Urteil
29 K 54.15
VG Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2016:0128.29K54.15.0A
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Leitsätze
1. Für eine wirksame Konkretisierung des Vermögenswertes i.S.v. § 1 Abs. 1a NS-VEntschG auf Ansprüche nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG bedarf es nicht der Benennung einzelner Grundstücke. Ausreichend ist die Benennung des geschädigten Vermögenswertes, also der Beteiligung (zu § 30a VermG bereits Urteil der Kammer vom 16. Mai 2013 - VG 29 K 328.11 -, juris, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 8. April 2014 - BVerwG 8 B 47.13 -, ZOV 2014, 116 = juris).(Rn.16)
2. Liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, ob und auf welche Art und Weise ein Vermögensverlust eingetreten ist, so kann ein Vermögensverlust in der Regel nicht unterstellt werden, da dies einer Vermutung gleichkäme, die das Gesetz an dieser Stelle nicht kennt (wie Urteil der Kammer vom 26. September 2013 - VG 29 K 87.11 -, n.v., bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2014 - BVerwG 8 B 94.13 -, ZOV 2014, 174 = juris). Befanden sich jedoch Wertpapiere eines Verfolgten nachweislich auf einem Ausländer-Sperrdepot und unterlag das Vermögen des Inhabers später nachweislich dem Vermögensverfall, bedarf es keiner Feststellung des konkreten Verlustes, da ein Zugriff, der keinen verfolgungsbedingten Vermögensverlust dargestellt hätte, mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann.(Rn.21)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 16. Januar 2015 verpflichtet festzustellen, dass die Klägerin hinsichtlich der Beteiligung von E... und M... von S... an der I.G. Farbenindustrie AG in Höhe von nom. 500.400,00 RM Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes ist.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für eine wirksame Konkretisierung des Vermögenswertes i.S.v. § 1 Abs. 1a NS-VEntschG auf Ansprüche nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG bedarf es nicht der Benennung einzelner Grundstücke. Ausreichend ist die Benennung des geschädigten Vermögenswertes, also der Beteiligung (zu § 30a VermG bereits Urteil der Kammer vom 16. Mai 2013 - VG 29 K 328.11 -, juris, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 8. April 2014 - BVerwG 8 B 47.13 -, ZOV 2014, 116 = juris).(Rn.16) 2. Liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, ob und auf welche Art und Weise ein Vermögensverlust eingetreten ist, so kann ein Vermögensverlust in der Regel nicht unterstellt werden, da dies einer Vermutung gleichkäme, die das Gesetz an dieser Stelle nicht kennt (wie Urteil der Kammer vom 26. September 2013 - VG 29 K 87.11 -, n.v., bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2014 - BVerwG 8 B 94.13 -, ZOV 2014, 174 = juris). Befanden sich jedoch Wertpapiere eines Verfolgten nachweislich auf einem Ausländer-Sperrdepot und unterlag das Vermögen des Inhabers später nachweislich dem Vermögensverfall, bedarf es keiner Feststellung des konkreten Verlustes, da ein Zugriff, der keinen verfolgungsbedingten Vermögensverlust dargestellt hätte, mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann.(Rn.21) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 16. Januar 2015 verpflichtet festzustellen, dass die Klägerin hinsichtlich der Beteiligung von E... und M... von S... an der I.G. Farbenindustrie AG in Höhe von nom. 500.400,00 RM Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes ist. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet, da der Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 26. August 2013 rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat Anspruch auf die Feststellung, dass sie in Höhe einer Beteiligung der Eheleute von S... an der IG Farben in Höhen von nominell 500.400,- RM Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes ist. Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren ist § 1 Abs. 1a NS-VEntschG i.V.m. §§ 1 Abs. 6, 3 Abs. 1 Satz 4 VermG. Mit dem am 5. September 2006 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben nebst Anlage hat die Klägerin gem. § 1 Abs. 1a NS-VEntschG einen fristgerechten Antrag gestellt. Durch die Bezugnahme auf die in der Anlage genannte Beteiligung von E... von S... an der IG Farben hat sie diesen konkreten Vermögenswert hinreichend konkret bezeichnet. Soweit die Beklagte in ihrer Klageerwiderung der Auffassung ist, dass nicht von einem fristgerechten Antrag ausgegangen werden könne, da der Antrag die Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Zulässigkeit der Globalanmeldung 3 nicht erfülle, geht dieser Einwand ins Leere. Die Beklagte übersieht, dass es hier nicht um die Frage der Wirksamkeit einer Globalanmeldung und ihrer Präzisierung geht, sondern die Klägerin ihre Anmeldung auf § 1 Abs. 1a NS-VEntschG stützen kann. Entgegen der Auffassung der Beklagten bedurfte es für eine wirksame Konkretisierung des Vermögenswertes i.S.v. § 1 Abs. 1a NS-VEntschG auf Ansprüche nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG nicht der Benennung einzelner Grundstücke. Dafür gibt es bereits im Wortlaut der Bestimmung keinen Anhalt, denn entzogen worden sind den Eheleuten von S... keine Grundstücke, sondern eben ihre Aktienbeteiligung; diese allein ist der anzumeldende Vermögenswert. Dies hat die Kammer bereits zu den notwendigen Angaben bei einer die Anmeldefrist des § 30a VermG wahrenden Anmeldung entschieden (Urteil vom 16. Mai 2013 – VG 29 K 328.11 –, juris Rdnr. 32, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 8. April 2014 – BVerwG 8 B 47.13 –, ZOV 2014, 116 = juris). Nach Sinn und Zweck der durch das 2. Entschädigungsrechtsergänzungsgesetz vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2675) eingefügten Regelung des § 1 Abs. 1a NS-VEntschG ist es gerade nicht geboten, hier höhere Anforderungen an die Konkretisierung zu stellen. Mit dieser für die Klägerin geschaffenen Möglichkeit, Vermögenswerte nachzubenennen, sollte der Beschränkung der Wirksamkeit aller Globalanmeldungen der Klägerin durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes entgegen gewirkt werden (BT-Drs. 15/5576 S. 4). Der Klägerin sollte damit die Möglichkeit eingeräumt werden, binnen eines weiteren Jahres das nachzuholen, was sie bis zum 31. Dezember 1992 noch nicht zu leisten vermocht hatte. Dies gilt gerade auch für die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes unter keinen Umständen konkretisierungsfähigen Globalanmeldungen ANM-1 und ANM-2. Die Regelung sollte bewirkt, dass die vermögensrechtliche Antragsfrist des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG dem Entschädigungsanspruch nicht mehr entgegengehalten werden kann, sofern der Anspruch auf Entschädigung beschränkt wurde (BT-Drs. 15/5576 S. 5). War somit eine Wiedereröffnung der Antragsfrist gewollt, widerspräche es dem Willen des Gesetzgebers, diese Rechtswohltat durch verschärfte Konkretisierungsanforderungen zu konterkarieren. Nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Hs. 1 HS VermG hat ein Berechtigter einen Anspruch darauf, dass ihm, sofern Vermögensgegenstände, die mit einem nach § 1 Abs. 6 VermG i.V.m. § 6 VermG zurückzugebenden oder einem nach dem VermG oder einem anderen nach dem 8. Mai 1945 ergangenen Gesetz bereits zurückgegebenen Unternehmen entzogen oder von ihm später angeschafft worden sind, aus irgendwelchen Gründen nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens gehören, an diesen Gegenständen im Wege der Einzelrestitution in Höhe der ihm entzogenen Beteiligung Bruchteilseigentum eingeräumt wird. Ein solcher Anspruch scheidet im vorliegenden Fall aus, da bereits der Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes im Hinblick auf die Beteiligung der Eheleute von S... an der IG Farben nicht eröffnet ist. So führt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19. Februar 2009 (BVerwG 8 C 4.08, Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 92 = juris Rn. 19ff.) wörtlich aus: „§ 1 Abs. 6 Satz 1 VermG begründet Rückübertragungsansprüche für Bürger und Vereinigungen, denen durch NS-Verfolgungsmaßnahmen auf dem Gebiet der späteren DDR und des sowjetischen Sektors von Berlin Vermögen entzogen wurde (Urteil vom 27. Mai 1997 – BVerwG 7 C 67.96 –, Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 112 S. 338). § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG erstreckt sich damit nur auf solche NS-Verfolgungsmaßnahmen, die eine Gebietsbezogenheit zum Beitrittsgebiet aufweisen. Das entspricht dem Zweck des Vermögensgesetzes. Er besteht in der Wiedergutmachung von Unrechtsmaßnahmen des NS-Staates in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945, zu der sich der Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland mit Blick auf den Rechts- und Sozialstaatsgedanken des Grundgesetzes verpflichtet hat. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass es in der sowjetischen Besatzungszone ebenso wie später in der DDR und im sowjetischen Sektor Berlins bis zum Erlass des Vermögensgesetzes keine Wiedergutmachungsgesetzgebung gegeben hat, die den in den westlichen Besatzungszonen und -sektoren Berlins und später in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Wiedergutmachungsgesetzen gleichwertig gewesen wäre (Beschluss vom 23. August 2000 – BVerwG 8 B 60.00 –, Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 6 S. 22 f. m.w.N.). Eine Vermögensentziehung im Beitrittsgebiet setzt damit voraus, dass der geschädigte Vermögenswert dort belegen war. Das ist im Fall der Schädigung von Aktien jedenfalls dann der Fall, wenn das Unternehmen seinen Sitz im Beitrittsgebiet hatte (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 – BVerwG 8 C 4.08 –, Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 92 = juris Rn. 20 ff.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, denn die IG Farben hatte ihren Sitz kontinuierlich in Frankfurt am Main. Ein Anspruch auf Bruchteilsrestitution besteht nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Hs. 2 VermG aber auch, wenn eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem Unternehmen Gegenstand der Schädigung nach § 1 Abs. 6 VermG war und das Unternehmen zum Zeitpunkt der Schädigung nicht von Maßnahmen nach § 1 VermG betroffen war. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Beteiligung der Eheleute von S... an IG Farben in Höhe von nom. 500.400,- RM unterlag einer verfolgungsbedingten Vermögensschädigung im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG. Nach § 1 Abs. 6 VermG ist das Vermögensgesetz entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben, wobei dabei ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BKO (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) – REAO – vermutet wird. Das Unternehmen selbst, die IG Farben, unterlag seinerseits keiner schädigenden Maßnahme. Jedoch haben ausweislich der vorliegenden Unterlagen die Eheleute von S... unstreitig IG-Farben-Aktien in Höhe von nom. 295.500 RM zur Begleichung von Reichsfluchtsteuer und Judenvermögensabgabe, also verfolgungsbedingt verloren. Darüber hinaus steht zur Überzeugung des Gerichtes auch fest, dass der auf dem Auswanderersperrdepot verbliebene Bestand von nom. 204.900 RM IG-Farben-Aktien verfolgungsbedingt verloren gegangen ist. Dabei hat die Kammer nach ihrer freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) unter gebotener Berücksichtigung der Beweisnot der NS-Verfolgten zu entscheiden. Eine von allen Zweifeln freie Überzeugung setzt das Gesetz dabei nicht voraus. Der Richter darf und muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, Urteil vom 17. Februar 1970 – III ZR 139.67 –, BGHZ 53, 245 = juris Rdnr. 72). Der in Wiedergutmachungsmaterien typischerweise und auch hier für die Klägerin konkret bestehenden Beweisnot ist daher nicht mit einer Herabsetzung des Beweismaßes zu begegnen. Vielmehr gelten für sie insoweit die allgemeinen Beweisregeln, mit der Folge, dass die Unerweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei ihr günstige Rechtsfolgen herleitet, grundsätzlich zu ihren Lasten geht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2014 – BVerwG 8 B 94.13 –, ZOV 2014, 174 = juris Rn. 5). Anders als in den bislang von der Kammer entschiedenen Fällen (Urteil vom 26. September 2013 – VG 29 K 83.11 –, n.v., bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2014, a.a.O., und Urteil vom 23. Oktober 2014 – VG 29 K 67.12 –, n.v., Nichtzulassungsbeschwerde anhängig zu BVerwG 8 B 2.15), in denen Wertpapiere sich zu einem früheren Zeitpunkt nachweislich in einem Depot eines Verfolgten befanden, zu einem späteren Zeitpunkt jedoch nicht mehr, ohne dass nachvollziehbar gewesen wäre, auf welche Weise dies erfolgt war, befanden sich die hier in Rede stehenden Aktien in einem Sperrdepot, so dass eine rechtsgeschäftliche Veräußerung oder auch treuhänderische Übertragung durch die Eheleute von S... oder die fortgesetzte Gütergemeinschaft ausgeschlossen werden kann. Es spricht somit alles dafür, dass die Aktien dem Vermögensverfall nach der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz unterlagen. Soweit die Beklagte einwendet, der damalige Bevollmächtigte der Eheleute habe mit Schreiben vom 6. März 1942 ausgeführt, das Vermögen von E... von S... sei nicht vollständig dem Reich verfallen, steht dem gegenüber, dass sich nach den Feststellungen des Wiedergutmachungsamtes vom 18. August 1950 in den Akten des Oberfinanzpräsidenten Feststellungen des Chefs der Sicherheitspolizei zum Vermögensverfall der Eheleute von Simson vom 2. Juli und 30. Oktober 1944 befunden haben. Diese mögen rechtswidrig gewesen sein, weil E... von S... schon vor In-Kraft-Treten der Verordnung verstorben war, Gründe, an den Feststellungen des Wiedergutmachungsamtes zu zweifeln, gibt es jedoch nicht. Auch sind nachweislich Wertpapiere aus diesem Depot entfernt worden, wofür eine Leistung an die Oberfinanzkasse erfolgte. Dabei handelte es sich zwar nicht um IG-Farben-Aktien, sondern um Aktien der IG Chemie, einem Schweizer Unternehmen, doch dass das Wiedergutmachungsamt zu den IG-Farben-Aktien keine Feststellungen getroffen hat, besagt nur, dass unbekannt ist, wo sie hingekommen sind. Auch dass für diese Aktien nach dem Krieg keine Ansprüche der Erben angemeldet wurden, belegt nicht, dass kein Schaden eingetreten ist, denn dies kann ebenso gut daran liegen, dass Anträge nur für diejenigen Aktien gestellt wurden, die nachweislich dem Deutschen Reich zugefallen waren. Da schließlich den staatlichen Stellen das Vorhandensein der IG-Farben-Aktien bekannt war, hieße es, die Beweisanforderungen zu überspannen, bei dieser Sachlage auch noch zu fordern, den konkreten Verlustvorgang feststellen zu müssen. Dafür, dass die Familie von S... nach 1945 Aktien außerhalb eines Wiedergutmachungsverfahrens zurückerhalten hätte, liegen keine Anhaltspunkte vor. Soweit die Beklagte der Auffassung ist, § 3 Abs. 1 Satz 4 Hs. 2 VermG sei dahingehend auszulegen, dass – entsprechend der Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 4 Hs. 1 VermG – die Norm nur dann Anwendung finde, wenn die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung als solche zurückgegeben worden sei – was hier nicht der Fall sei – vermag sich die Kammer dieser Auffassung nicht anzuschließen. Nach der Überzeugung der Kammer bietet zum einen der Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 4 Hs. 2 VermG für diese Auslegung keinen Ansatz. Vielmehr ist der Wortlaut insofern eindeutig, als er einen Anspruch auf Bruchteilsrestitution auch dann einräumt, wenn eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem Unternehmen einer verfolgungsbedingten Schädigung unterlag, das Unternehmen als solches aber nicht. Die durch den Wortlaut eindeutig zum Ausdruck kommende Rechtsfolgenverweisung („dieser Anspruch besteht auch…“), entspricht auch der Intention des Gesetzgebers. So ergibt sich aus der Begründung zur Klarstellung bzw. Ergänzung der Regelungen in § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG durch das Wohnraummodernisierungssicherungsgesetz vom 17. Juli 1997 (BGBl. I, S. 1823 ff.), dass § 3 Abs. 1 Satz 4 Hs. 2 VermG eine Rechtsfolgenverweisung auf den Anspruch auf Einräumung von Bruchteilseigentum darstellt (vgl. Bundestagsdrucksache 13/7275, S. 44). Weiterhin wird in der Begründung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Regelung. „auch dann eingreift, wenn in der Zeit von 1933 bis 1945 die NS-Opfer zwangsweise ihre Beteiligungen veräußern mussten, es zu einer Schädigung des Unternehmens selbst jedoch nicht kam. Die Rückgabe des Unternehmens selbst, insbesondere das Quorum, ist entgegen dem ersten Teilsatz in Satz 4 nicht Voraussetzung.“ Wäre der Gesetzgeber der Auffassung gewesen, dass als weitere (ungeschriebene) Voraussetzung der Anwendbarkeit des 2. Halbsatzes des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG zwar nicht das Unternehmen, wohl aber die Beteiligung als solche zurückgegeben werden muss, wäre Anlass gewesen, dies – wo er sich doch schon mit der Rückgabe des Unternehmens im Zusammenhang mit dem 2. Halbsatz befasst hat – ausdrücklich klarzustellen. Dies hat er aber nicht getan. Zum anderen vermag die Kammer entgegen der Auffassung der Beklagten keine Umstände zu erkennen, die die von der Beklagten vorgenommene Auslegung gebieten. Dabei ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass eine Bruchteilsrestitution nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Hs. 2 VermG in Bezug auf Beteiligungen an Westunternehmen mit Vermögenswerten im Beitrittsgebiet nach der Auffassung der Beklagten voraussetzen würde, dass die Rückgabe der Beteiligung als solche bereits nach rückerstattungsrechtlichen Vorschiften hätte stattfinden müssen, da insoweit – wie oben ausgeführt – der Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes nicht eröffnet ist. Im vorliegenden Fall hat das Landgericht Berlin am 30. November 1955 und am 12. Januar 1961 das Deutsche Reich verpflichtet, Schadensersatz für den Verlust der Aktien zu leisten. Darauf kommt es aber nicht an, da auch die unterbliebene Rückgabe der Aktien den Anspruch auf Bruchteilsrestitution nicht ausschließt. Wie der Kammer aus anderen Verfahren bekannt ist, war eine Rückgabe von Aktien häufig dadurch unmöglich, dass sie nicht unmittelbar auf das Deutsche Reich übertragen, sondern an der Börse verkauft und der Erlös an das Deutsche Reich gezahlt wurde (vgl. Urteil der Kammer vom 14. Januar 2016 – VG 29 K 326.14 –, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen). In diesem Fall hatte der Geschädigte nach rückerstattungsrechtlichen Vorschriften keine Möglichkeit, die Beteiligung selbst zurückzuerhalten. Denn selbst wenn es ihm – was unwahrscheinlich ist – gelungen wäre, den oder die Erwerber der über die Börse verkauften Wertpapiere ausfindig zu machen, hätte sich der Erwerber nach Art. 18 REAO – entsprechende Regelungen gab es auch für die übrigen Besatzungszonen – auf einen gutgläubigen Erwerb berufen können, da bei über die Börse erworbenen Aktien großer Aktiengesellschaften die Ausnahmeregelungen des Art. 18 Abs. 3 REAO nicht gegriffen hätten. War es dem Geschädigten aber nicht möglich, in einem rückerstattungsrechtlichen Verfahren Rückgabe oder Ersatz für die verlorene Beteiligung zu erhalten, verlangt die Behörde nun für die Gewährung einer Bruchteilsrestitution etwas, was von der Klägerin bzw. ihrem Rechtsvorgänger nicht erfüllt werden kann. Entgegen der Auffassung der Beklagten betrifft der hier vorliegende Sachverhalt, d.h. der Verkauf von Wertpapieren an börsennotierten Westunternehmen auch nicht nur einen so kleinen Anwendungsbereich, der von der Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 4 Hs. 2 VermG eben einfach nicht erfasst ist. Vielmehr trifft diese Sachverhaltskonstellation auf eine Vielzahl von Fällen bei der Arisierung großer Aktiengesellschaften mit Sitz im Westen und Vermögenswerten im Beitrittsgebiet zu. War es aber das Ziel des rückerstattungsrechtlichen Gesetzgebers, den früheren Gesellschaftern neben den aus ihren Beteiligungen fließenden Rechten auch ihre „wirtschaftliche“ Eigentümerstellung möglichst in ursprünglichen Umfang zurückzugeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1997 – 7 C 53.96 –, Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 = juris Rn. 13) und strebt der Gesetzgeber des Vermögensgesetzes insoweit eine Gleichstellung mit rückerstattungsrechtlichen Vorschriften an, so kann die einschränkende Auslegung der Beklagten von § 3 Abs.1 Satz 4 Hs. 2 VermG keinen Bestand haben. Darüber hinaus würde die Auffassung der Beklagten auch zu dem Ergebnis führen, dass Geschädigte, die bereits nach rückerstattungsrechtlichen Regelungen keine Möglichkeit hatten, Vermögenswerte zurückzuerhalten, nun schlechter gestellt wären als diejenigen, die ihre Beteiligung bereits in Rückerstattungsverfahren zurückerlangt und nun noch einen Anspruch auf ergänzende Bruchteilsrestitution haben. Schließlich ist die Feststellung der Berechtigung der Klägerin auch nicht gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift wird eine Entschädigung nicht gewährt für Vermögensverluste, für die der Berechtigte bereits Leistungen nach dem Bundesrückerstattungsgesetz oder anderen rückerstattungsrechtlichen Vorschriften erhalten hat. Voraussetzung für den Ausschluss von Entschädigung ist danach, dass die bereits erbrachten rückerstattungsrechtlichen Leistungen und die begehrte Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungs-gesetz sich auf denselben Vermögensverlust beziehen (Identität des Vermögensverlustes) (BVerwG, Urteil vom 17. März 2015 – 8 C 5/14 –, BVerwGE 151, 325 = juris Rn. 12). Das ist hier nicht der Fall. Der Berechnung des Schadensersatzes für den Verlust der Aktienbeteiligung erfolgte gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 BRüG nach dem Kurswert per 1. April 1956. Wie auch immer der Kurswert der zu diesem Zeitpunkt bereits aufgespaltenen und in Liquidation befindlichen IG Farben bestimmt worden sein mag, erscheint doch ausgeschlossen, dass in diese Bewertung die zu dieser Zeit bereits besatzungsrechtlich enteigneten Vermögenswerte im späteren Beitrittsgebiet eingeflossen sind. Auch wenn die Beteiligung als solche zurückgegeben worden wäre, wäre diese wirtschaftlich um die im Beitrittsgebiet belegenen Grundstücke gemindert gewesen. Schließlich dient § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG gerade als ergänzenden Anspruch zur Restitution der entzogener, durch die weitere Entwicklung möglicherweise wertlos gewordenen Gesellschaftsanteile (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 – 8 B 17/13 –, ZOV 2014, 54 = juris Rn. 11). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Vollstreckungsausspruch folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Berufung gegen dieses Urteil ist gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG ausgeschlossen. Gründe, gemäß §§ 135, 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Die Klägerin begehrt die Feststellung ihrer Berechtigung nach dem Vermögensgesetz hinsichtlich der Beteiligung von E... und M... von S... an der I.G. Farbenindustrie AG (IG Farben). Die in Gütergemeinschaft lebenden Eheleute E... und M... von S... waren jüdischer Abstammung. Unter dem 29. Juni 1938 fertigte E... von S... ein Vermögensverzeichnis, in dem er u.a. Aktien der in Frankfurt am Main ansässigen IG Farben mit einem Nominalwert von 500.400,00 RM zum gemeinsamen Vermögen rechnete. Zur Begleichung von Reichsfluchtsteuer und Judenvermögensabgabe wurden IG-Farben-Aktien von nominal insgesamt 295.500,- RM an die Preußische Staatsbank abgeliefert. 1939 emigrierten die Eheleute nach England; ihr in Deutschland verbliebenes Vermögen wurde durch Verfügung der Gestapo vom 29. Oktober 1940 beschlagnahmt. Nach einer nach dem 20. Oktober 1940 angefertigten Aufstellung befanden sich auf dem Auswanderer-Sperrdepot der Eheleute noch Aktien der IG Farben mit einem Nominalwert von 204.900,00 RM. Mit Schreiben vom 6. März 1942 führte der Bevollmächtigte der Eheleute aus, das Vermögen von E... von S... sei nicht vollständig dem Reich verfallen, da dieser vor In-Kraft-Treten der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz verstorben sei und sich Erben im Inland befänden. Nach den Feststellungen des Wiedergutmachungsamtes Berlin vom 18. August 1950 befanden sich jedoch in den Akten des Oberfinanzpräsidenten Feststellungen des Chefs der Sicherheitspolizei zum Vermögensverfall der Eheleute von S... vom 2. Juli und 30. Oktober 1944. In der Nachkriegszeit erhielt die Familie von S... durch Beschlüsse des Landgerichts Berlin vom 30. November 1955 und 12. Januar 1961 für den Verlust von IG-Farben-Aktien mit einem Nennwert von insgesamt 295.500,00 RM Schadensersatz nach Rückerstattungsrecht. Mit Schreiben vom 4. September 2006, bei der Beklagten am Folgetage eingegangen, präzisierte die Klägerin ihre Globalanmeldung vom 23. Dezember 1999 und erstreckte diese auf den Verlust der Beteiligung von E... von S... an der IG Farben. Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen lehnte mit Bescheid vom 16. Januar 2015 den Antrag der Klägerin ab. Der Anwendungsbereich des VermG sei nicht eröffnet, da die IG Farben ihren Sitz in Frankfurt am Main gehabt habe. Zwar habe E... von S... sein Vermögen im Umfang von Aktien der IG Farben von nominell 295.500,00 RM verfolgungsbedingt verloren, wofür jedoch schon eine Entschädigung zuerkannt worden sei. Es greife der Ausschluss des § 1 Abs. 2 S. 2 NS-VEntschG. Ansprüche der Klägerin nach § 3 Abs. 1 S. 4 VermG seien ausgeschlossen. Schließlich gebe es keine Anhaltspunkte für einen über 295.500 RM hinausgehenden Verlust von Aktien; dies sei auch in der unmittelbaren Nachkriegszeit nicht geltend gemacht worden. Mit ihrer am 13. Februar 2015 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Ziel weiter. Die Eheleute von S... hätten Aktien von nominell 500.400,00 RM verfolgungsbedingt verloren. Dies sei im Hinblick auf einen Betrag von 295.500,00 RM unstreitig. Ein weiterer Betrag von 204.900,00 RM, welcher sich auf dem Auswandersperrkonto befunden habe, sei verfolgungsbedingt durch Vermögensverfall verloren gegangen. Der Anwendungsbereich des VermG sei eröffnet, da es auf den Unternehmenssitz für Ansprüche nach § 3 Abs. 1 S. 4 Hs. 2 VermG nicht ankomme. Dabei handele es sich um eine Rechtsfolgen- und nicht um eine Rechtsgrundverweisung auf den ersten Halbsatz. Ein Ausschluss wegen § 1 Abs. 2 S. 2 NS-VEntschG liege nicht vor, da entgegen der Auffassung der Beklagten nicht Entschädigung für den Verlust der Beteiligung, sondern ein Anspruch auf ergänzende Bruchteilsrestitution bzw. -entschädigung anhängig sei. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 16. Januar 2015 festzustellen, dass die Klägerin hinsichtlich der Beteiligungen von E... und M... von S... an der IG Farben in Höhe von nom. 500.400,00 RM Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf den angegriffenen Bescheid und trägt ergänzend vor, dass kein verfolgungsbedingter Verlust von Anteilen in Höhe von 204.900,00 RM eingetreten sei. Es bestünde kein Anspruch auf Bruchteilsrestitution, da der räumliche Geltungsbereich des VermG nicht eröffnet sei und kein nach dem 8. Mai 1945 zurückgegebenes Unternehmen vorliege. § 3 Abs. 1 S. 4 Hs. 2 VermG sei Rechtsgrund- und nicht Rechtsfolgenverweisung, sodass für einen Anspruch nach diesem Halbsatz auch der Tatbestand des ersten Halbsatzes erfüllt sein müsste. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang (ein Ordner) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.