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Urteil

21 K 186.10

VG Berlin 21. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2010:0621.21K186.10.0A
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Leitsätze
Zur Anrechnung eines Darlehens (hier der Mutter des sich in Ausbildung befindlichen Wohngeldantragstellers) als Einkommen (Einzelfallwürdigung nach der Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg vom 27. April 2010 - 6 M 15.10 -).(Rn.16)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Anrechnung eines Darlehens (hier der Mutter des sich in Ausbildung befindlichen Wohngeldantragstellers) als Einkommen (Einzelfallwürdigung nach der Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg vom 27. April 2010 - 6 M 15.10 -).(Rn.16) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter als Einzelrichter, nachdem ihm die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 29. April 2010 zur Entscheidung übertragen hat. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin vom 9. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch auf das begehrte höhere Wohngeld (von 256 € monatlich) für die Zeit von Juni 2009 bis März 2010 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Als Anspruchsgrundlage für die vom Kläger begehrte Bewilligung höheren Wohngelds kommt nur § 1 des Wohngeldgesetzes in der hier maßgeblichen Neufassung vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), geändert mit Gesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2963) – WoGG 2009 – in Betracht. Danach wird Wohngeld zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Zuschuss zur Miete oder zur Belastung geleistet. Ob und in welcher Höhe Wohngeld bewilligt wird, hängt unter anderem von der berücksichtigungsfähigen Miete (§§ 9 ff. WoGG 2009) und dem Jahreseinkommen des Wohngeldberechtigten und seiner berücksichtigungsfähigen Familienmitglieder ab (§§ 5 bis 8, 13 und 14 WoGG 2009), wobei nach den §§ 15 Abs. 1 Satz 1, 24 Abs. 2 Satz 1 WoGG 2009 bei der Ermittlung des Jahreseinkommens die Einnahmen zu Grunde zu legen sind, die zum Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1990 – 8 C 58.89 – Juris zur entsprechenden Vorläuferregelung; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 26. April 2010 – 6 M 39.10 –, 22. April 2010 – 6 M 28.10 – und vom 7. Juli 2008 – 5 M 36.08 –). Danach steht dem Kläger für den hier streitigen Zeitraum kein höheres Wohngeld zu, weil sich bei einem 1-Personen-Haushalt bei einer wohngeldrechtlich berücksichtigungsfähigen Miete von 362 EUR und einem wohngeldrechtlich anzurechnendem monatlichen Einkommen von 685,70 EUR kein höherer Wohngeldanspruch ergibt. Wegen der weiteren Begründung wird Bezug genommen auf die Ausführungen und Berechnungen des Wohngeldamtes mit den angefochtenen Bescheiden, die die gesetzlichen Vorgaben beachten. Die Einwände des Klägers rechtfertigen keine andere Beurteilung: Bei der Einkommensberechnung waren keine Werbungskosten zu berücksichtigen. Dies folgt bereits daraus, dass bei der Antragstellung (Juni 2009) keine Werbungskosten geltend gemacht worden sind (in Punkt 23 des Antragsformulars wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass erhöhte Werbungskosten gesondert geltend zu machen sind), für die Einkommensermittlung jedoch der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend ist, und die Berücksichtigung der Werbungskostenpauschale nach § 9 a EStG bei einer geringfügigen (pauschal besteuerten) Beschäftigung – wie hier – nicht in Betracht kommt (vgl. Nr. 14.107 Abs. 5 WoGVwV 2009; Drenseck in: Schmidt, EStG, 28. Aufl. 2009, § 9 a Rdnr. 3; von Beckerath in: Kirchhof, EStG, 3. Aufl. 2007, § 9 a Rdnr. 15). Im Übrigen kommt auch ab November 2009, dem Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung von Werbungskosten, eine Berücksichtigung der Werbungskosten nicht in Betracht, weil die geltend gemachten Werbungskosten im gesamten (bis März 2010) laufenden Bewilligungszeitraum nicht nachgewiesen worden sind. Unabhängig von Vorstehendem waren die geltend gemachten „ausbildungsbedingten“ Werbungskosten schon deswegen nicht in Ansatz zu bringen, weil Werbungskosten nur vorliegen, wenn es sich um Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen handelt (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG), der Kläger jedoch solche Einnahmen aus seiner Ausbildung gar nicht erzielt. Darüber hinaus dürfen negative Einkünfte bei einer Einkunftsart generell nicht bei anderen Einkunftsarten abgezogen werden (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 3 WoGG 2009; Nr. 14.101 WoGVwV). Die geltend gemachten Werbungskosten wegen der Fahrten von Berlin (Wohn- und Ausbildungsort) nach M. (Sitz der Rechtsanwaltskanzlei des Vaters des Klägers, bei der der Kläger die geringfügige Beschäftigung ausübt) sind keine „berufsbedingte“ Aufwendungen im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG. Denn der Kläger geht seiner geringfügigen Beschäftigung bei lebensnaher Betrachtung nicht von Berlin aus nach, sondern von dem elterlichen Wohnort in W., was ca. 3 km nördlich von M. liegt. Hierfür spricht nicht nur die Entfernung vom Ausbildungs- und Wohnort des Klägers (Berlin) zum Arbeitsort (M.), sondern auch der Umstand, dass die Tätigkeit nach der arbeitsvertraglichen Regelung „vornehmlich am Wochenende“ ausgeübt wird. Die dem Kläger von seiner Mutter gewährten Zahlungen in Höhe von monatlich 383 EUR waren als Einkommen des Klägers anzurechnen (dass die Mutter des Klägers die Zahlungen nach der Bewilligung des Wohngeldes auf 292 EUR reduziert hat, ist erst im Klageverfahren vorgetragen worden und schon deswegen unerheblich). Zum Einkommen zählen nach § 14 Abs. 2 Nr. 19 WoGG 2009 auch die nach § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG dem Empfänger nicht zuzurechnenden Bezüge, die ihm von nicht zum Haushalt rechnenden Personen gewährt werden. Dabei muss es sich um Bezüge in Geld oder Geldeswert handeln, die in gewissen Zeitabständen wiederkehren und die die Leistungsfähigkeit des Empfängers stärken. Darlehen erfüllen diese Voraussetzung (nur) dann, wenn sie für den Lebensunterhalt verwendet werden und mit der Rückzahlung überhaupt nicht oder nur bei Eintritt eines ungewissen Ereignisses gerechnet werden kann. Denn ausgehend von einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise kann ein Mieter, der einen aufwändigen Haushalt führt, der seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht entspricht, nicht verlangen, im Rahmen des Wohngeldrechts so behandelt zu werden, als stände ihm – ohne Berücksichtigung der Leistungen Dritter – nur das nachweisbare Einkommen zur Verfügung (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 30. November 1972 – 8 C 81.71 – Juris Rdnr. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 27. April 2010 – 6 M 15.10 –, vom 14. Oktober 2009 – 9 M 9.09 – und vom 2. Juli 2008 – 5 M 61.07 –; OVG Schleswig, Urteile vom 19. Juni 2008 – 2 LB 43/07 – Juris Rdnr. 48 und vom 23. April 2008 – 2 LB 46/07 – Juris Rdnr. 27; VGH München, Beschluss vom 23. Dezember 2004 – 9 C 04.2900 – Juris Rdnr. 18). Die Beurteilung der Frage, ob bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise der zugewendete Geldbetrag endgültig beim Empfänger verbleiben oder jedenfalls diesem zugute kommen soll, es sich also um eine Schenkung handelt, oder ob mit einer Rückzahlung des Darlehens gerechnet werden kann, also ein Darlehen vorliegt, ist unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks einerseits und einer Gesamtwürdigung aller relevanten tatsächlichen Umstände andererseits vorzunehmen. Dabei sind u.a. Gesichtspunkte wie die Dauer einer darlehensweisen Finanzierung eines Teils des Lebensunterhalts, die Höhe des entstehenden Gesamtdarlehens, das Bestehen einer Unterhaltspflicht, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Darlehensgebers, die Prognose, das Darlehen in absehbarer Zeit zurückzuzahlen oder die sichere Erwartung, in nächster Zukunft zu Geld zu kommen, zu berücksichtigen (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 19. Juni 2008, a.a.O.). Nach diesen Maßstäben war hier sowohl im maßgeblichen Zeitpunkt des Wohngeldantrages (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1990, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. April 2010, a.a.O.) wie auch während des gesamten Bewilligungszeitraumes eine Rückzahlung des dem Kläger von seiner Mutter zum Bestreiten der Miete und damit des Lebensunterhaltes gewährten Darlehens jedenfalls ungewiss und das Darlehen bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Schenkung anzusehen. Der Kläger, der bereits im Zeitpunkt des Wohngeldantrages über 10 Jahre lang verschiedene Ausbildungsversuche unternommen und keiner (hauptberuflichen) Beschäftigung nachgegangen war, verfügte bereits seit langer Zeit über keinerlei eigene Einkünfte und war – bis auf die Einnahmen aus der erst im Februar 2009 aufgenommenen geringfügigen Beschäftigung – vollständig auf Zahlungen von Dritten, hier seiner Eltern, angewiesen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich seine Situation in absehbarer Zeit verbessern werde, waren im Zeitpunkt der Antragstellung weder vorgetragen noch ersichtlich, insbesondere der erfolgreiche Abschluss der im Februar 2009 aufgenommenen Ausbildung war ungewiss. Selbst in der Darlehensvereinbarung wurde das Ende der Ausbildung nur mit „voraussichtlich“ Februar 2012 angegeben, was auch auf den Umstand zurückzuführen sein dürfte, dass der Kläger bereits zweimal ein Studium abgebrochen hatte (ein Jura-Studium in Dresden nach vier Semestern und ein Magisterstudium in Leipzig nach 13 Fachsemestern). Hinzu kommt, dass eine feste Vereinbarung, ab wann tatsächlich mit der Rückzahlung des Darlehens begonnen werden soll, nicht getroffen wurde, obwohl dies angesichts der ansonsten bestehenden Unsicherheiten für beide Vertragsparteien, insbesondere angesichts des zweimaligen Studienabbruchs und der hierfür offenbar maßgeblichen privaten und psychischen Probleme (vgl. den BAföG-Bescheid vom 4. September 2009) nahe gelegen hätte. Vielmehr heißt es in der Darlehensvereinbarung nur, dass eine Rückzahlung mit dem Ende der Ausbildung erfolgen solle. Aber nicht nur ein feststehender Beginn der Rückzahlung fehlt, sondern auch eine Festlegung der Rückzahlungsmodalitäten wie etwa Rückzahlungstermine und -raten. Die nach dem Darlehensvertrag vereinbarte Fälligkeit und Rückzahlverpflichtung des gesamten bis dahin auflaufenden Darlehensbetrages mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung kann nicht ernstlich gemeint sein. Denn es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass der Kläger im März 2012, nach dem voraussichtlichen Ende der Ausbildung, die bis dahin aufgelaufene Darlehenssumme von über 10.000 EUR „auf einen Schlag“ oder auch nur annähernd in absehbarer Zeit begleichen können sollte. Die Vertragsgestaltung war insgesamt so „weich“ und wenig durchsetzungsfreundlich gewesen, dass vor dem Hintergrund der familiären Bindung zwischen den Vertragspartnern viel dafür spricht, dass eine Rückzahlung überhaupt nicht ernsthaft beabsichtigt gewesen ist. Jedenfalls sollte die Rückzahlung aber von mehreren ungewissen Ereignissen im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung abhängen: Ungewiss war schon der Zeitpunkt des Endes der Ausbildung. Ungewiss war auch der Zeitpunkt einer Arbeitsaufnahme, und zwar nicht nur wegen der allgemeinen Unwägbarkeiten des Arbeitsmarktes, sondern auch, weil der Kläger seine Ausbildung noch nicht abgeschlossen hatte und nicht auszuschließen war, dass sein zweifacher Studienabbruch und sein inzwischen erreichtes Alter seine Bewerbungschancen mindern würden. Ungewiss war weiter, ob und wann der Kläger nach Arbeitsaufnahme einen Verdienst erzielen würde, der es ihm gestatten würde, nicht nur seine dann anfallenden eigenen Lebensunterhaltungskosten zu bestreiten, sondern auch das Darlehen ratenweise zurückzuzahlen (vgl. zum Vorstehenden OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Oktober 2009, a.a.O., Seite 3 f. des Entscheidungsabdruckes), zumal der Kläger zunächst die vorrangigen Unterhaltsansprüche seines Sohnes – nach der Unterhaltsfestsetzung des Amtsgerichts Lübben vom 24. August 2009 in Höhe von monatlich 322 EUR – zu befriedigen hat. Angesichts des Umstandes, dass die Eltern den Lebensunterhalt und die Ausbildung des Klägers schon mehr als 10 Jahre finanziert haben, weiterhin finanzieren, hierzu wirtschaftlich in der Lage sind und ein Interesse daran haben dürften, dass der Berufsweg des Klägers – sollte er die Ausbildung erstmals erfolgreich abschließen – nicht mit einer derartigen finanziellen „Hypothek“ belastet ist, überzeugt auch der Einwand des Klägers in diesem Zusammenhang nicht, nunmehr sei „Schluss“ mit den Schenkungen und eine Rückzahlung ernsthaft vereinbart. Gegen eine ernsthafte Rückzahlungsverpflichtung spricht auch, dass der Kläger von seinen Eltern nicht nur die hier streitigen Darlehenszahlungen in Höhe der Miete von 383 EUR bzw. (nach seinen Angaben im Klageverfahren für die Zeit der Wohngeldbewilligung in Höhe von) 292 EUR erhalten hat, sondern auch sonstige Zahlungen, um seinen Lebensunterhalt zu decken. Denn seine eigenen Einkünfte aus der geringfügigen Beschäftigung in Höhe von monatlich durchschnittlich 390 EUR waren nicht ausreichend, um seinen Lebensunterhalt (außerhalb der Miete) zu decken. Der Lebensunterhalt war im Hinblick auf den sozialhilferechtlichen Grundbedarf (359 EUR), die Kosten für Krankenversicherung (63,38 EUR) und Kosten für die Ausbildung mit weit mehr als 390 EUR anzusetzen, wobei nicht einmal Unterhaltszahlungen für den Sohn des Klägers berücksichtigt sind. Dass insoweit eine Rückzahlungspflicht besteht, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Im Übrigen sind konkrete Gesichtspunkte dafür, dass die Mutter des Klägers trotz des engen familiären Verhältnisses und der wirtschaftlichen und beruflichen Situation des Klägers auf einer Rückzahlung des Darlehens bestehen sollte, auch sonst nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Bewilligung von höherem Wohngeld. Er beantragte im Juni 2009 beim Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin die Bewilligung von Wohngeld für die von ihm seit März 2009 bewohnte 1-Zimmer-Wohnung in der E.-Str. in Berlin, für die eine monatliche Miete von 383 EUR einschließlich 45 EUR Heizkosten zu zahlen war. Nach seinen Angaben bei Antragstellung absolvierte er eine Ausbildung in Berlin und hatte keinerlei Einkünfte mit Ausnahme eines Lohns aus geringfügiger Beschäftigung bei der Rechtsanwaltskanzlei seines Vaters in M. in Höhe von monatlich durchschnittlich 390 EUR. Auf Nachfrage des Wohngeldamtes erklärte er im Oktober 2009, er erhalte keinerlei Unterhaltszahlungen. Die Miete werde derzeit über einen Darlehensvertrag von seiner Mutter leihweise zur Verfügung gestellt. In dem hierzu vorgelegten Darlehensvertrag vom März 2009 heißt es u.a., dass der Kläger wegen ausbildungsbedingter Einkommenslosigkeit ein Darlehen zur Begleichung der Mietschuld erhält und sich verpflichtet, einen Wohngeldantrag zu stellen, wobei sich der monatlich zu zahlende Darlehensbetrag für den Fall der Gewährung von Wohngeld entsprechend reduziert. Ferner ist der Kläger nach dem Darlehensvertrag verpflichtet, mit Beendigung der Ausbildung voraussichtlich im Monat Februar 2012 den bis dahin insgesamt geleisteten Darlehensbetrag zurückzuzahlen. Das Wohngeldamt bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 1. Oktober 2009 Wohngeld für die Zeit von Juni 2009 bis März 2010 in Höhe von monatlich 81 EUR, wobei es bei der Einkommensberechnung u.a. die von der Mutter geleisteten monatlichen Zahlungen von 383 EUR als Einkommen berücksichtigte und bei den Einnahmen aus dem Minijob keine Werbungskosten abzog. Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch vom November 2009 machte der Kläger Werbungskosten für arbeitsbedingte Fahrtkosten in Höhe von 920 EUR geltend und wendete sich gegen die Anrechnung der Zahlungen seiner Mutter als Einkommen. Das Wohngeldamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2010 zurück, wobei es zur Begründung ergänzend ausführte, dass die vom Kläger angegebenen Einkünfte nicht annähernd ausreichen würden, um seinen Lebensunterhalt zu decken, wenn die Zahlungen seiner Mutter nicht angerechnet würden. Mit der am 31. März 2010 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Hierzu trägt er im Wesentlichen vor: Die Darlehenszahlungen seiner Mutter seien nicht als Einkommen anzurechnen, weil die Rückzahlung des Darlehens nicht ungewiss sei. Es sei eine Rückzahlungspflicht vereinbart und ein konkreter Rückzahlungsbeginn auf das Ende der Ausbildung festgelegt worden. Es sei von einem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung und anschließender Berufstätigkeit auszugehen. Eine Rückzahlung sei auch deswegen zu erwarten, weil seine Mutter erst 56 Jahre alt und gesund sei und das Darlehen nur unter der Prämisse der späteren Rückzahlung gewährt habe. Dass seine Eltern auch die jetzige Ausbildung finanzierten und ihm die Unterhaltszahlungen an seinen Sohn ermöglichten, stehe dem nicht entgegen, weil sie schon soviel Geld in ihn investiert hätten und jetzt sozusagen endgültig „Schluss“ sei. Zudem würden sie mit den Zahlungen für den Unterhalt seines Sohnes auch eigene Unterhaltsverpflichtungen erfüllen. Dass eine Rückzahlung zu erwarten sei, werde schließlich dadurch belegt, dass seine Mutter nach der erfolgten Bewilligung von Wohngeld in Höhe von 81 EUR die monatlichen Darlehenszahlungen um diese Summe verringert habe. Die Werbungskosten in Höhe von 920 EUR ergäben sich aus ausbildungsbedingten Fahrtkosten sowie arbeitsbedingten Fahrtkosten, weil er zu seiner Aushilfstätigkeit nach M. fahren müsse. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin vom 9. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2010 zu verpflichten, ihm für die Zeit von Juni 2009 bis März 2010 Wohngeld in Höhe von monatlich 256 € zu bewilligen, sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte einschließlich des Verwaltungsvorganges des Beklagten Bezug genommen. Die genannten Unterlagen haben vorgelegen und sind – soweit wesentlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.