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Urteil

3 K 469.19 A

VG Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:0124.VG3K469.19A.00
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Leitsätze
Ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union darf nicht von der Befugnis Gebrauch machen, einen Antrag auf internationalen Schutz wegen vorheriger Schutzgewähr durch einen anderen Mitgliedstaat als unzulässig abzulehnen, wenn der Antragsteller einer Beeinträchtigung seiner physischen und psychischen Gesundheit beeinträchtigt oder in einen Zustand der Verelendung versetzt würde, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. In einem solchen Fall hat er das Recht auf ein neues Asylverfahren.(Rn.21)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union darf nicht von der Befugnis Gebrauch machen, einen Antrag auf internationalen Schutz wegen vorheriger Schutzgewähr durch einen anderen Mitgliedstaat als unzulässig abzulehnen, wenn der Antragsteller einer Beeinträchtigung seiner physischen und psychischen Gesundheit beeinträchtigt oder in einen Zustand der Verelendung versetzt würde, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. In einem solchen Fall hat er das Recht auf ein neues Asylverfahren.(Rn.21) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. A. Die Klage hat keinen Erfolg. I. Sie ist im Hauptantrag als Anfechtungsklage zulässig (vgl. zur statthaften Klageart BVerwG, Urteil vom 21. November 2017 – BVerwG 1 C 39/16 –, juris Rn. 16), aber unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Rechtsgrundlage für die Ablehnung des Asylantrags der Klägerin als unzulässig ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Antragsteller bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Diese Befugnis stellt eine Ausprägung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens dar, der die Mitgliedstaaten im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems zu der Vermutung berechtigt und verpflichtet, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der EU-Grundrechtecharta (im Folgenden: GRCh) steht, insbesondere ihren Art. 1 und 4, in denen einer der Grundwerte der Union und ihrer Mitgliedstaaten verankert ist (vgl. Gerichtshof der Europäischen Union [im Folgenden: EuGH], Große Kammer Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 Ibrahim u.a. –, juris Rn. 83-86). Allerdings darf ein Mitgliedstaat dann nicht von der Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz wegen vorheriger Schutzgewähr durch einen anderen Mitgliedstaat als unzulässig abzulehnen, wenn die Lebensverhältnisse, die den Antragsteller in dem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erfahren (vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 Hamed und Omar –, juris Rn. 43). Dies setzt voraus, dass er dort aufgrund der voraussichtlichen Lebensumstände dem „real risk“ einer Lage extremer materieller Not ausgesetzt ist, die gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) verstößt, d.h. seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, Große Kammer, Urteile vom 19. März 2019 – C-163/17 Jawo – und – C-297/17 Ibrahim u.a. –, beide juris Rn. 92 ff. bzw. Rn. 90 ff.). Bei Annahme einer solchen Gefahr darf ein Antragsteller nach der jüngsten Rechtsprechung des EuGH nicht auf ein bloßes Abschiebungsverbot verwiesen werden (vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 Hamed und Omar –, juris Rn. 40). Vielmehr hat er das Recht auf ein neues Asylverfahren, das ihm jedenfalls die Möglichkeit einräumen muss, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung der damit verbundenen Rechte auch in Deutschland zu erlangen (vgl. EuGH, a.a.O. Rn. 42). Zur Annahme einer solchen Gefahr muss hierbei eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit überschritten sein. Zunächst ist für die Prognose, ob der Schutzberechtigte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine Lage extremer materieller Not geraten würde, auf den (Arbeits-)Willen und die realen Arbeitsmöglichkeiten sowie die persönlichen Entscheidungen des Betroffenen abzustellen. Maßgeblich ist dabei auch die Frage, ob er eine besondere Verletzbarkeit aufweist (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 Jawo –, a.a.O. Rn. 95). Ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK kann erst angenommen werden, wenn unabhängig hiervon aufgrund der Gleichgültigkeit der Behörden des zuständigen Mitgliedstaates eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer derartigen Situation befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, insbesondere eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren und zu waschen („Bett, Brot, Seife“, vgl. hierzu sowie zum Folgenden Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Mai 2019 – VGH A 4 S 1329.19 –, juris Rn. 5). Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wird selbst durch große Armut oder eine starke Verschlechterungen der Lebensverhältnisse grundsätzlich nicht erreicht, wenn diese nicht im Sinne von Verelendung folterähnlich wirken (vgl. EuGH, a.a.O. Rn. 93). Nicht ausreichend ist insofern der Umstand, dass anerkannt Schutzberechtigte in der Regel anders als Zielstaatsangehörige nicht durch familiäre Solidarität aufgefangen werden und so den Mängeln des Sozialsystems des zuständigen Mitgliedsstaates begegnen können (a.a.O. Rn. 94). Ebenso wenig führen Mängel in den dort angebotenen Integrationsprogrammen und weniger günstige Sozialhilfeleistungen oder Lebensbedingungen zur Annahme der Gefahr eines Verstoßes gegen Art. 4 GRCh (a.a.O. Rn. 96, 97). Insoweit ist das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Abschiebungsentscheidung befasste Gericht in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die die betreffende Person zum Nachweis des Vorliegens eines solchen Risikos vorgelegt hat, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (a.a.O. Rn. 90). Dabei ist zunächst nicht entscheidungserheblich, ob ein anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland eine Situation vorfindet, die nicht mit den Vorgaben des Kapitels VII der Richtlinie 2011/95/EU (im Folgenden: Qualifikationsrichtlinie) im Einklang steht (vgl. EuGH, Große Kammer, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 Ibrahim u.a. –, a.a.O. Rn. 92, vgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. April 2019 – 22 L 3736/18.A –, juris Rn. 33 f.; VG Cottbus, Beschluss vom 21. März 2019 – VG 5 L 540/18.A –, a.a.O. Rn. 21 f.). Dies gilt etwa für den Zugang zu Beschäftigung (Artikel 26 der Qualifikationsrichtlinie), Bildung (Artikel 27), Sozialleistungen (Artikel 29), Wohnraum (Artikel 32) und Integrationsmaßnahmen (Artikel 34). Auch sind Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh nicht in dem Sinne auszulegen, dass er die Vertragsparteien bzw. Mitgliedstaaten verpflichtet, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen, oder Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Beschluss vom 2. April 2013 – Nr. 27725/10 –, juris Rn. 70 f.). Aus der Qualifikationsrichtlinie ergibt sich daher lediglich der Grundsatz der Inländergleichbehandlung (vgl. etwa Art. 26, 27, 28 Abs. 1, 29, 30 der Qualifikationsrichtlinie) bzw. (vgl. etwa Art. 32 und 33 der Qualifikationsrichtlinie) Gleichbehandlung mit anderen sich rechtmäßig aufhaltenden Ausländern (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 2014 – VGH A 11 S 1778.14 –, juris Rn. 59). In Griechenland anerkannt Schutzberechtigte haben dort nach den gesetzlichen Vorgaben seit 2013 unter denselben Bedingungen Zugang zu Unterbringung wie legal in Griechenland lebende Drittstaatsangehörige. Spezielle Unterkünfte stellt der griechische Staat für sie nicht zur Verfügung. Für rücküberstellte anerkannte Schutzberechtigte ist nicht vorgesehen, dass diese bei der Rückkehr von den zuständigen Behörden an ein Flüchtlingslager verwiesen oder in anderer Form untergebracht werden (vgl. Pro Asyl/RSA Stellungnahme - Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, Update vom 30. August 2018 [im Folgenden: Pro Asyl Stellungnahme], S. 5). Sie werden auch nicht in das vom Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (im Folgenden: UNHCR) in Zusammenarbeit mit verschiedenen Nichtregierungsorganisationen betriebene und von der Europäischen Union finanzierte Emergency Support to Integration and Accommodation (im Folgenden: ESTIA) Programm aufgenommen. Im Rahmen dieses Programms werden Asylsuchenden Unterkünfte im urbanen Raum und Bargeldhilfen (sogenanntes Cash-Card-Programm) zur Verfügung gestellt. Im Jahr 2019 hat das zuständige griechische Ministerium für Migrationspolitik begonnen, die bereits in der Vergangenheit bestehende Regelung durchzusetzen, dass Asylsuchende, die während ihrer Unterbringung im ESTIA-Programm einen Schutzstatus erworben haben, ihre Wohnung verlassen müssen (vgl. bereits Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Greifswald vom 26. September 2018). Hierfür galten zunächst noch Übergangsfristen von einigen Monaten, die allerdings nach den Angaben des Liaison-Beamten des Bundesamtes in der mündlichen Verhandlung für anerkannt Schutzberechtigte abgelaufen sind. In der Praxis bleibt derzeit ein erheblicher Teil der anerkannt Schutzberechtigten im ESTIA-Programm – insbesondere aufgrund bestehender Vulnerabilitäten – dauerhaft in ihren Wohnungen und bezieht weiterhin die vom UNHCR gewährte Bargeldhilfe. Mit Inkrafttreten des neuen Asylgesetzes am 1. Januar 2020 kann der Aufenthalt nunmehr allerdings nicht mehr im Ermessen der Behörde verlängert werden und nach einer weiteren Übergangsfrist bis Februar 2020 müssen die bisher durch ESTIA geförderten anerkannt Schutzberechtigten aus ihren Wohnungen ausziehen. Ohnehin bestand diese faktische Verlängerungsmöglichkeit nur für diejenigen, die bereits in einer über ESTIA bereitgestellten Unterkunft lebten, als ihnen internationaler Schutz zugesprochen wurde. Anerkannte Flüchtlinge, die nicht während des Asylverfahrens im ESTIA-Programm untergebracht waren und aus einem anderen EU-Mitgliedstaat rücküberstellt werden, finden keine Unterkunft über dieses Programm (vgl. Pro Asyl Stellungnahme, S. 5; Pro Asyl Fallstudie). Die zeitliche Begrenzung und das geschilderte Verfahren gelten nicht nur für Personen im ESTIA-Programm, sondern auch für international Schutzberechtigte in Aufnahmelagern (vgl. zum Ganzen Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Potsdam vom 23. August 2019). Den Übergang in den regulären Wohnungs- und Arbeitsmarkt nach der Zuerkennung internationalen Schutzes soll das von der IOM in Abstimmung mit dem griechischen Migrationsministerium entwickelte und von der Europäischen Kommission finanzierte Programm „Helios II" gewährleisten, welches im Juni 2019 implementiert wurde und derzeit mit einer Dauer bis November 2020 angesetzt ist (vgl. hierzu und zum Folgenden: https://greece. iom.int/en/hellenic-integration-support-beneficiaries-international-protection-helios). Nach Angaben des Liaison-Beamten des Bundesamtes in der mündlichen Verhandlung werden in den Büros des Helios II-Programms etwa Sprach- und Integrationskurse sowie Hilfe bei der Eingliederung in das Berufsleben angeboten. Helios II unterstützt auch – mithilfe der Durchführungspartner der IOM, d.h. Nichtregierungsorganisationen sowie Entwicklungsgesellschaften von griechischen Kommunen – bei der Wohnungssuche, wobei es – anders als das ESTIA-Programm – nicht über eigene Wohnungen verfügt. Finden die betroffenen anerkannt Schutzberechtigten selbst eine Wohnung und mieten diese an, übernimmt Helios II für ein Jahr die Wohnkosten. Helios II hat dabei eine Kapazität von etwa 12.000 bis 15.000 zu fördernden Antragstellern. Zuletzt waren in dem Programm etwa 1000 bis 1500 Plätze frei, da diese nicht abgerufen wurden. Eine Wartezeit zur Inanspruchnahme der Leistungen besteht nicht. Voraussetzung für die Aufnahme in das Helios II-Programm ist jedoch neben einer Zuerkennung internationalen Schutzes nach dem 1. Januar 2018, dass die Betreffenden bereits in einem Flüchtlingsprogramm (d.h. in einer Aufnahmeeinrichtung [Open Accommodation Center], einem Empfangs- und Identifikationszentrum [Reception and Identification Center, RIC, oder sog. „Hotspot“], einem Hotel im Rahmen des IOM FILOXENIA-Projekt oder einer Unterkunft im Rahmen des ESTIA-Programms) untergebracht gewesen sind. Den Angaben des Liaison-Beamten des Bundesamtes in der mündlichen Verhandlung zufolge eruiere die IOM derzeit, ob auch anderen Ausländern, die die Voraussetzungen zur Aufnahme in das Helios II-Programm nicht erfüllen, mit vergleichbaren Programmen geholfen werden könne. Nähere Angaben hierzu konnte er allerdings nicht machen. Die Suche nach einer privaten Unterkunft kann durch Diskriminierung und hohe Preise erschwert werden. Teilweise bleiben diejenigen anerkannt Schutzberechtigten, die nicht über die finanziellen Mittel verfügen, um sich privat eine Unterkunft zu besorgen, obdachlos oder leben in besetzten Häusern oder in überfüllten Wohnungen (vgl. Asylum Information Database, Country Report Greece, Update 2018 [(im Folgenden: aida Country Report Greece], S. 185). In der Praxis müssen anerkannt Schutzberechtigte zum Teil auf die limitierten sozialstaatlichen Unterbringungsmöglichkeiten zurückgreifen, die auch griechischen Bürgerinnen und Bürgern zur Verfügung stehen. Es gibt generell eine begrenzte Anzahl von Obdachlosenunterkünften (beispielsweise vier Unterkünfte im Stadtgebiet von Athen trotz einer signifikanten Erhöhung der Obdachlosenzahlen in den letzten Jahren, vgl. Report of the Commissioner for Human Rights of the Council of Europe vom 6. November 2018 [im Folgenden: Commissioner for Human Rights Report] – Rn. 100). Die Obdachlosenunterkünfte haben jedoch lange Wartelisten, sind überfüllt, erhalten stetig neue Anfragen und stehen in der Regel nur für Notfälle bzw. für kurze Zeiträume zur Verfügung (vgl. Pro Asyl Stellungnahme). Oftmals werden nur bestimmte Personengruppen wie HIV-Positive, Familien oder Frauen aufgenommen, sind Unterkünfte geschlossen oder voll belegt und werden mangels Dolmetscher nur Personen aufgenommen, die Englisch oder Griechisch sprechen (vgl. die Übersicht in der Pro Asyl Stellungnahme, S. 6 f.) Zum 1. Januar 2019 wurde eine wohnungsbezogene Sozialleistung (in Höhe von monatlich 70 Euro für Alleinstehende bis zu 210 Euro für eine Familie mit drei Kindern) eingeführt, die seit März 2019 auf der entsprechenden Online-Plattform beantragt werden kann (vgl. hierzu und zum Folgenden Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Potsdam vom 23. August 2019). Voraussetzung für den Leistungsbezug ist der Nachweis eines noch mindestens sechs Monate gültigen Mietvertrages, der in der Steuerdatenbank TAXIS-Net eingetragen ist. Weiterhin gilt als Voraussetzung für einen Bezugsanspruch ein fünfjähriger dauerhafter und legaler Aufenthalt in Griechenland, wobei im Falle international Schutzberechtigter die Aufenthaltsdauer ab Asylantragstellung angerechnet wird. Anerkannt Schutzberechtigte erhalten automatisch ohne das Erfordernis einer Arbeitserlaubnis vollen Zugang zum Arbeitsmarkt. In der Praxis erweist sich der Zugang zum Arbeitsmarkt für sie aber als problematisch, insbesondere aufgrund der – trotz sinkender Arbeitslosenzahlen von über 21 Prozent im Jahr 2017 auf derzeit gut 16 Prozent – noch immer hohen Arbeitslosenquote in Griechenland und fehlender Kenntnisse der griechischen Sprache (vgl. aida Country Report, S. 187; Commissioner for Human Rights Report Rn. 54, Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Greifswald vom 26. September 2018). Initiativen zur Arbeitsvermittlung bestehen vor allem durch Nichtregierungsorganisationen (z.B. Solidarity Now, Generation 2.0, Organization Earth) und sind nicht flächendeckend verfügbar (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an die Kammer vom 4. Dezember 2019). Darüber hinaus sind formale Voraussetzungen zur Aufnahme einer legalen Arbeit zu erfüllen. So ist die Vorlage einer Steuerregistrierungsnummer erforderlich. Nach den Angaben des Auswärtigen Amtes ist der Zugang zu einer solchen Nummer grundsätzlich möglich, jedenfalls sofern zu ihrer Beantragung die Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen zur Verfügung steht (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an die Kammer vom 4. Dezember 2019). Zwar erfordert die Beantragung grundsätzlich auch die Vorlage einer Adressbescheinigung (d.h. eine Bescheinigung einer Aufnahmeeinrichtung oder einer Zuweisung zu einer Unterkunft, Stromrechnung oder Mietvertrag). Seit 2017 werden allerdings Anstrengungen unternommen, um den Zugang zu verbessern. Laut dem Liaison-Beamten des Bundesamtes in der mündlichen Verhandlung reicht auch die Angabe einer bloßen Postanschrift zur Erlangung einer Steuerregistrierungsnummer aus und geben Antragsteller oftmals etwa die Anschrift eines Rechtsanwaltes oder einer Nichtregierungsorganisation an. Auch die Eröffnung eines Bankkontos – eine Voraussetzung für den Erhalt von Gehaltszahlungen im Privatsektor – ist nach Angaben des Auswärtigen Amtes insbesondere mit Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen inzwischen leichter möglich (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an die Kammer vom 4. Dezember 2019). In der Praxis können sich jedoch weiterhin Schwierigkeiten ergeben, wenn zur Eröffnung eines Bankkontos neben einer Aufenthaltserlaubnis auch ein Reisepass verlangt wird sowie ein Adressnachweis, eine Steuerregistrierungsnummer und ein Arbeitsvertrag und eine Arbeitsbescheinigung (vgl. aida Country Report, S. 135, Pro Asyl Stellungnahme). Auch die – nunmehr erst nach sechs Monaten mögliche – Erlangung einer Sozialversicherungsnummer – AMKA – kann sich in der Praxis schwierig gestalten, da eine gültige Aufenthaltserlaubnis und eine Postanschrift vorzulegen sind. Neben Leistungen etwa für alleinerziehende Mütter, Kinder, behinderte Menschen, Rentner und Studierende gewährt Griechenland seit dem Jahr 2017 bedürftigen Menschen einschließlich Flüchtlingen das sogenannte Soziale Solidaritätseinkommen (Κοινωνικό Επίδομα Αλληλεγγύης – KEA –) von monatlich 200 € pro Haushalt (zuzüglich 100 € für jeden weiteren Erwachsenen und 50 € für jedes Kind) einschließlich Zugang zu vergünstigtem Wasser und Elektrizität. Nach den Angaben des Liaison-Beamten des Bundesamtes in der mündlichen Verhandlung handelt es sich dabei um einen absoluten Notbehelf, dessen Auszahlung an strenge Hürden geknüpft ist. Die Beantragung erfordert unter anderem die Vorlage einer Adressbescheinigung (in Form eines mindestens sechs Monate zuvor abgeschlossenen Mietvertrages) oder einer Obdachlosenbescheinigung der Gemeinde (die in der Praxis denjenigen, die in der Wohnung von Bekannten oder in besetzen Häusern leben, nicht ausgestellt werden), die Vorlage einer Steueridentifikationsnummer bzw. aktueller Steuerbescheide, einer Sozialversicherungsnummer sowie eines Nachweises über den Familienstand und eines Bankkontos (vgl. aida Country Report, S. 189 f.). Hierbei können sich die oben beschriebenen praktischen Probleme ergeben. Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Sozialen Solidaritätseinkommens ist weiterhin ein zweijähriger legaler Voraufenthalt, nachzuweisen über die Steuererklärung der Vorjahre (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an die Kammer vom 4. Dezember 2019). Anerkannt Schutzberechtigte haben seit 2016 Anspruch auf Zugang zu kostenloser Gesundheitsversorgung und sind in die staatliche Krankenversicherung mit einbezogen, sofern sie über eine Sozialversicherungsnummer verfügen (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Köln vom 7. Februar 2018, S. 2, United States Department of State, Greece 2018 Human Rights Report, S. 16). Das Gesundheitssystem erfüllt diesen Anspruch grundsätzlich auch in der Praxis, insbesondere im Bereich der Notfallversorgung. Allerdings leidet das Gesundheitssystem aufgrund der Wirtschaftskrise und Austeritätspolitik unter Engpässen vor allem in Form von Personalmangel, Ausstattungsdefiziten und einer restriktiven Ausgabe von Medikamenten, welche Schutzsuchende, Schutzberechtigte und die lokale Bevölkerung gleichermaßen betreffen (vgl. Commissioner for Human Rights Report Rn. 40 und 102 ff.). Im Raum Athen und Piräus werden von verschiedenen Organisationen einschließlich Solidaritätsbewegungen und örtlichen Kirchen Mahlzeiten sowohl an Griechinnen und Griechen als auch an Drittstaatsangehörige ausgegeben. In der Regel erfolgt die Ausgabe einer begrenzten Anzahl von Portionen einmal täglich (vgl. Pro Asyl Stellungnahme, S. 9). Insgesamt wird die Betreuung und Versorgung anerkannt Schutzberechtigter nach den Angaben des Liaison-Beamten des Bundesamtes in der mündlichen Verhandlung überwiegend von Nichtregierungsorganisationen, die ihren Sitz in Athen oder Thessaloniki haben, gewährleistet. So erwähnte er etwa die Organisation Metadrasi, die mit einer knapp vierstelligen Mitarbeiterzahl spendenfinanziert beispielsweise Dolmetscher zur Verfügung stelle, unbegleitete Minderjährige und vulnerable Personen betreue und etwa Hilfe zur Integration in den Arbeitsmarkt leiste. Das Ausmaß, in dem der Einzelne von den Lebensbedingungen in Griechenland getroffen wird, hängt von den individuellen Verhältnissen im jeweiligen Einzelfall ab (vgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. April 2019 – 22 L 3736/18 A –, juris Rn. 45). Im Fall des Klägerin ist trotz der dargestellten schwierigen Lebensbedingungen in Griechenland nicht davon auszugehen, dass sie unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen und auch unter Aufbringung einer erheblichen Eigeninitiative aufgrund der sie erwartenden Lebensbedingungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine Situation extremer materieller Not geriete, die es ihr nicht erlauben würde, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, insbesondere eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren und zu waschen. Zwar ist nicht damit zu rechnen, dass der griechische Staat der Klägerin bei der Suche nach einer Unterkunft behilflich sein oder ihr in absehbarer Zeit finanzielle Unterstützung zur Deckung ihrer Lebenshaltungskosten oder für Wohnraum zukommen lassen wird (vgl. hierzu ausführlich das Urteil der Kammer vom heutigen Tag im Parallelverfahren VG 3 K 389.19 A). Jedoch ist aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht anzunehmen, dass die Klägerin auf eine solche Unterstützung angewiesen wäre und anderenfalls in eine Situation extremer materieller Not geriete. So hielt sich die Klägerin vor ihrer Ausreise nach Deutschland mehr als zehn Jahre als anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland auf. Ihren eigenen Angaben zufolge lebte sie dabei in einer Privatwohnung, verfügte über einen großen Bekannten- und Freundeskreis und hatte sich ein gutes Leben aufgebaut. Den seitens der Klägerin eingereichten Unterlagen ist zu entnehmen, dass sie regelmäßig im Rahmen von Arbeitsverträgen unter anderem als Übersetzerin/Kulturvermittlerin bzw. Sachbearbeiterin für die IOM sowie für Nichtregierungsorganisationen tätig war und dabei eine Vergütung enthielt, die es ihr erlaubte, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Klägerin gab zudem an, über sehr gute Sprachkenntnisse zu verfügen. Vor diesem Hintergrund ist eine Prognose dahingehend möglich, dass die Klägerin einen etwaigen Übergangszeitraum mit Hilfe ihres sozialen Netzes in Griechenland und ihrer intensiven Kontakte zu Nichtregierungsorganisationen sowie internationalen Organisationen überwinden können wird und zeitnah erneut einen Zugang zum Arbeitsmarkt finden wird. Dies gilt umso mehr, als sie in ihrem spezifischen beruflichen Segment als Übersetzerin für die persische Sprache bzw. Kulturvermittlerin kaum mit griechischen Arbeitssuchenden konkurrieren dürfte bzw. diesen gegenüber im Vorteil wäre. Insofern dürfte sie die angespannte Lage auf dem griechischen Arbeitsmarkt kaum tangieren. Im Gegenteil besteht aufgrund der anhaltend hohen und im letzten Jahr wieder deutlich angestiegenen Zahl von Neuankömmlingen (74.348 im Jahr 2019 im Gegensatz zu 50.805 im Jahr 2018, vgl. https://data2.unhcr.org/en/ situations/ mediterranean/location/5179), die nunmehr verstärkt von den Inseln auf das Festland verteilt werden sollen (vgl. https://www.nytimes.com/2019/11/20/world/ europe/greece-migrants-aegean-islands.html), ein besonderer Bedarf an qualifiziertem Personal in diesem Bereich. Auch ist angesichts dieser Entwicklung davon auszugehen, dass die Europäische Union, internationale Organisationen und andere entsprechende Mittel zur Verfügung stellen. Die vorgelegte Aufenthaltserlaubnis der Klägerin in Griechenland ist noch bis Juli diesen Jahres gültig, sodass sich auch insofern keine weiteren Hindernisse ergeben dürften. Soweit die Klägerin vorträgt, sie sei aufgrund ihrer politischen Aktivitäten vor mehreren Jahren Opfer eines Einbruchs geworden und kurz vor ihrer Ausreise von Unbekannten entführt worden, so ergibt sich daraus – selbst als wahr unterstellt – nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung nach Griechenland. Die Klägerin hat nicht dargetan, dass sie konkret zu befürchten hätte, (vermeintlich erneut) in das Visier des iranischen Geheimdienstes zu geraten und Opfer von (weiteren) Straftaten zu werden, zumal sie es nicht vermochte, das vorgebliche Interesse der iranischen Behörden an ihrer Person überzeugend zu erklären. Jedenfalls hat sie nicht dargelegt, dass die griechischen Sicherheitsbehörden nicht willens und in der Lage wären, sie bei einem eventuellen (neuerlichen) Angriff ausreichend zu schützen. Eine solche Annahme ist nicht bereits der Schilderung ihrer angeblichen Entführung zu entnehmen. So hatte ihr die griechische Polizei schon ihren eigenen Angaben zufolge nach der Anzeige des Vorfalls mitgeteilt, dass man sich telefonisch mit ihr in Verbindung setzen werde. Bereits sechs Tage nach dem vermeintlichen Vorfall reiste die Klägerin aus, ohne das Ergebnis der Ermittlungen abzuwarten. Für das Vorliegen etwaiger systemischer Mängel oder struktureller Schwachstellen, aufgrund derer der griechische Staat grundsätzlich keinen hinreichenden Schutz vor schweren Straftaten bieten würde, bestehen keinerlei Anhaltspunkte 2. Die Abschiebungsandrohung in Nr. 3 des Bescheidtenors entspricht § 35 AsylG in Verbindung mit § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG. Danach droht das Bundesamt in den Fällen einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Absatz 1 Nr. 2 und 4 AsylG dem Ausländer unter Bestimmung einer angemessenen Frist die Abschiebung in den konkret zu bezeichnenden Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war, wobei das Bundesamt auch den Staat zu benennen hat, in den er nicht abgeschoben werden darf. II. Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch der Klägerin auf Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG besteht gleichfalls nicht. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich dies aus der Anwendung der EMRK ergibt. Aus der insoweit allein in Betracht kommenden Bestimmung des Art. 3 EMRK, wonach niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, vermag die Klägerin nach den obigen Ausführungen nichts zu ihren Gunsten herzuleiten. Darüber hinaus liegt auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden soll, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine solche Gefahr liegt hier zur Überzeugung des Gerichts nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit vor, insbesondere besteht keine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen. Die Klägerin hat keine gesundheitlichen Einschränkungen geltend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich. Dementsprechend ergibt sich auch aus diesem Gesichtspunkt keine Rechtwidrigkeit der Abschiebungsandrohung. III. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot in Nr. 4 des Bescheidtenors hat die Klägerin entsprechend ihrer ausdrücklichen Klarstellung vor der Kammer nicht zum Gegenstand der Klage gemacht. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Eines Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedarf es mit Blick auf den in der Generalprozesserklärung der Beklagten vom 24. März 2016 in der Fassung vom 27. Juni 2017 erklärten Verzicht auf Kostenfestsetzungsanträge zur Geltendmachung der Pauschale nach § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO in Verbindung mit Ziffer 7002 der Anlage zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gegenüber unterliegenden Asylklägern nicht. Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Asylantrages als unzulässig. Sie ist 46 Jahre alt und Iranerin kurdischer Volkszugehörigkeit. Ende 2008 reiste sie ihren Angaben zufolge aus dem Iran über die Türkei nach Griechenland, erhielt internationalen Schutz und hielt sich dort etwa zehn Jahre und vier Monate auf. Im März 2019 reiste die Klägerin in die Bundesrepublik Deutschland weiter und suchte erneut um internationalen Schutz nach. Bei ihrem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates und der persönlichen Anhörung zur Klärung der Zulässigkeit des gestellten Asylantrages am 8. April 2019 und bei der Anhörung zur Zulässigkeit ihres Asylantrags am 15. April 2019 durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Außenstelle Berlin – (im Folgenden: Bundesamt) machte sie im Wesentlichen folgende Angaben: In Griechenland sei sie seit 2011 als Dolmetscherin tätig gewesen, habe in einer Privatwohnung in Athen gelebt und ein erfolgreiches Leben geführt. Sie sei auch politisch aktiv gewesen, habe sich für die Rechte von Frauen und Kurden eingesetzt und bei Demonstrationen vor der iranischen Botschaft mitgewirkt. Einige Jahre zuvor sei ihr von Botschaftsmitarbeitern dazu geraten worden, sich von derartigen Aktivitäten zu distanzieren. Im Zuge eines Wohnungseinbruchs seien ihre Papiere durchsucht worden. Die griechische Polizei habe ihre daraufhin geäußerten Ängste nicht ernstgenommen. Im März 2019 sei sie entführt, bedroht und angefahren worden und die griechische Polizei habe ihr wiederum nicht geholfen. Sie habe in der Schweiz Urlaub gemacht und sei dann nach Deutschland ausgereist, wo sich auch ihre beiden Söhne seit dem Jahr 2014 aufhielten. Die Klägerin reichte Fotos zum Nachweis ihrer vermeintlichen politischen Aktivitäten sowie Kopien über Vereinsmitgliedschaften und mehrere Arbeitsverträge, unter anderem mit der Internationalen Organisation für Migration (im Folgenden: IOM), beim Bundesamt zum Verfahren. Mit Bescheid vom 5. Juli 2019 lehnte das Bundesamt ihren Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1 des Bescheidtenors), stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenhG vorliegen (Nr. 2 des Bescheidtenors), drohte ihr die Abschiebung nach Griechenland an (Nr. 3 des Bescheidtenors) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 4 des Bescheidtenors). Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung setzte das Bundesamt aus (Nr. 5 des Bescheidtenors). Hiergegen hat die Klägerin am 23. Juli 2019 Klage erhoben und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie vertieft ihr Vorbringen. In Griechenland habe sie sich in Lebensgefahr befunden. Das vorläufige Rechtsschutzbegehren wies das Gericht mit Beschluss vom 26. August 2019 – VG 3 L 468.19 A – als unzulässig zurück. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Juli 2019 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung von Nr. 2 des vorbenannten Bescheides zu verpflichten, festzustellen, dass in ihrer Person hinsichtlich Griechenlands nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angegriffene Entscheidung. Die Kammer hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 10. Dezember 2019 den Liaison-Beamten des Bundesamtes bei der griechischen Asylbehörde Herrn A... (im Folgenden: Liaison-Beamter) informatorisch angehört. Wegen seiner Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift (Bl. 44 ff. der Streitakte) verwiesen. Die Kammer hat den Bundesamtsvorgang der Klägerin (Az. 7... ) beigezogen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Sie hat zudem eine Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 4. Dezember 2019 eingeholt. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Vorbringen der Beteiligten im Übrigen sowie auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Akten verwiesen.