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Beschluss

20 L 231/24

VG Berlin 20. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0913.20L231.24.00
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Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin zu 1. zum Schuljahr 2024/2025 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der H...-Gemeinschaftsschule aufzunehmen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin zu 1. zum Schuljahr 2024/2025 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der H...-Gemeinschaftsschule aufzunehmen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1. zum Schuljahr 2024/2025 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der H...-Gemeinschaftsschule aufzunehmen, hat Erfolg. Der Antrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners bestehen auch sonst keine Bedenken gegen eine fristgerechte und ordnungsgemäße Antragserhebung. Der streitgegenständliche Bescheid vom 31. Mai 2024 ist nicht bestandskräftig geworden, da die Antragsteller am 12. Juli 2024 – vertreten durch einen weiteren Verfahrensbevollmächtigten – Klage erhoben haben (VG 20 K 189/24). Daran ändert auch nichts, dass sie zudem am 15. Juli 2024 vertreten durch den hiesigen Verfahrensbevollmächtigten eine weitere Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid erhoben haben (VG 20 K 192/24), auch wenn diese wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig sein dürfte. Gegen den Umstand, dass sich die Antragsteller – jedenfalls in den beiden Klageverfahren – durch zwei Verfahrensbevollmächtigte vertreten lassen, ist nichts zu erinnern. Auch bietet er keinen Anlass, an der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Vollmacht des hiesigen Verfahrensbevollmächtigten zu zweifeln. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Begehren die Antragsteller – wie hier – die Vorwegnahme der Hauptsachenentscheidung, setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass sonst schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und die Antragsteller mit ihrem Begehren im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben werden. Ein Anordnungsgrund ist insoweit gegeben, da den Antragstellern ein Abwarten der Entscheidung angesichts des Umstandes, dass der Schulunterricht bereits am 2. September 2024 begonnen hat, nicht zugemutet werden kann. Ein Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht. Denn nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht eine für die Vorwegnahme der Hauptsache notwendige hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragstellerin zu 1., G. K. (lfd. Nr. 16 nach der Spalte 1 der Anmeldeliste), im Schuljahr 2024/2025 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 der H...-Gemeinschaftsschule beanspruchen kann. Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist das Schulgesetz für das Land Berlin vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26) – SchulG –, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2024 (GVBl. S. 465), in Verbindung mit der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung (Sonderpädagogikverordnung – SopädVO) vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Juli 2022 (GVBl. S. 492). Gemäß § 37 Abs. 1 SchulG haben Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf – wie die Antragstellerin zu 1. – einen Anspruch, eine allgemeine Schule zu besuchen, wenn sie oder bei nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern ihre Erziehungsberechtigten dies wünschen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin der allgemeinen Schule darf eine angemeldete Schülerin oder einen angemeldeten Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf nur abweisen, wenn für eine angemessene Förderung die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten nicht vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1 SchulG). Daraus folgt, dass angemeldete Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf grundsätzlich vorrangig in die allgemeine Schule aufzunehmen sind, für die sie sich anmelden. Allerdings sind die auf Grundlage von § 39 Nr. 11 SchulG in der Sonderpädagogikverordnung bestimmten Frequenzvorgaben zu beachten. Gemäß § 17 Abs. 4 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs (Züge) an Gemeinschaftsschulen die Dreizügigkeit nicht unterschreiten. Angesichts dessen wurden für das Schuljahr 2024/2025 an der H...-Gemeinschaftsschule, einer Integrierten Sekundarschule mit eigener gymnasialer Oberstufe, vier Klassen in der Jahrgangsstufe 7 eingerichtet. Je Klasse standen entsprechend der dargestellten Frequenzvorgabe vier Plätze für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zur Verfügung (§ 20 Abs. 1 Satz 2 SopädVO, § 33 Abs. 3 Satz 1 SopädVO), mithin insgesamt 16 Plätze. An Gemeinschaftsschulen werden bei der Vergabe dieser Schulplätze die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf angerechnet, die sich bereits in den fortgeführten Klassen befinden (§ 20 Abs. 1 Satz 3 SopädVO). Danach wurden vorliegend zutreffend 5 Schulplätze den Schülern Y. A. (lfd. Nr. 3), E. E. (lfd. Nr. 12), O. F. (lfd. Nr. 13), B. K. (lfd. Nr. 17) und L. N. (lfd. Nr. 19) zugeteilt, die die H...-Gemeinschaftsschule seit der Primarstufe bereits besuchen. Dabei begegnet die Aufnahme des Schülers L. N. (lfd. Nr. 19) keinen Bedenken, nachdem der Antragsgegner dessen Förderbescheid vom 6. Januar 2023, der bis zum 31. Juli 2026 gültig ist, vorgelegt hat. Ferner haben sich weitere 22 Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 mit Erstwunsch angemeldet. Konnten allein noch 11 Plätze vergeben werden, war die H...-Gemeinschaftsschule in Bezug auf Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf übernachgefragt. Besteht eine Übernachfrage von mit Erstwunsch angemeldeten Bewerberinnen und Bewerbern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, entscheidet gemäß § 33 Abs. 4 Satz 1 SopädVO die Schulaufsichtsbehörde über die Aufnahme nach den folgenden Kriterien in abgestufter Reihenfolge: 1. die besonderen Fördermöglichkeiten, die eine Schule bei der Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit dem entsprechenden sonderpädagogischem Förderbedarf hat, 2. den Umstand, dass Schülerinnen und Schüler die Schule gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind (Geschwisterkinder) besuchen werden, 3. die Neigung der Schülerinnen und Schüler für ein bestimmtes fachspezifisches Profil, 4. beim Übergang in die Sekundarstufe I die Übereinstimmung der Bildungsgangempfehlung mit den an der Schule – ohne Schulwechsel – erreichbaren schulischen Abschlüssen, 5. die Erreichbarkeit der Schule unter Berücksichtigung einer selbstständigen Bewältigung. Soweit keine eindeutige Differenzierung für eine Auswahl im Rahmen dieser Kriterien mehr möglich ist, entscheidet unter den verbleibenden Schülerinnen und Schülern das Los (§ 33 Abs. 4 Satz 2 SopädVO). Alle Entscheidungen sind schriftlich zu dokumentieren (§ 33 Abs. 4 Satz 3 SopädVO). Diese rechtlichen Anforderungen des § 33 Abs. 4 Satz 1 SopädVO wurden bei der Vergabe der Plätze an der H...-Gemeinschaftsschule nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht eingehalten. Zunächst ist nicht zu beanstanden, dass alle Bewerberinnen und Bewerber in einem ersten Schritt unter Bezugnahme auf das Kriterium des § 33 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SopädVO am Auswahlverfahren beteiligt worden sind, da die H...-Gemeinschaftsschule über keine besonderen Fördermöglichkeiten hinsichtlich der Beschulung von Kindern mit einem spezifischen sonderpädagogischen Förderschwerpunkt verfügt. Dergleichen wird auch von den Antragstellern nicht behauptet. Im Weiteren wurden die Bewerberkinder Su. C. (lfd. Nr. 7) und A. S. (lfd. Nr. 26) aufgenommen, die jeweils – wie von der Schule schriftlich bestätigt (s. die den Anmeldeunterlagen beigefügte „Anlage Geschwisterkind“) – (mindestens) ein Geschwisterkind haben, das auch im kommenden Jahr die H...-Gemeinschaftsschule besuchen wird. Verfügt die Schule auch nicht über ein bestimmtes fachspezifisches Profil, bestand im Weiteren kein Anlass, Bewerberkinder mit einer entsprechenden Neigung für ein solches vorrangig aufzunehmen (vgl. § 33 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SopädVO). Das Ergebnis der Prüfung des rangnächsten Kriteriums gemäß § 33 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SopädVO ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Kriterium „beim Übergang in die Sekundarstufe I die Übereinstimmung der Bildungsgangempfehlung mit den an der Schule – ohne Schulwechsel – erreichbaren schulischen Abschlüssen“ erfüllen dabei alle Bewerberkinder schon im Hinblick darauf, dass keines von ihnen eine Gymnasialempfehlung erhalten hat. Im Übrigen verfügt die H...-Gemeinschaftsschule über eine eigene Oberstufe, so dass auch Schülerinnen mit einer Gymnasialempfehlung den in Übereinstimmung mit ihrer Bildungsgangempfehlung erreichbaren schulischen Abschluss – das Abitur – an der Schule erlangen können, ohne die Schule wechseln zu müssen (vgl. dazu auch VG Berlin, Beschluss vom 3. August 2021 – VG 20 L 63/21 –, juris Rn. 27 f.; bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Oktober 2021 – OVG 3 S 106/21 –, juris Rn. 14 ff.). Die Vergabe der weiterhin vorhandenen 9 Schulplätze war in der Folge anhand des rangnächsten Kriteriums der Erreichbarkeit der Schule unter Berücksichtigung der selbständigen Bewältigung gemäß § 33 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 SopädVO zu prüfen. Dabei verbietet sich eine Auswahl allein unter Zugrundelegung der Schulweglänge. Maßgeblich ist vielmehr allein die Erreichbarkeit der Schule unter Berücksichtigung der individuellen Kompetenzen der einzelnen Bewerberinnen und Bewerber (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 5. August 2020 – VG 20 L 80/20 –, EA. S. 8 f. und Beschluss vom 23. Juli 2021 – VG 20 L 112/21 –, EA. S. 6 f.). Bei der Prüfung dieses Kriteriums ist der Antragsgegner nicht verfahrensfehlerfrei vorgegangen. Die Annahme, alle verbliebenen Bewerberinnen und Bewerber würden dieses Kriterium erfüllen, so dass mangels eindeutiger weiterer Differenzierung gemäß § 33 Abs. 4 Satz 2 SopädVO für die noch zu vergebenden 9 Schulplätze gemäß § 33 Abs. 4 Satz 2 SopädVO unter Einbeziehung der verbliebenen 20 Schülerinnen und Schüler ein Losverfahren durchzuführen sei, erweist sich als unzutreffend. Die Schülerin H. N. G. (lfd. Nr. 14), für die ein Förderbedarf im Förderbereich „Körperlich-motorische Entwicklung“ besteht, erfüllt das Kriterium gemäß § 33 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 SopädVO offenkundig nicht. Ausweislich der Angaben der klassenleitenden Grundschullehrkraft in dem Formular Schul 160 („Hinweise über die bisherige sonderpädagogische Förderung bei Schülerinnen und Schülern zum Schulwechsel“) ist die Schülerin auf einen Rollstuhl angewiesen und in ihrer Mobilität erheblich eingeschränkt. Auf dem „Protokoll des Beratungsgesprächs zum Übergang in die Sekundarstufe I“ (Formular Schul II 228) ist handschriftlich vermerkt, dass die Schülerin „aufgrund ihrer körperlichen Beeinträchtigung die nahest gelegenste weiterführende Schule“ benötigt. Um die der Wohnanschrift der Schülerin nächstgelegene Integrierte Sekundarschule handelt es sich zweifelsohne nicht. Es spricht auch nichts dafür, dass die Schülerin H. N. G., angesichts des (schon) fußläufig entfernten Weges von ihrer Wohnanschrift zur H...-Gemeinschaftsschule von 36 Gehminuten (https://www.google.de/maps/) bzw. des Umstandes, dass sie bei Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs jedenfalls einmal umsteigen müsste (https://www.vbb.de/fahrinfo/), in der Lage wäre, den Schulweg selbständig zu bewältigen. Bei dieser Sachlage wäre sie gegebenenfalls auf die Inanspruchnahme einer Schülerbeförderung (§ 36 SopädVO) bzw. die Unterstützung durch eine Schulwegbegleitung (§ 37 SopädVO) zu verweisen gewesen. Vor diesem Hintergrund hätte die Schülerin H. N. G. (lfd. Nr. 14) schon nicht am Losverfahren beteiligt und aufgrund ihres Losglücks – ihr Los wurde als erstes gezogen – auch nicht aufgenommen werden dürfen. Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass jedenfalls auch die Rechtmäßigkeit der Beteiligung am Losverfahren der Schülerin L. A. (lfd. Nr. 2), deren Mobilität als „teilweise eingeschränkt“ verbunden mit dem Hinweis, sie fahre nie allein, eingeschätzt worden ist, zweifelhaft ist und es zumindest einer weiteren Sachverhaltsaufklärung bedurft hätte. Die rechtswidrige Aufnahme der Schülerin H. N. G. (lfd. Nr. 14) führt dazu, dass dieser Schulplatz für das vorliegende Eilrechtsschutzbegehren im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot zur effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) grundsätzlich so behandelt wird, als sei er noch zu besetzen, soweit die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs gewährleistet werden kann (vgl. st. Rspr. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 20. Oktober 2021 – OVG 3 S 100/21 –, EA S. 3, und vom 15. Oktober 2020 – OVG 3 S 85/20 –, juris Rn. 20). Die Beantwortung der Frage, auf welche Weise ein fiktiver freier Platz zu besetzen ist, muss sich ebenfalls an Art. 19 Abs. 4 GG orientieren. Durch die vorrangige – fehlerhafte – Aufnahme einer Bewerberin oder eines Bewerbers, die oder der die dafür geltenden Voraussetzungen nicht erfüllt, wird das gesetzlich normierte Recht einer abgewiesenen Bewerberin oder eines abgewiesenen Bewerbers, die oder der die Aufnahmevoraussetzungen grundsätzlich erfüllt, verletzt. Ziel des gerichtlichen Rechtsschutzes ist es in diesem Zusammenhang, die eingetretene Rechtsverletzung – soweit zumutbar zu leisten – auszugleichen und Rechtsschutzsuchende so zu stellen, wie sie ohne den behördlichen Fehler stünden, wobei hierbei grundsätzlich allein die Bewerber in den Blick nehmen sind, die gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 81/20 –, juris Rn. 16 m.w.N.). Die Form der durch die gerichtliche Entscheidung zu gewährenden Fehlerkorrektur hängt danach maßgeblich von der Art des behördlichen Fehlers und der Frage ab, in welchem Stadium des Aufnahmeverfahrens dieser aufgetreten ist. Regelmäßig wird eine durch fehlerhafte Aufnahme eines Bewerbers bewirkte Rechtsverletzung dadurch kompensiert, dass derjenige Bewerber, der gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen ist, nunmehr den fiktiven freien Platz erhält. Danach gebührt der Antragstellerin zu 1. die Aufnahme durch Vergabe des fiktiv freien Platzes. Dafür, dass die Grenze der Funktionsfähigkeit mit ihrer Aufnahme bei einer damit dann einhergehenden Klassenfrequenz von 27 Kindern überschritten wäre, bestehen keine belastbaren Anhaltspunkte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes.