Beschluss
20 L 232/24
VG Berlin 20. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:0916.20L232.24.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, den Sohn der Antragsteller zum Schuljahr 2024/2025 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der X...-Schule (Wahlpflichtfach Wirtschaft-Arbeit-Technik) aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zwar zulässig, aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Begehren die Antragsteller – wie hier – die Vorwegnahme der Hauptsachenentscheidung, setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass sonst schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und die Antragsteller mit ihrem Begehren im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben werden. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Denn nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung fehlt es an der für die Vorwegnahme der Hauptsache notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Sohn der Antragsteller, H. M. S (lfd. Nr. 204 der Großen Liste, Bl. 87 des Generalordners), im Schuljahr 2024/2025 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 der X...-Schule (Wahlpflichtfach Wirtschaft-Arbeit-Technik (WAT) beanspruchen kann. 1. Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist das Schulgesetz für das Land Berlin (SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2024 (GVBl. S. 465), in Verbindung mit der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO) vom 31. März 2010 (GVBL. S. 175), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. August 2024 (GVBl. S. 501), und der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung (Aufnahme VO-SbP) vom 23. März 2006 (GVBl. S. 306), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Februar 2024 (GVBl. S. 26). Danach ist die X...-Schule eine Integrierte Sekundarschule und zugleich eine Schule besonderer pädagogischer Prägung. An der X...-Schule werden gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Aufnahme VO-SbP Lerngruppen neigungsorientiert jeweils mit Schülerinnen und Schülern gleicher oder ähnlicher Interessen gebildet (Profilzüge). Dabei ist jeweils ein Zug mathematisch-technisch-naturwissenschaftlich und ein Zug musisch-künstlerisch geprägt (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 Aufnahme VO-SbP). Die Zuordnung in die verschiedenen Profilzüge der Schule erfolgt entsprechend der Entscheidung der Erziehungsberechtigten für das in der Jahrgangsstufe 7 beginnenden Wahlpflichtfach (§ 14 Abs. 2 Satz 4 Aufnahme VO-SbP). Dabei kann an der X...-Schule nur ein Wahlpflichtfach gewählt werden (§ 14 Abs. 6 Satz 2 Aufnahme VO-SbP). Vorliegend haben die Antragsteller ihren Sohn mit Erstwunsch an der X...-Schule angemeldet und sich für das Wahlpflichtfach WAT entschieden. Die Aufnahme in einen Profilzug der X...-Schule setzt auch bei freien Kapazitäten voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber die erforderliche Mindesteignung besitzt (§ 2 Abs. 3 Satz 1, § 14 Abs. 3 Satz 2 Aufnahme VO-SbP). Dabei stellt die Schule die individuelle Eignung der Bewerberkinder für das jeweils gewählte Profil unter Berücksichtigung vorgelegter Nachweise sowie innerhalb und außerhalb des Unterrichts erworbener Fähig- und Fertigkeiten fest, deren Berücksichtigung von einer Überprüfung abhängig gemacht werden kann (§ 14 Abs. 2 Satz 6 Aufnahme VO-SbP). Dazu führt die Schulleitung oder eine von ihr beauftragte Lehrkraft mit allen Schülerinnen und Schülern profilbezogen standardisierte Auswahlgespräche anhand der von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten Eignungskriterien durch (§ 14 Abs. 2 Satz 7 Aufnahme VO-SbP). Grundlage der Eignungsfeststellung ist hierbei der von der Schule im Benehmen mit der Schulaufsichtsbehörde entwickelte und von dieser genehmigte Kompetenzkatalog (§ 14 Abs. 3 Satz 1 Aufnahme VO-SbP). Die Mindesteignung erreichen alle Schülerinnen und Schüler, die 5 von 12 möglichen Punkten aufweisen (§ 14 Abs. 3 Satz 2 Aufnahme VO-SbP). Abweichend von Satz 2 weisen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Lernen“ die Mindesteignung bei Erreichen von 3 Punkten auf und Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ bei Erreichen von einem Punkt (§ 14 Abs. 3 Satz 4 Aufnahme VO-SbP). Für die Ermittlung dieser Punktzahlen werden für die fachbezogenen Kompetenzen bis zu 6 Punkte vergeben (§ 14 Abs. 3 Satz 3 Aufnahme VO-SbP). Für die für das jeweilige Wahlpflichtfach relevanten Noten des letzten Halbjahreszeugnisses sowie für die Teilnahme an zusätzlichen inner- und außerschulischen Veranstaltungen werden jeweils bis zu 3 Punkte vergeben (§ 14 Abs. 3 Satz 4 Aufnahme VO-SbP). Von denjenigen Bewerberinnen und Bewerbern, welche die Mindesteignung besitzen, werden nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Aufnahme VO-SbP vorrangig diejenigen mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie im Anschluss nach § 14 Abs. 5 Satz 1 Aufnahme VO-SbP im Umfang von bis zu 10 Prozent besondere Härtefälle im Sinne des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 SchulG aufgenommen. Die danach verbleibenden Schulplätze werden für jedes Profil gesondert absteigend nach der erreichten Punktsumme vergeben, wobei bei Punktsummengleichheit das Los entscheidet (vgl. § 14 Abs. 5 Satz 2 Aufnahme VO-SbP). Nach § 14 Abs. 5 Satz 3 Aufnahme VO-SbP ist dabei zu gewährleisten, dass mindestens 25 Prozent der insgesamt aufgenommenen Schülerinnen und Schüler als Durchschnittsnote einen Wert von 2,8 oder höher in der Förderprognose haben oder keine Durchschnittsnote nachweisen können. Nur 14 Bewerberinnen und Bewerber konnten in diesem Jahr dieser Gruppe zugerechnet werden. Die Schule konnte damit die 25 Prozent-Quote im Schuljahr 2024/2025 nicht vollständig ausschöpfen. 2. Den zu vergebenden 26 Schulplätzen im Wahlpflichtfach WAT standen 56 Erstwunschanmeldungen von Bewerberinnen und Bewerbern gegenüber, deren Erziehungsberechtigte sich für dieses Wahlpflichtfach entschieden haben. Zu ihnen gehört auch der Sohn der Antragsteller. Mit den angemeldeten Bewerberinnen und Bewerbern war sodann jeweils ein Eignungsfeststellungsverfahren durchzuführen. Für die standardisierten Gespräche zur Eignungsfeststellung, die von prüfungsähnlichem Charakter sind, gilt, dass sie nach einem vorab festgelegten gleichförmigen Ablauf und mit einem vorab festgelegten einheitlichen, zumindest aber vergleichbaren Inhalt durchgeführt sowie nach einem einheitlichen, vorab festgelegten Maßstab bewertet werden müssen (s. dazu ausführlich: VG Berlin, Beschluss vom 31. Juli 2019 – VG 14 L 220/19 –, juris Rn. 16 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 5. September 2024 – VG 20 L 238/24 –, zur Veröffentlichung bei juris vorgesehen). Inhaltliche Vorgaben für die standardisierten Auswahlgespräche an der X...-Schule ergeben sich zunächst aus dem nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Aufnahme VO-SbP vorgesehenen Kompetenzkatalog, der für das Schuljahr 2024/2025 überarbeitet worden ist (s. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. November 2023 – OVG 3 S 88/23 –, juris Rn. 5). Dieser unterscheidet zwischen drei Bewertungsbereichen mit den Bezeichnungen „für das WPF relevante Noten des letzten Halbjahreszeugnisses“ (im Folgenden: Bewertungsbereich I), „Fachbezogene Kompetenzen“ (im Folgenden: Bewertungsbereich II) und „Zusätzliche (extracurriculare) inner- und außerschulische Erfahrungen“ (im Folgenden: Bewertungsbereich III), wobei letzterer mit der Anmerkung versehen ist, dass die nachgewiesenen Teilnahmen nicht älter als zwei Jahre sein dürfen. Im Bewertungsbereich I, der für das Wahlpflichtfach WAT vorsieht, dass die Notensumme der Fächer Mathe, Gesamtnote Deutsch und Kunst gebildet wird, können bis zu 3 Punkte erzielt werden. Die Vorgaben für den Bewertungsbereich II mit der Überschrift „Fachbezogene Kompetenzen“ sind in zwei Unterbereiche weiter unterteilt: zum einen in den Unterbereich „Nachweis werkstattspezifischer Kenntnisse und praktischer Fähigkeiten anhand vorgegebener Aufgaben aus dem Bereich Wirtschaft, Arbeit, Technik“ und zum anderen in den Unterbereich „sachlogische Darstellungen in einem standardisierten Gespräch über vielfältige technische sowie handwerkliche Betätigungen und Interessen auch anhand vorgelegter Arbeiten“. Im ersten Unterbereich können 0 bis 4 Punkte und im zweiten Unterbereich 0 bis 2 Punkte, insgesamt mithin 0 bis 6 Punkte erzielt werden. Im Bewertungsbereich III können für die nachgewiesene Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften, Wahlunterricht, Schwerpunktfächern o.Ä. im technisch-handwerklichen Bereich sowie die Teilnahme an außerschulischen Angeboten (z.B. handwerkliche Projekte, Workshops, Kurse) von mindestens 12 Stunden Dauer 0 bis 3 Punkte vergeben werden. Mit den Hinweisen zu den Aufnahmebedingungen an der X...-Schule (Generalordner Bl. 19), die dem Dokument „Anmeldegespräche 2024 – Tischvorlage zur Dienstbesprechung vom 15. 02. 2024“ (Generalordner Bl. 18 ff.) beigefügt sind, werden die Vorgaben zudem weiter konkretisiert. 3. Nach dem dargestellten Verfahren erfüllten 27 der 56 angemeldeten Bewerberinnen und Bewerber die Mindesteignung. Damit lag für das Wahlpflichtfach WAT eine Übernachfrage vor, sodass die 26 Plätze in der nach § 14 Abs. 4, Abs. 5 Aufnahme VO-SbP vorgesehen Rangfolge zu vergeben waren. Vier Schulplätze wurden an Kinder mit einem festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf vergeben (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Aufnahme VO-SbP). Besondere Härtefälle (§ 14 Abs. 5 Satz 1 Aufnahme VO-SbP) wurden nicht anerkannt. Drei Plätze erhielten Bewerberkinder mit einer Durchschnittsnote von 2,8 oder höher in der Förderprognose bzw. ohne Nachweis einer Durchschnittsnote. Von den verbliebenen 19 Schulplätzen wurden sodann 18 Plätze an Schülerinnen und Schüler vergeben, die bei der Feststellung der Eignung eine Gesamtpunktzahl von 8 bis 12 Punkte erzielt hatten (§ 14 Abs. 5 Satz 2 Aufnahme VO-SbP). Der dann noch verbliebene Schulplatz wurde unter zwei Bewerberkindern mit 7 Punkten verlost (§ 14 Abs. 5 Satz 2 Aufnahme VO-SbP). Der Sohn der Antragsteller, der eine Durchschnittsnote der Förderprognose von 2,4 hat und bei der Feststellung der Eignung mit 4 Punkten nicht die Mindesteignung erreichte, konnte keine Berücksichtigung finden. Das so durchgeführte Aufnahmeverfahren ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt auch für die Eignungsbewertung des Sohnes der Antragsteller. Der Sohn der Antragsteller hat im Bewertungsbereich I für die Notensumme 8 aus den Fächern Mathematik (Note 3), Deutsch (Note 3) und Kunst (Note 2) einen Punkt erhalten und im Bereich III für die von ihm besuchten schulischen Arbeitsgemeinschaften (Töpfer-AG und Flecht-AG) zwei Punkte. Die Vergabe dieser Punkte ist nach dem Kompetenzkatalog nachvollziehbar und wird auch von den Antragstellern nicht in Frage gestellt. Im Auswahlgespräch zum Nachweis fachbezogener Kompetenzen am 28. Februar 2024 hat der Sohn der Antragsteller im schriftlichen Testteil, der dem Nachweis werkstattspezifischer Kenntnisse und praktischer Fähigkeiten dient, eine Gesamtpunktzahl von 7 Testpunkten (bei maximal 22 zu erreichenden Testpunkten) erhalten und dafür einen Punkt (von max. 4 Eignungspunkten) erzielt. Die Auswertung des Tests entspricht dem Erwartungshorizont, auch die Antragsteller machen insofern keine Fehler geltend. Laut den Protokollnotizen konnte der Sohn der Antragsteller sodann im Gespräch über seine anhand von Fotos präsentierten handwerklichen Arbeiten keine Fachsprache verwenden und wusste auch nicht, wofür die Abkürzung WAT steht. Die gesprächsführende Lehrkraft hat auf dieser Grundlage im Rahmen ihres gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraumes für diesen Unterbereich die Bewertung getroffen, dass der Sohn der Antragsteller nur grundlegendes Interesse für das WAT–Profil habe erkennen lassen und dieses nur sehr eingeschränkt dargestellt habe, so dass ihm insoweit nur 0 Punkte (von max. 2 Punkten) zu vergeben sind. Auch bezüglich dieser Bewertung sind weder Fehler erkennbar noch zeigen die Antragsteller solche auf. Die Antragsteller dringen mit ihrem Vorbringen nicht durch, wonach das mit ihrem Sohn am Tag seiner Anmeldung am 28. Februar 2024 geführte Auswahlgespräch nicht zur Grundlage seiner Eignungsfeststellung herangezogen werden könne, weil er in Folge seiner unmittelbar zuvor festgestellten Erkrankung und seines sehr angeschlagenen gesundheitlichen Zustandes kaum in der Lage gewesen sei, bei diesem so wichtigen Gespräch sein volles Können und Wissen darzustellen bzw. abzurufen. Ungeachtet der Frage, ob eine Verpflichtung des Antragsgegners besteht, aus zeitlichen oder gesundheitlichen Gründen verhinderten Kindern einen Nachholtermin für das Auswahlgespräch anzubieten, bestehen bereits keine belastbaren Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Gesundheitszustand des Sohnes der Antragsteller eine Durchführung des Auswahlgesprächs an diesem Tag nicht zuließ. Zwar ergibt sich aus dem – erst im gerichtlichen Verfahren – vorgelegten Entlassungsbrief der Kinderklinik vom 14. März 2024, dass sich ihr Sohn aufgrund einer diagnostizierten Diabetes mellitus (Typ 1) ab dem 19. Februar 2024 zur Einleitung der Insulintherapie und Schulung in stationärer Behandlung befand und er erst kurz zuvor entlassen worden ist. Dies lässt jedoch keine Rückschlüsse darauf zu, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung nicht in der Lage gewesen wäre, am 28. Februar 2024 am Auswahlgespräch teilzunehmen. Nach dem Entlassungsbrief der Kinderklinik erfolgte die Entlassung des Sohnes in gutem Allgemeinzustand, wobei der Entlassungszeitpunkt nicht genannt wird. Zudem ist weder aus dem Verwaltungsvorgang erkennbar noch von den Antragstellern vorgetragen, dass sie am Tag des Auswahlgesprächs Bedenken hinsichtlich des aktuellen Gesundheitszustands ihres Sohnes geäußert haben und etwa um eine (weitere) Verschiebung des Termins gebeten hätten. Soweit die Antragsteller vortragen, die Antragstellerin zu 1. habe der Sekretärin der X...-Schule bei Verschiebung des ursprünglich für den 20. Februar vorgesehen Termins mitgeteilt, dass sich ihr Sohn im Krankenhaus befinde und unklar sei, ob er zu dem neu vergebenen Termin am 28. Februar 2024 bereits entlassen sein werde, folgt daraus nichts anderes. Allein aus dieser Information konnte und musste die Schule nicht darauf schließen, dass das Kind der Antragsteller am 28. Februar 2024 zur Teilnahme an dem Auswahlgespräch gesundheitlich nicht in der Läge wäre. Dies gilt ebenso für das den Anmeldeunterlagen beiliegende persönliche Schreiben der Antragsteller vom 20. Februar 2024, in welchem sie auf die am Tag zuvor gestellte Diabetes-Diagnose hingewiesen haben. Im Übrigen durfte aufgrund des Erscheinens des Sohnes der Antragsteller zum Auswahlgespräch davon ausgegangen werden, dass keine gesundheitlichen Einschränkungen vorliegen, die der Durchführung des Auswahlgesprächs entgegenstehen. Auch vermag die Kammer nicht zu erkennen, welche rechtlichen Folgerungen sich aus dem Vorbringen der Antragsteller, sie seien unzulässig unter Druck gesetzt worden, da die Schulsekretärin der Antragstellerin zu 1. bei Verschiebung des ursprünglichen Termins gesagt habe, spätere Termine könnten nicht angeboten werden und ohne Gespräch bzw. Eignungsprüfung sei keine Aufnahme möglich, ergeben sollen. Vor dem Hintergrund, dass sie offenbar auch keine Angaben dazu gemacht haben oder machen konnten, wann aus ihrer Sicht mit einer Stabilisierung des Gesundheitszustandes ihres Sohnes zu rechnen sei, hätte mit Blick auf die zwingenden zeitlichen Vorgaben gemäß der Verwaltungsvorschrift Schule Nr. 18/2023, auf welche der Antragsgegner verweist (Anlage 1 zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 22. August 2024, S.8), auch ein Nachholungstermin nicht unbefristet zugestanden werden können. Aus diesem Grunde war zum Beispiel auch die Frist zur Nachreichung von Nachweisen betreffend inner- und außerschulischen Erfahrungen auf den 28. Februar 2024 festgelegt worden. Soweit die Antragsteller weiter geltend machen, sie hätten bei dem Auswahlgespräch die bei ihrem Sohn diagnostizierte Diabetes-Erkrankung ausdrücklich erwähnt und von der gesprächsführenden Lehrkraft den Hinweis erhalten, dass es von Vorteil wäre, Unterlagen über die bestehende Erkrankung für die Aufnahme in die Schülerakte vorzulegen, weil dies die Aussichten mit Blick auf die Annahme eines Härtefalls verbessern würde, folgt auch daraus nichts anderes. Auch bei Wahrunterstellung dieses Sachverhaltes haben sie damit nicht zum Ausdruck gebracht, dass ihr Sohn aufgrund seiner Erkrankung an der Teilnahme an dem Auswahlgespräch gehindert war. Die Antragsteller haben überdies weder unmittelbar im Anschluss an das Gespräch noch danach die Durchführung des Auswahlgesprächs moniert, sondern vielmehr erstmals im gerichtlichen Verfahren mit Antragsschriftsatz vom 16. August 2024. Dies widerspricht prüfungsrechtlichen Grundsätzen, wonach etwa bei einer zur Prüfungsunfähigkeit führenden Erkrankung nicht stillschweigend abgewartet werden kann, ob die Leistungen nicht vielleicht doch erfolgversprechend sind, sondern vielmehr unverzüglich gegenüber der die Prüfung abnehmenden Stelle reagiert und ein Rücktritt von der Prüfung angezeigt werden muss. Mit diesem Unverzüglichkeitsgebot soll insbesondere verhindert werden, dass sich der betroffene Prüfling eine ihm nicht zustehende Option einer weiteren Prüfungschance verschafft, wodurch im Verhältnis zu den anderen Prüflingen die Chancengleichheit verletzt würde (siehe näher Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022, Rn. 218, 270, 282 ff.). Mit ihrer Rüge, die nach ihrem Vorbringen bei der Anmeldung geäußerte Empfehlung einer Lehrkraft der Schule, ihren Sohn für das Wahlpflichtfach WAT und nicht für den musisch-künstlerischen Profilzug anzumelden, weil dort ein strengerer Auswahlprozess bestehe, sei fehlerhaft bzw. problematisch, zeigen die Antragsteller ebenfalls keine durchgreifenden Mängel des Aufnahmeverfahrens auf. Die autonome Entscheidung für welchen Profilzug die Bewerberkinder angemeldet werden, treffen nach § 14 Abs. 2 Satz 4 Aufnahme VO-SbP die Erziehungsberechtigten. Die Antragsteller haben ihren Sohn ausweislich des Anmeldebogens am 28. Februar 2024 ausdrücklich für das Neigungsfach WAT angemeldet. Mit welcher Motivation dies geschehen ist und ob sie dabei auf vermeintlich bessere Aufnahmechancen für ihren Sohn, der nach ihren Angaben (s. dazu das persönliche Schreiben vom 20. Februar 2024) neben seiner Musikbegabung auch über „herausragende disziplinarische Fähigkeiten und Freude an handwerklichen Tätigkeiten“ verfügt, gehofft haben, ist rechtlich unbeachtlich. Zudem ist nicht nachvollziehbar, inwiefern ihrem Sohn eine Teilnahme an dem Auswahlgespräch für das Wahlpflichtfach Musik möglich gewesen wäre, sein Gesundheitszustand es aber nicht zugelassen haben soll, seine Eignung beim Auswahlgespräch für das Wahlpflichtfach WAT unter Beweis zu stellen. Ob der Sohn der Antragsteller zu einem späteren Termin „sicherlich weitaus besser abgeschnitten und damit am Ende wohl auch die Mindesteignungspunktzahl von 5 Punkten erreicht“ hätte, ist – abgesehen davon, dass ein Nachholtermin im Rahmen des Auswahlverfahrens an der X...-Schule nicht vorgesehen war – offen. Mit dem Verweis auf den Gitarrenunterricht ihres Sohnes und dem Vortrag zur ursprünglich für den musisch-künstlerischen Profilzug geplanten Anmeldung haben die Antragsteller relevante Fähigkeiten und Kenntnisse für das Wahlpflichtfach WAT jedenfalls nicht dargelegt. Offen ist auch, in Bezug auf welche Aufgaben der Sohn der Antragsteller bei einem später durchgeführten Test bzw. Gespräch bessere Ergebnisse erzielt hätte. Der Einwand, ihr Sohn habe sich wegen des Krankenhausaufenthalts nicht auf das Gespräch vorbreiten können, verfängt ebenfalls nicht. Wie der Antragsgegner zu Recht vorträgt, dient das Aufnahmegespräch der Feststellung eines allgemein vorhandenen Interesses für WAT-Themen und nicht der Überprüfung angeeigneten Wissens in diesem Bereich. Vor diesem Hintergrund ist die Bewertung des Sohns der Antragsteller im Aufnahmeverfahren für die X...-Schule (Wahlpflichtfach WAT) mit 4 Punkten nicht zu beanstanden. Er erfüllt damit nicht die geforderte Mindesteignung von 5 Punkten gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 Aufnahme VO-SbP, sodass eine Aufnahme an der X...-Schule nicht in Betracht kam. 4. Eine solche war auch nicht aufgrund der Härtefallregelung in § 14 Abs. 5 Satz 1 Aufnahme-VO SbP veranlasst. Dies ergibt sich zum einen bereits daraus, dass für die Aufnahme an der X...-Schule unabhängig davon, ob in der Person eines Bewerberkindes ein besonderer Härtefall vorliegt oder nicht, die Eignung der Schülerinnen und Schüler für das spezifische Angebot der Schule erforderlich ist (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1 Aufnahme VO-SbP). Die Aufnahme eines Kindes, das nicht die Mindesteignung gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 Aufnahme VO-SbP erfüllt, ist daher auch bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen besonderen Härtefall ausgeschlossen (siehe näher zu § 13 Abs. 2 und 3 Aufnahme VO-SbP etwa VG Berlin, Beschluss vom 12. Juli 2019 – VG 14 L 138.19 –, BA S. 5 f.). Ferner lag für den Sohn der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung (s. dazu u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Oktober 2022 – OVG 3 S 68/22 –, juris Rn. 12) am 24. April 2024 auch kein Härtefallantrag vor. Entsprechendes haben die Antragsteller auf dem abgegebenen Anmeldebogen in dem hierfür vorgesehen Feld auch nicht vermerkt, obgleich ihnen zu diesem Zeitpunkt die Diagnose bereits bekannt war. Auch ihr persönliches Schreiben vom 20. Februar 2024 kann nicht als Härtefallantrag ausgelegt werden, denn dort weisen sie lediglich auf die Erkrankung ihres Sohnes hin und bitten um Prüfung der – noch nicht beantragten – Aufnahme. Ob ein Bewerber an der von ihm gewünschten Schule aufgenommen wird, beurteilt sich jedoch grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung, die als verbindlicher Abschluss des bei einer Übernachfrage durchzuführenden Aufnahmeverfahrens ergeht. Tatsächliche Umstände, die eine Bewerberin oder ein Bewerber nach der Aufnahmeentscheidung erstmalig geltend macht, können in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Nur dies wird dem Sinn und Zweck des gesetzlich normierten Aufnahmeverfahrens gerecht, durch das die Schulplatzvergabe bei einer Übernachfrage verbindlich und abschließend geregelt werden soll. Könnte sich eine Bewerberin bzw. ein Bewerber hingegen auch nach der Aufnahmeentscheidung erstmalig auf für die Vergabe relevante Umstände berufen, müsste das bereits abgeschlossene Aufnahmeverfahren unter Umständen wieder aufgenommen und erneut durchgeführt werden; dies gilt insbesondere dann, wenn es um vorrangig aufzunehmende Härtefälle (§ 14 Abs. 5 Satz 1 Aufnahme VO-SbP i.V.m. § 56 Abs. 6 Nr. 1 Satz 1 SchulG) oder um ebenfalls vorrangig aufzunehmende Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 14 Abs. 4 Aufnahme VO-SbP; § 37 Abs. 3 Satz 1 SchulG) geht (siehe dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Oktober 2017, a.a.O. Rn. 4). Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Antragsteller folglich auch dann nicht, wenn sich härtefallbegründende Umstände erst nach der Auswahlentscheidung ergeben. Diese sind jedoch bei der Entscheidung über den Zweit- bzw. Drittwunsch der Bewerberin bzw. des Bewerbers bzw. der Zuweisung zu berücksichtigen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Oktober 2017, a.a.O. Rn. 5 f.). Vorliegend hat der Sohn der Antragsteller ohnehin einen Platz an seiner Zweitwunschschule erhalten. Im Übrigen dürften die Voraussetzungen für eine vorrangige Aufnahme als besonderen Härtefall auch nicht vorliegen. Ein solcher setzt gemäß der Legaldefinition in § 56 Abs. 6 Nr. 1 Satz 1 SchulG voraus, dass Umstände gegeben sind, die den Besuch einer anderen als der gewünschten Schule unzumutbar erscheinen lassen. Die Antragsteller haben durch die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung vom 18. Juni 2024 glaubhaft gemacht, dass ihr Sohn derzeit noch die Einstellungsphase mit Insulin durchläuft und es daher immer wieder zu Hypoglykämien kommen kann, die eine rasche Intervention erfordern. Die Antragstellerin zu 1. ist nach dem Attest darin geschult und könnte Betreuungspersonen vor Ort unterstützen. Daher ist nach der Auffassung der Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin eine wohnortnahe Schule, die schnell erreichbar ist, geboten. Es handelt sich jedoch auch bei der Zweitwunschschule, der L...-Schule, um eine wohnortnahe Schule. Diese befindet sich in einer Entfernung von ca. 1,8 Kilometer und ist zu Fuß in 24 Minuten, mit dem Fahrrad in 9 Minuten und mit den öffentlichen Verkehrsmitteln in 13 Minuten erreichbar (www.google.de/maps). Damit liegt sie zwar weiter vom Wohnort der Antragsteller entfernt als die ca. 800 Meter entfernte X...-Schule, die zu Fuß in 11 Minuten und mit dem Fahrrad in 4 Minuten erreichbar ist (www.google.de/maps). Es ist jedoch nicht erkennbar, dass dieser geringe entfernungsmäßige Unterschied dazu führt, dass nur der Besuch der X...-SchuleX...zumutbar wäre. Zwar ist nachvollziehbar, dass für den Wunsch auf Aufnahme in die X...-Schule zusätzlich spricht, dass auch der ältere Sohn der Antragsteller diese besucht. Dass der ältere Bruder jedoch eine aktive Rolle bei der gesundheitlichen Betreuung des an Diabetes erkrankten Sohnes übernehmen kann, haben die Antragsteller im Antragsschriftsatz zwar behauptet, jedoch nicht glaubhaft gemacht. Es wäre auch nicht sichergestellt, dass die Geschwister den Schulweg angesichts zu erwartender unterschiedlicher Stundenpläne stets gemeinsam zurücklegen würden. Der Umstand, dass der Schulweg zur L...-Schule an der X...-Schule vorbeiführt, bietet jedenfalls Gelegenheit, den Schulweg teilweise gemeinsam zu gehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes.