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Urteil

26 K 409.17

VG Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:1108.26K409.17.00
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Leitsätze
Bestreitet der Insolvenzverwalter eine zur Tabelle angemeldete Forderung und setzt er die Anfechtungsklage gegen den sie begründenden Bescheid fort, dann darf die Behörde (ihr Rechtsträger) im Wege der Widerklage die Feststellung nach § 179 Abs. 1 InsO betreiben.(Rn.59)
Tenor
Die Klage des Klägers wird abgewiesen. Auf die Widerklage wird festgestellt, dass die unter laufender Nummer 4 zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie in Höhe von 41.800 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 8.396,35 Euro in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der G... (Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – Aktenzeichen: 36g IN 6483/17) besteht. Der Widerspruch des Widerbeklagten hiergegen ist unbegründet. Der Kläger und Widerbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und Widerbeklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte und Widerklägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bestreitet der Insolvenzverwalter eine zur Tabelle angemeldete Forderung und setzt er die Anfechtungsklage gegen den sie begründenden Bescheid fort, dann darf die Behörde (ihr Rechtsträger) im Wege der Widerklage die Feststellung nach § 179 Abs. 1 InsO betreiben.(Rn.59) Die Klage des Klägers wird abgewiesen. Auf die Widerklage wird festgestellt, dass die unter laufender Nummer 4 zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie in Höhe von 41.800 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 8.396,35 Euro in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der G... (Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – Aktenzeichen: 36g IN 6483/17) besteht. Der Widerspruch des Widerbeklagten hiergegen ist unbegründet. Der Kläger und Widerbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und Widerbeklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte und Widerklägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. A. Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Nach § 85 Abs. 1 Satz 1 der Insolvenzordnung – InsO – können Rechtsstreitigkeiten über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für den Schuldner anhängig sind, in der Lage, in der sie sich befinden, vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden. So liegt es hier: Bei der ursprünglichen Anfechtungsklage der G... handelt es sich um eine Rechtsstreitigkeit, die das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen betrifft. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 5. Mai 2018, in dem dieser seine Vertretung anzeigt, hat der Kläger und Widerbeklagte den Rechtsstreit aufgenommen. Einer expliziten Aufnahmeerklärung bedarf es hierfür nicht (vgl. Sternal, in: K. Schmidt, InsO, 19. Aufl. 2016, § 85 Rn. 42). Die Widerklage ist als Feststellungsklage gemäß § 185 Satz 2 InsO in Verbindung mit §§ 179, 180 InsO zulässig. Da der Kläger und Widerbeklagte – als Insolvenzverwalter der G... – im Insolvenzverfahren über das Vermögen der G... die Forderung aus dem Bescheid vom 9. März 2017 bestritten hat und zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Form der Klage der G... vom 29. März 2017 bereits ein Rechtsstreit über den Bestand der Forderung anhängig war, konnte die Gläubigerin den Rechtsstreit gegen den Insolvenzverwalter gemäß § 180 Abs. 2 InsO aufnehmen und als Klage auf Feststellung der Forderung fortführen. Der Insolvenzverwalter ist richtiger Widerbeklagter, da mit der Aufnahme des Rechtsstreits Prozessgegner nicht mehr der Schuldner, sondern der Bestreitende ist (Jungmann, in: K. Schmidt, InsO, 19. Aufl. 2016, § 180 Rn. 9). § 89 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – steht der Zulässigkeit der Widerklage im vorliegenden Fall nicht entgegen. Danach ist bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen die Widerklage ausgeschlossen. Damit wird einer Behörde die Widerklage verschlossen, wenn sie es in der Hand hat, den Streit durch einen Bescheid zu regeln (vgl. Bundestags-Drucksache 3/55, Seite 41 zu § 90; Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 89 Rn. 2, Seite 1152). So verhält es sich hier aber nicht. Denn § 179 Abs. 1 InsO verweist den Gläubiger darauf, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben. Nichts deutet darauf, dass dies nur für den Fall gilt, in dem die streitige Forderung nicht bereits Gegenstand eines Klageverfahrens ist. Und es gibt keinen Anhalt dafür, dass § 179 Abs. 1 InsO die Aufnahme eines anhängigen Verfahrens bezüglich einer bestrittenen Forderung durch den Insolvenzverwalter hindert. Darf aber einerseits der Insolvenzverwalter nach § 240 Satz 1 der Zivilprozessordnung – ZPO –, § 85 Abs. 1 Satz 1 InsO die Anfechtungsklage aufnehmen und darf anderseits der Gläubiger die Feststellungsklage erheben, so ist es auch prozessökonomisch, die Feststellungsklage im Wege der Widerklage zu verfolgen. Abgesehen davon, dass § 179 Abs. 1 InsO eine Feststellungsklage ausdrücklich vorsieht, lässt sich wegen der Anfechtungsklage nicht etwa das Feststellungsinteresse verneinen. Denn die Wirkung einer in die Tabelle eingetragenen festgestellten Forderung geht nach den §§ 178 Abs. 3, 183 Abs. 1 InsO über die Wirkung eines nach rechtskräftiger Klageabweisung unanfechtbaren Bescheids hinaus. B. Die Klage ist unbegründet, die Widerklage hingegen begründet. Die Ziffern 2.) bis 6.) des Bescheides vom 9. März 2017 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger und Widerbeklagten nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Widerspruch des Klägers und Widerbeklagten gegen den Bestand der zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung der Beklagten und Widerklägerin aus dem Bescheid vom 9. März 2017 in Höhe von 41.800,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 8.396,35 Euro ist dementsprechend unbegründet. Die Forderung wurde zu Recht zur Insolvenztabelle angemeldet. 1. Der teilweise Widerruf des Zuwendungsbescheids vom 8. Dezember 2010, in der Fassung der Änderungsbescheide vom 23. Mai 2011, 9. August 2011 und 27. Oktober 2011 im Zusammenhang mit zwei Beratungsleistungen der G...an die A... ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage für den Widerruf ist § 49 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG –. Hiernach kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. Bei dem Zuwendungsbescheid vom 8. Dezember 2010, in der Fassung der Änderungsbescheide vom 23. Mai 2011, 9. August 2011 und 27. Oktober 2011 handelt es sich um einen rechtmäßigen Verwaltungsakt im Sinne von § 49 Abs. 3 Satz 1 VwVfG. Die Absprachen hinsichtlich des Zuschusses zum Eigenanteil zwischen der G... und der A... wurden erst nach Erlass des Zuwendungsbescheides getroffen. Auch ansonsten bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Zuwendungsbescheid im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig gewesen wäre. a) Die G... verstieß gegen Ziff. 4.3 Satz 2 der Förderrichtlinie in der Fassung vom 1. August 2011 und damit gegen eine Auflage im Sinne von § 49 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 2 VwVfG. Nach Ziff. 4.3 Satz 2 der Förderrichtlinie sind parallel zum Beratungsprojekt bestehende Geschäftsbeziehungen zwischen dem Beratungsunternehmen und dem zu beratenden Unternehmen unaufgefordert darzulegen. Damit wird dem Begünstigten ein konkretes Tun auferlegt; es handelt sich um eine Auflage im Sinne von § 36 Abs. 2 Ziff. 4 VwVfG. Diese Auflage war auch Bestandteil des Zuwendungsbescheides vom 8. Dezember 2010 in der Fassung des letzten Änderungsbescheids vom 27. Oktober 2011. Der Einwand des Klägers und Widerbeklagten, der pauschale Verweis auf die Richtlinie in dem Änderungsbescheid vom 9. August 2011 sei möglicherweise nicht ausreichend, geht fehl. Der Änderungsbescheid hatte den ausschließlichen Regelungsgehalt, den Zuwendungsbescheid vom 8. Dezember 2010 dahingehend abzuändern, dass nunmehr die Bestimmungen der Richtlinie „BMWi-Innovationsgutscheine go-inno“ auf alle Beratungsverträge, die ab dem 9. August 2011 geschlossen werden, anzuwenden sind. Die neue Förderrichtlinie wurde im Bundesanzeiger amtlich bekannt gemacht. Ein Beifügen der geänderten Richtlinie als Anlage war nicht erforderlich, die ausdrückliche Bezugnahme im Änderungsbescheid ist insofern ausreichend (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. August 2013 – 12 A 1751/12 –, juris Rn. 6). Die Regelungen bezüglich der Zuschussgewährungen vom 2. und 30. September 2011 stellen parallel zum Beratungsprojekt bestehende Geschäftsbeziehungen zwischen dem Beratungsunternehmen (G...) und dem zu beratenden Unternehmen (A...) im Sinne der der G... erteilten Auflage dar. Denn sie bringen zwei juristische Personen in Beziehungen, die infolge ihrer Rechtsform nichts anderes als Geschäftsbeziehungen sein können. Zwanglos war für die G... als Adressatin der Auflage erkennbar, dass Geschäftsbeziehungen jedenfalls dann in diesem Sinn parallel sind, wenn sie zur gleichen Zeit wie das Beratungsverhältnis zwischen ihr und dem beratenen Unternehmen bestanden. Der Einwand, Geschäftsbeziehungen seien lediglich solche Beziehungen, die einen Leistungsaustausch zum Gegenstand hätten, verfängt nicht. Weder gibt der Wortlaut des weiten Begriffs „Geschäftsbeziehungen“ dies her noch lässt sich dieses Verständnis mit den Umständen der Bescheide unter Beachtung der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB – begründen. Vielmehr drängt das für die G... erkennbare Interesse der Beklagten und Widerklägerin daran, die Förderungswürdigkeit des Beratungsprojekts möglichst gründlich einschätzen zu können, dazu, die Beziehungen zwischen Beratungsunternehmen und zu beratendem Unternehmen zu kennen. b) Auf der Rechtsfolgenseite eröffnet § 49 Abs. 3 VwVfG Ermessen. Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht nach § 114 Satz 1 VwGO, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Einen derartigen Fehler weisen die vom Kläger und Widerbeklagten nicht angegriffenen Erwägungen auf Seite 10 des Bescheides vom 9. März 2017 nicht auf. 2. Die Rücknahme des Zuwendungsbescheids vom 19. August 2013 über 12.100,00 Euro bezüglich der J... GmbH mit Bescheid vom 9. März 2017 ist ebenfalls rechtmäßig. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Im Hinblick auf die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte sind hierbei die Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zu beachten, vgl. § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG. § 48 Abs. 1 VwVfG ist einschlägige Ermächtigungsgrundlage, da es sich bei dem Zuwendungsbescheid vom 19. August 2013 um einen rechtswidrigen Verwaltungsakt handelt: Versagteine Behörde in Anwendung der einschlägigen Richtlinien unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig die Gewährung einer Zuwendung, so verletzt sie das Gleichbehandlungsgebot in seiner objektiv-rechtlichen Funktion, wenn sie sich im Einzelfall über diese Praxis hinwegsetzt und trotz Fehlens der ansonsten geforderten Voraussetzungen die Leistung gewährt. In einem solchen Fall ist die Entscheidung wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG rechtswidrig (BVerwG, Urteil vom 23. April 2003 – 3 C 25/02 –, juris Rn. 17). So liegt es hier: Das BMWi wich – ohne selbst hiervon Kenntnis gehabt zu haben – von seiner ständigen Verwaltungspraxis ab und gewährte eine Zuwendung, die es in Kenntnis sämtlicher Umstände nicht gewährt hätte. Für die Annahme des Bestehens einer Verwaltungspraxis ist hierbei nicht erforderlich, dass eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle bekannt wäre, in denen die Gewährung einer Zuwendung aufgrund von Verknüpfungen zwischen dem autorisierten Beratungsunternahmen und Drittunternehmen, durch die Zahlungen an die zu beratenden Unternehmen erfolgten, verweigert wurde. Maßgeblich ist, ob die praktizierten Vergabemaßstäbe beim nun bekannten Sachverhalt zu einer anderen als der getroffenen Entscheidung geführt hätten. Das ist auch aufgrund der mündlichen Verhandlung, in der die Beklagte und Widerklägerin ihre Praxis nachvollziehbar und unangegriffen erläutert hat, zu bejahen. Die Beklagte und Widerklägerin wollte Ideen kleiner Unternehmen durch Beratungsleistungen fördern, die diese sich sonst nicht hätten leisten können. Durch ihre formalen Vorgaben wollte sie sicherstellen, dass sie werthaltige Beziehungen fördert. Wo daran Zweifel aufgekommen wären, wäre die Förderung unterblieben. Die zwischen G... GmbH und R... Ltd. bestehende Dreieckskonstellation hätte solche Zweifel begründet. a) Die Rücknahme erfolgte formell rechtmäßig. Insbesondere ist von einer ordnungsgemäßen Anhörung im Sinne von § 28 Abs. 1 VwVfG auszugehen, obschon sich diese auf einen beabsichtigten Widerruf und nicht auf eine beabsichtigte Rücknahme bezog. Es wurde jedenfalls ersichtlich, dass eine Aufhebung der Zuwendung beabsichtigt ist und auch die Tatsachen, auf die sich eine etwaige Stellungnahme beziehen musste, waren für die G... erkennbar. b) Vertrauensschutz im Sinne von § 48 Abs. 2 VwVfG steht der Rücknahme nicht entgegen, da sich die G... hierauf nicht berufen kann. Nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Ziff. 3 VwVfG kann sich auf Vertrauen nicht berufen, wer die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Die dargestellten, der Vergabe der Zuwendungen zugrundeliegenden Maßstäbe müssen sich der G... aufgedrängt haben, wenn sie ihr nicht sogar klar vor Augen standen. Ihre Argumentation zu den parallelen Geschäftsbeziehungen und ihre Vertragsgestaltungen deuten darauf, dass sie bewusst in einem vermeintlichen Graubereich operieren wollte. Die mündliche Verhandlung hat keine andere plausible Erklärung für das Vorgehen der G... ergeben, als dass sie auf möglichst hohe Umsatzsteuererstattung und Zuwendung ausgerichtet war. Das denkbare Ziel, gewinnversprechende Ideen kleiner Unternehmen zu fördern, wäre auch dadurch erreichbar gewesen, dass die G... ihr Honorar so weit herabsetzt, dass der vom Kleinunternehmen zu erbringende Eigenanteil von diesem tragbar gewesen wäre. Weder hat in der mündlichen Verhandlung geklärt werden können, warum die G...diesen für sie wirtschaftlich unlukrativeren, deshalb für die Beklagte und Widerklägerin aber möglicherweise akzeptablen Weg nicht beschritten hat noch haben sich konkrete Anhaltspunkte für eine diesbezügliche Aufklärung ergeben. c) Nach § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG wird der Verwaltungsakt in den Fällen des Satzes 3 in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Annahme der Beklagten und Widerklägerin, ein Ausnahmefall, in dem der in den Regelungen des Abs. 2 Satz 3 zum Ausdruck kommende Unrechtsgehalt nicht gegeben sei und von einer Rücknahme abgesehen werden könne, liege nicht vor, lässt Ermessensfehler nicht erkennen (vgl. diesbezüglich BVerwG, Urteil vom 22. März 2017 – 5 C 4/16 –, juris Rn. 40). 3. Auch die mit Bescheid vom 9. März 2017 erfolgte Rücknahme des Zuwendungsbescheides vom 30. November 2015 über 11.000,00 Euro in Bezug auf die d...-GmbH ist rechtmäßig. Der Zuwendungsbescheid vom 30. November 2015 stellt einen rechtswidrigen Verwaltungsakt im Sinne von § 48 Abs. 1 VwVfG dar: Es gab vor Erlass des Zuwendungsbescheides eine Geschäftsbeziehung zwischen der G... und der d...-GmbH, welche die G... nach Ziff. 4.3 Satz 2 der Förderrichtlinie hätte anzeigen müssen. Der Beratungsvertrag datiert vom 27. April 2015, die Beratung fand in dem Zeitraum vom 4. Mai 2015 bis zum 31. Juli 2015 statt. In der Rechnung, welche die d...-GmbH an die G... stellte, werden Leistungen aus dem Zeitraum Juli und August 2015 abgerechnet, was verwunderlich erscheint, da die Auftragserteilung durch die d...-GmbH erst am 3. August 2015 erfolgt sein soll. Geht man aber davon aus, dass die in der Rechnung angegebenen Leistungen tatsächlich erbracht wurden, erfolgten diese während des laufenden Beratungsprojekts. Die Beklagte und Widerklägerin hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass bei einer ordnungsgemäßen Anzeige der parallel zwischen der G... und der d...-GmbH bestehenden Geschäftsbeziehung durch die G... eine Zuwendung nicht erfolgt wäre. b) Auf Vertrauensschutz kann sich die G... wiederum nicht berufen, da jedenfalls davon auszugehen ist, dass sie die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte beziehungsweise infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, § 48 Abs. 2 Satz 3 Ziff. 3 VwVfG. Sie war mit der Förderrichtlinie vertraut und ihr war dementsprechend bewusst, dass eine Anzeigepflicht in Bezug auf parallel bestehende Geschäftsbeziehungen bestand. Eine derartige Anzeigepflicht macht nur dort Sinn, wo sich die parallel bestehende Geschäftsbeziehung auch auf die Frage, ob eine Zuwendung gewährt wird oder nicht, auswirken kann. Dass im vorliegenden Fall, in dem während der Erbringung der Beratungsleistungen durch die G... zeitgleich Leistungen der d...-GmbH an die G...erfolgt sein sollen, dann auch von einer Zuwendung abgesehen worden wäre, hätte der G... bekannt sein müssen. c) Auch in Bezug auf die d...-GmbH sind die Erwägungen der Beklagten und Widerklägerin, dass ein Ausnahmefall, in dem von einer Rücknahme abgesehen werden könnte, nicht vorläge, nicht zu beanstanden. II. Rechtsgrundlage für die Rückforderung der ausgezahlten 41.800,00 Euro ist § 49a Abs. 1 Satz 1 Var. 1 VwVfG. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, wenn ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden ist. III. Die Feststellungsklage der Beklagten und Widerklägerin in Bezug auf die angemeldete Zinsforderung in Höhe von 6.889,45 Euro ist begründet. Rechtsgrundlage dafür ist § 49a Abs. 3 VwVfG. Gegen die nach § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG angestellten Ermessenserwägungen auf Seite 17 des Bescheids vom 9. März 2017, der die Zinsforderung allerdings nur nachrichtlich auswies, ist auch mangels diesbezüglicher Angriffe des Klägers und Widerbeklagten nichts zu erinnern. --- Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2 i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes sowie § 182 InsO auf bis zu 45.000,00 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Aufhebung und Rückforderung verschiedener Zuwendungen, die der G... vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (ehemals Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie – BMWi –) gewährt wurden. Die Beklagte und Widerklägerin gewährte Zuwendungen zunächst nach der Richtlinie BMWi-Innovationsgutscheine zur Förderung von Innovationsmanagement in kleinen Unternehmen vom 6. April 2010. Zuwendungsempfänger waren autorisierte Beratungsunternehmen. Die Autorisierung erfolgte auf Antrag. Gefördert wurden in drei Leistungsstufen unterschiedene Beratungsleistungen der autorisierten Beratungsunternehmen. Begünstigt und beraten wurden kleine, rechtlich selbständige Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Handwerks mit Sitz des Unternehmens in Deutschland. Das autorisierte Beratungsunternehmen und das zu beratende Unternehmen hatten einen Beratungsvertrag abzuschließen. Dafür war ein Vertragsmuster verbindlich vorgeschrieben. In diesem Zusammenhang gab das Beratungsunternehmen an das zu beratende Unternehmen einen BMWi-Innovationsgutschein aus. War die vertragsgemäße Beratungsleistung erbracht und hatte das kleine Unternehmen den nicht geförderten Anteil der Ausgaben für die Beratungsleistung selbst geleistet (Eigenbeteiligung), so erhielt das autorisierte Beratungsunternehmen den Gutscheinwert ausgezahlt, wenn der Verwendungsnachweis mit positivem Ergebnis geprüft worden war. Zu dem Verwendungsnachweis gehörte ein Bankbeleg über den Zahlungseingang der Eigenleistung des beratenen Unternehmens. Die Förderquote betrug 50% der vorhabenbezogenen Ausgaben. Die Richtlinie BMWi-Innovationsgutscheine vom 6. April 2010 trat am 9. August 2011 außer Kraft. Fortan förderte die Beklagte und Widerklägerin externe Beratungsleistungen in Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Handwerks im Rahmen der Richtlinie BMWi-Innovationsgutscheine (go-Inno) vom 1. August 2011. Dieses Programm war ähnlich strukturiert wie das vorangegangene. Es definierte für verschiedene Module Leistungsstufen (z. B. Potenzialanalyse), bestimmte autorisierte Beratungsunternehmen zu Zuwendungsempfängern und sah in den beratenen Unternehmen die Begünstigten. Berater und Beratener hatten einen Beratungsvertrag nach einem vorgeschriebenen Vertragsmuster zu schließen. Auszugsweise hieß es in der Richtlinie: „(4.3) Die Beratungen müssen wettbewerbs- und vertriebsneutral durchgeführt werden. Parallel zum Beratungsprojekt bestehende Geschäftsbeziehungen zwischen dem Beratungsunternehmen und dem zu beratenden Unternehmen sind unaufgefordert darzulegen. (6.2) … Das begünstigte Unternehmen muss den nicht geförderten Anteil der Ausgaben für die Beratungsleistung selbst erbringen (Eigenbeteiligung). (6.4) … der Bankbeleg über den Eingang der Eigenbeteiligung des beratenen Unternehmens aus der durchgeführten Leistungsstufe [ist] Voraussetzung für die Förderung weiterer Leistungsstufen. (6.7) Ein Vorhaben ist nicht förderfähig, wenn a) vor Abschluss von Verträgen nach dieser Richtlinie bereits Vertragsbeziehungen zur Vorbereitung des Vorhabens eingegangen worden sind, die nicht unter diese Richtlinie fallen, (7.1.1) Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss (Projektförderung) in Form einer Anteilsfinanzierung gewährt. Die Förderquote beträgt für alle Leistungsstufen beider Module bis zu 50% der vorhabenbezogenen Ausgaben. (7.1.2) Für einen Beratertag sind Ausgaben bis zu 1.100 Euro förderfähig. (7.1.3) Die erbrachte Leistung ist mit dem geltenden vollen Umsatzsteuersatz zu versteuern. (7.1.4) Die nicht durch den BMWi-Innovationsgutschein abgedeckten Ausgaben sind vom zu beratenden Unternehmen als Eigenbeteiligung aufzubringen. (7.2) Modul Innovationsmanagement (7.2.1) In der Leistungsstufe 1 werden für eine Potenzialanalyse bis zu acht Beratertage gefördert. Bei Einbeziehung sachverständiger Dritter können hierfür zwei Beratertage zusätzlich gefördert werden. (8.1) Die Auszahlung des Gutscheinwertes an das Beratungsunternehmen erfolgt, wenn der Verwendungsnachweis mit positivem Ergebnis geprüft wurde. (8.3) Bewilligungsbehörde ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie oder ein von ihm beauftragter Projektträger. (8.4) … (Verwendungsnachweis) Zusätzlich sind einzureichen … d) Bankbeleg über den Zahlungseingang der Eigenleistung des beratenen Unternehmens (8.8) Die in den BMWi-Innovationsgutscheinen und Vordrucken aufgelisteten Angaben und die Angaben in den Verwendungsnachweisen sind subventionserheblich … Zu diesen Angaben zählen insbesondere … c) Angaben zur Finanzierung des Eigenanteils“ Die G... bewarb sich am 28. Mai 2010 um die Anerkennung als autorisiertes Beratungsunternehmen und wurde am 24. September 2010 vom BMWi autorisiert. Im Rahmen der Autorisierung wurde auf die Förderrichtlinie in der Fassung vom 6. April 2010 hingewiesen und gebeten, sich mit dieser vertraut zu machen. Die Zuwendungen wurden der G... als autorisiertes Unternehmen vom BMWi teilweise vor Durchführung der konkreten Beratungsleistungen in Form eines Zuwendungsbescheides für ein Geschäftsjahr und teilweise erst nach Durchführung der jeweiligen Beratungen gesondert für konkrete Projekte bewilligt. Vorliegend sind die folgenden Bescheide beziehungsweise Beratungsverträge maßgeblich: Mit Zuwendungsbescheid des BMWi vom 8. Dezember 2010 gewährte die Beklagte und Widerklägerin der G... zunächst eine nicht rückzahlbare Zuwendung als Anteilsfinanzierung bis zu einer Höhe von 250.000,00 Euro für das Geschäftsjahr 2011. Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) wurden nach Maßgabe der Richtlinien zur Förderung von „Innovationsmanagement“ zum Bestandteil des Bescheides erklärt. Als subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuchs wurden die in dem Antrag genannten Tatsachen, die Tatsachen aus dem Zuwendungsbescheid sowie die Festlegungen der Richtlinie „BMWi-Innovationsgutscheine zur Förderung von Innovationsmanagement in kleinen Unternehmen“ vom 6. April 2010 bestimmt. Mit Bescheid der E GmbH, einem in diesem Zusammenhang von der Beklagten und Widerklägerin Beliehenen, vom 9. August 2011 änderte die Beklagte und Widerklägerin den Bescheid vom 8. Dezember 2010 dahin ab, dass die Bestimmungen der Richtlinie „BMWi-Innovationsgutscheine“ vom 1. August 2011 auf alle Beratungsverträge Anwendung finden, die ab dem 9. August 2011 geschlossen werden. Dort hieß es: „Auf das Zuwendungsverhältnis findet die Richtlinie „BMWi-Innovationsgutscheine“ vom 01.08.2011 in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit in diesem Bescheid keine Ausnahmen zugelassen worden sind.“ Der Zuwendungsbetrag wurde aufgrund von entsprechenden Anträgen der G...mehrfach erhöht, zuletzt mit Bescheid der E GmbH vom 27. Oktober 2011 auf bis zu 660.000,00 Euro. Hierbei wurde jeweils festgelegt, dass die Bedingungen und Auflagen unverändert gelten sollten. Die G... legte im November 2011 einen Verwendungsnachweis über 11.000 Euro und einen BMWi-Innovationsgutschein (G110 302 03-B4706) für eine Potenzialanalyse für maximal 5.500 Euro für die A... & Co. GmbH (A...) auf der Grundlage eines Beratungsvertrags vom 2. September 2011 vor. Die Beratung sollte auf „die geplante Entwicklung eines innovativen Kaminsystems mit weitgehender Restwärmenutzung“ zielen. Die E GmbH stellte das „erhebliche Bundesinteresse an der Förderung o.g. Managementleistungen“ fest und veranlasste die Zahlung von 5.500 Euro an die G.... Im Dezember 2011 legte die G... einen Verwendungsnachweis über 26.400 Euro und einen BMWi-Innovationsgutschein (G110 302 51-B4706) für ein Realisierungskonzept für maximal 13.750 Euro für die A... vor. Die Beratung sollte auf die „Entwicklung eines ökologisch optimierten Kamins mit intelligenter Restwärmenutzung“ zielen. Die E GmbH stellte das „erhebliche Bundesinteresse an der Förderung o.g. Managementleistungen“ fest und veranlasste die Zahlung von 13.200 Euro an die G.... Ferner legte die G... im August 2013 einen Verwendungsnachweis über 24.200 Euro und einen BMWi-Innovationsgutschein (G130 101 32-B4706) für ein Realisierungskonzept für maximal 13.750 Euro für die A...GmbH (J... GmbH) vor. Die Beratung sollte auf eine „wassersparende WC Einrichtung“ zielen. Die E GmbH stellte das „erhebliche Bundesinteresse an der Förderung o.g. Managementleistungen“ fest und bewilligte der G... mit Bescheid vom 19. August 2013 für ihre Beratungsleistung eine Zuwendung in Höhe von 12.100 Euro. Im September 2015 legte die G... einen Verwendungsnachweis über 22.000 Euro und einen BMWi-Innovationsgutschein (G150 200 61-B4706) für ein Realisierungskonzept für maximal 13.750 Euro für die d...GmbH vor. Die Beratung sollte auf ein unbemanntes Brückeninspektionssystem zielen. Der DLR Projektträger, ein weiterer von der Beklagten und Widerklägerin in diesem Zusammenhang Beliehener, bewilligte der G... mit Bescheid vom 30. November 2015 für ihre Beratungsleistung eine Zuwendung in Höhe von 11.000 Euro. Das Finanzamt Potsdam (Steuerfahndung) machte die Beklagte und Widerklägerin mit Schreiben vom 24. Februar und 7. April 2016 im Hinblick auf die oben dargestellten Beratungen unter Übermittlung verschiedener Unterlagen auf Besonderheiten aufmerksam. Dies betraf in Bezug auf die Beratung der A... eine „Vereinbarung über die Gewährung eines Zuschusses zur Finanzierung von FuE Tätigkeit“ vom 2. September 2011, worin die G... der A... zusicherte, dass der Aufwand für den Eigenanteil der A... durch die G... in Form eines Innovationszuschusses übernommen werde. In Bezug auf das an die Potenzialanalyse anschließende Realisierungskonzept gab es eine weitere Zusatzvereinbarung vom 30. September 2011, die inhaltlich – mit Ausnahme der Höhe des vereinbarten Zuschusses – der Vereinbarung vom 2.September 2011 entsprach. Hinsichtlich der J... GmbH betraf dies ein Schreiben der G...mit dem Betreff „Ideenförderung“ vom 25. April 2013, das mit „ppa S...“ unterzeichnet wurde. Darin hieß es, die J... GmbH müsse für die Erarbeitung eines Realisierungskonzepts im Rahmen des Programms „go-inno“ keine finanziellen Aufwendungen tätigen, auch wenn formal ein Eigenanteil zu tragen wäre. Das Finanzamt Potsdam übersandte ferner eine auf den 10. Juli 2013 datierende Rechnung der J...GmbH an die Firma R..., deren Geschäftsführer der zuvor genannte Mitarbeiter der G..., Herr S..., ist. Im Hinblick auf die d...-gmbh übermittelte das Finanzamt Potsdam eine Rechnung der d...-gmbh an die G... vom 7. August 2015, mit welcher der G... Leistungen aus den Monaten Juli und August 2015 in Rechnung gestellt wurden. Das BMWi hörte die G... aufgrund der Informationen des Finanzamts Potsdam hinsichtlich eines beabsichtigten Widerrufs der gewährten Autorisierung für das Programm sowie bezüglich eines beabsichtigten (teilweisen) Widerrufs der oben dargestellten Zuwendungsbescheide an. Die G... nahm mit anwaltlichem Schreiben vom 30. September 2016 Stellung und w... zunächst darauf hin, dass die geförderten Beratungsleistungen in allen vier Fällen erbracht worden seien. Sie sei davon ausgegangen, dass es in ihrem eigenen Ermessen stehe, ein beratenes Unternehmen durch Zuschüsse bei Innovationsvorhaben zu unterstützen. Die Vorwürfe im Zusammenhang mit der J... GmbH seien haltlos, da es sich bei der R... Ltd. um ein eigenständiges Unternehmen handele, auch wenn der Geschäftsführer der R... Ltd. zugleich Prokurist der G... gewesen sei. Es habe auch keinen sachlichen Zusammenhang gegeben. Da es sich bei der R... Ltd. um ein anderes Unternehmen handele, hätten auch keine Geschäftsbeziehungen zwischen der G... und der J... GmbH bestanden, die anzuzeigen gewesen wären. Auch in Bezug auf die d...-GmbH habe keine Form der Rückvergütung stattgefunden. Die d...-GmbH sei erst nach Abschluss der Beratungsleistungen von der G... beauftragt worden, ein Zusammenhang bestehe insofern nicht und die Beratungsleistungen der d...-GmbH seien nicht parallel zu den Beratungsleistungen der G... erfolgt. Mit Bescheid vom 9. März 2017 widerrief das BMWi die Autorisierung der G... und ordnete diesbezüglich die sofortige Vollziehung an. Ferner hob es die oben genannten Zuwendungsbescheide (teilweise) auf und forderte einen Gesamtbetrag von 41.800,00 Euro zurück: Es widerrief den Zuwendungsbescheid vom 8. Dezember 2010, in der Fassung der Änderungsbescheide vom 23. Mai 2011, 9. August 2011 und 27. Oktober 2011 teilweise in Höhe des für die Potenzialanalyse der A... abgerechneten Teilzuwendungsbetrags von 5.500,00 Euro sowie in Höhe des bezüglich des Realisierungskonzeptes für die A... abgerechneten Teilzuwendungsbetrags von 13.200,00 Euro (Ziff. 2a) und b) des Bescheides). Die Zuwendung werde aufgrund von Auflagenverstößen nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG widerrufen. Zur Eigenbeteiligung der A...seien von der G... im zahlenmäßigen Nachweis falsche Angaben gemacht worden. Die tatsächlich nicht erfolgte Eigenbeteiligung stelle einen Verstoß gegen Ziffer 6.2 Satz 2 der Richtlinie BMWi-Innovationsgutscheine- (go-inno) dar. Ferner sei die nach Ziff. 4.3 der Richtlinie erforderliche Anzeige der Geschäftsbeziehungen unterblieben und hierdurch gegen Mitwirkungspflichten nach Ziffer 5.2 ANBest-P verstoßen worden. Die Regelung, dass ein Eigenanteil durch das beratene Unternehmen selbst gezahlt werden müsse, habe den Hintergrund, dass hiermit das Eigeninteresse des Unternehmens an dem Innovationsvorhaben nachgewiesen werde. Zudem bestehe in der eigenständigen Zahlung des Eigenanteils eine Kontrollfunktion, da das beratene Unternehmen nur in dem Falle der vollständig erbrachten Beratungsleistung den gesamten Eigenanteil zahlen werde. Schließlich sei aufgrund der Zurückzahlung des Eigenanteils an die A... auch eine zweckwidrige Verwendung nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG gegeben. Der Zuwendungsbescheid vom 19. August 2013 in Bezug auf die J... GmbH wurde vom BMWi zurückgenommen. Dieser sei im Zeitpunkt seines Erlasses objektiv rechtswidrig gewesen. Der G... sei mit Schreiben vom 27. Februar 2013 die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn erteilt worden. Im Zeitpunkt des Erlasses des Zuwendungsbescheids sei die Zahlung und Vereinbarung zur Rückvergütung des Eigenanteils bereits erfolgt und die Zuwendung wäre in Kenntnis dieses Umstands nicht gewährt worden. Die Rechtswidrigkeit ergebe sich aus dem Umstand, dass die Zuwendung entgegen den Vorgaben der Förderrichtlinie bewilligt worden sei, die in der Verwaltungspraxis des BMWi gegenüber allen Antragstellern eingehalten würden. Auf Vertrauensschutz könne sich die G... nicht berufen, da der Erlass des Zuwendungsbescheids durch arglistige Täuschung, jedenfalls aber durch Angaben, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gewesen seien, bewirkt worden sei. Auch der Zuwendungsbescheid vom 30. November 2015 wurde zurückgenommen. Durch die Rechnung der d...-GmbH vom 6. August 2015 und die Bezahlung der Rechnung durch die G... am selben Tage habe auch hier eine Rückzahlung des Eigenanteils durch die G... stattgefunden. Die Eigenbeteiligung sei nicht geleistet worden und es sei keine wettbewerbs- und vertriebsneutrale Beratung erfolgt. Auf Vertrauensschutz könne sich die G... auch hier nicht berufen, da sie die Rechtswidrigkeit des Zuwendungsbescheides aufgrund ihrer langjährigen Erfahrungen mit der Beantragung von Zuwendungen jedenfalls habe kennen müssen. Die Staatsanwaltschaft Berlin ermittelt im Zusammenhang mit den dargestellten Sachverhalten gegen Mitarbeiter der G... sowie zum Teil gegen Mitarbeiter der von ihr beratenen Unternehmen wegen Subventionsbetrugs (Az. u.a. 244 Js 1333/16 und 244 Js 481/16). Die Ermittlungsunterlagen enthalten u.a. ein Schreiben der G... an die J... GmbH vom 13. Februar 2013, das eine Anlage zur Abwicklung des go-Inno enthält. Dort heißt es: „Der unterschriebene Beratervertrag stellt für das Unternehmen keine zwingende Verpflichtung zur Zahlung des im Auftrag vereinbarten Preises dar […]. Die G...erklärt sich bereit, ihrerseits nach Abschluss der Arbeiten am beauftragten Realisierungskonzept einen weiteren Innovationszuschuss aus eigenem Vermögen zu gewähren, der zur Abdeckung von Aufwendungen für das anvisierte Projekt und weitere Vorbereitungsaufwendungen genutzt werden kann. Wir gehen davon aus, dass die Bezahlung des Eigenanteils im Rahmen des erteilten Beratungsauftrags nach Gewährung des Innovationszuschusses durch die G... erfolgt.“ Ursprünglich hat die G...gegen die Ziffern 2. bis 6. des Bescheides vom 9. März 2017 (Widerruf bzw. Rücknahme der Zuwendungsbescheide, Rückforderung und Zinsen) am 29. März 2017 Klage erhoben. Mit Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 16. Februar 2018 (AZ: 36g IN 6483/17) ist ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der G... eröffnet worden. Das BMWi hat am 17. April 2018 die Forderung aus dem Bescheid vom 9. März 2017 (Lfd. Nr. 4) zur Insolvenztabelle angemeldet. Der zum Insolvenzverwalter der G... bestellte Kläger und Widerbeklagte hat das Bestehen der Forderung am 8. Mai 2018 bestritten. Mit am 5. Mai 2018 eingegangenen Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers und Widerbeklagten mitgeteilt, dass dieser ihn mit der Vertretung in dem anhängigen Verfahren beauftragt habe. Mit Schriftsatz vom 1. Juni 2018, eingegangen am 6. Juni 2018, hat die Beklagte und Widerklägerin das Klageverfahren aufgenommen und die Klage als Feststellungsklage gegen den Insolvenzverwalter der G... fortgeführt. Der Kläger und Widerbeklagte bezieht sich auf die Ausführungen der G... im Rahmen der Anhörung und trägt bezüglich der A... weiter vor, es begegne bereits erheblichen Zweifeln, ob die pauschale Verweisung auf die Richtlinie in dem Änderungsbescheid vom 9. August 2011 ausreichend sei. Denn diese sei dem Änderungsbescheid weder beigefügt noch sei in dem Bescheid eine Fundstelle angegeben gewesen. Es sei zudem zwischen der Erbringung und der Finanzierung eines Eigenanteils zu unterscheiden. Eine Refinanzierung des Eigenanteils durch Zahlungen Dritter sei unschädlich. Aus Ziff. 6 Satz 2 der Richtlinie in der Fassung vom 1. August 2011 ergebe sich, dass keine weiteren Beihilfen für den Zuwendungsbetrag verwendet werden dürften. Die Bezuschussung durch privatrechtliche Dritte (hier durch die G...) werde dadurch nicht ausgeschlossen. Es habe auch keine Geschäftsbeziehung zwischen der Gesellschaft für Unternehmensförderung und der A... bestanden, die eine Anzeige im Sinne von Ziff. 4.3 Satz 2 der Richtlinie erforderlich gemacht hätte. Als Geschäftsbeziehungen seien lediglich solche Beziehungen zu verstehen, die einen Leistungsaustausch zum Gegenstand hätten. Eine „Rückvergütung des Eigenanteils“ an die J... GmbH durch die G... habe nicht stattgefunden. Es würden Sachverhalte miteinander vermengt, die nichts miteinander zu tun hätten. Die J... GmbH habe vielmehr gegenüber der rechtlich selbständigen R... Ltd. Leistungen erbracht, für die der Auftraggeber eine Vergütung gezahlt habe. Das Schreiben vom 25. April 2013 sei keine Vereinbarung zur Rückvergütung, sondern beziehe sich auf eine allgemeine „Ideenförderung“. Auch aus zeitlichen Gründen sei dies abwegig, da der Beratungsvertrag bereits am 25. Februar 2013 und damit vor dem Schreiben vom 25. April 2013 geschlossen worden sei. Aus einzelnen Formulierungen in der Rechnung vom 10. Juli 2013, die nicht für die G..., sondern für ein anderes Unternehmen gestellt worden sei, könne nicht auf eine Vereinbarung zwischen der G... und der J... GmbH geschlossen werden. Die in der Rechnung verwendeten Formulierungen böten zudem keinerlei Anlass, an einer tatsächlichen Leistungserbringung durch die J... GmbH zu zweifeln. Auch im Hinblick auf die d...-GmbH vermenge der angegriffene Bescheid zwei Sachverhalte, die nichts miteinander zu tun hätten. Erkenntnisse aus staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren seien zudem keine verwertbaren Beweismittel im hiesigen Verfahren. Der Kläger und Widerbeklagte beantragt, Ziff. 2 bis 6 des Bescheides der Beklagten vom 9. März 2017 (AZ VI C4 – 402647/6) aufzuheben. Die Beklagte und Widerklägerin beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beantragt weiter, festzustellen, dass die Forderung aus dem Bescheid vom 9. März 2017 in Höhe von 41.800,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 8.396,35 Euro zu Recht zur Insolvenztabelle als Forderung angemeldet wurde; festzustellen, dass der Widerspruch des Klägers gegen diese Forderungen unbegründet ist. Der Kläger und Widerbeklagte beantragt insoweit, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte und Widerklägerin bezieht sich auf ihre Ausführungen in der Anhörung und in dem Bescheid vom 9. März 2017 und führt weiter aus: Es sei durch die Übernahme des Eigenanteils auch gegen die Auflage der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Bundesmittel sowie gegen den Grundsatz der Subsidiarität verstoßen worden. Die G... sei zudem ihrer Anzeigepflicht nach Ziff. 5.2. ANBest-P nicht nachgekommen, da sie Geschäftsbeziehungen, die mit den beratenen Unternehmen bestanden hätten, nicht angezeigt habe. Die dem Bescheid zugrundeliegende Annahme werde durch Erkenntnisse aus staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren gegen die beteiligten Personen bestätigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie den Verwaltungsvorgang verwiesen, der vorgelegen hat und, soweit von Relevanz, Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen ist.