Urteil
VG 1 K 818.09
VG Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:0426.VG1K818.09.0A
2mal zitiert
16Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
18 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Verurteilung zur vorbeugenden Unterlassung von Film- und Fotoaufnahmen, in Form von Übersichtsaufnahmen, ist unzulässig, wenn auf Grund einer entsprechenden Weisung durch den Polizeipräsidenten die Wiederholungsgefahr fehlt.(Rn.17)
2. Die Überwachung der bisherigen Aufzüge des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung in den Jahren 2010 und früher durch den Beklagten mittels Bild- und Tonaufnahmegeräten war rechtswidrig.(Rn.21)
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Anfertigung von Übersichtsaufnahmen, die anlässlich früherer Aufzüge des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung in Berlin durch den Beklagten erfolgt ist, rechtswidrig war.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verurteilung zur vorbeugenden Unterlassung von Film- und Fotoaufnahmen, in Form von Übersichtsaufnahmen, ist unzulässig, wenn auf Grund einer entsprechenden Weisung durch den Polizeipräsidenten die Wiederholungsgefahr fehlt.(Rn.17) 2. Die Überwachung der bisherigen Aufzüge des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung in den Jahren 2010 und früher durch den Beklagten mittels Bild- und Tonaufnahmegeräten war rechtswidrig.(Rn.21) Es wird festgestellt, dass die Anfertigung von Übersichtsaufnahmen, die anlässlich früherer Aufzüge des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung in Berlin durch den Beklagten erfolgt ist, rechtswidrig war. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu 1. unzulässig. Für die Verurteilung zur vorbeugenden Unterlassung der benannten Film- und Fotoaufnahmen fehlt es an einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit der für den Erfolg einer Unterlassungsklage erforderlichen Wiederholungsgefahr. Aufgrund der im Blick auf das Urteil der Kammer vom 5. Juli 2010 (VG 1 K 905.09, juris) aktuell bestehenden Anordnungslage des Polizeipräsidenten in Berlin durch dessen generelle Weisung vom 3. August 2010 ist nicht davon auszugehen, dass derzeit bei Versammlungen in Berlin durch die Polizei Film- und Fotoaufnahmen gefertigt werden, sofern nicht die Voraussetzungen der §§ 19a, 12a VersammlG vorliegen. Der Polizeipräsident hat in seiner generellen Weisung klargestellt, dass „Übersichtsaufnahmen, die nicht an tatsächliche Anhaltspunkte hinsichtlich einer bevorstehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gebunden sind, … bei der gegebenen Rechtslage nicht mehr angefertigt werden“ können und deshalb unzulässig sind. Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte dürfen zwar nach wie vor mitgeführt werden, weil ein Einsatz im Rahmen der §§ 19a, 12a VersammlG erforderlich sein könnte, allerdings sei „darauf zu achten, dass dieses Mitführen/Begleiten der Versammlung so geschieht, dass nicht der Eindruck entstehen kann, es werde bereits aufgezeichnet.“ Die Kammer hat keine Veranlassung anzunehmen, diese Weisung des Polizeipräsidenten werde bei konkreten Versammlungen, so auch des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung, nicht beachtet. Bei der durch eine klare Befehlsstruktur gekennzeichneten Polizeibehörde muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass eine solche generelle Weisung des Behördenleiters von allen nachgeordneten Einsatzkräften beachtet wird, noch dazu wird nach Darstellung des Beklagten diese Weisung auch zum Bestandteil der jeweils konkreten Einsatzbefehle gemacht. Dass eventuell einzelne Beamte weisungswidrig doch Film- und Fotoaufnahmen fertigen und dadurch ein disziplinarrechtlich relevantes Verhalten zeigen, rechtfertigt nicht die Annahme einer Wiederholungsgefahr, denn hierfür muss vom rechtmäßigen Handeln der Polizeibeamten, also aufgrund der Weisungslage, ausgegangen werden. Hinsichtlich des hilfsweise gestellten Klageantrags zu 2. ist die Klage zulässig und begründet. Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO zulässig. Die Beobachtung des Klägers und anderer Teilnehmer der Versammlungen des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung durch Einsatzkräfte der Polizei stellte einen Realakt dar. Da dieser sich bereits erledigt hat, kann das diesbezügliche staatliche Handeln zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden. Das feststellungsfähige und konkrete Rechtsverhältnis i. S. d. § 43 Abs. 1 VwGO ergibt sich aus der durchgeführten polizeilichen Beobachtung des Klägers und anderer Teilnehmer der Versammlung. Insoweit ist davon auszugehen, dass der Kläger, der an den Versammlungen des Arbeitskreises teilgenommen und nach seinen Darlegungen mehrfach in den vorderen Reihen der jeweiligen Aufzüge gelaufen ist, der unstreitig erfolgten polizeilichen Beobachtung ausgesetzt war. Das berechtigte Interesse des Klägers nach § 43 Abs. 1 VwGO an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der durchgeführten polizeilichen Maßnahmen ist bereits durch die Möglichkeit des Eingriffs in das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG begründet. Die entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis folgt ebenfalls aus der Möglichkeit eines Eingriffs in die Grundrechte des Klägers. Nach Vortrag des Klägers hat dieser auch an den Versammlungen des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung teilgenommen; Zweifel an der Richtigkeit dieser Darlegung sind weder ersichtlich noch konkret dargetan. Die Klage ist mit dem Hilfsantrag auch begründet. Die Überwachung der bisherigen Aufzüge des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung in den Jahren 2010 und früher durch den Beklagten mittels Bild- und Tonaufnahmegeräten war rechtswidrig. In ihrem Urteil vom 5. Juli 2010 hat die Kammer zu einem vergleichbaren Sachverhalt folgendes ausgeführt: „Die Beobachtung der Versammlung am 5. September 2009 mittels eines Video-Wagens der Polizei und die Übertragung der so gewonnen Bilder in Echtzeit im sog. Kamera-Monitor-Prinzip - ohne Einverständnis der Teilnehmer - stellt einen Eingriff in deren Grundrecht auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) dar und bedurfte somit einer Rechtsgrundlage. Ein Eingriff in den Schutzbereich eines Grundrechts ist jedes staatliche Handeln, dass die Ausübung bzw. Wahrnehmung des Grundrechts zumindest erschwert. Zwar wird nach dem klassischen Eingriffsbegriff unter einem Grundrechtseingriff im Allgemeinen ein rechtsförmiger Vorgang verstanden, der unmittelbar und gezielt (final) durch ein vom Staat verfügtes, erforderlichenfalls zwangsweise durchzusetzendes Ge- oder Verbot, also imperativ zu einer Verkürzung grundrechtlicher Freiheiten führt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 – 1 BvR 670/91 -, BVerfGE 105, 279, 300). Der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgend, ist jedoch ein moderner Eingriffsbegriff zu Grunde zu legen. Dieser moderne Eingriffsbegriff, der sich jedenfalls für die speziellen Grundrechte durchgesetzt hat, lässt für einen Eingriff jedes staatliche Handeln genügen, das dem Einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, ganz oder teilweise unmöglich macht (BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 – 1 BvR 670/91 -, BVerfGE 105, 279, 299 - 301). Daran gemessen stellt die Beobachtung der Versammlung im Kamera-Monitor-Verfahren einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit dar. Denn wenn der einzelne Teilnehmer der Versammlung damit rechnen muss, dass seine Anwesenheit oder sein Verhalten bei einer Veranstaltung durch Behörden registriert wird, könnte ihn dies von einer Teilnahme abschrecken oder ihn zu ungewollten Verhaltensweisen zwingen, um den beobachtenden Polizeibeamten möglicherweise gerecht zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Februar 2007 - 1 BvR 2368/06 –, DVBl 2007, 497 - 502). Durch diese Einschüchterung der Teilnehmer könnte mittelbar auf den Prozess der Meinungsbildung und demokratischen Auseinandersetzung eingewirkt werden (VG Münster, Urteil vom 21. August 2009 – 1 K 1403/08 – juris Rn. 13). Wer unsicher ist, ob abweichende Verhaltensweisen jederzeit notiert und als Information dauerhaft gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden, wird versuchen, nicht durch solche Verhaltensweisen aufzufallen. Wer damit rechnet, dass etwa die Teilnahme an einer Versammlung oder einer Bürgerinitiative behördlich registriert wird und dass ihm dadurch Risiken entstehen können, wird möglicherweise auf eine Ausübung seiner entsprechenden Grundrechte (Art. 8, 9 GG) verzichten. Dies würde nicht nur die individuellen Entfaltungschancen des Einzelnen beeinträchtigen, sondern auch das Gemeinwohl, weil Selbstbestimmung eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungsfähigkeit und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger begründeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist (BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 -, BVerfGE 65, 1, 43 – Volkszählung; BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2009 – 1 BvR 2492/08 –, BVerfGE 122, 342, 369). Es macht hier keinen Unterschied, ob die durch die Polizei gefertigten Aufnahmen auch gespeichert wurden, denn das Beobachten der Teilnehmer stellt bereits einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit dar. Das polizeiliche Handeln knüpft einzig und allein an die Wahrnehmung des Versammlungsrechts durch die Teilnehmer an. Demnach ist die Anfertigung von Übersichtsaufnahmen nach dem Kamera-Monitor-Prinzip auch geeignet, bei den Teilnehmern ein Gefühl des Beobachtetseins hervorzurufen und diese – wenn auch ungewollt – in ihrem Verhalten zu beeinflussen oder von der Teilnahme an der Versammlung abzuhalten. Ob die Aufnahmen tatsächlich auch gespeichert wurden, kann der einzelne Versammlungsteilnehmer nicht wissen. Die Tatsache, dass die Einsatzkräfte der Polizei in dem Übertragungswagen dem Kläger zu 2.) erklärten, es fände keine Aufzeichnung der Bilder statt, ändert nichts an der Beurteilung der Sachlage. Zum einen wurde dies nicht allen Versammlungsteilnehmern kundgetan. Zum anderen bleibt die einschüchternde Wirkung des für alle Teilnehmer deutlich sichtbaren und ständig vorausfahrenden Übertragungswagens erhalten. Der einzelne Versammlungsteilnehmer muss ständig damit rechnen, durch eine Vergrößerung des ihn betreffenden Bildausschnittes (Heranzoomen) individuell und besonders beobachtet zu werden. Mit den heutigen technischen Möglichkeiten ist dies generell möglich, so dass ein prinzipieller Unterschied zwischen Übersichtsaufnahmen und personenbezogenen Aufnahmen nicht mehr besteht (BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2009 – 1 BvR 2492/08 –, BVerfGE 122, 342, 368 - 369; VG Münster, Urteil vom 21. August 2009 – 1 K 1403/08 – juris Rn. 16). Hinzu kommt, dass die technische Möglichkeit, die Übersichtsaufnahmen auch zu speichern, dem Grunde nach besteht und jederzeit mittels Knopfdruck erfolgen kann – auch versehentlich. Insofern verweist der Beklagte zu Unrecht darauf, dass hier kein Unterschied zu einem die Sachlage beobachtenden Polizeibeamten vor Ort vorliege. Dieser würde die Versammlungsteilnehmer – in der Regel abseits stehend - wohl kaum in derselben Weise irritieren, wie ein nur wenige Meter vor ihnen herfahrender Übertragungswagen, der fortlaufend mehrere Kameras auf sie gerichtet hat. Das Beobachten der Versammlungsteilnehmer stellt ferner einen Eingriff in deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) dar. Dieses Grundrecht umfasst die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 -, BVerfGE 65, 1, 41 - 42 – Volkszählung). Ob sich die Klägerin zu 1.) als juristische Person auf die informationelle Selbstbestimmung als Grundrecht berufen kann (Art. 19 Abs. 3 GG), kann dahingestellt bleiben, da zumindest der Kläger zu 2.) die Verletzung dieses Grundrechts erfolgreich rügen kann. Bereits die Beobachtung der Versammlungsteilnehmer im Kamera-Monitor-Verfahren, ohne eine Speicherung der Daten, stellt einen Eingriff dar, denn die Beobachtung, Auswertung und Speicherung der Daten stellt aus der Sicht der betroffenen Versammlungsteilnehmer einen einheitlichen Lebenssachverhalt dar (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. Mai 2009 - 16 A 3375/07 – juris Rn. 39 - Videoüberwachung einer Universitätsbibliothek). Es besteht jederzeit die Möglichkeit, ohne weiteres von der Übersichtsaufnahme in die Nahaufnahme überzugehen und somit den Einzelnen individuell zu erfassen. Durch die so aufwandslose Möglichkeit der Erhebung personenbezogener Daten liegt eine faktische Beeinträchtigung des grundrechtlichen Schutzgegenstandes vor, die einer Grundrechtsgefährdung als Eingriff gleichkommt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juli 2003 – 1 S 377/02 –, NVwZ 2004, 498 – 507 (500) - Videoüberwachung im öffentlichen Verkehrsraum; VG Sigmaringen, Beschluss vom 2. April 2004 – 3 K 1344/04 – juris Rn. 27 – Videoüberwachung eines Volksfestes; Roggan, Die Videoüberwachung von öffentlichen Plätzen – Oder: Immer mehr gefährliche Orte für Freiheitsrechte, NVwZ 2001, 134, 136; zur Grundrechtsgefährdung als Eingriff vgl. Sachs in: ders., GG, 5. Aufl. 2009, Vor Art. 1 RdNr. 95 m.w.N.). Da die Beobachtung der Versammlung vom 5. September 2009 sowohl einen Eingriff in den Schutzbereichs der vorrangigen Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG als auch in den der informationellen Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG darstellt, bedurfte es zu dessen Rechtfertigung einer gesetzlichen Grundlage, aus der nachvollziehbar und klar der Umfang der Beschränkungen erkennbar ist. Eine solche Rechtsgrundlage ist nicht vorhanden. Von der im Zuge der Föderalismusreform auf die Länder übergegangenen Gesetzgebungskompetenz für das Versammlungsrecht (vgl. das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006, BGBl I S. 2034) hat das Land Berlin bisher keinen Gebrauch gemacht. Als Rechtsgrundlage für die Videobeobachtung der Versammlung am 5. September 2009 kommt somit lediglich § 12a Abs. 1 S. 1 des Versammlungsgesetzes (VersG) i.V.m. § 19a VersG in Betracht. Danach darf die Polizei Bild- und Tonaufnahmen von Teilnehmern bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Versammlungen nur anfertigen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass von ihnen erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen. Nach § 12a Abs. 1 S. 2 VersG dürfen die Maßnahmen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da zum Zeitpunkt des Aufzuges keine tatsächlichen Anhaltspunkte erkennbar waren, dass von den Versammlungsteilnehmern erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgingen. Eine Gefahrenprognose im Vorfeld des Aufzuges am 5. September 2009 in Berlin, welche ein polizeiliches Eingreifen erforderlich gemacht hätte, ist nicht ersichtlich. Der Beklagte selbst trägt vor, der Aufzug sei friedlich und störungsfrei verlaufen. Dass es im Voraus zu einigen Zusammenstößen mit der Polizei am Schacht Asse oder in Morsleben kam, ändert hieran nichts. Ob dies der Klägerin zu 1.) zugerechnet werden kann, mag dahingestellt bleiben. Diese Zusammenstöße mit der Polizei betrafen – wie von dem Beklagten zutreffend formuliert – „Reizobjekte.“ Eine derartige Gefährdungslage bestand innerhalb Berlins ohnehin nicht. Der von dem Beklagten dokumentierte und mittels Videokamera aufgezeichnete Vorfall am Sowjetischen Ehrenmal, wo eine unbekannte Person selbiges bestiegen hatte, datierte vom 29. August 2009 und betraf offenbar eine andere Veranstaltung. Ein möglicher Hausfriedensbruch durch eine Einzelperson wäre überdies nicht geeignet, ein polizeiliches Einschreiten gegen die gesamte Versammlung zu rechtfertigen. Auch der Beklagte selbst sieht den Vorfall am Sowjetischen Ehrenmal nicht im Zusammenhang mit dem Aufzug der Klägerin zu 1.). Darüber hinaus war die Beobachtung des Aufzuges durch die Polizei nicht auf Gefahrenabwehr gerichtet. Der Beklagte selbst trägt vor, keine Gefahrenlage erkannt zu haben, sondern lediglich Übersichtsaufnahmen zum Zwecke der Lenkung und Leitung in die Einsatzleitstelle übertragen zu haben. Daran muss er sich messen lassen. Andere Rechtsgrundlagen für das polizeiliche Handeln sind nicht ersichtlich. Der Rückgriff auf das allgemeine Polizeirecht des Landes Berlin zur Einschränkung der Versammlungsfreiheit ist nicht möglich (BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2004 – 1 BvR 1726/01 -, NVwZ 2005, 80 – 81; BVerwG, Urteil vom 21. April 1989 – 7 C 50.88 -, BVerwGE 82, 34, 38; VGH Mannheim, Urteil vom 26. Januar 1998 – 1 S 3280/96 -, DVBl 1998, 837, 839). Ein Rückgriff auf das allgemeine Polizeirecht wäre lediglich zum Schutz der Versammlung oder als milderes Mittel gegenüber einer tatbestandlich zulässigen Auflösung möglich. Diese Fälle liegen indes nicht vor. Aufgrund des Eingriffscharakters des polizeilichen Handelns bedurfte dieses gemäß Art. 8 Abs. 2 GG einer gesetzlichen Grundlage. Die durch den Gesetzgeber im Zuge der Neuregelung des § 12a VersG geäußerte Auffassung, die bloße Videobeobachtung einer Versammlung - ohne eine Speicherung der Aufnahmen - sei wohl kein Grundrechtseingriff, da der Einzelne aufgrund mangelnder technischer Möglichkeiten nicht individualisierbar gemacht werden könne (BT-Drs. 11/4359, S. 17), ist mittlerweile überholt (BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2009 – 1 BvR 2492/08 –, BVerfGE 122, 342, 368 – 369). Die gegenteilige Ansicht des Beklagten ist nicht zutreffend. Sein Hinweis, das polizeiliche Handeln habe im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gestanden, da die vorliegende Versammlung aufgrund ihrer Größe und Unübersichtlichkeit zur Lenkung und Leitung habe überwacht werden können (BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2009 – 1 BvR 2492/08 –, BVerfGE 122, 342, 372 - 373), geht fehl. Denn der maßgebliche Unterschied zu dem dort entschiedenen Fall ist der, dass das betroffene Land Bayern eine eigens die Übersichtsaufnahmen einer Versammlung gestattende gesetzliche Rechtsgrundlage im Versammlungsgesetz des Landes Bayern geschaffen hatte. Dessen Anwendbarkeit hat das Bundesverfassungsgericht sodann einstweilen auf die Fälle unübersichtlicher Großdemonstrationen beschränkt. An einer derartigen Rechtsgrundlage fehlt es jedoch im Land Berlin. Das Bundesverfassungsgericht selbst scheint die grundsätzliche Notwendigkeit einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage ebenfalls vorauszusetzen.“ An diesen Ausführungen hält die Kammer auch im hier zur Entscheidung stehenden Verfahren fest. Es fehlt weiterhin an einer Rechtsgrundlage für die bis zum Jahr 2010 erfolgten anlassunabhängigen Beobachtungen der vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung veranstalteten Versammlungen in Berlin. Nach dem im Land Berlin weiterhin geltenden Versammlungsgesetz des Bundes sind die §§ 19 a und 12 a VersammlG die einzigen Normen, aufgrund derer Bild- und Tonaufnahmen angefertigt werden dürfen. Deren Voraussetzungen lagen bei den hier streitigen Aufnahmen aber offensichtlich nicht vor. Ein gesondertes Versammlungsgesetz nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für Übersichtsaufnahmen bei Versammlungen hat das Land Berlin noch nicht erlassen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 155 Abs. 1 VwGO, § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Unterlassung von polizeilichen Maßnahmen der Bild- und Tonaufnahmen und -aufzeichnung im Zusammenhang mit Versammlungen des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung bzw. die Feststellung deren Rechtswidrigkeit. Der Kläger ist Mitglied des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung, der sich mit Fragen der Innen- und Rechtspolitik befasst und zu diesem Zweck u.a. jährlich in den Monaten September oder Oktober eine Versammlung mit bundesweiter Mobilisierung unter dem Motto "Freiheit statt Angst" in Berlin organisiert. Die Versammlungen fanden bisher am 22. September 2007, am 11. Oktober 2008, am 12. September 2009, am 11. September 2010 und zuletzt am 10. September 2011 statt, wobei der Kläger nach seinen Angaben an allen diesen Aufzügen teilnahm. Bei den Aufzügen 2009 und 2010 fertigte der Beklagte von einem an der Spitze der Versammlungen fahrenden Fahrzeug Übersichtsaufnahmen der Demonstrationszüge an. Im Vorfeld des Aufzugs 2009 hatte der Beklagte eine Gefahrenprognose erstellt, wonach bei der Versammlung mit Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu rechnen sei. So hätten an den Versammlungen in den Jahren 2007 und 2008 Personen aus der linksradikalen und linksextremistischen Szene teilgenommen, die mit Polizeikräften und anderen Versammlungsteilnehmern zusammengestoßen seien. Zudem hätte die Erkenntnis vorgelegen, dass Mitglieder des "Antikapitalistischen Blocks" an der Versammlung teilnehmen wollten, die zuvor im März 2009 bei einem anderen Aufzug durch massive Gewalttätigkeiten aufgefallen seien. Nach Polizeiangaben nahmen im September 2009 am Aufzug etwa 700 Angehörige des „Antifaschistischen Blocks“ teil, aus deren Bereich es zu Flaschenwürfen in Richtung eingesetzter Polizeibeamter kam. Vom Kläger gestellte Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen zur Verhinderung von polizeilichen Film- und Fotoaufnahmen bei den Aufzügen in den Jahren 2010 und 2011 blieben erfolglos (Beschlüsse der Kammer vom 8. September 2010 - VG 1 L 226.10 - und vom 7. September 2011 - VG 1 262.11 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. September 2011 - OVG 1 S 157.11 -). Mit seiner am 24. September 2009 erhobenen Klage begehrt der Kläger vom Beklagten, es künftig zu unterlassen, im Zusammenhang mit diesen Versammlungen Bild- und Tonaufnahmen von ihm zu fertigen oder fertigen zu lassen oder entsprechende Aufnahmegeräte auf ihn zu richten oder richten zu lassen, sofern nicht die Voraussetzungen des § 12a VersammlG vorliegen. Zur Begründung seiner Klage führt er aus, er sei auf diesen Versammlungen von der Polizei wiederholt, pauschal und ohne äußeren Anlass gefilmt und fotografiert worden. Er sei dabei sowohl von auf Fahrzeugen montierten Kameras als auch von tragbaren Geräten erfasst worden. Dies zeige z.B. eine von ihm gefertigte Filmaufnahme des Aufzugs vom 12. September 2009, welche einen friedlichen Versammlungsverlauf belege, bei der er aber dennoch von einer Kamera auf einem Polizeifahrzeug gefilmt worden sei. Zudem habe er zeitweise das Transparent an der Spitze des Aufzugs getragen und sei daher der Aufnahme durch das voranfahrende Polizeifahrzeug ausgesetzt gewesen. Auch beim Aufzug vom 11. September 2010 sei er wiederholt - nach seiner Beobachtung viermal - z.T. auch verdeckt anlasslos gefilmt worden. Außerdem habe er erneut das Fronttransparent getragen. Er sei hiernach betroffen gewesen. Da der Beklagte im Übrigen im Bezug auf den Aufzug vom 12. September 2009 einräume, seine Kamerawagen an strategischen Stellen entlang der Wegstrecke des Aufzugs aufgestellt zu haben, sei es für ihn schlechterdings nicht möglich gewesen, nicht von einer Filmaufnahme betroffen zu sein. Die anlassunabhängige Überwachung von Versammlungen durch Bild- und Tonaufnahmen greife in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit ein. Wer bei der Ausübung dieses Grundrechts mit einer staatlichen Überwachung rechnen müsse, verzichte möglicherweise aufgrund der Einschüchterungswirkung auf seine Teilnahme. Zudem sei das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen. Ferner entstünden für die Versammlungsteilnehmer weitere Risiken (z.B. das einer ungerechtfertigten Strafverfolgung) durch die Möglichkeit einer automatischen Gesichtserkennung oder einem etwaigen missbräuchlichen oder fahrlässigen Umgang mit den Aufzeichnungen bei den Polizeibehörden. Ein solcher Grundrechtseingriff sei nicht gerechtfertigt. Insbesondere sei § 19a VersammlG i. V. m. § 12a VersammlG nicht einschlägig, da hierfür eine gesicherte Gefahrenprognose erforderlich sei, die es in seinem Falle nicht gegeben habe. Für § 12a VersammlG sei gerade erforderlich, dass die erhebliche Gefahr von der Versammlung ausginge. Dies sei bei der Versammlung von 2009 nicht der Fall gewesen. Dem Vorbringen des Beklagten, es sei in 2009 zu Straftaten gekommen, könne nicht gefolgt werden, da eine derartige Feststellung einer strafgerichtlichen Entscheidung bedürfe. In jedem Falle habe sich der Kläger weder an Störungen beteiligt noch habe es in seiner Umgebung derartige Vorfälle gegeben. Außerdem stehe er nicht in Verbindung mit radikalen oder extremistischen Gruppen. Gleichfalls könne die Gefahrenprognose des Beklagten die Voraussetzungen nicht stützen. Geschehnisse aus der Vergangenheit könnten keine Anhaltspunkte für eine Gefahr darstellen. Der Kläger bestreitet zudem eine nennenswerte Teilnahme von Anhängern des antikapitalistischen Blocks bei der Versammlung. Es könne in diesem Zusammenhang auch nicht angehen, dass die Teilnahme einer Minderheit Eingriffe in die Grundrechte der Mehrheit der Versammlungsteilnehmer bedinge. In Bezug auf den Aufzug von 2010 habe der Beklagte sogar gegenüber der Presse erklärt, dieser sei ohne Zwischenfälle verlaufen. Ein Rückgriff auf die Normen des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts sei wegen der Spezialität des Versammlungsrechts nicht möglich. Auch seien bloße Übersichtsaufnahmen nicht zulässig, da damit § 12a VersammlG umgangen werde, zumal der Aufnahmezweck für den einzelnen Versammlungsteilnehmer nicht erkennbar sei und gleichfalls eine abschreckende Wirkung eintrete. Im Übrigen seien Übersichtsaufnahmen auch unnötig, da eine Abstimmung der Polizeikräfte auch mit Polizei- oder Mobilfunk möglich sei. Eine Notwendigkeit, die Aufnahmen zur Beweissicherung zu verwenden, sei nicht gegeben, da es jedenfalls in der Person des Klägers an entsprechenden Vorfällen fehle. Auch der Verweis auf die erwartete hohe Teilnehmerzahl sei untauglich. Würde man ab einer bestimmten Teilnehmerzahl stets eine abstrakte Gefahr annehmen, würden die strengen Voraussetzungen des § 12a VersammlG fast immer vorliegen. Außerdem seien auch im Rahmen von Übersichtsaufnahmen Einzelpersonen individualisierbar, sodass hierin auch ein Grundrechtseingriff liege. Dieser entfalle im Übrigen auch nicht deshalb, weil sich der Betroffene im öffentlichen Raum bewege oder von der Maßnahme wisse. Es sei auch unerheblich, dass die gemachten Aufnahmen nicht dauerhaft gespeichert würden, sondern nur nach dem Kamera-Monitor-Prinzip übertragen worden seien. Es trete der gleiche Einschüchterungseffekt ein, zumal ein Versammlungsteilnehmer die Art der Aufnahme von außen nicht erkennen könne. Auch bei Echtzeitübertragungen ohne dauerhafte Aufzeichnung bestehe eine Missbrauchsgefahr, da diese mit Funksignalen übertragen würden, die ohne Verschlüsselung mit geringem technischen Aufwand von Unbefugten eingesehen und mitgeschnitten werden könnten. Schließlich würde aus ähnlichen Erwägungen bereits vom Richten einer ausgeschalteten Kamera auf Versammlungsteilnehmer eine einschüchternde Wirkung und damit ein Grundrechtseingriff ausgehen. Der Kläger bezweifelt, dass eine generelle Weisung des Polizeipräsidenten in der Einsatzrealität wirklich umgesetzt werde. Nachdem der Kläger verschiedene Klageanträge angekündigt hat, beantragt er nunmehr, 1. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, den Kläger auf rechtmäßigen Versammlungen des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung, die anlassunabhängige Überwachung durch Staat und Wirtschaft zum Thema haben, unter freiem Himmel in Berlin zu filmen, zu fotografieren, akustisch aufzuzeichnen oder eine Kamera auf diesen zu richten, solange nicht tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Kläger oder in dessen unmittelbarem räumlichen Umfeld befindliche Personen, Tiere oder Sachen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in erheblicher Weise gefährden, 2. hilfsweise festzustellen, dass Übersichtsaufnahmen anlässlich früherer Aufzüge des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung in Berlin rechtswidrig gewesen sind. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, die Klage sei bereits mangels Klagebefugnis unzulässig. Der Kläger habe schon nicht schlüssig dargelegt, dass er von einer Übersichtsaufnahme betroffen gewesen sei oder es alsbald und beliebig sein könne. Auch habe es Bild- und Tonaufnahmen zu den vom Kläger angegebenen Orten und Zeiten nicht gegeben. Übersichtsaufnahmen habe es nur an der Spitze des Aufzugs gegeben, wovon der Kläger bereits nach seinem eigenen Vortrag gar nicht hätte betroffen sein können. Es sei auch sonst nicht festzustellen, dass er durch die Bilddokumentation tatsächlich betroffen wäre. Der Kläger habe vielmehr nicht substantiiert vorgetragen, dass er bei der Versammlung am 12. September 2009 aufgenommen worden sei. Er müsse die fraglichen, seine Grundrechte beeinträchtigenden Maßnahmen nach Art, Zusammenhang, Zeitpunkt und Ort konkret benennen. Allein die Tatsache der Teilnahme an der Versammlung rechtfertige die Annahme einer Grundrechtsbeeinträchtigung noch nicht. Aus dem gleichen Grunde fehle dem Kläger auch im Falle einer etwaigen Umstellung auf eine Feststellungsklage dahin, dass die Maßnahmen des Beklagten beim Aufzug am 12. September 2009 rechtswidrig gewesen seien, das erforderliche Feststellungsinteresse. Da dem Kläger durch die Anfertigung von Bildaufnahmen nicht von vornherein eine Beeinträchtigung seiner Grundrechte drohe, sei die Klage überdies auch unbegründet. Würde man dennoch von einer Grundrechtsbetroffenheit des Klägers ausgehen, so wäre dieser Eingriff in jedem Falle gerechtfertigt, denn er könne wegen der gesicherten Gefahrenprognose auf § 12a VersammlG gestützt werden. Der tatsächliche Verlauf des Aufzugs im September 2009 habe die getroffene Prognose bestätigt. Daher seien bei der Versammlung sowohl situativ, etwa im Zusammenhang mit Einzelmaßnahmen zur Aufklärung von Straftaten, als auch in Form von Überblicksaufnahmen Videoaufnahmen gefertigt worden. Der Anfertigung von Übersichtsaufnahmen komme dabei eine weniger einschneidende Wirkung zu. Zudem komme dem Einschüchterungseffekt durch die Präsenz einer Kamera nur dann durchschlagende Kraft zu, wenn eine durch die Übersichtsaufnahmen zentralisierte Lenkung und Leitung des Polizeieinsatzes nach den Umständen nicht erforderlich sei. Umgekehrt seien Übersichtsmaßnahmen zur Durchführung des Polizeieinsatzes bei einer entsprechenden Größe oder Unübersichtlichkeit der Versammlung erforderlich, wovon man bei einer erwarteten Teilnehmerzahl von 20.000 Personen ausgehen müsse. Die Übersichtsaufnahmen seien daher - auch im Sinne einer versammlungsfreundlichen Einsatzbewältigung - rechtmäßig. Zudem mache es objektiv keinen Unterschied, ob ein Polizeibeamter die Versammlung durch eine Sehhilfe beobachte oder ob die Bilder in Echtzeit und ohne Aufzeichnung in eine Befehlsstelle übertragen würden. Der Beklagte verweist abschließend darauf, dass nach aktueller Weisungslage des Polizeipräsidenten in Berlin, basierend auf dem Urteil der Kammer vom 5. Juli 2010, derzeit durch die Polizei keine Filmaufnahmen, auch keine Übersichtsaufnahmen bei Versammlungen angefertigt würden. Diese generelle Weisung werde in jeden einzelnen Einsatzbefehl bei Versammlungen aufgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Verfahrensakten VG 1 L 226.10 und VG 1 L 262.11 sowie auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten, der vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.