OffeneUrteileSuche
Beschluss

20 L 179/25

VG Berlin 20. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:0807.20L179.25.00
7Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller zu 1. zum Schuljahr 2025/2026 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der M... Schule aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Begehren die Antragsteller – wie hier – die Vorwegnahme der Hauptsachenentscheidung, setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass sonst schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und die Antragsteller mit ihrem Begehren im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben werden. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Denn nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung fehlt es an der für die Vorwegnahme der Hauptsache notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller zu 1., für den ein sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Emotionale und soziale Entwicklung“ besteht, im Schuljahr 2025/2026 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 der M... Schule beanspruchen kann. Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist das Schulgesetz für das Land Berlin vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26) – SchulG –, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2024 (GVBl. S. 465), in Verbindung mit der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung (Sonderpädagogikverordnung – SopädVO) vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. März 2025 (GVBl. S. 151). Gemäß § 37 Abs. 1 SchulG haben Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf einen Anspruch, eine allgemeine Schule zu besuchen, wenn sie oder bei nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern ihre Erziehungsberechtigten dies wünschen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin der allgemeinen Schule darf eine angemeldete Schülerin oder einen angemeldeten Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf nur abweisen, wenn für eine angemessene Förderung die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten nicht vorhanden sind, § 37 Abs. 4 Satz 1 SchulG. Daraus folgt, dass angemeldete Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf grundsätzlich vorrangig in die allgemeine Schule aufzunehmen sind, für die sie sich anmelden. Allerdings sind die auf Grundlage von § 39 Nr. 11 SchulG in der Sonderpädagogikverordnung bestimmten Frequenzvorgaben zu beachten. Gemäß § 33 Abs. 4 Satz 1 SopädVO werden bei Einrichtung der Jahrgangsstufe 7 zunächst je Klasse vier Plätze für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf freigehalten. Nach § 17 Abs. 4 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs (Züge) an Grundschulen die Zweizügigkeit, an Gymnasien und Gemeinschaftsschulen die Dreizügigkeit und an Integrierten Sekundarschulen die Vierzügigkeit nicht unterschreiten. Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Vorgaben wurden für das Schuljahr 2025/2026 an der M... Schule, einer Integrierten Sekundarschule, vier Klassen in der Jahrgangsstufe 7 eingerichtet. Je Klasse standen entsprechend der dargestellten Frequenzvorgabe vier Plätze für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zur Verfügung (§ 20 Abs. 1 Satz 2 SopädVO, § 33 Abs. 4 Satz 1 SopädVO), mithin insgesamt 16 Plätze. Dem standen 23 Anmeldungen von Bewerberinnen und Bewerbern mit festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf gegenüber, deren Erziehungsberechtigte die Schule als Erstwunsch angegeben haben. Die Rüge der Antragsteller, es sei nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner das ihm zustehende Ermessen bei der Einrichtung der 7. Klassen an der M... -Schule fehlerfrei ausgeübt habe, geht ins Leere. Wie dargestellt, entspricht die vom Antragsgegner eingerichtete Vierzügigkeit den gesetzlichen Vorgaben. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Kritik der Antragsteller, dass sich aus den Verwaltungsunterlagen nicht entnehmen lasse, inwiefern der Antragsgegner bei seiner Ermessensausübung alle Möglichkeiten, die sich insbesondere aus den Ausführungsvorschriften zu Schulentwicklungsplanung (AV SEP) ergeben, in Betracht gezogen habe, um den Grundsatz der wohnortnahen Beschulung auch beim Besuch der Oberschulen umzusetzen und inwiefern er die Nachfrage der Erziehungsberechtigten berücksichtigt hat. Zwar ist zutreffend, dass sich aus den von den Antragstellern zitierten AV SEP ergibt, dass an den Integrierten Sekundarschulen vier bis sechs Züge eingerichtet werden sollen und höhere Zügigkeiten bei entsprechender Bedarfslage möglich sind. Allerdings ist der Antragsgegner den Antragstellern gegenüber zu einer Begründung, warum vorliegend keine höhere Zügigkeit eingerichtet worden ist, nicht verpflichtet. Denn es besteht entgegen der Ansicht der Antragsteller weder verfassungsrechtlich noch einfachgesetzlich ein subjektives Recht der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers auf Einrichtung weiterer Klassen bzw. Schaffung weiterer Kapazitäten (ständige Rechtsprechung; s. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Oktober 2021 – OVG 3 S 91/21 –, juris Rn. 6 m.w.Nw.). Eine gegenteilige Auffassung vermag das Gericht auch dem von den Antragstellern zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim vom 6. September 2024 – 9 S 1154/24 –, nicht zu entnehmen. Die M... Schule war demnach in Bezug auf Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf übernachgefragt. Besteht eine Übernachfrage von mit Erstwunsch angemeldeten Bewerberinnen und Bewerbern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, entscheidet gemäß § 33 Abs. 5 Satz 1 SopädVO die Schulaufsichtsbehörde über die Aufnahme nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge: 1. die baulichen Gegebenheiten, die die Bedürfnisse von Schülerinnen und Schülern erfüllen, die darauf wegen ihrer Beeinträchtigung besonders angewiesen sind (Barrierefreiheit), insbesondere Aufzüge, Rampen, Pflegebäder und Blindenleitsysteme, 2. den Umstand, dass Schülerinnen und Schüler die Schule gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind (Geschwisterkinder) besuchen werden, 3. die besonderen Fördermöglichkeiten, die eine Schule gemäß ihrem Schulprogramm und ihren tatsächlichen personellen Gegebenheiten bei der Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit einem entsprechenden sonderpädagogischen Förderbedarf hat. Soweit keine eindeutige Differenzierung für eine Auswahl im Rahmen dieser Kriterien mehr möglich ist, entscheidet unter den verbleibenden Schülerinnen und Schülern das Los (§ 33 Abs. 5 Satz 2 SopädVO). Alle Entscheidungen sind schriftlich zu dokumentieren (§ 33 Abs. 5 Satz 3 SopädVO). Die rechtlichen Anforderungen des § 33 Abs. 5 SopädVO wurden bei der Vergabe der Plätze an der M... Schule nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung eingehalten. Zunächst ist nicht zu beanstanden, dass aufgrund des Kriteriums des § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 SopädVO keine Schülerinnen und Schüler vorrangig aufgenommen worden sind, da kein Bewerberkind Beeinträchtigungen geltend gemacht hat, für die es auf bestimmte bauliche Gegebenheiten besonders angewiesen wäre. Dergleichen wird auch von den Antragstellern nicht behauptet. Unbedenklich ist insoweit ferner, dass der Schüler N.K. (laufende Nummer 12 auf der Auswahlverfahrensliste, Verwaltungsvorgang, Bl. 7) nach dem Formular Schul 160 in seiner Mobilität „teilweise eingeschränkt“ ist, da er nach Angabe seiner Grundschullehrkraft „keine gute Orientierung“ habe und „schnell verunsichert bei neuen Orten/Abläufen“ sei (Verwaltungsvorgang, Bl. 73). Die Annahme der Antragsgegnerin, dass sich aus diesen Angaben kein Bedürfnis für bestimmte bauliche Gegebenheiten ergibt, ist nachvollziehbar. Da sich kein Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf angemeldet hat, das mit einem Geschwisterkind die Schule besuchen würde, erfolgte im Weiteren beanstandungsfrei keine Aufnahme von Schülerinnen und Schülern gemäß § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 SopädVO. Mangels besonderer pädagogischer Förderbedingungen an der M... Schule war zudem auch keine Aufnahme von Bewerberkindern gemäß § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 SopädVO angezeigt. In der Folge hat der Antragsgegner zu Recht hinsichtlich der 16 zu vergebenden Schulplätze gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 SopädVO unter Einbeziehung aller 23 Bewerberkindern ein Losverfahren durchgeführt. Soweit die Antragsteller monieren, dass das Losverfahren in der Sonderpädagogikverordnung unzureichend normiert sei und dies – aufgrund der für Kinder ohne sonderpädagogischen Förderbedarf bestehenden Regelung für das Losverfahren beim Übergang in die Sekundarstufe I in § 6 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sekundarstufe I-Verordnung, Sek I-VO) – eine Benachteiligung von Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf darstelle, folgt die Kammer dem nicht. Zutreffend ist, dass über die schriftliche Dokumentationspflicht nach § 33 Abs. 5 Satz 3 SopädVO hinaus keine weiteren rechtlichen Vorgaben für die Durchführung des Losverfahrens in der Sonderpädagogikverordnung vorgesehen sind. Wenngleich die von den Antragstellern zitierte Vorschrift der Sekundarstufe I-Verordnung vorsieht, dass das Losverfahren unter Beteiligung der Schulbehörde in Verantwortung der Schulleiterin oder des Schulleiters durchzuführen und zu dokumentieren ist, ergibt sich daraus im Rückschluss keine (verfassungsrechtliche) Verpflichtung des Verordnungsgebers, solche Anforderungen überhaupt bzw. für (alle) Auswahlverfahren für Schulplätze in der Sekundarstufe homogen zu regeln. Es liegt vielmehr im Ermessen des durch § 39 Nr. 11 SchulG ermächtigten Verordnungsgebers, die Durchführung des Losverfahrens näher verbindlich auszugestalten (vgl. zur Gestaltungs- und Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers: Brenner, in: Huber/Voßkuhle, Grundgesetz, 8. Auflage 2024, Art. 80 GG Rn. 72-75). Vorliegend handelt es sich zudem um zwei unterschiedliche Sachverhalte, da die Auswahlentscheidung nach § 56 Abs. 6 SchulG i.V.m. § 5 Sek I-VO die jeweiligen Schulen treffen, während für das Auswahlverfahren gemäß § 33 Abs. 5 Satz 1 SopädVO die Schulaufsichtsbehörde zuständig ist. Ohnehin ist fraglich, inwiefern das Fehlen einer Regelung, die die Anwesenheit einer weiteren Person bei der Auslosung der Plätze verbindlich vorschreibt, Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf benachteiligt. Dessen ungeachtet waren vorliegend drei Personen bei der Auslosung anwesend (s. dazu im Weiteren). Die Überprüfbarkeit des Auswahlverfahrens wird durch die Dokumentationspflicht in § 33 Abs. 5 Satz 3 SopädVO gewährleistet. Zwar bestehen auch insofern keine detaillierten gesetzlichen Anforderungen. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, der die Kammer folgt, muss das anzufertigende Protokoll jedenfalls die Anwesenden, den Hergang der Verlosung und deren Ergebnis nachvollziehbar dokumentieren. Insgesamt muss aufgrund des dokumentierten Verfahrens eine ernstzunehmende Gefahr von Manipulationen hinreichend ausgeschlossen werden können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Oktober 2024 – OVG 3 S 95/24 –, juris Rn. 3; Beschluss vom 22. Oktober 2021 – OVG 3 S 91/21 –, juris Rn. 12; Beschluss vom 9. Oktober 2020 – OVG 3 S 69/20 –, juris Rn. 12). Diesen Anforderungen wird das hier durchgeführte Losverfahren sowie die entsprechende Dokumentation gerecht. Eine darüberhinausgehende umfänglichere Darstellung, wie sie den Antragstellern offenbar vorschwebt, bedurfte es nicht. Daher geht auch die Kritik der Antragsteller ins Leere, die vorliegende Protokollierung lasse nicht erkennen, dass Manipulationen ausgeschlossen gewesen seien. Der Ablauf des Losverfahrens, dessen Ergebnis und die Anwesenden ergeben sich hinreichend deutlich aus dem Auswahlvermerk. Es bestehen auch keine belastbaren Anhaltspunkte für etwaige Manipulationen. Das Auswahlverfahren wurde nach dem Auswahlvermerk am 26. März 2025 in den Räumlichkeiten der regionalen Schulaufsicht in Anwesenheit einer Verwaltungsmitarbeiterin, einer Mitarbeiterin des bezirklichen Schul- und Sportamtes) und dem Schulaufsichtsbeamten durchgeführt. Zwar trägt das Losprotokoll lediglich dessen Unterschrift. Es spricht jedoch nichts dafür, dass die beiden genannten weiteren Personen bei der Auslosung nicht anwesend waren. Zudem haben beide jeweils noch einmal schriftlich bestätigt, dass sie hieran teilgenommen haben. Eine Unterschriftsleistung aller teilnehmenden Personen wäre sinnvoll gewesen, ist jedoch rechtlich nicht vorgegeben. Ein hinreichender Schutz vor Manipulation des Losverfahrens war somit aufgrund der Anwesenheit verschiedener Teilnehmer, von denen angesichts ihres Amtes grundsätzlich davon auszugehen ist, dass sie ihre Aufgaben pflichtgemäß wahrnehmen, gewährleistet. Ferner ist anhand der Fotodokumentation im Verwaltungsvorgang erkennbar, dass die einzelnen Lose mit den Nummern der Schülerinnen und Schülern entsprechend der alphabetischen Liste versehen und zweimal gefaltet worden sind. Die exakte Anzahl der beteiligten Lose (23) und deren hinreichende Anonymisierung wird damit erkennbar. Das Ergebnis des Losverfahrens ist hinsichtlich aller 23 Bewerberinnen und Bewerber festgehalten und ebenso die Rangfolge eventueller Nachrücker. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 ff. des Gerichtskostengesetzes.