2022 – OVG 3 S 68/22 –, juris Rn. 2; VG Berlin, Beschluss vom 24. August 2022 – 20 L 281/22 –, BA S. 2). Zudem folgt bezüglich der von den Antragstellern aufgeworfenen Frage der Kapazitätenausschöpfung auch nichts anderes aus der Organisationsstruktur des Vorjahres, da hier ebenfalls (nur) zwei Klassen der Jahrgangsstufe 7 eingerichtet worden sind. Hinsichtlich der mithin zu vergebenden 64 Schulplätze ging die Schule im Aufnahmeverfahren von 56 Anmeldungen mit einer Notensumme von 5 sowie von 17 Anmeldungen mit einer Notensumme von 6 aus. Soweit der Antragsgegner die gemäß § 7 Abs. 6 Satz 1 Aufnahme VO-SbP maßgeblichen Noten des der Anmeldung vorausgegangenen Halbjahreszeugnisses, soweit ersichtlich, in der Regel deren Auflistung in der Förderprognose entnommen hat, ist dagegen grundsätzlich nichts zu erinnern. Denn es ist grundsätzlich von der Rechtmäßigkeit der einzelnen Förderprognosen auszugehen (so zu § 56 Abs. 6 SchulG: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. November 2022 – OVG 3 S 65/22 –, juris Rn. 7). Die 56 Bewerberkinder mit einer Notensumme von 5 wurden aufgenommen und zudem, vorrangig gemäß § 2 Abs. 6 Satz 2 Aufnahme VO-SbP, ein Bewerberkind mit sonderpädagogischem Förderbedarf, das Kind G.K. (lfd. Nr. 63), welches bei Anlegung des Maßstabes gemäß § 7 Abs. 6 Satz 1 Hs. 2 Aufnahme VO-SbP eine Notensumme von 6 aufwies. Unter den verbliebenen 16 Anmeldungen mit einer Notensumme von 6 hat die Schule sodann die noch zur Verfügung stehenden 7 Plätze ausgelost. Der Sohn der Antragsteller (lfd. Nr. 38) nahm an diesem Losverfahren teil, hatte jedoch kein Losglück. a) Es bestehen Bedenken hinsichtlich der vorrangigen Aufnahme des Kindes G.K. (lfd. Nr. 63), für das ein sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderbereich Autismus (Förderstufe 1) besteht. Dieses erfüllt zwar grundsätzlich die Voraussetzung für eine vorrangige Aufnahme im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 2 Aufnahme VO-SbP. Zudem wurde in Anwendung der Regelung in § 7 Abs. 6 Satz 1 Hs. 2 Aufnahme VO-SbP zu Recht für diesen Schüler eine Notensumme von 6 angenommen. Denn da diesem ein Notenschutz gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 3 SopädVO u.a. im Fach Deutsch gewährt worden ist, weist weder sein Zeugnis noch die Förderprognose eine Deutschnote auf. Es greift daher nach seinem Wortlaut § 7 Abs. 6 Satz 1 Hs. 2 Aufnahme VO-SbP, wonach, sofern keine Deutschnote vorliegt, das Fach Mathematik dreifach gewertet wird. Da der Schüler in den Fächern Mathematik und Englisch im 1. Halbjahr der 6. Klasse mit der Note 1 bewertet worden ist und in Naturwissenschaften mit der Note 2, ergibt sich so (3 x 1 + 1 + 2) die Notensumme von 6. Jedoch steht die Regelung in § 7 Abs. 6 Satz 1 Hs. 2 Aufnahme VO-SbP nach Auffassung der Kammer nicht mit höherrangigem Recht in Einklang. Dabei kann dahinstehen, ob die Regelung, wie von den Antragstellern in einem Parallelverfahren gerügt, bereits aufgrund ihrer (unechten) Rückwirkung verfassungsrechtlich bedenklich ist. Denn sie verletzt jedenfalls nach Auffassung der Kammer das verfassungsrechtlich durch Art. 20 Abs. 1 der Verfassung von Berlin – VvB – i.V.m. Art. 10 Abs. 1 VvB geschützte Grundrecht der Antragsteller auf gleichberechtigten Zugang zu staatlichen Bildungseinrichtungen. Die Ergänzung in § 7 Abs. 6 Satz 1 Hs. 2 Aufnahme VO-SbP erfolgte durch die Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 16. Februar 2024 (GVBl S. 26; Zehnte Änderungsverordnung), die am 23. Februar 2024 im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht wurde und gemäß ihres Art. 2 am 19. Februar 2024 in Kraft trat. Verbindlicher Anmeldezeitraum für u.a. das P...-Gymnasium war der Zeitraum vom 20. bis 28. Februar 2024, die Auswahlentscheidung selbst erfolgte am 7. März 2024. Mit Blick auf die erst am 23. Februar 2024 erfolgte Verkündung der Zehnten Änderungsverordnung liegt mit deren vorgesehenem Inkrafttreten zum 19. Februar 2024 ein rückwirkendes Inkrafttreten vor. Da das Aufnahmeverfahren zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht abgeschlossen war, handelt es sich hier um eine grundsätzlich zulässige so genannte unechte Rückwirkung, weil die Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet. Grenzen der Zulässigkeit können sich aber insbesondere aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ergeben. Diese Grenzen sind erst überschritten, wenn die unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (vgl. insgesamt BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 – 1 BvL 6/07 –, juris, Rn. 43; siehe etwa auch BVerfG, Urteil vom 10. Juni 2009 – 1 BvR 706/08 –, juris Rn. 212). Für das Gewicht des Vertrauensschutzes kommt es auf die betroffenen, in der Regel grundrechtsgeschützten Rechtsgüter und die Intensität der Nachteile an (OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. Februar 2020 – 2 MN 379/19 –, juris Rn. 28 bzgl. Änderungen einer universitären Prüfungsordnung). Ob gemessen an diesen Maßstäben die ergänzende Regelung in § 7 Abs. 6 Satz 1 Hs. 2 Aufnahme VO-SbP im Hinblick auf die unechte Rückwirkung die Grenzen des Vertrauensschutzes wahrt, kann hier jedoch dahinstehen, denn nach Auffassung der Kammer verstößt diese jedenfalls gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Das betroffene Grundrecht auf gleichberechtigten Zugang zu staatlichen Bildungseinrichtungen berechtigt dazu, bei der Verteilung von Schulplätzen an staatlichen Schulen gleichbehandelt, das heißt nicht ohne vertretbaren Grund gegenüber anderen Schülern benachteiligt zu werden (VerfGH Berlin, Beschluss vom 10. April 2019 – VerfGH 5/19 –, juris Rn. 19). Der allgemeine Gleichheitssatz, der in Art. 10 Abs. 1 VvB inhaltsgleich mit Art. 3 Abs. 1 GG verbürgt ist, verbietet, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich oder wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Dem Gesetzgeber ist damit nicht jede Differenzierung verboten. Es ist vielmehr grundsätzlich Sache des Normgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselben Rechtsfolge knüpft, die er mithin im Rechtssinn als gleich ansehen will. Den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum muss der Gesetzgeber allerdings sachgerecht ausüben. Was dabei in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern immer nur in Bezug auf die Eigenart des konkreten Sachverhalts, der geregelt werden soll (siehe insgesamt VerfGH Berlin, Urteil vom 12. Juli 2001 – 152/00 –, juris Rn. 98 m.w.Nw.; VerfGH Bln, Beschluss vom 19. Februar 2007 – 180/06, 180 A/06 –, juris Rn. 26 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. September 2011 – OVG 3 S 76.11 –, juris Rn. 19). Betroffen von der Regelung ist vorliegend insgesamt die Gruppe der Bewerberkinder um einen Schulplatz in einem der mathematisch-naturwissenschaftlich profilierten Züge ab Jahrgangsstufe 7 gemäß § 7 Abs. 1 und Abs. 6 Aufnahme VO-SbP. Nach der Begründung der Verordnung hat der Verordnungsgeber für einen Teil dieser Bewerberkinder, nämlich von „mathematisch-naturwissenschaftlich interessierten Schülerinnen und Schülern im Aufnahmeverfahren, die keine Deutschnote erhalten haben“, was „bei Schülerinnen und Schülern der Fall sein [kann], die erst seit kurzem eine Regelklasse besuchen und im Fach Deutsch noch notenbefreit sind, aber auch bei deutschsprachigen Schülerinnen und Schülern, die aus dem Ausland zuziehen“ (Abgeordnetenhaus Berlin, Drucksache 19/1502, Verordnung Nr. 19/184 vom 16.02.2024, S. 12 f., abrufbar über die Parlamentsdokumentation unter https://pardok.parlament-berlin.de/), die abweichende Regelung geschaffen. Diese Kinder unterscheiden sich mithin in einem Aspekt von den übrigen Bewerberkinder, nämlich dass keine Deutschnote auf dem der Anmeldung vorausgegangenen Halbjahreszeugnis ausgewiesen ist. Soweit man insofern unterstellt, dass die von § 7 Abs. 6 Satz 1 Hs. 1 Aufnahme VO-SbP für den Fall der Übernachfrage die Aufnahmerangfolge bestimmende Berücksichtigung von u.a. auch einer Note im Fach Deutsch, nicht zwingend erforderlich ist für das besondere pädagogische und organisatorische Konzept der mathematisch-naturwissenschaftlich profilierten Züge, mag die Entscheidung des Verordnungsgebers, diese Kinder von der Aufnahme in diese Züge nicht von vornherein auszuschließen, grundsätzlich sachlich vertretbar sein. Die getroffene Regelung, nach welcher bei diesen Kindern gerade das Fach Mathematik dreifach gewertet wird, ist jedoch nicht verhältnismäßig. Diese Regelung privilegiert die Kinder ohne Deutschnote in sachlich nicht zu vertretender Weise gegenüber den übrigen Bewerberkinder. Denn die Antragsteller weisen zu Recht darauf hin, dass sich mathematisch-naturwissenschaftlich interessierte Schülerinnen und Schüler um einen Platz in den mathematisch-naturwissenschaftlichen Zügen bewerben. Ohnehin müssen Bewerberinnen und Bewerber nach § 7 Abs. 2 Aufnahme VO-SbP im Fach Mathematik über eine mindestens gute Note verfügen, um überhaupt am Auswahlverfahren beteiligt zu werden. Dies wird auch im hiesigen Aufnahmeverfahren erkennbar. So weisen auch alle der im Losverfahren berücksichtigten 16 Bewerberkinder mit einer Notensumme von 6, unter ihnen auch der Sohn der Antragsteller, im Fach Mathematik die Note 1 auf („nur“ die Note 2 haben von diesen 16 Kindern 6 Kinder im Fach Deutsch, 7 Kinder im Fach Naturwissenschaften und 3 Kinder in der ersten Fremdsprache). Die Möglichkeit, gerade die Mathematiknote mit einer höheren Gewichtung in das Auswahlverfahren einzubringen, stellt daher gegenüber der allgemeinen Regelung eine deutliche Privilegierung dar. Die vom Antragsgegner mitgeteilte Auskunft der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (im Weiteren: Senatsverwaltung), wonach es durch die Änderungen der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer Prägung in den mathematisch-naturwissenschaftlich profilierten Schulen aus fachlicher Sicht weder zu einer Erleichterung noch zu einer Erschwerung der Aufnahme gekommen sei, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Nach Auffassung der Kammer hätten dem Verordnungsgeber jedoch gleich geeignete mildere Mittel zur Verfügung gestanden, um die Schulaufnahme unter Wahrung größtmöglicher Chancengleichheit zu regeln. Z.B. hätte auf die Heranziehung der Note im Fach Deutsch insgesamt verzichtet werden können oder es hätte für Bewerberkinder ohne Deutschnote eine andere Note, etwa die Note in der ersten Fremdsprache, als Ersatz für die fehlende Deutschnote mehrfach gewichtet werden können. Die Regelung in § 7 Abs. 6 Satz 1 Hs. 2 Aufnahme VO-SbP kann daher vorliegend keine Anwendung beanspruchen (zur Prüfungs- und Verwerfungskompetenz der Verwaltungsgerichte für entscheidungserhebliche Normen im Rang unter dem förmlichen Gesetz, siehe etwa BVerfG, Urteil vom 20. März 1952 – 1 BvL 12/51 –, juris Rn. 47 ff., Rn. 52; BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12 –, juris Rn. 93; BVerfG, Beschluss vom 31. März 2020 – BVerfG 1 BvR 712/20 –, juris Rn. 15 f.). Da § 7 Abs. 6 Satz 1 Hs. 1 Aufnahme VO-SbP für die Notensumme ausdrücklich die Einbeziehung der Note für Deutsch fordert, erfüllt das Bewerberkind G.K. die Aufnahmevoraussetzungen somit nicht (vgl. hierzu VG Berlin, Beschluss vom 6. September 2023 – 20 L 101/23 –, juris Rn. 9 f.; bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg,Beschluss vom 13. Oktober 2023 – OVG 3 S 95/23 –, juris Rn. 2 f). Etwas anderes folgt auch im Hinblick auf den Förderstatus des Bewerberkindes nicht aus § 7 Abs. 6 Satz 3 Aufnahme VO-SbP, da insofern ebenfalls zunächst die Bildung der Notensumme im Sinne des § 7 Abs. 6 Satz 1 Aufnahme VO-SbP erforderlich ist. Die vorrangige Aufnahme des Bewerberkindes G.K. erweist sich daher als rechtswidrig. b) Soweit die Antragsteller einwenden, einige zugelassene Bewerberkinder hätten den Aufnahmeantrag nicht ordnungsgemäß gestellt, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Hinsichtlich des Bewerberkindes C.G. (lfd. Nr. 40) hat der Antragsgegner nachvollziehbar erläutert, dass hier lediglich der Schulstempel der ausstellenden Grundschule „Berlin Cosmopolitan School“ versehentlich in das für die Erstwunschschule vorgesehene Feld gesetzt worden ist. Um dies klarzustellen, hat die Erstwunschschule den Stempel in diesem Feld durchgestrichen und mit einem Pfeil deutlich gemacht, in welches Feld dieser eigentlich gehört (siehe Bl. 126 des Verwaltungsvorgangs – VV –). Dies lässt sich anhand der Anmeldeunterlagen klar nachvollziehen. Diese lassen zudem durch den Stempel der Grundschule an der korrekten Stelle auf der Förderprognose keine Zweifel daran bestehen, dass sie von der Grundschule stammen. Welche weiteren schwerwiegenden Fehler den Anmeldeunterlagen und den Hologrammen zu entnehmen sein sollen, haben die Antragsteller nicht weiter ausgeführt. Solche sind für die Kammer auch nicht erkennbar. Hinsichtlich der Hologramme hat der Antragsgegner nachvollziehbar darauf verwiesen, dass die Anmeldebögen ein Original-Hologramm enthielten, welches jedoch auf Scans – und mithin in der elektronischen Akte – nicht als Hologramm dargestellt werde. Dem sind die Antragsteller, denen es freigestanden hätte, die Original-Verwaltungsvorgänge einzusehen, nicht entgegengetreten. Soweit die Antragsteller weiter generell fehlende Unterschriften des zweiten Elternteils auf den Anmeldeunterlagen rügen und ausdrücklich auf das Bewerberkind E.B. (lfd. Nr. 53, Bl. 30 VV) Bezug nehmen, verweist die Kammer, wie schon der Antragsgegner, auf die ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg. Danach sind auch solche Anmeldungen wegen der gesetzlichen Vermutung aus § 88 Abs. 4 Satz 1 SchulG wirksam (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Oktober 2022– OVG 3 S 68/22 –, juris Rn. 8; Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 –, juris Rn. 7 f.). Eine weitere Aufklärung hinsichtlich von Geschwisterkindern war im Übrigen entbehrlich, da im hier einschlägigen Aufnahmeverfahren nach § 7 Aufnahme VO-SbP keine vorrangige Aufnahme von Geschwisterkindern vorgesehen ist. c) Mit ihren bezüglich des Losverfahrens geäußerten Bedenken dringen die Antragsteller zunächst ebenfalls nicht durch. Die Dokumentation des Losverfahrens, die sich aus dem Protokoll zum Aufnahmeverfahren vom 7. März 2024 sowie den abfotografierten Loszetteln ergibt (Bl. 2 und Bl. 12 GV), ist ausreichend. Dem von Schulleitung und Sekretariat unterschriebenen Aufnahmeprotokoll lässt sich entnehmen, in welcher Reihenfolge die Bewerberinnen und Bewerber gezogen wurden (zu diesen Anforderungen vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. November 2014 – OVG 3 B 8.14 –, juris Rn. 42), darüber hinaus sind die gezogenen Lose, offensichtlich in der Abfolge der chronologischen Ziehung, fotografisch festgehalten worden (vgl. zu einem ähnlichen Vorgehen etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 –, juris Rn. 15). Aus der (eingescannten) Fotografie ergibt sich klar, dass 16 ungefähr gleich große Loszettel mit den laufenden Nummern der Bewerberkinder entsprechend der Anmeldeliste angefertigt wurden und diese, ausweislich der erkennbaren Faltstellen, gefaltet worden sind. Dass insofern, wie die Antragsteller rügen, nicht identische Papierzettel vorliegen und daher eine Bevorzugung einzelner Schülerinnen und Schüler bei der Ziehung nicht auszuschließen sei, kann von der Kammer nicht nachvollzogen werden. Allerdings war die Beteiligung des Bewerberkindes O.D. (lfd. Nr. 79) am Losverfahren fehlerhaft. Im Aufnahmeverfahren wurde für diesen Schüler auf der Grundlage der Noten aus der Förderprognose die Notensumme 6 errechnet. Tatsächlich kam es hier jedoch wohl zu einem Übertragungsfehler zwischen Halbjahreszeugnis und Förderprognose. Denn im ebenfalls eingereichten Halbjahreszeugnis der 6. Klasse ist für den Schüler im Fach Deutsch die Note 2 ausgewiesen, während in der Förderprognose diese Note im entsprechenden Feld mit der Note 1 angegeben wird (Bl. 74, Bl. 76 VV). Da sich in diesem Fall die Unrichtigkeit der Förderprognose offensichtlich aus dem grundsätzlich gemäß § 7 Abs. 6 Satz 1 Aufnahme VO-SbP maßgeblichen Halbjahreszeugnis ergibt, war die Heranziehung der dort ausgewiesenen Note fehlerhaft. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch das durchgeführte Losverfahren, in dem 7 Plätze unter 16 Kindern unter Beteiligung des Schülers O.D. vergeben worden sind, als rechtsfehlerhaft. Es hätten vielmehr 7 Plätze unter 15 Bewerberkindern verlost werden müssen. 2. Die oben erläuterte, rechtswidrig erfolgte Aufnahme des Schülers G.K. (lfd. Nr. 63) führt dazu, dass dieser Schulplatz im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot zur effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich so behandelt wird, als sei er noch zu besetzen, soweit die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebes gewährleistet ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist insoweit regelmäßig nicht auf die Einhaltung von gesetzlichen Kapazitätsgrenzen abzustellen, sondern allein auf die Grenze der Funktionsfähigkeit (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. November 2016 –, OVG 3 S 80.16 –, juris Rn. 7). Dass dem Antragsgegner eine Aufnahme einer weiteren Schülerin oder eines weiteren Schülers unmöglich ist, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Durch die vorrangige – fehlerhafte – Aufnahme einer Bewerberin oder eines Bewerbers, die oder der die dafür geltenden Voraussetzungen nicht erfüllt, wird das gesetzlich normierte Recht einer abgewiesenen Bewerberin oder eines abgewiesenen Bewerbers, die oder der die Aufnahmevoraussetzungen grundsätzlich erfüllt, verletzt. Ziel des gerichtlichen Rechtsschutzes ist es in diesem Zusammenhang, die eingetretene Rechtsverletzung – soweit zumutbar zu leisten – auszugleichen und den Rechtsschutzsuchenden so zu stellen, wie er ohne den behördlichen Fehler stünde, wobei grundsätzlich allein die Bewerber in den Blick zu nehmen sind, die gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen sind. Dabei hängt die Form der Fehlerkorrektur maßgeblich von der Art des behördlichen Fehlers und der Frage ab, in welchem Stadium des Aufnahmeverfahrens dieser aufgetreten ist (ständige Rechtsprechung, vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 81/20 –, juris Rn. 14 ff. m. w. N.). Ausgehend davon, dass die durch fehlerhafte Aufnahme einer Bewerberin oder eines Bewerbers bewirkte Rechtsverletzung regelmäßig dadurch kompensiert wird, dass diejenige Bewerberin oder derjenige Bewerber, die oder der gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen ist, nunmehr den fiktiven freien Platz erhält, ist, wenn – wie vorliegend – mehrere Bewerberinnen und Bewerber mit gleichem Rang ihre Ablehnung angefochten haben, der freie Platz unter ihnen zu verlosen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 81/20 –, juris Rn. 17 m. w. N.). So verhält es sich hier. Denn für einen weiteren abgelehnten Bewerber, der ebenfalls über eine Notensumme von 6 verfügt und im Verhältnis zum Sohn der Antragsteller ranggleich ist, ist ebenfalls ein Eilrechtsschutzantrag gestellt worden (Q...). Sollte der Sohn der Antragsteller in diesem Losverfahren kein Losglück haben, hat er ferner einen Anspruch darauf, dass der oben erläuterte weitere Fehler, der sich im Losverfahren im Aufnahmeverfahren ereignet hat, kompensiert wird. Denn dieser Rechtsfehler hat die (abstrakte) Loschance des Sohnes der Antragsteller verringert und dessen Recht auf gleiche Teilhabe verletzt. Er führt jedoch nicht dazu, dass dem Sohn der Antragsteller deswegen unmittelbar ein Anspruch auf vorläufige Aufnahme in das P...-Gymnasium zuzusprechen wäre. Da sich naturgemäß keine Aussage darüber treffen lässt, wie das Losverfahren bei 7 Plätzen und nunmehr 15 Bewerberinnen und Bewerbern ausgegangen wäre, ist vorläufiger Rechtsschutz dadurch zu gewähren, dass die Nachholung des Losverfahrens vom Gericht angeordnet wird. Somit wird dem Sohn der Antragsteller genau die Aufnahmechance zuteil, die er auch im Rahmen eines rechtsfehlerfreien Losverfahren gehabt hätte (vgl. OVG Beschluss vom 27. August 2020 – OVG 3 S 77/20 –, juris Rn. 6). Sollte der Sohn der Antragsteller im nachzuholenden Losverfahren für einen der Rangplätze Nr. 1 bis 7 ausgelost werden, ist er vorläufig in das P...-Gymnasium aufzunehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes.