Urteil
2 K 77.10
VG Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2011:0224.2K77.10.0A
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Leitsätze
1. Die Feststellung des Bezirksamtes über das Zustandekommen eines Bürgerbegehrens gegenüber den Vertrauensleuten und die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens stellen einen Verwaltungsakt dar.(Rn.14)
2. Die wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger eines Bezirks können in allen Angelegenheiten, in denen die Bezirksverordnetenversammlung nach den §§ 12 und 13 Beschlüsse fassen, einen Bürgerentscheid beantragen.(Rn.16)
3. Der zulässige Gegenstand eines Bürgerbegehrens wird durch die Kompetenz der Bezirksverordnetenversammlung begrenzt.(Rn.17)
4. Ein Bürgerbegehren kann gemäß § 45 Abs. 2 Satz 8 BezVG nur nach einer Entscheidung des Bezirksamtes über seine Zulässigkeit durchgeführt werden.(Rn.23)
Hinweis:
Das Urteil des VG Berlin ist wirkungslos. Die Beteiligten haben die Hauptsache vor dem OVG Berlin Brandenburg (OVG 12 B 46.11) für erledigt erklärt.
Tenor
Der Bescheid des Bezirksamtes Treptow-Köpenick von Berlin vom 3. Mai 2010 wird aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, festzustellen, dass das Bürgerbegehren zur Erhaltung der Sportanlage „Am Birkenwäldchen“ mit der Fragestellung: „Stimmen Sie für den weiteren Erhalt der Sportanlage 'Birkenwäldchen' (Fußballplatz mit Rundlaufbahn und Funktionsgebäude, Bärenlauchstr. / Birkenweg, 12489 Berlin, gelegen in der Köllnischen Heide) als öffentliche Sportfläche?“ zulässig ist.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Feststellung des Bezirksamtes über das Zustandekommen eines Bürgerbegehrens gegenüber den Vertrauensleuten und die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens stellen einen Verwaltungsakt dar.(Rn.14) 2. Die wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger eines Bezirks können in allen Angelegenheiten, in denen die Bezirksverordnetenversammlung nach den §§ 12 und 13 Beschlüsse fassen, einen Bürgerentscheid beantragen.(Rn.16) 3. Der zulässige Gegenstand eines Bürgerbegehrens wird durch die Kompetenz der Bezirksverordnetenversammlung begrenzt.(Rn.17) 4. Ein Bürgerbegehren kann gemäß § 45 Abs. 2 Satz 8 BezVG nur nach einer Entscheidung des Bezirksamtes über seine Zulässigkeit durchgeführt werden.(Rn.23) Hinweis: Das Urteil des VG Berlin ist wirkungslos. Die Beteiligten haben die Hauptsache vor dem OVG Berlin Brandenburg (OVG 12 B 46.11) für erledigt erklärt. Der Bescheid des Bezirksamtes Treptow-Köpenick von Berlin vom 3. Mai 2010 wird aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, festzustellen, dass das Bürgerbegehren zur Erhaltung der Sportanlage „Am Birkenwäldchen“ mit der Fragestellung: „Stimmen Sie für den weiteren Erhalt der Sportanlage 'Birkenwäldchen' (Fußballplatz mit Rundlaufbahn und Funktionsgebäude, Bärenlauchstr. / Birkenweg, 12489 Berlin, gelegen in der Köllnischen Heide) als öffentliche Sportfläche?“ zulässig ist. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Kammer konnte trotz des Ausbleibens des Klägers zu 3) verhandeln und entscheiden, da er in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Verpflichtungsklage (I.) ist begründet (II.). I. Gegenstand des Begehrens der Kläger ist ein feststellender Verwaltungsakt des Beklagten über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens, das die Kläger als Vertrauensleute beantragt haben. Dies ergibt sich im Wege der Auslegung gemäß § 88 VwGO bereits aus der Klageschrift vom 31. Mai 2010 und jedenfalls aus der Klagebegründung vom 17. Juni 2010. Entgegen der Einschätzung des Beklagten ist die Formulierung eines Klageantrages in der Klageschrift nicht zwingend vorgeschrieben. Vielmehr muss die Klage gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Einen bestimmten Antrag soll sie gemäß § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO enthalten. In der Zusammenschau der beiden Regelungen ergibt sich, dass ein Klageantrag nicht erforderlich ist, wenn sich das Klagebegehren mit hinreichender Klarheit aus der Klageschrift ergibt. Im Übrigen ist die Klage nicht ohne Weiteres unzulässig, wenn sie den in § 82 Abs. 1 VwGO genannten Voraussetzungen nicht entspricht. Vielmehr hat in diesem Fall der Vorsitzende oder der Berichterstatter den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern (§ 82 Abs. 2 VwGO). Hieraus ergibt sich, dass nicht sämtliche in § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO genannten Angaben schon in der Klageschrift enthalten sein müssen. Sie können vielmehr im Laufe des Verfahrens nachgereicht werden. Sie müssen aber, soweit sie echte Sachurteilsvoraussetzungen sind, dem Gericht spätestens im Zeitpunkt seiner Entscheidung vorliegen. Die Kläger zu 1) und 2) konnten daher noch in der mündlichen Verhandlung durch die Formulierung eines Klageantrages das gemeinsame Begehren aller Kläger klarstellen. Für das Begehren der Kläger ist die Verpflichtungsklage gemäß § 68 Abs. 2 VwGO die statthafte Klageart. Nach der Rechtsprechung der Kammer stellt die Feststellung des Bezirksamtes über das Zustandekommen eines Bürgerbegehrens gegenüber den Vertrauensleuten einen Verwaltungsakt i. S. v. § 35 Satz 1 VwVfG (i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln) dar (vgl. Urteil vom 26. April 2007 - VG 2 A 20.07 -). Entsprechendes gilt für die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens (so auch Ottenberg, Das Bezirksverwaltungsgesetz, im Internet unter http://www.berlin. de/ba-charlottenburg-wilmerdorf/Bezirksverordnetenversammlung/kommentar bezvg.html, Bearbeitungsstand: 31. März 2010, § 45 Anm. 19). Denn auch diese Entscheidung ist auf eine verbindliche Regelung gerichtet, die gegenüber den Vertrauensleuten unmittelbare Rechtswirkung nach außen entfalten soll. Die Kläger sind als Vertrauensleute nach der spezialgesetzlichen Regelung in § 45 Abs. 2 Satz 9 BezVG klagebefugt, ohne dass sie geltend machen müssen, in eigenen Rechten verletzt zu sein (vgl. 42 Abs. 2 VwGO). Ein Vorverfahren ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. VwGO nicht erforderlich, wenn ein Gesetz dies bestimmt. Insoweit enthält § 45 Abs. 2 Satz 9 BezVG gleichlautend mit der Vorschrift in § 45 Abs. 4 Satz 2 BezVG, die Gegenstand des Urteil der Kammer vom 26. April 2007 - VG 2 A 20.07 - war, die hinreichend klare Regelung, dass die Vertrauensleute gegen die Entscheidung über die Unzulässigkeit eines Bürgerbegehrens (ohne Durchführung eines Vorverfahrens) Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben können. II. Die Verpflichtungsklage ist begründet. Der Bescheid des Bezirksamtes Treptow-Köpenick von Berlin vom 3. Mai 2010 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in - ihnen zur Geltendmachung zugewiesenen - Rechten; sie haben einen Anspruch darauf, dass der Beklagte die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zur Erhaltung der Sportanlage „Birkenwäldchen“ gerichtet auf einen Bürgerentscheid mit der Wirkung einer Entscheidung durch die Bezirksverordnetenversammlung feststellt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Zuständigkeit des Bezirksamts zu entsprechenden Feststellungen ergibt sich aus § 45 Abs. 2 Satz 8 BezVG. Nach dieser Vorschrift entscheidet das Bezirksamt innerhalb eines Monats nach Anzeige des Bürgerbegehrens über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für das Bürgerbegehren folgen aus der Verfassung von Berlin und dem Bezirksverwaltungsgesetz. Nach Art. 72 Abs. 1 der Verfassung von Berlin (VvB) ist die Bezirksverordnetenversammlung Organ der bezirklichen Selbstverwaltung; sie übt die Kontrolle über die Verwaltung des Bezirks aus, beschließt den Bezirkshaushaltsplan und entscheidet in den ihr zugewiesenen Angelegenheiten. An die Stelle von Beschlüssen der Bezirksverordnetenversammlung können gemäß Art. 72 Abs. 2 Satz 1 VvB im Rahmen der Zuständigkeit der Bezirksverordnetenversammlung Bürgerentscheide der zur Bezirksverordnetenversammlung Wahlberechtigten treten. Insoweit bestimmt § 45 Abs. 1 Satz 1 BezVG auf der Grundlage des Art. 72 Abs. 2 Satz 2 VvB, dass die wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger eines Bezirks in allen Angelegenheiten, in denen die Bezirksverordnetenversammlung nach den §§ 12 und 13 Beschlüsse fassen kann, einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren) können. Der zulässige Gegenstand eines Bürgerbegehrens wird danach durch die Kompetenz der Bezirksverordnetenversammlung begrenzt. Maßgeblich ist daher auch für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits die Aufgabenzuweisung in §§ 12 und 13 BezVG. Grundsätzlich bestimmt die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BezVG die Grundlinien der Verwaltungspolitik des Bezirks im Rahmen der Rechtsvorschriften und der vom Senat oder den einzelnen Mitgliedern des Senats erlassenen Verwaltungsvorschriften. Zu ihren Aufgaben zählt es insbesondere, Verwaltungshandeln durch Empfehlungen und Ersuchen anzuregen und in den ihr vorbehaltenen Angelegenheiten zu entscheiden (§ 12 Abs. 1 Satz 2 BezVG). Die Entscheidungskompetenz der Bezirksverordnetenversammlung bestimmt auch die Rechtsfolgen des auf das erfolgreiche Bürgerbegehren folgenden Bürgerentscheids. War ein Bürgerentscheid erfolgreich, hat sein Ergebnis gemäß § 47 Abs. 3 BezVG die Rechtswirkung (Entscheidung, Empfehlung oder Ersuchen) eines Beschlusses der Bezirksverordnetenversammlung. Die Kläger wollen nach der Klagebegründung einen Bürgerbescheid erreichen, der eine Entscheidung der Bezirksverordnetenversammlung ersetzt. Deren Kompetenz ergibt sich hier aus § 12 Abs. 2 Nr. 10 BezVG. Die Bezirksverordnetenversammlung entscheidet nach dieser Regelung über die Errichtung, Übernahme und Auflösung bezirklicher Einrichtungen oder ihre Übertragung an andere Träger. Gegenstand des Bürgerbegehrens der Kläger ist die weitere Nutzung einer vom Bezirk unterhaltenen Sportanlage. Nach dem Sportstättenentwicklungsplan 2004 handelt es sich bei der Sportanlage „Am Birkenwäldchen“ um eine bezirkliche Sportstätte. Die Bezirksverordnetenversammlung ist berufen, über die Schließung einer bezirklichen Einrichtung zu entscheiden (vgl. Ottenberg, a.a.O., § 12 Anm. 17c). Denn mit dem vom Beklagten beabsichtigten Rückbau und der Begrünung des Grundstücks würde ein „Formwechsel von bezirklichen Aufgaben“ eintreten. Nach der Gesetzesbegründung wurde der Aufgabenkatalog in § 12 Abs. 2 BezVG erweitert, um das Bezirksamt zu einer frühzeitigen Einbeziehung der Bezirksverordnetenversammlung in derartige Themenkomplexe zu zwingen und diese damit auch zum Gegenstand eines bezirklichen Bürgerbegehrens bzw. eines bezirklichen Bürgerentscheides zu machen (vgl. Abgeordnetenhaus, Drs. 15/3708, S. 5 f.). Das Bürgerbegehren liegt folglich im Rahmen der Entscheidungskompetenz der Bezirksverordnetenversammlung und ist gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 BezVG zulässig. Entgegen der Einschätzung des Beklagten betrifft das streitbefangene Bürgerbegehren keine der Angelegenheiten des § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG, mit der Folge, dass gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 BezVG ausschließlich Anträge mit empfehlender oder ersuchender Wirkung zulässig wären, soweit die Entscheidung über den Gegenstand mittels Bürgerentscheid gegen Bundes- oder Landesgesetze verstößt. Denn die Nutzung der Sportanlage „Am Birkenwäldchen“ wird nicht durch eine Rechtsverordnung zur Festsetzung von Bebauungsplänen, Landschaftsplänen und anderen baurechtlichen Akten geregelt. Soweit der Beklagte sich insoweit auf die Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans 9-13 im Bezirk Treptow-Köpenick, Ortsteil Adlershof, 15. Juni 2006 bezieht, die am 15. Juli 2006 im Gesetz- und Verordnungsblatt von Berlin (S. 764) veröffentlicht wurde, betrifft der Bebauungsplan das Grundstück Genossenschaftsstraße 1 und regelt die bauplanerische Zulässigkeit von Bauvorhaben auf diesem Grundstück. Zwar können gemäß § 9 Abs. 1a Satz 1 BauGB Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich von Beeinträchtigungen auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Ferner können nach § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen. Dies setzt jedoch jeweils eine Festsetzung durch Bebauungsplan voraus (vgl. VG Münster, Urteil vom 18. August 2009 - 3 K 244/09 - und OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Januar 2010 - 8 A 2285/09 -, beide: Juris). Eine solche Festsetzung hat der Beklagte in der in Berlin erforderlichen Form einer Rechtsverordnung (vgl. § 6 Abs. Abs.5 AGBauGB) jedoch nicht getroffen. Die von dem Beklagten beabsichtigte Nutzung des Grundstücks, auf dem sich die Sportanlage „Am Birkenwäldchen“ befindet, wird allein in der Begründung für die Festsetzungen des Bebauungsplans 9-13 unter dem Gliederungspunkten II.3.2.4 „Belange von Natur und Landschaft“ und III.1.2 „Beeinträchtigung von geschützten Biotopen“ angesprochen. Die Begründung ist jedoch nicht Bestandteil der Festsetzungen eines Bebauungsplans. Sie wird dem Bebauungsplan vielmehr gemäß § 9 Abs. 8 BauGB lediglich beigefügt. Sollte das Bürgergehren daher zustande kommen und ein eventuell anschließender Bürgerentscheid erfolgreich sein und von dem Beklagten umgesetzt werden müssen, würde sich eine Überlegung als nicht tragfähig erweisen, die der Beklagte bei der Festsetzung des Bebauungsplans angestellt hat, auf die Festsetzung selber hätte dies jedoch unmittelbar keinen Einfluss. Es handelt sich danach also gerade nicht um ein Bürgerbegehren, wie sie den vom Beklagten zitierten Gerichtsentscheidungen zu Grunde lagen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. März 2009 - 1 S 419/09 - und VG Münster, Urteil vom 30. Oktober 2010 - 1 K 806/09 -, beide: Juris), die sich ausdrücklich gegen geplante Änderungen von Bebauungsplänen wandten. Um eine Bereichsentwicklungsplanung im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 9 BezVG handelt es sich ebenfalls nicht, da der Sportstättenentwicklungsplan des Bezirksamts nicht auf § 4 Abs. 2 AGBauGB gestützt wurde und die Zuständigkeit für die Sportentwicklungsplanung bei dem für den Sport zuständigen Mitglied des Senats liegt (vgl. § 8 Abs. 3 Satz 1 SportFG). Die Bezirke dürfen im Rahmen der Sportentwicklungsplanung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 SportFG allenfalls bei den örtlichen Ermittlungen zur Feststellung des bezirklichen Bedarfs an Sportanlagen beteiligt werden. Daher ist für die Entscheidung auch unerheblich, dass das Abgeordnetenhaus Berlin der Aufgabe der öffentlichen Sportfläche „Am Birkenwäldchen“ gemäß § 7 Abs. 2 SportFG zugestimmt hat. Denn durch die Zustimmung wird die Aufgabe der Nutzung ermöglicht, aber der weitere Betrieb einer Sportanlage nicht ausgeschlossen. Für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens ist es entgegen der Einschätzung des Beklagten unerheblich, ob sich aus dem Wortlaut der Fragestellung bereits die Rechtsfolgen eines erfolgreichen Bürgerentscheids ergeben. Insoweit könnte für die Ansicht des Beklagten sprechen, dass gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 BezVG in den dort genannten Fällen „ausschließlich Anträge mit empfehlender oder ersuchender Wirkung“ zulässig sind. Allerdings stellt die Vorschrift gerade nicht auf den Inhalt der Anträge, sondern auf deren „Wirkung“ ab. Auch die Regelung in § 45 Abs. 2 Satz 4 BezVG, nach der das Bürgerbegehren eine mit „Ja“ oder „Nein“ zu entscheidende Fragestellung enthalten muss, lässt offen, wie diese Frage zu formulieren ist. Nach der Systematik des § 45 BezVG und Sinn und Zweck der Regelung kann es jedoch auf die Formulierung der Fragestellung nicht ankommen, denn ein Bürgerbegehren kann gemäß § 45 Abs. 2 Satz 8 BezVG nur nach einer Entscheidung des Bezirksamt über seine Zulässigkeit durchgeführt werden. Da das Bezirksamt bei dieser Entscheidung auch die Regelung des § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 BezVG anzuwenden hat, liegt es in der Kompetenz der Behörde, eine Bestimmung über die Wirkung des Bürgerbegehrens zu treffen, die dann der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Dies soll nunmehr durch eine Änderung des § 45 BezVG klargestellt werden, nach der das Bezirksamt auch die Bindungswirkung eines entsprechenden Bürgerentscheids feststellt (vgl. Abgeordnetenhaus-Drs. 16/3309, S. 3 und 7; der Gesetzentwurf wurde am 17. Februar 2011 in zweiter Lesung im Abgeordnetenhaus Berlin angenommen). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1 und 2, 711 ZPO. Berufungszulassungsgründe liegen nicht vor. Insbesondere ist die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Die Antwort auf die entscheidungserheblichen Rechtsfragen ergibt sich unmittelbar aus den einschlägigen Gesetzen. Die Kläger wenden sich gegen die Entscheidung des Beklagten, dass ein von ihnen initiiertes Bürgerbegehren zur Erhaltung der Sportanlage „Am Birkenwäldchen“ unzulässig sei. Die Sportanlage auf dem Grundstück Birkenweg, Ortsteil Treptow, soll nach dem Sportstättenentwicklungsplan des Bezirksamtes Treptow-Köpenick von Berlin vom 8. Juni 2004 aufgegeben werden, weil sie sich in einem sehr sanierungsbedürftigen Zustand befinde und nur noch von einem Verein genutzt werde. Das Bezirksamt beschloss am 15. Juni 2006 die Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans 9-13 im Bezirk Treptow-Köpenick, Ortsteil Adlershof, die am 15. Juli 2006 im Gesetz- und Verordnungsblatt von Berlin (S. 764) veröffentlicht wurde. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans wird auf dem Grundstück Genossenschaftsstraße 1 überwiegend ein allgemeines Wohngebiet ausgewiesen und in einem Randbereich zeichnerisch eine Waldfläche festgesetzt. Weitere Festsetzungen betreffen die zulässigen Nutzungen im Allgemeinen Wohngebiet, den Schutz von Bäumen und die Bepflanzungen der Grundstücke sowie die Beschaffenheit der Wege. Im Hinblick auf die Beeinträchtigung geschützter Biotope durch die Verwirklichung der geplanten Bebauung wird in der dem Bebauungsplan beigefügten Begründung ausgeführt, dass ein Ersatzbiotop durch Rückbau der Sportanlage „Am Birkenwäldchen“ nach Aufgabe des Spielbetriebs (voraussichtlich 2007) geschaffen werden solle. Die Fläche solle entwidmet und als Offenlandbiotop dauerhaft für den Naturschutz erhalten werden. Die Kläger teilten dem Bezirksamt am 6. April 2010 nach vorrangegangener Beratung schriftlich mit, sie beabsichtigten ein Bürgerbegehren für die Erhaltung der Sportanlage „Birkenwäldchen“ durchzuführen, und reichten dazu einen Musterbogen für die Unterschriftensammlung ein. Die Fragestellung des Bürgerbegehrens lautet danach: „Stimmen Sie für den weiteren Erhalt der Sportanlage 'Birkenwäldchen'“ (Fußballplatz mit Rundlaufbahn und Funktionsgebäude, Bärenlauchstr. / Birkenweg, 12489 Berlin, gelegen in der Köllnischen Heide) als öffentliche Sportfläche?“. Mit Bescheid vom 3. Mai 2010 stellte das Bezirksamt gegenüber den Klägern fest, dass das Bürgerbegehren unzulässig sei. Zur Begründung führte es aus, das Bürgerbegehren betreffe die Abwägungsentscheidung bei der Aufstellung des Bebauungsplans 9-13, da die Sportanlage zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft durch die Bebauung zurückgebaut und als Offenlandbiotop innerhalb des Gebiets Köllnische Heide für den Naturschutz erhalten werden solle. Das Bürgerbegehren würde daher gegen das bundesgesetzliche Abwägungsgebot bei der Aufstellung von Bebauungsplänen verstoßen und könne folglich nur mit empfehlender oder ersuchender Wirkung zulässig sein. Das Bürgerbegehren der Kläger verfolge jedoch eine Erhaltungsentscheidung entgegen den Festsetzungen des Bebauungsplans und sei daher unzulässig. Am 2. Juni 2010 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. Das Abgeordnetenhaus Berlin stimmte am 1. Juli 2010 der Aufgabe der öffentlichen Sportfläche „Am Birkenwäldchen“ gemäß § 7 Abs. 2 des Sportförderungsgesetzes zu. Die Kläger tragen im Wesentlichen vor: Das Bürgerbegehren lasse offen, welche Rechtswirkungen es haben solle. Sofern ein verbindliches Bürgerbegehren ausscheide, müsse das Bezirksamt es jedenfalls als Bürgerbegehren mit empfehlender oder ersuchender Wirkung zulassen. Bürgerbegehren seien allerdings auch zu bauplanungsrechtlichen Fragen zulässig, da das Bundesbaugesetz Bürgerbegehren nicht ausschließe. Ferner müsse berücksichtigt werden, dass die Berliner Verfassung Bürgerbegehren ausdrücklich zulasse und die Förderung des Sports durch die Verfassung geboten werde. Der Kläger zu 3) ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Die Kläger zu 1) und 2) beantragen, den Bescheid des Bezirksamtes Treptow-Köpenick von Berlin vom 3. Mai 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, festzustellen, dass das Bürgerbegehren zur Erhaltung der Sportanlage „Am Birkenwäldchen“ mit der Fragestellung: „Stimmen Sie für den weiteren Erhalt der Sportanlage 'Birkenwäldchen'“ (Fußballplatz mit Rundlaufbahn und Funktionsgebäude, Bärenlauchstr. / Birkenweg, 12489 Berlin, gelegen in der Köllnischen Heide) als öffentliche Sportfläche?“ zulässig ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, die Klage sei unzulässig, weil sie keinen Klageantrag enthalten habe und nicht klar gewesen sei, wozu die Kläger das Gericht veranlassen wollten. Das Bürgerbegehren sei unzulässig, weil es mit dem Abwägungsgebot des Baugesetzbuches nicht zu vereinbaren sei. Aus der Wortwahl des Bürgerbegehrens müsse sich jeweils ergeben, ob es sich um ein solches mit Verbindlichkeit oder nur um ein Bürgerbegehren mit empfehlender oder ersuchender Wirkung handele. Entsprechend seien die Kläger beraten worden und sie hätten es gleichwohl unterlassen, sich durch die Formulierung des Bürgerbegehrens verbindlich festzulegen. Diese Taktik verfolgten sie auch im Gerichtsverfahren. Das Bürgerbegehren sei auf jeden Fall unzulässig, weil sein Zweck nicht erreicht werden könne. Denn die Bürger hätten keine Entscheidungsbefugnis über den Erhalt der Sportanlage und für ein in diesem Sinne zweckloses Bürgerbegehren könne das Bezirksamt nicht zu Aufwendungen in Höhe von 140.000 Euro für dessen Durchführung gezwungen werden, die mit den Grundsätzen der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung nicht zu vereinbaren seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang Bezug genommen; diese haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung.