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Beschluss

3 L 167/20

VG Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:0507.VG3L167.20.00
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Leitsätze
1. Jeder junge Mensch hat grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zu den öffentlichen Schulen. Vorschriften, die dieses Recht beschränken sollen, müssen den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechen.(Rn.15) Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich danach unterschiedliche Grenzen für den Normgeber. Bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen sind dem Gesetzgeber umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann.(Rn.16) Insoweit ist es erforderlich, dass die differenzierende Regelung hinsichtlich des Zugangs zu den Schulen, in diesem Fall die Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts für bestimmte Stufen, auf hinreichend sachbezogenen, nach Art und Gewicht vertretbaren Gründen beruht.(Rn.17) 2. Die Differenzierung zwischen verschiedenen Klassenstufen hinsichtlich der Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts findet derzeit eine taugliche Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der SARS-CoV-2-EindmaßnV.(Rn.19) Diese Vorschrift ist rechtmäßig, da sie auf die Regelungen des IfSG gestützt werden kann.(Rn.20) Insbesondere sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 IfSG für ein staatliches Handeln zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19 erfüllt.(Rn.21) Diese Vorschrift ermöglich grundsätzlich den Erlass von Schutzmaßnahmen zum Zwecke der Verhinderung der weiteren Ausbreitung, in diesem Fall Schulschließungen, weshalb aufgrund der Regelung auch deren schrittweise Lockerung, in diesem Fall die Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts für bestimmte Jahrgangsstufen, zulässig ist.(Rn.22) 3. Die Ungleichbehandlung verschiedener Jahrgangsstufen bei der Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts ist grundsätzlich gerechtfertigt.(Rn.26) Der grundsätzlichen Entscheidung, den Präsenzunterricht nicht für alle Schülerinnen und Schüler zum gleichen Zeitpunkt wieder zu beginnen, liegen insoweit sachgerechte Überlegungen zugrunde.(Rn.27)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Jeder junge Mensch hat grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zu den öffentlichen Schulen. Vorschriften, die dieses Recht beschränken sollen, müssen den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechen.(Rn.15) Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich danach unterschiedliche Grenzen für den Normgeber. Bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen sind dem Gesetzgeber umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann.(Rn.16) Insoweit ist es erforderlich, dass die differenzierende Regelung hinsichtlich des Zugangs zu den Schulen, in diesem Fall die Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts für bestimmte Stufen, auf hinreichend sachbezogenen, nach Art und Gewicht vertretbaren Gründen beruht.(Rn.17) 2. Die Differenzierung zwischen verschiedenen Klassenstufen hinsichtlich der Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts findet derzeit eine taugliche Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der SARS-CoV-2-EindmaßnV.(Rn.19) Diese Vorschrift ist rechtmäßig, da sie auf die Regelungen des IfSG gestützt werden kann.(Rn.20) Insbesondere sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 IfSG für ein staatliches Handeln zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19 erfüllt.(Rn.21) Diese Vorschrift ermöglich grundsätzlich den Erlass von Schutzmaßnahmen zum Zwecke der Verhinderung der weiteren Ausbreitung, in diesem Fall Schulschließungen, weshalb aufgrund der Regelung auch deren schrittweise Lockerung, in diesem Fall die Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts für bestimmte Jahrgangsstufen, zulässig ist.(Rn.22) 3. Die Ungleichbehandlung verschiedener Jahrgangsstufen bei der Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts ist grundsätzlich gerechtfertigt.(Rn.26) Der grundsätzlichen Entscheidung, den Präsenzunterricht nicht für alle Schülerinnen und Schüler zum gleichen Zeitpunkt wieder zu beginnen, liegen insoweit sachgerechte Überlegungen zugrunde.(Rn.27) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt die Wiederaufnahme ihrer Beschulung im Präsenzunterricht. Sie ist Schülerin der 4. Klassenstufe der Grundschule am W... in Berlin-S... (i.F. Grundschule). Zum nächsten Schuljahr ist sie in die 5. Klassenstufe des H...Gymnasiums aufgenommen. Ab dem 17. März 2020 wurden zur Eindämmung des SARS-CoV-2 Virus die Berliner Schulen – zunächst geplant bis zum Ende der Osterferien am 19. April 2020 – geschlossen. Mit Pressemitteilung vom 16. April 2020 teilte die Senatsverwaltung ihre Planung für die schrittweise Wiedereröffnung der Schulen mit. Danach sollten Schülerinnen und Schüler des 10. Jahrgangs insbesondere zur Prüfungsvorbereitung auf den Mittleren Schulabschluss ab dem 27. April in die Schulen zurückkehren. Ab dem 4. Mai 2020 sollten die Jahrgangsstufe 6 an den Grundschulen und Grundstufen der Gemeinschaftsschulen sowie die Jahrgangsstufen 9 und 12 an Integrierten Sekundarschulen/ Gemeinschaftsschulen und die Jahrgangsstufe 11 an Gymnasien folgen. Im Laufe der nachfolgenden Wochen würden die Schulen unter Berücksichtigung der Vorgaben des Infektionsschutzes sukzessive für weitere Jahrgänge geöffnet. Darüber hinaus sollten Lehrkräfte weiter Fernunterricht über digitale Wege anbieten. Mit Schreiben vom 27. April 2020 forderte die Mutter und Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin die Direktorin der Grundschule auf, ihre Tochter ab dem 4. Mai 2020 wieder am Unterricht teilnehmen zu lassen, da diese ab dem nächsten Schuljahr auf ein Gymnasium wechseln werde. In einem anschließenden Gespräch teilte die Direktorin ihr mit, dass alle Räume für die 6. Klassen benötigt würden und weder Räume noch Lehrpersonal für die elf Schülerinnen und Schüler einschließlich der Antragstellerin, die in der 5. Klasse auf das Gymnasium wechseln würden, zur Verfügung stünden, zumal die Klassenlehrerin zu einer Risikogruppe zähle. Die Antragstellerin hat am 28. April 2020 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Sie ist der Auffassung, sie werde in ihren verfassungsrechtlich garantierten Rechten auf Zugang zu öffentlichen Schulen sowie auf Gleichbehandlung verletzt. Es bestehe kein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung mit Schülerinnen und Schülern der 6. Klassen, die ab dem 4. Mai 2020 wieder am Schulunterricht teilnehmen dürften, damit ihnen als Schulwechsler keine Nachteile entstünden. Denn auch für die Antragstellerin stehe im nächsten Schuljahr der Wechsel auf das Gymnasium einschließlich eines Probehalbjahres an. Beide Gruppen seien schulpflichtig und die entsprechenden Kapazitäten stünden an der Grundschule zur Verfügung. Ihr Alter stelle kein geeignetes Differenzierungskriterium dar, da die Antragstellerin mit zehn Jahren gut informiert und in der Lage sei, die entsprechenden Hygienevorschriften zu beachten. Der Gesetzesvorbehalt sei nicht beachtet, da die Entscheidung über den zeitlichen Ablauf der schrittweisen Schulöffnung der Verwaltung überlassen sei. Es fehle an einer geeigneten Rechtsgrundlage und an einem legitimen Zweck für die (weitere) Schließung, auch da die Erkrankung bei Kindern meist mild oder symptomlos verlaufe. Eine Differenzierung zwischen der 4. und 6. Klassenstufe sei der anwendbaren Verordnung nicht zu entnehmen. Die Voraussetzungen für eine Untersagung des Betretens der Grundschule auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes lägen nicht vor, da dort kein Krankheitsfall bekannt geworden sei und in der betroffenen Altersgruppe in ganz Berlin vergleichsweise wenige Fälle gemeldet worden seien. Die weitere Schließung sei auch nicht erforderlich, da für Kinder im Alter von 10-12 Jahren kein Todesrisiko und kaum ein Risiko für eine Hospitalisierung bestehe. Auch deren Eltern seien nur bei Vorerkrankungen von der Gefahr schwerer Krankheitsverläufe betroffen. Das Durchschnittsalter der an Covid-19 Verstorbenen liege über der Lebenserwartung von Männern und leicht unter der von Frauen. Die Schulschließung habe zudem keine Auswirkungen auf die Infektionskurve gehabt, da letztere bereits zuvor gesunken sei. Sie sei unverhältnismäßig, da der Antragstellerin auf unbestimmte Zeit das Recht auf Bildung genommen werde und es ihr zunehmend körperlich und psychisch schlecht gehe. Im Rahmen des Fernunterrichts habe die Schule zunächst keinerlei Aufgaben zur Verfügung gestellt und anschließend nur vereinzelt, wobei keine Korrektur oder Unterrichtung durch die Lehrkräfte erfolgt sei. Die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie ab dem 4. Mai 2020 für den Schulunterricht in der Grundschule am W... im Präsenzunterricht, entsprechend der 6. Klassenstufe zuzulassen, sowie festzustellen, dass § 11 Abs. 1 der 5. Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 28. April 2020 in Verbindung mit den durch die für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung getroffenen Festlegungen, die 4. Klassen nicht am 4. Mai 2020 wieder für den Unterricht zuzulassen, rechtswidrig sind. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er trägt vor, die Entscheidung über den konkreten Öffnungsplan der weiteren Klassenstufen habe auf die Senatsverwaltung delegiert werden können, da nur so eine zeitnahe Reaktion auf neuere pandemische Entwicklungen und eine flexible Abwägung zwischen dem Infektionsschutz und pädagogischen Erwägungen möglich seien. Zudem hätte die Senatsverwaltung derartige Maßnahme auch ohne Rechtsverordnung in Form der Allgemeinverfügung erlassen können. Im Rahmen einer schrittweise gestaffelten Wiederaufnahme habe sich die Senatsverwaltung für eine Priorisierung der 6. Jahrgangsstufen als Regelfall der Abschlussklassen vor dem Übergang auf das Gymnasium entschieden. Dies diene dazu, den Schulen ausreichend Zeit für die Umsetzung von Konzepten zu geben sowie einen unkontrollierbaren Wiederanstieg der Infektionen zu vermeiden und ggf. gezielt Deeskalationsmaßnahmen ergreifen zu können. Die – bei Einhaltung der Hygieneregeln – begrenzten Kapazitäten der Schulen in personeller, räumlicher und sachlicher Hinsicht machten eine vollständige Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts unmöglich. Dies gelte auch für die betroffene Grundschule. Die zeitweise Ungleichbehandlung der Antragstellerin sei sachlich gerechtfertigt. Dem Antragsgegner komme ein weiter Beurteilungsspielraum unter Berücksichtigung von über den bloßen infektionsrechtlichen Gefahrengrad hinausgehenden Belangen zu und er müsse dabei generalisierende Betrachtungen anstellen. Die Schülerinnen und Schüler, die ausnahmsweise nach der vierten Klasse auf das Gymnasium wechselten, seien typischerweise besonders leistungsstark. Es sei im Fall der Antragstellerin angesichts ihrer Vorleistungen nicht davon auszugehen, dass sie das Probehalbjahr auf dem Gymnasium nicht bestehen werde, zumal es auch wiederholt werden könne. An der Grundschule würde zudem eine weitere Beschulung mittels moderner Kommunikationsmittel angeboten. Der Antrag zu 2) sei als Popularantrag unzulässig. II. 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bleibt ohne Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der ZPO sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Begehrt die Antragstellerin – wie hier mit der Wiederaufnahme ihrer Beschulung im Präsenzunterricht – die Vorwegnahme dessen, was sie auch in der Hauptsache begehrt, unterliegt der Erlass einer einstweiligen Anordnung besonderen Voraussetzungen. Es müssen ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können. Erforderlich ist weiter, dass die Antragstellerin mit ihrem Begehren in einem Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben wird (st. Rechtsprechung; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2006 – OVG 8 S 50.06 –, juris Rn. 16 m.w.N.). Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch auf Wiederaufnahme der Beschulung im Präsenzunterricht nicht in einem die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Maße glaubhaft gemacht. Als Rechtsgrundlage hierfür kommt Art. 20 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin – VvB – in Betracht. Die Regelung des Art. 20 Abs. 1 VvB gewährt jedem Menschen das Recht auf Zugang zu den bestehenden öffentlichen Bildungseinrichtungen im Land Berlin nach Maßgabe der den Zugang regelnden Gesetze. Nach der einfachgesetzlichen Ausprägung dieses Anspruches in § 2 Abs. 2 Satz 2 des Schulgesetzes für das Land Berlin vom 26. Januar 2004 (GVBl. 2004, 26) – SchulG –, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2019 (GVBl. S. 255) hat jeder junge Mensch entsprechend seinen Fähigkeiten und Begabungen grundsätzlich ein Recht auf gleichen Zugang zu allen öffentlichen Schulen. Die den Zugang regelnden rechtlichen Bestimmungen müssen den Anforderungen des Art. 10 Abs. 1 VvB entsprechen (vgl. Driehaus/Quabeck, in: Driehaus, Verfassung von Berlin, 4. Aufl. 2020, Art. 20 Rn. 2; VerfGH Berlin, Beschluss vom 10. April 2019 – VerfGH 5/19 –, juris Rn. 14). Nach dem mit dem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG inhaltsgleichen (vgl. hierzu und zum Folgenden VerfGH Berlin, Beschluss vom 19. Februar 2007 – VerfGH 180/06, 180 A/06 –, juris Rn. 26 ff.) Art. 10 Abs. 1 VvB sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Dem Normgeber ist damit jedoch nicht jede Differenzierung verboten. Der Gleichheitssatz verwehrt grundsätzlich auch nicht die Verwendung generalisierender, typisierender und pauschalierender Erwägungen. Es ist vielmehr grundsätzlich Sache des Normgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er mithin im Rechtssinn als gleich ansehen will. Den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum muss der Normgeber allerdings sachgerecht ausüben. Was dabei in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern immer nur in Bezug auf die Eigenart des konkreten Sachverhalts, der geregelt werden soll. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich danach unterschiedliche Grenzen für den Normgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1993 – 1 BvL 38/92 –, juris Rn. 35). Bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen sind dem Gesetzgeber umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2005 – 2 BvR 167/02 –, juris Rn. 32). Entsprechendes gilt, je mehr sich Merkmale personenbezogener Differenzierung den in Art. 10 Abs. 2 VvB genannten annähern und je größer deshalb die Gefahr ist, dass eine an sie anknüpfende Ungleichbehandlung zur Diskriminierung einer Minderheit führt (vgl. zum Bundesrecht BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 – 2 BvL 7/98 –, juris Rn. 41). Bei lediglich verhaltens- oder sachverhaltsbezogenen Unterscheidungen hängt das Maß der Bindungen vor allem davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Merkmale zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird. Nach diesen Grundsätzen ist es hier erforderlich, dass die differenzierende Regelung auf hinreichend sachbezogenen, nach Art und Gewicht vertretbaren Gründen beruht. Der anzuwendende Maßstab geht über eine reine Willkürkontrolle hinaus, da die Unterscheidung nach Klassenstufen an ein sachverhaltsbezogenes Kriterium anknüpft, das sich der Einflussnahme durch die betroffenen Schülerinnen und Schüler weitgehend entzieht. Gleichzeitig besteht keine strenge Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse, da dem Normgeber und der Verwaltung insoweit ein weiter Gestaltungsspielraum zuzuerkennen ist. Zudem wird der verfassungsmäßige Anspruch der Antragstellerin auf Teilhabe an den vorhandenen öffentlichen Bildungseinrichtungen nur insoweit berührt, als ihr die Unterrichtsmodalität des Präsensunterrichts zeitweise nicht angeboten wird. Der Zugang zum schulischen Unterricht als solchem wird hingegen nicht verweigert. Gemessen an diesen Maßstäben verletzt die zeitweise Ungleichbehandlung der Antragstellerin gegenüber denjenigen Schülerinnen und Schülern, die nunmehr wieder im Präsenzunterricht beschult werden, nicht den Gleichheitssatz. Sie hat eine hinreichende Rechtsgrundlage (hierzu a) und beruht auf vertretbaren Differenzierungskriterien (hierzu b). a) Die Differenzierung zwischen verschiedenen Klassenstufen hinsichtlich der Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts findet derzeit eine taugliche Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Fünften Verordnung über die Änderung der Berliner SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 22. März 2020 – SARS-CoV-2-EindmaßnV –, zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. April 2020 (GVBl. S. 286). Danach dürfen öffentliche Schulen unter Einhaltung der Hygieneregeln ab dem 27. April 2020 für den Lehrbetrieb geöffnet werden, wobei die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer länderübergreifenden Abstimmung, insbesondere die abgestufte Öffnung nach Schularten, Schulstufen, Jahrgangsstufen und Bildungsgängen bestimmt. In ihrem Rundschreiben „Organisation der schrittweisen Schulöffnung im zweiten Schulhalbjahr 2019/2020 – Jahrgangsstufe 6 der Primarstufe“ an die Berliner Schulleitungen vom 23. April 2020 legte die Senatsverwaltung zunächst die Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts für die 6. Klassenstufen ab dem 4. Mai 2020 fest. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die genannte Regelung des § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SARS-CoV-2-EindmaßnV voraussichtlich rechtmäßig. Sie kann auf § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit §§ 28 ff. des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen – IfSG – vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587), gestützt werden. Gemäß § 32 IfSG werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde gemäß § 28 Abs. 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung und Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Zu diesen Maßnahmen kann es gehören, Personen zu verpflichten, bestimmte öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten, sowie Gemeinschaftseinrichtungen – einschließlich Schulen (vgl. § 33 Ziff. 3 IfSG) – zu schließen, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG. Anders als die Antragstellerin meint, sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 IfSG für ein staatliches Handeln zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19 erfüllt. Mit den deutschlandweit und damit auch in Berlin auftretenden Fällen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sind an einer übertragbaren Krankheit (§ 2 Nr. 3, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. h IfSG) erkrankte Personen und damit Kranke im Sinne von § 2 Nr. 4 IfSG festgestellt worden (vgl. die Risikobewertung des Robert-Koch-Institut vom 30. April 2020, abrufbar unter https://www.rki.de /DE/Content/InfAZ/N/ Neuartiges_Coronavirus/ Risikobewertung.html, zuletzt abgerufen am 6. Mai 2020; vgl. auch mit ausführlicher Begründung OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. April 2020 – 13 MN 117/20 –, juris Rn. 22 ff.). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin enthält der Wortlaut des § 28 Abs. 1 IfSG keinerlei Beschränkung dahingehend, dass Gemeinschaftseinrichtungen nur dann geschlossen werden dürfen, wenn in der Einrichtung selbst ein Krankheits- oder Verdachtsfall aufgetreten ist. Hierfür spricht auch in systematischer Hinsicht, dass die Regelung des § 28 Abs. 2 IfSG – anders als § 28 Abs. 1 IfSG – gerade ausdrücklich darauf Bezug nimmt, dass der dort geregelte Fall einer Masernerkrankung „in einer Gemeinschaftseinrichtung“ auftritt. Zudem ermöglicht es die Generalklausel des § 28 Abs. 1 IfSG auch, Maßnahmen gegen (sonstige) Dritte ("Nichtstörer") zu richten, beispielsweise um sie vor Ansteckung zu schützen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. März 2020 – OVG 11 S 12/20 –, juris Rn. 8 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – BVerwG 3 C 16/11 –, juris Rn. 26). Dementsprechend kommt es in dieser Hinsicht auch weder darauf an, dass in der betroffenen Altersgruppe der Zehn- bis Zwölfjährigen in ganz Berlin vergleichsweise wenige Fälle gemeldet worden sind, noch dass in dieser Altersgruppe die Krankheitsverläufe in der Regel mild oder sogar asymptomatisch verlaufen. Ermöglicht § 28 Abs. 1 IfSG den Erlass von Schutzmaßnahmen zum Zwecke der Verhinderung der weiteren Ausbreitung – in diesem Fall Schulschließungen –, so lässt die Regelung auch deren schrittweise Lockerung – hier die Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts für bestimmte Jahrgangsstufen – zu. Sie verlangt dies sogar vor dem Hintergrund, dass notwendige Schutzmaßnahmen nur getroffen werden dürfen, soweit und solange sie zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich sind. Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass die Regelung des § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SARS-CoV-2-EindmaßnV rechtswidrig sei, da der Gesetzgeber selbst habe tätig werden müssen bzw. da die Landesregierung als Verordnungsgeber der für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung die Entscheidung über den zeitlichen Ablauf der schrittweisen Öffnung der Schulen nicht habe überlassen dürfen, kann sie damit nicht durchdringen. Die Regelung beruht auf einer hinreichenden, den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG genügenden Rechtsgrundlage. Nach dem aus dem Demokratieprinzip abgeleiteten Grundsatz der Wesentlichkeit hat der parlamentarische Gesetzgeber im Verhältnis zwischen Staat und Bürgern alle wesentlichen, insbesondere grundrechtsrelevanten Entscheidungen selbst zu treffen. Mit Blick auf den jeweiligen Sachbereich und auf die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes, insbesondere die Intensität der Grundrechtseingriffe, ist zu beurteilen, wie weit die gesetzlichen Vorgaben ins Einzelne gehen müssen (vgl. hierzu und zum Folgenden VerfGH Berlin, Beschluss vom 10. April 2019 – 5/19 –, a.a.O. Rn. 20). Als wesentlich sind Regelungen zu verstehen, die für die Verwirklichung von Grundrechten erhebliche Bedeutung haben und sie besonders intensiv betreffen. Davon ausgehend ist für die Ausgestaltung des Prozesses der schrittweisen Wiedereröffnung der Schulen zumindest in der derzeitigen Anfangsphase keine gesetzliche Regelung erforderlich. Die zeitweise Modifikation der Unterrichtsmodalitäten durch Suspendierung des Präsenzunterrichts für bestimmte Klassenstufen berührt das Teilhaberecht aus Art. 20 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 VvB sowie das Recht auf Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit von Kindern (Art. 13 Abs. 1 VvB) und das Elternrecht (Art. 12 Abs. 3 VvB) jedenfalls derzeit noch nicht in einem Maße, das eine Regelung durch Gesetz erforderlich machen würde. Denn der Zugang zur Schulbildung wird nicht insgesamt verhindert, sondern seit einem Zeitraum von nunmehr etwa acht Wochen übergangsweise lediglich verändert, sodass davon auszugehen ist, dass die Lebens- und Berufschancen der betroffenen Schülerinnen und Schüler bisher (noch) nicht langfristig beeinträchtigt sind. Der Gesetzgeber hat in § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG sogar klargestellt, dass auf diese Norm die Schließung von Gemeinschaftseinrichtung einschließlich Schulen gestützt werden kann und somit eine Ermächtigungsgrundlage für die damit möglicherweise einhergehenden Grundrechtsbeeinträchtigungen geschaffen. Einer weitergehenden Konkretisierung der Ermächtigungsgrundlage bedarf es – jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt – nicht. Die Regelungsmaterie „Gefahrenabwehr“, zu der auch das Infektionsschutzgesetz gehört, erfordert einen weiten Gestaltungsspielraum der Verwaltung und eine flexible Handhabung des ordnungsbehördlichen Instrumentariums. Dies gilt insbesondere, wenn – wie derzeit – neue, in ihrer Entwicklung nur mit erheblichen Unsicherheiten prognostizierbare Bedrohungslagen vorliegen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 9. April 2020 – 1 B 97/20 –, juris Rn. 24 ff). Auch die Bestimmtheitsanforderungen an Inhalt, Zweck und Ausmaß der gesetzlichen Determinierung hängen von der Eigenart des Sachverhalts ab, insbesondere davon, in welchem Umfang der zu regelnde Sachbereich einer genaueren begrifflichen Umschreibung überhaupt zugänglich ist. Dies kann es auch rechtfertigen, die nähere Ausgestaltung des zu regelnden Sachbereichs dem Verordnungsgeber zu überlassen, der die Regelungen rascher und einfacher auf dem neuesten Stand zu halten vermag als der Gesetzgeber (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.September 2016 – 2 BvL 1/15 –, juris Rn. 57). Zum Zwecke der flexiblen und zeitnahen Reaktion auf neue Entwicklungen erscheint darüber hinaus eine Delegation der genaueren Ausgestaltung an die Fachverwaltung möglich. Die genannten Erwägungen gelten nicht nur im Verhältnis zwischen Gesetz- und Verordnungsgeber, sondern umso mehr innerhalb der Exekutive. Die Verordnungsermächtigung des § 32 IfSG schließt den Erlass von Schutzmaßnahmen in anderer Rechtsform als der Rechtsverordnung nicht aus (vgl. VG München, Beschluss vom 27. April 2020 – M 26 S 20.1252 –, BeckRS 2020, 6126 Rn. 22). Ebenso wenig steht die Regelung einer Delegation der näheren Ausgestaltung durch den Verordnungsgeber an die Fachverwaltung entgegen. Auch werden im Land Berlin mangels Schaffung eines Normenkontrollverfahrens nach § 47 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Rechtsschutzmöglichkeiten nicht wesentlich dadurch verkürzt, dass die nähere Ausgestaltung nicht durch Rechtsverordnung, sondern durch eine Verwaltungsvorschrift in Form eines „Rundschreibens“ bestimmt wird (vgl. zur Rechtsnatur des Rundschreibens Voßkuhle/Kaufhold Grundwissen – Öffentliches Recht: Verwaltungsvorschriften, in JuS 2016, S. 314). Zwar wäre möglicherweise aus Gründen der Transparenz und erhöhten Legitimation eine Regelung zur stufenweisen Wiedereröffnung der Schulen wie in anderen Bundesländern (vgl. etwa § 3 der Hessischen Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus in der Fassung der Sechsten Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 16. April 2020, gültig ab dem 20. April 2020 [GVBl. 262]) in Form der Rechtsverordnung zu bevorzugen und könnte dies sogar mit zunehmender Dauer der Maßnahmen und damit erhöhter Grundrechtsrelevanz erforderlich werden. Jedenfalls derzeit ergibt sich jedoch keine offenkundige Rechtswidrigkeit aus der Delegation an die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung in § 11 Abs. 1 Satz 2 SARS-CoV-2-EindmaßnV. b) Die Ungleichbehandlung verschiedener Jahrgangsstufen bei der Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts ist gerechtfertigt. Hiervon ist selbst bei Anwendung des oben genannten strengen, für den Zugang zu Bildungseinrichtungen geltenden Maßstabs auszugehen, wonach die differenzierende Regelung auf hinreichend sachbezogenen, nach Art und Gewicht vertretbaren Gründen beruhen muss. Das Vorgehen des Antragsgegners bei der schrittweisen Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts in den Schulen bewegt sich innerhalb der weiten Gestaltungsfreiheit, die eine Anpassung an die tatsächlichen Notwendigkeiten und fortschreitenden Entwicklung unter Berücksichtigung verschiedenartiger Gesichtspunkte ermöglicht. Dies gilt sowohl für die Grundsatzentscheidung über eine schrittweise Wiederaufnahme (hierzu (1)) als auch für die Priorisierung der 6. Jahrgangsstufen in diesem Zusammenhang (hierzu (2)). (1) Der grundsätzlichen Entscheidung, den Präsenzunterricht nicht für alle Schülerinnen und Schüler zum gleichen Zeitpunkt wieder zu beginnen, liegen sachgerechte Überlegungen zugrunde. Die Entscheidung fußt auf einem unter den Bundesländern gemeinsam mit der Bundesregierung abgestimmten Konzept, die zur Bekämpfung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite (§ 5 Abs. 1 IfSG) getroffenen, nahezu alle Lebensbereiche betreffenden Einschränkungen schrittweise zu lockern, ohne den bisherigen Erfolg dieser Maßnahmen damit zu gefährden (vgl. den Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 28. April 2020 über ein Rahmenkonzept für die Wiederaufnahme von Unterricht in Schulen). Da sich die Folgen solcher Lockerungen nicht zuverlässig abschätzen lassen dürften, werden der Verordnungsgeber und die Fachverwaltung die weitere Entwicklung aufmerksam zu beobachten und weitere Schritte daran auszurichten haben (vgl. hierzu und zum Folgenden OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. April 2020 – OVG 11 S 25/20 –, juris Rn. 19). Dieses Moment der Prognoseunsicherheit einerseits und die nicht zu unterschätzenden Folgen einer eventuellen (Re-)Dynamisierung des Infektionsgeschehens andererseits lassen es bei summarischer Betrachtung als gerechtfertigt erscheinen, nicht sämtliche zuvor beschlossenen Einschränkungen quasi gleichförmig zu lockern, sondern zunächst diejenigen Lebensbereiche oder Personengruppen auszuwählen, bei denen eine Lockerung der Einschränkungen als besonders dringlich, aber gleichwohl vertretbar erscheint. Insoweit verweist der Antragsgegner auf begrenzte Kapazitäten in den Schulen im Allgemeinen und in der Grundschule der Antragstellerin im Speziellen. Die Einschätzung, dass es derzeit zu personellen, sachlichen und räumlichen Engpässen kommt, die nur durch eine schrittweise Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts überwunden werden können, ist insofern nachvollziehbar, als die Schulen im Rahmen der Wiedereröffnung zur strengen Beachtung von Aspekten des Infektionsschutzes angehalten sind (vgl. hierzu und zum Folgenden das Epidemiologische Bulletin des Robert-Koch-Instituts „Wiedereröffnung von Bildungseinrichtungen – Überlegungen, Entscheidungsgrundlagen und Voraussetzungen – vom 23. April 2020, abrufbar unter https://www.rki.de/ DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2020/Ausgaben/19_20_02. pdf?__blob=publicationFile, zuletzt abgerufen am 6. Mai 2020, S. 8 f. und das genannte Rahmenkonzept der Kultusministerkonferenz, S. 4 f.). Demnach empfehlen die Experten einhellig die Beachtung von Abstandsregeln, die durch eine räumliche Entzerrung durch eine Unterrichtung und Einhaltung von Pausenzeiten in kleineren Gruppen erreicht werden soll. Dies kann jedenfalls vorübergehend größere personelle und räumliche Ressourcen binden, zumal auch weiterhin parallel das Lernen der übrigen Schülerinnen und Schüler zu Hause betreut werden muss. Gleichzeitig sollen Personen, die ein Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf haben, besonderes geschützt werden. Deshalb stehen durch den Ausfall von Personen aus Risikogruppen möglicherweise weniger Lehrkräfte zur Verfügung. Ferner soll das schrittweise und jahrgangsabgestufte Vorgehen dazu beitragen, den Schulen ausreichend Zeit zur Entwicklung und Umsetzung von pädagogischen und hygieneschutzbezogenen Konzepten zu geben. Die Zusammenarbeit mit Gesundheitsämtern soll in dieser Übergangsphase verbessert und die Planung und Vorbereitung von epidemiologischen Studien zur Abschätzung der Effekte der Wiedereröffnung auf das Infektionsgeschehen ermöglicht werden. Das stufenweise Vorgehen dient vor allem auch dazu, einen unkontrollierbaren Wiederanstieg der Neuinfektionen mit dem hochansteckenden Coronavirus SARS-CoV-2 und damit den Erhalt der Leistungsfähigkeit des Gesundheitswesens und insbesondere der Krankenhäuser zur Behandlung schwer- und schwerstkranker Menschen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) zu verhindern. Dazu war und ist es weiterhin wichtig, persönliche menschliche Kontakte möglichst zu begrenzen, um so die Ausbreitung des im Wege einer Tröpfcheninfektion besonders leicht von Mensch zu Mensch übertragbaren Coronavirus zu verlangsamen (vgl. die genannte Risikoeinschätzung des Robert-Koch-Instituts vom 30. April 2020; hierauf auch abstellend BVerfG, Beschluss vom 10. April 2020 – 1 BvQ 28/20 –, juris Rn. 13 f.). So lässt sich auch der Telefonschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 15. April 2020 entnehmen, dass die Epidemie durch die Verlangsamung der Infektionsketten der letzten Wochen noch nicht bewältigt wurde, sondern diese weiter andauere. In kleinen Schritten solle daran gearbeitet werden, das öffentliche Leben wieder zu beginnen, den Bürgerinnen und Bürgern wieder mehr Freizügigkeit zu ermöglichen und gestörte Wertschöpfungsketten wiederherzustellen. Dies müsse jedoch gut vorbereitet werden und in jedem Einzelfall durch Schutzmaßnahmen so begleitet werden, dass das Entstehen neuer Infektionsketten bestmöglich vermieden werde (https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/ coronavirus /bund-laender-beschluss-1744224; abgerufen am 6. Mai 2020). Der Antragstellerin ist zuzugeben, dass bei Kindern nach den derzeit vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen im Regelfall ein milder oder sogar asymptomatischer Krankheitsverlauf auftritt. Hierauf kommt es aber vor dem Hintergrund des genannten Zwecks der Eindämmung der Gesamtausbreitung nicht entscheidend an. Denn nach der aktuellen epidemiologischen Studienlage erscheint es jedenfalls vertretbar anzunehmen, dass die Frage, ob Kinder sich in gleichem Maße infizieren wie Erwachsene, weitgehend ungeklärt ist, es aber naheliegt, dass zumindest (auch asymptomatisch) infizierte Kinder eine ähnliche Virenlast aufweisen und in vergleichbarem Umfang infektiös sind und daher andere anstecken können wie Erwachsene (vgl. die Analyse des Virologen Prof. Christian Drosten u.a, aus Mai 2020, abrufbar unter https://zoonosen. charite.de/fileadmin/user_upload/microsites/ m_cc05/virologie-ccm/dateien_upload /Weitere_Dateien/ analysis-of-SARS-CoV-2-viral-load-by-patient-age.pdf, zuletzt abgerufen am 6. Mai 2020). Im Lichte der zur Zeit vorherrschenden und bei summarischer Prüfung vertretbar erscheinenden politischen Entscheidung, die insbesondere das epidemiologische Gesamtgeschehen zum Erhalt der Leistungsfähigkeit des Gesundheitswesens in den Blick nimmt, ist auch – anders als die Antragstellerin meint – ebenso wenig entscheidend darauf abzustellen, dass die Elterngeneration der Schülerinnen und Schüler nach der bisherigen Datenlage in der Regel nur bei Vorerkrankungen von der Gefahr schwerer Krankheitsverläufe betroffen ist und dass das Durchschnittsalter der an Covid-19 Verstorbenen über der Lebenserwartung von Männern und leicht unter der von Frauen liegt. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin scheint es nicht die einzig vertretbarere Schlussfolgerung aus den vorliegenden Statistiken und einem Vergleich mit anderen Ländern zu sein, dass Schulschließungen keinerlei positive Auswirkungen auf die Eindämmung des Infektionsgeschehens haben. Etwa das Robert-Koch-Institut verweist darauf, dass zu Covid-19 derzeit noch keine international publizierten Erfahrungsberichte zur Effektivität von Schul- und Kindergartenschließungen vorliegen, in Modellierungen jedoch Schulschließungen in Kombination mit anderen Maßnahmen als ein wirksamer Ansatz beschrieben werden (vgl. das genannte Bulletin des RKI, S. 7). Die von der Antragstellerin beschriebene Absenkung der Infektionskurve bereits vor den Schulschließungen ließe sich auf eine Vielzahl anderer Faktoren wie etwa bereits zuvor ergriffene Kontaktreduzierungen zurückführen. Angesichts der unklaren Studienlage erscheint der Ansatz einer nur schrittweisen Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts bei vorübergehendem vollständigem Ausschluss bestimmter Jahrgangsstufen vom Präsenzunterricht jedenfalls derzeit noch vertretbar. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass dies aus Sicht der Kammer allenfalls für einen Übergangszeitraum gelten kann, innerhalb dessen der Antragsgegner ein schlüssiges Konzept für die Beschulung (einschließlich einer möglichen zumindest zeitweisen Präsenzbeschulung) aller Jahrgangsstufen entwickeln muss. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Notwendigkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen im Allgemeinen fortlaufend von der zuständigen Behörde zu überprüfen und dabei zu untersuchen ist, ob zusätzliche Lockerungen angesichts neuer Erkenntnisse etwa zu den Verbreitungswegen des Virus oder zur Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems verantwortet werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. April 2020 – 1 BvQ 31/20 –, juris Rn. 16). Ein ursprünglich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig zu qualifizierendes Vorgehen kann mit zunehmender Dauer in eine Rechtswidrigkeit hineinwachsen. Dementsprechend ist auch in § 25 Abs. 1 und 2 SARS-CoV-2-EindmaßnV vorgesehen, dass die Rechtsverordnung am 10. Mai 2020 außer Kraft tritt und der Verordnungsgeber fortlaufend evaluieren wird, ob die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung etwaiger Grundrechtseinschränkungen weiter Bestand haben. Neben der zeitlichen Komponente, die den vollständigen Ausschluss einer Jahrgangsstufen vom Präsenzunterricht allenfalls vorübergehend erlaubt, ist auch in den Blick zu nehmen, dass die Schulen weiterhin verpflichtet sind, ihrem Bildungsauftrag gegenüber den Schülerinnen und Schülern – wenn auch unter modifizierten Bedingungen – nachzukommen. Die Kehrseite der weiterhin im Grundsatz bestehenden Schulpflicht (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 1 SchulG) ist die Verpflichtung der Schulen, eine nach Art und Umfang situativ angemessene Unterrichtung zu gewährleisten. Hierzu zählt die regelmäßige Bereitstellung und Korrektur von Aufgaben in digitaler oder analoger Form sowie die geeignete Vermittlung von Lehrinhalten durch die Lehrkräfte, insbesondere mithilfe moderner Kommunikationstechnik. Eine Überwälzung dieser Aufgaben an die Eltern wird dem staatlichen Bildungsauftrag nicht gerecht. Der Antragsgegner ist angehalten, den Schulen hierbei bestmögliche Hilfestellungen technischer und inhaltlicher Art zu leisten. Auch wenn der effizienten Unterrichtung zu Hause derzeit noch praktische Probleme entgegenstehen und im Fall der Antragstellerin das bisherige „Homeschooling“-Angebot den genannten Anforderungen möglicherweise nicht gerecht wurde, begründet dies für sich genommen noch keinen Anspruch auf eine sofortige Wiederaufnahme der Präsenzbeschulung. Ob ein Anspruch auf eine bestimmte Form des Heimunterrichts besteht, der auch gerichtlich durchgesetzt werden könnte, bedarf an dieser Stelle keiner Erörterung. (2) Wenn aber die Grundsatzentscheidung zur lediglich schrittweisen Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts – unter den genannten Voraussetzungen – jedenfalls derzeit bei summarischer Prüfung sachgerecht ist und gleichzeitig die vorhandenen Kapazitäten begrenzt sind, muss zwangsläufig (zunächst) zwischen verschiedenen Schülergruppen unterschieden werden. Jedes Differenzierungskriterium ist dabei unvollkommen, muss generalisieren und typisieren, wird in der Abgrenzung unvermeidbare Härten mit sich bringen und unter irgendeinem Gesichtspunkt für die unmittelbar Betroffenen fragwürdig erscheinen. Die sich daraus ergebenden Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen müssen hingenommen werden, sofern sich für die Gesamtregelung ein vernünftiger Grund anführen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 – 2 BvL 7/98 –, juris Rn. 44). Die Entscheidung, eine Priorisierung dergestalt vorzunehmen, dass zunächst der Präsenzunterricht bei den Abschlussklassen der Grundschulen wiederaufgenommen wird, erscheint bei summarischer Prüfung sachgerecht. Sie entspricht dem abgestimmten Vorgehen der Bundesländer im Rahmen der Kultusministerkonferenz (vgl. den oben genannten Beschluss vom 28. April 2020). Dabei konnte der Antragsgegner dahingehend generalisieren und typisieren, dass im Regelfall in Berlin der Übergang auf die weiterführenden Schulen nach der 6. Klasse erfolgt. Dies ergibt sich nicht nur aus Praktikabilitätsgesichtspunkten, sondern auch daraus, dass eine Differenzierung zwischen einzelnen Schülerinnen und Schülern der 4. Klassenstufen und eine Bevorzugung der tendenziell leistungsstärkeren Schülerinnen und Schüler, die bereits nach der 4. Klasse auf ein Gymnasium wechseln, wiederum Fragen der Gleichbehandlung aufwerfen würde. Insoweit kann auch nicht – wie von der Antragstellerin in ihrer Replik vorgetragen – punktuell auf die vermeintlich vorhandenen Kapazitäten zur Präsenzbeschulung nur der Antragstellerin und ihrer drei ebenfalls zum Schulwechsel vorgesehenen Klassenkameradinnen und Klassenkameraden abgestellt werden. Der Antragsgegner konnte im Rahmen seines Gestaltungsspielraums eine Anknüpfung an das Kriterium der Zugehörigkeit zur 6. Klassenstufe vornehmen, ohne eine Ausnahme für diejenigen Schülerinnen und Schüler der 4. Klasse vorzusehen, bei denen ebenfalls ein Schulwechsel ansteht. Als vernünftiger Grund für diese Gesamtregelung lässt sich ferner das Alter der betroffenen Kinder anführen. Es kann unterstellt werden, dass die Antragstellerin selbst – wie vorgetragen – mit den Gefahren des Corona-Virus vertraut und in der Lage ist, grundlegende Hygieneregeln zu beachten. Bei einer generellen Betrachtung erscheint es jedoch nicht sachwidrig, davon auszugehen, dass ihre zehnjährigen Klassenkameraden mit einer geringeren Wahrscheinlichkeit die notwendige Reife besitzen, um sich an Abstands- und andere Hygieneregeln zu halten als die älteren Sechstklässler. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin durch die derzeit fehlende Beschulung im Präsenzunterricht außergewöhnliche Härten mit Blick auf den anstehenden Schulwechsel zu befürchten hätte. So weist der Antragsgegner zutreffend darauf hin, dass ihr Notendurchschnitt einen erfolgreichen Einstieg auf dem Gymnasium und ein Bestehen des Probehalbjahres nahelegt, zumal letzteres auch wiederholt werden kann. Wenn die Antragstellerin darauf verweist, dass die Bedeutung der Schule für die persönliche Entwicklung der Schülerinnen und Schüler auch und gerade in der Teilnahme am Präsenzunterricht und der interaktiven und kommunikativen Auseinandersetzung mit Lehrerinnen und Lehrern und anderen Schülerinnen und Schülern bestehe (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. April 2020 – 13 MN 131/20 –, juris Rn. 30), dann betrifft dies auch die Schülerinnen und Schüler der anderen Jahrgangsstufen. Insoweit sind Einschränkungen aus den erörterten Gründen jedenfalls derzeit noch hinzunehmen und weitest möglich durch moderne Technologien und kreative Lösungen auszugleichen. 2. Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Regelung des § 11 Abs. 1 der SARS-CoV-2-EindmaßV in Verbindung mit dem Rundschreiben des Antragsgegners vom 23. April 2020 hat ebenfalls keinen Erfolg. a) Die seitens der Antragstellerin begehrte allgemeinverbindliche Feststellung der Ungültigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der genannten Norm ist in dieser Form bereits nicht statthaft. Eine solche Feststellung lässt sich beim erkennenden Verwaltungsgericht erster Instanz weder im Wege einer (negativen) Feststellungsklage nach § 43 VwGO noch im Wege eines entsprechenden Eilantrags nach § 123 Abs. 1 VwGO erreichen. Denn insoweit ist kein konkretes feststellungsfähiges Rechtsverhältnis betroffen und würde ansonsten eine Umgehung der Sperrwirkung des § 47 VwGO ermöglicht (vgl. BVerwG, Urteile vom 23.08.2007 – BVerwG 7 C 2.07 –, juris Rn. 20; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 47 Rn. 92.). Gemäß § 47 VwGO liegt die sachliche Zuständigkeit für prinzipale Normenkontrollverfahren allein bei den Oberverwaltungsgerichten; dies allerdings nur, wenn das Landesrecht eine entsprechende Bestimmung enthält. Hieran fehlt es im Land Berlin. Von einer Abtrennung und Verweisung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg nach § 83 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG sieht das Gericht vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die Eilbedürftigkeit im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ab. b) Selbst wenn man das Begehren der Antragstellerin dahingehend auslegen wollte, dass sie mit ihrem Antrag zu 2) lediglich die vorläufige Feststellung der individuellen Unverbindlichkeit des § 11 Abs. 1 SARS-CoV-2-EindmaßnV (inter partes) erreichen möchte, wäre dieser ebenfalls abzulehnen (vgl. zur ausnahmsweisen Zulässigkeit eines solchen Antrags BVerfG, Beschluss vom 31. März 2020 – 1 BvR 712/20 –, juris Rn. 15 m.w.N.). Denn jedenfalls wenn – wie hier – eine Inzidentkontrolle im Rahmen eines Antrags aus § 123 VwGO erfolgt ist und keinen Erfolg hatte, gebietet die Gewährleistung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG keinen Rückgriff auf einen Feststellungsantrag. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Dabei legt die Kammer in schulrechtlichen Eilverfahren nach Nr. 1.5. Satz 1 Hs. 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwertes zugrunde.