Zwischenurteil
21 K 21.11
VG Berlin 21. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2011:0823.21K21.11.0A
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Leitsätze
1. Die Büroorganisation eines Rechtsanwaltes ist nur ausreichend, wenn die allgemeine Anweisung an die Bürofachangestellten zur Telefaxübermittlung von fristwahrenden Schriftstücken jedenfalls die Überprüfung vorsieht, die Faxnummer im Sendebericht mit der Faxnummer zu vergleichen, die auf dem versandten Schriftsatz angegeben ist.(Rn.13)
2. Die allgemeine Anweisung muss auch vorsehen, dass die Bürofachangestellten bei der Übermittlung eines fristwahrenden Faxes Rücksprache mit dem Rechtsanwalt halten müssen, bevor sie von der Faxnummer (und dem Adressaten) abweichen (wollen), die auf dem zu übermittelnden Schriftstück angegeben und vom Rechtsanwalt selbst kontrolliert worden ist.(Rn.14)
Tenor
Die Klage ist unzulässig.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Büroorganisation eines Rechtsanwaltes ist nur ausreichend, wenn die allgemeine Anweisung an die Bürofachangestellten zur Telefaxübermittlung von fristwahrenden Schriftstücken jedenfalls die Überprüfung vorsieht, die Faxnummer im Sendebericht mit der Faxnummer zu vergleichen, die auf dem versandten Schriftsatz angegeben ist.(Rn.13) 2. Die allgemeine Anweisung muss auch vorsehen, dass die Bürofachangestellten bei der Übermittlung eines fristwahrenden Faxes Rücksprache mit dem Rechtsanwalt halten müssen, bevor sie von der Faxnummer (und dem Adressaten) abweichen (wollen), die auf dem zu übermittelnden Schriftstück angegeben und vom Rechtsanwalt selbst kontrolliert worden ist.(Rn.14) Die Klage ist unzulässig. Die Berufung wird zugelassen. Die Kammer entscheidet im Einverständnis der Beteiligten im schriftlichen Verfahren durch Zwischenurteil über die Zulässigkeit der Klage. Gemäß § 109 VwGO kann über die Zulässigkeit der Klage durch Zwischenurteil vorab entschieden werden. Die Kammer hält eine solche (Zwischen-) Entscheidung für zweckdienlich, um die entscheidungsreife Zulässigkeitsfrage zu klären, bevor sich das Gericht und die Verfahrensbeteiligten mit dem – möglicherweise schwierigen und umfangreichen – Prozessstoff abschließend in der Sache selbst befassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Februar 1982 – 4 C 58.81 – Juris Rdnr. 6). Die Klage ist unzulässig, weil die Klagefrist (unstreitig) versäumt worden ist. Die Klage gegen den dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 9. Dezember 2010 zugestellten Widerspruchsbescheid hätte spätestens am Montag, den 10. Dezember 2010 bei Gericht eingehen müssen, ist jedoch erst am 11. Dezember 2010 bei Gericht eingegangen. Der Klägerin ist auch nicht auf ihren rechtzeitig und formgerecht gestellten Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist zu gewähren. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist demjenigen auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Hier beruht die Fristversäumnis jedoch auf einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, das dieser nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist. Nach Auffassung der Kammer liegt hier ein Organisationsverschulden vor. Bei der Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Fax an das Gericht handelt es sich um einfache technische Verrichtung, die ein Rechtsanwalt einer hinreichend geschulten und überwachten Bürokraft überlassen darf. Der Anwalt ist aber gehalten, Fehlerquellen bei der Behandlung von Fristsachen soweit wie möglich auszuschließen. Entscheidend ist, ob die vom Anwalt allgemein oder im konkreten Fall gegebenen Anweisungen nach Maßgabe der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ausreichen, den rechtzeitigen Zugang des Schriftstücks beim Empfänger sicherzustellen. Ein Rechtsanwalt hat seine Verpflichtung, für eine genaue Ausgangskontrolle zu sorgen, bei Einsatz eines Faxgerätes (nur) dann erfüllt, wenn er seinen dafür zuständigen Mitarbeitern die Weisung erteilt, sich bei der Übermittlung eines Schriftsatzes einen Einzelnachweis ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu überprüfen und die Notfrist erst nach der Kontrolle des Sendeberichtes zu löschen (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Beschluss vom 28. April 2008 – 4 B 48.07 – Juris Rdnr. 2 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben liegt hier ein Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vor: Die von ihm geltend gemachte allgemeine Anweisung an die Bürofachangestellten – eine Klagefrist nicht eher zu streichen, als bis das Sendeprotokoll eines fristwahrenden Faxes daraufhin kontrolliert wurde, ob die richtige Nummer des Empfängers gewählt und alle Seiten eines Schriftsatzes ordnungsgemäß versendet wurden, sowie diese Kontrolle dadurch zu dokumentieren, dass sie auf dem Sendebericht die Faxnummer des Empfängers, die Anzahl der versendeten Seiten und den Übermittlungsstatus abhaken und ihr Diktatkürzel anbringen – war keine ausreichende organisatorische Vorkehrung sicherzustellen, dass Fehlerquellen soweit wie möglich ausgeschlossen werden, insbesondere die Telefaxnummer des angeschriebenen Gerichts verwendet wird. Nur die ausdrückliche Anweisung, auch zu überprüfen, ob die Faxnummer im Sendebericht mit der Faxnummer übereinstimmt, die auf dem versandten Schriftsatz angegeben ist, bietet eine ausreichende Gewähr, einen Fehler bei der Eingabe der Nummer in das Faxgerät – ein typischer Fehler bei der Faxübermittlung (wie auch hier) – aufzudecken. Der Büroangestellten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wäre dann sofort aufgefallen, dass die Faxnummer des Sendeberichts – die sie aus einer der im Faxgerät gespeicherten Nummern ausgewählt hatte – mit der im Adressfeld der Klageschrift angegebenen Faxnummer – die der Prozessbevollmächtigte zudem eigenhändig kontrolliert und „abgesegnet“ hatte – nicht übereinstimmt. Die Anweisung zu kontrollieren, ob „die richtige Nummer des Empfängers gewählt wurde“, ist nach Auffassung der Kammer zu pauschal und fehleranfällig, wie der vorliegende Fall belegt. Denn wie der Prozessbevollmächtigte selbst erläutert, hat seine Angestellte „konsequent“ die Fax-Übermittlung durchgeführt, nachdem sie sich – aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen – für eine Übersendung der Klageschrift an die Filmförderungsanstalt entschieden und deren Faxnummer aus den im Faxgerät gespeicherten Nummern ausgewählt hatte. Ausreichende Vorkehrungen, um Fehler bei der Ermittlung oder Auswahl der Faxnummer aufdecken zu können, sind damit nicht dargelegt. Dass die Büroorganisation bzw. Anweisung eines Rechtsanwalts jedenfalls die Überprüfung vorsehen muss, die Faxnummer im Sendebericht mit der Faxnummer zu vergleichen, die auf dem versandten Schriftsatz angegeben ist, verlangt auch das Oberverwaltungsgericht Magdeburg mit Beschluss vom 18. August 2010 – 4 L 151/10 – (Juris, Rdnr. 2 und 4). Die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin geltende gemachte Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 10. Juni 1998 – XII ZB 47/98 – (Juris) verhält sich zu dieser Frage nicht. Im Übrigen hatte sich in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall die Büroangestellte die (nicht zutreffende) Faxnummer des Gerichts selbst herausgesucht und notiert sowie nach der Übersendung des Schriftstückes das Sendeprotokoll mit ihrer Notiz überprüft. Für diesen Fall war der Bundesgerichtshof der Meinung, der ursprüngliche Fehler habe sich bei der anschließenden Überprüfung des Sendeberichts fortgesetzt, ohne dass dies durch die von dem Prozessbevollmächtigten wirksam angeordnete Ausgangskontrolle habe verhindert werden können. So liegt der Fall hier jedoch nicht. Die Büroangestellte hat hier das Schriftstück bewusst an die Behörde anstatt an das Gericht versendet und dabei eine im Faxgerät gespeicherte Nummer der Behörde verwendet. Bei einer Anordnung, den Sendebericht mit der im Adressfeld des Schriftstückes angegebenen Telefaxnummer zu vergleichen, wäre der Fehler offenbar geworden und hätte verhindert werden können. Hinzu kommt, dass bei einer solchen Anordnung auch aufgefallen wäre, dass bei der Telefaxübermittlung ein ganz anderer Adressat – die FFA statt des Verwaltungsgerichts – verwendet worden wäre. Darüber hinaus erfordert nach Auffassung der Kammer eine ausreichende Büroorganisation des Rechtsanwaltes auch die allgemeine Anweisung an die Bürofachangestellten, dass diese bei der Übermittlung eines fristwahrenden Faxes Rücksprache mit dem Rechtsanwalt halten müssen, bevor sie – wie hier – von der Faxnummer (und dem Adressaten) abweichen (wollen), die auf dem zu übermittelnden Schriftstück angegeben und vom Rechtsanwalt selbst kontrolliert worden ist. Auch dieser Anforderung genügt die Büroorganisation des Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht. Die Berufung war zur obergerichtlichen Klärung zuzulassen, welche Anforderungen an die allgemeine Anweisung eines Rechtsanwaltes an seine Bürofachangestellten zu stellen sind. Diese Frage ist für die Beurteilung der Zulässigkeit der Klage entscheidungserheblich, weil die Klägerin auch nach Teilrücknahme der Klage das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die „Rest-Klage“ hat, nachdem die FFA den mit Bescheid vom 29. Juni 2011 verfügten Vorbehalt der Bewilligung mit Bescheid vom 12. August 2011 (der Sache nach) wieder aufgehoben hat. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Die Klägerin begehrt die Gewährung von Filmfördermitteln. Die Klägerin ist eine Tochtergesellschaft der Ci...-Gruppe und betreibt diverse Kinos im Bundesgebiet. Sie beantragte ebenso wie zahlreiche Schwestergesellschaften – die Klägerinnen der Verfahren VG 21 K 14.11 bis VG 21 K 20.11 sowie VG 21 K 22.11 bis VG 21 K 25.11 – im Januar 2010 bei der Filmförderungsanstalt (FFA) Projektfilmförderung zur Einführung eines neuen Kassensystems. Die FFA lehnte die Anträge der Klägerin und deren Schwestergesellschaften mit Bescheiden vom 16. Juni 2010 ab und wies die hiergegen erhobenen Widersprüche mit Widerspruchsbescheiden vom 7. Dezember 2010 zurück, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 9. Dezember 2010. Die Klägerin und deren Schwestergesellschaften haben hiergegen mit Klageschriften vom 10. Januar 2011 Klage – im vorliegenden Verfahren auf Verpflichtung der FFA, Projektförderung in Höhe von 260.000 € (78.000 € als Zuschuss und 182.000 € als zinsloses Darlehen) zu bewilligen – erhoben. Die Klageschriften sind am Dienstag, den 11. Januar 2011 per Post beim Verwaltungsgericht eingegangen. Die Klägerin und ihre Schwestergesellschaften haben Wiedereinsetzung in die Klagefrist beantragt und machen hierzu geltend, an der Versäumung der Klagefrist treffe weder sie noch ihren bevollmächtigten Rechtsanwalt ein Verschulden. Der Prozessbevollmächtigte habe seiner Sekretärin Frau C... Da... – die eine ausgebildete, zuverlässige, seit Jahren beanstandungsfrei arbeitende und im Wege von Stichproben kontrollierte Rechtsanwaltsfachangestellte sei – am 10. Januar 2011 die Anweisung gegeben, die Klageschriften einzeln vorab per Telefax an das Verwaltungsgericht zu senden. Die Telefaxnummer des Verwaltungsgerichts sei in sämtlichen Klageschriften im Adressfeld aufgeführt gewesen und vom Prozessbevollmächtigten persönlich nachgeprüft worden. Frau Da... habe die Klageschriften jedoch entgegen der erst wenige Minuten zuvor erfolgten Weisung nicht an das Verwaltungsgericht, sondern unmittelbar an die Filmförderungsanstalt gefaxt, indem sie im Telefonverzeichnis des Faxgeräts die eingespeicherte Nummer der Filmförderungsanstalt ausgewählt habe. Sie sei aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen der Meinung gewesen, die Klageschriften hätten an die Filmförderungsanstalt gesandt werden müssen. Die noch am selben Tag erfolgte ausdrückliche Nachfrage des Prozessbevollmächtigten, ob sie die Klageschriften ordnungsgemäß per Telefax versendet habe und sämtliche Sendeprotokolle daraufhin überprüft habe, dass die Empfängernummer richtig sei und alle Seiten versendet worden seien, habe sie bejaht. Es gebe in der Rechtsanwaltskanzlei des Prozessbevollmächtigten eine allgemeine Anweisung an die Bürofachangestellten, eine Klagefrist nicht eher zu streichen, als bis das Sendeprotokoll eines fristwahrenden Faxes daraufhin kontrolliert wurde, ob die richtige Nummer des Empfängers gewählt und alle Seiten eines Schriftsatzes ordnungsgemäß versendet wurden, sowie diese Kontrolle dadurch zu dokumentieren, dass sie auf dem Sendebericht die Faxnummer des Empfängers, die Anzahl der versendeten Seiten und den Übermittlungsstatus abhaken und ihr Diktatkürzel anbringen. Nachdem die FFA der Klägerin mit Bescheid vom 29. Juni 2011 Förderungshilfen in Höhe von bis zu 223.528 € (67.058 € als Zuschuss und 156.470 € als zinsloses Darlehen) „unter dem Vorbehalt, dass die Klage vom 11.01.2011 zurückgezogen wird“, bewilligt, die Klägerin die Klage mit Schriftsatz vom 15. Juli 2011 teilweise – im Umfang der erteilten Bewilligung – zurückgenommen und die FFA daraufhin der Klägerin mit Bescheid vom 12. August 2011 die zuvor genannten Fördermittel vorbehaltlos bewilligt hat, beantragt die Klägerin sinngemäß noch, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der FFA vom 16. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2010 zu verpflichten, ihr Projektförderung in Höhe von 36.472 € (10.942 € als Zuschuss und 25.530 € als zinsloses Darlehen) zu bewilligen, sowie ihr wegen der Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte des Gerichts Bezug genommen. Die genannten Unterlagen haben vorgelegen und sind – soweit wesentlich – Gegenstand der Entscheidung gewesen.