Beschluss
20 L 103/25
VG Berlin 20. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2025:0822.20L103.25.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller zu 1. zum Schuljahr 2025/2026 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der X...-Schule (Staatliche Europa-Schule Berlin – SESB) aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Begehrt der Antragsteller – wie hier – die Vorwegnahme der Hauptsachenentscheidung, setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass sonst schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und der Antragsteller mit seinem Begehren im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben wird. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung fehlt es an der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller zu 1. einen Schulplatz in einem Zug der Jahrgangsstufe 7 der Staatlichen Europa-Schule Berlin (SESB) am Standort der X...-Schule im Schuljahr 2025/2026 beanspruchen kann. Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist das Schulgesetz für das Land Berlin (SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2024 (GVBl. S. 465), in Verbindung mit der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung (Aufnahmeverordnung – Aufnahme VO-SbP) vom 23. März 2006 (GVBl. S. 306), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Januar 2025 (GVBl. S. 54). Die Aufnahmeverordnung regelt dabei die Besonderheiten der Aufnahme in die SESB, zu der auch die X...-Schule, eine Integrierte Sekundarschule, mit den Partnersprachen Deutsch und Französisch gehört (§ 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 Aufnahme VO-SbP). § 3 Abs. 9 Satz 1 Aufnahme VO-SbP sieht vor, dass in die Jahrgangsstufe 7 der SESB zunächst Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, die aus der Jahrgangsstufe 6 eines Zuges der SESB mit derselben Partnersprachkombination aufgerückt sind, mithin zuvor den entsprechenden SESB-Zug an einem Grundschulstandort besucht haben. Nach § 3 Abs. 10 Satz 1 Aufnahme VO-SbP haben Schülerinnen und Schüler aus Grundschulklassen der SESB einen Anspruch auf Fortsetzung ihres Bildungsganges in der Sekundarstufe I der SESB, wenn für die Bildung einer Klasse eine Mindestfrequenz von 15 Schülerinnen und Schülern erreicht wird. Satz 3 der Vorschrift bestimmt, dass der Aufnahmeanspruch nach Satz 1 zudem voraussetzt, dass im Rahmen des Anmeldeverfahrens für die Sekundarstufe I ein SESB-Standort als Erstwunschschule genannt wird und, wenn es mehrere SESB-Standorte derselben Sprachkombination gibt – was bei den Partnersprachen Deutsch und Französisch mit der L...-Schule der Fall ist –, ein solcher als Zweitwunsch angegeben wird. Demgemäß werden im Fall der Übernachfrage, wenn der SESB-Bildungsgang an zwei Integrierten Sekundarschulen angeboten wird, zunächst ausschließlich Schülerinnen und Schüler aus Grundschulzügen der SESB berücksichtigt, die beide Schulen mit Erst- und Zweitwunsch gewählt haben (§ 3 Abs. 11 Satz 1 Aufnahme VO-SbP). Sofern dabei die Zahl der Erstwunschanmeldungen die Kapazitäten einer Schule überschreitet, werden zunächst diejenigen Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen, deren Geschwister denselben SESB-Standort besuchen werden (§ 3 Abs. 11 Satz 2 Aufnahme VO-SbP). Die danach verbleibenden Schulplätze werden durch Los vergeben (§ 3 Abs. 11 Satz 3 Aufnahme VO-SbP). Nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des Abkommens über die Gegenseitigkeit beim Besuch von Schulen in öffentlicher Trägerschaft zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Berlin vom 27. Juni 2013 (Gastschülerabkommen) ist die Schulpflicht grundsätzlich an einer Schule des Landes zu erfüllen, in dem sich die Hauptwohnung oder der gewöhnliche Aufenthalt oder die Ausbildungs- oder Arbeitsstätte des Schülers befindet. Die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern an einer Berliner Schule, die ihren Wohnsitz nicht im Land Berlin haben, richtet sich nach § 41 Abs. 4 SchulG in Verbindung mit dem Gastschülerabkommen. Danach ist die Aufnahme in eine Schule des jeweils anderen Landes – hier des Landes Berlin – möglich, wenn freie Kapazitäten zur Verfügung stehen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zulassung zum Schulbesuch im jeweils anderen Land (vgl. § 41 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SchulG, Art. 1 Abs. 1 Sätze 3 und 4 Gastschülerabkommen). Hinzu kommen weitere Voraussetzungen, wie dass das abgebende Land das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Aufnahme in eine Schule des jeweils anderen Landes bescheinigt hat (vgl. Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Gastschülerabkommen sowie zu weiteren Voraussetzungen § 41 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 SchulG). Gemessen daran erfüllt der Antragsteller zu 1. nicht die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 der Staatlichen Europa-Schule Berlin (SESB) am Standort der X...-Schule. Die Antragsteller haben unstreitig ihre Hauptwohnung in Y... im Land Brandenburg. Zwar haben die Antragsteller zu 2. und 3. als Erziehungsberechtigte des Antragstellers zu 1. am 30. Dezember 2024 beim Staatlichen Schulamt Brandenburg an der Havel auf der Grundlage des Gastschülerabkommens einen Antrag auf Aufnahme in eine öffentliche Schule im Land Berlin gestellt. Auch hat das Staatliche Schulamt Brandenburg an der Havel für den Antragsteller zu 1. das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von Art. 1 Abs. 2 des Gastschülerabkommens bestätigt und den Antrag an das für das Aufnahmeverfahren zuständige Schulamt Y...-X... weitergeleitet. Eine Aufnahme des Antragstellers zu 1. in den SESB-Zug der Jahrgangsstufe 7 am Standort der X...-Schule kommt aber gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SchulG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 3 Gastschülerabkommen allein dann in Betracht, wenn nach Aufnahme der Bewerberinnen und Bewerber, die in Berlin ihren Wohnsitz haben, noch Schulplätze zur Verfügung stehen. Entgegen der Auffassung der Antragsteller war der Antragsteller zu 1. bei der in einem ersten Schritt durchzuführenden Auswahl zur Vergabe der Plätze an Schülerinnen und Schüler, die ihren Wohnsitz in Berlin haben, nicht zu beteiligen. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass der Antragsteller zu 1. bereits in der Primarstufe einen SESB-Zug in Berlin mit den Partnersprachen Deutsch und Französisch besucht hat. Es kann offenbleiben, ob sich der Fortsetzungsanspruch gemäß § 3 Abs. 10 Aufnahme VO-SbP auch auf Schülerinnen und Schüler erstreckt, die nicht in Berlin ihren Wohnsitz haben. Denn der Anspruch bezieht sich – wie im Übrigen auch für Berliner Bewerberinnen und Bewerber – seinem ausdrücklichen Wortlaut nach auf den Bildungsgang, nicht aber auf einen bestimmten Schulstandort dieses Bildungsganges. Dem Fortsetzungsanspruch des Antragstellers zu 1. wäre jedenfalls dadurch Genüge getan, dass er einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 des SESB-Zuges an der L...-Schule erhalten hat, wo er den Bildungsgang fortsetzen kann. Eine Vergleichbarkeit der SESB mit dem einheitlichen Bildungsgang der Gemeinschaftsschule (§ 23 SchulG), bei dem die Schulplätze in der Jahrgangsstufe 7 zunächst an die Schülerinnen und Schülern, die die Gemeinschaftsschule bereits seit der eigenen Primarstufe besuchen, vergeben werden, besteht nicht. Für diese besteht bereits ein Schulverhältnis gemäß § 46 Abs. 1 SchulG mit der Gemeinschaftsschule. Sie verbleiben an der Gemeinschaftsschule und rücken gemäß § 56 Abs. 6 Satz 2 SchulG in deren Jahrgangsstufe 7 auf, sofern sie nicht ausdrücklich etwas anderes wünschen und sich zum Übergang in die Sekundarstufe I an einer anderen Schule anmelden. Gemessen daran können die Antragsteller die (vorläufige) Aufnahme des Antragstellers zu 1. in die Jahrgangsstufe des SESB-Zuges am Standort der X...-Schule nicht beanspruchen, weil nach Durchführung des Auswahlverfahrens unter den Bewerberinnen und Bewerbern, die in Berlin wohnen, keine freien Kapazitäten mehr vorhanden sind. Am Standort der X...-Schule stehen auch im kommenden Schuljahr gemäß der Frequenzvorgabe nach § 3 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 Aufnahme VO-SbP i.V.m. § 5 Abs. 7 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I vom 31. März 2010 (Sekundarstufe I-Verordnung – Sek I-VO –; GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Januar 2025 (GVBl. S. 54), zwei SESB-Züge mit den Partnersprachen Deutsch und Französisch mit jeweils 26 Schulplätzen und damit insgesamt 52 Schulplätze zur Verfügung. Es bewarben sich 69 Schülerinnen und Schüler, deren Erziehungsberechtigte die Aufnahme ihres Kindes in einen SESB-Zug an der X...-Schule als Erstwunsch benannt hatten, um einen dieser Schulplätze. Es bestand mithin eine Übernachfrage. Nach § 3 Abs. 5 Satz 1 Aufnahme VO-SbP sind von den zu vergebenden Plätzen je Klasse bis zu zwei Wochen vor Beginn der Sommerferien zwei Plätze ausschließlich für Kinder aus nach Berlin zuziehenden Familien freizuhalten, die sich nicht am regulären Verfahren beteiligen konnten. Die Vergabe dieser Plätze erfolgt bei nachgewiesener Eignung durch Los. Nicht in Anspruch genommene Plätze werden entsprechend der Nachrückerliste vergeben (§ 3 Abs. 5 Sätze 2 und 3 Aufnahme VO-SbP). Danach waren vorliegend zunächst nur 48 Schulplätze (52 – 4) zu vergeben. In Anwendung der beschriebenen rechtlichen Vorgaben hat der Antragsgegner von allen 69 angemeldeten Schülerinnen und Schülern angenommen, dass sie bereits in der Primarstufe einen SESB-Zug mit den Partnersprachen Deutsch und Französisch besucht und die L...-Schule als Zweitwunsch angegeben haben. Für die Vergabe der zur Verfügung stehenden Schulplätze hat er zunächst nur die 68 Bewerberinnen und Bewerber in den Blick genommen, die einen Wohnsitz in Berlin haben. Im nächsten Schritt wurden 26 Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die ein Geschwisterkind haben, das denselben SESB-Schulstandort besuchen wird. Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der vorrangigen Aufnahme von Geschwisterkindern war es entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht geboten, Datenbestandteile aus der Schulmanagementsoftware Berliner Lehrkräfte-Unterrichts-Schul-Datenbank (LUSD) beizuziehen, die hierzu relevante Angaben enthalten könnten (s. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. April 2025 – OVG 3 S 114/24 –, EA S. 3). Es leuchtet schon nicht ein, aus welchem Grund eine von der Schule erstellte Liste der Geschwisterkinder eine geringere Validität aufweisen sollte als eine Datenabfrage über LUSD, zumal der Inhalt der selbst erstellten Geschwisterkind-Liste auf der Grundlage eigener originärer Kenntnis der Schule erstellt worden ist und nicht ersichtlich ist, dass die Schule bzw. der Schulträger hierfür auf die Datenbank zurückgegriffen haben. Die Antragsteller weisen zudem selbst darauf hin, dass die in die Datenbank eingepflegten Daten ohnehin von den Schulen selbst erhoben und zur Verfügung gestellt werden. Ohne Erfolg rügen die Antragsteller insoweit die vorrangige Aufnahme der Schülerin C. D. Y. (lfd. Nr. 179) als Geschwisterkind, für deren Schwester dem Antrag der Erziehungsberechtigten auf Wiederholung der Jahrgangsstufe 10 gemäß § 23 Abs. 1 Sek I-VO durch Beschluss der Klassenkonferenz entsprochen worden ist und die ansonsten, nachdem sie im vergangenen Schuljahr nicht die Berechtigung für den Übergang in die gymnasiale Oberstufe (vgl. § 48 Abs. 3 Sek I-VO) erzielen konnte, die Schule hätte verlassen müssen. Die Vermutung der Antragsteller, die Schulleiterin habe die Erziehungsberechtigten zur Stellung des Antrags auf Wiederholung allein deswegen bewegt, damit der Geschwisterkindstatus der Schülerin C. D. Y. erhalten und diese vorrangig aufgenommen werden konnte, entbehrt jeder Grundlage. Entgegen ihrer Auffassung, ist der Beschluss der Klassenkonferenz auch nicht gemäß § 44 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) nichtig. Die Wiederholungsgenehmigung leidet nicht an einem besonders schwerwiegenden Fehler, der bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Die nach § 23 Abs. 1 Sek I-VO für die Genehmigung des Wiederholungsantrages erforderliche Einschätzung, ob nach Leistung und Bildungswillen zu erwarten ist, dass dadurch die Berufsbildungsreife oder ein höherer Abschluss als der bereits erworbene erreicht oder die Berechtigung für den Besuch der gymnasialen Oberstufe erworben werden kann, obliegt allein dem pädagogischen Beurteilungsspielraum der der Klassenkonferenz angehörenden Lehrkräfte, die die Schülerin, die im vergangenen Schuljahr längerfristig erkrankt war, seit vielen Jahren kennen dürften. Die durch den stattgebenden Beschluss zum Ausdruck gekommene fachpädagogische Einschätzung in Frage zu stellen und eine eigene Bewertung entgegenzusetzen, erscheint anmaßend und ohne Berechtigung. Ob sich die ins Blaue hinein geäußerte Vermutung der Antragsteller, dass die Schwester „aller Voraussicht nach wenige Wochen nach Schulbeginn die Schule verlassen wird“, realisiert, ist für die Rechtmäßigkeit der Aufnahmeentscheidung ohne Relevanz, da sich die Frage, ob eine Bewerberin oder ein Bewerber an der von ihr oder ihm gewünschten Schule aufgenommen wird, grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung beurteilt. Die Schülerin R. C.-S. (lfd. Nr. 171) ist entgegen der Auffassung der Antragsteller ebenfalls zu Recht als Geschwisterkind aufgenommen worden. Ihre beiden Geschwister werden auch noch im kommenden Jahr die Schule besuchen und leben ausweislich der „Liste der Geschwisterkinder SESB“ unter derselben Anschrift. Dem steht nicht entgegen, dass im Anmeldebogen der Schülerin lediglich die Namen und die zurzeit besuchten Klassen der Geschwister handschriftlich vermerkt sind, ihre Anschriften aber nicht. In dem von den Erziehungsberechtigen ausgefüllten schulinternen Formular „Antrag auf Berücksichtigung als Geschwisterkind“ ist indes die Anschrift der Schülerin eingetragen und bei den Anschriften der Geschwister mit einem Unterführungszeichen kenntlich gemacht, dass sie unter derselben Anschrift wohnen (wie im Übrigen auch die beiden gemeinsamen Erziehungsberechtigten). Der Antragsgegner hat den Schüler L. M. H. (lfd. Nr. 189) ebenfalls zu Recht als Geschwisterkind aufgenommen. Die anlässlich des gerichtlichen Verfahrens von ihm durchgeführte Abfrage der Einwohnermeldedaten hat bestätigt, dass der Schüler mit der Mutter und der Schwester sowie einem jüngeren Bruder in der auf dem Anmeldebogen handschriftlich eingetragenen Anschrift lebt. Von wem die handschriftliche Korrektur der ursprünglich maschinenschriftlich vermerkten anderen Anschrift erfolgte, ist jedenfalls dann ohne Belang, wenn die anmeldenden Erziehungsberechtigten mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit der handschriftlichen Korrektur bestätigen. Die Kritik der Antragsteller an der Aufnahme der Schülerin M. V. M. (lfd. Nr. 204) als Geschwisterkind verfängt ebenfalls nicht. Die ältere Schwester hat zwar zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung noch die Jahrgangsstufe 10 der L...-Schule besucht. Diese verfügt indes nicht über eine eigene gymnasiale Oberstufe, so dass die Schwester entsprechend dem zwischen den beiden Schulen geschlossenen Kooperationsvertrag vom 21. Juli 2017 (s. dazu https://l...-schule.de/, dort unter „Alte Homepage“/“Unsere Schule/Gymnasiale Oberstufe“; abgerufen am 21. August 2025) in die gymnasiale Oberstufe der X...-Schule übernommen und ihren Schulbesuch dort fortsetzen wird. Dieser Sachverhalt stand zum maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung fest. Dem Schüler D. N. (lfd. Nr. 209) wurde ebenfalls zu Recht vorrangig ein Platz als Geschwisterkind zuteil. Die Vermutung der Antragsteller, die Korrektur des Zweitwunsches auf dem Anmeldebogen in die L...-Schule sei erst zu einem unbekannten Zeitpunkt nach der Auswahlentscheidung erfolgt, ist spekulativ und zeigt keine belastbaren Anhaltspunkte dafür auf, dass die Änderung nicht von den hierzu berechtigten Erziehungsberechtigten vor dem maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung vorgenommen worden ist. Für die Vergabe der danach noch freien 22 Schulplätze wurde ein Losverfahren unter den 42 verbliebenen Schülerinnen und Schülern durchgeführt und dieses ordnungsgemäß dokumentiert. Nachdem die vier gemäß § 3 Abs. 5 Aufnahme VO-SbP zunächst frei gehaltenen Plätze nicht in Anspruch genommen wurden und die Schülerin H. H. (lfd. Nr. 192) ihren Schulplatz zurückgegeben hat, wurden gemäß ihrem Nachrückerrang die Schülerinnen und Schüler M. N. E. (lfd. Nr. 207; Rangplatz 1), A. N. (lfd. Nr. 208; Rangplatz 3), A. S. (lfd. Nr. 223; Rangplatz 4), L. S. (lfd. Nr. 220; Rangplatz 5) und E. M. (lfd. Nr. 206; Rangplatz 6) aufgenommen. Der Schüler N. G. (lfd. Nr. 183; Rangplatz 2) hatte den ihm angebotenen Schulplatz abgelehnt. Aus ihrer Rüge, die Bewerberkinder N. G. (lfd. Nr. 183), R. M. (lfd. Nr. 202) und L. R. (lfd. Nr. 215) hätten nicht am Losverfahren beteiligt werden dürfen, können die Antragsteller für sich nichts herleiten. Der Antragsgegner hat zu Recht auf die kürzlich geänderte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 4. Februar 2025 – OVG 3 S 96/24 –, EA S. 4f.) hingewiesen, der die Kammer sich anschließt. Auch wenn sich die Beteiligung dieser Kinder als rechtswidrig erweisen sollte, ginge es vorliegend nicht um den Ausgleich einer rechtswidrigen Aufnahme durch Schaffung eines fiktiv als frei zu behandelnden Schulplatzes. Denn die genannten Bewerberkinder hatten kein Losglück und wurden nicht aufgenommen. Eine etwaige rechtswidrige Beteiligung von Schülerinnen und Schülern am Losverfahren, die allenfalls die Los-Chance des um Rechtsschutz nachsuchenden Kindes vermindert hätte, wäre im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes dadurch zu kompensieren, dass die rechtswidrig beteiligten Bewerberinnen und Bewerber von der Nachrückerliste gestrichen und sich der Rangplatz des rechtsschutzsuchenden Kindes verbessern würde. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass der Rückgriff auf das ursprüngliche Ergebnis des Losverfahrens unter Streichung der zu Unrecht Beteiligten dem gebotenen Verfahren näher kommt als die Durchführung eines neuen fiktiven Losverfahrens ohne sie. Danach kommt es auf die Frage der rechtswidrigen Beteiligung der drei monierten Bewerberkinder vorliegend nicht an. Auch wenn man den Schüler N. G. (lfd. Nr. 183) von der Nachrückerliste streichen müsste, würde dies dem Antragsteller zu 1. nicht zu einem Anspruch auf vorläufige Aufnahme verhelfen. Denn dies würde allenfalls den abgelehnten Berliner Schülerinnen und Schüler, die vorrangig nachrücken dürften, zu Gute kommen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes.