OffeneUrteileSuche
Beschluss

20 L 238/24

VG Berlin 20. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0905.20L238.24.00
23Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

23 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1. zum Schuljahr 2024/2025 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der X...-Schule (Wahlpflichtfach Kunst), hilfsweise in die Jahrgangsstufe 7 der K...-Schule aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zwar zulässig, aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Begehren die Antragsteller – wie hier – die Vorwegnahme der Hauptsachenentscheidung, setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass sonst schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und die Antragsteller mit ihrem Begehren im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben werden. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Denn nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung fehlt es an der für die Vorwegnahme der Hauptsache notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragstellerin zu 1., E. G. (lfd. Nr. 21 der Großen Liste, Bl. 73 f. des Generalordners), im Schuljahr 2024/2025 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 der X...-Schule (Wahlpflichtfach Kunst) beanspruchen kann. Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist das Schulgesetz für das Land Berlin (SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2024 (GVBl. S. 465), in Verbindung mit der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO) vom 31. März 2010 (GVBL. S. 175), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. August 2024 (GVBl. S. 501), und der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung (Aufnahme VO-SbP) vom 23. März 2006 (GVBl. S. 306), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Februar 2024 (GVBl. S. 26). Danach ist die X...-Schule eine Integrierte Sekundarschule und zugleich eine Schule besonderer pädagogischer Prägung. An der X...-Schule werden gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Aufnahme VO-SbP Lerngruppen neigungsorientiert jeweils mit Schülerinnen und Schülern gleicher oder ähnlicher Interessen gebildet (Profilzüge). Dabei ist jeweils ein Zug mathematisch-technisch-naturwissenschaftlich und ein Zug musisch-künstlerisch geprägt (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 Aufnahme VO-SbP). Die Zuordnung in die verschiedenen Profilzüge der Schule erfolgt entsprechend der Entscheidung der Erziehungsberechtigten für das in der Jahrgangsstufe 7 beginnenden Wahlpflichtfach (§ 14 Abs. 2 Satz 4 Aufnahme VO-SbP). Dabei kann an der X...-Schule nur ein Wahlpflichtfach gewählt werden (§ 14 Abs. 6 Satz 2 Aufnahme VO-SbP). Vorliegend haben die Antragsteller zu 2. und 3. ihre Tochter, die Antragstellerin zu 1., für die Aufnahme in eine Klasse mit dem Wahlpflichtfach Kunst angemeldet. 1. Die Festlegung der Aufnahmekapazität für die Jahrgangsstufe 7 der X...-Schule für das Schuljahr 2024/2025 ist rechtlich nicht zu beanstanden Wie in den vergangenen Schuljahren wurden auch für dieses Schuljahr – neben zwei Zügen der Staatlichen Europa-Schule Berlin (SESB; vgl. hierzu § 3 Abs. 3 Aufnahme VO-SbP) – vier neigungsorientierte Profilzüge eingerichtet (s. Einrichtungsvermerk, Generalordner Bl.1, 59; Dienstbesprechung Generalordner Bl. 19). Die vier eingerichteten Züge sind in Orientierung an den Wahlpflichtfächern Kunst, Musik, Wirtschaft-Arbeit-Technik (WAT) und Mathematik-Informatik-Naturwissenschaften-Technik (MINT) organisiert; danach ist für jedes Wahlpflichtfach jeweils ein (ganzer) Zug vorgesehen. Damit wurde der Vorgabe des § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG entsprochen, wonach an Integrierten Sekundarschulen die Vierzügigkeit nicht unterschritten werden soll. Auch ist den Anforderungen des § 5 Abs. 7 Satz 2 Sek I-VO Genüge getan, wonach an Integrierten Sekundarschulen in den Jahrgangsstufen 7 bis 8 eine Höchstgrenze von 26 Schülerinnen und Schülern pro Klasse nicht überschritten werden darf. 2. Die Aufnahme in einen Profilzug der X...-Schule setzt auch bei freien Kapazitäten voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber die erforderliche Mindesteignung besitzt (§ 2 Abs. 3 Satz 1, § 14 Abs. 3 Satz 2 Aufnahme VO-SbP). Dabei stellt die Schule die individuelle Eignung der Bewerberkinder für das jeweils gewählte Profil unter Berücksichtigung vorgelegter Nachweise sowie innerhalb und außerhalb des Unterrichts erworbener Fähig- und Fertigkeiten fest, deren Berücksichtigung von einer Überprüfung abhängig gemacht werden kann (§ 14 Abs. 2 Satz 6 Aufnahme VO-SbP). Dazu führt die Schulleitung oder eine von ihr beauftragte Lehrkraft mit allen Schülerinnen und Schülern profilbezogen standardisierte Auswahlgespräche anhand der von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten Eignungskriterien durch (§ 14 Abs. 2 Satz 7 Aufnahme VO-SbP). Grundlage der Eignungsfeststellung ist hierbei der von der Schule im Benehmen mit der Schulaufsichtsbehörde entwickelte und von dieser genehmigte Kompetenzkatalog (§ 14 Abs. 3 Satz 1 Aufnahme VO-SbP). Die Mindesteignung erreichen alle Schülerinnen und Schüler, die 5 von 12 möglichen Punkten aufweisen (§ 14 Abs. 3 Satz 2 Aufnahme VO-SbP). Abweichend von Satz 2 weisen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Lernen“ die Mindesteignung bei Erreichen von 3 Punkten auf und Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ bei Erreichen von einem Punkt (§ 14 Abs. 3 Satz 4 Aufnahme VO-SbP). Für die Ermittlung dieser Punktzahlen werden für die fachbezogenen Kompetenzen bis zu 6 Punkte vergeben (§ 14 Abs. 3 Satz 3 Aufnahme VO-SbP). Für die für das jeweilige Wahlpflichtfach relevanten Noten des letzten Halbjahreszeugnisses sowie für die Teilnahme an zusätzlichen inner- und außerschulischen Veranstaltungen werden jeweils bis zu 3 Punkte vergeben (§ 14 Abs. 3 Satz 4 Aufnahme VO-SbP). Von denjenigen Bewerberinnen und Bewerbern, welche die Mindesteignung besitzen, werden nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Aufnahme VO-SbP vorrangig diejenigen mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie im Anschluss nach § 14 Abs. 5 Satz 1 Aufnahme VO-SbP im Umfang von bis zu 10 Prozent besondere Härtefälle im Sinne des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 SchulG aufgenommen. Die danach verbleibenden Schulplätze werden für jedes Profil gesondert absteigend nach der erreichten Punktsumme vergeben, wobei bei Punktsummengleichheit das Los entscheidet (vgl. § 14 Abs. 5 Satz 2 Aufnahme VO-SbP). Nach § 14 Abs. 5 Satz 3 Aufnahme VO-SbP ist dabei zu gewährleisten, dass mindestens 25 Prozent der insgesamt aufgenommenen Schülerinnen und Schüler als Durchschnittsnote einen Wert von 2,8 oder höher in der Förderprognose haben oder keine Durchschnittsnote nachweisen können. Nur 14 Bewerberinnen und Bewerber konnten in diesem Jahr dieser Gruppe zugerechnet werden. Die Schule konnte damit die 25 Prozent-Quote im Schuljahr 2024/2025 nicht vollständig ausschöpfen. 3. Den zu vergebenden 26 Schulplätzen im Wahlpflichtfach Kunst standen 73 Erstwunschanmeldungen von Bewerberinnen und Bewerbern mit dem von den Erziehungsberechtigten angegebenen Erstwunsch „Kunst“ gegenüber; auch die Antragstellerin zu 1. gehörte zu diesen. Mit den angemeldeten Bewerberinnen und Bewerbern war sodann jeweils ein Eignungsfeststellungsverfahren durchzuführen. Für die standardisierten Gespräche zur Eignungsfeststellung gilt, dass sie nach einem vorab festgelegten gleichförmigen Ablauf und mit einem vorab festgelegten einheitlichen, zumindest aber vergleichbaren Inhalt durchgeführt sowie nach einem einheitlichen, vorab festgelegten Maßstab bewertet werden müssen (s. dazu ausführlich: VG Berlin, Beschluss vom 31. Juli 2019 – VG 14 L 220/19 –, juris Rn. 16 ff.). Dabei ist es nicht unbedingt erforderlich, dass die Inhalte, wie etwa Fragen oder Aufgaben, in jedem Gespräch identisch sind. Sichergestellt sein muss aber, dass alle in den Gesprächen ermittelten Ergebnisse am Ende unmittelbar miteinander vergleichbar sind (vgl. u.a. VG Berlin, Beschluss vom 13. August 2018 – VG 14 L 198/18 –). Um diese Vergleichbarkeit zu gewährleisten und eine gegebenenfalls nachfolgende (gerichtliche) Kontrolle zu ermöglichen, ist überdies zu verlangen, dass die entsprechenden Gesprächsvorgaben und Bewertungsmaßstäbe ebenso wie die wesentlichen Züge des Zustandekommens der (Bewertungs-) Ergebnisse in einer Art und Weise dokumentiert werden, die es dem Gericht im Nachhinein erlaubt, die Auswahlentscheidung und das Zustandekommen der ihr zugrundeliegenden Bewertungsergebnisse nachzuvollziehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2018 – OVG 3 S 44.18 –, juris, Rn. 9; VG Berlin, Beschluss vom 22. August 2019 – VG 14 L 253.19 –, juris Rn. 18). Zwar hat sich die gerichtliche Kontrolle dabei – wie auch sonst in vergleichbaren Prüfungs- und Beurteilungssituationen – auf die Überprüfung zu beschränken, ob bei der Durchführung der Auswahlgespräche Verfahrensvorschriften verletzt worden sind, von falschen Tatsachen ausgegangen worden ist, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind oder die Bewertung willkürlich erscheint (vgl. u.a.: VG Berlin, Beschluss vom 2. August 2019 – VG 14 L 201/19 –, juris Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2018, a.a.O. Rn. 7). Auch diese begrenzte gerichtliche Prüfung setzt jedoch voraus, dass die wesentlichen Erwägungen der gesprächsführenden Lehrkraft offengelegt und dokumentiert werden, so dass das Gericht sie – selbstverständlich ohne seine eigene Bewertung an die Stelle der Bewertung der jeweiligen Fachkraft zu setzen – auf ihre Plausibilität sowie insbesondere auf das etwaige Vorhandensein sachfremder oder willkürlicher Aspekte sowie die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes überprüfen kann (ähnlich bereits: VG Berlin, Beschluss vom 2. August 2012 – VG 14 L 125.12 –). In verfahrensrechtlicher Hinsicht kommt hinzu, dass dann, wenn nicht eine einzige Person – wie z.B. der Schulleiter oder die Schulleiterin (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 4 Aufnahme VO-SbP a.F. sowie Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 26. September 2018 – OVG 3 S 72.18 –, juris Rn. 8) – die Auswahlgespräche führt, sondern mehrere Personen daran beteiligt sind, die Schulleitung die betreffenden Lehrkräfte vorab mit der Gesprächsführung beauftragt (§ 14 Abs. 2 Satz 7 Aufnahme VO-SbP) und ihnen dabei konkrete Vorgaben zur Dauer, zum Verlauf und zum Inhalt der Auswahlgespräche sowie insbesondere auch den anzuwendenden Bewertungsmaßstäben machen muss. Dies ist vor allem erforderlich, um eine für alle beteiligten Bewerberkinder abstrakt die gleichen Erfolgschancen bietende Gesprächsdurchführung sicherzustellen (vgl. u.a.: VG Berlin, Beschluss vom 13. August 2014 – VG 14 L 165.14 –; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 –, juris Rn. 4). Inhaltliche Vorgaben für die standardisierten Auswahlgespräche an der X...-Schule ergeben sich zunächst aus dem nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Aufnahme VO-SbP vorgesehenen Kompetenzkatalog, der für das Schuljahr 2024/2025 überarbeitet worden ist (s. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. November 2023 – OVG 3 S 88/23 –, juris Rn. 5). Dieser unterscheidet zwischen drei Bewertungsbereichen mit den Bezeichnungen „für das WPF relevante Noten des letzten Halbjahreszeugnisses“ (im Folgenden: Bewertungsbereich I), „Fachbezogene Kompetenzen“ (im Folgenden: Bewertungsbereich II) und „Zusätzliche (extracurriculare) inner- und außerschulische Erfahrungen“ (im Folgenden: Bewertungsbereich III), wobei letzterer mit der Anmerkung versehen ist, dass die nachgewiesenen Teilnahmen nicht älter als zwei Jahre sein dürfen. Im Bewertungsbereich I, der vorsieht, dass die Notensumme aus der Note im Fach Kunst (doppelt) und der Gesamtnote im Fach Deutsch gebildet wird, können bis zu 3 Punkte erzielt werden. Die Vorgaben für den Bewertungsbereich II mit der Überschrift „Fachbezogene Kompetenzen“ sind in zwei Unterbereiche weiter unterteilt: zum einen in den Unterbereich „Nachweis praktischer Kenntnisse durch qualitative Bewertung einer vorgelegten Kunstmappe (7 Arbeiten) und Erläuterungen dazu im Gespräch“ und zum anderen in den Unterbereich „Nachweis vielseitiger künstlerischer Fertigkeiten (über die Kunstmappe)“. Im ersten Unterbereich können 0 bis 4 Punkte und für den zweiten Unterbereich 0 bis 2 Punkte, insgesamt mithin 0 bis 6 Punkte erzielt werden. Hinsichtlich der Darstellung der Bewertungsbereiche I und II wird auf den Beschluss der Kammer vom 30. August 2023 Bezug genommen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 30. August 2023 – VG 20 L 184/23 –, juris Rn. 16 ff.). Die aufgelisteten Vorgaben für den Bewertungsbereich III lauten: „– Teilnahme an AGs, Wahlunterricht o.Ä. im künstlerischen Bereich – Teilnahme an außerschulischen Angeboten mit ausdrücklichem künstlerischen Schwerpunkt (z.B. Bildnerische Werkstätten, Kunstzirkel, Kurse an Jugendkunstschulen); berücksichtigt werden Angebote mit einer Dauer von mind. 6 Monaten, die regelmäßig stattfinden (mind. 2 Std. pro Woche) und einen zeitlichen Gesamtumfang von 40 Zeitstunden nicht unterschreiten. Einmalige Wochenend- und Ferienkurse werden nicht anerkannt. Dieser Bereich kann mit 0 bis 3 Punkten bewertet werden.“ Ergänzend ist in der Fußnote 1 (Anmerkungen) des Kompetenzkataloges u.a. bestimmt, dass innerhalb der im Kompetenzkatalog bezeichneten Bereiche weitere vergleichbare Tatbestände berücksichtigt werden können, die eine Eignung erwarten lassen. Eine Konkretisierung dieser Vorgaben im Sinne einer weiteren Standardisierung enthält der „Auswertungsbogen Aufnahmegespräch“ für das Wahlpflichtfach Kunst unter III „Zusätzliche inner- und außerschulische Erfahrungen der letzten zwei Jahre“. Dort ist definiert, wann 0 Punkte (keine bewertungsrelevanten Erfahrungen) und wann nach der Feststellung „belegter Teilnahme an Kursen“ mit Blick auf den zeitlichen Umfang 1 Punkt (belegte Teilnahme an Kursen in einem zeitlichen Umfang von insgesamt mindestens sechs Monaten oder einem Schulhalbjahr – mindestens 2 Stunden pro Woche bzw. 40 Stunden –), 2 Punkte (belegte Teilnahme an Kursen in einem Umfang von insgesamt mindestens zwölf Monaten oder einem Schuljahr – mindestens 2 Stunden pro Woche bzw. 80 Stunden –) und 3 Punkte (belegte Teilnahme an Kursen von insgesamt vierundzwanzig Monaten oder zwei Schuljahren – mindestens 2 Stunden pro Woche bzw. 160 Stunden –) zu vergeben sind. Mit den Hinweisen zu den Aufnahmebedingungen an der X...-Schule (Generalordner Bl. 19), die dem Dokument „Anmeldegespräche 2024 – Tischvorlage zur Dienstbesprechung vom 15. 02. 2024“ (Generalordner Bl. 18 ff.) beigefügt sind, werden die Vorgaben ebenfalls weiter konkretisiert. Diese geben u.a. vor, wie mit nachgereichten Unterlagen umzugehen ist. Darin heißt es: „… Die Frist für das Nachreichen von Nachweisen endet am 28. Februar 2024. Alle eingereichten Unterlagen werden mit Eingangsstempel versehen. Den Eltern/dem Kind wird am Tag des Anmeldegesprächs die Frist zum Nachreichen mitgeteilt.“ Weiterhin wird dort aufgeführt: „…Die Nachweise müssen die genaue Dauer sowie ein Ausstellungsdatum erhalten. Nachweise über außerschulische Erfahrungen ohne diese Angaben können nicht berücksichtigt werden. (…) In Kunst (…) wird die Dauer der für die Bepunktung berücksichtigten Kurse o.Ä. addiert. Die Teilnahme an einer auf dem Zeugnis nachgewiesenen AG wird dabei mit 6 Monaten bzw. einem Schulhalbjahr bewertet.“ Diese Bewertungsvorgaben erfüllen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach Auffassung der Kammer – entgegen der Ansicht der Antragsteller – die dargestellten rechtlichen Anforderungen an die notwendige Standardisierung des Aufnahmegesprächs sowohl hinsichtlich des vorab festgelegten Inhalts der Bewertungsmaßstäbe als auch hinsichtlich der Dokumentation (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 9. November 2023, a.a.O.). Insbesondere bieten die im Auswertungsbogen definierten Maßstäbe für die Vergabe der jeweiligen Punkte grundsätzlich Gewähr für ein einheitliches Bewertungsvorgehen. Die in der Protokollanlage aufgeführten Kriterien bilden den inhaltlichen Rahmen dessen, was in die Bewertung einfließen darf. Die Verfahrensabläufe, u.a. die Dauer des Gesprächs, die Berücksichtigung von Belegen über schulische und außerschulische Erfahrungen, die in einer gewissen Zeitspanne mit entsprechender Stundenzahl stattgefunden haben müssen und nicht älter als zwei Jahre sein dürfen, sowie eine Frist für die Vorlage von Belegen wurden verbindlich beschrieben. Die Bewertung des Niveaus und der Qualität der jeweils vorgelegten Arbeit unterliegt demgegenüber der fachlich-pädagogischen Einschätzung der jeweils beauftragten Fachlehrkraft, der – wie bereits ausgeführt – insoweit ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht. Die beauftragten Lehrkräfte wurden vor der Durchführung der Auswahlgespräche mit der Tischvorlage zur Dienstbesprechung vom 15. Februar 2024 und den Hinweisen zu den Aufnahmebedingungen an der X...-Schule und zu den Auswertungsbögen (Generalordner Bl. 18 ff.) über die festgelegten Vorgaben informiert. Die Teilnahme an der Dienstbesprechung haben sie durch Unterschrift bestätigt (Generalordner Bl. 21). 4. Nach dem hier dargestellten Verfahren erfüllten 55 der zunächst 73, und nach einer zurückgezogenen Bewerbung noch 72 angemeldeten Bewerberinnen und Bewerber die Mindesteignung. Damit lag für das Wahlpflichtfach Kunst eine Übernachfrage vor, sodass die Plätze in der nach § 14 Abs. 4, Abs. 5 Aufnahme VO-SbP vorgesehen Reihenfolge zu vergeben waren. Ein Schulplatz wurde an ein Kind mit einem festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf vergeben (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Aufnahme VO-SbP). Besondere Härtefälle lagen nicht vor (§ 14 Abs. 5 Satz 1 Aufnahme VO-SbP). Von den verbliebenen 25 Schulplätzen wurden fünf Plätze an Kinder vergeben, die eine Durchschnittsnote von 2,8 oder höher in der Förderprognose haben oder keine Durchschnittsnote nachweisen können (§ 14 Abs. 5 Satz 3 Aufnahme VO-SbP). 13 Plätze der dann noch verbliebenen 20 Plätze sind sodann an Schülerinnen und Schüler vergeben worden, die bei der Feststellung der Eignung eine Gesamtpunktzahl von 11 und 12 Punkten erzielt hatten (§ 14 Abs. 5 Satz 2 Aufnahme VO-SbP). Die dann noch verbliebenen sieben Schulplätze wurden unter zehn Bewerberkindern mit 10 Punkten verlost (§ 14 Abs. 5 Satz 2 Aufnahme VO-SbP). Die drei Kinder, die kein Losglück hatten, bildeten mit Rang 8 bis 10 die Nachrückerliste (Generalordner Bl. 10). Das Kind F. B. (lfd. Nr. 12) wurde auf Rang 8 gelost und rückte für das Kind P. T. (lfd. Nr. 66) nach, das nicht aufgenommen worden ist, weil seine Mutter mit E-Mail vom 7. Juli 2024 wegen des Wegzuges der Familie auf den Schulplatz verzichtet hat (Generalordner Bl. 102 f). Die Antragstellerin zu 1., die eine Durchschnittsnote der Förderprognose von 2, 5 hat und bei der Feststellung der Eignung 8 Punkte erzielte, konnte daher keine Berücksichtigung finden. Bei diesem Auswahlverfahren sind die dargestellten Vorgaben für die Vergabe der 26 Schulplätze für das Wahlpflichtfach Kunst an der X...-Schule im Ergebnis allerdings nur teilweise eingehalten worden. Jedoch besteht gleichwohl keine für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragstellerin zu 1. die Aufnahme beanspruchen kann. Allerdings dringen die Antragsteller mit ihrer Rüge, das Verfahren sei bereits deshalb fehlerhaft, weil vorliegend nicht die Schulleiterin gem. § 54 Abs. 1 Satz 2 SchulG über die Aufnahme der Schülerinnen und Schüler entschieden habe, nicht durch. Zwar ist den Antragstellern zuzugeben, dass der Hinweis in der Tischvorlage zur Dienstbesprechung vom 15. Februar 2024, wonach die Schulleitung einen Aufnahmevorschlag erstellt, der sich an der im Anmeldegespräch deutlich gewordenen Eignung und Neigung orientiert, missverständlich ist (Generalordner Bl. 18). Insoweit hat indes der Antragsgegner in seiner Stellungnahme vom 3. September 2024 unter Verweis auf den Einrichtungsvermerk (Generalordner Bl. 1 ff) und den konkreten Verfahrensablauf hinreichend deutlich gemacht, dass die Aufnahmeentscheidung hier von der Schulleitung getroffen worden ist. Soweit die Antragsteller lediglich pauschal beanstanden, dass der Stichtag 7. Februar 2022 nicht beachtet worden sei, zu viele Punkte für extracurriculare Erfahrungen vergeben worden seien, man Nachweise ohne relevante Zeitangaben berücksichtigt habe, und die Berechnung des zeitlichen Umfangs der eingereichten Kurse (z.B. Addition von Kursen, Berücksichtigung von Kursen, die 90 Minuten wöchentlich angeboten werden) fehlerhaft sei, zeigen sie hierfür zunächst keine konkreten belastbaren Anhaltspunkte auf. Ohne Erfolg rügen die Antragsteller darüber hinaus im Bewertungsbereich I die Feststellung der für das jeweilige Wahlpflichtfach relevanten Noten des letzten Halbjahreszeugnisses (§ 14 Abs. 3 Satz 4 Aufnahme VO-SbP) bei den Kindern G. D. A. (lfd. Nr. 16) und L. R. (lfd. Nr. 52), die bislang jeweils eine Gemeinschaftsschule besucht und kein Notenzeugnis, sondern eine Verbalbeurteilung erhalten haben. Gemäß § 24 Abs. 2 der Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule (Grundschulverordnung – GsVO) vom 19. Januar 2005 (GVBl. S.16, 140), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2023 (GVBl. S. 233), kann der Lernerfolg von Schülerinnen und Schülern an Gemeinschaftsschulen und integrierten Sekundarschulen durchgängig verbal beurteilt werden. Sofern dies der Fall ist, sind nach § 19 Abs. 1 Satz 5 GsVO die Leistungen im Rahmen der Förderprognose gemäß § 24 Abs 5 GsVO in Noten darzustellen. Dafür, dass die in der Förderprognose dargestellten Noten nicht für die Feststellung der für das Wahlpflichtfach relevanten Noten herangezogen werden dürfen, findet sich in der Aufnahmeverordnung keine Regelung. Zudem würde ein derartiges Vorgehen auch zu einer erheblichen Benachteiligung der Bewerberkinder mit Verbalbeurteilungen führen. Dafür, dass der Gesetz- und der Verordnungsgeber eine so weitreichende Benachteiligung der von der Verbalbenotung betroffenen Schüler vor Augen gehabt hätte, enthalten die einschlägigen Regelungen keine Anhaltspunkte. Eine solche Benachteiligung ließe sich auch kaum rechtfertigen. Deshalb hat die zuständige Senatsverwaltung schon im Rahmen der Pilotphase „Gemeinschaftsschule“ verfügt, dass, sofern Zeugnisse in Form verbaler Beurteilungen erteilt werden, sicherzustellen sei, dass eine Umrechnung in Noten jederzeit möglich ist, um Nachteile der Schüler beim Wechsel der Schulart oder beim Wegzug aus Berlin zu verhindern (vgl. Genehmigungsschreiben der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 10. Juni 2016, S. 4, Punkt VII; vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 29.Juli 2019 – VG 14 L 196.19 –, EA S. 6; VG Berlin, Beschluss vom 29. August 2024 – VG 39 L 113/24 –, EA S. 10 f.). Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen Bedenken, dass die Schulleiterin die in den jeweiligen Förderprognosen ausgewiesenen, für das Wahlpflichtfach Kunst relevanten Noten „Kunst (doppelt)“ und „Deutsch (Gesamtnote)“ zur Grundlage ihrer Bewertung im Bewertungsbereich I gemacht hat. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die in den Förderprognosen ausgewiesenen Noten nicht mit den tatsächlichen in den Verbalbeurteilung aufgeführten Leistungen der Bewerberkinder übereinstimmen, haben die Antragsteller nicht dargetan. Auch dringen die Antragsteller nicht mit ihrer Rüge durch, das Kind P. T. (lfd. Nr. 66) sei zu Unrecht aufgenommen worden. Denn der Schüler hat – wie beschrieben – den Schulplatz aufgrund des Umzuges seiner Familie den Schulplatz zurückgegeben. Weiterhin ist den Antragstellern nicht dahingehend zu folgen, dass die Kinder L. B. (lfd. Nr. 8), F. S. (lfd. Nr. 58) und L. S. (lfd. Nr. 60) bereits deshalb fehlerhaft bewertet worden seien, weil bei ihnen im Bewertungsbereich III die eingereichten Kurse addiert worden seien und die Schulleitung sich damit nicht an die Vorgaben des Kompetenzkatalogs gehalten habe. Zum einen schließt der Kompetenzkatalog die Möglichkeit, verschiedene Kurse kumulativ in den Blick zu nehmen, nicht aus, zumal nach der zitierten Fußnote 1 der Anmerkungen zum Kompetenzkatalog innerhalb der bezeichneten Bereiche weitere vergleichbare Tatbestände berücksichtigt werden können, die eine Eignung erwarten lassen. Zudem geben die Hinweise zu den Aufnahmebedingungen an der X...-Schule – hier zu den Auswertungsbögen (Protokollbögen) – vor, dass im Wahlpflichtfach Kunst im Bewertungsbereich III die Dauer der für die Bepunktung berücksichtigten Kurse o.Ä. addiert werden (Generalorder Bl. 20). Nach der hier gebotenen summarischen Prüfung ist die Schulleitung bei der Bewertung der einzelnen Nachweise insoweit auch stets einheitlich vorgegangen. Ferner begegnet es keinen Bedenken, dass bei den Kindern E. K. (lfd. Nr. 32), C. R. (lfd. Nr. 51), F. S. (lfd. Nr. 58) und L. S. (lfd. Nr. 60) auch wöchentliche Kurse in einem Zeitumfang von 2 Schulstunden (90 Minuten) bei der Bewertung berücksichtigt worden sind. Entgegen der Auffassung der Antragsteller gibt der Kompetenzkatalog im Bewertungsbereich III nicht vor, dass die dort exemplarisch aufgeführten Angebote jeweils im Umfang von zwei Zeitstunden pro Woche stattfinden müssen. Dies folgt bereits daraus, dass im Bewertungsbereich III des Kompetenzkataloges für die regelmäßige Teilnahme mindestens „zwei Stunden“ wöchentlich festgeschrieben sind, wobei im Ergebnis ein zeitlicher Gesamtumfang von „40 Zeitstunden“ nicht unterschritten werden darf. Bereits der Umstand, dass nicht durchgängig der Begriff „Zeitstunden“ verwendet worden ist, macht deutlich, dass insofern auch Schulstunden Berücksichtigung finden durften. Dementsprechend hat die Schulleiterin – soweit nach summarischer Prüfung ersichtlich – bei außerschulischen Angeboten, deren Dauer sich nach Schulstunden bemisst, jeweils eine Umrechnung in Zeitstunden vorgenommen. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Umrechnung sind dabei nicht ersichtlich. Zudem rügen die Antragsteller auch ohne Erfolg, dass den Kindern A. F.-S. (lfd. Nr. 18) und H. O. (lfd. Nr. 47) für die Teilnahme an einem Kunstkurs im Atelier der Künstlerin Q..., den sie ausweislich der vorgelegten Bescheinigung im Zwei-Wochenrhythmus mehr als 6 Monate in einem Umfang von 20 Einheiten und 45 Stunden besucht haben, im Bewertungsbereich III ein weiterer Punkt zuerkannt worden ist. Die Teilnahme an diesem Kurs stellt mit Blick auf Fußnote 1 zu den Anmerkungen im Kompetenzkatalog einen mit den im Kompetenzkatalog direkt aufgeführten Vorgaben vergleichbaren Tatbestand dar, der nicht nur inhaltlich, sondern auch im Hinblick auf die zeitliche Dauer, den Stundenumfang und die Regelmäßigkeit des Angebots eine Eignung erwarten lässt. Dass die von der Schülerin A. F.-S. (lfd. Nr. 18) besuchte Filz-AG keinen künstlerischen Schwerpunkt habe und deshalb nicht berücksichtigungsfähig sei, behaupten die Antragsteller pauschal ohne hierfür belastbare Anhaltspunkte aufzuzeigen. Weshalb der Nachweis der Schülerin H.O. (lfd. Nr. 47) nicht korrekt sein soll und daher nicht im Bewertungsbereich III zu berücksichtigen gewesen wäre, legen die Antragsteller ebenfalls nicht dar. Die Schülerin hat fristgerecht eine Bescheinigung über die zwei Jahre währende Teilnahme an künstlerischen Arbeiten in der Werkstatt des Schülerladens X... im Umfang von wöchentlich 2 Stunden beigebracht. Auch gibt es gegen die Berücksichtigung der von dem Schüler R. P. (lfd. Nr. 49) beigebrachten Bescheinigung, wonach er über ein Jahr im Rahmen eines freiwilligen Praktikums im Atelier 9... im zeitlichen Umfang von mehr als 80 Stunden künstlerisch tätig war, nichts zu erinnern. Gleiches gilt für den von dem Schüler H. A. (lfd. Nr. 2) beigebrachten Nachweis des Q..., aus dem hervorgeht, dass der Schüler an dem Angebot mehr als ein Jahr im zeitlichen Umgang von 157 Stunden teilgenommen hat. Ferner behaupten die Antragsteller ebenfalls ins Blaue hinein, dass die Eltern der Schülerin R. T. (lfd. Nr. 24) auf dem von ihr eingereichten Nachweis über die Teilnahme am Zeichen- und Malunterricht handschriftlich den Tag und den wöchentlichen zeitlichen Umfang ergänzt haben, ohne zudem darzutun, dass diese Ergänzung fehlerhaft ist. Die Antragsteller haben letztendlich auch nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragstellerin zu 1. im Bewertungsbereich III zu Unrecht nicht mehr als ein Punkt zuerkannt worden ist. Allerdings erweist es sich als fehlerhaft, dass die Schülerinnen C. H. (lfd. N. 27) und L. H. (lfd. Nr. 28) aufgrund der angenommenen Eignung von 11 Punkten einen Schulplatz erhalten haben. Der ursprünglichen Bewertung ihrer Eignung mit insgesamt 10 Punkten, bei nur einem Punkt im Bewertungsbereich III, lag zugrunde, dass die von ihnen eingereichten Zertifikate der K... nicht nur die allgemeine Kursdauer ausweisen, sondern auch den Umfang ihrer tatsächlichen Teilnahme. So hat die genannte Bewerberin C. H. (lfd. Nr. 27) beispielsweise an dem Kurs „Farbe bekennen“, für den in der Zeit vom 6. September 2023 bis 31. Januar 2024 (knapp sechs Monate) 18 Termine vorgesehen waren, laut Zertifikat lediglich an 10 Terminen teilgenommen, was einer Teilnahme im Umfang von insgesamt 20 Zeitstunden entspricht. Insofern ist die Nichtanerkennung dieser Bescheinigung gemessen an den Vorgaben des Kompetenzkataloges auch unter Berücksichtigung der Fußnote 1 des Kompetenzkataloges zutreffend gewesen. Mit der Gesamtpunktzahl von 10 Punkten wäre sie lediglich am Losverfahren zu beteiligen gewesen. Indem nachträglich die Bewertung abgeändert und die gesamte Kursdauer berücksichtigt wurde, obgleich die tatsächliche Dauer ihrer Kursteilnahme nicht 40 Zeitstunden entspricht, wurde von den festgelegten Anerkennungsvorgaben abgewichen. Die Abweichung rechtfertigt sich auch nicht vor dem Hintergrund, dass alle anderen vorgelegten Nachweise keine Angaben zur Dauer der tatsächlichen Teilnahme enthalten (s. dazu Vermerk vom 28. Februar 2024, Generalordner Bl. 58). Solche werden nach den Vorgaben des Kompetenzkataloges auch nicht verlangt, die mit der Forderung von mindestens 40 Zeitstunden gerechnet auf eine Kursdauer von mindestens sechs Monate ersichtlich eine Anzahl von Nichtteilnahmen oder z.B. Ferienzeiten, in denen der Kurs nicht stattgefunden hat, eingepflegt haben. Bestehen allerdings – wie vorliegend – konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Kursteilnahme die Dauer von 40 Zeitstunden unterschritten hat, konnte die Bescheinigung keine Berücksichtigung finden. Dementsprechend wäre die Bewerberin C. H. (lfd. Nr. 27) lediglich am Losverfahren zu beteiligen gewesen. Gleiches gilt auch für die ebenfalls von den Antragstellern gerügte Bewertung der Bewerberin L. H. (lfd. Nr. 28), bei der für die Vergabe der Punkte zunächst nur auf den Umgang der tatsächlichen Teilnahme abgestellt worden war und nachträglich die Bewertung abgeändert und die gesamte Kursdauer bei der Punktevergabe berücksichtigt worden ist. Die deshalb rechtswidrig erfolgte vorrangige Aufnahme der Schülerinnen C. H. (lfd. Nr. 27) und L. H. (lfd. Nr. 28) führt dazu, dass diese beiden Schulplätze für das vorliegende Eilrechtsschutzbegehren im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot zur effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz – GG) grundsätzlich so behandelt werden, als seien sie noch zu besetzen, soweit die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs gewährleistet werden kann (vgl. st. Rspr. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 20. Oktober 2021 – OVG 3 S 100/21 –, EA S. 3; vom 15. Oktober 2020 – OVG 3 S 85/20 –, juris Rn. 20 und vom 8. Oktober 2020, a.a.O., Rn. 16 ff. m.w.N.). Die Beantwortung der Frage, auf welche Weise ein fiktiver freier Platz zu besetzen ist, muss sich ebenfalls an Art. 19 Abs. 4 GG orientieren. Durch die vorrangige – fehlerhafte – Aufnahme einer Bewerberin oder eines Bewerbers, der die dafür geltenden Voraussetzungen nicht erfüllt, wird das gesetzlich normierte Recht eines abgewiesenen Bewerbers, der die Aufnahmevoraussetzungen grundsätzlich erfüllt, verletzt. Ziel des gerichtlichen Rechtsschutzes ist es in diesem Zusammenhang, die eingetretene Rechtsverletzung – soweit zumutbar zu leisten – auszugleichen und den Rechtsschutzsuchenden so zu stellen, wie er ohne den behördlichen Fehler stünde, wobei hierbei grundsätzlich allein die Bewerber in den Blick nehmen sind, die gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 81/20 –, juris Rn. 16 m.w.N.). Die Form der durch die gerichtliche Entscheidung zu gewährenden Fehlerkorrektur hängt danach maßgeblich von der Art des behördlichen Fehlers und der Frage ab, in welchem Stadium des Aufnahmeverfahrens dieser aufgetreten ist Regelmäßig wird eine durch fehlerhafte Aufnahme eines Bewerbers bewirkte Rechtsverletzung dadurch kompensiert, dass derjenige Bewerber, der gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen ist, nunmehr den fiktiven freien Platz erhält. Haben mehrere Bewerber mit gleichem Rang ihre Ablehnung angefochten und stehen weniger freie Plätze zur Verfügung, so sind diese unter ihnen zu verlosen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 81/20 –, juris Rn. 17 m.w.N.). Dementsprechend stehen die beiden fiktiv als frei zu betrachtenden Plätze den Bewerberkindern mit einer Mindesteignung von 10 Punkten zu, die hier ebenfalls um Rechtsschutz ersucht haben (VG 20 LQ... und VG 20 L 7...). Die Antragstellerin zu 1. kann daher keinen der beiden fiktiv freien Plätze beanspruchen. Soweit die Antragsteller hilfsweise die Aufnahme der Antragstellerin zu 1. in die Jahrgangstufe 7 der Ferdinand-Freiligrath-Schule beantragt haben, können sie damit keinen Erfolg haben, weil die Schule bereits unter Erstwunschbewerberinnen und -bewerbern übernachgefragt war und damit nicht mehr aufnahmefähig ist (vgl. § 56 Abs. 7 Satz 1 SchulG, § 5 Abs. 4 Satz 1 Sek I-VO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes.