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Beschluss

72 K 8/21 PVB

VG Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:0916.72K8.21PVB.00
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Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Anträge werden zurückgewiesen. I. Es geht um die Beteiligung des Personalrats daran, dass der Dienststellenleiter, der einem Mitarbeiter im Büro der Geschäftsführung die Zusatzaufgabe „Pflege des Internetauftritts des Jobcenters“ übertragen hat, diesem Kenntnisse bezüglich der Programme „Oracle“ und „Imperia“ vermitteln lassen will. Die Dienststelle betreibt zwei Internetauftritte. Deren Pflege soll von einem Beschäftigten im Aufgabengebiet Presse- und Öffentlichkeitsarbeit und vertretungsweise einer Person aus dem Büro der Geschäftsführung ausgeführt werden. Operative Aufgabenbereiche sollen damit möglichst nicht belastet werden. Für den Mitarbeiter aus dem Büro der Geschäftsführung handelt es sich um eine Zusatzaufgabe, die zu keinem anderen Entgelt, keiner anderen Vergütung führt. Um den Internetauftritt pflegen zu können, benötigt man Kenntnisse in „Oracle“ und „Imperia“. Die Bundesagentur vermittelt in 26 Unterrichtseinheiten diese Kenntnisse. Nach dem Ausscheiden eines Internetauftrittspflegers aus dem Büro der Geschäftsführung fragte die Dienstellenleitung dort nach Interessenten für diese Zusatzaufgabe. Es meldete sich Herr W, dem die Dienststellenleitung diese Zusatzaufgabe übertrug. Darüber in Kenntnis gesetzt, rügte die Gleichstellungsbeauftragte das Unterbleiben eines Interessenbekundungsverfahrens in der gesamten Dienststelle. Der Antragsteller forderte im Mai 2021 seine Mitbestimmung an der Auswahl der Teilnehmer an der Fortbildungsveranstaltung für Arbeitnehmer zu „Oracle“ und „Imperia“ ein. Der Dienststellenleiter lehnte das auch nach weiterem Schriftwechsel ab, weil er den Mitbestimmungstatbestand mangels Fortbildung als nicht erfüllt ansah. Herr W solle geschult werden, um seine Zusatzaufgabe erfüllen zu können. Der Personalrat beschloss, ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren mittels seiner Bevollmächtigten einzuleiten. Zur Begründung seines Antrags macht er geltend: Die Schulung des Herrn W stelle eine Fortbildung dar. Es sollten alle Interessierten der Dienststelle die Möglichkeit haben, ihr Interesse zu bekunden. Obgleich sich nur Herr W auf die Anfrage gemeldet habe, habe der Dienststellenleiter eine Auswahl zur Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung treffen müssen. Daran ändere es nichts, dass Herrn W die Zusatzaufgabe übertragen worden sei. Es stelle sich die Frage nach Henne und (wohl: oder) Ei. Der Antragsteller beantragt, 1. festzustellen, dass die Auswahl von Beschäftigten für eine Schulung wie im Fall der Auswahl des Arbeitnehmers C... seiner Mitbestimmung unterliegt und 2. festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, das Mitbestimmungsverfahren zur Auswahl von Beschäftigten für diese Schulung einzuleiten. Der Beteiligte beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er vertieft sein außergerichtliches Vorbringen, bezieht sich auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. April 2019 – 20 A 3550/18.PVB – und macht geltend: Es habe keine Auswahl gegeben. Die Schulung sei nur für Herrn W erforderlich. Es widerspräche der Beteiligungsfreiheit bei der Übertragung der Zusatzaufgabe, wenn der Personalrat an der Auswahl für die dazu nötige Schulung zu beteiligen sei. II. Der Antrag nach § 108 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG ist unbegründet. Der hier allein fragliche Mitbestimmungstatbestand des § 78 Abs. 1 Nr. 13 BPersVG ist nicht erfüllt. Danach bestimmt der Personalrat bei der Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen mit. Hier kann unterstellt werden, dass die Schulung in „Oracle“ und „Imperia“ für einen Mitarbeiter im Büro der Geschäftsführung eine Fortbildung ist, weil den Teilnehmern damit ein Mehr an Kenntnissen vermittelt wird, als für die Befähigung zur Ausübung der in diesem Büro übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Die Fachkammer kann auch davon ausgehen, dass es für diesen Mitbestimmungstatbestand unerheblich ist, ob eine Maßnahme, die den Fortbildungsbedarf auslöst (hier: Übertragung der Zusatzaufgabe) keiner Mitbestimmung bedarf. Abgesehen davon, dass denkbar wäre, dass mehreren eine Zusatzaufgabe übertragen wurde, aber nur weniger Fortbildungsplätze zur Verfügung stehen, bedeutete die Eröffnung der Mitbestimmung nicht notwendig, dass in ihrem Rahmen die Übertragungsentscheidungen thematisiert werden könnten. Jedenfalls aber fehlt es hier an einer Auswahl, an der der Personalrat zu beteiligen wäre. Es kann dazu offenbleiben, ob dem vom Dienststellenleiter angeführten Beschluss zu folgen ist, bei dem es darum ging, eine Persönliche Referentin der Geschäftsführung so zu qualifizieren, dass sie als Teamleiter Personal eingesetzt werden könnte. Denn jedenfalls der in diesem Beschluss zitierten Überlegung des Bundesverwaltungsgerichts ist zu folgen, dass eine Auswahl von Teilnehmern an einer Fortbildungsveranstaltung dann nicht stattfindet, wenn es nur einen Beschäftigten der Dienststelle gibt, für den diese Fortbildung in Betracht kommt (Beschluss vom 7. März 1995 – BVerwG 6 P 7.93 –). Dem Antragsteller ist zwar zuzugeben, dass jener Beschluss damit eine Ausnahmesituation bezeichnete und es im Grundsatz auch bei nur einem Interessenten für eine ausgeschriebene Fortbildung eine Auswahl geben soll, an der der Personalrat zu beteiligen ist. Doch teilt die Fachkammer nicht seine Wertung, dass Herr W eben der einzige gewesen sei, der sich für diese Fortbildung meldete. Nicht die Fortbildung war (beschränkt auf das Büro der Geschäftsführung) ausgeschrieben, sondern die Zusatzaufgabe, die insbesondere zu keiner höher zu bewertenden Tätigkeit führt. Mit der Übertragung dieser Zusatzaufgabe bestand der Schulungsbedarf, weil Herr W ohne Kenntnisse von „Oracle“ und „Imperia“ den Internetauftritt nicht wie vorgesehen pflegen könnte. Niemand außer ihm und dem anderen Pfleger (der sie schon hat) benötigt diese Kenntnisse für seine Aufgaben. Die Frage nach „Henne oder Ei“ stellte sich hier nicht. Wäre Herr W – um im Bild zu bleiben – nicht zum Eierlegen bereit gewesen, wäre er darin nicht zu schulen gewesen. Nicht in Rede steht, dass die Wahrnehmung dieser Zusatzaufgabe zur Besetzung einer höherwertigen Stelle führt. Die mündliche Anhörung hat nicht einmal ergeben, dass die Bereitschaft zur Übernahme dieser im Umfang geringfügigen Zusatzaufgabe bei Personalentwicklungsmaßnahmen vorteilhaft bewertet wird. Das sich daraus ergebende Ergebnis verträgt sich mit dem Schutzzweck des Mitbestimmungsrechts, der darin besteht, dass der Personalrat darauf hinwirken kann, dass die Fortbildungswünsche der Beschäftigten gleichmäßig berücksichtigt und Fortbildungschancen gerecht verteilt werden (vgl. Lorenzen u.a., BPersVG, § 75 [a.F.] Rn. 504). Denn die fragliche Schulung in „Oracle“ und „Imperia“ zielt nicht auf alle, die sich dafür interessieren oder die einst eine Aufgabe übernehmen wollen, zu deren Bewältigung Kenntnisse darin erforderlich sind, sondern nur auf denjenigen, der bereits eine Aufgabe innehat, aber nicht über die dafür nötigen Kenntnisse verfügt. Die der Schulung vorangegangene Aufgabenübertragung umgeht den Mitbestimmungstatbestand nicht, weil die Aufgabe nicht jedem Interessierten offen gestanden hätte, sondern aus sachlichen Gründen auf das Büro der Geschäftsführung und die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit beschränkt ist. Es ist eine sachliche Erwägung, die operativen Bereiche der Dienststelle von der Zusatzaufgabe freizuhalten, um ihnen die Konzentration auf ihre eigentlichen Aufgaben zu erleichtern. Für unerheblich erachtet es die Fachkammer, dass die Zuordnung dieser Zusatzaufgabe nicht zwingend ist. Das nimmt ihr nicht die sachliche Begründung. Daran fehlt es auch nicht deshalb, weil der andere Internetpfleger nicht im Büro der Geschäftsführung tätig ist. Denn er ist – wie die mündliche Anhörung ergeben hat – zur Hälfte seiner Tätigkeit für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zuständig. Die Anbindung der Aufgabe der Pflege des Internetauftritts daran ist – wenn nicht zwingend, dann zumindest – sachlich begründet. Den Einwand des Antragstellers, es sei denkbar, dass Herr W die Nachfolge des Presse- und Öffentlichkeitsarbeiters antreten könnte, weil er die Zusatzaufgabe erfüllt und die dazu nötigen Kenntnisse habe, kann das Gericht nicht im Sinne des Antragstellers nutzbar machen. Das Personalvertretungsrecht kennt kein Mitbestimmungsrecht an allen personellen Einzelmaßnahmen und sieht auch sonst nicht vor, dass der Personalrat an allem, was sich einst auf die Personalentwicklung auswirken könnte, zu beteiligen ist. Aus dem in der mündlichen Anhörung angesprochenen Beispiel des „digitalen Rucksacks“, bei dem es um eine in der Dienststelle ausgeschriebene Zusatzaufgabe ging, die zu einer Fortbildung führte und bei der der Antragsteller an der Auswahl der Teilnehmer beteiligt wurde, lässt sich kein Rückschluss auf die Mitbestimmungsbedürftigkeit der Entsendung des Herrn W zu der Schulung ableiten.