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Urteil

27 K 139.09

VG Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:0925.27K139.09.0A
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Leitsätze
1. Der KJM kommt hinsichtlich der Frage, ob eine Sendung geeignet ist, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, kein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.(Rn.45) 2. Eine vorhandene Kenntnis der Mitglieder der Prüfgruppe von einer Sendung kann den Mitgliedern der KJM nicht in der Weise zugerechnet werden, dass dadurch die fehlende Tatsachengrundlage beim sachverständigen Gremium geheilt wäre.(Rn.52) Eine formale Zurechnung ist durch den JMStV nur für die Prüfausschüsse der KJM vorgesehen.(Rn.53) 3. Sozialethische Desorientierung ist als eine fehlgeleitete Ausrichtung in Bezug auf gesellschaftsethische Werte zu verstehen.(Rn.67) 4. Bei einer Beanstandung und einer Aufforderung handelt es sich nicht um zwei verschiedene, rechtlich eigenständige Maßnahmen, sondern um rechtlich unselbständige Teile einer einheitlichen Maßnahme.(Rn.72)
Tenor
Der Bescheid der Medienanstalt Berlin-Brandenburg vom 18. März 2009 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte zu 9/10 und die Klägerin zu 1/10. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der KJM kommt hinsichtlich der Frage, ob eine Sendung geeignet ist, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, kein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.(Rn.45) 2. Eine vorhandene Kenntnis der Mitglieder der Prüfgruppe von einer Sendung kann den Mitgliedern der KJM nicht in der Weise zugerechnet werden, dass dadurch die fehlende Tatsachengrundlage beim sachverständigen Gremium geheilt wäre.(Rn.52) Eine formale Zurechnung ist durch den JMStV nur für die Prüfausschüsse der KJM vorgesehen.(Rn.53) 3. Sozialethische Desorientierung ist als eine fehlgeleitete Ausrichtung in Bezug auf gesellschaftsethische Werte zu verstehen.(Rn.67) 4. Bei einer Beanstandung und einer Aufforderung handelt es sich nicht um zwei verschiedene, rechtlich eigenständige Maßnahmen, sondern um rechtlich unselbständige Teile einer einheitlichen Maßnahme.(Rn.72) Der Bescheid der Medienanstalt Berlin-Brandenburg vom 18. März 2009 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte zu 9/10 und die Klägerin zu 1/10. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. I. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung den von ihr zunächst angekündigten Feststellungsantrag zurückgenommen hat, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. II. Die danach nur noch erhobene Anfechtungsklage ist gemäß § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO zulässig, denn das Widerspruchsverfahren gegen Entscheidungen der Beklagten ist nach § 7 Abs. 3 des Staatsvertrags über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich des Rundfunks in der Fassung vom 1. Januar 1999 (GVBl. S. 130) – MedienStV - ausgeschlossen. Sie ist auch begründet. Der angegriffene Bescheid, mit dem die Beklagte die Ausstrahlung der Sendung "D..." am 3. Dezember 2007 um 16.00 Uhr beanstandet hat, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Rechtsgrundlage der angegriffenen Beanstandung ist § 20 Abs. 1 und 2 JMStV i.V.m. § 58 MedienStV Berlin-Brandenburg. Danach trifft die zuständige Landesmedienanstalt, stellt sie fest, dass ein Anbieter gegen die Bestimmungen dieses Staatsvertrages verstoßen hat, die erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Anbieter. Für Veranstalter von Rundfunk trifft die zuständige Landesmedienanstalt durch die KJM entsprechend den landesrechtlichen Regelungen die jeweilige Entscheidung. 1. Der angegriffene Bescheid genügt in formeller Hinsicht den Anforderungen des JMStV, insbesondere dem in dessen § 17 Abs. 1 S. 3 und 4 niedergelegten Begründungserfordernis. Zwar weist das Protokoll der 8. Sitzung der KJM am 17. Dezember 2008, in welchem der Beschluss zur Beanstandung der Sendung "D..." ursprünglich gefasst worden war, aus, dass die KJM in ihrer Diskussion lediglich Erwägungen zur Anwendbarkeit des § 5 Abs. 6 JMStV angestellt hatte. Auf Betreiben der Beklagten hatte der Vorsitzende der KJM jedoch eine auch die Aspekte des § 5 Abs. 1 JMStV umfassende Begründung verfasst, die die KJM auf ihrer Sitzung am 13. Februar 2009 ohne Gegenstimme beschlossen hat. Die so beschlossene Begründung stellt sich zwar nicht als idealtypisches Ergebnis der Arbeit eines sachverständigen Gremiums dar; denn insbesondere die Erwägungen zu § 5 Abs. 1 JMStV sind nicht das Ergebnis eines im sachverständigen Gremium geführten Diskussionsprozesses und damit nicht eigentlich kausal für die in der Sitzung am 17. Dezember 2008 getroffene Entscheidung. Denn besonders dieser Teil der Begründung wurde erst nach der maßgeblichen Sitzung vom Vorsitzenden der KJM erstellt. Dennoch hat die KJM mit ihrem Beschluss vom 13. Februar 2009 sich gleichwohl die dort genannten Gründe zu Eigen gemacht und damit dokumentiert, dass die Erwägungen ihres Vorsitzenden auch als die ihren und damit die des sachverständigen Gremiums gelten sollen. Damit ist die erforderliche Begründung der Gremiumsentscheidung erfolgt. 2. In materiell-rechtlicher Hinsicht ist der Bescheid jedoch rechtswidrig. Zum einen trägt die Qualität der Bescheidbegründung nicht die in ihr vorgenommene Beanstandung der Ausstrahlung des Angebots "D..." als entwicklungsgefährdend und damit als Verstoß gegen § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 JMStV (dazu a. und b.); zum anderen bleibt der Bescheid mit der in ihm ausgesprochenen Rechtsfolge der – bloßen- Beanstandung in rechtswidriger Weise hinter den Regelungen der §§ 20 Abs. 1 und 2 JMStV, 58 Medien-StV zurück (dazu c.). In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass der KJM hinsichtlich der Frage, ob eine Sendung geeignet ist, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, kein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. Urteile der Kammer vom 28. Januar 2009 - VG 27 A 61.07 – sowie 9. November 2022 – VG 27 K 62.07; VG 27 K 63.07 und VG 27 K 64.07-juris, sowie Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München, Urteil vom 23. März 2022 - 7 BV 09.2513 -, juris, Rn. 32 ff., jeweils m.w.N.). Ihr ist vielmehr nach dem Gesetz die Stellung eines unabhängigen (vgl. § 14 Abs. 6 Satz 1 JMStV) und sachverständigen (§ 14 Abs. 3 Satz 1 JMStV) Gremiums zuzuerkennen. Die Begründungen von Bescheiden, die sich mit dieser Frage befassen, sind daher als sachverständige Äußerung anzusehen. Eine Verwertung einer derartigen sachverständigen Äußerung ist insbesondere dann unzulässig, wenn entweder diese Begründung unvollständig, widersprüchlich oder aus anderen Gründen nicht überzeugend ist – fehlende Plausibilität – oder die Begründung von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder wenn sie durch substantiierten Vortrag eines der Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert wird (vgl. zu den Voraussetzungen für eine Nichtverwertbarkeit eines Sachverständigengutachtens z.B. BVerwG, Beschl. vom 26.06.1992 – 4 B 1 – 11.92, juris; BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 2010 - 7 B 35.09 -, juris). Die nach dem eben Gesagten als sachverständige Aussage der KJM zu qualifizierende Begründung des angegriffenen Bescheides zum Verstoß gegen § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 JMStV durch die Ausstrahlung der Sendung "D..." ist nach diesen Maßstäben nicht verwertbar und trägt die Feststellung eines solchen Verstoßes daher nicht. (a.) Grundlage jeder sachverständigen Äußerung ist die Wahrnehmung des Lebenssachverhaltes, auf den sie sich bezieht. Sie verschafft dem Sachverständigen Kenntnis von den tatsächlichen Voraussetzungen, auf denen seine sachverständigen Äußerungen basieren. Ist die Wirkung eines Medienangebotes auf Kinder und Jugendliche sachverständig zu beurteilen, besteht die Tatsachengrundlage, die dieser Äußerung zugrunde zu legen ist, in der Kenntnis des zu beurteilenden Medienangebotes. Es bestehen vorliegend schon Zweifel daran, dass die KJM als sachverständiges Gremium in diesem Sinne von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen in ihrer Entscheidung ausgegangen ist. Denn nach Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass die Mitglieder der KJM die in Rede stehende Sendung „D...“ selbst angesehen hätten. Zunächst weist weder das Protokoll der 18. Sitzung der KJM am 17. Dezember 2008 noch das der 10. Sitzung vom 13. Februar 2009 aus, dass die KJM auf diesen Sitzungen die in Rede stehende Sendung angesehen hätte. Vielmehr enthält das Protokoll der 8. Sitzung der KJM unter TOP 6 das Verlaufsprotokoll der Diskussion zur Anwendbarkeit von § 5 Abs. 6 JMStV auf Sendungen wie „D...“, die sich mit historischen Themen befassen. Als der Diskussion zugrundeliegende Materialien sind „Unterlagen“ in einzelner Aufzählung benannt. Ein Mitschnitt des zu beurteilenden Angebotes ist darunter nicht aufgeführt; es findet sich auch kein Hinweis auf eine Inaugenscheinnahme der Sendung. Das Protokoll der Sitzung vom 13. Februar 2009 beschäftigt sich unter TOP 6 lediglich mit Notwendigkeit und Inhalt der nachträglichen Begründung des Beschlusses der KJM vom 17. Dezember 2008. Hinweise darauf, dass hier der Mitschnitt der Sendung vorgelegen und in Augenschein genommen worden wäre, fehlen. Die die jeweiligen Sitzungen vorbereitenden Schreiben an die Mitglieder der KJM lassen zudem nicht erkennen, dass die Mitglieder der KJM jeweils durch Übersendung eines Mitschnittes des Angebots in den Stand versetzt worden wären, sich die in Rede stehende Sendung in häuslicher Vorbereitung auf die Sitzung der KJM anzusehen. So heißt es in dem Schreiben der Stabstelle der KJM an die Mitglieder der KJM vom 12. Dezember 2008: „Anliegend übersende ich Ihnen die Sitzungsunterlagen zu TOP 6 (Prüffall: „D...“). Unter „Anlagen“ findet sich vermerkt: „TOP 6: Vermerk zum Prüffall "D..."“. Hinweise auf die Übersendung eines Filmmitschnitts finden sich nicht. Auch einer E-Mail der Mitarbeiterin G. an den Prüfgruppenvorsitzenden V. vom 9. Oktober 2008, mit der sie „anbei“ den „Vorgang zur Sendung "D..." , mit der Bitte, ihn an die KJM weiterzuleiten“, übersendet, findet sich unter den als Anlagen beigefügten Dateien kein Filmmitschnitt, sondern lediglich das Anhörungsschreiben, das Protokoll der Prüfgruppensitzung, das Gutachten des jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin, welches diese auf die Anhörung hin übersendete, sowie die Vorlage für die KJM nach Anhörung der Klägerin. Gegen die Möglichkeit, dass ein solcher Filmmitschnitt an die Mitglieder der KJM versendet worden sein könnte, spricht auch die Zahl der beim Beklagten gefertigten Mitschnitte der Sendung. Der am 4. Dezember 2007 von der Klägerin angeforderte Mitschnitt wurde ausweislich des – insoweit standardisierten- Laufzettels auf dem Aktendeckel am 10. Dezember 2007 lediglich dreimal kopiert. Hinweise, dass eine für die 14 Mitglieder der KJM ausreichende Zahl von Mitschnitten zur Versendung zur häuslichen Sitzungsvorbereitung gefertigt worden wäre, finden sich nicht im Verwaltungsvorgang. Diese mangelnde Kenntnis der für die sachverständige Beurteilung im Hinblick auf § 5 Abs. 1 JMStV notwendigen Tatsachengrundlage bei den Mitgliedern des sachverständigen Gremiums wird auch nicht dadurch geheilt, dass nach Aktenlage Vieles darauf hin deutet, dass die Mitglieder der Prüfgruppe den Film bei der Präsenzprüfung am 27. Mai 2008 in Norderstedt angesehen haben. Zumindest war der Geschäftsstelle der KJM mit Schreiben vom 21. Januar 2008, mit dem die Beklagte die „nachfolgende Vorlage für die Prüfgruppensitzung der KJM“ übersendete, in der Anlage ein Mitschnitt der Sendung beigefügt. Die Bezeichnung als „Präsenzprüfungssitzung“ legt zudem nahe, dass die Prüfung des Filmmaterials bei Anwesenheit der Mitglieder der Prüfgruppe stattfand und der in Rede stehende Film im Rahmen der Sitzung gezeigt wurde. Das Protokoll der Sitzung weist dies freilich nicht aus. Aber auch eine vorhandene Kenntnis der Mitglieder der Prüfgruppe von der in Rede stehenden Sendung könnte den Mitgliedern der KJM nicht in der Weise zugerechnet werden, dass dadurch die fehlende (und damit unzutreffende) Tatsachengrundlage beim sachverständigen Gremium geheilt wäre. Eine solche Heilung kann schon nicht dadurch erfolgen, dass die (mutmaßliche) Kenntnis des in Rede stehenden Angebots seitens der Prüfgruppe der KJM formal zugerechnet werden kann. Denn eine solche formale Zurechnung ist durch den JMStV nur für die Prüfausschüsse der KJM vorgesehen. Deren Bildung ist in § 14 Abs. 5 S. 1 JMStV vorgesehen; nach § 14 Abs. 5 S. 3 JMStV entscheiden sie bei Einstimmigkeit anstelle der KJM. Ihnen wird – ungeachtet der Tatsache, dass sie qua Gesetz nicht vollständig mit Mitgliedern der KJM besetzt werden müssen, § 14 Abs. 5 S. 2 JMStV – dieselbe Sachverständigenkompetenz wie dem Gesamtgremium (Besetzung nach § 14 Abs. 3 JMStV) zugewiesen. Eine entsprechende gesetzliche Regelung für die – lediglich in § 9 der Geschäftsordnung der KJM vorgesehenen - Prüfgruppen fehlt. Aber auch die allgemeinen materiellen Grundsätze des Sachverständigenrechts, wie sie in §§ 173 VwGO i.V.m. 402 ff ZPO niedergelegt sind, erlauben keine Zurechnung des Wissens der Prüfgruppe für die Mitglieder der KJM mit heilender Wirkung. Insbesondere ergibt sich aus dem Delegationsverbot des § 407a Abs. 2 S. 1 ZPO, dass ein Sachverständiger – und entsprechend ein sachverständiges Gremium – den eigentlichen Gutachtenauftrag nicht auf andere übertragen darf. Lediglich die Übertragung von Hilfsarbeiten ist bei Kenntlichmachung der herangezogenen Hilfspersonen und des Umfang der Hilfsarbeiten erlaubt (§ 407 a Abs. 2 S. 1 ZPO). Insbesondere darf sich der Sachverständige oder entsprechend ein sachverständiges Gremium nicht darauf beschränken, bloße Kontrollfunktionen auszuüben; es muss zumindest zu verstehen geben, dass es die Tätigkeit eines qualifizierten Mitarbeiters nachvollzogen hat und sich dessen Ergebnisse nach eigener Überzeugung und Überprüfung zu Eigen macht (Scheuch in Beck´scher Onlinekommentar, Stand: 30. Oktober 2012, ZPO § 407a Rn 7 m.w.N. ). Bei der Beurteilung eines Rundfunkangebots auf eine von ihm möglicherweise ausgehende Entwicklungsbeeinträchtigung liegt der eigentliche Gutachtenauftrag in der Überprüfung des Rundfunkangebots auf seine Wirkung. Diese Wirkung sachverständig zu beurteilen, ist wegen der Eigenart des Mediums Film undenkbar ohne dessen Kenntnis. Das Spezifische des jeweiligen Films und damit seine potentiellen Wirkmöglichkeiten können nur in der unmittelbaren Wahrnehmung erlebt werden, nicht im Bericht hierüber, der bestenfalls Ansatzpunkte zur Nachprüfung durch das sachverständige Gremium liefern kann. Selbst um sich im oben genannten Sinne die Ergebnisse eines anderen qualifizierten Gremiums (vgl. zur Zusammensetzung der Prüfgruppen der KJM § 9 GO-KJM) zu Eigen machen zu können, bedarf es daher der eigenen Betrachtung des Films durch das sachverständige Gremium. Dabei mag zuweilen die Betrachtung nur inkriminierter Sequenzen ausreichen; schon sobald es aber die für die mögliche entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung etwa auf Spannungsbögen und deren Auflösung ankommt, ist die Betrachtung des Gesamtfilms unumgänglich. Vorliegend kann die Kammer jedoch ohne Auswirkungen für das Ergebnis des Rechtsstreits zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass – wofür seitens ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung Beweis angeboten wurde – ungeachtet der oben genannten Indizien die in Rede stehende Sendung "D..." von den Mitgliedern der KJM angesehen wurde. Denn der Bescheid leidet, wie oben ausgeführt, an weiteren materiell-rechtlichen Fehlern. Auf die Durchführung der beantragten Beweisaufnahme konnte daher verzichtet werden. (b.) Die Begründung des angegriffenen Bescheides entspricht, da sie im Weiteren nicht plausibel ist, auch nicht den Anforderungen, die an eine sachverständige Äußerung zu stellen sind; der Bescheid ist auch insofern materiell rechtsfehlerhaft. Der angegriffene Bescheid stellt für die Begründung der Feststellung, von der Sendung "D..." gehe eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung im Sinne des § 5 Abs.1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 JMStV auf drei Säulen ab. Zum einen stellte er auf eine nachhaltig ängstigende Wirkung auf Kinder unter 12 Jahren ab; zum anderen hebt er auf ein hohes Identifikationspotential, das die Sendung für Kinder habe, ab, und schließlich auf die nachhaltige Wirkung gerade der nachgestellten Szenen auf Kinder. Die als sachverständige Äußerung zu wertende Begründung des Bescheides bleibt in ihren tragenden Aussagen zu allen drei Punkten hinter den Anforderungen zurück, die an eine solche Äußerung zu stellen sind. Zum ersten Punkt führt der Bescheid zunächst aus, dass die Sendung „zahlreiche grausam anmutende und schockierende Bilder auf der fiktionalen – nachgespielten- Darstellungsebene“ enthalte, die „effekt-heischerisch inszeniert wurden und geeignet sind, eine nachhaltig ängstigende Wirkung auf Kinder unter 12 Jahren zu entfalten“. Der Bescheid fährt fort: „Zu nennen sind hier die kurze Einblendung eines Erhängten, die nachgespielte Befreiung eines Konzentrationslagers mit zahlreichen ausgemergelten Menschen sowie Leichenbergen und ein langes Feuergefecht in den düsteren Räumen des Reichstages, das sehr eindringlich und ängstigend inszeniert ist“. Soweit der Bescheid hier die Nachhaltigkeit der angenommenen ängstigenden Wirkung wegen der Vielzahl der „grausam anmutenden“ und „schockierenden“ Bilder annimmt, ist diese Annahme im Bescheid nicht belegt. Benannt werden lediglich drei Szenen von unbenannter Dauer auf eine – wovon die Beteiligten übereinstimmend ausgehen – etwa 90 Minuten dauernde Sendung. Dass deren Aufzählung indes nur beispielhaft sein sollte, ist dem Wortlaut des Bescheides nicht zu entnehmen - denn es heißt an dieser Stelle nicht: „Zu nennen sind etwa“ oder „beispielweise“. Auch eine konkretisierende zeitliche Angabe, wie sich die von der Beklagten als grausam anmutend bezeichneten Szenen zur Gesamtsendezeit verhalten, die die Einordnung des zeitlichen Anteils der inkriminierten Szenen an der Gesamtsendezeit ermöglichen würden, fehlt. Neben den fehlenden Ausführungen zur Quantität solcher Szenen, die einen Teilaspekt der Begründung der angenommenen ängstigenden Wirkung bilden, fehlen auch – mangels weiterer Aufzählung und Erläuterung – nähere Ausführungen zur vom Bescheid als weiteren Teilaspekt herangezogenen „effekt-heischerisch“ Qualität der Szenen. Mit Ausnahme der Reichstagsszene ist nicht erläutert, worin das „Effektheischerische“ der Szenen jeweils bestehen soll und mit welchen Mitteln es erreicht wird. Zum zweiten Punkt, dem angenommenen hohen Identifikationspotential der Sendung für Kinder, führt der Bescheid die Ausgangsthese an: „Die Sendung spricht in besonderem Maße auch Kinder an, da diese insbesondere im ersten Teil eine große Rolle spielen und dort als besonders wehrlose Opfer der Kriegsfolgen benannt sind (…)“. Diese These wird im Bescheid nicht belegt. Weder wird dargelegt, inwiefern Kinder in jenem ersten Teil eine große Rolle spielen, noch, welche Darstellung in diesem Teil des Angebots diese als „besonders wehrlose Opfer der Kriegsfolgen“ erscheinen lässt. Soweit hier die Beklagte mit der Klageerwiderung nähere Ausführungen zu Szenen der Sendung, in denen Kinder eine Rolle spielen, gemacht hat, können diese mit Blick auf die Begründungspflicht gerade durch das sachverständige Gremium (vgl. hierzu Urteile der Kammer vom 3. Mai 2012 – VG 27 A 19.07- und 19. Juni 2012 – VG 27 70.08- und - VG 27 K 71.08-) keine heilende Wirkung entfalten. Nicht nachvollziehbar ist ferner die zur Begründung des Identifikationspotentials getroffene Aussage „Die beängstigende Wirkung steigt, je mehr das Opfer mit der eigenen kindlichen Lebenswelt in Verbindung gebracht werden kann“. Der in ihr enthaltene Lehrsatz ist freilich belegt durch das angeführte Zitat von Grimme/Kirste/Weiß, Gewalt zwischen Fakten und Fiktionen, Schriftenreihe der NLM, Band 18, 2005, S. 36. Nicht plausibel erklärt ist jedoch, inwieweit sich dieser Lehrsatz auf die von der in Rede stehenden Sendung ausgehende Wirkung anwenden lässt. Denn wie die nach Darstellung des Bescheides im Angebot gezeigten kindlichen Opfer des Krieges von heutigen Kindern mit ihrer eigenen Lebenswirklichkeit in Verbindung gebracht werden können, führt der Bescheid nicht plausibel aus. Zunächst fehlt es schon, wie oben ausgeführt, an der exakten Benennung der Szenen, in denen kindliche Opfer gezeigt werden. Sodann fehlen Ausführungen, die nachvollziehbar erläutern, warum diese filmischen Szenen, die die Lebenswirklichkeit in den letzten Tagen des Zweiten Weltkrieges, abbilden, von heutigen Kindern mit ihrer heutigen, von Kriegseinwirkungen glücklicherweise gänzlich verschonten Lebenswirklichkeit in Verbindung gebracht werden können. Angesichts der gravierenden Unterschiede zwischen diesen Lebenswirklichkeiten liegt dies keineswegs auf der Hand. Nicht plausibel ist ferner die Ausführung im Bescheid: „Insbesondere wenn Beiträge Gewalt gegen Kinder in Deutschland zum Gegenstand haben, verstärkt dies die Aufmerksamkeit von Kindern und verstärkt zugleich auch deren Verunsicherung und deren Angstreaktion. Sozialethische Desorientierung kann die Folge sein“. Unklar bleibt, woher die Annahme resultiert, dass Gewalt gegen Kinder „in Deutschland“ die Aufmerksamkeit von Kindern erhöhe. Belege für diese These führt der Bescheid nicht an. Sollte hier mit Blick auf die das Identifikationspotential tragende Argumentation gemeint sein, dass Gewalt gegen deutsche Kinder die Aufmerksamkeit deutscher Kinder erhöhe, stellte sich weiter die Frage, ob – und wenn ja, wodurch – erwiesen ist, dass Kinder das Leid von Kindern gleicher Nationalität oder im eigenen Land in medialer Darstellung mehr wahrnehmen als das von Kindern anderer Nationalität in anderen Ländern in ebensolcher Darstellung; auch hierbei wäre nach der Möglichkeit eines identifikationsstiftenden Transfers bei zeitlich bedingt gänzlich unterschiedlichen Lebenswelten von Kindern gleicher Nationalität zu fragen. Nicht plausibel erscheint auch, inwiefern „Verunsicherung“ und „Angstreaktionen“ „sozialethische Desorientierung“ zur Folge haben können. Der Begriff Sozialethik, auch Gesellschaftsethik genannt, bezeichnet einen Teilbereich der angewandten Ethik, der sich vorwiegend mit den gesellschaftlichen Bedingungen eines guten Lebens befasst. Hieraus ergeben sich Fragen nach der Stellung des Individuums in der Gesellschaft, nach Werten wie Freiheit, Toleranz, Gerechtigkeit oder Nachhaltigkeit und richtigen Strukturen für gesellschaftliche Institutionen wie Recht, Wirtschaft, Unternehmensethik, Arbeit, Ehe, Familie, Migration, Kultur, Medien oder dem Gesundheitssystem, nach gerechtem Lohn oder Armut und der Umsetzung dieser Themen in der Politik (http://de.wikipedia.org/wiki/Sozialethik.) Sozialethische Desorientierung ist folgerichtig als eine fehlgeleitete Ausrichtung in Bezug auf gesellschaftsethische Werte zu verstehen. Dass Kinder, die mit einem medialen Angebot konfrontiert werden, das auf sie verunsichernd wirkt und eine Angstreaktion hervorruft, aufgrund dessen auch in ihrer ethischen Ausrichtung fehlgeleitet werden können, ist nicht aus sich heraus schlüssig wie etwa in dem Falle, in dem vom gesellschaftlichen ethischen Konsens abweichende Verhaltensmodelle medial in einer zur Identifikation einladenden Weise präsentiert werden. Die gezogene Schlussfolgerung hätte daher zu ihrer Plausibilität der weiteren Erläuterung bedurft. Soweit der Bescheid auf die nachhaltige Wirkung gerade der nachgestellten Szenen auf Kinder abhebt, führt er aus „(…) entscheidend für den Grad ihrer Belastung ist, wie realistisch die Szenen wirken, und die entwicklungsbeeinträchtigenden Szenen in „D...“ wirken besonders realistisch“. Nicht benannt wird, welche die „entwicklungsbeeinträchtigenden Szenen“ sind; nicht erläutert und ausgeführt wird, worauf die „besonders realistische“ Wirkung dieser – nicht benannten – Szenen beruht. Die Nachhaltigkeit der Wirkung ist damit nicht plausibel dargestellt. Da es mithin an einer verwertbaren sachverständigen Äußerung zur Feststellung eines Verstoßes nach § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 JMStV fehlt, muss die Kammer der Frage, ob zugunsten des in Rede stehenden Sendeangebotes die privilegierende Vorschrift des § 5 Abs. 6 JMStV eingreift, nicht nachgehen. (c.) Darüber hinaus ist der Bescheid auch mit Blick auf die ausgesprochene Rechtsfolge – Beanstandung ohne Sendezeitbeschränkung – materiell rechtswidrig. § 20 Abs. 1 und 2 des JMStV normieren nicht selbst die Rechtsfolge eines Verstoßes gegen die Vorschriften des JMStV. Vielmehr verweist § 20 Abs. 2 JMStV darauf, dass für den Veranstalter von Rundfunk die zuständige Landesmedienanstalt durch die KJM die jeweilige Entscheidung „entsprechend den landesrechtlichen Regelungen“ trifft. Diese landesrechtliche Regelung findet sich in § 58 Abs. 1 Medien-StV. Diese Vorschrift sieht neben der Beanstandung des Verstoßes auch die Aufforderung zur Behebung und künftigen Unterlassung desselben vor. Nach Auffassung der Kammer handelt es sich bei Beanstandung und Aufforderung nicht um zwei verschiedene, rechtlich eigenständige Maßnahmen, sondern um rechtlich unselbständige Teile einer einheitlichen (Aufsichts-)Maßnahme. Der Rechtscharakter der feststellenden Beanstandung sowie der Behebens- und Unterlassensaufforderung als unselbständige Bestandteile einer rechtlich einheitlichen, vom Gesetzgeber als „Beanstandung“ bezeichneten Aufsichtsmaßnahme hat zur Folge, dass beide Teile dieser Maßnahme lediglich zusammen, insbesondere auch nur zugleich erlassen werden dürfen. Dementsprechend führt das rechtswidrige Unterlassen eines Teils der Maßnahme zur Rechtswidrigkeit des erlassenen anderen Teils (vgl. hierzu ausführlich Urteil der Kammer vom 25. September 2012 – VG 27 K 248.08). Vorliegend hat die KJM jedoch lediglich die Ausstrahlung der Sendung "D..." am 3. Dezember 2077 um 16.00 Uhr beanstandet, ohne zugleich eine Behebens – und Unterlassensaufforderung zu erlassen. Dabei ist unerheblich, dass eine Aufforderung, den von der Beklagten in der genannten Ausstrahlung gesehenen Verstoß (gegen § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 JMStV) zu beheben, im vorliegenden Fall von vornherein deswegen ausscheidet, weil die Behebung dieses Verstoßes nicht mehr möglich war und die Ausstrahlung nicht mehr ungeschehen gemacht werden konnte. Denn die Beklagte hat es hier jedenfalls zu Unrecht unterlassen, die Klägerin unter besagtem Hinweis zur künftigen Unterlassung des Verstoßes aufzufordern. Dies wäre ohne Weiteres – etwa in Gestalt der noch von der Prüfgruppe vorgeschlagenen Sendezeitbeschränkung für die Zukunft – möglich und auch nötig gewesen. III. Die Kostenfolge ergibt sich, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, aus § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen eine Beanstandung der Beklagten vom 18. März 2009 wegen der Ausstrahlung der Sendung „D...“ am 3. Dezember 2007 um 16:00 Uhr. Die 2005 in England und Kanada unter dem Titel „T...“ entstandene Sendung des Regisseurs Tim Conrad mit einer Länge von ursprünglich 120 Minuten schildert die letzten zehn Tage des 2. Weltkrieges aus der Sicht von neun Einzelpersonen. Es handelt sich um ein Misch – Genre, welches Originalmedien einsetzt, Zeitzeugen-Interviews verwendet und diese durch nachgestellte Szenen des Erlebens der Zeitzeugen visualisiert. Weiter erfolgen kommentierende Stellungnahmen eines Historikers sowie Landkarteneinblendungen. Anhand der Schicksale der Einzelpersonen wird das Geschehen der letzten zehn Kriegstage in den besetzten Niederlanden (Waffenstillstand zur Versorgung der hungernden Bevölkerung), dem norddeutschen Raum (Verhinderung des Durchbruchs der Sowjets nach Dänemark), der Stadt Berlin (Leiden der Bevölkerung unter der russischen Soldateska), der Reichskanzlei (Realitätsverlust Hitlers, Hochzeit mit Eva Braun, Selbstmord der beiden), im süddeutschen Raum (Einnahme Berchtesgadens als Wohnort Hitlers sowie Entdeckung des Konzentrationslagers Buchloe) sowie in Italien (Gefangennahme und Erschießung Mussolinis und seiner Geliebten Clara Petacci) dargestellt. Am 3. Dezember 2007 strahlte die Klägerin die Sendung gegen 16.00 Uhr aus. Dabei lässt sich nicht mehr ermitteln, ob es sich bei der ausgestrahlten Fassung um die im Verwaltungsvorgang der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) mit einer Länge von etwa 40 Minuten oder die von Kläger- wie Beklagtenseite beigefügte Fassung in zwei Teilen mit einer Länge etwa 90 Minuten handelt. Nach einem Zuschauerprotest aufgrund dieser Ausstrahlung bat die Geschäftsstelle der KJM am 4. Dezember 2007 die Klägerin um Übersendung eines Mitschnitts. Ausweislich des mit einem standardisierten Laufzettel versehenen Aktendeckels des Verwaltungsvorgangs der KJM fertigte die Geschäftsstelle der KJM am 10. Dezember 2007 – wie auf dem Laufzettel gedruckt vorgegeben – drei Kopien des am gleichen Tage eingegangenen Mitschnitts der in Rede stehenden Sendung. Eine der Kopien wurde ausweislich dieses Laufzettels am 11. Dezember 2007 an einen Mitarbeiter des Beklagten versendet. Vermerkt ist ebenfalls die Versendung der „Vorlage für die Prüfgruppe“ am 21. Januar 2008; im Verwaltungsvorgang enthalten ist das Anschreiben der Beklagten an die Geschäftsstelle der KJM von diesem Tag hierzu. Unter „Anlage“ ist hier ein „Mitschnitt“ aufgeführt. Unter dem 20. Mai 2008 übersandte die KJM- Geschäftsstelle an den Prüfgruppenleiter Dr. V. Vorlage und Sendemittschnitt u. a. zu „D...“. Am 27. Mai 2008 behandelte eine Prüfgruppe der KJM im Rahmen einer Präsenzprüfung in Norderstedt die genannte Sendung. Die Prüfgruppe kam – entgegen der Vorlage der Beklagten - mit einem Abstimmungsergebnis von 3 zu 2 zu der Auffassung, dass ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 2 des Staatsvertrages über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV) vorliege. Mit einem Stimmenverhältnis von 4 zu 1 entschied sich die Prüfgruppe gegen die Anwendbarkeit der privilegierenden Vorschrift des § 5 Abs. 6 JMStV. Sie empfahl eine Beanstandung sowie eine Sendezeitbeschränkung auf Ausstrahlungstermine ab 20:00 Uhr. Unter dem 3. Juli 2008 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Beanstandung an. Hierzu nahm die Klägerin mit Schriftsatz vom 23. September 2008 unter Beifügung eines Gutachtens des nunmehrigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin Stellung und beantragte, das Verfahren einzustellen. Mit E-Mail vom 9. Oktober 2008 übersandte die Mitarbeiterin G. der Beklagten den „Vorgang zur Sendung „D...““ an den Prüfgruppenleiter mit der Bitte, ihn an die Mitglieder der KJM weiterzuleiten. Als Anlagen sind aufgeführt das Anhörungsschreiben an die Klägerin, das Protokoll der Prüfgruppensitzung, das Gutachten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, das Prüfblatt für die Prüfgruppe sowie die Vorlage für die KJM nach Anhörung jeweils als Datei. Diese vorab per Mail versandte Vorlage trägt in ihrer Printversion das Datum 10. Oktober 2008; ihr waren als Anlagen beigefügt das Protokoll der Prüfgruppensitzung, das Anhörungsschreiben an die Klägerin, die Stellungnahme der Klägerin hierzu sowie das Gutachten des Klägervertreters. Die Einladung zur 7. Sitzung der KJM, auf der über den Film "D..." zunächst entschieden werden sollte, findet sich nicht im Verwaltungsvorgang. Die Entscheidung über die Sendung wurde jedoch ausweislich des im Vorgang auszugweise enthaltenen Protokolls dieser Sitzung auf die 8. Sitzung der KJM am 17. Dezember 2008 vertagt. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2008 übersendete die Geschäftsstelle der KJM die „Sitzungsunterlagen TOP 6 (Prüffall: "D...“); als Anlage war beigefügt ein Vermerk zum Prüffall. Auf ihrer 8. Sitzung am 17. Dezember 2008 behandelte die KJM die in Rede stehende Sendung. Als zur Beschlussfassung vorliegende „Unterlagen“ weist das Protokoll Prüfvorlage, Prüfbegründung, Anhörungsschreiben, Stellungnahme der Klägerin, Gutachten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, Beschlussvorlage der Beklagten, Vermerk der KJM – Stabsstelle sowie eine Übersicht der KJM- Stabsstelle aus. Weiter vermerkt das Protokoll eine Diskussion über die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 6 JMStV, an deren Ende die KJM mit 6:4:0 Stimmen einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 JMStV durch Ausstrahlung der genannten Sendung feststellte und beschloss, eine Beanstandung gegenüber der Klägerin auszusprechen. Mit E-Mail vom 14. Januar 2009 bat die Beklagten um die Begründung des Beschlusses der KJM gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 und 3 JMStV, damit der Beanstandungsbescheid gegenüber der Klägerin ausgefertigt werden könne. Unter dem 6. Februar 2009 erstellte der Vorsitzende der KJM eine „Beschlussbegründung der Entscheidung der KJM in ihrer Sitzung am 17. Dezember 2008 zum „Prüffall " D...", n..., 3. Dezember 2007, 16:00 Uhr“, die den Mitgliedern der KJM unter dem 11. Februar 2009 zugeleitet wurde und die die KJM in ihrer Sitzung am 13. Februar 2009 mit einem Abstimmungsergebnis von 11:0:0 beschloss. Das Protokoll weist eine kurze Diskussion über die den Mitgliedern der KJM am 11. Februar 2009 übersendete Begründung aus. Daraufhin erging unter dem 18. März 2009, abgesendet ausweislich Abvermerk am 23. März 2009 und nach Bekunden des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 24. März 2009, der streitgegenständliche Bescheid, mit welchem die Beklagte die Ausstrahlung der Sendung "D... "am 3. Dezember 2007 um 16:00 Uhr beanstandete. Zur Begründung wiederholte sie die vom Vorsitzenden der KJM gefertigte und von der KJM in ihrer Sitzung am 13. Februar 2009 beschlossene Begründung. Darin wird ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 3 JMStV durch Ausstrahlung der Sendung festgestellt. Zur Begründung heißt es unter anderem: „ Ausschlaggebend für die Entscheidung, dass von der Sendung eine Entwicklungsbeeinträchtigung für unter 12-jährige ausgeht, sind zahlreiche grausam anmutende und schockierende Bilder auf der fiktionalen – nach gespielten – Darstellungsebene, die effekt-heischerisch inszeniert wurden und geeignet sind, eine nachhaltig ängstigende Wirkung auf Kinder unter 12 Jahren zu entfalten. (…) Zu nennen sind hier die kurze Einblendung eines Erhängten, die nachgespielte Befreiung eines Konzentrationslagers mit zahlreichen ausgemergelten Menschen sowie Leichenbergen und ein langes Feuergefecht in den düsteren Räumen des Reichstags, das sehr eindringlich und ängstigend inszeniert ist. (…) Die Sendung spricht in besonderem Maße auch Kinder an, da diese insbesondere im 1. Teil eine große Rolle spielen und dort als besonders wehrlose Opfer der Kriegsfolgen benannt sind: Dieses Identifikationspotenzial führt in Verbindung mit den nachgespielten Szenen zu einer verstärkten Wirkung in der Rezeption. Gerade auch eine sachliche Darstellung von Ereignissen aus der Lebenswirklichkeit von Kindern kann für diese sogar eine erhöhte entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung haben. (…) Vielmehr kann die Übertragung auf die eigene Lebenswirklichkeit von Kindern bei diesen die empfundene Bedrohlichkeit noch verstärken: Die beängstigende Wirkung steigt, je mehr das Opfer mit der eigenen kindlichen Lebenswelt in Verbindung gebracht werden kann. Insbesondere wenn Beiträge Gewalt gegenüber Kindern in Deutschland zum Gegenstand haben, verstärkt dies die Aufmerksamkeit von Kindern und verstärkt gleichzeitig auch deren Verunsicherung und deren Angstreaktion. Eine sozialethische Desorientierung kann die Folge sein.“ Weiter verneint der Bescheid die Anwendbarkeit der privilegierenden Vorschrift des § 5 Abs. 6 JMStV. Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 117 Abs. 3 VwGO Bezug genommen auf den angegriffenen Bescheid. Die Klägerin hat am 22. April 2009 Klage erhoben. Diese begründet sie im Wesentlichen wie folgt: Der Bescheid sei materiell rechtswidrig. Es sei durch die Ausstrahlung der Dokumentation im Tagesprogramm schon nicht gegen § 5 Abs. 1 verstoßen worden. Eine Entwicklungsbeeinträchtigung von Kindern unter 12 Jahren könne auf der Grundlage des angegriffenen Bescheides nicht angenommen werden. Zwar spreche nach zutreffender Rechtsprechung nichts dagegen, die diesbezügliche Begründung der KJM als sachverständige Äußerung anzusehen. Die Verwertung einer derartigen sachverständige Äußerung sei jedoch "insbesondere dann unzulässig, wenn entweder diese Begründung unvollständig, widersprüchlich oder aus anderen Gründen nicht überzeugend ist – fehlende Plausibilität – oder die Begründung von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht" (VG Berlin, Urteil vom 28. Januar 2009 – VG 27 A 61.07). Die Beklagte habe zum einen ihren Ausführungen unzutreffende tatsächliche Umstände zu Grunde gelegt. Unzutreffend sei zunächst schon die vorgenommene Einordnung als "Dokutainment"-Sendung. Allein die Verwendung nachgestellter Szenen zur Verdeutlichung historischer Ereignisse führe nicht zu einer Zielrichtung des "Entertainments“; dies gelte umso mehr, wenn es sich gar nicht um fiktive Darstellungen im eigentlichen Sinne, sondern um realitätsgetreu nachgestellte Szenen aufgrund authentischer Zeitzeugenaussagen handele. Unzutreffend sei auch die dem Bescheid zu Grunde gelegte Fehlannahme, die Sendung spreche "in besonderem Maße auch Kinder an", mit der Begründung, diese würden insbesondere im 1. Teil "eine große Rolle spielen". Anders als Kindersendungen oder sonstige jugendaffine Formate enthalte die Dokumentation weder auf der Bild – oder Tonebene, noch im Hinblick auf die Ausrichtung auf sachlich-nüchterne Informationen und die Vermittlung historischer Hintergründe Elemente, die Kinder besonders ansprechen könnten. Im Gegenteil sprächen Dokumentationssendungen, welche in erster Linie durch Faktenreichtum und die Schilderung komplexer Vorgänge des historischen Zeitgeschehens getragen sein, vor allem jüngere Kinder nicht an. Inwieweit Kinder im Rahmen der Dokumentation Sendung "eine große Rolle spielten", erschließe sich nicht. Nicht einer der im Mittelpunkt stehenden Zeitzeugen sei zum Zeitpunkt des Kriegsendes im Kindesalter gewesen oder werde als Kind dargestellt. Es werde auch in der Begründung des angegriffenen Bescheides nicht eine einzige Szene konkret benannt, in der Kinder oder ein einzelnes Kind "der große Rolle" spielten. Zum anderen seien die Ausführungen im Beanstandungsbescheid auch unbestimmt, in sich widersprüchlich und daher nicht geeignet, die Anforderungen an eine rechtskonforme Begründung zu erfüllen. Als zu unbestimmt sei die pauschale Aussage einzuordnen, dass für die Bewertung durch die KJM "zahlreiche grausam, anmutende und schockierende Bilder auf der fiktionalen nachgestellten Ebene" ausschlaggebend gewesen seien, die "effekt-heischerisch inszeniert wurden". Genannt worden seien lediglich 3 kurze Szenen, hinsichtlich derer sich aus dem Bescheid indessen nicht erschließe, inwieweit die Darstellungen "grausam“ im Sinne der Auslegung der herrschenden Meinung im Jugendschutzrecht anmuteten. Schließlich missachte die Begründung des Beanstandungsbescheides den selbst zuvor zutreffend zugrundegelegten Obersatz, dass nicht jede Szene isoliert, sondern ihre Wirkung im Gesamtkontext beurteilt werden müsse. Die wenigen explizit genannten Einzelszenen, welche nach Auffassung der Beklagten eine nachhaltig ängstigen Wirkung entfalten sollten und sich im Promille-Bereich hinsichtlich des zeitlichen Anteils an der Gesamtdauer der Dokumentation bewegten, würden in dem Bescheid gerade nicht im Gesamtkontext bewertet. In keiner Weise werde in der Beurteilung durch die Beklagte bzw. die KJM die Einbettung der Szenen in die sachlich-nüchterne Darstellung einer Dokumentation berücksichtigt. Es fehle weiterhin an der Plausibilität wertender Aussagen. Dies gelte z.B. für den Bewertungsgrundsatz "Die ängstigende Wirkung steigt, je mehr das Opfer mit der eigenen kindlichen Lebenswelt in Verbindung gebracht werden kann"; zudem werde mehrfach auf den Aspekt der Übertragung auf die Lebenswirklichkeit von Kindern abgestellt. Unerörtert sei in dem Bescheid indes gerade geblieben, inwiefern bei der vorliegenden Dokumentation des Kriegsgeschehens von mehr als 60 Jahren Bezüge zur Lebenswirklichkeit heute in der Bundesrepublik lebender Kinder bestehen sollten. Dies gelte insbesondere für die von der Beklagten explizit herangezogenen Szenen der Befreiung eines Konzentrationslagers sowie der Reichstagserstürmung. Die Beklagte habe weiter den Obersatz bemüht "je drastischer physische Leiden dargestellt werden, umso stärker sind Reaktionen wie Ekel und Angst". Auch insoweit unterbliebe der Beleg einer einzigen Szene der "drastischen Darstellung physischer Leiden". Mit Blick auf das Erfordernis des § 39 VwVfG sei es zumindest erforderlich gewesen, dass die Beklagte eine – auch noch so kurze – Szene konkret benenne, die nach ihrer Auffassung eine "unzulässig drastische Darstellung physischer Leiden" beinhalte. Weiterhin werde als Bewertungsgrundsatz ausgeführt „insbesondere wenn Beiträge Gewalt gegenüber Kindern in Deutschland zum Gegenstand haben, verstärkt dies die Aufmerksamkeit von Kindern und verstärkt gleichzeitig auch deren Verunsicherung und deren Angstreaktion. Eine sozialethische Desorientierung kann die Folge sein". Im Gegensatz zu der Formulierung des eigenen Obersatzes sei im Bescheid nicht eine einzige Szene konkret benannt worden, die Gewalt gegenüber Kindern in Deutschland zum Gegenstand habe. Auch hinsichtlich der gerügten vermeintlich „effekt-heischerischen“ Inszenierung ließe die Beklagte offen, was sie unter diesem vagen Begriff verstehe; sie nehme auch nicht Bezug auf eine konkrete Szene der Dokumentation. Darüber hinaus verneine der Bescheid unzutreffender Weise das Vorliegen der Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 6 JMStV. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Medienanstalt Berlin-Brandenburg vom 18. März 2009 aufzuheben. Sie hat zunächst weiter hilfsweise für den Fall, dass der Klageantrag zu 1. bereits wegen fehlender Entwicklungsbeeinträchtigung der bezeichneten Sendung nach § 5 Abs. 1 JMStV für begründet erachtet wird, beantragt festzustellen, dass künftige Aufsichtsmaßnahmen der Beklagten im Rechtsverhältnis gegenüber der Klägerin wegen der Ausstrahlung von Dokumentationssendungen zum historischen politischen Zeitgeschehen- auch mit teilweise fiktionalen, nachgestellten Szenen- nicht damit begründet werden können, dass die Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 5 JMStV für solche Sendungen von vorneherein keine Anwendung finden würde. Diesen Hilfsantrag hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen, zum Teil unter Angebot von Zeugenbeweis, vor, die Sendung sei den Mitgliedern der KJM zur Verfügung gestellt und von diesen angesehen worden. Sie sei zur Entwicklungsbeeinträchtigung geeignet. Sie beinhalte aufgrund der drastischen und nachhaltig wirkenden Bilder die Gefahr einer Entwicklungsbeeinträchtigung für Kinder unter 12 Jahre im Sinne des § 5 Abs. 1 JMStV. Dies gelte umso mehr, als im Rahmen eines historischen Gesamthintergrundes Einzelschicksale durch eindringliche fiktionale Szenen mit großer Suggestivkraft den Rezipienten erreichten. Beispielhaft seien zu nennen das Feuergefecht im Reichstag, die Ankündigung der Vergewaltigung im Keller, die vergewaltigte junge Frau mit Selbstmordversuch, die Erschießung eines niederländischen Kollaborateurs durch Widerstandskämpfer, die Erschießung von Mussolini und seiner Lebensgefährtin, Aufnahmen von ausgemergelten Kindern, die Nahaufnahme eines Erhängten sowie das Zerschneiden eines toten Pferdes, die Szenen seien als Zusammenschnitt auf einer gesonderten CD beigefügt, welche aber nicht als den Streitgegenstand darstellend zu bewerten sei. Die Beklagte habe keine unzutreffenden tatsächlichen Umstände zu Grunde gelegt. Die Bezeichnung als Dokutainment- Sendung sei eine Bewertung und betreffe nicht den Sachverhalt. Eine falsche Sachverhaltsgrundlage liege auch insofern nicht vor, als die Beklagte im Bescheid auf die "große Rolle" abgestellt habe, die Kinder insbesondere im 1. Teil der Sendung spielten. Die Klägerin habe hierzu ausgeführt, dass "nicht eine der im Mittelpunkt stehenden Zeitzeugen" im Kindesalter oder als Kind dargestellt werde. Tatsächlich seien bereits im 1. Teil vier sehr eindringlich inszenierte und nachgestellte Szenen mit einem schreienden Säugling gezeigt worden, dessen Mutter Vergewaltigung durch russische Soldaten angedroht wird. Darüber hinaus werde im 1. Teil der Einsatz von Kindersoldaten thematisiert. Eine solche Thematisierung erfolge auch im 2. Teil. Außerdem werde eingehend ein extrem abgemagertes Kind eingeblendet, das sich im Krankenhaus befinde. Zugleich informiere der Off-Text darüber, dass die in dem Krankenhaus befindlichen Patienten aufgrund mangelnder Versorgung mit Nahrung sterben müssten. Der angegriffene Bescheid stelle nicht im Vordergrund darauf ab, dass die Sendung Gewalt befürworte oder fördere. Vielmehr ergebe sich die Entwicklungsbeeinträchtigung im Sinne des § 5 Absatz 1 JMStV insbesondere aus der von der Beklagten eingehend beschriebenen nachhaltig ängstigenden Wirkung der Sendung auf Kinder unter 12 Jahre. Die von der Beklagten beispielhaft genannte Einblendung eines Erhängten, von Leichenbergen und Nahaufnahmen erschossener Soldaten führten zu einer solchen Wirkung. Unzutreffend sei die Darstellung der Klägerin, in dem Bescheid würden nur drei kurze Szenen zum Beleg benannt. Auf Seite 3 des Bescheides werde über die 3 Szenen hinaus darauf abgestellt, dass insbesondere in dem 1. Teil der Sendung Kinder eine besonders große Rolle spielten; damit werde deutlich, auf welche Sequenzen in der Sendung die Beklagte abstelle. Der Vorwurf der Klägerin, der Bescheid der Beklagten sei wegen fehlender Konkretisierungen und Erläuterungen zu unbestimmt, könne nicht überzeugen. Es sei ohne Schwierigkeiten möglich, die im Bescheid angesprochenen kinderaffinen Szenen der Beanstandung zuzuordnen; die Klägerin versuche den Bescheid der Beklagten misszuverstehen. Beim Bezug zur Lebenswirklichkeit von Kindern sei nicht auf Szenen wie die Befreiung eines Konzentrationslagers abgestellt worden, vielmehr sei hier ausdrücklich der Bezug zu den mit Kindern nachgestellten Szenen hergestellt worden. Auch gebe es durchaus Szenen, die die Darstellung physischen Leidens zum Gegenstand hätten, etwa die Erschießung Mussolinis und seiner Lebensgefährtin, oder die lange Nahaufnahme des Gesichtsausdrucks eines erhängten Soldaten. Es solle nicht in Abrede gestellt werden, dass derartige Darstellungen grundsätzlich berechtigt und notwendig seien; es stelle sich ausschließlich die Frage, ob diese im Tagesprogramm ausgestrahlt werden dürften, das vorzugsweise von Kindern unter 12 Jahren gesehen werde. Es handele sich bei der Sendung nicht um eine solche zum politischen Zeitgeschehen im Sinne des §§ 5 Abs. 6 JMStV; die Klägerin wende die Tatbestandsmerkmale des § 5 Abs. 6 JMStV unzutreffend an. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte sowie die von der Beklagten wie von der KJM vorgelegten Verwaltungsvorgänge (2 Hefter) Bezug genommen.