Beschluss
1 L 299.14
VG Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2014:1120.1L299.14.0A
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Leitsätze
1. Der Maßstab für die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes richtet sich nach dem jeweiligen Regelungsgehalt des Verwaltungsakts, den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden Rechts sowie nach den konkreten Umständen des Einzelfalles.(Rn.10)
2. Die Verpflichtung zur Straßenreinigung knüpft an die Stellung des Betroffenen als Anlieger an, § 4 Abs. 1 S. 2 StrReinG, ungeachtet dessen Alters (hier: 95); jedoch ist ein hochbetagter Anlieger nicht verpflichtet, die Straßenreinigung selbst auszuführen, er hat die Möglichkeit, Dritte mit dieser Aufgabe zu beauftragen, § 6 StrReinG. Zudem besteht gemäß § 6 Abs. 2 StrReinG die Möglichkeit, sofern sich ein Anlieger körperlich oder finanziell nicht in der Lage sieht, die Straßenreinigung durchzuführen, einen Antrag auf Übernahme der Verpflichtung für die Dauer der Leistungsunfähigkeit durch das Land Berlin zu stellen.(Rn.12)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Maßstab für die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes richtet sich nach dem jeweiligen Regelungsgehalt des Verwaltungsakts, den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden Rechts sowie nach den konkreten Umständen des Einzelfalles.(Rn.10) 2. Die Verpflichtung zur Straßenreinigung knüpft an die Stellung des Betroffenen als Anlieger an, § 4 Abs. 1 S. 2 StrReinG, ungeachtet dessen Alters (hier: 95); jedoch ist ein hochbetagter Anlieger nicht verpflichtet, die Straßenreinigung selbst auszuführen, er hat die Möglichkeit, Dritte mit dieser Aufgabe zu beauftragen, § 6 StrReinG. Zudem besteht gemäß § 6 Abs. 2 StrReinG die Möglichkeit, sofern sich ein Anlieger körperlich oder finanziell nicht in der Lage sieht, die Straßenreinigung durchzuführen, einen Antrag auf Übernahme der Verpflichtung für die Dauer der Leistungsunfähigkeit durch das Land Berlin zu stellen.(Rn.12) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks in Berlin (Flurstück ). Mit Heranziehungsbescheid vom 23.09.2014 hat der Antragsgegner die Antragstellerin zur Straßenreinigung des Fußwegs herangezogen, der sich zwischen den Grundstücken in Berlin befindet und die mit dem Grunewald verbindet. Die sofortige Vollziehung des Bescheids wurde angeordnet. Hiergegen hat die Antragstellerin am 20. Oktober 2014 Widerspruch eingelegt, über den bislang noch nicht entschieden ist. Darin trägt sie unter anderem vor, dass der Bescheid unverständlich sei, weil sich aus dem beigefügten Lageplan ergäbe, dass sie ein Drittel des Weges zu reinigen habe und dafür vorherige Rodungsarbeiten erforderlich seien. II. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Heranziehungsbescheid des Antragsgegners vom 23.09.2014, zugestellt am 30.09.2014, zum Geschäftszeichen – RegOrd 111-5560/ – wiederherzustellen, ist ohne Erfolg. Der Antrag ist zulässig jedoch in der Sache unbegründet. Bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnung das private Interesse der Antragstellerin von den Folgen der Maßnahme bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens verschont zu bleiben. Bei der hier gebotenen summarischen Prüfung erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtmäßig. 1. Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Antragstellerin zur Straßenreinigung des Fußweges ist § 4 Abs. 1 S. 2 Straßenreinigungsgesetz -StrReinG-. Danach sind die Anlieger zur ordnungsgemäßen Reinigung der im Straßenreinigungsverzeichnis C aufgeführten Straßen jeweils vor ihren Grundstücken bis zur Straßenmitte verpflichtet. Des Weiteren sind gemäß § 4 Abs. 4 S. 1 StrReinG die Anlieger der in den Straßenreinigungsverzeichnissen A bis C aufgeführten Straßen zum Winterdienst verpflichtet. Der von der Antragstellerin gerügte Anhörungsmangel führt nicht zu dem Erfolg des Antrags, da jedenfalls im vorliegenden Fall dieser durch Nachholung der Anhörung im gerichtlichen Verfahren geheilt worden ist, § 45 Abs. 2 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Berlin. Die Funktion der Anhörung für den Entscheidungsprozess der Behörde ist dadurch erreicht worden, dass der Antragsgegner, der auch für die Anhörung gemäß § 28 VwVfG zuständig gewesen wäre, sich im vorliegenden gerichtlichen Verfahren inhaltlich mit den Argumenten der Antragstellerin auseinandergesetzt hat, so dass die Möglichkeit bestand, seine Entscheidung noch einmal zu überprüfen und zu erwägen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.07.2013 – 7 N 113.13 – juris; VG Berlin, Urteil vom 20.20.2011 – 29 K 9.11 – juris). Im Übrigen dürfte eine Aufhebbarkeit des Bescheides wegen eines möglichen Verfahrensmangels gemäß § 46 VwVfG ausgeschlossen sein. Gemäß der Bekanntmachung vom 8. September 2014 (ABl. Nr. 39 vom 19. September 2014, Seite 1781) hat die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt den streitgegenständlichen Fußweg neben dem Grundstück in das Straßenreinigungsverzeichnis C aufgenommen. Nach der Lagebezeichnung des Liegenschaftskatasters zu dem streitgegenständlichen Fußweg zwischen und handelt es sich um eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Fläche. Das Grundstück dessen Eigentümerin die Antragstellerin ist, grenzt unmittelbar an den streitgegenständlichen Fußweg, so dass die Antragstellerin Anliegerin im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 StrReinG ist. Sofern die Antragstellerin vorträgt, dass der streitgegenständliche Fußweg von vornherein nicht in das Straßenreinigungsverzeichnis hätte aufgenommen werden dürfen, weil es sich nicht um eine ausgebaute Straße, sondern einen Trampelpfad handele, kann dem nicht gefolgt werden. Gemäß § 2 Abs. 1 StrReinG sind in das Straßenreinigungsverzeichnis C ausdrücklich auch „nicht oder nicht genügend ausgebaute Straßen“ aufgenommen. Zu den zu reinigenden Oberflächen gehören nach § 1 Abs. 2 StrReinG u.a. auch Gehwege, Straßengrün, Hochbeete. Damit ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Gesetzes, dass auch nicht ausgebaute öffentliche Wege wie der vorliegende Fußweg von der Straßenreinigungspflicht umfasst sind. Gegen die Aufnahme in das Straßenreinigungsverzeichnis wäre im Übrigen gesonderter Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Der Bescheid ist auch hinreichend bestimmt im Sinne von § 37 Abs. 1 VwVfG. Der Maßstab für die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts richtet sich nach dem jeweiligen Regelungsgehalt des Verwaltungsakts, den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden Rechts sowie nach den konkreten Umständen des Einzelfalles (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Auflage, 2012, § 37 Rz. 6 m.w.N.). Aus dem Bescheid geht hervor, welchen Weg die Antragstellerin („ - Fußweg neben Grundstück Nr. “) ab wann in welcher Form zu reinigen hat. Er nimmt Bezug auf § 4 Abs. 1 StrReinG, aus dem sich unter anderem die Reichweite der Reinigungsverpflichtung („bis zur Straßenmitte“) ausdrücklich ergibt. Durch den rot markierten Strich auf dem als Anlage zu dem Bescheid beigefügten Lageplan, der ein Drittel der Breite des Fußwegs markiert und mit „Reinigungsverpflichtung“ beschrieben ist, wird die Regelung insgesamt nicht unbestimmt im Sinne von § 37 Abs. 1 VwVfG. In dem Bescheid wird hinsichtlich der der Antragstellerin obliegenden Pflichten nicht auf den beigefügten Lageplan, sondern auf die Vorschriften des StrReinG verwiesen (s.o.). Von einer Beschränkung der Reinigungspflicht auf einen Drittel des Weges ist in dem Bescheid nicht die Rede. Auch wäre eine solche Beschränkung objektiv nicht nachvollziehbar. Die rote Markierung ist daher so zu verstehen, dass dadurch lediglich schematisch dargestellt werden soll, auf welcher Seite und in welcher Länge der Weg durch die Antragstellerin zu reinigen ist. Auch der Umfang der Reinigungspflicht ist in dem Bescheid rechtmäßig festgestellt, insbesondere sind die auferlegten Reinigungspflichten nicht unzumutbar. Aus dem Bescheid ergibt sich nicht, dass die Antragstellerin den Weg zunächst einmal von dem vorhandenen Bewuchs befreien muss. Die Reinigung umfasst die Beseitigung von sich auf dem Weg befindlichen Abfällen oder Laub. Der Winterdienst umfasst die Beräumung von Schnee in einer Mindestbreite von 1 m für den Fußgängerverkehr, vgl. auch § 3 Abs. 1 Satz 1 und 4 StrReinG. Für keine dieser Verpflichtungen ist eine „Rodung“ des Weges erforderlich noch wird eine solche vom Antragsgegner gefordert (vgl. auch Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 7. Auflage, 2013, Rz. 22). Der Umstand, dass sich die Antragstellerin bereits in ihrem 95. Lebensjahr befindet, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheids. Ihre Verpflichtung zur Straßenreinigung knüpft an ihre Stellung als Anliegerin an, § 4 Abs. 1 Satz 2 StrReinG, ungeachtet ihres Alters (vgl. auch Wichmann, a.a.O., Rz. 184). Jedoch ist die Antragstellerin nicht verpflichtet, die Straßenreinigung selbst auszuführen. Sie hat die Möglichkeit, Dritte mit diesen Aufgaben zu beauftragen, § 6 Abs. 1 StrReinG. Zudem besteht gemäß § 6 Abs. 2 StrReinG die Möglichkeit, sofern sich ein Anlieger körperlich oder finanziell nicht in der Lage sieht, die Straßenreinigung durchzuführen, einen Antrag auf Übernahme der Verpflichtung für die Dauer der Leistungsunfähigkeit durch das Land Berlin zu stellen. 2. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) ist ebenfalls rechtmäßig ausgesprochen. Der Antragsgegner hat das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich und hinreichend ausführlich begründet (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO), in dem er auf die Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Fußgängern durch Abfälle, den jahreszeitlich bedingten Laubfall und die bevorstehende Winterzeit hingewiesen hat. Sofern die Antragstellerin rügt, dass von dem Weg in der Vergangenheit noch nie eine Gefahr ausgegangen sei, was auch daran erkennbar sei, dass der Weg noch nie zuvor seitens der Verwaltung gereinigt bzw. vom Schnee beseitigt worden sei, kann dem nicht gefolgt werden. Maßgebend für die Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung ist, dass diese im Zeitpunkt der Anordnung aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses geboten ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04. August 2011 – OVG 9 S 11.11 –, juris). Ein etwaiger rechtswidriger Zustand in der Vergangenheit lässt das sofortige Vollziehungsinteresse in Bezug auf künftige Gefährdungen nicht entfallen. Sonstige Anhaltspunkte, weshalb vorliegend die Interessen der Antragstellerin an einer Aussetzung der sofortigen Vollziehung überwiegen sollten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 39. ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05/01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen nach den dortigen Nrn. 43.5 und 1.5.