Urteil
13 K 12.12
VG Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:0301.13K12.12.0A
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Leitsätze
1. Nach Art. 28 Satz 1 StlÜbk (juris: StaatenlÜbk) stellen die Vertragsstaaten den Staatenlosen, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, Reiseausweise aus, die ihnen Reisen außerhalb dieses Hoheitsgebietes gestatten, es sei denn, dass zwingende Gründe der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.(Rn.15)
2. "Staatenloser" im Sinne des vorgenannten Übereinkommens ist eine Person, die kein Staat aufgrund seines Rechts als Staatsangehörigen ansieht, Art. 1 Abs. 1 StlÜbk. Die Staatenlosigkeit muss mithin de jure und nicht bloß de facto bestehen (Vergleiche: OVG Münster, Urteil vom 2. Dezember 1998, 17 A 6226/95; ZAR 1999, 233).(Rn.16)
3. Kurden aus dem Libanon, die einen der Tatbestände des Art. 1 der libanesischen Verordnung Nr. 15/S erfüllen, können grundsätzlich in den Genuss eines libanesischen Nationalpasses kommen. So wurden 1993/94 per Dekret ca. 130.000 Kurden, deren Anträge der libanesischen Regierung vorlagen, "eingebürgert".(Rn.19)
4. Türkische Staatsangehörige behalten bei Auswanderung ihre Staatsangehörigkeit und geben sie auch an ihre Kinder weiter. Nach Art. 1 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes (juris: StAngG TUR) besitzt das von einem türkischen Vater gezeugte oder von einer türkischen Mutter geborene Kind - gleich an welchem Ort der Welt - von Geburt an die türkische Staatsangehörigkeit.(Rn.21)
Tenor
Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 6. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 9. September 2010 verpflichtet, dem Kläger einen Reiseausweis für Ausländer zu erteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v.110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach Art. 28 Satz 1 StlÜbk (juris: StaatenlÜbk) stellen die Vertragsstaaten den Staatenlosen, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, Reiseausweise aus, die ihnen Reisen außerhalb dieses Hoheitsgebietes gestatten, es sei denn, dass zwingende Gründe der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.(Rn.15) 2. "Staatenloser" im Sinne des vorgenannten Übereinkommens ist eine Person, die kein Staat aufgrund seines Rechts als Staatsangehörigen ansieht, Art. 1 Abs. 1 StlÜbk. Die Staatenlosigkeit muss mithin de jure und nicht bloß de facto bestehen (Vergleiche: OVG Münster, Urteil vom 2. Dezember 1998, 17 A 6226/95; ZAR 1999, 233).(Rn.16) 3. Kurden aus dem Libanon, die einen der Tatbestände des Art. 1 der libanesischen Verordnung Nr. 15/S erfüllen, können grundsätzlich in den Genuss eines libanesischen Nationalpasses kommen. So wurden 1993/94 per Dekret ca. 130.000 Kurden, deren Anträge der libanesischen Regierung vorlagen, "eingebürgert".(Rn.19) 4. Türkische Staatsangehörige behalten bei Auswanderung ihre Staatsangehörigkeit und geben sie auch an ihre Kinder weiter. Nach Art. 1 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes (juris: StAngG TUR) besitzt das von einem türkischen Vater gezeugte oder von einer türkischen Mutter geborene Kind - gleich an welchem Ort der Welt - von Geburt an die türkische Staatsangehörigkeit.(Rn.21) Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 6. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 9. September 2010 verpflichtet, dem Kläger einen Reiseausweis für Ausländer zu erteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v.110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gemäß § 6 Abs. 1 VwGO konnte der Vorsitzende als Einzelrichter entscheiden. Die zulässige Klage ist teilweise unbegründet. Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Reiseausweises für Staatenlose oder auf Neubescheidung (§ 113 Abs. 5, § 114 VwGO). Einzig in Betracht kommende Anspruchsgrundlage hierfür ist Art. 28 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954 (Gesetz vom 12. April 1976, BGBl. II S. 473) – StlÜbk – i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung zur Durchführung des Zuwanderungsgesetzes (AufenthV). Nach Art. 28 Satz 1 StlÜbk stellen die Vertragsstaaten den Staatenlosen, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, Reiseausweise aus, die ihnen Reisen außerhalb dieses Hoheitsgebietes gestatten, es sei denn, dass zwingende Gründe der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Zwar hält sich der Kläger rechtmäßig im Bundesgebiet auf, da er eine Aufenthaltserlaubnis besitzt. Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass er staatenlos ist. "Staatenloser" im Sinne des vorgenannten Übereinkommens ist eine Person, die kein Staat aufgrund seines Rechts als Staatsangehörigen ansieht, Art. 1 Abs. 1 StlÜbk. Die Staatenlosigkeit muss mithin de jure und nicht bloß de facto bestehen (st. Rspr., vgl.OVG Münster, Urteil vom 2. Dezember 1998 - 17 A 6226/95 - m.w. Nachw.). Nach Art. 1 der libanesischen Verordnung Nr. 15/S vom 19.1.1925 (abgedruckt in: Kruse, Das Staatsangehörigkeitsrecht der arabischen Staaten, Frankfurt am Main 1955, S. 60 ff) sind Libanesen: 1. Personen, die einen libanesischen Vater haben; 2. Personen, die im Gebiete des Groß-Libanon geboren sind und nicht nachweisen können, dass sie mit ihrer Geburt durch Abstammung eine fremde Staatsangehörigkeit erworben haben; 3. Personen, die im Gebiete des Groß-Libanon geboren sind und deren Eltern unbekannt oder von unbekannter Staatsangehörigkeit sind. Art. 1 Nr. 2 und Nr. 3 der Verordnung Nr. 15/S kommen für den Kläger nicht in Betracht, da er nicht im Libanon geboren ist, sondern in Berlin. Der Kläger könnte allerdings nach Nr. 1 der Vorschrift libanesischer Staatsangehöriger sein. Dies setzt voraus, dass der Vater des Klägers unter Nr. 2 fällt. Der Kläger war bei der Einreise in den Laissez Passer seines Bruders eingetragen. Danach sah der libanesische Staat die Staatsangehörigkeit des Klägers als ungeklärt an. Sie war "zu prüfen". Aufgrund seiner Eintragung muss der Kläger auch registriert gewesen sein. Die ursprünglich bestanden habende Registrierung des Klägers dürfte jedoch inzwischen nicht mehr bestehen, da die Eintragungen von Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit fünf Jahre nach dem letzten Vermerk gelöscht werden (OVG Münster a.a.O.; Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 28. Januar 2004, vom 8. Oktober 1998). Dem entspricht auch die Auskunft des libanesischen Innenministeriums, wonach der Kläger nicht registrierter Staatenloser ist. Auch die Staatsangehörigkeit des Vaters des Klägers sieht der libanesische Staat als ungeklärt an. Kurden aus dem Libanon, die eine der Tatbestände des Art. 1 der Verordnung Nr. 15/S erfüllen, können grundsätzlich in den Genuss eines libanesischen Nationalpasses kommen. So wurden 1993/94 per Dekret ca. 130.000 Kurden, deren Anträge der libanesischen Regierung vorlagen, "eingebürgert" (Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 28. Januar 2004 und vom 8. Oktober 1998). In mehreren beim Oberverwaltungsgericht Münster anhängig gewesenen Fällen hat der libanesische Staat Kurden aus dem Libanon Nationalpässe ausgestellt und mithin zum Ausdruck gebracht, dass er jene Kurden als seine Staatsangehörigen ansieht (OVG Münster a.a.O.). Es spricht daher einiges dafür, dass der Vater des Klägers bei gehörigem Bemühen seine Einbürgerung bzw. die Anerkennung seiner libanesischen Staatsangehörigkeit nach Nr. 2 der Verordnung bewerkstelligen könnte. Dann könnte der Kläger die Wiederregistrierung und die Anerkennung einer Staatsangehörigkeit nach Nr. 1 der Verordnung erreichen. Darauf kommt es jedoch nicht entscheidungserheblich an, da schon das Bestehen der irakischen, oder türkischen Staatsangehörigkeit des Klägers nicht ausgeschlossen ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Libanon nicht zu dem ursprünglichen Siedlungsgebiet der Kurden gehört. Diese sind vielmehr seit etwa 1917 vorwiegend aus dem Irak und der Türkei eingewandert. Insbesondere Anfang der 70er Jahre kamen zahlreiche kurdische Volkszugehörige als Arbeitsimmigranten in den Libanon. Als relativ kleine Bevölkerungsgruppe und ihrer ethnischen Abstammung nach nicht zu den seit Jahrhunderten im Libanon ansässigen Bevölkerungsgruppen gehörend haben sich die Kurden kein eigenes Siedlungsgebiet schaffen können, sondern vorwiegend in den großen Städten des Libanons gelebt (OVG Münster a.a.O. m.w. Nachw.). Danach ist davon auszugehen, dass entweder der Vater oder die Großeltern väterlicherseits des Klägers aus einem anderen Staat mit traditionellem kurdischem Siedlungsgebiet in den Libanon eingewandert sind. Es wäre dann nach dem Staatsangehörigkeitsrecht jenes Staates, in dem ursprünglich die Vorfahren des Klägers lebten, zu prüfen, ob der Kläger diese Staatsangehörigkeit weiterhin besitzt. Türkische Staatsangehörige behalten bei Auswanderung ihre Staatsangehörigkeit und geben sie auch an ihre Kinder weiter. Nach Art. 1 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes besitzt das von einem türkischen Vater gezeugte oder von einer türkischen Mutter geborene Kind - gleich an welchem Ort der Welt - von Geburt an die türkische Staatsangehörigkeit (Freckmann, Untersuchungsbericht staatenlose Kurden aus dem Libanon, S. 9). Ohne Mitteilung des ursprünglichen Siedlungsgebietes und des Zeitpunkts der Auswanderung lässt sich mithin nicht ausschließen, dass der Kläger noch türkischer, syrischer oder irakischer Staatsangehöriger ist. Erforderlich ist daher eine detaillierte Darlegung seiner Abstammung. Dazu gehören möglichst genaue und umfassende Angaben zu Zeitpunkt und Ort der Geburt von Vater und Großeltern väterlicherseits sowie zu der Frage, wo sie sich aufgehalten haben. Da es sich bei den insoweit erforderlichen Informationen um solche aus dem Lebensbereich des Klägers bzw. seiner Herkunftsfamilie handelt, sind sie einer Ermittlung von Amts wegen im Wesentlichen nicht zugänglich mit der Folge, dass der verfahrensrechtlichen Mitwirkungsobliegenheit des Klägers ein besonderes Gewicht zukommt. Der Vortrag des Klägers ist daran gemessen unzureichend. Die Ausländerbehörde hat dem Kläger mit Schreiben vom 25. Juni 2010 nach näheren Angaben zu den Großeltern mütterlicherseits und väterlicherseits befragt. Dem ist der Kläger nicht nachgekommen. Dass es dem Kläger nicht möglich ist, genauere Angaben über die Herkunft seines Vaters zu machen, nimmt der Einzelrichter dem Kläger nicht ab. Der Kläger ist zwar einfacher Herkunft, dies bedeutet jedoch nicht, dass er über seine Herkunft und die Herkunft seiner Vorfahren nicht Bescheid weiß. Im Gegenteil ist die familiäre Verbundenheit in den einfachen Lebensverhältnissen des Nahen Ostens von besonders hoher Bedeutung. Die Familie hat traditionell eine überragend wichtige Bedeutung, sie bestimmt den Werdegang des Familienangehörigen bis hin zur Heirat und bildet zugleich das soziale Netz, welches Schutz und Hilfe gewährt. Es ist nicht ersichtlich, warum dies hier anders sein sollte. Dies gilt umso mehr als die Eltern des Klägers über einen gültigen Pass bzw. ein gültiges Lasser Passer verfügen. Aus dem Pass der Mutter ist auch ersichtlich, dass diese mehrfach in den Libanon gereist ist. Es ist nicht nachvollziehbar, warum diese dort keine Erkundigungen über die Herkunft des Klägers einholen könnte. Da mithin nach dem gegenwärtigen Sach- und Erkenntnisstand durchaus die Möglichkeit besteht, dass der Kläger eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, lässt sich Staatenlosigkeit nicht feststellen. Weitere Aufklärungsmöglichkeiten stehen nicht zur Verfügung. Ein Neubescheidungsanspruch nach Art. 28 Satz 2 StlÜbk kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil im Falle eines - wie hier - rechtmäßigen Aufenthalts die Anspruchsnorm des Satzes 1 Anwendungsvorrang hat; im übrigen setzt auch Art. 28 Satz 2 StlÜbk voraus, dass der betreffende Ausländer staatenlos ist. Der Hilfsantrag ist hingegen begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer nach § 5 Abs. 1 AufenthV zu. Dieser bestimmt, dass einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden kann. Die Tatbestandsvoraussetzungen sind erfüllt. Nach Nr. 2 der Vorschrift hat der Ausländer dabei in der den Bestimmungen des deutschen Passrechts entsprechenden Weise an der Ausstellung oder Verlängerung mitzuwirken und die Behandlung eines Antrages durch die Behörden des Herkunftsstaates nach dem Recht des Herkunftsstaates zu dulden, sofern dies nicht zu einer unzumutbaren Härte führt. Dabei ist es im Hinblick auf den mit der Ausstellung eines Reisedokuments regelmäßig verbundenen Eingriff in die Personalhoheit eines anderen Staates grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Ausländerbehörde den Ausländer zunächst auf die Möglichkeit der Ausstellung eines Nationalpasses durch seinen Heimatstaat verweist und die Erteilung eines Reisedokuments (Reiseausweises für Ausländer) erst dann in Betracht zieht, wenn diese Bemühungen nachweislich ohne Erfolg geblieben sind. Eine Unzumutbarkeit, sich zunächst um die Ausstellung eines Nationalpasses des Heimatstaates zu bemühen, kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Die einen Ausnahmefall begründenden Umstände sind vom Ausländer darzulegen und nachzuweisen. Dabei ist bei den Anforderungen an den Nachweis zu differenzieren. Je gewichtiger die vom Ausländer plausibel vorgebrachten Umstände sind, desto geringer sind die Anforderungen an das Vorliegen einer daraus resultierenden Unzumutbarkeit (OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. Februar 2005 – 11 PA 345. 04 – zitiert nach Juris). Entgegen der Auffassung des Beklagten kann der Kläger einen Pass oder Passersatz offensichtlich nicht auf zumutbare Weise erlangen. Zwar könnte nach der Überzeugung des Einzelrichters der Kläger nach dem oben Dargelegten nach Bewirkung der Wiederregistrierung im Libanon durch entsprechende Antragstellung beim Generalkonsulat einen erneuten Laissez Passer des Libanon erlangen. Der Laissez Passer des Libanon gilt jedoch auch nach Auffassung des Beklagten nicht als Pass oder Passersatz. Negatives Tatbestandsmerkmal des § 5 Abs. 1 Aufenthaltsverordnung ist jedoch nur, dass der Kläger einen Pass oder Passersatz nicht auf zumutbare Weise erlangen kann. Hierfür verlangt der Beklagte nach Auffassung des Einzelrichters zu Recht in der Regel die Beschaffung eines Laissez Passer, weil damit zum einen die Unzumutbarkeit der Passbeschaffung aufgrund der ungeklärten Staatsangehörigkeit im Libanon belegt wird und zum andern die Identität des betreffenden Ausländers (dazu sogleich). Die ungeklärte Staatsangehörigkeit des Klägers im Libanon ist aber belegt, denn der Vater des Klägers verfügt über ein Laissez Passer und einen Reiseausweis für Ausländer. Damit ist das negative Tatbestandsmerkmal, dass der Kläger einen Pass oder Passersatz nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, erfüllt. Dass der Kläger auch ein sonstiges Dokument (Laissez Passer) nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, ist nicht negative Tatbestandsvoraussetzung. Damit ist dem Beklagten Ermessen eröffnet, dem Kläger einen Reiseausweis auszustellen. Dieses Ermessen ist jedoch hier auf null reduziert, weil bei bestehender Unzumutbarkeit im Sinne des negativen Tatbestandsmerkmals des § 5 Abs. 1 AufenthaltsV, aus Verhältnismäßigkeitsgründen grundsätzlich ein Reiseausweis für Ausländer zu erteilen ist (intendiertes Ermessen). Dies gilt wiederum nicht, wenn gewichtigen Gründe gegen die Erteilung eines Reiseausweises sprechen (vgl. die in § 5 Abs. 3 und Abs. 4 AufenthaltV genannten Gründe). Einen gewichtigen Grund stellt das Nichtvorliegen der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 a AufenthG dar. Hier verlangt der Beklagte nach Auffassung des Einzelrichters zu Recht in der Regel die Beschaffung eines Laissez Passer, weil damit wie erwähnt neben der Unzumutbarkeit der Passbeschaffung aufgrund der ungeklärten Staatsangehörigkeit im Libanon (siehe dazu oben) auch die Identität des betreffenden Ausländers belegt wird. Die Identität des Klägers ist aber ebenfalls ausreichend nachgewiesen. Der Kläger ist in Berlin geboren und verfügt über eine deutsche Geburtsurkunde. Bei Einreise war er in den Laissez Passer seines Bruders vom 11. Juli 1988 eingetragen. Seine in der deutschen Geburtsurkunde ausgewiesenen Eltern verfügen über einen syrischen Nationalpass (Mutter) bzw. über ein Laissez Passer und einen Reiseausweis für Ausländer (Vater). Bei dieser Sachlage besteht kein weiteres Bedürfnis, die Identität des Klägers durch Beschaffung eines Laissez Passer nachzuweisen. Ein gewichtiger Grund das aufgrund der Unzumutbarkeit der Passerlangung gegebene intendierte Ermessen ausnahmsweise zulasten des Ausländers auszuüben besteht also nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Erteilung eines Reiseausweises für Staatenlose, hilfsweise eines Reiseausweises für Ausländer. Er ist kurdischer Volkszugehöriger aus dem Libanon und reiste zuletzt am 29. September 1988 mit seinen 5 Geschwistern und seiner Mutter über Schönefeld nach Berlin (West) ein. Der Kläger war in den Laissez Passer seines Bruders K... vom 11. Juli 1988 mit der Nummer eingetragen. Der Kläger selbst (Geburtsurkunde des Standesamtes Kreuzberg vom 1...) und sein Bruder H... sind in Berlin geboren, während alle anderen Geschwister in Beirut geboren sind. Dies beruht darauf, dass die Familien vor der letzten Einreise bereits zweimal nach Berlin einreisten und jeweils wieder ausreisen mussten. Die Mutter des Klägers F..., geboren am 4. Juli 1944 in Aleppo, verfügt über einen syrischen Pass und ist syrische Staatsangehörige. Der Vater des Klägers, I..., verfügt über einen zuletzt am 18. Februar 2010 verlängerten Laissez Passer (Nr. 2...). Vom Beklagten wurde dem Vater ein Reiseausweis für Ausländer am 13. April 2010 ausgestellt. Zur Begründung erklärte der Beklagte im Termin, der Vater des Klägers habe seine Identität durch das Laissez Passer nachgewiesen. Weiter liegt die Heiratsurkunde der Eltern des Klägers aus dem Jahr 1961 vor. Die Großeltern väterlicherseits des Klägers sind A... und H... Es liegt eine Auskunft des libanesischen Innenministeriums, Generaldirektion der öffentlichen Sicherheit, vom 22. April 2002 vor, wonach der Kläger nicht registriert ist, wohl aber seine Eltern. Der Kläger, der zwischenzeitlich zwei Jahre lang im Libanon die Schule besucht hatte, erbrachte in Deutschland nur schlechte schulische Leistungen und verließ die Hauptschule am 18. Juni 1997 mit dem Abgangszeugnis. Er erhielt in die Folgenden Aufenthaltsbefugnisse und am 18. September 2002 erstmals eine Aufenthaltserlaubnis wegen der Geburt seines ersten Kindes I... Der Kläger hat inzwischen drei weitere Kinder, die Mutter ist deutsche Staatsangehörige. Zuletzt am 22. Februar 2010 beantragte der Kläger die Erteilung eines Reiseausweises für Staatenlose. Dies und die Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer lehnte der Beklagte mit Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 6. Mai und mit Widerspruchsbescheid vom 9. September 2010 ab. Zur Begründung führte der Beklagte aus, der Vater des Klägers habe vermutlich die libanesische Staatsangehörigkeit erworben, womit eine Staatenlosigkeit de jure nicht vorliege. Für die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer müsse der Kläger sich durch die libanesische Sicherheit bescheinigen lassen, dass er die libanesische Staatsangehörigkeit nicht besitze. Mit der Klage macht der Kläger geltend: Aufgrund der Auskunft des libanesischen Innenministeriums stehe hinreichend fest, dass er nicht registriert sei. Er könne sich daher kein Laissez Passer erteilen lassen. Infolge der Erteilung einer deutschen Geburtsurkunde und des Umstandes, dass der Kläger nicht im Libanon sondern in Deutschland geboren sei, komme ein Staatsangehörigkeiterwerb im Libanon durch Geburt nicht in Betracht. Da dem Vater des Klägers aber unstreitig sowohl ein Laissez Passer als auch ein Reiseausweis für Ausländer erteilt worden sei, stehe im Zusammenhang mit der deutschen Geburtsurkunde die Identität des Klägers fest. Es sei daher bloße Förmelei, nunmehr auch vom Kläger die Erteilung eines Laissez Passer zu verlangen, da dieser auch nach der hiesigen Weisungslage nicht als Passersatz sondern nur als Identitätsnachweis betrachtet werde. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 6. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 9. September 2010 zu verpflichten, ihm einen Reiseausweis für Staatenlose, hilfsweise einen Reiseausweis für Ausländer zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich auf die ablehnenden Bescheide. Er führt aus, die Staatenlosigkeit des Klägers sei nicht nachgewiesen. Aus der Bescheinigung der libanesischen Behörden ergebe sich nur, dass die Staatsangehörigkeit des Klägers ungeklärt sei. Aus ihr ergebe sich nicht, dass der Kläger nicht Staatsangehöriger eines anderen Staates sei. Die Einschätzung, dass Kurden keinerlei Möglichkeiten hätten, in den Libanon zurückzukehren bzw. sich von dort Personaldokumente zu beschaffen, sei nicht mehr zutreffend. Es sei bekannt geworden, dass durchaus Erfolg versprechende Möglichkeiten existierten, eine schon gestrichene Registrierung wieder aufleben zu lassen und einen Laissez Passer ausgestellt zu bekommen. Eine Vielzahl von Kurden sei unter Beibehaltung der Staatsangehörigkeit ihres Herkunftstaates aus anderen Ländern in den Libanon ausgewandert. Der Rechtsstreit ist mit Beschluss vom 14. Januar 2011 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Das Gericht hat den Lagebericht Türkei des Auswärtigen Amtes vom 11. Januar 2007 in Auszügen, den Lagebericht Libanon des Auswärtigen Amtes vom 19. März 2010, das Schreiben der Clearingstelle Rheinland-Pfalz vom 19. September 2005, die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 21. Januar 2004, die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 28. Januar 2004 und die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 8. Oktober 1998 sowie den Untersuchungsbericht Staatenlose Kurden aus dem Libanon von Rechtsanwalt F... in das Verfahren eingeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Bände) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.