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Urteil

10 K 259.09

VG Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2011:0907.10K259.09.0A
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Leitsätze
1. Die DEHSt ist gemäß § 15 ZuG 2012 befugt, von den Angaben der Anlagenbetreiber gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 ZuV 2012 abzuweichen.(Rn.31) 2. Fremdbezogene (thermische oder elektrische) Energie ist bei der Bestimmung des Emissionswertes gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 ZuG 2012 nicht zu berücksichtigen.(Rn.36)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die DEHSt ist gemäß § 15 ZuG 2012 befugt, von den Angaben der Anlagenbetreiber gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 ZuV 2012 abzuweichen.(Rn.31) 2. Fremdbezogene (thermische oder elektrische) Energie ist bei der Bestimmung des Emissionswertes gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 ZuG 2012 nicht zu berücksichtigen.(Rn.36) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zuteilung weiterer Emissionsberechtigungen, weshalb die Ablehnung der Zuteilung weiterer Berechtigungen durch den Bescheid vom 20. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 2009 rechtmäßig ist, § 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 1. Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 9 Abs. 1 TEHG 2004 (vom 8. Juli 2004, BGBl. I S. 1578, zuletzt geändert d. G. vom 11. August 2010, BGBl. I S. 1163), der gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 TEHG 2011 (Gesetz vom 21. Juli 2011, BGBl. I S. 1475) für die Handelsperiode 2008 bis 2012 weiterhin Anwendung findet. Danach haben Verantwortliche für jede Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes einen Anspruch auf Zuteilung von Berechtigungen nach Maßgabe des Gesetzes über den nationalen Zuteilungsplan, für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 also nach Maßgabe des ZuG 2012. Streitig zwischen den Beteiligten ist allein die auf die Kapazitätserweiterung entfallende Zuteilung. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 ZuG 2012 werden bei Inbetriebnahme einer Kapazitätserweiterung einer bestehenden Anlage zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember 2007 auf Antrag Berechtigungen für die gesamte Anlage nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 zugeteilt. Die Berechnung der Zuteilungsmenge für die Kapazitätserweiterung erfolgt gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 ZuG 2012 in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 der Norm. Nach dessen Satz 1 werden Berechtigungen in einer Anzahl zugeteilt, die dem rechnerischen Produkt aus der Kapazität der Anlage, dem für sie maßgeblichen Standartauslastungsfaktor, dem Emissionswert je erzeugter Produkteinheit und der Anzahl der Jahre der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 entspricht. Nach Satz 2 der Norm gilt für die Bestimmung des Emissionswertes je erzeugter Produkteinheit § 9 Abs. 2 bis 4 ZuG 2012 entsprechend. 2. Zutreffend hat die Beklagte gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 15 Satz 3 ZuG 2012 der Zuteilung an die Klägerin jedenfalls keinen höheren Emissionswert als den zuerkannten von 0,8069 t CO2/t Produkt zugrunde gelegt. 2.1 Weder Anhang 3 zum ZuG 2012 noch die ZuV 2012 sehen für die Papierprodukte der Klägerin einen Standardemissionswert vor, so dass sich der Emissionswert gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 ZuG 2012 bestimmt nach dem Emissionswert, der bei Anwendung der besten verfügbaren Techniken zur Herstellung einer Produkteinheit in den nach Maßgabe von Anhang 2 vergleichbaren Anlagen erreichbar ist. Nach Satz 3 der Norm sind für die Bestimmung des Emissionswertes die näheren Festlegungen in der Zuteilungsverordnung 2012 maßgeblich. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 ZuV 2012 gibt der Betreiber den Emissionswert je Produkteinheit an, der bei Anwendung der besten verfügbaren Techniken zur Herstellung einer Produkteinheit in nach Maßgabe von Anhang 2 des Zuteilungsgesetzes 2012 vergleichbaren Anlagen erreichbar ist. Daraus lässt sich entgegen der Klägerin nicht folgern, der DEHSt sei eine Korrektur des vom Anlagenbetreiber angegebenen Wertes untersagt. Die Ermächtigung an die Bundesregierung in § 9 Abs. 2 Satz 2 ZuG 2012, weitere Standardemissionswerte durch Rechtsverordnung festzulegen, schließt eine Korrektur im jeweiligen Zuteilungsverfahren nicht aus. Zu einer solchen Korrektur ist die DEHSt vielmehr nach § 15 ZuG 2012 berechtigt und verpflichtet. Ihre dort geregelte Pflicht zur Überprüfung der erforderlichen Angaben des Betreibers (Satz 1) impliziert ihre Befugnis, daraus erforderlichenfalls Konsequenzen zu ziehen. Satz 2 der Norm räumt ihr die Befugnis ein, sich bei der Überprüfung der Angaben des Betreibers nach § 9 Abs. 3 ZuG 2012 sachverständigen Beistandes zu bedienen, was sinnlos wäre, müsste es folgenlos bleiben. Nach Satz 3 der Regelung teilt die DEHSt Berechtigungen nur zu, soweit die Richtigkeit der Angaben ausreichend gesichert ist. Eine solche ausreichende Sicherung kann entgegen der Klägerin nicht allein in der Verifizierung des Zuteilungsantrages zu sehen sein, weil alle Zuteilungsanträge zu verifizieren sind und die Regelung des § 15 Satz 3 ZuG 2012 sonst ins Leere liefe. Sollte die DEHSt folglich zur Korrektur eines zu hoch angegebenen und verifizierten Emissionswertes nicht berechtigt sein, bliebe ihr, wie die Beklagte zutreffend darlegt, allein die völlige Versagung der Zuteilung, was mit dem Wortlaut des § 15 Satz 3 ZuG 2012 nicht in Einklang stünde und den Interessen der Anlagenbetreiber zuwiderliefe. 2.2 Die Beklagte hat zutreffend einen Emissionswert für den Verbrauch des fremdbezogenen Stroms nicht anerkannt. Die Klägerin stellt nicht in Abrede, dass trotz des pauschalen Verweises in § 9 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Anhang 2 Nr. 14 ZuG 2012 auf sämtliche Papierproduktionsanlagen i. S. d. Anhangs 1 Nummer XIV zum TEHG 2004 für unterschiedliche Produktgruppen jeweils unterschiedliche Emissionswerte als Referenzwerte anzunehmen sind. Sowohl das einschlägige BREF-Dokument und die Studie „Revision of best available techniques reference document for the pulp & paper industry – Use of energy saving techniques“ der Papiertechnischen Stiftung München (PTS-Studie) als auch der Kommissionsbeschluss 2011/278/EU vom 27. April 2011 (Amtsblatt der Europäischen Union L 130/1 vom 17. Mai 2011) nehmen eine solche Unterscheidung vor. Die Höhe der unterschiedlichen Referenzwerte bestimmt sich nach dem typischen Energiebedarf für die Herstellung der Produkte der jeweiligen Produktgruppen. Da emissionshandelspflichtig allein die Umwandlung von fossiler Energie in nutzbare Energie (Wärme und Strom) ist, nicht jedoch die anschließende Verwendung dieser Energie zur Papierproduktion, ist es konsequent, bei der Bestimmung des Referenzwertes für eine bestimmte Produktgruppe auch zu berücksichtigen, ob der Anlagenbetreiber die erforderliche Energie selbst herstellt und dafür abgabepflichtig ist oder nicht. Die Zuteilung von Emissionsberechtigungen dient jedenfalls in der gegenwärtigen Zuteilungsperiode nicht dazu, dem Anlagenbetreiber, der insoweit selbst nicht abgabepflichtig ist, über die Zuteilung von Berechtigungen einen (teilweisen) Ersatz für die Kosten des Fremdenergiebezuges zu verschaffen. Ein Auseinanderfallen von Zuteilungsberechtigung und Abgabepflicht sieht das Zuteilungsgesetz 2012 lediglich in seinem § 11 hinsichtlich der Herstellung und Verwertung von Kuppelgasen vor. Auch hier wird eine Doppelzuteilung strikt vermieden. Vielmehr statuiert § 11 Abs. 7 ZuG 2012 einen Ausgleichsanspruch des Abgabepflichtigen. Soweit kein Emissionswert je erzeugter Produkteinheit nach § 9 Abs. 2 ZuG 2012 festgelegt ist, bleibt gemäß § 11 Abs. 5 Satz 2 ZuG 2012 der Kuppelgaseinsatz bei der Bestimmung des Emissionswertes je erzeugter Produkteinheit unberücksichtigt. Auch dadurch wird sichergestellt, dass hinsichtlich der Kuppelgase eine doppelte Zuteilung für die Herstellung und die Verwertung der Gase ausscheidet. Es ist nichts dafür erkennbar, warum bei der Herstellung und Verwertung thermischer und/oder elektrischer Energie etwa in Papierproduktionsanlagen anders verfahren und eine Doppelzuteilung ermöglicht werden sollte. Soweit die Energie in einer emissionshandelspflichtigen Anlage der Energiewirtschaft hergestellt wird, ist der Betreiber dieser Anlage grundsätzlich zuteilungsberechtigt, sei es nach § 7 ZuG 2012 oder nach den §§ 8, 9 oder 12 ZuG 2012, und abgabepflichtig. Die Berücksichtigung des Emissionswertes für diese Energieherstellung auch bei der Bildung des Emissionswertes für das Industrieprodukt nach § 9 Abs. 3 ZuG 2012 würde jedenfalls für den Regelfall der Energieherstellung in einer handelspflichtigen Energieumwandlungsanlage zu einer nicht gerechtfertigten Doppelzuteilung führen, die zudem zu einer Verschärfung der Kürzung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 ZuG 2012 führen würde. Soweit die fremdbezogene Energie in Atomkraftwerken oder sonstigen nicht emissionshandelspflichtigen Anlagen der Energiewirtschaft (vgl. §§ 23 bis 33 des Gesetzes für den Vorrang erneuerbarer Energien - EEG) hergestellt wird, erschiene es sachfremd, eine derartige Energieerzeugung im Wege der Berücksichtigung des Fremdstrombezuges gleichsam indirekt in das System des Emissionshandels einzubeziehen und dafür Emissionsberechtigungen zuzuteilen. Zwar berücksichtigt der Kommissionsbeschlusses 2011/278/EU vom 27. April 2011 für die Zuteilungsperiode 2013 bis 2020 den Emissionswert für die Herstellung thermischer Energie - für die Herstellung von Strom erfolgt grundsätzlich keine Zuteilung mehr - auch dann bei der Bildung des Produktbenchmarks für das jeweilige Industrieprodukt, wenn die Wärmeenergie nicht in der Industrieanlage produziert wird, sondern in einer - emissionshandelspflichtigen - Fremdanlage (vgl. Erwägungsgrund 6 sowie Art. 10 Abs. 2 a). Jedoch sieht Art. 10 Abs. 8 des Beschlusses ausdrücklich vor, dass eine doppelte Berücksichtigung fremdbezogener Energie bei der Zuteilung ausscheidet. Daher erfolgt die Zuteilung an den Energiehersteller, sofern der Abnehmer nicht dem Emissionshandel unterfällt. Soweit die thermische Energie in einer nicht handelspflichtigen Anlage hergestellt wird, ist der auf die Energieherstellung entfallende Emissionswert gemäß Art. 13 des Kommissionsbeschlusses vom Produktbenchmark in Abzug zu bringen, erfolgt also eine Zuteilung dafür weder an den Hersteller noch an den Abnehmer. Vor diesem Hintergrund ist der Beklagten darin beizupflichten, dass es sich bei der Berücksichtigung des Fremdenergiebezuges um eine Frage der Zuteilungsmethodik handelt, nicht lediglich um ein bei der Benchmarkbildung untunliches Abstellen auf die Produktionsweise einer konkreten einzelnen Anlage. M. a. W.: Der bestmögliche Emissionswert einer vergleichbaren Anlage im Sinne des § 9 Abs. 3 Satz 1 ZuG 2012, in der der zur Produktherstellung erforderliche Strom nicht selbst hergestellt wird, ist um eben den für die bestmögliche Stromproduktion in Ansatz zu bringenden Anteil geringer als derjenige einer vergleichbaren Anlage, in der der Strom selbst produziert wird. Soweit die fremdbezogene Energie im Übrigen in Atomkraftwerken und sonstigen nicht-emissionshandelspflichtigen Anlagen der Energiewirtschaft (vgl. dazu §§ 23 - 33 des Gesetzes für den Vorrang erneuerbarer Energien - EEG) hergestellt wird, erschiene es zudem absurd, eine derartige Energieerzeugung im Wege der Berücksichtigung des Fremdstrombezuges gleichsam indirekt in das System des Emissionshandels einzubeziehen und Emissionsberechtigungen zuzuteilen. Wie zu verfahren ist, wenn im Zeitpunkt der Zuteilungsentscheidung nicht absehbar ist, ob während der Zuteilungsperiode die für die Produktion notwendige thermische oder elektrische Energie in der Industrieanlage selbst hergestellt werden soll oder nicht, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. Die Klägerin hat (mindestens) seit dem 1. Januar 2005 den für die Papierproduktion benötigten Strom nicht selbst produziert. Sie hat in ihrem Zuteilungsantrag auch nicht (glaubhaft) angegeben, dass sich dies während der laufenden Zuteilungsperiode ändern wird. Dies ist bislang auch nicht geschehen. Daran ändern die geringfügigen Testläufe der eigenen Stromproduktionsanlage der Klägerin während der laufenden Zuteilungsperiode nichts. Der Umstand, dass infolge des Wegfalls der sog. ex-post-Kontrolle in der zweiten Zuteilungsperiode eine Anpassung der Zuteilungsentscheidung an geänderte Verhältnisse nicht mehr möglich ist und die Beklagte daher auf eine Umstellung von der eigenen Energieproduktion der Industrieanlage auf den Fremdenergiebezug während der Zuteilungsperiode nicht angemessen reagieren kann, rechtfertigt auch vor dem Gleichbehandlungsgrundrecht des Art. 3 Abs. 1 GG nicht, von vornherein eine Überausstattung der Fremdenergie beziehenden Industrieanlage vorzunehmen, die sich infolge der Verschärfung der Kürzung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 ZuG 2012 als Belastung der von der Kürzung betroffenen Anlagenbetreiber darstellen würde. Die Klägerin hat nicht dargetan, dass sie beabsichtigt, noch während der laufenden Zuteilungsperiode den Fremdstrombezug einzustellen und den erforderlichen Strom selbst zu produzieren, oder dass sie allein wegen der getroffenen Zuteilungsentscheidung davon absehen muss. Auch eine Verletzung des Eigentumsgrundrechtes der Klägerin aus Art. 14 Abs. 1 GG durch die angegriffene Zuteilungsentscheidung lässt sich daher angesichts ihrer erheblichen Überausstattung mit Emissionsberechtigungen nicht feststellen (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Juni 2011 - OVG 12 B 49.09 -, S. 10 ff. der Urteilsabschrift). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Die Berufung war gemäß § 124 a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Klägerin begehrt unter Berufung auf die Regelung des § 8 Zuteilungsgesetz 2012 (ZuG 2012) die Verpflichtung der Beklagten zur Zuteilung von weiteren ca. Emissionsberechtigungen. Sie betreibt eine im Jahre 1986 erstmalig in Betrieb genommene Anlage zur Herstellung von synthesefaserhaltigen Papieren, imprägnierten Spezialpapieren und nassgelegten Vliesstoffen für industrielle Anwendungen im Sinne von Ziffer 6.2 Spalte 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV). Die Anlage besteht im Wesentlichen aus einer Papiermaschine (P 6), Streichmaschinen und Veredelungsanlagen (SM 2 und SM 4) sowie einem Kesselhaus (Kessel 1, Gasturbine, Kessel 2). Die als Nebeneinrichtung der Papierproduktionsanlage genehmigte Gasturbine verfügt über eine Feuerungswärmeleistung von 15 MW und wäre in der Lage, den tatsächlichen maximalen Strombedarf der Papierproduktion zu decken. (Mindestens) seit dem 1. Januar 2005 wird die Gasturbine lediglich im sog. Stand-by-Modus gehalten. Den Strombedarf für die Papierproduktion deckt die Klägerin durch den für sie wirtschaftlich vorteilhaften Bezug von Fremdstrom. Die Tageskapazität der Papierproduktionsanlage belief sich bis 2007 auf 89 Tonnen Papier pro Tag. Mit Änderungsgenehmigung vom 2. Juli 2007 genehmigte die zuständige Immissionsschutzbehörde die Erhöhung der Kapazität auf täglich 117 t. Mit Formantrag vom 16. November 2007 beantragte die Klägerin die Zuteilung von Emissionsberechtigungen für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 nach Maßgabe des § 8 ZuG 2012. Hierbei legte sie einen Emissionswert von t CO2/t Produkt zugrunde, wovon t CO2/t Produkt auf den wärmebezogenen Emissionswert und t CO2/t Produkt auf den strombezogenen Emissionswert entfielen. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf das „Nachweisdokument“ Blatt 603 ff. des Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Mit Bescheid vom 20. Februar 2008 teilte die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) der Klägerin für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 gemäß §§ 8 i. V. m. 6 Abs. 9 ZuG 2012 insgesamt Emissionsberechtigungen zu. Davon entfielen Berechtigungen auf den Bestandsanlagenteil (§ 6 Abs. 9 ZuG 2012) und Berechtigungen auf die Kapazitätserweiterung (§ 8 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 ZuG 2012). Der Zuteilung für die Kapazitätserweiterung legte sie ausschließlich den von der Klägerin geltend gemachten wärmebezogenen Emissionswert von gerundet 0,8069 t CO2/t Produkt sowie eine Kapazität von 28 Tonnen täglich (entspricht 10.220 t/a) bei einer Standardauslastung im Umfang von 8000 Stunden jährlich zugrunde. Einen Emissionswert für den Verbrauch des bezogenen Fremdstroms berücksichtigte sie nicht. Den hiergegen von der Klägerin erhobenen Widerspruch wies die DEHSt unter Vertiefung der Begründung des Ausgangsbescheides mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 2009 zurück. Mit ihrer am 8. August 2009 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie meint, ihr stehe ein weitergehender Zuteilungsanspruch aus § 8 ZuG 2012 zu, weil der Zuteilung ein Emissionswert von insgesamt 1,2371 t CO2/t Papier zugrunde zu legen sei. Die Beklagte habe bei der Bestimmung des Emissionswertes trotz des Fremdstrombezuges den Stromverbrauch der Anlage berücksichtigen müssen. Zuständig für die Bestimmung des Emissionswertes sei der Betreiber, dessen Angaben durch den Verifizierer bestätigt werden müssten, der insoweit als Sachverständiger fungiere. Die DEHSt sei zu einer Reduzierung des Emissionswertes nicht befugt. Dessen ungeachtet sei der von der Klägerin angegebene Emissionswert auch in der Sache zutreffend: Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Gasturbine sei nicht erloschen. Nur sie sei maßgeblich, nicht aber, in welchem Umfang die Turbine in der Vergangenheit tatsächlich genutzt worden sei. Ausreichend sei vielmehr, dass ihre erneute Nutzung zur Deckung des gesamten Strombedarfs der Produktionsanlagen jederzeit möglich sei und ggf. auch notwendig werde. Die Bestimmung des Emissionswertes gemäß § 9 Abs. 3 ZuG 2012 habe sich allein nach der besten verfügbaren Technik einer vergleichbaren Anlage zu richten. Für die Papierproduktion sei ein Stromverbrauch in geltend gemachter Höhe erforderlich. Ob dieser Strom in der Papierproduktionsanlage selbst oder in einer Fremdanlage hergestellt werde, sei dabei ohne Belang und werde weder in den maßgeblichen Definitionen der besten verfügbaren Techniken im Anhang zur IVU-Richtlinie bzw. nunmehr zur Industrie-Emissions-Richtlinie noch im einschlägigen BREF-Dokument ('Best Available Technique Reference Document in the Pulp and Paper Industry', Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2002/C12/04 vom 16. Januar 2002) berücksichtigt. Die Benchmark-Zuteilung sei prognosefeindlich. Dies werde nicht zuletzt daran deutlich, dass bei einer Umstellung auf Fremdstrombezug erst während der laufenden Zuteilungsperiode eine nachträgliche Korrektur der Zuteilung nicht in Betracht gekommen wäre. Die Beklagte betone des Weiteren selbst, dass der Betrieb der konkreten Anlage für die Bestimmung des Emissionswertes nicht maßgeblich sei. Schließlich führe das Vorgehen der Klägerin zu einem ungerechtfertigten Grundrechtseingriff, weil unzulässig in die Dispositionsfreiheit des Anlagenbetreibers eingegriffen werde. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Änderung des Bescheides des Umweltbundesamtes vom 20. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 7. Juli 2009 zu verpflichten, ihr für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 weitere 20.079 Emissionsberechtigungen zuzuteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält sich nach § 15 ZuG 2012 für befugt, den geltend gemachten Emissionswert auf das zutreffende Maß zu reduzieren. Hiervon habe sie in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht: Der Begriff der 'Besten verfügbaren Techniken' (BVT) im Immissionsschutzrecht sei mit demselben Begriff im Sinne des Emissionshandelsrecht nicht identisch. Bei erstgenanntem seien bestimmte Grenzwerte strikt einzuhalten, um die Anlage überhaupt betreiben zu dürfen. Dem Ziel des Emissionshandelsrechts, eine schrittweise Reduzierung der Treibhausgasemissionen zu erreichen, werde demgegenüber allein damit gedient, Grenzwerte vorzusehen, die enger sind als diejenigen des Anlagenzulassungsrechtes. Daher sei es unerheblich, ob bei der Bestimmung der 'BVT' nach Art. 2 Nr. 12 der IVU-Richtlinie bzw. des 'Standes der Technik' nach § 3 Abs. 6 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) der Fremdenergieanteil zu berücksichtigen sei oder nicht. Die Frage der Berücksichtigung des Fremdenergiebezuges bei der Ermittlung des Emissionswertes habe ihre Ursache in der besonderen Methodik der Ermittlung des Emissionswertes für die Herstellung von Papier. Hierbei entstünden Kohlendioxidemissionen bei der Bereitstellung von elektrischer oder thermischer Energie für den Produktionsprozess. Insofern komme die Zuteilung für das Produkt Papier einer Zuteilung für die Produkte Strom und Wärme gleich, jedoch werde zusätzlich die effiziente Nutzung der Energie zur Produktherstellung berücksichtigt. Bei der Zuteilung anhand dieser Methode sei es daher entscheidend, ob die Energieherstellung als einzige Emissionsquelle für die Produktherstellung innerhalb der Anlage erfolge. Nur soweit dies der Fall sei, rechtfertige Sinn und Zweck des Emissionshandels eine kostenlose Zuteilung, weil diese nur insoweit mit der Abgabepflicht korrespondiere. Eine Berücksichtigung auch des Fremdenergieanteils habe ferner regelmäßig eine Doppelallokation zur Folge, weil auch der regelmäßig emissionshandelspflichtige Stromproduzent bereits eine Zuteilung erhalte. Mangels Abgabepflicht des Papierproduzenten komme die Zuteilung einer indirekten Strompreissubvention gleich, was nicht Zweck des Emissionshandels sei. Maßgeblich sei der tatsächliche Fremdenergiebezug zum Zeitpunkt der Zuteilungsentscheidung. Darin liege keine Prognoseentscheidung. Auch könne die fehlende Möglichkeit einer Korrektur der Zuteilungsentscheidung im Laufe der Zuteilungsperiode nicht rechtfertigen, bereits eine ungerechtfertigte Zuteilung vorzunehmen. Das langjährige Nichtbetreiben der Gasturbine spreche für ein zwischenzeitliches Erlöschen der diesbezüglichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, welches auch hinsichtlich selbständig zu betreibender Anlagenteile möglich sei. Im Übrigen sei festzustellen, dass eine große Anzahl von Papierproduzenten entweder die gesamte erforderliche Energie fremd beziehe oder aber jedenfalls den notwendigen Strom. Insofern stelle sich die Frage der Einbeziehung des Fremdenergiebezuges nicht als unzulässige Einzelbetrachtung einer konkreten Anlage dar, sondern als methodische Frage bei der Bestimmung des Emissionswertes. Schließlich sei die Klägerin bereits mit der erfolgten Zuteilung zu 150 bis 180 % des Bedarfs erheblich überausgestattet. Die die Klägerin betreffenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten haben vorgelegen und waren, soweit wesentlich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend hierauf sowie auf den Inhalt der Streitakte Bezug genommen.