Beschluss
VG 1 L 299/22
VG Berlin, Entscheidung vom
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Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der sinngemäße Antrag, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin für den Zeitraum vom 1. bis zum 30. September 2022 eine Sondernutzungserlaubnis für das Anbringen eines Werbeplakats mit einer Größe von 40 m x 2 m / 80 qm an dem auf dem Grundstück Invalidenstraße / B 96 in 10117 Berlin stehenden Bauzaun (Baufeld MK2, Flurstück 753) zu erteilen, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass ihm ein Anspruch auf die geltend gemachte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für ihn mit schlechthin unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund; vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Dem Wesen und Zweck des Verfahrens entsprechend kann das Gericht mit einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem jeweiligen Antragsteller nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was Klageziel des Hauptsacheverfahrens wäre. Begehrt der Antragsteller – wie vorliegend – eine Vorwegnahme der Hauptsache, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. u.a. Beschluss der Kammer vom 14. September 2017 - VG 1 L 547.17 - ; st. Rspr.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat weder das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs (dazu unten 1.), noch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes (dazu unten 2.) im erforderlichen Maße glaubhaft gemacht. 1. Ob der den Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis ablehnende Bescheid vom 26. Juli 2022, wie die Antragstellerin meint, mangels ausreichender Begründung gemäß § 39 Abs. 1 VwVfG formell rechtswidrig ist, kann offen bleiben. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, begründete dies keinen auf Erteilung der begehrten Sondernutzungserlaubnis gerichteten (Anordnungs-)Anspruch, sondern hätte im Hauptsacheverfahren nur die Aufhebung des angegriffenen Bescheides zur Folge (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ein Anordnungsanspruch könnte sich allein aus § 11 Abs. 2 Satz 1 BerlStrG ergeben. Die beabsichtigte Werbung stellt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung i. S. v. § 11 Abs. 1 BerlStrG dar. Danach ist Sondernutzung jeder Gebrauch der öffentlichen Straßen, der über den Gemeingebrauch hinausgeht. Dies ist bei der Anbringung einer Werbeplane auf öffentlichem Straßenland – denn dort befindet sich der Bauzaun, auf dem die Plane angebracht werden soll – der Fall (vgl. Beschluss der Kammer vom 14. September 2017 - VG 1 L 547.17 -; vgl. außerdem Kodal, Straßenrecht, 8. Aufl. 2021, Kap. 25, Rn. 143 f.). Einer gesonderten Baugenehmigung bedarf es in diesen Fällen gemäß § 60 Satz 1 Nr. 3 BauO nicht; gemäß § 60 Satz 2 BauO Bln ist die Erlaubnis aber im Einvernehmen mit der Bauaufsichtsbehörde zu erteilen. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 BerlStrG soll eine Sondernutzungserlaubnis in der Regel erteilt werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen der Sondernutzung nicht entgegenstehen oder ihnen durch Nebenbestimmungen zur Erlaubnis entsprochen werden kann. Vorliegend stehen jedoch überwiegende öffentliche Interessen der Sondernutzung entgegen, denen nicht durch Nebenbestimmungen zur Erlaubnis entsprochen werden kann. Die nach § 60 Satz 2 BauO Bln zu beteiligende Bauaufsichtsbehörde hat bauplanungsrechtliche Bedenken gegen die Erteilung der Erlaubnis vorgebracht, weil, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, das Vorhaben außerhalb der durch den Bebauungsplan II-201a festgesetzten Baugrenzen verwirklicht werden soll. Eine deshalb erforderliche Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes nach § 31 Abs. 2 BauGB ist der Antragstellerin bislang nicht erteilt worden. Es kann insoweit offen bleiben, ob die Erteilung einer bauplanungsrechtlichen Befreiung mit dem Antrag auf Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis inzident als mitbeantragt gilt, sofern der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis die Festlegungen eines Bebauungsplanes entgegenstehen, und ob deshalb die Bauaufsichtsbehörde bereits im Rahmen des Beteiligungsverfahrens förmlich über die Gewährung einer Befreiung hätte entscheiden müssen. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, hat die Antragstellerin nicht im erforderlichen Maße glaubhaft gemacht, dass das der Bauaufsichtsbehörde nach § 31 Abs. 2 BauGB eröffnete Ermessen zu ihren Gunsten dahingehend „auf Null“ reduziert wäre, dass ihr die Befreiung zwingend zu erteilen wäre. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang geltend macht, dass ihr bereits im Jahr 2018 eine Befreiung für eine identische Werbeanlage am gleichen Ort gewährt worden sei und sie aufgrund der Vergleichbarkeit der Situation darauf habe vertrauen dürfen, dass ihr erneut eine Befreiung erteilt werden würde, dringt sie hiermit nicht durch. Die Bauaufsichtsbehörde hat sich insoweit im Beteiligungsverfahren darauf berufen, dass in ständiger Verwaltungspraxis Befreiungen für Werbung an Bauzäunen nur erteilt würden, wenn es sich um Eigenwerbung handele und wenn auf dem eingezäunten Grundstück auch tatsächlich eine Bautätigkeit ausgeübt werde. Diese Voraussetzungen seien jedoch hier nicht erfüllt, weil, anders als anlässlich der vorherigen Gewährung einer Befreiung, auf dem Grundstück keine Bauaktivität stattfinde und zudem Fremdwerbung am Bauzaun aufgehängt werden solle. Diese Differenzierung zwischen Anlagen der Eigenwerbung und solchen der Fremdwerbung lässt (abgesehen davon, dass dies nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, nicht aber einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Befreiung wegen einer Ermessensreduzierung „auf Null“ begründen würde) rechtlich beachtliche Fehler i.S.d. § 114 Satz 1 VwGO nicht erkennen. Denn bei Fremdwerbung besteht keine räumlich-funktionelle Zuordnung zu einem primären Nutzungszweck (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1992 - 4 C 27/91 -, juris) und damit kein unmittelbarer Bezug etwa zur Ausübung des Grundrechts aus Art. 12 GG. Im Übrigen könnte allein der Umstand, dass der Antragstellerin in der Vergangenheit einmal eine Befreiung für eine vergleichbare Werbeanlage erteilt wurde, kein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend begründen, dass der Antragstellerin in der Zukunft stets wieder eine Befreiung gewährt werden müsste. Vielmehr muss sie damit rechnen, dass sie aufgrund einer (ermessensfehlerfreien) Änderung der Verwaltungspraxis die von ihr in der Vergangenheit verwirklichten, nicht von Art. 14 GG geschützten Gewinnchancen (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11 -, juris Rn. 240 m.w.N.) nicht mehr zu realisieren vermag. 2. Die von der Antragstellerin insoweit behaupteten finanziellen Nachteile begründen auch keinen ausnahmsweise die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Anordnungsgrund. Abgesehen davon, dass die Antragstellerin den ihr durch die Versagung der Sondernutzungserlaubnis entstehenden wirtschaftlichen Schaden schon nicht konkret beziffert, ist sie insoweit nicht vollkommen schutzlos gestellt, sondern könnte, sollte dem Antragsgegner tatsächlich eine amtspflichtwidrige Behandlung ihres Antrages auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis vorzuwerfen sein, etwaige Ausgleichansprüche im Wege eines Amtshaftungsprozesses verfolgen (VGH Hessen, Beschluss vom 22. Mai 2003 - 9 TG 1187/03 -, juris). Dass ihr aufgrund der Versagung der Erlaubnis schwere und unzumutbare, durch eine solch nachträgliche Entscheidung nicht abwendbare Nachteile entstünden, etwa weil ihr ohne die Verwirklichung des Werbeauftrages, der der beabsichtigten Sondernutzung zugrunde liegt, die Zahlungsunfähigkeit droht, ist weder von der Antragstellerin vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ist auf §§ 39, 52 ff. GKG gestützt. Bei einer begehrten Vorwegnahme der Hauptsache ist eine Reduzierung des Auffangwertes um die Hälfte nicht angezeigt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2013 - OVG 1 S 245.13 -, juris Rn. 14).