Beschluss
35 L 570/25
VG Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2025:0826.35L570.25.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1 vorläufig zum Schuljahr 2025/2026 in die Jahrgangsstufe 1 der Joan-Miró-Grundschule, Staatliche Europa-Schule Berlin, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn die begehrte Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung haben die Antragsteller einen Anspruch der Antragstellerin zu 1 auf einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 1 der Joan-Miró-Grundschule, Staatliche Europa-Schule Berlin - SESB - nicht glaubhaft gemacht. Rechtliche Grundlage für das Begehren der Antragsteller ist § 55a Abs. 2 des Schulgesetzes für das Land Berlin - SchulG - i.V.m. § 4 Abs. 1 der Grundschulverordnung und den besonderen Vorschriften in § 3 der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung - AufnahmeVO-SbP. 1. Die durch den Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität für die Joan-Miró-Grundschule - SESB - ist nicht zu beanstanden. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 Var. 3, Satz 2 AufnahmeVO-SbP bestehen in der Primarstufe an der Joan-Miró-Grundschule - SESB - drei Züge mit den Partnersprachen Deutsch und Spanisch. Die Eingangsfrequenz in SESB-Klassen beträgt in der Grundschule 24 bis höchstens 26 Schülerinnen und Schüler, § 3 Abs. 4 Satz 1 AufnahmeVO-SbP. Nach § 3 Abs. 5 Satz 1 AufnahmeVO-SbP sind bis zwei Wochen vor Beginn der Sommerferien zwei Plätze ausschließlich für Kinder aus nach Berlin zuziehenden Familien freizuhalten, die sich nicht am regulären Anmeldeverfahren beteiligen konnten. Die Vergabe dieser Plätze erfolgt bei nachgewiesener Eignung durch Los (Satz 2). Nicht in Anspruch genommene Plätze werden entsprechend der Nachrückerliste vergeben (Satz 3). Nach § 3 Abs. 6 Satz 1 und 11 AufnahmeVO-SbP nimmt die Joan-Miró-Grundschule - SESB - im Rahmen der Einschulung ausschließlich Kinder auf, die Deutsch oder Spanisch altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen sowie bilinguale Kinder, die eine Partnersprache auf muttersprachlichem Niveau und die andere Sprache auf mindestens annähernd muttersprachlichem Niveau beherrschen (Mindesteignung). Für jede Sprachgruppe stehen gemäß § 3 Abs. 6 Satz 12 AufnahmeVO-SbP grundsätzlich gleich viele Plätze zur Verfügung. Plätze, die innerhalb einer Sprachgruppe nicht vergeben werden, werden den beiden jeweils anderen Sprachgruppen gleichermaßen zugeordnet (Satz 13). Zur Verfügung stehende Plätze, die im Rahmen dieser Aufteilung gemäß Absatz 7 Satz 1 und 3 nicht gleichmäßig auf alle Sprachgruppen verteilt werden können, werden unter allen danach verbliebenen geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern durch Los vergeben (Satz 14). Diese Vorgaben wurden für das Schuljahr 2025/26 eingehalten. Die Einrichtungsfrequenz in der Jahrgangsstufe 1 hat der Antragsgegner auf die höchste zulässige Klassenfrequenz von 26 Schülern festgelegt. Es stehen somit insgesamt (3 x 26 =) 78 Schulplätze in der Jahrgangsstufe 1 zur Verfügung. Von den vorhandenen 78 Plätzen hat der Antragsgegner gemäß § 3 Abs. 5 Satz 1 AufnahmeVO-SbP zunächst (3 x 2 =) 6 Plätze freigehalten für Kinder aus nach Berlin zuziehenden Familien. Die danach zur Verfügung stehenden (78 – 6 =) 72 Plätze wurden gleichmäßig auf die drei Sprachgruppen aufgeteilt, sodass in jeder Sprachgruppe (72 / 3 =) 24 Plätze zu besetzen waren. Nach Abzug der vor Durchführung des Auswahlverfahrens zurückgezogen Bewerbungen und derjenigen Bewerberkinder, die – nach Auffassung des Antragsgegners – nicht über die sprachliche Mindesteignung verfügten, verteilten sich die verbleibenden Erstwunschbewerbungen dergestalt, dass die deutsche Sprachgruppe (47 Bewerbungen), die bilinguale Sprachgruppe (27 Bewerbungen) und die spanische Sprachgruppe (25 Bewerbungen) übernachgefragt waren. Die Rüge der Antragsteller, es werde seitens des Antragsgegners pauschal auf die erschöpfte Aufnahmekapazität verwiesen, geht damit fehl. Ihre pauschale Behauptung, eine Kapazitätserweiterung sei möglich, ist bereits nicht glaubhaft gemacht. Überdies besteht ein subjektives Recht der einzelnen Bewerberkinder auf Schaffung weiterer Kapazitäten ohnehin nicht (st.Rspr., vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Oktober 2021 – OVG 3 S 91/21 – juris, Rn. 6 m.w.N.). 2. Da die Zahl der Anmeldungen in der deutschen Sprachgruppe die Aufnahmekapazität der Schule überstieg, war ein Auswahlverfahren gemäß § 55a Abs. 2 SchulG i.V.m. § 3 Abs. 7 AufnahmeVO-SbP durchzuführen. a) Hinsichtlich der 47 Bewerbungen (Erstwunsch) wurden zunächst gemäß § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 AufnahmeVO-SbP 13 Geschwisterkinder aufgenommen. (1.) Soweit die Antragsteller rügen, das Mitbewerberkind S... (Geschwisterkindliste Platz 1) – sowie das Kind Q... (Losplatz 7) – seien im Nachgang zu einer Anmeldung für die bilinguale Sprachgruppe nach Durchführung der Sprachtests in Folge des Nichtbestehens des Spanischtests der deutschen Sprachgruppe zugeordnet worden, zeigen sie Verfahrensfehler nicht auf. Kinder, die im Test die Mindesteignung nachgewiesen haben, werden gemäß § 3 Abs. 6 Satz 11 AufnahmeVO-SbP entsprechend ihrer sprachlichen Kompetenz in eine der Sprachgruppen eingeteilt. Maßgeblich für die Zuordnung zu einer bestimmten Sprachgruppe ist demnach nicht die Anmeldung in Bezug auf eine solche Sprachgruppe durch die Erziehungsberechtigten der Bewerberkinder, sondern das Ergebnis der durchgeführten Sprachstandserhebungen. Ergeben diese im Falle einer Anmeldung des Kindes als „bilingual“, dass die erforderliche sprachliche Mindesteignung nur in Bezug auf eine der beiden Partnersprachen gegeben ist, so wird das Kind der Sprachgruppe zugeordnet, in Bezug auf welche es seine sprachliche Eignung nachgewiesen hat (vgl. bereits VG Berlin, Beschluss vom 6. Juli 2021 – VG 35 L 191/21 – juris, Rn. 25 ff. u.a. zur historischen Auslegung der maßgeblichen Vorschrift). (2.) Die Aufnahme des Bewerberkindes J... (Geschwisterkindliste Platz 10) als Geschwisterkind ist ebenfalls zu Recht erfolgt. Etwaige, von den Antragstellern geltend gemachte Fehler im Rahmen der Bewertung des Sprachtests betreffend dieses Bewerberkind sind unbeachtlich. Unterstellt die Antragsteller zeigten insoweit auf, das Bewerberkind hätte im Rahmen der maßgeblichen Sprachstandserhebung mit zwei Punkten weniger bewerten werden müssen, würde sich dies auf das Vorliegen seiner sprachlichen Mindesteignung (Gesamtergebnis 94 Punkte) nicht auswirken. b) Die verbleibenden (24 – 13 =) 11 Schulplätze wurden sodann unter den verbleibenden (47 – 13 =) 34 gleichrangig geeigneten Bewerberkindern verlost (§ 3 Abs. 7 Satz 3 AufnahmeVO-SbP). Die Antragstellerin zu 1 hatte kein Losglück und verblieb auf der Nachrückliste (Platz 31 von 34). aa) Gegen die Gestaltung des Losverfahrens bestehen keine rechtlichen Bedenken. Durch das Losverfahren in seiner konkreten Ausgestaltung muss ein nicht beeinflusstes Zufallsergebnis herbeigeführt werden, bei dem für alle Kandidaten die gleichen Chancen bestehen. Die Chancengleichheit ist durch die Verfahrensgestaltung sicherzustellen, wozu auch der hinreichende und den Umständen angemessene Schutz vor Manipulationen gehört (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 1991 – 6 P 15/89 – juris, Rn. 27; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Dezember 2023 – OVG 3 S 93/23 – juris, Rn. 10). Das Losverfahren ist darüber hinaus in der erforderlichen Weise, insbesondere durch Vorlage eines mit den Unterschriften der Anwesenden versehenen Verlosungsprotokolls, zu dokumentieren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. November 2014 – OVG 3 B 8.14 – juris, Rn. 42). Eine hinreichende Dokumentation des Losverfahrens ist vor allem dann zu fordern, wenn dessen Ergebnis äußerst zweifelhaft erscheint (VG Berlin, Beschluss vom 18. August 2015 – VG 9 L 190/15 – EA S. 7 f.). Gemessen daran ist die Gestaltung des Losverfahrens nicht zu beanstanden. Es wurde sachgerecht und transparent durchgeführt und war geeignet, Manipulationen auszuschließen und gleiche Loschancen sowie ein Zufallsergebnis zu gewährleisten. Hierzu hat der Antragsgegner jedem der 34 von ihm beteiligten Kinder eine Losnummer zugeordnet und für jedes Kind ein einzelnes Los erstellt. Die Lose befinden sich im Original in einem verschlossenen Umschlag in der Hauptakte des Generalvorganges. Darüber hinaus wurde das Losverfahren nachvollziehbar protokolliert. Fehler betreffend die grundsätzliche Gestaltung des Losverfahrens machen die Antragsteller auch weder geltend noch ist etwas dafür ersichtlich. bb) Ohne Erfolg machen die Antragsteller geltend, in der deutschen Sprachgruppe seien im Losverfahren verfahrensfehlerhaft Mitbewerberkinder berücksichtigt worden, die nicht am Auswahlverfahren hätten beteiligt werden dürfen. (1.) Der Antragsgegner hat zwar eingeräumt, dass ein Bewerberkind am Losverfahren beteiligt und aufgenommen worden ist, welches nicht über die erforderliche sprachliche Mindesteignung verfügte (H..., Losplatz 5). Aus diesem Fehler können die Antragsteller indes keinen Anspruch der Antragstellerin zu 1 auf Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 der Joan-Miró-Grundschule - SESB - herleiten. Im – vorliegenden – Fall eines rechtsfehlerhaft aufgenommenen Bewerberkindes, das nicht am Losverfahren hätte teilnehmen dürfen, richtet sich die Verteilung seines als fiktiv frei zu behandelnden und damit zusätzlich zu vergebenden Platzes unter denjenigen Bewerberkindern, die vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch genommen haben, nach der Reihung, die sich aus der Ziehung im Losverfahren ergibt, wenn dieses im Übrigen ordnungsgemäß durchgeführt und eine vollständige Rangliste aller an der Verlosung beteiligten Bewerber – die sogenannte Nachrückliste – erstellt worden ist (vgl. ausführlich OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Dezember 2024 – OVG 3 S 88/24 – juris, Rn. 10-17). Die Nachrückliste ist vorliegend aufgrund eines ordnungsgemäß durchgeführten Losverfahrens zustande genommen (vgl. oben 3. a) und enthält eine vollständige Rangliste aller an der Verlosung beteiligten Bewerberkinder. Damit ist der insofern fiktiv freie Schulplatz an das bestberechtigte Bewerberkind auf der Nachrückliste zu vergeben, das um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht hat, nämlich an das Bewerberkind in dem Verfahren VG 35 L 4.../25 (Losplatz 19). Die Antragstellerin zu 1 (Losplatz 31) kann demgegenüber auf dieser Grundlage keinen Schulplatz beanspruchen. (2.) Auch in Bezug auf die Aufnahme des Bewerberkindes Q... (Losplatz 2) zeigen die Antragsteller keinen Fehler im Aufnahmeverfahren auf. Soweit sie eine überdurchschnittliche lange Bearbeitungszeit des mit dem Kind durchgeführten Sprachtests bemängeln, greift ihr Vorbringen schon deshalb nicht durch, weil sich die entsprechende Zeitangabe ausweislich der Überschrift des maßgeblichen Formulars („Protokoll des Beratungsgesprächs für die Anmeldung in die SESB – Schuljahr 2025/2026“) ersichtlich nicht auf eine Sprachstandserhebung, sondern das mit den Eltern des Kindes geführte Beratungsgespräch im Rahmen der Anmeldung bezieht. Soweit die Antragsteller in Bezug auf dieses Bewerberkind ferner einen Additionsfehler in Höhe eines (zu viel vergebenen) Punktes im Rahmen der Bewertung des deutschen Sprachtests geltend machen, wäre ein solcher Fehler bereits deshalb unbeachtlich, weil er sich auf das Vorliegen der sprachlichen Mindesteignung des Kindes mit Blick auf dessen Gesamtergebnis von 94 Punkten nicht ausgewirkt hätte. (3.) Hinsichtlich der weiteren Rügen der Antragsteller betreffend das Bewerberkind R... (Losplatz 3) sowie die Zwillingskinder Q... (Losplätze 10 und 11) kann auf die vorstehenden Erwägungen (s. oben 2. b) bb) (2.)) verwiesen werden. Auch insoweit nehmen die Antragsteller zur Begründung vermeintlich fehlender Angaben betreffend die Bearbeitungszeit eines Sprachtests bzw. die – angebliche – gemeinsame Testung der Zwillingskinder in untauglicher Weise auf das Protokoll des Beratungsgesprächs mit den Erziehungsberechtigten für die Anmeldung in die SESB Bezug. c) Wenn die Antragsteller im Übrigen formelhaft anführen, es fehle an der Offenlegung der der Ablehnungsentscheidung zugrunde liegenden Aufnahmekriterien in transparenter und nachvollziehbarer Weise bzw. der erforderlichen Transparenz hinsichtlich der Ausgestaltung und Gewichtung der einzelnen Bewertungskriterien, insbesondere im Hinblick auf die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Bewertung des standardisierten Tests sowie die Heranziehung der Kompetenzeinschätzung im Rahmen der Förderprognose, machen sie bereits keine konkreten, nachprüfbaren Mängel in Bezug auf das maßgebliche Auswahlverfahren geltend. Die Aufnahmekriterien ergeben sich aus den dargestellten Rechtsgrundlagen und deren Einhaltung ergibt sich aus dem Verwaltungsvorgang. d) Soweit die Antragsteller schließlich unter Berufung insbesondere auf ihre familiäre Verbindung zu Spanien meinen, der Besuch einer anderen Schule als der Joan-Miró-Grundschule - SESB - sei unzumutbar, machen sie einen Anspruch der Antragstellerin zu 1 auf die begehrte Aufnahme ebenfalls nicht glaubhaft. In seiner teilhaberechtlichen Dimension besteht das subjektive Recht auf Zugang zu schulischer Bildung nur nach Maßgabe der Voraussetzungen, die der Staat für den Zugang zur Schule, den Übergang von einem Bildungsweg zum anderen und die Versetzung innerhalb des Bildungsganges festgelegt hat (BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 – 1 BvR 971/21 – juris, Rn. 60; Urteil vom 6. Dezember 1972 – 1 BvR 230/70, 1 BvR 95/71 – BVerfGE 34, 165 [182]; BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 1980, 1 BvR 684/78 – BVerfGE 53, 185 [196]). Die von den Antragstellern angeführten individuellen Umstände und Präferenzen in Bezug auf den begehrten Bildungsgang sind deshalb von Vornherein ungeeignet, unter Umgehung der maßgeblichen normierten Voraussetzungen für die Aufnahme in die Joan-Miró-Grundschule - SESB - als Schule besonderer pädagogischer Prägung einen Anspruch auf eine solche Aufnahme zu begründen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Verfahrensgegenstandes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes.