Urteil
1 K 259.10
VG Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2011:0519.1K259.10.0A
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Leitsätze
1. Eine Behörde handelt innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse, wenn sie zuständig ist und auf Grund des materielle Verwaltungsrechts berechtigt ist, von dem in Anspruch Genommenen das Tun oder Unterlassen zu verlangen, das sie erzwingt.(Rn.18)
2. Unter dem auslegungsbedürftige Begriff des "Bekämpfens" in § 3 Abs 1 S 1 StrReinG a.F. läßt sich nicht nur Streuen subsumieren; uch das Räumen bzw. Abtragen von Schnee bzw.Winterglätte ist Bekämpfen im Sinne der Vorschrift.(Rn.23)
3. Der Ordnungspflichtige ist grundsätzlich zur Erstattung desjenigen Betrages verpflichtet, den der zur Durchführung einer Ersatzvornahme ordnungsgemäß ausgewählte Unternehmer der Behörde in Rechnung gestellt hat, sofern keine groben Fehlgriffe in der Preiskalkulation erkennbar sind oder überflüssige Maßnahmen durchgeführt worden sind.(Rn.27)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Behörde handelt innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse, wenn sie zuständig ist und auf Grund des materielle Verwaltungsrechts berechtigt ist, von dem in Anspruch Genommenen das Tun oder Unterlassen zu verlangen, das sie erzwingt.(Rn.18) 2. Unter dem auslegungsbedürftige Begriff des "Bekämpfens" in § 3 Abs 1 S 1 StrReinG a.F. läßt sich nicht nur Streuen subsumieren; uch das Räumen bzw. Abtragen von Schnee bzw.Winterglätte ist Bekämpfen im Sinne der Vorschrift.(Rn.23) 3. Der Ordnungspflichtige ist grundsätzlich zur Erstattung desjenigen Betrages verpflichtet, den der zur Durchführung einer Ersatzvornahme ordnungsgemäß ausgewählte Unternehmer der Behörde in Rechnung gestellt hat, sofern keine groben Fehlgriffe in der Preiskalkulation erkennbar sind oder überflüssige Maßnahmen durchgeführt worden sind.(Rn.27) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der (teilweise) angefochtene Leistungsbescheid des Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin vom 12. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 8. September 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Rechtsgrundlage des Leistungsbescheides sind die §§ 5 a Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung – VwVfG Bln –, 6 Abs. 2, 9 Abs. 1 Buchst. a), 10, 19 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes – VwVG – i.V.m. § 337 Abs. 1 der Abgabenordnung – AO – . Gemäß § 5 a Satz 1 VwVfG Bln gilt für das Verwaltungsvollstreckungsverfahren der Behörden Berlins das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz vom 27. April 1953 (BGBl. I S. 157/GVBl. S 361) in der jeweils geltenden Fassung. Die streitbefangene Ersatzvornahme erfolgte im Wege des Sofortvollzuges nach § 6 Abs. 2 VwVG. Danach kann Verwaltungszwang ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn der sofortige Vollzug zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeldbescheid verwirklicht, oder zur Abwendung einer drohenden Gefahr notwendig ist und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt. Vorliegend handelte das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin innerhalb seiner gesetzlichen Befugnisse. Eine Behörde handelt innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse, wenn sie zuständig ist und auf Grund des materiellen Verwaltungsrechts berechtigt ist, von dem in Anspruch Genommenen das Tun oder Unterlassen zu verlangen, dass sie erzwingt (vgl. Engelhardt/App, VwVG/VwZG Kommentar, 8. Auflage, § 6 VwVG Rn. 29). Die Zuständigkeit des handelnden Bezirksamtes ergibt sich aus § 2 Abs. 4 Satz 1 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz) – ASOG – i.V.m. Nr. 18 Abs. 4 der Anlage zum Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz (Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben) – ZustKat Ord – . Danach gehört die ordnungsgemäße Straßenreinigung zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter. Auch hätte das Bezirksamt von dem Kläger verlangen können, dass dieser die auf dem streitbefangenen Gehweg am 10. Januar 2010 unstreitig vorhandene Schnee- und Eisdecke beseitigt. Der Kläger hatte anstellte des zur Durchführung der ordnungsgemäßen Reinigung verpflichteten Anliegers diese Verpflichtung gemäß § 6 Abs. 1 StrReinG a.F. übernommen. Eine entsprechende Übernahmeerklärung (§ 6 Abs. 1 Satz 2 StrReinG a.F.) lag bezogen auf den 11. Januar 2010 dem Bezirksamt Lichtenberg von Berlin vor. Es ist nicht ersichtlich, dass die zuständige Behörde innerhalb eines Monats die Zustimmung zur Übernahme verweigerte (§ 6 Abs. 1 Satz 3 StrReinG a.F.). Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StrReinG a.F. bestand für den Kläger mithin die Verpflichtung, auf dem streitbefangenen Gehweg in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von mindestens einem Meter Schnee unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls, Winterglätte unverzüglich nach ihrem Entstehen zu bekämpfen. Dieser Verpflichtung war er nicht hinreichend nachgekommen, denn es befand sich auf dem streitbefangenen Gehweg eine hügelige Schnee- bzw. Eisdecke von ca. 7 cm Höhe. Die im Verwaltungsvorgang enthaltene fotografische Dokumentation belegt die entsprechenden Angaben der Ordnungsamt-Mitarbeiter des Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin, den sich die Situation am 11. Januar 2010 gegen 11:35 Uhr vor Ort (zunächst) der Gestalt darstellte, dass auf dem ausweislich der zeugenschaftlichen Äußerung des Ordnungsamts-Mitarbeiters F… weder geräumten noch gestreuten Gehweg insbesondere betagte Fußgänger aufgrund der hügeligen, jedoch nicht rutschigen Schneedecke Schwierigkeiten hatten, dort entlang zu laufen. Es bestand mithin Sturzgefahr. Danach steht fest, dass der Kläger es versäumt hatte, Schnee auf dem streitbefangenen Gehweg unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls zu bekämpfen, denn dieser befand sich in erheblicher Menge noch immer dort. Aus dem Umstand, dass sich der Zustand der Schnee- bzw. Eisdecke gegen 11:35 Uhr zunächst als hügelig, aber nicht rutschig darstellte, im Zuge der am Nachmittag des 11. Januar 2010 erfolgten Ersatzvornahme jedoch eine Schnee- bzw. Eisdecke, und mithin nicht nur Schnee, abgetragen wurde, kann nur der Schluss gezogen werden, dass sich in dem unteren Bereich dieser hügeligen Decke bereits Eis gebildet hatte. Dies konnte denklogisch nur deshalb geschehen sein, weil der Schnee entgegen der gesetzlichen Verpflichtung nicht unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bekämpft worden, sondern zumindest in nicht nur geringer Menge auf dem Gehweg verblieben war. Der Beklagte hat substantiiert dargetan, dass durch bloßes Streuen, die von der Schnee- bzw. Eisdecke für Fußgänger ausgehende Sturzgefahr nicht hätte beseitigt werden können, denn Streugut hätte sich aufgrund der hügeligen Beschaffenheit in den Vertiefungen gesammelt, und die Tendenz des Auseinandertretens wäre durch Fußgängerverkehr noch verstärkt worden. Diesem Vorbringen ist der Kläger nicht entgegengetreten. Streuen hätte sich vorliegend mithin als zum „Bekämpfen“ im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 StrReinG a.F. ungeeignet dargestellt. Unter den auslegungsbedürftigen Begriff des „Bekämpfens“ lässt sich freilich nicht nur Streuen subsumieren. Auch das Räumen bzw. Abtragen von Schnee bzw. Winterglätte ist Bekämpfen im Sinne der Vorschrift. Dies folgt nicht nur aus dem Umstand, dass es bereits dem Wortsinn nach diverse Formen des Bekämpfens gibt, sondern auch aus dem Gesetz. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 StrReinG a.F. sind Schnee- und Eismengen von Gehwegen grundsätzlich auf dem der Fahrbahn zugewandten Rand der Gehwege anzuhäufen. Dem Anhäufen geht zwangsläufig stets ein Abtragen voraus. Abgetragene Schnee- und Eismengen befinden sich nicht mehr auf dem Gehweg, auf dem sie sich zuvor befanden. Sie sind mithin (erfolgreich) bekämpft worden. Dem Wort „Bekämpfen“ wohnt inne, dass ein solches Tun auf die Herbeiführung eines intendierten Erfolges gerichtet ist. Hierbei wird nicht verkannt, dass ein Bekämpfen freilich nicht zwangsläufig auch zum Erfolg führen muss. Tätigkeiten, die – wie vorliegend das bloße Streuen – jedoch von vornherein nicht geeignet sind, den beabsichtigten Erfolg herbeizuführen, stellen kein „Bekämpfen“ dar, denn solche Tätigkeiten stehen einem Gar-nicht-erst-tätig-werden, was freilich kein „Bekämpfen“ ist, gleich. Die Rechtsauffassung des Klägers, eine Verpflichtung zur Beseitigung von Eis habe (für ihn) nach dem StrReinG a.F. grundsätzlich nicht bestanden, vermag daher nicht zu überzeugen. Dass der Gesetzgeber bereits mit der hier maßgeblichen Fassung des StrReinG eine Verpflichtung zur Eisbeseitigung in Einzelfällen, nämlich dann, wenn andere Arten des Bekämpfens wie beispielsweise Streuen ungeeignet sind, geschaffen haben wollte, wird im Übrigen auch aus der Begründung des Siebten Gesetzes zur Änderung des Berliner Straßenreinigungsgesetzes deutlich (vgl. Abgeordnetenhaus-Drucks. 16/3460 vom 15. September 2010); dort heißt es auf Seite 2: „Der Begriff des „Bekämpfens“ von Schnee und Eisglätte ist überwiegend nicht in der Weise verstanden worden, dass eine möglichst umfassende Schneeräumung zu erfolgen hat und Eisglätte nicht nur abzustumpfen, sondern gegebenenfalls auch zu beseitigen ist.“ Weitere Voraussetzung für den Sofortvollzug nach § 6 Abs. 2 VwVG ist, dass ein sofortiges Eingreifen notwendig sein muss, d.h. es muss die überwiegende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der Zweck der Maßnahme auf normalem Weg, d.h. durch Erlass eines Verwaltungsaktes mit sofortiger Vollziehbarkeit nicht erreicht werden könnte (vgl. OVG Berlin DVBl 1980, 1053 und NVwZ-RR 2000, 649). Vorliegend war ein sofortiges Eingreifen im Wege der Ersatzvornahme (§§ 9 Abs. 1 Buchst. a, 10 VwVG) aufgrund der für den streitbefangenen Gehweg passierende Fußgänger nicht nur drohenden, sondern bereits bestehenden Verletzungsgefahr notwendig. Dass ein sofortiges Eingreifen in Gestalt der Beauftragung der Firma M… erforderlich war, folgt insbesondere aus dem Umstand, dass das Bezirksamt den Kläger über die Firma Gegenbauer zunächst fernmündlich aufforderte, seinen Verpflichtungen zum Winterdienst bis 13:00 Uhr nachzukommen, was jedoch bis 14:40 Uhr nicht geschehen war. Gemäß § 19 VwVG i.V.m. § 337 Abs. 1 AO waren die Kosten (Gebühren und Auslagen) von dem Kläger als Vollstreckungsschuldner zu erheben. Die Höhe der von dem Kläger erhobenen Kosten begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Ordnungspflichtige ist grundsätzlich zur Erstattung desjenigen Betrages verpflichtet, den der zur Durchführung einer Ersatzvornahme ordnungsgemäß ausgewählte Unternehmer der Behörde in Rechnung gestellt hat, sofern keine groben Fehlgriffe in der Preiskalkulation erkennbar sind oder überflüssige Maßnahmen durchgeführt worden sind; überflüssig sind Maßnahmen der Ersatzvornahme nur dann, wenn sie auch unter Berücksichtigung des der Behörde zustehenden weiten Ermessensspielraums nicht mehr zur Erfüllung der Grundverfügung angesehen werden können (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 25. August 1989 – 2 B 4.88 – ). Es besteht kein Anlass zu der Annahme, dass die zur Durchführung der Ersatzvornahme beauftragte Firma M… nicht ordnungsgemäß ausgewählt wurde. Der Beklagte hat bereits in dem von ihm erlassenen Widerspruchsbescheid unwidersprochen dargetan, dass in der Vorsaison verschiedene Firmen ermittelt worden seien, die in der Lage gewesen wären, auf kurzfristige Anforderungen, Ersatzvornahmen vorzunehmen. Dabei seien zum Teil erheblich höhere Preise verlangt worden, als die ca. 50 Euro Stundensatz der – hier mit der Durchführung der Ersatzvornahme beauftragten – Firma M…. Im Übrigen ist der Kläger dem Vorbingen des Beklagten dahingehend, dass die Beauftragung eines anderen Unternehmens mit der Durchführung der Ersatzvornahme nicht möglich gewesen sei, weil sich in dem im Verhältnis zu anderen Wintern von verhältnismäßig viel Schneefall geprägten Winter 2009/2010 nur die Firma M… in der Lage gesehen habe, kurzfristig Ersatzvornahmen durchzuführen, nicht entgegengetreten. Anhaltspunkte für grobe Fehlgriffe in der Preiskalkulation bestehen nicht. Das Vorbringen des Klägers, Winterdienstanbieter arbeiteten üblicherweise zu deutlich niedrigeren Stundensätzen, ist nicht geeignet, die Preiskalkulation der Firma M… zu beanstanden. Zutreffend hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass die Firma M… einen ungeplanten Notdienst verrichtete und dass die Stundensätze solcher Notdienste in allen Branchen grundsätzlich über denen einer mit zeitlichem Vorlauf geplanten Auftragsausführung liegen. Fehlgriffe in der Preiskalkulation sind Insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Beklagten dahingehend, dass in der Vorsaison andere Notdienstanbieter höhere Kostensätze als die Firma M… verlangten, nicht ersichtlich. Durch die Firma M… sind keine überflüssigen Maßnahmen durchgeführt worden. Da, wie bereits ausgeführt, durch bloßes Streuen der gesetzlichen Verpflichtung zum Bekämpfen von Schnee und Winterglätte aus § 3 Abs. 3 Satz 1 StrReinG a.F. nicht Genüge getan gewesen wäre, war ein Abtragen der Schnee- und Eisdecke erforderlich. Dass durch die Mitarbeiter der Firma M… im Anschluss an das Abtragen der Schnee- und Eisdecke Streugut auf dem Gehweg ausgebreitet wurde, ist ebenfalls nicht zu beanstanden, denn auf diese Weise wurde der neuerlichen Glättebildung, die aufgrund zu erwartenden Überfrierens freilich zu besorgen war, adäquat vorgebeugt. Schließlich geht auch der Einwand des Klägers, die aus der Eisbeseitigung resultierenden Kosten hätten von der G… als Anlieger und nicht von dem Kläger erhoben werden müssen, weil der zwischen der Firma G… und der G… geschlossene Vertrag eine Verpflichtung des Klägers zur Eisbeseitigung nicht zum Gegenstand habe, fehl. Auf das Innenverhältnis zwischen Anlieger und Übernehmer der winterlichen Straßenreinigungspflicht kommt es nicht an. Maßgeblich dafür, wer (Anlieger oder Übernehmer) nach dem StrReinG a.F. ordnungsrechtlich verantwortlich ist, ist allein, ob eine wirksame Übernahme nach § 6 StrReinG a.F. vorliegt. Dies ist, wie bereits dargestellt, hier der Fall. Eine nur teilweise Übernahme der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Reinigung sieht das StrReinG a.F. nicht vor. Die Berufung war nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keine der dafür im Gesetz genannten Voraussetzungen vorliegt (§ 124 a VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 4 VwGO). Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung zu nunmehr nicht mehr geltendem Recht. Die Kostenfolge beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Über den Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, bedurfte es angesichts der zu Lasten des Klägers ergangenen Kostengrundentscheidung, keiner Entscheidung. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung – ZPO –. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 632,44 Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen einen aus einer winterdienstlichen Ersatzvornahme resultierenden Leistungsbescheid. Der Kläger ist leitender Angestellter bei der Firma G… (im Folgenden: Firma G…) und dort zuständig für den Winterdienst. In dieser Eigenschaft war er am 11. Januar 2010 ordnungsrechtlich Verantwortlicher für die winterliche Reinigung des an das Grundstück N… in 1… Berlin angrenzenden Gehweges. Bei dem Bezirksamt Lichtenberg von Berlin lag eine entsprechende Übernahmeerklärung nach § 6 Abs. 1 des Berliner Straßenreinigungsgesetzes vom 19. Dezember 1978 in der am 11. Januar 2010 geltenden Fassung – StrReinG a.F. – vor. Am 10 Januar 2010 stellten gegen 11:35 Uhr Mitarbeiter des Ordnungsamtes des Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin nach zuvor eingegangenen Bürgerbeschwerden vor Ort fest, dass Schnee vom dem in der Neuenburger Straße an das vorstehende Grundstück angrenzenden Gehweg nicht geräumt worden war. Auf dem Gehweg war es hügelig, aber nicht rutschig. Es war auch nicht gestreut worden. Die Mitarbeiter des Ordnungsamtes setzten der Firma Gegenbauer eine Frist zur Schneebeseitigung bis 13:00 Uhr. Nachdem die Sachlage um 14:40 Uhr unverändert war, wurde die Firma M… (im Folgenden: Firma M…) mit der Durchführung des Winterdienstes beauftragt. Von Mitarbeitern dieser Firma wurde ab 16:30 Uhr die sich auf dem genannten Gehweg befindliche Schnee- bzw. Eisdecke, deren Höhe etwa 7 cm betrug, in einer Breite von etwa 1 m durch Abtragen beseitigt. Im Anschluss wurde Streugut auf dem Gehweg verteilt. Für diese Tätigkeiten, inklusive An- und Abfahrt, stellte die Firma M… dem Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin einen Betrag von insgesamt 631,89 € brutto in Rechnung. Mit Bescheid vom 12. März 2010 erhob das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin von dem Kläger diesen Betrag zuzüglich 0,55 € Postgebühren, mithin den Gesamtbetrag von 632,44 €. Hiergegen legte der Kläger mit am 26. März 2010 bei dem Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin eingegangenem Schreiben Widerspruch ein, den er im Wesentlichen wie folgt begründete: Die Höhe der Kosten der Ersatzvornahme seien überhöht. Zum einen seien die von der Firma M… in Ansatz gebrachten Verrechnungssätze überhöht, da diese nicht den üblichen Kostensätzen von Winterdienstanbietern entsprächen. Zum anderen habe die Firma M… mit dem Abtragen der Schnee- und Eisglätte Arbeiten durchgeführt, zu denen der Kläger nicht verpflichtet gewesen sei, denn nach den Vorschriften des StrReinG a.F. habe lediglich eine Verpflichtung zum Streuen, nicht jedoch eine solche zum Abtragen von Glätte bestanden. Ein Ersatz der demnach überobligatorisch von der Firma M… durchgeführten Arbeiten sei ausgeschlossen. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. September 2010, der dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 16. September 2010 zugestellt wurde, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus: Bloßes Streuen sei nicht in Frage gekommen, da Streugut sich aufgrund der hügeligen Beschaffenheit in den Vertiefungen gesammelt hätte und die Tendenz des Auseinandertretens durch Fußgängerverkehr noch verstärkt worden wäre. Wäre es zu Unfällen auf dem Gehweg gekommen, hätte die mit der Ersatzvornahme beauftragte Firma M… in der Haftung gestanden. Nach § 3 Abs. 1 StrReinG müsse nicht nur gestreut, sondern Schnee unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls, Winterglätte unverzüglich nach ihrem Entstehen bekämpft werden. Die Schnee- und Eisglätte sei in Gestalt des Abtragens bekämpft worden; die Maßnahme sei demnach im Rahmen des Straßenreinigungsgesetzes erfolgt. Ein Preisvergleich mit normalen Winterdienstanbietern sei nicht möglich gewesen, da solche vorab planen können, es sich vorliegend indes um einen unvorbereiteten und kurzfristigen Einsatz, der mit einem Notdienst vergleichbar sei, gehandelt habe. In der Vorsaison seien verschiedene Firmen ermittelt worden, die in der Lage gewesen wären, auf kurzfristige Anforderungen, Ersatzvornahmen vorzunehmen. Dabei seien zum Teil erheblich höhere Preise verlangt worden, als die ca. 50 Euro Stundensatz der Firma M…. Im Übrigen habe sich in dem extremen Winter 2009/2010 nur die Firma M… in der Lage gesehen, kurzfristig Ersatzvornahmen durchzuführen. Mit seiner am 28. September 2010 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung nimmt er Bezug auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren und führt im Übrigen im Wesentlichen Folgendes aus: Zuvor aufgebrachtes Streugut sei in das Eis eingesunken und habe deshalb nur noch wenig Wirkung entfaltet. Nach dem StrReinG a.F. sei ein Abtragen von Glätte nicht geschuldet gewesen. Eine solche Verpflichtung habe der Gesetzgeber erst mit der Novellierung des Berliner Straßenreinigungsgesetzes geschaffen. Hätte es sich bei der Gesetzesänderung lediglich um eine Präzisierung bereits vorher bestehenden Rechtes gehandelt, wäre sie überflüssig gewesen. Eine Beseitigung von Eis sei nicht unter den Begriff des Bekämpfens aus § 3 Abs. 1 StrReinG a.F. zu subsumieren. Für den Fall, dass eine Verpflichtung zur Glättebeseitigung nach dem alten Straßenreinigungsgesetz entgegen der Rechtsauffassung des Klägers gleichwohl bestanden haben sollte, sei der Leistungsbescheid nicht gegen ihn, sondern gegen den Grundstückseigentümer, die G… (im Folgenden: G…), zu richten gewesen, denn dieser habe der Firma G… einen Auftrag zur Eisbeseitigung nicht erteilt. Der Kläger beantragt, den Leistungsbescheid des Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin vom 12. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 8. September 2010 teilweise insoweit aufzuheben, als er Kosten, die aus dem Abtragen von Schnee- und Eisglätte resultieren, zum Gegenstand hat und im Übrigen die Kostensätze eines üblichen Winterdienstanbieters überschreitet, und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Bescheid und bringt ergänzend Folgendes vor: Durch die Neufassung der Winterdienstpflichten werde der bisherige Gesetzestext lediglich konkretisiert. Für die Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme könne es ferner weder auf den Inhalt des zwischen der Firma G… und der G… geschlossenen Vertrages noch auf die Auslegung des StrReinG a.F. durch die beiden Vertragsparteien ankommen. Mit Beschluss vom 19. April 2011 hat die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie den Inhalt der von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen. Die genannten Unterlagen haben vorgelegen und sind – soweit wesentlich – Gegenstand der Entscheidung gewesen.