Urteil
21 K 572.10
VG Berlin 21. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:0228.21K572.10.0A
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Leitsätze
Derzeit fehlt eine Rechtsgrundlage für die Abrechnung der Berliner Feuerwehr gegenüber den öffentlich-rechtlichen Krankenkassen von Einsätzen der Berliner Feuerwehr zur Notfallrettung mit "Fremdmitteln" - hier Notarztwagen der Bundeswehr im Jahr 2007 -.(Rn.17)
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 589.952,23 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Derzeit fehlt eine Rechtsgrundlage für die Abrechnung der Berliner Feuerwehr gegenüber den öffentlich-rechtlichen Krankenkassen von Einsätzen der Berliner Feuerwehr zur Notfallrettung mit "Fremdmitteln" - hier Notarztwagen der Bundeswehr im Jahr 2007 -.(Rn.17) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 589.952,23 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage hat mit dem Hauptantrag Erfolg. Sie ist zulässig, insbesondere ist sie als allgemeine Leistungsklage statthaft, weil die Klägerin eine Verurteilung des Beklagten zu einem schlichten Verwaltungshandeln – der Rückzahlung von auf die Sammelrechnungen Berliner Feuerwehr hin geleisteten Rettungsdienstgebühren – begehrt und die Sammelrechnungen keine anfechtbaren Verwaltungsakte darstellen (vgl. hierzu näher Urteil der Kammer vom 22. November 2011 - VG 21 K 380.09 -). Die Klage ist auch begründet, weil die Klägerin einen Anspruch auf die begehrte Rückzahlung der streitigen Rettungsdienstgebühren hat. Anspruchsgrundlage hierfür ist der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch. Dieser setzt voraus, dass zu Lasten des Anspruchsberechtigten eine Vermögensverschiebung eingetreten ist, für die ein Rechtsgrund fehlt oder später weggefallen ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hat dem Beklagten die streitigen – die Einsatzmittel der Hilfsorganisationen betreffenden – Rettungsdienstgebühren in den in Anlage 1 der Klageschrift aufgeführten 1.102 Abrechnungsfällen gezahlt. Hierfür fehlte ein Rechtsgrund. 1. Rechtsgrund ist nicht § 1 Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung zwischen der AOK Berlin sowie den Krankenkassenverbänden und dem Land Berlin vom 7. Juli 1992. Hiernach „übernehmen die Krankenkassen die von der Berliner Feuerwehr für den Notfallrettungsdienst nach Maßgabe der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung zu erhebenden Feuerwehrgebühren in voller Höhe für die Anspruchsberechtigten“. Zwar kommt diese Vereinbarung als Rechtsgrundlage für die Zahlung von Rettungsdienstgebühren dem Grunde nach in Betracht, wie die Kammer mit dem ebenfalls die Beteiligten betreffenden Urteil vom 22. November 2011 - VG 21 K 380.09 -, auf das insoweit Bezug genommen wird, näher ausgeführt hat. Jedoch ist – im Verfahren VG 21 K 380.09 nicht streitig gewesene – (weitere) Voraussetzung für eine „nach Maßgabe der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung zu erhebende Feuerwehrgebühr“, dass die Gebühr erhoben wird für die Benutzung einer „Einrichtung der Berliner Feuerwehr“ bzw. „damit im Zusammenhang stehende Inanspruchnahme von Leistungen“ der Berliner Feuerwehr. Daran fehlt es hier, weil die bei den streitigen Abrechnungsfällen eingesetzten – aufgrund der Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Verteidigung, dieses vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung Ost in Strausberg und dem Land Berlin vom 2. Juni 2005 auf der Feuerwache der Berliner Feuerwehr stationierten – Notarztwagen im Eigentum der Bundeswehr stand und mit Personal der Bundeswehr bzw. des Bundeswehrkrankenhauses besetzt war. Zu dem Begriff der „Einrichtungen der Berliner Feuerwehr“ bzw. „damit im Zusammenhang stehende Inanspruchnahme von Leistungen“ hat die Kammer mit Urteil vom heutigen Tag im Parallelverfahren VG 21 K 571.10 wie folgt ausgeführt: „Ob der Begriff der „Einrichtungen der Berliner Feuerwehr“ bzw. „damit im Zusammenhang stehende Inanspruchnahme von Leistungen“ so auszulegen ist, dass es sich um tatsächliche Eigenmittel der Berliner Feuerwehr – also insbesondere eigene Fahrzeuge und eigenes Personal – handeln muss oder ob auch (jedenfalls in den Betrieb der Feuerwehr eingegliederte) „Fremdmittel“ wie hier ausreichen, lässt sich dem Wortlaut nicht eindeutig entnehmen. Jedenfalls eine systematische Auslegung spricht dafür, dass die Vorschrift nur Einsätze mit Eigenmitteln der Berliner Feuerwehr erfasst und nicht solche mit „Fremdmitteln“ wie hier. Zum einen sehen die §§ 20, 21 des Berliner Rettungsdienstgesetzes seit Inkrafttreten des Ersten Änderungsgesetzes vom 24. Juni 2004 (GVBl. S. 257) am 3. Juli 2004 ausdrücklich vor, dass für „Einsätze der Berliner Feuerwehr“ in der Notfallrettung Gebühren nach dem Gesetz über Gebühren und Beiträge erhoben werden (§ 20 Abs. 1 Satz 1), während für die Durchführung der Aufgaben des Rettungsdienstes, die nicht von der Berliner Feuerwehr wahrgenommen werden, Entgelte erhoben werden, die zwischen den Aufgabenträgern und den Kassen vereinbart werden (§ 21 Abs. 1 Satz 1 und 2). Entsprechend sehen die Beleihungsakte der Berliner Innenverwaltung vom 21. September 2007 und 27. November 2009 vor, dass die Einsatzentgelte für die Notfallrettungseinsätze der Hilfsorganisationen nach § 21 RDG gebildet werden. Mit der Neuregelung der §§ 20, 21 RDG sollte zwecks „Entstaatlichung durch Rückzug der öffentlichen Verwaltung“ (vgl. die Gesetzesbegründung, Abg.-Drs. 15/2074, S. 2) bewusst von dem bis dahin geltenden Verfahren abgewichen werden, wonach die Hilfsorganisationen, denen Aufgaben der Notfallrettung übertragen worden sind, die Gebühren dafür selbst erheben können (§ 20 Satz 2 des Rettungsdienstgesetzes vom 8. Juli 1993 [GVBl. S. 313]). Der Gesetzgeber wollte also Rettungsdienstleistungen bzw. deren Abrechnung trennen, soweit es Einsätze der Feuerwehr und Einsätze der Hilfsorganisationen betrifft. Hinzu kommt, dass im Vorgriff auf die Novelle des Rettungsdienstgesetzes mit der 25. Verordnung zur Änderung der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung vom 30. Juni 2003 (GVBl. S. 242) erstmalig eine eigene Tarifstelle (B 1.5) für die Hilfsorganisationen eingefügt worden ist, wonach für den Einsatz eines Rettungswagens der Hilfsorganisationen eine Gebühr von 229,39 € zu zahlen war. Diese Gebühr war deutlich geringer als die Gebühr für den Einsatz eines Rettungswagens der Berliner Feuerwehr (281,43 €). In der Begründung zu der Änderungsverordnung hieß es ausdrücklich, dass im Hinblick auf die Novellierung des Rettungsdienstgesetzes eine neue Tarifstelle für die Gebührenerhebung für Rettungswagen eingefügt werde, die von Hilfsorganisationen betrieben werden. Dadurch werde die bisherige Mischkalkulation zwischen den Rettungswagen der Berliner Feuerwehr und den Rettungswagen der Hilfsorganisationen ersetzt. Durch die Entkoppelung der Gebührensätze solle die zukünftig geplante Festsetzung der Gebührenhöhe für die Rettungswagen der Hilfsorganisationen im Verhandlungswege erleichtert werden (vgl. die Senatsvorlage zur 25. Änderungsverordnung, S. 13). Die Gebühr für Einsätze eines Rettungswagens der Hilfsorganisation wurde im Übrigen mit der 27. Verordnung zur Änderung der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung vom 9. März 2010 (GVBl. S. 138) rückwirkend nochmals deutlich verringert (auf 156,07 €), wobei die ausdrücklich mit der Anmerkung versehen wurde, dass sie auf Einsätze von Rettungswagen der Hilfsorganisationen anwendbar sei, die ständig auf Feuerwachen stationiert sind und für die die Hilfsorganisationen selbst Gebühren nach § 20 des Rettungsdienstgesetzes in der bis zum 2. Juli 2004 geltenden Fassung erhoben haben. In der Begründung zu dieser Änderung hieß es ausdrücklich, dass diese Gebühr nur bis 2. Juli 2004 gelte, weil ab dem 3. Juli 2004 aufgrund der Änderung des Rettungsdienstgesetzes Entgelte erhoben würden (vgl. die Senatsvorlage zur 27. Änderungsverordnung, S. 3). Indem also seit Juli 2003 eine eigene Tarifstelle für Einsätze mit Rettungswagen der Hilfsorganisationen und seit Juli 2004 nur Einsätze der Berliner Feuerwehr von dieser mit Gebühr, alle anderen Einsätze im Rettungsdienst von den Rettungsdienstleistern selbst mit Entgelten abgerechnet werden dürfen bzw. sollten, unterscheidet auch der Verordnungsgeber deutlich zwischen Einsätzen bzw. Einsatzmitteln der Berliner Feuerwehr und der Hilfsorganisationen, zumal nach der Anmerkung zur Tarifstelle B 1.5 sogar Rettungswagen der Hilfsorganisationen, die ständig auf Feuerwachen stationiert sind, nicht der Abrechnung der Berliner Feuerwehr, sondern der eigenen Abrechnung der Hilfsorganisationen unterlagen. Rettungsmittel und Rettungspersonal von Dritten wie den Hilfsorganisationen können auch nicht als „im Zusammenhang“ mit einer Einrichtung der Berliner Feuerwehr „stehende Inanspruchnahme von Leistungen“ angesehen werden, weil auch diese Leistungen nur nach Maßgabe des Gebührenverzeichnisses „B“ abgerechnet werden können und dieses seit 2003 gerade unterscheidet zwischen Rettungswagen der Berliner Feuerwehr und Rettungswagen der Hilfsorganisationen. Auch das Berliner Feuerwehrgesetz – FwG – vom 23. September 2003 (GVBl. S. 457) spricht für diese Auslegung. Nach dessen im II. Abschnitt („Aufgaben und Organisation der Berliner Feuerwehr“) enthaltenen § 2 Abs. 1 besteht die Berliner Feuerwehr aus der Berufsfeuerwehr und den Freiwilligen Feuerwehren. Nach der Gesetzesbegründung (Abg.-Drs. 15/1558 S. 9) sollte mit der neu gefassten Regelung die bisher ausschließlich personenbezogene Unterscheidung („hauptamtlich […] oder ehrenamtlich […] tätige Kräfte“) aufgegeben und durch eine organisationsrechtliche Betrachtungsweise (Kräfte und Mittel, die jeweils in einer Organisationsform zusammengefasst sind) ersetzt werden. Auch danach unterfallen Fahrzeuge und Personal von Dritten wie den Hilfsorganisationen nicht dem Begriff der Feuerwehr. Gleiches ergibt sich aus den Regelungen des Feuerwehrgesetzes über die Inanspruchnahme von privaten Hilfsorganisationen oder Dritten zur Erfüllung der Aufgaben der Feuerwehr (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 FwG und § 14 Abs. 2 FwG). Denn danach werden diese Einsatzkräfte nicht der Feuerwehr selbst zugerechnet, sondern nur als Beauftragte angesehen, die der Feuerwehr nur in Bezug auf bestimmte Punkte gleichgestellt sind (vgl. a. die Gesetzesbegründung Abg.-Drs. 15/1558 S. 10 und S. 13 f.). Auch Sinn und Zweck sprechen dafür, dass die Vorschrift nur Einsätze mit Eigenmitteln der Berliner Feuerwehr erfasst und nicht solche mit „Fremdmitteln“ wie hier. Die Gebührenerhebung dient der Deckung der Kosten der öffentlichen Einrichtung, wobei Verwaltungs- und Unterhaltskosten der Einrichtung sowie Kosten für die technische und wirtschaftliche Fortentwicklung und für die Verzinsung und Tilgung des Kapitals mit umfasst sind (vgl. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 3 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge). Es geht also um die öffentliche Einrichtung selbst, wie auch § 20 Abs. 1 Satz 3 RDG zeigt, wonach bei der Festsetzung der Gebührenhöhe Investitionskosten und Kosten der Reservevorhaltung nicht zu berücksichtigen sind, die durch eine über die Sicherstellung der Leistungen des Rettungsdienstes hinausgehende öffentliche Aufgabe der Berliner Feuerwehr bedingt sind. Die Kalkulation der hier streitigen Gebühr (281,43 €) bestätigt dies, weil in diese - jedenfalls seit 2003 - nur Berechnungsgrößen, insbesondere Fahrzeuge und Personal einfließen, die zu den eigenen Mitteln der Berliner Feuerwehr zählen. Kosten durch eine polizeirechtliche Inanspruchnahme von Dritten, wie hier, können schon naturgemäß nicht in diese Kalkulation einfließen.“ Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Die vom Beklagten in Bezug genommenen Regelungen der „Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Verteidigung, dieses vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung Ost in Strausberg und dem Land Berlin über den Einsatz eines am Bundeswehrkrankenhaus Berlin stationierten Notarztwagens im Rettungsdienst des Landes Berlin“ vom 2. Juni 2005 sowie die im Ministerialblatt des Bundesministeriums der Verteidigung veröffentlichte Richtlinie „Einsatz von Rettungsmitteln der Bundeswehr im Rahmen des zivilen Rettungswesens“ können als bloße Verwaltungsvereinbarungen bzw. -vorschriften die tatbestandlichen Vorgaben von Gesetzen und Verordnungen nicht abändern. Sie sind auch inhaltlich unzutreffend, als sie den Einsatz eines Bundeswehr-Notarztwagen als Einsatz der Feuerwehr definieren. Auch wenn das Land Berlin haftungsrechtlich als Fahrzeughalter anzusehen ist, ist nach wie vor Eigentümer der Fahrzeuge die Bundeswehr; die Fahrzeuge tragen weiterhin die Aufschrift „Notarzt Bundeswehrkrankenhaus Berlin“. Die Bundeswehr stellt auch das Personal - Sanitätsoffiziere (Notärzte) und Unteroffiziere (Rettungsassistenten). Die Lage ist nicht anders als bei den Hilfsorganisationen. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber den Rettungsdienst ausdrücklich nur der Berliner Feuerwehr (§ 5 Abs. 1 Satz 1 RDG) sowie bei zusätzlichem Bedarf den Hilfsorganisationen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 RDG) und ggf. privaten Unternehmen (§ 5 Abs. 1 Satz 3 RDG) zugewiesen hat. Die Definition der Bundeswehr als Feuerwehr - auch über den „Umweg“ der Organleihe, die das Land Berlin und die Bundesrepublik im Übrigen erst mit der Vereinbarung vom 29. Juli 2009 in die Vereinbarung aufgenommen haben - verbietet sich jedenfalls bei dieser Sachlage (vgl.a. das Urteil der Kammer vom 25. Oktober 2011 - VG 21 K 85.10 - Juris Rdnr. 17 f.). 2. Rechtsgrund ist auch nicht § 17 Abs. 1 FwG. Zwar begründet diese Vorschrift einen Anspruch auf Ersatz der der Berliner Feuerwehr durch den Einsatz entstandenen Kosten, allerdings nicht als Generalklausel wie in anderen Bundesländern, sondern nur für die dort ausdrücklich aufgezählten Fälle (Nummer 1 bis 5). Rettungseinsätze, wie sie den hier streitigen Abrechnungsfällen zu Grunde liegen, fallen eindeutig nicht darunter. Im Übrigen ergibt sich nach dieser Vorschrift ein Erstattungsanspruch auch nur „nach Maßgabe des Gesetzes über Gebühren und Beiträge“. 3. Rechtsgrund ist schließlich auch nicht § 5 („Barauslagen“) des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), zuletzt geändert mit Gesetz vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 713). Nach dessen Absatz 1 kann, wenn bei der Vornahme einer Amtshandlung Barauslagen notwendig werden, deren Erstattung neben der Zahlung von Verwaltungsgebühren und Beiträgen von demjenigen verlangt werden, in dessen Interesse die Amtshandlung vorgenommen wurde. Diese Vorschrift findet nach ihrem Wortlaut und systematischen Zusammenhang schon keine Anwendung auf eine Erstattung von Barauslagen, die neben der Zahlung von Benutzungsgebühren verlangt werden. Benutzungsgebühren stellen ohnehin kein anteiliges Entgelt, sondern ein Entgelt für den gesamten Aufwand einschließlich üblicher Auslagen und Kosten für Beteiligung weiterer Stellen dar (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 4. Oktober 2001 - 8 S 1892/01 - Juris Rdn. 7). Außerdem scheidet eine Barauslagenerstattung aus, wenn, wie hier, gar kein Gebührentatbestand einschlägig ist (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 9. Januar 1996 - 2 S 2757/95 - Juris Rdnr. 30). Im Übrigen wären hier der Einnahmewirtschaftssatz und das Ausfallwagnis ebenso wenig vom Begriff der Barauslage erfasst wie der Leitstellenaufwand. Die Kammer regt auch im vorliegenden Fall zwecks Vermeidung weiteren Streits zwischen den Beteiligten eine Prüfung des Beklagten an, ob nicht eine gesetzgeberische Entscheidung erforderlich ist, in einem Fall wie dem vorliegenden eine Abrechnung der Feuerwehr zu ermöglichen, insbesondere die Bundeswehr in den Kreis der Aufgabenträger nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RDG einzubeziehen. Die von der Kammer mit Urteil vom 25. Oktober 2011 - VG 21 K 85.10 - (Juris Rdnr. 22 f.) aufgezeigten Gründe für eine Privilegierung der Hilfsorganisationen dürften auch für die Bundeswehr gelten. Gegen einen Einsatz der Bundeswehr im Rettungsdienst kann auch nicht mit Erfolg eingewendet werden, dass die Bundeswehr im Inneren nicht tätig werden dürfe. Denn es handelt sich nicht um einen „Einsatz“ der Streitkräfte der Bundeswehr im Sinne von Art. 87a Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 und 4, Art. 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 sowie Art. 24 Abs. 2 GG. Diese Regelungen erfassen lediglich „Einsätze“ der Bundeswehr im Rahmen ihrer Verwendung als Mittel der vollziehenden Gewalt, wozu die Anwendung von Waffengewalt, Eingriffe in Rechte Dritter und die (bewaffnete) Bewachung von Objekten gehören (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2006 - 2 WD 2.06 - Juris Rdnr. 54 f. und 94). Hier geht es aber nur um die nach Maßgabe des oben genannten Einzelerlasses vorgesehene Unterstützung des zivilen Rettungswesens. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 BGB in entsprechender Anwendung (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 7. September 2004 - 3 B 35.04 – Juris Rdnr. 9). Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, § 709 ZPO. Die Beteiligten streiten um die Rückzahlung von Rettungsdienstgebühren. Die Klägerin ist eine öffentlich-rechtliche Krankenkasse und Rechtsnachfolgerin der AOK Berlin, der AOK Brandenburg sowie der AOK Mecklenburg-Vorpommern. Die AOK Berlin zahlte der Berliner Feuerwehr seit Jahrzehnten Rettungsdienstgebühren, die die Berliner Feuerwehr für den Einsatz von Rettungsfahrzeugen zur Versorgung und/oder zum Transport von bei der AOK Berlin versicherten Personen mit Sammelrechnungen geltend machte. Grundlage der Abrechnung war eine Verwaltungsvereinbarung zur Zahlung von Rettungsdienstgebühren aus dem Jahr 1982, die im Jahr 1992 erneuert wurde. Dabei verlangte die Berliner Feuerwehr pro Abrechnungsfall die sich aus der Berliner Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung ergebende Gebühren, die 2003 neu festgesetzt wurden - was zu andauernden Streitigkeiten zwischen den Beteiligten geführt hat (vgl. etwa das Klageverfahren VG 21 K 102.12 [zuvor VG 21 K 1.09]) -, u.a. für den Einsatz eines Notarztwagens zur Behandlung von Notfallpatienten auf 402,40 € bzw. bei zusätzlich erfolgtem Transport auf 672,34 €. Die Bundeswehr beteiligt sich seit 1995 mit einem beim Bundeswehrkrankenhaus stationierten Notarztwagen am Notfallrettungsdienst des Landes Berlin. Dieser Notarztwagen trägt die Aufschrift: „Notarzt Bundeswehrkrankenhaus Berlin“. Träger des Krankenhauses ist das Bundesministerium der Verteidigung. Grundlage der Beteiligung ist eine Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Verteidigung, und dem Land Berlin. In der Zeit von 2005 bis 2007 galt die „Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Verteidigung, dieses vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung Ost in Strausberg und dem Land Berlin über den Einsatz eines am Bundeswehrkrankenhaus Berlin stationierten Notarztwagens im Rettungsdienst des Landes Berlin“ vom 2. Juni 2005, die die Vereinbarung vom 20. Oktober 1994 abgelöst hat. Seit Anfang 2008 unterstützt die Bundeswehr den Rettungsdienst der Berliner Feuerwehr auch mit Rettungswagen. Nachdem aufgrund der Vereinbarung vom 4. Februar 2008 zunächst nur ein Rettungswagen einschließlich Personal auf der Feuerwache Wedding eingesetzt wurde, nahmen im November 2009 und Anfang 2010 zwei weitere Rettungswagen am Standort Bundeswehrkrankenhaus Berlin und auf der Feuerwache Prenzlauer Berg ihren Dienst auf. Die AOK Berlin zahlte die im Jahr 2007 von der Berliner Feuerwehr abgerechneten, mit dem Notarztwagen der Bundeswehr erfolgten Einsätze unter Vorbehalt und legte vorsorglich Widerspruch gegen die Sammelrechnungen ein. Mit der am 29. Dezember 2010 erhobenen Klage hat die Klägerin Klage auf Rückzahlung von der AOK Berlin geleisteter Gebühren in 1.102 Fällen erhoben. Hierzu trägt sie im Wesentlichen vor: Die Rettungsdienstleistungen seien nicht mittels Einrichtungen der Berliner Feuerwehr, sondern der Bundeswehr erfolgt. Die Bundeswehr sei kein Bestandteil der Feuerwehr, und eine Gebührenerhebung nach § 20 des Rettungsdienstgesetzes konsequenterweise unzulässig, allenfalls seien zwischen der Bundeswehr und der Klägerin zu vereinbarende Entgelte nach § 21 Abs. 1 des Rettungsdienstgesetzes zulässig. Die Einbindung der Bundeswehr durch eine behauptete Organleihe sei rechtswidrig. Soweit der Beklagte hervorhebe, dass die eingesetzten Rettungsmittel der Bundeswehr der Steuerung und Kontrolle der Berliner Feuerwehr unterlägen und dies ein wesentliches Merkmal der Organleihe sei, sei darauf hinzuweisen, dass auch die nach dem Rettungsdienstgesetz beauftragten Hilfsorganisationen in der gleichen Weise der Planungshoheit der Berliner Feuerwehr unterlägen. Auch bei diesen würden die Einsätze von der Leitstelle der Berliner Feuerwehr gelenkt. Dieses Merkmal möge zwar „notwendig“ sein, um die Eingliederung in die Organisation der Feuerwehr darzulegen, sie sei jedoch nicht „hinreichend“, um die Definition der Organleihe zu erfüllen. Auch die Besetzung des Notarztwagens gleiche der Besetzung der Rettungsmittel der Hilfsorganisationen. Auch hier werde gleichzeitig mit dem Personal das Fahrzeug gestellt. Es bestehe kein Unterschied zu den beauftragten Hilfsorganisationen. Dagegen werde beim Notarztwagen der Feuerwehr nur der Notarzt durch ein Krankenhaus gestellt. Der Rettungsassistent und der Rettungssanitäter sowie das Fahrzeug stammten von der Feuerwehr selbst. Auch das äußere Erscheinungsbild mit der Aufschrift „Notarzt Bundeswehrkrankenhaus Berlin“ entspreche dem der Hilfsorganisationen, die z.B. die Aufschrift „DRK Rettungsdienst Berlin“ hätten. Die Notarztwagen der Feuerwehr würden dagegen die Aufschrift „Berliner Feuerwehr Notarzt“ tragen und nicht etwa - auch nicht zusätzlich - den Namen des Krankenhauses, von dem der Notarzt stamme. Würde die Bundeswehr durch eine Organleihe eine Einrichtung der Berliner Feuerwehr sein, würde sie nach dem Rettungsdienstgesetz die Notfallrettung als Ordnungsaufgabe wahrnehmen und dabei über Eingriffsrechte verfügen, wie z.B. ein zwangsweises Betretungsrecht. Hierzu fehle es jedoch an der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Der Beklagte führe als besonderen sachlichen Grund für den Bundeswehr-Notarztwagen die Effektivität und Ökonomie der Verwaltung an. Dies würde aber nicht rechtfertigen, dass der Beklagte für Einsätze der Bundeswehr Gebühren in der gleichen Höhe wir für Einsätze der Feuerwehr fordere. Auch aus der Gebührenkalkulation sei nicht ersichtlich, dass die Beteiligung der Bundeswehr sich in einer Reduktion der durch die Gebühren zu deckenden Kosten, zu der die Ökonomie der Verwaltung letztlich führen müsste, niederschlage. Wenn aber die Feuerwehr durch die Beteiligung des Bundeswehr-Notarztwagen Kosten senken könne und dennoch Gebühren erhebe, die auf den „teureren“ Feuerwehr-Notarztwagen beruhten, führe dies zu einer unzulässigen Kostenüberdeckung. Würde die Klägerin mit der Bundeswehr Entgelte nach § 21 des Rettungsdienstgesetzes vereinbaren können, würden die Entgelte entsprechend, d.h. etwa um die Hälfte niedriger sein. Auch der Einwand der Beklagte, hätte die Berliner Feuerwehr die Einsätze nicht mithilfe des Bundeswehr-Notarztwagen durchgeführt, hätte sie den entsprechenden Bedarf durch die Vorhaltung eines zusätzlichen eigenen Notarztwagen decken müssen, sei nicht zwangsläufig richtig. Alternativ zur Bundeswehr hätte auch ein Fahrzeug der Hilfsorganisationen eingesetzt werden können. Mit Rettungswagen seien die Hilfsorganisationen seit vielen Jahren dauerhaft in der Notfallrettung tätig. Mit zwei notarztbesetzten Rettungsmitteln seien die Hilfsorganisationen in der Zeit vom Oktober 2007 bis März 2008 in der Notfallrettung tätig gewesen. Dabei hätten die Hilfsorganisationen Notarzt-Einsatzfahrzeuge, wie sie inzwischen auch von der Bundeswehr anstelle des Notarztwagens eingesetzt würden, betrieben. Die von der Klägerin mit den Hilfsorganisationen vereinbarten Entgelte für Notarzt-Einsatzfahrzeuge würden im Durchschnitt etwa 260 € betragen. Dieses Entgelt liege aber deutlich niedriger als die Gebühr für ein Feuerwehr-Notarzt-Einsatzfahrzeug in Höhe von 349,73 € (Tarifstelle B 1.2.3). Vorsorglich weise sie darauf hin, dass die Abrechnungsvereinbarung zwischen den gesetzlichen Krankenkassen und dem Land Berlin aus dem Jahr 1992 sie nicht verpflichten würde, Gebühren zu zahlen, die überhöht seien. Dies sei hier der Fall, weil die Gebühren nach der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung fehlerhaft kalkuliert seien. Insoweit hat die Klägerin ergänzend auf ihren Schriftsatz vom 20. Februar 2012 nebst Anlagen im Verfahren VG 21 K 102.12 (zuvor VG 21 K 1.09) Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 589.952,23 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung der Gebührenbescheide in Form von Sammelabrechnungen gemäß der Aufstellung der in Anlage 1 zur Klageschrift ersichtlichen Rechnungsdaten (Fälle 1 bis 1102) zu verpflichten, an die Klägerin 589.952,23 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat seine Abrechnungen im Einzelnen verteidigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte des Gerichts Bezug genommen, die vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.