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Beschluss

21 K 107.10 (PHK)

VG Berlin 21. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2011:0704.21K107.10PHK.0A
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Leitsätze
1. Ist offen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Einkommen im Bewilligungszeitraum zu erwarten war, gehen die hieraus resultierenden Zweifel zu Lasten des Antragstellers von Wohngeld, der - nach dem allgemeinen prozessualen Grundsatz, wonach jeder Prozessbeteiligte die ihm günstigen Tatsachen zu beweisen hat - die materielle Beweislast für das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen trägt.(Rn.2) 2. Eine unklare Einkommenssituation ist auch dann gegeben, wenn die offen gelegten Einkünfte hinreichend verlässlich sind, diese aber nicht ausreichen, seinen tatsächlichen Bedarf für den Lebensunterhalt zu decken, also unklar ist, mit welchen (weiteren) Mitteln der Lebensunterhalt finanziert wird.(Rn.2)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist offen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Einkommen im Bewilligungszeitraum zu erwarten war, gehen die hieraus resultierenden Zweifel zu Lasten des Antragstellers von Wohngeld, der - nach dem allgemeinen prozessualen Grundsatz, wonach jeder Prozessbeteiligte die ihm günstigen Tatsachen zu beweisen hat - die materielle Beweislast für das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen trägt.(Rn.2) 2. Eine unklare Einkommenssituation ist auch dann gegeben, wenn die offen gelegten Einkünfte hinreichend verlässlich sind, diese aber nicht ausreichen, seinen tatsächlichen Bedarf für den Lebensunterhalt zu decken, also unklar ist, mit welchen (weiteren) Mitteln der Lebensunterhalt finanziert wird.(Rn.2) Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers vom 3. September 2010 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Die Klage gegen den Bescheid des Bezirksamts Marzahn- Hellersdorf von Berlin vom 30. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2010 – mit dem die Behörde den Wohngeldantrag des Klägers vom 25./27. September 2009 mit der Begründung abgelehnt hat, die Einkommensverhältnisse des Klägers seien nicht aufklärbar gewesen, weil er nicht ausreichend dargelegt habe, aus welchen Mitteln er seinen Lebensunterhalt bestreitet – bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des §§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO. Als Anspruchsgrundlage für die von dem Kläger begehrte Bewilligung von Wohngeld für die Monate September bis einschließlich Dezember 2009 kommt nur § 1 des Wohngeldgesetzes in der hier maßgeblichen Neufassung vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), geändert mit Gesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2963) – WoGG 2009 – in Betracht. Danach wird Wohngeld zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Zuschuss zur Belastung geleistet. Ob und in welcher Höhe Wohngeld bewilligt wird, hängt unter anderem von der berücksichtigungsfähigen Miete (§§ 9 ff. WoGG 2009) und dem Jahreseinkommen des Wohngeldberechtigten ab (§§ 5 bis 8, 13 und 14 WoGG 2009), wobei nach den §§ 15 Abs. 1 Satz 1, 24 Abs. 2 Satz 1 WoGG 2009 bei der Ermittlung des Jahreseinkommens die Einnahmen zu Grunde zu legen sind, die zum Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten sind (vgl.a. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1990 – 8 C 58.89 – Juris zur entsprechenden Vorläuferregelung). Die insoweit zu treffende Prognoseentscheidung setzt allerdings voraus, dass verlässlich absehbar ist, welche Einkünfte in welcher Höhe zu erwarten sind. Ist offen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Einkommen im Bewilligungszeitraum zu erwarten war, gehen die hieraus resultierenden Zweifel zu Lasten des Antragstellers, der – nach dem allgemeinen prozessualen Grundsatz, wonach jeder Prozessbeteiligte die ihm günstige Tatsachen zu beweisen hat – die materielle Beweislast für das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen trägt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juni 2011 – 6 N 32.11 –). Eine derartige unklare Einkommenssituation ist auch dann gegeben, wenn die vom Antragsteller offen gelegten Einkünfte hinreichend verlässlich sind, diese aber nicht ausreichen, seinen tatsächlichen Bedarf für den Lebensunterhalt zu decken, also unklar ist, mit welchen (weiteren) Mitteln er seinen Lebensunterhalt finanziert (so die ständige Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg, vgl. etwa die Beschlüsse des 6. Senats vom 13. Dezember 2010 – 6 M 133.10 –, 4. November 2010 – 6 M 117.10 – und vom 13. Oktober 2010 – 6 N 5.10 –, des 9. Senats vom 7. September 2009 – 9 M 62.09 – und des 5. Senats vom 25. Januar 2007 – 5 M 5.07 –). Sowohl für die Prognose, ob Einkommen als hinreichend verlässlich angesehen werden kann, als auch für die Frage, ob Einkommensangaben plausibel sind, ist maßgeblich auf den Zeitpunkt der Antragstellung, also grundsätzlich nur auf die der Wohngeldbehörde in diesem Zeitpunkt bekannten Umstände des Einzelfalles abzustellen (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 28. Juni 2010 – 6 M 78.10 –, 26. Mai 2010 – 6 N 8.10 – und 22. April 2010 – 6 M 28.10 –). Umstände, die der Antragsteller der Wohngeldbehörde nicht oder erst später mitgeteilt hat, können dabei nach ständiger Rechtsprechung der Kammer – die allerdings im Hinblick auf die jüngste Rechtsprechung des Beschwerdesenats der Kammer (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 29. Juni 2011 – 6 M 10.11 – und vom 14. Juni 2011 – 6 N 32.11 –, Terminprotokoll vom 27. April 2011 – 6 N 78.10 –) einer Überprüfung bedarf – grundsätzlich nicht (mehr) berücksichtigt werden. Jedenfalls setzt die Berücksichtigung von später erst vorgetragenen Umständen voraus, dass diese Umstände im Zeitpunkt der Antragstellung bereits objektiv bekannt waren und der Wohngeldbehörde auf entsprechende Ermittlungen hätten unterbreitet werden können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juni 2011 – 6 N 32.11 – BA S. 6; VG Dresden, Urteil vom 4. Juni 2003 – 14 K 3054/01 – Juris Rdnr. 25). Nach diesen Maßstäben hat der Kläger keinen Anspruch auf das begehrte Wohngeld. Er hat weder im Zeitpunkt der Antragstellung (September 2009) noch im späteren Verfahren (auf die oben dargelegte angezeigte Überprüfung der Kammerrechtsprechung kommt es damit nicht an) ausreichend dargelegt, mit welchen – im Zeitpunkt der Antragstellung objektiv erkennbaren – Mitteln er seinen Lebensunterhalt bestreitet. Der tatsächliche Bedarf des Klägers (im Bewilligungszeitraum) war im Zeitpunkt der Antragstellung mit 1.129 € anzusetzen. Denn Ausgangspunkt der Bedarfsermittlung ist nicht der ungewöhnlich niedrig angesetzte Grundbedarf des Klägers mit der (nach Antragstellung eingereichten) Aufstellung vom 25. November 2009 (Ernährung 115 €, Bekleidung/Haushaltsgegenstände/Möbel usw. 25 € sowie persönliche Dinge des täglichen Lebens 25 €, Bl. 1.116 des Verwaltungsvorganges), den der Kläger im Übrigen mit der erst ein Jahr zuvor erfolgten Aufstellung noch erheblich höher angesetzt hatte (Ernährung 180 €, Bekleidung/Haushaltsgegenstände/Möbel usw. 50 € sowie persönliche Dinge des täglichen Lebens 25 €, Bl. 1.074 des Verwaltungsvorganges). Vielmehr ist Ausgangspunkt der Bedarfsermittlung der sozialhilferechtliche Grundbedarf (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse 4. November 2010 – 6 M 117.10 –, vom 13. Oktober 2010 – 6 N 5.10 –, vom 12. Oktober 2009 – 9 M 8.09 – und vom 7. September 2009 – 9 M 62.09 –; VGH Mannheim, Beschluss vom 7. Juni 2004 – 12 S 2654/03 – Juris Rdnr. 10 f), hier also der seinerzeitig geltende Regelsatz von 359 €. Hinzu kommen Miete in Höhe von (der Anteil für die gewerbliche genutzte Fläche [18,31 m2 von 88,94 m2, vgl. das Schreiben des Klägers vom 17. September 2008] abgezogen) rund 416 € bzw. ab Oktober 2009 rund 410 €, Beiträge für Sozialversicherung in Höhe von 220 €, Beiträge für Hausratversicherung, Haftpflichtversicherung und Unfallversicherung in Höhe von 30 €, Unterhalt für den Pkw in Höhe von 60 € sowie Unterhalt für die Tochter Gu… in Höhe von 50 €. Diesem tatsächlichen Bedarf stand ein ausreichendes Einkommen nicht gegenüber, wie der Kläger mit seinem Schreiben vom 27. September 2009 und der Klageschrift vom 12. Februar 2010 selbst eingeräumt hat. Nach seiner eigenen Schätzung bei Antragstellung (Schreiben vom 25. und 27. September 2009, Bl. 1.084 ff. des Verwaltungsvorganges) erwartete er im Bewilligungszeitraum (September bis Dezember 2009) Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit (co… Ingenieurbüro Dr.-Ing. Jü… Iß…) in Höhe von 175 €, Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit (Te… Ing. GbR Be… und Dr. Iß…) in Höhe von 210 € und einen Unterhalt von seiner Ehefrau in Höhe von 50 €. Außerdem konnte er nach seinen eigenen Angaben bei Antragstellung (Schreiben vom 27. September 2009, Bl. 1.084 des Verwaltungsvorganges) auf eine in den Monaten März bis Juli 2009 gebildete Bargeld-Rücklage in Höhe von 1.200 €, umgerechnet auf den Bewilligungszeitraum also von monatlich 300 € zurückgreifen. Damit ergaben sich – allein die (nicht weiter belegten) Angaben des Klägers bei Antragstellung zu Grunde gelegt – zu erwartende monatliche Einkünfte von lediglich 735 € und ein ganz erheblicher Fehlbedarf von 394 € monatlich. Selbst bei Zugrundelegen der vom Kläger im Widerspruchsverfahren eingereichten Einnahme-Überschuss-Rechnungen vom 21./22. November 2009 (Bl. 1.115 des Verwaltungsvorganges) – die im Zeitpunkt der Antragstellung (noch) nicht hätte vorgelegt werden können, m.a.W. objektiv nicht erkennbar gewesen wäre – verbliebe eine erhebliche Unterdeckung. Denn danach ergaben sich gegenüber der Schätzung des Klägers bei Antragstellung nur um 5 € und damit unwesentlich höhere Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (rund 184 € aus freiberuflicher Tätigkeit und rund 206 € aus gewerblicher Tätigkeit, insgesamt 390 €). Im Übrigen belegt der später (am 25. August 2010) erstellte Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 (Bl. 4 des PKH-Hefters), dass die vom Kläger bei Antragstellung erfolgte Schätzung seiner Einkünfte (insgesamt 385 € monatlich) unzutreffend war, weil der Kläger danach Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit nur in Höhe von (im Jahr 2009) insgesamt 3.577 €, also umgerechnet von nur rund 298 € monatlich hatte. Der Fehlbetrag erhöht sich nochmals deutlich, und zwar auf 524 € monatlich, weil nur auf diejenigen Einkünfte abgestellt werden kann, die (im Zeitpunkt der Antragstellung) als hinreichend verlässlich angesehen werden konnten. Dies waren bei den Einkünften aus den selbständigen Tätigkeiten des Klägers nicht die von ihm geschätzten, mit erheblichen Unsicherheiten belasteten Einkünfte, sondern nur die verlässlichen, sozusagen amtlich überprüften Einkünfte, wie sie sich aus dem letzten Einkommenssteuerbescheid, aus Vorauszahlungsbescheiden oder aus der letzten Einkommenssteuererklärung ergeben. Nach dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 (Bl. 1.112 des Verwaltungsvorganges) betrugen die Einkünfte des Klägers aus gewerblicher Tätigkeit insgesamt nur 2.761 €, also umgerechnet monatlich nur rund 230 €. Dass der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 erst vom 14. Oktober 2009 datiert und unmittelbar zur Antragstellung (Eingang beim Wohngeldamt am 29. September 2009) noch nicht vorgelegt werden konnte, ist unerheblich, weil die mit dem Einkommensteuerbescheid festgestellten Einkünfte denjenigen der vorausgegangenen, im Zeitpunkt der Beantragung des Wohngeldes bereits vorliegenden Einkommensteuererklärung des Klägers entsprechen (Einnahmen-Überschuss-Rechnung als Anlage zur Einkommensteuererklärung 2008 vom 2. August 2009, Bl. 1.094 des Verwaltungsvorganges). Als Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit waren hinreichend verlässlich nur umgerechnet rund 25 € monatlich anzusetzen, weil sich dieser Betrag aus dem im Zeitpunkt der Antragstellung vorliegenden Bescheid des Finanzamts vom 11. August 2009 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2008 bezüglich der Te… Ing. GbR Be… & Dr. Iß… (Bl. 1.092 des Verwaltungsvorganges) ergab. Der Fehlbetrag würde sich – ohne dass es noch darauf ankommt – im Übrigen weiter (auf 874 € monatlich) erhöhen, wenn die vom Kläger bei Antragstellung angegebenen Unterhaltszahlungen von seiner (getrennt lebenden) Ehefrau und Bargeld-Rücklage als nicht hinreichend verlässlich angesehen werden würden. Nachweise hierzu (insbesondere Barquittungen sowie vollständige Kontoauszüge sämtlicher auf den Kläger laufenden Konten für das Jahr 2009) hat der Kläger bis heute nicht vorgelegt. Außerdem ist fraglich, wie der Kläger in den Monaten März bis Juni 2009 eine Barrücklage in der genannten Höhe angespart haben will, obwohl er in allen Monaten bis auf den April 2009 Arbeitslosengeld I, das überwiesen wird, und nur geringfügig Einnahmen aus seiner (nebenberuflichen) freiberuflichen Tätigkeit erzielt hat. Hinzu kommt, dass der in der Übersicht angesetzte Bedarf von 950 € (bzw. 730 € [in den Monaten März, Mai und Juni 2009 seien Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von monatlich 220 € nicht zu zahlen gewesen]) viel zu niedrig angesetzt ist (vgl. die obige Bedarfsermittlung) und die angegebene Rücklagenbildung nicht plausibel erscheinen lässt. Die Einkommenssituation wird auch nicht dadurch plausibler, dass der Kläger im Widerspruchsverfahren mit Schreiben vom 26. November 2009 (S. 2, Bl. 1.114 R des Verwaltungsvorganges) auf einen ihm zustehenden Kontokorrentkredit (in Höhe von 1.500 €) verwiesen hat, denn diesen hatte er jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt nicht in Anspruch genommen, obwohl sich bei der oben dargelegten Einkommenssituation bis zum 26. November 2009 schon längst ein erheblicher, nicht durch vorhandene Mittel gedeckter Finanzierungsbedarf (in Höhe von mindestens 539 € jeden Monat) hätte ergeben müssen. Der Kläger hat im Übrigen auch mit der Klageschrift nicht geltend gemacht, dass er einen Dispositionskredit in Anspruch genommen hat, und zu seinem Prozesskostenhilfeantrag lediglich ein Kontosoll von (durchschnittlich) 100 € sowie zugleich vorhandene Barmittel in Höhe von 1.350 € angegeben. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, dass der Kläger bei der Antragstellung jährliche Kapitaleinkünfte in Höhe von nur 2,50 € angegeben hat, während der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2008 seine Kapitaleinkünfte noch in Höhe von 1.526 € ausgewiesen hat.