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Urteil

21 K 487.10

VG Berlin 21. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2011:0531.21K487.10.0A
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Leitsätze
§ 58 Abs. 3 Nr. 1 FFG begründet eine unmittelbare Rückzahlungspflicht und damit einen unmittelbaren Erstattungs- bzw. Rückforderungsanspruch der Filmförderungsanstalt ohne die Erforderlichkeit einer vorherigen Aufhebung des Bewilligungsbescheides.(Rn.57)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 58 Abs. 3 Nr. 1 FFG begründet eine unmittelbare Rückzahlungspflicht und damit einen unmittelbaren Erstattungs- bzw. Rückforderungsanspruch der Filmförderungsanstalt ohne die Erforderlichkeit einer vorherigen Aufhebung des Bewilligungsbescheides.(Rn.57) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist unbegründet, weil der angefochtene Bescheid der FFA vom 15. Dezember 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2010 – mit dem die FFA den gewährten Darlehensbetrag in Höhe eines noch nicht getilgten Restes von 34.093 € zurückgefordert hat – rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage für die Rückforderung des Darlehensanteils in Höhe von 34.093 € ist § 58 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3000), zuletzt geändert mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1048) – FFG 2009 –. Diese Fassung ist hier maßgeblich, weil nach der speziellen Übergangsregelung des § 73 FFG 2009 nur Ansprüche nach dem Filmförderungsgesetz, die vor dem 1. Januar 2009 entstanden sind (Absatz 1), sowie nur diejenigen Verwaltungsverfahren, die bereits bei Inkrafttreten des (Fünften) Änderungsgesetzes liefen, noch nach den bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Vorschriften abgewickelt werden. Der Rückforderungsanspruch kann hier jedoch erst mit Zustellung des Rückforderungsbescheides im September 2009 entstanden sein (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 1. Oktober 1991 – 8 B 41.90 – UA S. 9) und das (Verwaltungs-) Verfahren betreffend die Rückforderung ist ebenfalls erst im Jahr 2009 eingeleitet worden. Nach § 58 Abs. 3 Nr. 1 FFG 2009 sind Förderungshilfen zurückzuzahlen, wenn der Antragsteller den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Förderungshilfe nicht erbracht hat. Die Vorschrift begründet einen unmittelbaren Erstattungs- bzw. Rückforderungsanspruch der FFA ohne die Erforderlichkeit einer vorherigen Aufhebung des Bewilligungsbescheides (a.) und die tatbestandlichen Voraussetzungen liegen vor (b.). a. § 58 Abs. 3 Nr. 1 FFG 2009 begründet eine unmittelbare Rückzahlungspflicht und damit einen unmittelbaren Erstattungs- bzw. Rückforderungsanspruch der FFA – ohne die Erforderlichkeit einer vorherigen Aufhebung des Bewilligungsbescheides. Dies ergibt eine Auslegung sowohl nach der Entstehungsgeschichte als auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift. Bereits das erste deutsche Filmförderungsgesetz – das Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films vom 22. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1352) – enthielt besondere Rückzahlungsvorschriften, nach denen der Hersteller zur Erstattung der Fördermittel (unmittelbar) „verpflichtet ist“ (§ 11 Abs. 1 und § 14 Abs. 1) und die FFA bei Auskunftsverweigerung die Fördermittel (unmittelbar) „zurückverlangen kann“ (§ 19 Abs. 5). Mit dem zweiten Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 27. Februar 1974 (BGBl. I S. 437) wurde eine weitere Rückzahlungsvorschrift zu der neu eingeführten „Projektförderung“ aufgenommen, wonach das Darlehen, wenn der Darlehensempfänger seiner Verpflichtung zur Vorlage einer Filmkopie nicht nachkam, „sofort zurückzuzahlen ist“ (§ 14 b Abs. 3), und der Darlehensempfänger zur Erstattung der Fördermittel (unmittelbar) „verpflichtet ist“, wenn bestimmte Qualitätsmangel vorliegen (§ 14 b Abs. 4). Nach der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 7/974, S. 13) sollte damit sichergestellt werden, dass die Förderungshilfe alsbald zu dem Zweck verwendet wird, für den sie gewährt wurde, und grundsätzlich zurückzuzahlen ist, wenn der Film den beim Beschluss über die Förderung erwarteten Ansprüchen nicht genügt. Mit der Neukonzeption des Gesetzes mit Filmförderungsgesetz vom 25. Juni 1979 (BGBl. I S. 803) wurde eine Reihe von zahlreichen – je nach Förderungsart – gesonderten Rückzahlungsvorschriften, u.a. die hier in Rede stehende Regelung zur Rückzahlung von Förderhilfen zur Förderung des Filmabspiels eingeführt, die bis heute fortgelten. Danach „ist“ der Hersteller (unmittelbar) zur Rückzahlung der Förderungshilfen verpflichtet (§ 29), „ist“ das Darlehen bzw. „sind die Förderungshilfen zurückzuzahlen“ (§ 39 Abs. 1 und 2, § 46 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 55 Abs. 1, § 58 Abs. 1 und § 62 Abs. 1); im Falle der Auskunftsverweigerung kann die FFA die Förderungshilfe (unmittelbar) zurückverlangen (§ 70 Abs. 7). Nach der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 8/2108, S. 28 ff.) sollten die Vorschriften u.a. die Fälle der „sofortigen Rückzahlung der Förderungshilfe“ regeln bzw. ergänzend bestimmen, dass „eine Rückzahlung zu erfolgen hat“ und der Hersteller bei Nichteinhalten der formalen oder materiellen Anforderungen „zur Rückzahlung der Förderungshilfe verpflichtet ist“. Der Entstehungsgeschichte lässt sich damit entnehmen, dass die Hersteller bzw. Fördermittelempfänger in den vom Gesetz bestimmten Fällen die Förderhilfe „sofort“ zurückzahlen haben, die Pflicht zur Rückzahlung also ohne Weiteres bzw. unmittelbar aus dem Gesetz folgt, ohne dass die Rückzahlungspflicht einen vorherigen Widerruf oder eine vorherige Rücknahme des Bewilligungsbescheides erfordert. Diese Auslegung wird auch von der Rechtsprechung des OVG Berlin zur Rückforderung aufgrund einer Auskunftsverweigerung bestätigt. So hat das OVG Berlin (ebenso wie die erste Instanz) in einer hierzu getroffenen Entscheidung das unmittelbar auf § 70 FFG (a.F.) gestützte Rückzahlungsverlangen der FFA als rechtmäßig angesehen, obwohl keine vorherige Aufhebung des Bewilligungsbescheides erfolgt war (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 1. Oktober 1991 – OVG 8 B 41.90 –UA S. 10 ff.). Für diese Auslegung spricht auch Sinn und Zweck der Regelung. Eine Rückzahlung würde erschwert, wenn erst noch ein Aufhebungsverfahren betreffend den Bewilligungsbescheid „vorgeschaltet“ werden müsste. Zum einen sehen §§ 48, 49 VwVfG grundsätzlich eine Ermessensausübung vor, während die Rückzahlungsvorschriften des Filmförderungsgesetzes (mit Ausnahme der die Auskunftspflicht betreffenden Rückzahlungsvorschrift) bestimmen, dass die Förderhilfen zurückzuzahlen „sind“. Zum anderen könnten die von Rückzahlungsvorschriften des Filmförderungsgesetzes im Einzelnen geregelten Rückzahlungstatbestände in den §§ 48, 49 VwVfG ggf. keine Entsprechung finden – so etwa in Fällen, in denen das Filmförderungsgesetz unmittelbar den Herstellern bzw. Fördermittelempfängern bestimmte Pflichten auferlegt, diese aber nicht als gesonderte Auflage im Bewilligungsbescheid aufgenommen worden sind. Hinzu kommt, dass die besonderen Rückzahlungsvorschriften des Filmförderungsgesetzes überflüssig (gewesen) wären, wenn zunächst stets ein Aufhebungsverfahren betreffend den Bewilligungsbescheid durchzuführen (gewesen) wäre, weil sich dann ein Rückzahlungs- bzw. Erstattungsanspruch ohnehin aus § 49 a VwVfG (zuvor § 48 Abs. 2 Satz 5 bis 8 VwVfG a.F.) bzw. dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ergeben hätte. Die Rückzahlungsvorschriften des Filmförderungsgesetzes stellen demnach Sonderregelungen im Sinne von § 1 Abs. 1, 2. Halbsatz VwVfG dar und verdrängen insoweit §§ 48, 49, 49 a VwVfG. b. Die tatbestandliche Voraussetzung des § 58 Abs. 3 Nr. 1 FFG 2009 ist erfüllt, weil die Klägerin – die jedenfalls im Wege des Schuldbeitritts die Rechte und Pflichten der ursprünglichen Zuwendungsempfängern, der Mo…St… GmbH i.Gr., übernommen hat (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 – 3 C 19.10 – Juris), wenn sie nicht ohnehin deren Rechtsnachfolgerin ist – den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Förderungshilfe nicht erbracht hat. Dabei kann dahinstehen, ob mangels besonderer Regelungen auf eine von der FFA gesetzte Frist, auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier dem Widerspruchsbescheid vom 15. September 2010, oder auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist, weil die Klägerin zu keinem Zeitpunkt die zweckentsprechende Verwendung der Förderungshilfe – hier für die im Bescheid als ausschließlichen Förderungszweck genannte „Finanzierung des Umbaus des Kühllagerhauses und Neueinrichtung eines Filmtheaters mit vier Sälen in Ne…“ – nachgewiesen hat. Zu allen im Tatbestand im Einzelnen aufgeführten (fünf) Punkten fehlt bereits (bis heute) der Nachweis der Bezahlung der angegebenen Leistungen durch die Klägerin. Dabei kann dahinstehen, ob die Annahme der FFA zutrifft, dass das gesamte Bauprojekt von der ST… GmbH und nicht von der Klägerin finanziert worden ist – was sich allerdings angesichts der von der FFA (mit Schriftsatz vom 20. April 2011) aufgezeigten Umstände aufdrängt –, denn jedenfalls fehlt jeder Beleg dafür, dass die Klägerin die angegebenen Leistungen finanziert hat. Die Klägerin hat lediglich (im Übrigen bis auf eine Ausnahme an die Mo…St… GmbH gerichteten) Rechnungen vorgelegt. Gegen eine Bezahlung der angegebenen Leistungen durch die Klägerin spricht im Übrigen sowohl, dass sich (mit Ausnahme des Punktes 5) keine entsprechenden Posten im bilanzierten Anlagevermögen der Klägerin finden (vgl. hierzu Schriftsatz der Beklagten vom 20. April 2011, S. 6 f.), als auch dass die Klägerin bzw. ihr Gesellschafts-Geschäftsführer – der zugleich Gesellschafts-Geschäftsführer der ST… GmbH als Eigentümerin und Vermieterin des Kinogeländes war – der FFA mit Schreiben vom Juni 2009 mitgeteilt hat, das Kino habe die „komplette Einrichtung vom Vermieter angemietet und besitzt demnach keinerlei Eigentum, so dass bei einem evtl. Bankdarlehen keinerlei Sicherheiten hinterlegt werden könnten“, und mit Schreiben vom Oktober 2009 erklärt hat, der Vermieter habe „ein zum größten Teil vollständig eingerichtetes Kino übergeben. Die hierfür bereitgestellte Summe des Vermieters betrug ca. 1.000.000 €“. Zweifel daran, dass die Klägerin die angegebenen Investitionen getätigt hat, ergeben sich auch daraus, dass die zwischen der Klägerin und der Vermieterin – deren Gesellschafts-Geschäftsführer ein und dieselbe Person sind – (als Insichgeschäft) vereinbarte Miete offensichtlich konstruiert war, weil sie bei ernsthaftem Verlangen sofort in den Konkurs geführt hätte. Für das Autokino war eine Miete festgesetzt, die – ausgehend von den vorliegenden Umsatzzahlen für 2006 bis 2007 – etwa 10 bis 20 Mal so hoch war wie der Umsatz. Selbst wenn von den Angaben in der seinerzeit von der Klägerin eingereichten, von einer Rechtsanwaltskanzlei erstellten „Umsatzvorausschau Freilichtkino Ne…“ ausgegangen würde, wäre die Miete immer noch doppelt so hoch gewesen wie der erwartete Umsatz. Bei 150 Stellplätzen, einer von der Klägerin prognostizierten Auslastung von 20 %, einer Spieldauer von 5 Monaten im Jahr, pro Abend einem Film und einem durchschnittlichen Eintrittspreis von 5 € hätte sich ein Umsatz von jährlich nur 22.500 € ergeben, während die Jahresmiete laut Mietvertrag 41.760 € betrug. Beim Kino überstieg zwar die vereinbarte Miete nicht den Umsatz, war jedoch – ausgehend von den vorliegenden Umsatzzahlen für 2006 bis 2008 – mit rund 58 bis 64 % des Umsatzes ebenfalls unwirtschaftlich. Unabhängig hiervon fehlt zu den vorgenannten Punkten 1 (Elektrische Heizung bzw. Klimaanlage), 4 (EDV-System) und 5 (Tresentechnik bzw. Bierzapfsäule) der Nachweis, dass diese Geräte überhaupt – jedenfalls von der Klägerin und für das Kino – angeschafft worden sind. Nach den Feststellungen des Sachverständigen (mit Gutachten vom April 2010) waren die genannten Geräte nicht vorhanden. Der bereits seinerzeit vorgebrachte – im Übrigen nicht weiter belegte – Einwand der Klägerin, die Klimaanlage sei bezahlt, aber wegen anschließender Insolvenz des Generalunternehmers nicht eingebaut worden, kann nur als Schutzbehauptung angesehen werden. Die von der Klägerin vorgelegte Rechnung der Firma EH… GmbH & Co. KG, deren Geschäftsführer auch (Gesellschafts-) Geschäftsführer der Klägerin ist, datiert vom 12. Juni 2003 und weist die Planung, Lieferung und Montage der elektrischen Heizung aus. Hinzu kommt, dass die Klägerin im Oktober 2003 ausdrücklich erklärt hatte, die Baumaßnahme sei von September 2002 bis Juli 2003 wie geplant durchgeführt und abgeschlossen und das Darlehen voll für den Förderungszweck verwendet worden. Dann hätte aber die Klimaanlage (wie auch die anderen Geräte) vorhanden sein müssen. Außerdem wurde der (behauptete) Generalunternehmervertrag mit der Firma Spe… Bau GmbH – dessen Geschäftsführer seinerzeit ebenfalls (Mit-Gesellschafts-) Geschäftsführer der Klägerin war – nie vorgelegt, vielmehr hat die Klägerin bei Antragstellung und Abruf der Fördermittel stets nur Einzelbelege bzw. -rechnungen eingereicht. Hinsichtlich der Bierzapfsäule hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 21. März 2011 (S. 7) mit der Formulierung, dass diese „innerhalb der Liegenschaft“ verbaut worden sei, letztlich eingeräumt, dass diese nicht im Kino – hierfür war die Förderhilfe beantragt und bewilligt worden –, sondern woanders auf dem Gelände des Kühllagerhauses – nach Mutmaßung der FFA im Restaurant – eingebaut worden ist. Nicht anders kann die Angabe der Klägerin im gegebenen Zusammenhang verstanden werden. Schließlich hat die Klägerin keinerlei Nachweise für ihre Behauptung erbracht, sie habe die EDV-Geräte angeschafft, aber zwischenzeitlich ausgetauscht, weil sie technisch überholt gewesen seien. Zum vorgenannten Punkt 3 (Akustikdecke und Elektroverteilung einschließlich Planung und Baubetreuung) war die Rechnung der Firma Spe… Bau GmbH – dessen Geschäftsführer seinerzeit, wie bereits erwähnt, ebenfalls (Mit-Gesellschafts-) Geschäftsführer der Klägerin war – nicht nach durchgeführten Lieferungen und Leistungen aufgeschlüsselt und damit nicht prüfbar gewesen, ob und inwieweit Leistungen (für die Klägerin und das Kino) überhaupt erbracht worden sind. Hierzu passt die Einschätzung des Mitarbeiters des Sachverständigenbüros, der beim Ortstermin ebenfalls anwesend gewesen ist, dass „Mauscheleien“ nicht ausgeschlossen werden könnten (Telefonvermerk der FFA vom 17. Mai 2010). Hinsichtlich Punkt 2 (Tresenbeleuchtung) hat der genannte Mitarbeiter des Sachverständigenbüros zwar ergänzend ausgeführt, der Preis für die Tresenbeleuchtung sei zwar hoch, es sei aber durchaus vorstellbar, dass dieser damals so gewesen und die Beleuchtung einfach teuer eingekauft worden sei, der Preis sich also insgesamt noch im Rahmen halte (Telefonvermerk der FFA vom 17. Mai 2010), jedoch fehlt (bis heute) der erforderliche Nachweis, dass die Tresenbeleuchtung von der Klägerin bezahlt bzw. finanziert worden ist. 2. Bei dieser Sachlage geht die mit dem angefochtenen Bescheid so bezeichnete „Aufhebung“ des Zuwendungsbescheides ins Leere. Selbst wenn sie aber nicht lediglich deklaratorisch, sondern als eigenständiger Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG zu qualifizieren sein sollte, wäre sie rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Aufhebung wäre § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Neufassung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert mit Gesetz vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827) – VwVfG –. Hiernach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist. Diese Voraussetzung liegt hier vor und Ermessenfehler sind nicht gegeben. Die FFA hat sich den Widerruf im Zuwendungsbescheid vorbehalten hat im Sinne von § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwVfG. Das Verwaltungsverfahrensgesetz, insbesondere § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG definiert den Widerrufsvorbehalt nicht, schreibt aber auch keine bestimmte Form für ihn vor. Entscheidend ist demnach, ob eine Nebenbestimmung erkennbar der Behörde die Befugnis geben soll, den Verwaltungsakt zu widerrufen (so dass er auf Grund dieser Ankündigung die Bildung eines Vertrauensschutzes auf den Bestand des Verwaltungsaktes verhindert und ein Widerruf keine Entschädigung nach sich zieht). Dies ist hier der Fall. Mit der Nebenbestimmung zur „Vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens“ auf Seite 2 unten des Zuwendungsbescheides („Der gesamte Darlehensrest wird sofort fällig, wenn …. Die FFA wird in diesen Fällen einen Widerrufs- und Erstattungsbescheid erlassen.“) hat sich die Behörde erkennbar den Widerruf für die dort einzeln aufgeführten Fälle vorbehalten, u.a. für den Fall, dass die Klägerin den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung des Darlehens nicht erbringt oder die Zuwendung nicht wie bewilligt verwendet wurde. Dieser Fall ist hier – wie oben ausgeführt – gegeben. Ermessensfehler liegen nicht vor. Die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (vgl. § 7 Abs. 1 LHO i.V.m. § 6 Abs. 1 Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder) zwingen bei Vorliegen von Widerrufsgründen im Regelfall zum Widerruf einer Subvention, sofern nicht außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen. Fehlt es an derartigen Umständen, so bedarf es keiner besonderen Ermessenserwägungen. Wenn die Behörde nachträglich zu individuellen oder sonstigen Besonderheiten abwägend Stellung nimmt, handelt es sich um eine bloße – nach § 114 Satz 2 VwGO zulässige – Ergänzung, nicht um eine Nachholung der Ermessensbegründung (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 – 3 C 22.96 – Juris Rdnr. 16 ff.). Danach war es ausreichend, dass die Beklagte mit dem angefochtenen Widerspruchsbescheid darauf abgestellt hat, dass der Nachweis zweckentsprechender Verwendung nicht erbracht worden sei. Hinzu kommt, dass es auch nicht um einen Zuschuss geht, sondern nur um ein Darlehen, das die Klägerin ohnehin zurückzahlen muss(te). Die Klägerin hat im Verwaltungsverfahren auch keine außergewöhnlichen Umstände des Einzelfalls dargelegt, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen ließen. Sie hat vielmehr, nachdem die FFA ihr die Ergebnisse des Sachverständigengutachtens vorgehalten hatte, trotz mehrfacher Aufforderung und Fristsetzung nicht reagiert. Im Übrigen hat die Beklagte ihre Ermessenserwägungen im Verwaltungsprozess zulässigerweise ergänzt. Bei dieser Sachlage hätte die Rückforderung im Übrigen eine ausreichende Rechtsgrundlage auch im öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch (vgl. zum Entfallen des Rechtsgrundes des Behaltendürfens BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1983 – 7 C 70.80 – Juris Rdnr. 21 und zur Festsetzung mit Leistungsbescheid BVerwG, Urteil vom 17. März 1977 – VII C 59.75 – Juris; ferner OVG Hamburg, Urteil vom 15. September 1992 – Bf VI 5/91 – Juris Rdnr. 63; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Auflage 2008, § 49 a Rdnr. 10). Außerdem kommt es nicht mehr darauf an, ob die Aufhebung auch auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG (Auflagenverstoß) gestützt werden könnte. Einer Entscheidung über die Erforderlichkeit einer Einzelfallabwägung bei einem Auflagenverstoß (vgl. hierzu VGH München, Urteil vom 15. Oktober 2008, a.a.O., Rdnr. 32) bedarf es daher nicht. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keine der dafür im Gesetz genannten Voraussetzungen vorliegt (§ 124 a VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO), insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin ist ein Unternehmen der Kinowirtschaft und wendet sich gegen die Rückforderung eines Darlehens. Die Filmförderungsanstalt (FFA) gewährte der Mo…St… GmbH i.Gr. auf deren Antrag vom März 2002 mit Zuwendungsbescheid vom 16. September 2002, Änderungsbescheid vom 4. April 2003 und Teilwiderrufsbescheid vom 21. August 2003 (zum Aktenzeichen PK-U-54/02) ein zinsloses Darlehen in Höhe von 152.872 € (17,46 % der auf Grund der Angaben der Klägerin von der FFA als zuwendungsfähig angesehenen Ausgaben von 876.255 €) und zahlte das Darlehen in voller Höhe aus. Der Bescheid nannte als ausschließlichen Förderzweck die „Finanzierung des Umbaus des Kühllagerhauses und Neueinrichtung eines Filmtheaters mit vier Sälen in Ne…“ und enthielt u.a. folgende Nebenbestimmungen: „Tilgung des Darlehens Das Darlehen wird 2 Jahre tilgungsfrei gewährt und ist danach in 8 Jahresraten, beginnend mit dem 1. des Monats des Folgejahres, der dem Zeitpunkt der letzten Auszahlung des Darlehensbetrages folgt, zurückzuzahlen. Erfolgt die letzte Auszahlung der Förderungsmittel mehr als 6 Monate nach Ablauf der regulären Abruffrist (s. unten), werden Umfang und Zeitpunkt der Tilgungsraten von der FFA neu festgesetzt. Der verbindliche Tilgungsplan wird von der FFA nach der letzten Auszahlung übermittelt. Verwendungsnachweise Die eingereichten Rechnungen gelten als Verwendungsnachweise. Sie müssen so gekennzeichnet sein, dass sie der geförderten Maßnahme eindeutig zugeordnet werden können. Auf Anforderung sind der FFA auch die Nachweise der Bezahlung vorzulegen. Mitteilungspflicht Sie verpflichten sich, der FFA unverzüglich Mitteilung zu machen - wenn … - wenn sich bei der Durchführung der Maßnahme wesentliche Änderungen ergeben - wenn Sie feststellen, dass der Zuwendungszweck möglicherweise nicht mehr erreicht werden kann - über alle Tatsachen, die der Bewilligung, Weitergewährung oder dem Belassen dieser Subvention entgegenstehen. Vorzeitige Rückzahlung des Darlehens Der gesamte Darlehensrest wird sofort fällig, - wenn der Förderungszweck nicht mehr erreicht werden kann - … - wenn Sie den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung des Darlehens nicht erbringen (dazu gehört auch die Berichterstattung) - wenn die Zuerkennung oder Auszahlung aufgrund unrichtiger Angaben erfolgt ist - wenn die Zuwendung nicht wie bewilligt verwendet wurde. Die FFA wird in diesen Fällen einen Widerrufs- und Erstattungsbescheid erlassen. …“ Der im August 2003 erstellte Tilgungsplan der FFA sah vor, dass das Darlehen in jährlichen Raten von 19.109 €, beginnend ab September 2006, zurückzuzahlen ist. Im Oktober 2003 übernahm die Anfang 2003 ins Handelsregister eingetragene Mo…St… Ne… GmbH [die Klägerin] – deren geschäftsführender Gesellschafter Herr Pe… Si… (und bis Juli 2009 zugleich Herr Ma… Spe… gewesen) ist, der zur selben Handelsregisternummer mit der weiteren Firmierung Mo…St… GmbH und entsprechendem anderen Briefkopf im Geschäftsverkehr auftritt – gesamtschuldnerisch die Darlehensverbindlichkeiten. Zugleich erklärte die Klägerin, die Baumaßnahme sei von September 2002 bis Juli 2003 wie geplant durchgeführt und abgeschlossen und das Darlehen voll für den Förderungszweck verwendet worden. Das Kino wird auf dem Gelände eines ehemaligen Kühllagerhauses betrieben und ist Teil eines größeren Bauprojekts gewesen (Sanierung des Kühllagerhauses und Einbau einer Freizeiteinrichtung mit Kino, Diskothek, Restaurant und Spielothek sowie Errichtung einer PI…-Servicefiliale). Eigentümerin und Vermieterin des Geländes ist die ST… Immobilien- u. Objektentwicklungsgesellschaft mbH (im Folgenden: ST… GmbH), deren geschäftsführender Gesellschafter ebenfalls Herr Pe… Si… (und zwischenzeitlich zugleich Herr Ma… Spe… gewesen) ist. Der zur Antragstellung vorgelegte Geschäftsraummietvertrag zwischen der ST… GmbH und der Mo…St… GmbH i.Gr. sah eine Mietdauer von 20 Jahren, als Mietgegenstand die im Erdgeschoss befindlichen Räumlichkeiten mit einer Größe von 1.265 qm und eine Bruttomiete von (umgerechnet) jährlich rund 260.000 € vor. Die Klägerin betrieb auf dem Gelände auch ein Autokino in der Zeit von – nach den von der Beklagten angezweifelten Angaben der Klägerin – 2004 bis 2007 und hatte hierzu von der Filmförderungsanstalt im Jahr 2004 ein weiteres Darlehen in Höhe von 120.000 € (zum Aktenzeichen PK-F-45/04) erhalten. Zu dem Autokino war ein Pachtvertrag zwischen der Klägerin und der ST… Immobilien- u. Objektentwicklungsgesellschaft mbH eingereicht worden, der eine Mietdauer von 20 Jahren, als Pachtgegenstand ein ca. 5.000 qm großes Grundstück, eine Bruttomiete von (umgerechnet) jährlich rund 42.000 € vorsah und die aufschiebende Bedingung enthielt, dass das Baurecht und die beantragten Fördermittel bei der FFA bis spätestens Ende 2004 genehmigt werden. Auf Antrag der Klägerin gewährte die FFA für die ab September 2006 ausstehenden Tilgungsraten eine monatliche Ratenzahlung. Im Dezember 2007 beantragte die Klägerin die Stundung aller noch offenen Beträge und reichte hierzu einen von einer Unternehmensberatung erstellten Statusbericht vom Juli 2008 ein. Die Unternehmensberatung erklärte im Mai 2009 unter Übersendung eines von der ST… GmbH eingeholten Wertgutachtens des Dipl. Ing. F… Fr… vom 30. März 2009, eine Tilgung sei weiterhin nicht möglich, vielmehr müsse ohne eine vergleichsweise Regelung (Zahlung von 10.000 € gegen Verzicht auf beide der Klägerin gewährten Darlehen in Höhe von insgesamt 250.579 €) Konkurs angemeldet werden. In der Folge beantragte die Klägerin den Erlass der Darlehensforderungen und erklärte hierzu, Verbindlichkeiten „in dem Sinne“ bestünden nicht, sie habe aber gegenüber ihrer Vermieterin Mietschulden von etwa 400.000 €. Die Vermieterin habe einen Mietschuldteilerlass von 350.000 € sowie eine Mietreduzierung um etwa 50 % auf 5.000 € in Aussicht gestellt. Es gebe keine Bankdarlehen, weil sie die komplette Einrichtung (so ihr Schreiben vom 30. Juni 2009) bzw. ein zum größten Teil vollständig eingerichtetes Kino (so ihr Schreiben vom 9. Oktober 2009) von der Vermieterin angemietet habe, die hierfür etwa 1.000.000 € bereitgestellt habe; demnach besitze sie kein Eigentum, mit dem ein Darlehen besichert werden könne. Eine Insolvenz müsse zur Zeit nicht angemeldet werden (so ihre Telefonauskunft von Anfang Juli 2009). Mit „Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid“ vom 15. Dezember 2009 hob die FFA (zum Aktenzeichen PK-U-54/02) den Bewilligungsbescheid auf, stellte das Darlehen in Höhe des noch nicht getilgten Restes von 130.579 € sofort fällig und forderte die Klägerin zur Zahlung bis Mitte Januar 2010 auf. Zur Begründung führte sie aus, nach dem Wertgutachten lägen gravierende Baumängel vor, bei denen davon auszugehen sei, dass sie bereits vor 2005 vorhanden gewesen seien. Die Klägerin habe es unterlassen, diese für die Kommissionsentscheidung relevanten Tatsachen mitzuteilen. Wäre der baufällige Zustand des Kühllagerhauses bekannt gewesen, wäre die Förderung für die Neuerrichtung eines Filmtheaters im Erdgeschoss und 1. Stock eines völlig maroden Gebäudes nicht bewilligt worden. Das pflichtwidrige Verschweigen von Tatsachen sei der Angabe unrichtiger Angaben gleichzustellen und ein Rückzahlungsgrund. Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch vom Dezember 2009 bzw. Januar 2010 erklärte die Klägerin, aus dem Gutachten ergebe sich schon kein Rückschluss auf einen vor dem Bewilligungsbescheid gegebenen Wissensstand der Klägerin. Zudem stehe der bauliche Zustand von nicht zum Kino gehörenden Räumlichkeiten nicht im Zusammenhang mit dem Kinobetrieb. Zu dem Zustand der für den Kinobetrieb genutzten Räumlichkeiten habe sie vollständige und zutreffende Angaben gemacht und die Mittel zweckentsprechend verwendet. Auf der Grundlage eines von der FFA eingeholten Gutachtens des Sachverständigen B… Se…vom April 2010 wies die FFA die Klägerin u.a. auf folgende Unstimmigkeiten hin: 1. Firma EH… GmbH & Co. KG (Geschäftsführer: Pe… Si…) – Elektrische Heizung, Rechnung über 31.641 € Es habe kein Kaltwassererzeuger inklusive dazugehöriger Armaturen festgestellt werden können, obwohl die Rechnung an den ehemaligen Generalunternehmer Firma Spe…-Bau GmbH (Geschäftsführer: Ma… Spe…) bezahlt, die Anlage aber nie eingebaut worden sein soll, weil der Generalunternehmer in Insolvenz gegangen sei. Es werde um den Generalunternehmervertrag und den Nachweis der Bezahlung gebeten. 2. Tresenbeleuchtung – Fa. Ni…, Pos 01.001, Rechnung über 10.438,97 € [Gesamtpreis 43.821,18 €] Der Gesamtpreis sei auch unter Berücksichtigung von notwendigen Transformatoren, Verbindungs-, End-, Sonderstücken und Abhängern sowie der elektronischen Verdrahtung und Deckenmontage überhöht. 3. Akustikdecke und Elektroverteilung einschließlich Planung und Baubetreuung, Rechnung über 129.730 € Der Gesamtpreis sei nicht nach durchgeführten Lieferungen und Leistungen aufgeschlüsselt und damit nicht prüfbar gewesen. Auch hier solle die mittlerweile insolvente Firma Spe… Bau GmbH Generalunternehmer gewesen sein. Zudem seien die Ingenieurkosten mit 50 % der reinen Baukosten für die getätigten Maßnahmen nicht nachvollziehbar. Auch die Geltendmachung nach der HOAI sei fehlerhaft. 4. Firma Ho… Computersysteme GmbH – EDV-System, Rechnung über 13.361,56 € Die aufgeführten Geräte seien nicht vorhanden gewesen. Die Klägerin habe hierzu erklärt, die ursprünglichen Geräte seien technisch überholt gewesen und zwischenzeitlich ausgetauscht worden. Es werde um Mitteilung eines etwaigen Verkaufs der „Altgeräte“ und des Verkaufserlöses gebeten sowie um Vorlage der Rechnungen für die neu angeschafften Geräte. 5. In… – Tresentechnik und Küchentechnik, Rechnung über 10.090 € Die in der Rechnung aufgeführten Biersäulen seien nicht vorhanden gewesen. Nachdem die Klägerin hierzu auf wiederholte Aufforderung (mit Fristsetzung) weder Stellung genommen (insbesondere die für Juli 2010 angekündigte Stellungnahme ihres früheren Mitgeschäftsführers, Herrn Ma… Spe…, der nach ihren Angaben seinerzeit die Baumaßnahmen geplant und überwacht hat, blieb aus) noch Unterlagen eingereicht hatte, wies die FFA den Widerspruch mit Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheid vom 15. September 2010, der Klägerin zugestellt am 16. September 2010, unter Reduzierung des Rückforderungsbetrages auf 34.093 € zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Nachweis zweckentsprechender Verwendung sei in allen vorgenannten Punkten nicht erbracht worden. Da der Darlehensanteil an den Gesamtkosten 17,46 % betragen habe, würden die Darlehensmittel, für die eine zweckentsprechende Verwendung nicht nachgewiesen worden seien (195.261,53 €), nur in dieser anteiligen Höhe zurückgefordert werden. Hiergegen richtet sich die am Montag, den 18. Oktober 2010 erhobene Klage. Hierzu trägt die Klägerin vor: Das von der Beklagten eingeholte Gutachten betreffe schon nicht die Verwendung der von der Beklagten gewährten Mittel, sondern den baulichen Zustand des Kinobetriebs der Klägerin und seiner Ausstattung. Zudem sei der Begriff der „zweckentsprechenden Verwendung“ ausschließlich nach dem kaufmännischen Erkenntnisstand zu beurteilen, der im Zeitpunkt der Tätigung der betreffenden Sachausgabe gegeben gewesen sei. Es komme nicht auf nachträglich gewonnene Erkenntnisse an, aufgrund derer eine anderweitige Mittelverwendung sich als günstiger darstelle. Die Errichtung des Kinos sei der Spe… Bau GmbH als Generalunternehmerin übertragen worden. Da die Beteiligungsverhältnisse an der Spe… Bau GmbH und der Klägerin unterschiedlich seien, seien auch deren wirtschaftlichen Interessen unterschiedlich gewesen. Allerdings sei der geschäftsführende Gesellschafter der Klägerin, Herr Pe… Si…, aufgrund der Beteiligung von Herrn M… Spe… bei der Klägerin selbstverständlich davon ausgegangen, dass die Spe…Bau GmbH nur diejenigen Leistungen in Rechnung stelle, die von ihr bereits tatsächlich erbracht worden seien. Dass ein insolvenzbedingter Ausfall von Leistungen der Spe… Bau GmbH wie bei der Klimaanlage eintreten könne, sei für die Klägerin bei Ausgleich der an sie gerichteten Rechnung nicht vorhersehbar gewesen. Die Zahlung habe der Förderung der Baumaßnahme gedient und sei nicht zweckwidrig gewesen. Bezüglich der Tresenbeleuchtung, Einzelposition 01.001, habe der Sachverständige keine Tatsachen benannt, aufgrund derer ein überhöhter Preis anzunehmen sei. Sie habe den Gesamtbetrag von 43.821,18 € investiert und damit zweckentsprechend verwendet. Im Übrigen würde, selbst wenn eine überhöhte Vergütung für eine Einzelposition vorliegen sollte, jedenfalls in Höhe der üblichen Vergütung keine zweckwidrige Verwendung vorliegen. Die Beklagte könnte dann allenfalls den die ortsübliche Vergütung übersteigenden Betrag als zweckwidrige Verwendung qualifizieren, nicht jedoch den anteiligen Forderungsbetrag der Gesamtposition. Bezüglich der Rechnung der Firma Spe… Bau GmbH habe der Sachverständige den Preis für die Akustik-Rasterdecke in allen vier Kinosälen (von 32.000 €) selbst als angemessen und die zweite Rechnungsposition (Lieferung und Montage der Elektroverteilung) als plausibel für das Funktionieren des Kinos bestätigt. Er habe lediglich beanstandet, dass im Rechnungstext keine differenzierten Angaben zum Gegenstand der Leistung und zu Einzelpreisen enthalten seien. Dies mache aber die Angemessenheit der in Ansatz gebrachten Vergütung nicht „unprüfbar“. Vielmehr sei es aufgrund der örtlichen Verhältnisse in den Kinos möglich, Art und Umfang der Lieferung und Montage der Elektroverteilung einschließlich der zugehörigen Steuereinheiten festzustellen und die Angemessenheit der Vergütung zu beurteilen. Auch die Kritik, der Ansatz von 43.000 € sei nicht „nachvollziehbar“, sei nicht berechtigt. In der HOAI sei für planerische Leistungen mittlerer Art (Honorarzone III) eine Vergütung von 43.000 € bereits bei anrechenbaren Kosten von 405.000 € vorgesehen. Da hier die Herstellungskosten weit über 800.000 € betragen hätten, hätte sogar eine Vergütung von rund 77.624 € gefordert werden können. Der von der Spe… Bau GmbH geltend gemachte Betrag sei daher nicht überhöht, sondern eher unterdurchschnittlich. Dass die Rechnung auf 10 Leistungsphasen anstelle der in der HOAI nur vorgesehenen 9 Leistungsphasen Bezug nehme, beruhe auf einem Schreibfehler. Die Computer seien im Jahr 2004 angeschafft worden. Dass sie im Jahr 2010 nicht mehr in den Geschäftsräumen der Klägerin aufgefunden worden seien, sei kein Beweis dafür, dass die Computer nicht angeschafft bzw. die hierfür getätigten Mittel nicht zweckentsprechend verwendet worden seien. Sie habe die Computer ersetzt, die sie ursprünglich mit 13.361,56 € angeschafft habe. Dies könne ihr seinerzeitiger Geschäftsführer bezeugen. Da er nicht mehr für sie tätig sei, sei allerdings die Kommunikation mit ihm erschwert und die vom Gericht erbetene schriftliche Stellungnahme nicht in ihrem Einflussbereich. Für die Bierzapfsäulen seien innerhalb der Liegenschaft die notwendigen Versorgungsleitungen hergestellt worden. Eine Bierzapfsäule sei im Tresen vorhanden. Es erschließe sich daher nicht, warum die Kosten für die Herstellung der Zapfeinrichtung nicht anzuerkennen sein sollen. Der angefochtene Bescheid berücksichtige schließlich nicht, dass die Rückzahlung eine besondere Härte darstelle, weil sie bereits im Jahr 2009 durch die Unternehmensberatung mitgeteilt worden sei, dass sie starke Defizite aufweise, die zur Insolvenz des Kinobetriebes führen könnten. Nachdem die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend erklärt haben, dass ein Erlass bzw. eine Stundung nicht Gegenstand der Klage sei, dies vielmehr erst geklärt werden solle, wenn über die streitige Rückforderung rechtskräftig entschieden worden sei, beantragt die Klägerin, den Bescheid der FFA vom 15. Dezember 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2010 aufzuheben, sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die FFA hat mit Bescheid vom 20. April 2011 – über den hiergegen erhobenen Widerspruch ist noch nicht entschieden – den noch verbliebenen Darlehensrest (zum Aktenzeichen PK-U-54/02) in Höhe von 96.486 € zurückgefordert, weil sie nunmehr davon ausgeht, dass das gesamte Bauprojekt, insbesondere das Kino, von der ST… GmbH und nicht von der Klägerin finanziert, das Darlehen also aufgrund falscher Angaben erlangt worden sei. Im Hinblick darauf stützt die Beklagte die Rückforderung mit dem hier angefochtenen Bescheid ergänzend auf falsche Angaben der Klägerin. Gegen die Rückforderung des das Autokino betreffenden Darlehens („Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid“ vom 17. Dezember 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2010 zum Aktenzeichen PK-F-45/04) hat die Klägerin Klage erhoben, die die Kammer mit Urteil vom heutigen Tag ebenfalls abgewiesen hat – VG 21 K 488.10 –. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Klägerin betreffenden Streitakten des Gerichts einschließlich der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Die genannten Unterlagen haben vorgelegen und sind – soweit wesentlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.