Beschluss
20 L 193/24
VG Berlin 20. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:0905.20L193.24.00
30Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
30 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller zu 1. zum Schuljahr 2024/2025 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der V...-Schule (Wahlpflichtfach Kunst) aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Begehren die Antragsteller – wie hier – die Vorwegnahme der Hauptsachenentscheidung, setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass sonst schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und die Antragsteller mit ihrem Begehren im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben werden. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Denn nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung fehlt es an der für die Vorwegnahme der Hauptsache notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller zu 1., O. L.-T. (lfd. Nr. 40 der Großen Liste, Bl. 73 f. des Generalordners), im Schuljahr 2024/2025 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 der V...-Schule (Wahlpflichtfach Kunst) beanspruchen kann. Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist das Schulgesetz für das Land Berlin (SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2024 (GVBl. S. 465), in Verbindung mit der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO) vom 31. März 2010 (GVBL. S. 175), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. August 2024 (GVBl. S. 501), und der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung (Aufnahme VO-SbP) vom 23. März 2006 (GVBl. S. 306), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Februar 2024 (GVBl. S. 26). Danach ist die V...-Schule eine Integrierte Sekundarschule und zugleich eine Schule besonderer pädagogischer Prägung. An der V...-Schule werden gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Aufnahme VO-SbP Lerngruppen neigungsorientiert jeweils mit Schülerinnen und Schülern gleicher oder ähnlicher Interessen gebildet (Profilzüge). Dabei ist jeweils ein Zug mathematisch-technisch-naturwissenschaftlich und ein Zug musisch-künstlerisch geprägt (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 Aufnahme VO-SbP). Die Zuordnung in die verschiedenen Profilzüge der Schule erfolgt entsprechend der Entscheidung der Erziehungsberechtigten für das in der Jahrgangsstufe 7 beginnende Wahlpflichtfach (§ 14 Abs. 2 Satz 4 Aufnahme VO-SbP). Dabei kann an der V...-Schule nur ein Wahlpflichtfach gewählt werden (§ 14 Abs. 6 Satz 2 Aufnahme VO-SbP). Vorliegend haben die Antragsteller zu 2. und 3. ihren Sohn, den Antragsteller zu 1., für die Aufnahme in eine Klasse mit dem Wahlpflichtfach Kunst angemeldet. 1. Die Festlegung der Aufnahmekapazität für die Jahrgangsstufe 7 der V...-Schule für das Schuljahr 2024/2025 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Wie in den vergangenen Schuljahren wurden auch für dieses Schuljahr – neben zwei Zügen der Staatlichen Europa-Schule Berlin (SESB; vgl. hierzu § 3 Abs. 3 Aufnahme VO-SbP) – vier neigungsorientierte Profilzüge eingerichtet (s. Einrichtungsvermerk, Generalordner Bl. 1, 59; Dienstbesprechung, Generalordner Bl. 19). Die vier eingerichteten Züge sind in Orientierung an den Wahlpflichtfächern Kunst, Musik, Wirtschaft-Arbeit-Technik (WAT) und Mathematik-Informatik-Naturwissenschaften-Technik (MINT) organisiert; danach ist für jedes Wahlpflichtfach jeweils ein (ganzer) Zug vorgesehen. Damit wurde der Vorgabe des § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG entsprochen, wonach an Integrierten Sekundarschulen die Vierzügigkeit nicht unterschritten werden soll. Gegen die Nichteinrichtung weiterer Züge bestehen – entgegen der Ansicht der Antragsteller – keine rechtlichen Bedenken. Denn nach der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sowie der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg besteht jedenfalls über die gesetzliche Vorgabe des § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG hinaus ein weites schulorganisatorisches Ermessen und kann ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Züge nicht geltend gemacht werden (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 –, juris Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195/19 –, juris Rn. 7; VG Berlin, Beschluss vom 17. Juli 2020 – VG 14 L 201/20 –, EA S. 2, 3). Auch ist den Anforderungen des § 5 Abs. 7 Satz 2 Sek I-VO Genüge getan, wonach an Integrierten Sekundarschulen in den Jahrgangsstufen 7 bis 8 eine Höchstgrenze von 26 Schülerinnen und Schülern pro Klasse nicht überschritten werden darf. Anders als die Antragsteller meinen, eröffnet die Vorschrift kein Ermessen bei der Festlegung der Höchstgrenze. Insbesondere kann für die Bestimmung der Höchstgrenze angesichts der beschriebenen Regelung für Integrierte Sekundarschulen nicht – wie von den Antragstellern angenommen – auf § 5 Abs. 7 Satz 1 Sek I-VO zurückgegriffen werden, wonach am Gymnasium die Höchstgrenze von 32 Schülern nicht überschritten werden darf. Weshalb § 5 Abs. 7 Satz 2 Sek I-VO – wie von ihnen gerügt – gegen höherrangiges Recht verstoßen soll, zeigen die Antragsteller nicht auf. 2. Die Aufnahme in einen Profilzug der V...-Schule setzt auch bei freien Kapazitäten voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber die erforderliche Mindesteignung besitzt (§ 2 Abs. 3 Satz 1, § 14 Abs. 3 Satz 2 Aufnahme VO-SbP). Dabei stellt die Schule die individuelle Eignung der Bewerberkinder für das jeweils gewählte Profil unter Berücksichtigung vorgelegter Nachweise sowie innerhalb und außerhalb des Unterrichts erworbener Fähig- und Fertigkeiten fest, deren Berücksichtigung von einer Überprüfung abhängig gemacht werden kann (§ 14 Abs. 2 Satz 6 Aufnahme VO-SbP). Dazu führt die Schulleitung oder eine von ihr beauftragte Lehrkraft mit allen Schülerinnen und Schülern profilbezogen standardisierte Auswahlgespräche anhand der von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten Eignungskriterien durch (§ 14 Abs. 2 Satz 7 Aufnahme VO-SbP). Grundlage der Eignungsfeststellung ist hierbei der von der Schule im Benehmen mit der Schulaufsichtsbehörde entwickelte und von dieser genehmigte Kompetenzkatalog (§ 14 Abs. 3 Satz 1 Aufnahme VO-SbP). Die Mindesteignung erreichen alle Schülerinnen und Schüler, die 5 von 12 möglichen Punkten aufweisen (§ 14 Abs. 3 Satz 2 Aufnahme VO-SbP). Abweichend von Satz 2 weisen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Lernen“ die Mindesteignung bei Erreichen von 3 Punkten auf und Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ bei Erreichen von einem Punkt (§ 14 Abs. 3 Satz 4 Aufnahme VO-SbP). Für die Ermittlung dieser Punktzahlen werden für die fachbezogenen Kompetenzen bis zu 6 Punkte vergeben (§ 14 Abs. 3 Satz 3 Aufnahme VO-SbP). Für die für das jeweilige Wahlpflichtfach relevanten Noten des letzten Halbjahreszeugnisses sowie für die Teilnahme an zusätzlichen inner- und außerschulischen Veranstaltungen werden jeweils bis zu 3 Punkte vergeben (§ 14 Abs. 3 Satz 4 Aufnahme VO-SbP). Von denjenigen Bewerberinnen und Bewerbern, welche die Mindesteignung besitzen, werden nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Aufnahme VO-SbP vorrangig diejenigen mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie im Anschluss nach § 14 Abs. 5 Satz 1 Aufnahme VO-SbP im Umfang von bis zu 10 Prozent besondere Härtefälle im Sinne des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 SchulG aufgenommen. Die danach verbleibenden Schulplätze werden für jedes Profil gesondert absteigend nach der erreichten Punktsumme vergeben, wobei bei Punktsummengleichheit das Los entscheidet (vgl. § 14 Abs. 5 Satz 2 Aufnahme VO-SbP). Nach § 14 Abs. 5 Satz 3 Aufnahme VO-SbP ist dabei zu gewährleisten, dass mindestens 25 Prozent der insgesamt aufgenommenen Schülerinnen und Schüler als Durchschnittsnote einen Wert von 2,8 oder höher in der Förderprognose haben oder keine Durchschnittsnote nachweisen können. Nur 14 Bewerberinnen und Bewerber konnten in diesem Jahr dieser Gruppe zugerechnet werden. Die Schule konnte damit die 25 Prozent-Quote im Schuljahr 2024/2025 nicht vollständig ausschöpfen. Den Antragstellern ist nicht dahingehend zu folgen, dass § 14 Aufnahme VO-SbP nicht mit höherrangigem Recht vereinbar ist (s. dazu ausführlich VG Berlin, Beschluss vom 19.08.2020 – VG 20 L 107/20 –; dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller bekannt). Entgegen ihrer Auffassung ist § 14 Aufnahme VO-SbP von der Verordnungsermächtigung in § 18 Abs. 3 SchulG gedeckt (s. dazu bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Dezember 2014 – OVG 3 S 55.14 –, EA S. 3). Inwiefern § 14 Abs. 3 Aufnahme VO-SbP nicht hinreichend bestimmt sein soll, legen die Antragsteller darüber hinaus nicht weiter dar. Weshalb das Erfordernis einer Mindesteignung den Grundsatz der Chancengleichheit und den Teilhabeanspruch aller Bewerberkinder verletzten soll, begründen die Antragsteller ebenfalls nicht (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Dezember 2014, a.a.O., S. 5). Auch wird – entgegen der Ansicht der Antragsteller – der Grundsatz der Gleichbehandlung nicht etwa deshalb verletzt, weil bei der Festlegung der Mindesteignung Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Lernen“ lediglich 3 Punkte und Kinder mit dem Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ lediglich einen Punkt aufweisen müssen. Der sachliche Grund für eine abweichende Festlegung der Mindesteignung liegt auf der Hand. Die Antragsteller zeigen ebenfalls nicht auf, weshalb § 14 Abs. 4 Satz 1 Aufnahme VO-SbP, wonach Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die die Mindesteignung erfüllen, vorrangig aufzunehmen sind, entgegen der bisherigen Rechtsprechung gegen höherrangiges Recht verstoßen soll (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 –, juris Rn. 4). Mit ihrer Rüge, § 14 Abs. 5 Satz 3 Aufnahme VO-SbP (25-Prozent-Kontingent) sei im Hinblick auf eine eignungsbezogene Auswahl nicht mit höherrangigem Recht vereinbar, dringen die Antragsteller ebenfalls nicht durch. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit ist nicht darin zu sehen, dass Bewerberinnen und Bewerber über dieses Kontingent bevorrechtigt aufgenommen werden, obgleich andere Bewerberinnen und Bewerber mit gleicher oder höherer Mindesteignung, deren Durchschnittnote der Förderprognose niedriger und damit besser ist, abgelehnt werden. Der allgemeine Gleichheitssatz verbietet nicht jede Art der Differenzierung beim Zugang zu öffentlichen Bildungseinrichtungen, sondern verlangt nur, dass die differenzierende Regelung auf hinreichend sachbezogenen, nach Art und Gewicht vertretbaren Gründen beruht (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 19. Februar 2007– 180/06, 180 A/06 –, juris Rn. 26 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. September 2011 – OVG 3 S 76.11 –, juris Rn. 19). Dies ist hier der Fall. Denn die monierte Regelung findet ihre sachliche Rechtfertigung in der gewünschten Heterogenität der Schülerschaft (s. § 14 Abs. 3 Satz 4 Aufnahme VO-SbP in der bis zum 31. Januar 2012 geltenden Fassung: „Dabei ist zur Sicherung der Heterogenität zu gewährleisten, dass mindestens 25 % der insgesamt aufgenommenen Schülerinnen und Schüler als Durchschnittsnote einen Wert von 2,8 oder höher in der Förderprognose haben.“). 3. Den zu vergebenden 26 Schulplätzen im Wahlpflichtfach Kunst standen 73 Erstwunschanmeldungen von Bewerberinnen und Bewerbern mit dem von den Erziehungsberechtigten angegebenen Erstwunsch „Kunst“ gegenüber; auch der Antragsteller zu 1. gehörte zu diesen. Mit den angemeldeten Bewerberinnen und Bewerbern war sodann jeweils ein Eignungsfeststellungsverfahren durchzuführen. Für die standardisierten Gespräche zur Eignungsfeststellung gilt, dass sie nach einem vorab festgelegten gleichförmigen Ablauf und mit einem vorab festgelegten einheitlichen, zumindest aber vergleichbaren Inhalt durchgeführt sowie nach einem einheitlichen, vorab festgelegten Maßstab bewertet werden müssen (s. dazu ausführlich: VG Berlin, Beschluss vom 31. Juli 2019 – VG 14 L 220/19 –, juris Rn. 16 ff.). Dabei ist es nicht unbedingt erforderlich, dass die Inhalte, wie etwa Fragen oder Aufgaben, in jedem Gespräch identisch sind. Sichergestellt sein muss aber, dass alle in den Gesprächen ermittelten Ergebnisse am Ende unmittelbar miteinander vergleichbar sind (vgl. u.a. VG Berlin, Beschluss vom 13. August 2018 – VG 14 L 198/18 –). Um diese Vergleichbarkeit zu gewährleisten und eine gegebenenfalls nachfolgende (gerichtliche) Kontrolle zu ermöglichen, ist überdies zu verlangen, dass die entsprechenden Gesprächsvorgaben und Bewertungsmaßstäbe ebenso wie die wesentlichen Züge des Zustandekommens der (Bewertungs-) Ergebnisse in einer Art und Weise dokumentiert werden, die es dem Gericht im Nachhinein erlaubt, die Auswahlentscheidung und das Zustandekommen der ihr zugrundeliegenden Bewertungsergebnisse nachzuvollziehen ( vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2018 – OVG 3 S 44.18 –, juris, Rn. 9; VG Berlin, Beschluss vom 22. August 2019 – VG 14 L 253.19 –, juris Rn. 18). Zwar hat sich die gerichtliche Kontrolle dabei – wie auch sonst in vergleichbaren Prüfungs- und Beurteilungssituationen – auf die Überprüfung zu beschränken, ob bei der Durchführung der Auswahlgespräche Verfahrensvorschriften verletzt worden sind, von falschen Tatsachen ausgegangen worden ist, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind oder die Bewertung willkürlich erscheint (vgl. u.a.: VG Berlin, Beschluss vom 2. August 2019 – VG 14 L 201/19 –, juris Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2018, a.a.O. Rn. 7). Auch diese begrenzte gerichtliche Prüfung setzt jedoch voraus, dass die wesentlichen Erwägungen der gesprächsführenden Lehrkraft offengelegt und dokumentiert werden, so dass das Gericht sie – selbstverständlich ohne seine eigene Bewertung an die Stelle der Bewertung der jeweiligen Fachkraft zu setzen – auf ihre Plausibilität sowie insbesondere auf das etwaige Vorhandensein sachfremder oder willkürlicher Aspekte sowie die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes überprüfen kann (ähnlich bereits: VG Berlin, Beschluss vom 2. August 2012 – VG 14 L 125.12 –). In verfahrensrechtlicher Hinsicht kommt hinzu, dass dann, wenn nicht eine einzige Person – wie z.B. der Schulleiter oder die Schulleiterin (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 4 Aufnahme VO-SbP a.F. sowie Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 26. September 2018 – OVG 3 S 72.18 –, juris Rn. 8) – die Auswahlgespräche führt, sondern mehrere Personen daran beteiligt sind, die Schulleitung die betreffenden Lehrkräfte vorab mit der Gesprächsführung beauftragt (§ 14 Abs. 2 Satz 7 Aufnahme VO-SbP) und ihnen dabei konkrete Vorgaben zur Dauer, zum Verlauf und zum Inhalt der Auswahlgespräche sowie insbesondere auch den anzuwendenden Bewertungsmaßstäben machen muss. Dies ist vor allem erforderlich, um eine für alle beteiligten Bewerberkinder abstrakt die gleichen Erfolgschancen bietende Gesprächsdurchführung sicherzustellen (vgl. u.a.: VG Berlin, Beschluss vom 13. August 2014 – VG 14 L 165.14 –; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 –, juris Rn. 4). Inhaltliche Vorgaben für die standardisierten Auswahlgespräche an der V...-Schule ergeben sich zunächst aus dem nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Aufnahme VO-SbP vorgesehenen Kompetenzkatalog, der für das Schuljahr 2024/2025 überarbeitet worden ist (s. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. November 2023 – OVG 3 S 88/23 –, juris Rn. 5). Zu Unrecht rügen die Antragsteller insoweit die fehlende Transparenz für die Eltern. Eine Ablichtung des Kompetenzkatalogs befindet sich im Generalordner (Bl. 17). Zudem war und ist er auch der Webseite der Schule zu entnehmen (https://www.v...-schule.eu/schulprogramm, abgerufen am 27. August 2024). Gleiches gilt für das Schulprogramm, das ebenfalls auf der oben genannten Webseite veröffentlicht ist. Der danach zugrunde zu legende Kompetenzkatalog unterscheidet zwischen drei Bewertungsbereichen mit den Bezeichnungen „für das WPF relevante Noten des letzten Halbjahreszeugnisses“ (im Folgenden: Bewertungsbereich I), „Fachbezogene Kompetenzen“ (im Folgenden: Bewertungsbereich II) und „Zusätzliche (extracurriculare) inner- und außerschulische Erfahrungen“ (im Folgenden: Bewertungsbereich III), wobei letzterer mit der Anmerkung versehen ist, dass die nachgewiesenen Teilnahmen nicht älter als zwei Jahre sein dürfen. Im Bewertungsbereich I, der vorsieht, dass die Notensumme aus der Note im Fach Kunst (doppelt) und der Gesamtnote im Fach Deutsch gebildet wird, können bis zu 3 Punkte erzielt werden. Die Vorgaben für den Bewertungsbereich II mit der Überschrift „Fachbezogene Kompetenzen“ sind in zwei Unterbereiche weiter unterteilt: zum einen in den Unterbereich „Nachweis praktischer Kenntnisse durch qualitative Bewertung einer vorgelegten Kunstmappe (7 Arbeiten) und Erläuterungen dazu im Gespräch“ und zum anderen in den Unterbereich „Nachweis vielseitiger künstlerischer Fertigkeiten (über die Kunstmappe)“. Im ersten Unterbereich können 0 bis 4 Punkte und für den zweiten Unterbereich 0 bis 2 Punkte, insgesamt mithin 0 bis 6 Punkte erzielt werden. Hinsichtlich der Darstellung der Bewertungsbereiche I und II wird auf den Beschluss der Kammer vom 30. August 2023 Bezug genommen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 30. August 2023 – VG 20 L 184/23 –, juris Rn. 16 ff.). Die aufgelisteten Vorgaben für den Bewertungsbereich III lauten: „– Teilnahme an AGs, Wahlunterricht o.Ä. im künstlerischen Bereich – Teilnahme an außerschulischen Angeboten mit ausdrücklichem künstlerischen Schwerpunkt (z.B. Bildnerische Werkstätten, Kunstzirkel, Kurse an Jugendkunstschulen); berücksichtigt werden Angebote mit einer Dauer von mind. 6 Monaten, die regelmäßig stattfinden (mind. 2 Std. pro Woche) und einen zeitlichen Gesamtumfang von 40 Zeitstunden nicht unterschreiten. Einmalige Wochenend- und Ferienkurse werden nicht anerkannt. Dieser Bereich kann mit 0 bis 3 Punkten bewertet werden.“ Ergänzend ist in der Fußnote 1 (Anmerkungen) des Kompetenzkataloges u.a. bestimmt, dass innerhalb der im Kompetenzkatalog bezeichneten Bereiche weitere vergleichbare Tatbestände berücksichtigt werden können, die eine Eignung erwarten lassen. Eine Konkretisierung dieser Vorgaben im Sinne einer weiteren Standardisierung enthält der „Auswertungsbogen Aufnahmegespräch“ für das Wahlpflichtfach Kunst unter III „Zusätzliche inner- und außerschulische Erfahrungen der letzten zwei Jahre“. Dort ist definiert, wann 0 Punkte (keine bewertungsrelevanten Erfahrungen) und wann nach der Feststellung „belegter Teilnahme an Kursen“ mit Blick auf den zeitlichen Umfang 1 Punkt (belegte Teilnahme an Kursen in einem zeitlichen Umfang von insgesamt mindestens sechs Monaten oder einem Schulhalbjahr – mindestens 2 Stunden pro Woche bzw. 40 Stunden –), 2 Punkte (belegte Teilnahme an Kursen in einem Umfang von insgesamt mindestens zwölf Monaten oder einem Schuljahr – mindestens 2 Stunden pro Woche bzw. 80 Stunden –) und 3 Punkte (belegte Teilnahme an Kursen von insgesamt vierundzwanzig Monaten oder zwei Schuljahren – mindestens 2 Stunden pro Woche bzw. 160 Stunden –) zu vergeben sind. Mit den Hinweisen zu den Aufnahmebedingungen an der V...-Schule (Generalordner Bl. 19), die dem Dokument „Anmeldegespräche 2024 – Tischvorlage zur Dienstbesprechung vom 15. 02. 2024“ (Generalordner Bl. 18) beigefügt sind, werden die Vorgaben ebenfalls weiter konkretisiert. Diese geben u.a. vor, wie mit nachgereichten Unterlagen umzugehen ist. Darin heißt es: „… Die Frist für das Nachreichen von Nachweisen endet am 28. Februar 2024. Alle eingereichten Unterlagen werden mit Eingangsstempel versehen. Den Eltern/dem Kind wird am Tag des Anmeldegesprächs die Frist zum Nachreichen mitgeteilt.“ Weiterhin wird dort aufgeführt: „…Die Nachweise müssen die genaue Dauer sowie ein Ausstellungsdatum erhalten. Nachweise über außerschulische Erfahrungen ohne diese Angaben können nicht berücksichtigt werden. (…) In Kunst (…) wird die Dauer der für die Bepunktung berücksichtigten Kurse o.Ä. addiert. Die Teilnahme an einer auf dem Zeugnis nachgewiesenen AG wird dabei mit 6 Monaten bzw. einem Schulhalbjahr bewertet.“ Diese Bewertungsvorgaben erfüllen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach Auffassung der Kammer – entgegen der Ansicht der Antragsteller – die dargestellten rechtlichen Anforderungen an die notwendige Standardisierung des Aufnahmegesprächs sowohl hinsichtlich der vorab festgelegten Bewertungsmaßstäbe als auch hinsichtlich der Dokumentation (s. VG Berlin, Beschluss vom 9. November 2023 –, a.a.O.). Insbesondere bieten die im Auswertungsbogen definierten Maßstäbe für die Vergabe der jeweiligen Punkte grundsätzlich Gewähr für ein einheitliches Bewertungsvorgehen. Die in der Protokollanlage aufgeführten Kriterien bilden den inhaltlichen Rahmen dessen, was in die Bewertung einfließen darf. Die Verfahrensabläufe, u.a. die Dauer des Gesprächs, die Berücksichtigung von Belegen über schulische und außerschulische Erfahrungen, die in einer gewissen Zeitspanne mit entsprechender Stundenzahl stattgefunden haben müssen und nicht älter als zwei Jahre sein dürfen, sowie eine Frist für die Vorlage von Belegen wurden verbindlich beschrieben. Die Bewertung des Niveaus und der Qualität der jeweils vorgelegten Arbeit unterliegt demgegenüber der fachlich-pädagogischen Einschätzung der jeweils beauftragten Fachlehrkraft, der – wie bereits ausgeführt – insoweit ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht. Die beauftragten Lehrkräfte wurden vor der Durchführung der Auswahlgespräche mit der „Tischvorlage zur Dienstbesprechung vom 15. Februar 2024 und den Hinweisen zu den Aufnahmebedingungen an der V...-Schule“ (Generalordner Bl. 18 f.), über die festgelegten Vorgaben und den Bewertungsrahmen informiert. Die Teilnahme an der Dienstbesprechung haben sie durch Unterschrift bestätigt (Generalordner Bl. 21). 4. Nach dem hier dargestellten Verfahren erfüllten 55 der zunächst 73, und nach einer zurückgezogenen Bewerbung noch 72 angemeldeten Bewerberinnen und Bewerber die Mindesteignung. Damit lag für das Wahlpflichtfach Kunst eine Übernachfrage vor, sodass die Plätze in der nach § 14 Abs. 4, Abs. 5 Aufnahme VO-SbP vorgesehen Reihenfolge zu vergeben waren. Ein Schulplatz wurde an ein Kind mit einem festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf vergeben (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Aufnahme VO-SbP). Besondere Härtefälle lagen nicht vor (§ 14 Abs. 5 Satz 1 Aufnahme VO-SbP). Von den verbliebenen 25 Schulplätzen wurden fünf Plätze an Kinder vergeben, die eine Durchschnittsnote von 2,8 oder höher in der Förderprognose haben oder keine Durchschnittsnote nachweisen können (§ 14 Abs. 5 Satz 3 Aufnahme VO-SbP). 13 Plätze der dann noch verbliebenen 20 Plätze sind sodann an Schülerinnen und Schüler vergeben worden, die bei der Feststellung der Eignung eine Gesamtpunktzahl von 11 und 12 Punkten erzielt hatten (§ 14 Abs. 5 Satz 2 Aufnahme VO-SbP). Die dann noch verbliebenen sieben Schulplätze wurden unter zehn Bewerberkindern mit 10 Punkten verlost (§ 14 Abs. 5 Satz 2 Aufnahme VO-SbP). Die drei Kinder, die kein Losglück hatten, bildeten mit Rang 8 bis 10 die Nachrückerliste (Generalordner Bl. 10). Das Kind F. B. (lfd. Nr. 12) wurde auf Rang 8 gelost und rückte für das Kind P. T. (lfd. Nr. 66) nach, das nicht aufgenommen worden ist, weil seine Mutter mit E-Mail vom 7. Juli 2024 wegen des Wegzuges der Familie auf den Schulplatz verzichtet hat (Generalordner Bl. 102 f). Der Antragsteller zu 1., der eine Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,6 hat und bei der Feststellung der Eignung 8 Punkte erzielte, konnte daher keine Berücksichtigung finden. Bei diesem Auswahlverfahren sind die dargestellten Vorgaben für die Vergabe der 26 Schulplätze für das Wahlpflichtfach Kunst an der V...-Schule im Ergebnis allerdings nur teilweise eingehalten worden. Jedoch besteht gleichwohl keine für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller zu 1. die Aufnahme beanspruchen kann. Zunächst haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass dem Antragsteller zu 1. im Bewertungsbereich II fachbezogene Kompetenzen Unterabschnitt I nicht lediglich 3 Punkte, sondern vielmehr 4 Punkte zuzuerkennen waren, da er künstlerische Arbeiten von höchster Qualität eingereicht und diese im Gespräch hervorragend erläutert habe. Die Bewertung der Arbeiten obliegt der prüfenden Fachlehrerkraft, die insoweit einen Beurteilungsspielraum hat. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass diese vorliegend von falschen Tatsachen ausgegangen ist, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat oder die Bewertung willkürlich erscheint, haben die Antragsteller nicht vorgetragen. Auch machen sie ohne Erfolg geltend, dass der von ihnen eingereichte Nachweis über die Teilnahme des Antragstellers zu 1. an einem Kunstkurs nicht nur mit einem Punkt, sondern mit 2 Punkten im Bewertungsbereich III zu bewerten war. Ausweislich der Bescheinigung vom 27. Januar 2024 hat der Antragsteller zu 1. in der Zeit vom 27. Februar 2023 bis 27. März 2024, also 11 Monate lang im Zwei-Wochenrhythmus an einem jeweils zweistündigen Kunstkurs mit 20 Einheiten (40 Wochenstunden plus Vorbereitung, Präsentation ca 5. Stunden) teilgenommen. Für diese Teilnahme war entsprechend ihres Umfanges nach dem oben aufgeführten Bewertungssystem richtigerweise ein Punkt zu erteilen. Weshalb der Antragsteller zu 1. hierfür mehr als einen Punkt hätte erhalten müssen, erschließt sich nicht. Entgegen der Ansicht der Antragsteller standen vorliegend nicht weitere vier Plätze zur Verfügung, denn die konkrete Anwendung des 25-Prozent-Kontingents begegnet keinen Bedenken (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Dezember 2014, a.a.O., S. 6). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Kinder K.H. (lfd. Nr. 26), Y. K. (lfd. Nr. 36), A. L. (lfd. Nr. 37) und A. S. (lfd. Nr. 61), die alle die Mindesteignung erfüllen und denen keine Durchschnittsnote erteilt worden ist (vgl. § 14 Abs. 5 Satz 3, 2. Alt. Aufnahme VO-SbP), im Rahmen des 25-Prozent-Kontingents aufgenommen worden sind. Diese Kinder zählen gemäß § 17 Abs. 3 bis 5 der Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule (Grundschulverordnung – GsVO) vom 19. Januar 2005 (GVBl. S.16, 140), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2023 (GVBl. S. 233), zu den Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Erstsprache. Nach § 24 Abs. 8 Satz 1 GsVO wird bei Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Erstsprache, die zuletzt im zweiten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 5 gemäß § 17 Abs. 4 ganz oder überwiegend verbal beurteilt wurden, im Rahmen des Übergangs in die Sekundarstufe I die Durchschnittsnote abweichend von Abs. 2 Satz 6 nur aus den Zeugnisnoten des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 6 gebildet. Gemäß § 24 Abs. 8 Satz 2 GsVO wird die Durchschnittsnote dabei nur gebildet, wenn im ersten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 6 in höchstens drei Fächern keine Note erteilt wurde; die Fächer Mathematik und Naturwissenschaften müssen benotet worden sein (vgl. auch Nr. 2 b) der Verwaltungsvorschrift 21/2023 der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 14. Dezember 2023). Vor diesem Hintergrund wurde den oben genannten Kindern zu Recht keine Durchschnittsnote erteilt. Bei den Kindern K. H. (lfd. Nr. 26) und A. L (lfd. Nr. 37) sind bereits vier Fächer im Halbjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 6 nicht bewertet worden. Bei den Kindern Y. K. (lfd. Nr. 36) und A. S. (lfd. Nr. 61) sind zwar nur drei bzw. zwei Fächer nicht benotet worden, jedoch haben diese Kinder jeweils keine Note im Fach Naturwissenschaften erhalten. Daher hat die Schulleiterin der Grundschule der Schülerin A.S. (Nr. 61) die zunächst ausgewiesene Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,4 zutreffend korrigiert und keine Durchschnittsnote erteilt. Im Übrigen ist den Antragstellern nicht dahingehend zu folgen, dass die oben genannten Kinder zudem ihre sprachliche Eignung nachweisen müssen. Eine dahingehende Regelung sieht die Aufnahmeverordnung nicht vor. Auch sind sie nicht darauf zu verweisen, ihre gegebenenfalls in der Vergangenheit in den Herkunftsländern ausgestellten Zeugnisse für die Bestimmung der Durchschnittsnote der Förderprognose umrechnen zu lassen. Soweit die Antragsteller weiterhin bemängeln, dass die Schulleitung die Bewertung der Lehrkräfte nicht habe abändern dürfen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass im Bewertungsbereich III die Bewertung und Vergabe der Punktzahlen ausschließlich im Verantwortungsbereich der Schulleiterin lag. Insoweit ist in der Tischvorlage ausdrücklich festgehalten: „Bitte bepunkten sie nur den Bereich II! Die Bereiche I (Zeugnisnote) und III (inner- und außerschulische Kompetenzen) werden nur von Frau ... bepunktet.“ Die so festgelegte arbeitsteilige Vorgehensweise ist auch nicht mit Blick auf § 14 Abs. 2 Satz 7 SchulG als Verstoß gegen die Vorgaben zur Person der Prüferin oder des Prüfers zu beanstanden. Es besteht zunächst kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass eine prüfungsfremde Person das Auswahlgespräch geführt hat (s. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2018 – OVG 3 S 72.18 –, juris Rn. 7 f.). Das dem Bewertungsbereich II zuzuordnende Auswahlgespräch mit dem Bewerberkind wurde ausschließlich von der beauftragten Lehrkraft im Rahmen ihrer Fachkompetenz für dieses Wahlpflichtfach unter Beachtung des Beurteilungsspielraums bewertet. Die Punktevergabe in den Bewertungsbereichen I und III beschränkt sich auf die Auswertung der vorgelegten Unterlagen, die vorab festgelegten, einheitlich geltenden Vorgaben zu folgen hat. Sie wurde losgelöst von der im Auswahlgespräch getroffenen Eignungsbewertung des jeweiligen Bewerberkindes allein durch die Schulleiterin vorgenommen, die schlussendlich die insgesamt zu vergebenden Punkte mathematisch und ohne weiteren Bewertungsspielraum zusammengeführt hat. Weiterhin begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass die Schulleiterin bei den Kindern A. F.-S. (lfd. Nr. 18), E. K. (lfd. Nr. 32), S. O. (lfd. Nr. 46), H.O. (lfd. Nr. 47), R. P. (lfd. Nr. 50), C. R. (lfd. Nr.51) und L. R. (lfd. Nr. 52) ihre ursprüngliche Bewertung im Bewertungsbereich III und folglich in der Gesamtbewertung jeweils um einen Punkt nach oben korrigiert hat, nachdem die benannten Kinder innerhalb der festgelegten Frist weitere Nachweise nachgereicht haben. Dabei ist anzumerken, dass es die Nachvollziehbarkeit der Punktevergabe im Bewertungsbereich III erleichtert hätte und Korrekturen nicht erforderlich gewesen wären, wäre die Vergabe der Punkte abschließend erst erfolgt, nachdem die eingeräumte Frist zur Nachreichung von Nachweisen verstrichen war. So hat die Schülerin A. F.-S. (lfd. Nr. 18), die fristgerecht eine Bescheinigung ihrer Grundschule nachgereicht hat, nach der sie im zweiten Schulhalbjahr 2023 an der wöchentlich mit zwei Schulstunden stattfindenden Filz-AG der ergänzenden Betreuung teilgenommen hat, in Verbindung mit der bereits eingereichten Bescheinigung die Teilnahme an Kursen im zeitlichen Umgang von mindestens 12 Monaten in einem zeitlichen Umfang von 80 Stunden nachgewiesen. Sie war deshalb im Bewertungsbereich III des Kompetenzkataloges nicht nur mit einem, sondern mit 2 Punkten zu bewerten. Entsprechend erhöhte sich ihre insgesamt erreichte Punktzahl von 9 auf 10 Punkte. Gleiches gilt für die Schülerin S. O. (lfd. Nr. 46), die fristgerecht das Zeugnis aus dem zweiten Schulhalbjahr der 5. Klassen übermittelt hat, in dem ihre Teilnahme an der AG Kunst bestätigt wird. Damit war ihr im Bewertungsbereich III ein Punkt zu gewähren und ihre insgesamt erreichte Punktzahl von 9 auf 10 Punkte zu korrigieren. Auch das Kind H. O. (lfd. Nr. 47) hat fristgerecht die Bescheinigung über die zwei Jahre währende wöchentlich Teilnahme an künstlerischen Arbeiten in der Werkstatt des Schülerladens V... im Umfang von 2 Stunden beigebracht und war deshalb unter der weiteren Berücksichtigung seiner Teilnahme an einem Kunstkurs bei einer Stundenzahl von insgesamt 100 Stunden im Bewertungsbereich III nicht mit einem, sondern mit 2 Punkten und insgesamt mit 10 Punkten statt der bisherigen 9 Punkte zu bewerten. Weiterhin rügen die Antragsteller vergeblich die Berücksichtigung von Nachweisen des Kindes P. T. (lfd. Nr. 66), da dieses auf seinen Schulplatz verzichtet hat. Ferner hat das Bewerberkind E. K. (lfd. Nr. 32) eine Teilnahmebestätigung der N...vom 2. Februar 2024 beigebracht, nach der es seit Dezember 2022 an einem wöchentlichen Zeichenkurs von 2 Schulstunden teilgenommen hat. Nachdem diese Teilnahme zunächst nur mit einem Punkt bewertet worden war, ist sie nach Umrechnung der Schulstunden in Zeitstunden mit 2 Punkten berücksichtigt worden, weil insoweit die Teilnahme an einem Angebot von insgesamt 90 Zeitstunden nachgewiesen war. Damit erhöhte sich die zunächst errechnete Gesamtpunktzahl von 10 auf 11 Punkte. Gleiches gilt für die Schülerin C. R. (lfd. Nr. 51), welche laut Bescheinigung vom 9. September 2023 in der Zeit vom 21. Januar 2022 bis jedenfalls 9. September 2023 wöchentlich im Umfang von 2 Schulstunden und damit insgesamt im Umfang von mehr als 80 Zeitstunden an einem Malkurs teilgenommen hat. Soweit die Antragsteller die Berücksichtigung weiterer fristgerecht eingereichter Teilnahmebescheinigungen der Kindes R. P. (lfd. Nr. 50) und L. R. (lfd. Nr. 52) rügen, die im Bewertungsbereich III jeweils zur Vergabe eines weiteren Punktes (von 2 auf 3 Punkte) und zur Korrektur der Gesamtbewertungen von 11 auf 12 Punkte geführt hat, bedarf dies keiner weiteren Erörterung, da beide Bewerberkinder auch mit 11 Punkten bereits zu Recht einen Schulplatz erhalten hätten. Sofern die Antragsteller weiterhin die Anerkennung außerschulischer Leistungen bei den Kindern G. D. A. (lfd. Nr. 16), E. K. (lfd. Nr. 32) und S.O. (lfd. Nr. 46) bemängeln, wonach diese keine „ordentlichen“ Teilnahmebescheinigungen vorgelegt hätten, übersehen sie, dass die genannten Kinder nach der hier gebotenen summarischen Prüfung jeweils datierte Bescheinigungen mit den erforderlichen Angaben zu Dauer und Regelmäßigkeit der Kursangebote und der Zeitdauer der Kurse in Stunden eingereicht haben. Die das Kind P. T. (lfd. Nr. 66) betreffenden Rügen gehen darüber hinaus – wie geschildert – ins Leere. Soweit die Antragsteller ferner kritisieren, dass die Teilnahmebescheinigung des Kindes H. O. (lfd. Nr. 47) nicht anerkannt werden könne, weil u.a. daraus nicht hervorgehe, dass das Kind von entsprechend qualifizierten Personen angeleitet worden sei, lassen sie außer Acht, dass der Kompetenzkatalog ausdrücklich auch die insoweit einschlägige Arbeit in Bildnerischen Werkstätten als anerkennungsfähige außerschulische Leistung benennt und zudem ausweislich der Fußnote 1 zu den Anmerkungen zum Kompetenzkatalog innerhalb der im Kompetenzkatalog bezeichneten Bereiche weitere vergleichbare Tatbestände berücksichtigt werden können, die eine Eignung erwarten lassen. Allerdings erweist es sich als fehlerhaft, dass die Schülerin C. H. (lfd. Nr. 27) aufgrund der angenommenen Eignung von 11 Punkten einen Schulplatz erhalten hat. Der ursprünglichen Bewertung ihrer Eignung mit insgesamt 10 Punkten, bei nur einem Punkt im Bewertungsbereich III, lag zugrunde, dass die von ihr eingereichten Zertifikate der I... nicht nur die allgemeine Kursdauer ausweisen, sondern auch den Umfang ihrer tatsächlichen Teilnahme. So hat die genannte Bewerberin beispielsweise an dem Kurs „Farbe bekennen“, für den in der Zeit vom 6. September 2023 bis 31. Januar 2024 (knapp sechs Monate) 18 Termine vorgesehen waren, laut Zertifikat lediglich an 10 Terminen teilgenommen, was einer Teilnahme an 20 Zeitstunden entspricht. Insofern ist die Nichtanerkennung dieser Bescheinigung gemessen an den Vorgaben des Kompetenzkataloges auch unter Berücksichtigung der Fußnote 1 des Kompetenzkataloges zutreffend gewesen. Mit der Gesamtpunktzahl von 10 Punkten wäre sie lediglich am Losverfahren zu beteiligen gewesen. Indem nachträglich die Bewertung abgeändert und die gesamte Kursdauer berücksichtigt wurde, obgleich die tatsächliche Dauer ihrer Kursteilnahme nicht 40 Zeitstunden entspricht, wurde von den festgelegten Anerkennungsvorgaben abgewichen. Die Abweichung rechtfertigt sich auch nicht vor dem Hintergrund, dass die vorgelegten Nachweise überwiegend keine Angaben zur Dauer der tatsächlichen Teilnahme enthalten (s. dazu Vermerk vom 28. Februar 2024, Generalordner Bl. 58). Solche werden nach den Vorgaben des Kompetenzkataloges auch nicht verlangt, die mit der Forderung von mindestens 40 Zeitstunden gerechnet auf eine Kursdauer von mindestens sechs Monaten ersichtlich eine Anzahl von Nichtteilnahmen oder z.B. Ferienzeiten, in denen der Kurs nicht stattgefunden hat, eingepflegt haben. Bestehen allerdings – wie vorliegend – konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Kursteilnahme die Dauer von 40 Zeitstunden unterschritten hat, konnte die Bescheinigung keine Berücksichtigung finden. Dementsprechend wäre die Bewerberin C. H. (lfd. Nr. 27) lediglich am Losverfahren zu beteiligen gewesen. Gleiches gilt im Übrigen auch für die von den Antragstellern nicht gerügte Bewertung eines weiteren Bewerberkindes, bei dem für die Vergabe der Punkte zunächst ebenfalls auf den Umfang der tatsächlichen Teilnahme abgestellt worden war und nachträglich aufgrund des Vermerks der Schulleiterin die Bewertung abgeändert und die gesamte Kursdauer berücksichtigt wurde, sodass es letztendlich bei der Eignungsfeststellung mit 11 statt der ursprünglichen 10 Punkte bewertet worden ist. Die deshalb rechtswidrig erfolgte vorrangige Aufnahme der Schülerin C. H. (lfd. Nr. 27) und eines weiteren Bewerberkindes führt dazu, dass diese Schulplätze für das vorliegende Eilrechtsschutzbegehren im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot zur effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes – GG) grundsätzlich so behandelt werden, als seien sie noch zu besetzen, soweit die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs gewährleistet werden kann (vgl. st. Rspr. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 20. Oktober 2021 – OVG 3 S 100/21 –, EA S. 3; vom 15. Oktober 2020 – OVG 3 S 85/20 –, juris Rn. 20 und vom 8. Oktober 2020, a.a.O., Rn. 16 ff. m.w.N.). Die Beantwortung der Frage, auf welche Weise ein fiktiver freier Platz zu besetzen ist, muss sich ebenfalls an Art. 19 Abs. 4 GG orientieren. Durch die vorrangige – fehlerhafte – Aufnahme einer Bewerberin oder eines Bewerbers, der die dafür geltenden Voraussetzungen nicht erfüllt, wird das gesetzlich normierte Recht eines abgewiesenen Bewerbers, der die Aufnahmevoraussetzungen grundsätzlich erfüllt, verletzt. Ziel des gerichtlichen Rechtsschutzes ist es in diesem Zusammenhang, die eingetretene Rechtsverletzung – soweit zumutbar zu leisten – auszugleichen und den Rechtsschutzsuchenden so zu stellen, wie er ohne den behördlichen Fehler stünde, wobei hierbei grundsätzlich allein die Bewerber in den Blick zu nehmen sind, die gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 81/20 –, juris Rn. 16 m.w.N.). Die Form der durch die gerichtliche Entscheidung zu gewährenden Fehlerkorrektur hängt danach maßgeblich von der Art des behördlichen Fehlers und der Frage ab, in welchem Stadium des Aufnahmeverfahrens dieser aufgetreten ist. Regelmäßig wird eine durch fehlerhafte Aufnahme eines Bewerbers bewirkte Rechtsverletzung dadurch kompensiert, dass derjenige Bewerber, der gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen ist, nunmehr den fiktiven freien Platz erhält. Haben mehrere Bewerber mit gleichem Rang ihre Ablehnung angefochten, so ist der freie Platz unter ihnen zu verlosen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 81/20 –, juris Rn. 17 m.w.N.). Dementsprechend stehen die beiden fiktiv als frei zu betrachtenden Plätze den Bewerberkindern mit einer Mindesteignung von 10 Punkten zu, die hier ebenfalls um Rechtsschutz ersucht haben (VG 20 L 4... und VG 20 L 5...). Für den Antragsteller zu 1. mit einer Bewertung von 8 Punkten wirkt sich der Verfahrensfehler demgegenüber nicht aus, weil er seinen Aufnahmeanspruch nicht verkürzt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes.