Urteil
DG 1.19
VG Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:0529.DG1.19.00
6Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zulässig ist.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zulässig ist. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Das Richterdienstgericht konnte gemäß § 80 Satz 1 des Richtergesetzes des Landes Berlin - RiGBln - in Verbindung mit § 102 Abs. 2 VwGO trotz Ausbleibens des Antragsgegners im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29. Mai 2019 verhandeln und entscheiden, da die Beteiligten mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind. Der Antrag ist gemäß § 65 Nr. 3 Buchst. d RiGBln zulässig. Danach entscheidet das Dienstgericht bei Richterinnen und Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit entsprechend der rahmenrechtlichen Vorgabe des § 34 Satz 1 Deutsches Richtergesetz - DRiG - wonach ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit ohne seine schriftliche Zustimmung nur auf Grund rechtskräftiger richterlicher Entscheidung wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden kann, über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. Das Prüfungsverfahren wird durch den Antrag der obersten Dienstbehörde eingeleitet, § 82 RiGBln. Der Antrag ist auch begründet. Die von dem Antragsteller beabsichtigte Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand darf vorgenommen werden. Denn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand sind im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Richterdienstgerichts (vgl. dazu BGH, Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 20. Juli 2018 - RiZ [R] 1.18 -, juris) erfüllt. Das bisherige Zurruhesetzungsverfahren ist formell ordnungsgemäß abgelaufen. Hält die oberste Dienstbehörde eine Richterin oder einen Richter auf Lebenszeit oder eine Richterin oder einen Richter auf Zeit für dienstunfähig und stellt die Richterin oder der Richter - wie hier - keinen Antrag nach § 83 Abs. 1 RiGBln, so teilt die oberste Dienstbehörde der Richterin oder dem Richter mit, dass die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei; dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben, § 84 Abs. 1 RiGBln. Dies ist hier mit Schreiben der Senatsverwaltung vom 3. Dezember 2018 geschehen. Stimmt die Richterin oder der Richter der Versetzung in den Ruhestand nicht innerhalb eines Monats schriftlich zu, beantragt die oberste Dienstbehörde beim Dienstgericht, die Zulässigkeit der Versetzung in den Ruhestand festzustellen, oder ordnet die Einstellung des Verfahrens an, § 84 Abs. 2 Satz 1 RiGBln. Die Beteiligung des Präsidialrats ist nach Maßgabe von § 60 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 RiGBln zu Recht unterblieben, da seine Beteiligung einen entsprechenden Antrag des Antragsgegners vorausgesetzt hätte. Die nach §§ 1, 17 des Landesgleichstellungsgesetzes - LGG - zu beteiligende Frauenvertreterin hatte vor der Anrufung des Richterdienstgerichts Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 17 Abs. 2 Satz 3 LGG). Einer Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung der Richter und Richterinnen nach Maßgabe von § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung vom 23. November 2016 (vgl. Art. 1 des Bundesteilhabegesetzes vom 23. Dezember 2016, BGBl. I 2016 S. 3234) bedurfte es nicht. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner zu dem geschützten Personenkreis gehört. Die beabsichtigte Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand ist materiell rechtmäßig. Soweit das Deutsche Richtergesetz nichts anderes bestimmt, gelten gemäß § 71 DRiG für das Statusrecht der Richter im Landesdienst bis zu einer besonderen Regelung die Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes - BeamtStG - entsprechend. Nach § 26 Abs. 1 BeamtStG sind Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, und dementsprechend auch Richterinnen und Richter auf Lebenszeit, in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind (Satz 1). Diese gesetzlich beschriebene Dienstunfähigkeit orientiert sich an dem abstrakt-funktionellen Amt der Richterin oder des Richters. Dieser Amtsbegriff ist als Gesamtheit der Dienstposten zu verstehen, die bei Gerichten für die Angehörigen eines bestimmten statusrechtlichen Richteramtes eingerichtet worden sind. Die Richterin oder der Richter ist nicht dienstunfähig, solange sie oder er körperlich und gesundheitlich imstande ist, auch nur einen Dienstposten ihres Amtes ordnungsgemäß wahrzunehmen (vgl. BVerwGE 133, 297). Der Begriff der Dienstunfähigkeit stellt dabei nicht allein auf die Person der Richterin oder des Richters ab. Vielmehr sind die Auswirkungen ihrer oder seiner Erkrankung oder Gebrechen auf seine Fähigkeit, die ihr oder ihm in seinem konkreten Amt obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen, und damit auch die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb entscheidend. Es kommt dabei nicht allein und ausschlaggebend auf Art und Ausmaß der einzelnen Gebrechen, den objektiven ärztlichen Befund und dessen medizinische Qualifikation als solche an, sondern vielmehr darauf, ob die Richterin oder der Richter aufgrund ihrer bzw. seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist, § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. Nach § 10 Satz 1 BerlRiG gelten, soweit das Deutsche Richtergesetz und das Berliner Richtergesetz nichts anderes bestimmen, für die Rechtsverhältnisse der Richterinnen und Richter ferner die beamtenrechtlichen Vorschriften des Landes entsprechend. Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes - LBG - beträgt die Frist zur vollen Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG weitere sechs Monate. Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit der Richterin oder des Richters, ist sie oder er verpflichtet, sich nach Weisung der Dienstbehörde durch eine von dieser bestimmte Ärztin oder einen von dieser bestimmten Arzt untersuchen und, falls dies für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen (Abs. 1 Satz 2). Die Richterin oder der Richter hat dabei mitzuwirken (Satz 4). Dabei ist die ärztliche Begutachtung nach § 39 Abs. 1 Satz 2 LBG lediglich ein Mittel, das bei Zweifeln über die Dienstunfähigkeit zu nutzen ist. Es ist nach dem Gesetz weder ausgeschlossen, eine Zurruhesetzung ohne ärztliche Begutachtung auszusprechen, noch gegen ein anderslautendes ärztliches Gutachten zu entscheiden. Bleibt eine Richterin oder ein Richter in kurzen Abständen immer wieder und zum Teil längerfristig aus Krankheitsgründen dem Dienst fern, so kann sie oder er im Falle einer daraus abzuleitenden Schwäche der Gesamtkonstitution auch dann wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden, wenn die bei ihr oder ihm diagnostizierten Erkrankungen für sich betrachtet nicht schwerwiegend sind (vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. März 1997 - 10 A 11954/96 -, juris). Entzieht sich die Richterin oder der Richter trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung, sich nach Weisung der Dienstbehörde untersuchen, beobachten oder begutachten zu lassen, so kann sie oder er so behandelt werden, als ob die Dienstunfähigkeit ärztlich festgestellt worden wäre (Satz 5). Dabei muss die zugrunde liegende Aufforderung nach gefestigter Rechtsprechung aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit formellen und inhaltlichen Anforderungen genügen. Diese betreffen die Angabe der Gründe, aus denen sich die Zweifel an der Dienstfähigkeit ergeben, und die Bestimmung von Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 - BVerwG 2 C 68.11 - BVerwGE 146, 347), wobei diese Anforderungen nicht absolut gelten, sondern sich an dem Erkenntnisstand des Dienstherrn orientieren. Ob eine Dienstunfähigkeit besteht, ist eine dem Richterdienstgericht zukommende Feststellung und unterliegt der freien richterlichen Überzeugungsbildung. Nach den vorgenannten Maßstäben ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Vermutungsregel des § 39 Abs. 1 Satz 5 LBG vorliegen. Der Antragsgegner war „wiederholt“ aufgefordert worden, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen. Sein Widerspruch gegen die erste Weisung änderte an der hierdurch begründeten dienstlichen Verpflichtung nichts. Denn bei der Anordnung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, handelt es sich um keinen Verwaltungsakt, gegen den ein Rechtsbehelf nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung hätte. Die Anordnung hat nämlich keine unmittelbare Außenwirkung im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG, der nach § 1 Abs. 1 VwVfG Bln anwendbar ist. Sie ist nach ihrem objektiven Sinngehalt nicht dazu bestimmt, Außenwirkung zu entfalten. Ihr Schwerpunkt liegt in der Frage der künftigen Dienstleistung und der Konkretisierung der darauf bezogenen Pflicht des Antragstellers, bei der Klärung seiner Dienstfähigkeit und deren Umfang mitzuwirken. Als gemischte dienstlich-persönliche Weisung regelt die Untersuchungsanordnung einen einzelnen Schritt in einem Stufenverfahren, das bei Feststellung der Dienstunfähigkeit mit einer Zurruhesetzung enden kann (vgl. BVerwG, Urteil 30. Mai 2013 - BVerwG 2 C 68.11 - juris Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juni 2015 - OVG 4 S 6.15 - juris Rn. 4; VG Berlin, Beschluss vom 13. September 2017 - VG 5 L 448.17 -). Soweit diese Weisung nachträglich unter die auflösende Bedingung der Beantragung der Versetzung in den Ruhestand nebst Vorlage eines diese Versetzung ermöglichenden privatärztlichen Gutachtens gestellt worden war, ergibt sich nichts anderes. Auch wenn der letztmögliche Zeitpunkt für den von dem Antragsgegner zu stellen Antrag nach den amtsärztlichen Untersuchungstermin gelegt worden war und dieser Termin im Zeitpunkt des (Nicht-)Eintritts der Bedingung nicht mehr hätte wahrgenommen werden können, spricht alles dafür, dass der Antragsgegner zu keinem Zeitpunkt, also auch nicht am 25. Mai 2018, beabsichtigte, in der Zukunft einen solchen Antrag zu stellen und sich dementsprechend der amtsärztlichen Untersuchung entzogen hat. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass sein dem Dienstherrn in Aussicht gestellter Antrag auf Zurruhesetzung später aus Gründen unterblieben wäre, die im Zeitpunkt des amtsärztlichen Untersuchungstermins für den Antragsgegner noch nicht absehbar waren. Unabhängig davon ist der Antragsgegner zwei weitere Male, also „wiederholt“, aufgefordert worden, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen. Diese nachfolgenden Untersuchungstermine hat der Antragsgegner gleichfalls ohne hinreichenden Grund versäumt und sich damit seiner Verpflichtung zur amtsärztlichen Untersuchung im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 5 LBG entzogen. Soweit es den amtsärztlichen Untersuchungstermin am 19. Juni 2018 betrifft, hatte sich der Antragsgegner zwar mit Email gleichen Tages unter Verweis auf seine angebliche Verletzung durch einen Kaktus am 10. Mai 2018 entschuldigt, seine Unfähigkeit zum Erscheinen jedoch zunächst nicht durch ein Attest belegt. Die von ihm nachgereichte ärztliche Bescheinigung vom 10. Juli 2018 zeigt keinen triftigen Grund für sein Nichterscheinen auf. Es ist schon im Ausgangspunkt nicht ersichtlich, dass die von dem Antragsgegner beschriebenen Stichverletzungen eine Schwere gehabt haben könnten, dass er ungeachtet etwaiger Komplikationen auch nach mehr als einem Monat noch unfähig war, einen amtsärztlichen Untersuchungstermin wahrzunehmen. Die ärztliche Bescheinigung trägt insoweit nichts zur Plausibilisierung bei. In ihr wird in einem einzelnen, sprachlich zudem unklaren Satz ohne jede konkrete Diagnosestellung („akut-gesundheitliche Gründe“) ein Sachverhalt beurteilt, der annähernd einen Monat zurücklag. Bei dieser Sachlage drängt sich der Eindruck einer Gefälligkeitsbescheinigung auf. Zu seinem Nichterscheinen zum dritten Termin am 11. September 2018 hat sich der Antragsgegner schon nicht mehr selbst geäußert und auch in der Folgezeit keinerlei Bereitschaft oder Fähigkeit gezeigt, an der Aufklärung seines gesundheitlichen Zustandes mitzuwirken. Die an den Antragsgegner gerichteten Weisungen zur amtsärztlichen Untersuchung sind rechtlich nicht zu beanstanden. Bereits der ersten Weisung lagen mit Blick auf das bis zu diesem Zeitpunkt mehr als viermonatige Fernbleiben des Antragsgegners vom Dienst tatsächliche Anhaltspunkte zugrunde, welche die ernsthafte Besorgnis einer Dienstunfähigkeit begründen mussten. Diese Einschätzung wurde durch den Antragsgegner im weiteren Verfahrensverlauf selbst bestätigt. Die dabei mitgeteilten Einzelheiten zu seinem Gesundheitszustand nahm die Präsidentin in ihren Untersuchungsanordnungen auf, bat den Antragsgegner vergeblich um weitere Mitwirkung und konkretisierte - soweit nach den Erkenntnissen möglich - auch den Untersuchungsauftrag gegenüber dem LaGeSo. Wie dem an den Antragsgegner gerichteten Schreiben der Senatsverwaltung vom 3. Dezember 2018 zu entnehmen ist, ist sich der Antragsteller schließlich des ihm eingeräumten Ermessens bei der Anwendbarkeit der Vermutungsregelung des § 39 Abs. 1 Satz 5 LBG bewusst gewesen. Seine Erwägungen zur Länge des Zeitraums der Erkrankung und den eigenen Bekundungen des Antragsgegners sind frei von Ermessenfehlern. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner bei den vorliegenden Beeinträchtigungen auf einem anderen Dienstposten seines richterlichen Statusamtes verwendet werden könnte, liegen nicht vor. Da die Senatsverwaltung ausdrücklich offen gelassen hat, ob es bei allein drei Untersuchungsterminen an einem hinreichenden Grund für das Nichterscheinen fehlte oder ob dies lediglich bei zwei Untersuchungsterminen angenommen werden könne, hätte eine etwaige Fehleinschätzung bezüglich des Termins am 25. Mai bzw. am 15. Juni 2018 keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Betätigung des Ermessens. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob die Zurruhesetzung des Antragsgegners auch auf die Bestimmung des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gestützt werden könnte und dies von der Ermessenausübung des Antragstellers gedeckt wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Antragsgegner wurde im Jahre in M... (...) geboren und hat die deutsche und amerikanische Staatsangehörigkeit. Im November 2007 trat er unter Berufung in das Richterverhältnis auf Probe in den Justizdienst der Freien und Hansestadt Hamburg, wo er Ende Dezember 2010 unter Verleihung des Amtes eines Richters am Landgericht zum Richter auf Lebenszeit ernannt wurde. Zum 1. März 2011 wurde er mit dem Ziel der Versetzung in den Dienst des Antragstellers und für die Dauer der Abordnung an das Amtsgericht ... / ... (nachfolgend: Amtsgericht) ...abgeordnet. Zum 1. September 2011 wurde ihm das Amt eines Richters am Amtsgericht übertragen. Der Antragsgegner war seitdem an dem vorgenannten Amtsgericht in Familiensachen tätig. Seit dem 2. Oktober 2017 bleibt der Antragsgegner durchgehend dem Dienst fern. Mit Schreiben vom 15. Februar 2018 wies die Präsidentin des Amtsgerichts (nachfolgend: Präsidentin) den Antragsgegner an, sich auf Ladung des Landesamtes für Gesundheit und Soziales (nachfolgend: LaGeSo) zur Prüfung seiner Dienstfähigkeit amtsärztlich untersuchen zu lassen. Der Antragsgegner legte hiergegen Widerspruch ein und wandte sich mit einer persönlichen Email vom 17. März 2018 an den Verfasser des Schreibens („Lieber G...,…“). Darin teilte der Antragsgegner u.a. mit, er habe sich in Folge eines Termins bei der Sozialberatung der Justiz Gewissheit darüber verschafft, dass er auf absehbare Zeit nicht wieder dienstfähig sein werde. Er hoffe allerdings, wieder zu genesen und in ein, zwei oder auch drei Jahren erneut in seinem Beruf arbeiten zu können. Die Präsidentin teilte dem Antragsgegner hierauf mit weiterem Schreiben vom 22. März 2018 u.a. mit, sie entnehme diesen Hinweisen, dass die Ursachen der Erkrankung im Bereich der inneren Medizin oder auch im psychischen Bereich liegen könnten. Der Antragsgegner werde deshalb unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflichten gebeten, zwecks etwaiger Präzisierung der anzustellenden Begutachtungen nähere Informationen über die gesundheitlichen Gründe seiner fortdauernden Dienstunfähigkeit zu geben. Nachdem das LaGeSo den Antragsgegner im April 2018 zur amtsärztlichen Untersuchung am 25. Mai 2018 geladen hatte, wandte sich der Antragsgegner erneut per Email vom 30. Mai 2018 persönlich an den Verfasser der vorgenannten Schreiben und erklärte u.a., dass es sich bei ihm um eine Suchtproblematik handele. Die Präsidentin ergänzte hierauf ihren Untersuchungsauftrag an das LaGeSo dahingehend, dass die Ursache für die Erkrankung im internistischen und psychischen Bereich liege, wobei auch eine Suchtproblematik beteiligt sei. Der Antragsgegner begründete hierauf seinen Widerspruch dahingehend, seiner Dienstunfähigkeit lägen sowohl psychische als auch physische Ursachen zugrunde. Ein Leben darauf programmiert, immer nur zu „funktionieren“, habe er erstmals im Jahr 2012 durch ein vollständiges „Systemversagen“ erleben müssen, dass auch seiner Belastbarkeit Grenzen gesetzt seien. Dies habe zu zwei längeren stationären Behandlungen in psychotherapeutischen Kliniken im Sommer 2012 und Winter 2012/13 geführt. Trotz ambulanter psychiatrischer und psychotherapeutischer Weiterbehandlung sei es seither nicht gelungen, die vorherige Leistungsfähigkeit zurückzuerlangen, vielmehr seien die Abstände zwischen den Zuständen, wo „gar nichts mehr gegangen“ sei, immer kürzer geworden. Hinzu sei ein erstmals im Jahre 2011 aufgetretenes atopisches Ekzem gekommen, das nur mit hochdosierten Antihistaminika mit entsprechenden Nebenwirkungen im Griff zu halten sei. Zusätzlich sei es im Jahre 2017 zu zwei Klinikaufenthalten wegen arterieller Thrombosen gekommen. Eine erhöhte Infektanfälligkeit habe im Dezember 2018 zu einer Nierenbeckenentzündung inklusive Sepsis geführt. Begleitend habe sich sein Konsum von Alkohol und - wegen chronischer Rückenschmerzen verordneten - Schmerzmedikamenten auf ein behandlungsbedürftiges Maß erhöht. Zu diesem Zweck werde er sich vermutlich noch im Laufe des kommenden Monats in stationäre Behandlung begeben. Er halte es jedoch nicht für ausgeschlossen, im Laufe der nächsten sechs Monate seine Dienstfähigkeit zurückzuerlangen und bitte um Befreiung von dem amtsärztlichen Untersuchungstermin. Sein Hausarzt habe sich zur Erstellung eines Privatgutachtens über seinen Gesundheitszustand bereit erklärt, das er mit einem Antrag auf Zurruhesetzung einreichen werde. Die Präsidentin informierte das LaGeSo hierauf über die der Widerspruchsbegründung zu entnehmenden gesundheitlichen Einschränkungen und teilte dem Antragsgegner mit, dass er von der Pflicht zur amtsärztlichen Untersuchung unterbunden werde, sofern er bis zum 15. Juni 2018 zusammen mit einem formlosen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand ein die Versetzung in den Ruhestand ermöglichendes ärztliches Gutachten einreiche. Der Antragsgegner nahm den amtsärztlichen Untersuchungstermin nicht wahr. Über den 22. Mai 2018 hinausgehende Krankschreibungen reichte er gleichfalls nicht ein. Die Präsidentin teilte dem Antragsgegner hierauf Ende Mai 2018 mit, dass er vorsorglich zu einem weiteren amtsärztlichen Termin für den 19. Juni 2018 geladen werde, und forderte den Antragsgegner zum Nachweis der Fortdauer seiner Dienstunfähigkeit auf. Mit Email vom 19. Juni 2018 teilte der Antragsgegner der Präsidentin mit, er habe sich am 10. Mai 2018 beim Auffangen eines Kaktus auf dem Balkon an beiden Händen sowie den Unterschenkeln und Beinen verletzt und sei in diesem Zustand nicht in der Lage, sich längeren psychiatrischen oder psychologischen Explorationen zu unterziehen. Nach Aufforderung der Präsidentin, dies durch Vorlage eines ärztlichen Attestes zu belegen, übersandte der Antragsgegner per Email eine auf den 10. Juli 2018 datierte Bescheinigung des Sozialmedizinischen Zentrums am ...-Platz, wonach dieser „einen Termin am 19. Juni 2018 zur amtsärztlichen Untersuchung betreffend Dienstunfähigkeit aus akut-gesundheitlichen Gründen zur psychiatrischen Exploration“ nicht habe wahrnehmen können. Auf Veranlassung der Präsidenten lud das LaGeSo den Antragsgegner erneut zur amtsärztlichen Untersuchung am 11. September 2018, zu welcher der Antragsgegner nicht erschien. Am Folgetag meldete sich per Email eine Frau C... mit dem Hinweis, dass der Antragsgegner am nächsten Tag im Jüdischen Krankenhaus aufgenommen werde. Die Präsidentin erklärte hierauf gegenüber dem Antragsgegner, dass sie seine Dienstunfähigkeit als festgestellt betrachte und wies ihn darauf hin, dass bei einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand auf Antrag des betroffenen Richters der Präsidialrat zu beteiligen sei. Die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung (nachfolgend: Senatsverwaltung) teilte dem Antragsgegner mit Schreiben vom 3. Dezember 2018 mit, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei. Neben der Länge des Zeitraums der Erkrankung und der geschilderten Symptomatik sei dabei auch dessen eigene Einschätzung berücksichtigt worden. Mit bei dem Richterdienstgericht am 27. Februar 2019 eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsteller das Richterdienstgericht angerufen. Der Antragsteller beantragt, die Zulässigkeit der Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand festzustellen. Der Antragsgegner hat sich im Verfahren nicht geäußert. Das Richterdienstgericht hat die Personalakte des Antragsgegners sowie das Beiheft „Versetzung in den Ruhestand ohne Zustimmung … 2...“ zum Verfahren beigezogen. Diese Vorgänge sind, soweit erheblich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.