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Beschluss

21 K 294.11

VG Berlin 21. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:0313.21K294.11.0A
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Leitsätze
Zur Anrechnung von Sozialgeld als Einkommen, das Kindern gewährt wird, die zu gleichen Teilen im Haushalt des Wohngeldantragstellers und im Haushalt des getrennt lebenden Elternteils leben.(Rn.3)
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Anrechnung von Sozialgeld als Einkommen, das Kindern gewährt wird, die zu gleichen Teilen im Haushalt des Wohngeldantragstellers und im Haushalt des getrennt lebenden Elternteils leben.(Rn.3) Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag des Antragstellers vom 12. August 2011 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ist unbegründet, weil die beabsichtigte Klage gegen den Bescheid des Bezirksamts Pankow von Berlin vom 11. Mai 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2011 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO bietet. Mit dem angefochtenen Bescheid nahm das Wohngeldamt den Bescheid vom 19. November 2009 über die Bewilligung von Wohngeld für den seinerzeit aus dem Antragsteller und seiner Tochter Me...Lo... bestehenden 2-Personen-Haushalt in Höhe von monatlich 128 € für die Zeit von September 2009 bis August 2010 für die Zeit ab September 2009 zurück, bewilligte stattdessen Wohngeld (unter Anrechnung des der Tochter des Antragstellers gewährten Sozialgeldes) nur noch in Höhe von 55 € und forderte überzahltes Wohngeld in Höhe von insgesamt 876 € - nach Verrechnung mit einem Wohngeldanspruch aus dem Bewilligungsbescheid vom 13. Mai 2011 noch in Höhe von 55 € - zurück. Der Antragsteller wendet sich gegen die Anrechnung und darauf beruhende Rückforderung. Der Beklagte hat zu Recht den Bewilligungsbescheid nach § 45 SGB X zurückgenommen und das überzahlte Wohngeld nach § 50 Abs. 1 SGB X zurückverlangt. Der Bewilligungsbescheid vom 19. November 2009 war rechtswidrig, weil das der Tochter des Antragstellers - die nach seinen Angaben zur Hälfte bei ihm und zur Hälfte bei der vom Antragsteller getrennt lebenden Ehefrau und zugleich Kindesmutter lebte und nach § 5 Abs. 6 Satz 1 WoGG 2009 als Haushaltsmitglied anzusehen war - gewährte Sozialgeld bei der Einkommensermittlung wohngeldmindernd zu berücksichtigen war. Die Kammer hat hierzu mit dem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 6. Januar 2011 - VG 21 K 384.10 - wie folgt ausgeführt: „Ausgangspunkt für die Berechnung des monatlichen Gesamteinkommens ist § 13 Abs. 1 und 2 WoGG 2009. Danach setzt sich das Gesamteinkommen aus der Summe der Jahreseinkommen (§ 14 WoGG 2009) der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich der Freibeträge (§ 17 WoGG 2009) und der Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen (§ 18 WoGG 2009) zusammen. Da es sich bei den Kindern – wie oben ausgeführt – um berücksichtigungsfähige Haushaltsmitglieder handelt, ist auch ihr Jahreseinkommen nach §§ 13, 14 WoGG 2009 zu anzurechnen. Lediglich Einkommen der vom Wohngeld ausgeschlossenen Haushaltsmitglieder gehört nicht zum Gesamteinkommen (vgl. Nr. 13.12 WoGVwV). Die Kinder – die Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhalten – sind jedoch nicht vom Wohngeld ausgeschlossen. Die hier allein in Betracht kommende Regelung des § 7 Abs. 1 Nr. 1 WoGG 2009 ist nur einschlägig, wenn bei der Berechnung der Transferleistung Kosten derjenigen Unterkunft berücksichtigt worden sind, für die Wohngeld beantragt wird, weil nach Sinn und Zweck der Vorschrift Doppelleistungen und sich überschneidende Zuständigkeiten der Behörden für dieselbe Unterkunft vermieden werden sollen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 1. Juli 2010 – 14 A 3292/08 – Juris zur inhaltsgleichen Vorläuferregelung des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WoGG 2005). Hier wurden bei der Gewährung des Sozialgeldes an die Kinder des Klägers aber nicht die Kosten für die vom Kläger vorgehaltene Unterkunft berücksichtigt, sondern (nur) die Kosten für die von der Mutter der Kinder vorgehaltene Unterkunft. Zum anrechenbaren Einkommen gehören nach § 14 Abs. 2 Nr. 30 WoGG 2009 die wiederkehrenden Leistungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 9 WoGG 2009, auch wenn bei deren Berechnung keine Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind, soweit sie nicht von Nummer 24 oder Nummer 25 erfasst sind oder wenn kein Fall des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 oder Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WoGG 2009 vorliegt. Das den Kindern des Klägers gewährte Sozialgeld erfüllt die genannten Voraussetzungen. Es ist eine wiederkehrende Leistung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WoGG. Es wird nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches gewährt und ist damit nicht von den Nummern 24 oder 25 der Vorschrift – die Unterhaltsleistungen oder Kosten der Erziehung nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches betreffen – erfasst. Schließlich liegen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WoGG 2009 nicht vor. Der Einwand des Klägers, das Sozialgeld der Kinder sei im Rahmen der Einkommensberechnung für die Wohngeldgewährung an ihn nicht zu berücksichtigen, weil das Sozialgeld ausschließlich für Zeiträume geleistet werde, in denen die Kinder bei der Mutter leben, rechtfertigt keine andere Beurteilung, wie im Übrigen bereits obergerichtlich entschieden worden ist (vgl. OVG Münster, Urteil vom 1. Juli 2010, a.a.O.). Die Anrechnung des den Kindern getrennt lebender Eltern für die Zeit ihres Aufenthaltes bei einem Elternteil gewährten Sozialgeldes als Einkommen bei der Wohngeldberechnung des anderen Elternteils ergibt sich aus der eindeutigen gesetzlichen Regelung in § 14 Abs. 2 Nr. 30 (i.V.m. § 13 Abs. 1) WoGG 2009 und hält sich in dem dem Gesetzgeber zustehenden weiten Gestaltungsspielraum; sie verletzt insbesondere weder den Gleichbehandlungsgrundsatz noch Art. 6 GG (vgl. hierzu OVG Münster, Urteil vom 1. Juli 2010, a.a.O., Rdnr. 29 ff. und Rdnr. 42 ff.). Sie ist zudem die „Kehrseite“ der wohngeldrechtlichen Begünstigung des Klägers nach § 5 Abs. 6 WoGG, wonach von einem Drei-Personen-Haushalt und damit einer ganz erheblichen höheren berücksichtigungsfähigen Miete auszugehen ist, wobei die Kinder (wohngelderhöhend) als Haushaltsangehörige für die „volle“ Zeit berücksichtigt werden.“ Die Kammer hält an diesen Ausführungen auch nach erneuter Prüfung fest. Der Antragsteller hat keine Aspekte aufgezeigt, die eine andere Beurteilung rechtfertigen. Die hier einschlägigen Wohngeldvorschriften zur Einkommensermittlung sind eindeutig (vgl.a. die Gesetzesbegründung BT-Drs. 16/6543 S. 97, und BT-Drs. 15/3943, S. 14). Von einem Verstoß gegen Art. 3 und 6 GG wegen einer Benachteiligung getrennt lebender Eltern - wie es der Antragsteller geltend macht - kann keine Rede sein, zumal sich, wie bereits erwähnt, mit der zu einer Erhöhung der Anzahl der Haushaltsmitglieder und damit einer Wohngelderhöhung führenden Vorschrift des § 5 Abs. 6 WoGG eine Vergünstigung verbunden ist, die zusammen lebenden Eltern nicht offensteht. Dies zeigt auch der Fall des Antragstellers. Würden die Eltern zusammen leben, wäre zum einen nur eine Wohnung sozialleistungsrechtlich berücksichtigungsfähig, zum anderen bestünde gar kein Anspruch auf Wohngeld, wenn das gesamte Einkommen der Familie nicht ausreicht, den Lebensunterhalt zu decken, und deswegen Transferleistungen bezogen werden bzw. kein Anspruch auf Transferleistungen, wenn mit Wohngeld die Hilfebedürftigkeit vermieden werden könnte. Nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X kann sich der Antragsteller auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Der Bewilligungsbescheid vom 19. November 2009 beruhte auf Angaben, die der Antragsteller grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder jedenfalls unvollständig gemacht hat. Er hat bei seinem Wohngeldantrag nicht angegeben, dass seine Tochter Sozialgeld und damit Einkommen bezieht. Eine andere Beurteilung ergäbe sich auch dann nicht, wenn der Antragsteller keine Kenntnis davon gehabt haben sollte, dass die Kindesmutter für seine Tochter Sozialgeld beantragt und erhalten hatte. Dann hätte er die Fragen in dem Wohngeldantragsformular, ob ein Haushaltsmitglied Transferleistung erhält oder beantragt hat, keinesfalls (ausdrücklich) mit „Nein“ ankreuzen dürfen, sondern mindestens darauf hinweisen müssen, dass er selbst keinen Antrag gestellt habe, aber nicht wisse, ob die Kindesmutter - die weiterhin ein gemeinsames Sorgerecht hatte und die Tochter ungefähr zu gleichen Teilen (wochenweise abwechselnd) in ihrer Obhut hatte - Transferleistungen für die Tochter beantragt oder erhalten habe, wie er es im Folgeverfahren mit Schreiben vom Januar 2011 (Bl. 54 des Verwaltungsvorganges) auch selbst erwogen hat. Dass beim Wohngeldantrag als wesentlicher Umstand anzugeben war, ob ein Haushaltsmitglied Einkommen - gleich welcher Art, also auch Transferleistungen - bezieht, war eine einfache, jedem einleuchtende Überlegung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, etwa Beschluss vom 14. April 2010 - 6 M 16.10 -); dafür dass dies beim Antragsteller aus subjektiven Gründen anders gewesen sein sollte, ist nichts ersichtlich, zumal er mit den von ihm ausgefüllten Wohngeldformularen ausdrücklich nach Transferleistungen gefragt wurde. Die Rückforderung ist ebenfalls nicht zu beanstanden, da sie nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X zwingende Folge der Aufhebung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides ist (vgl. BSG, Urteil vom 23. September 1997 - 2 RU 44/96 - Juris Rdnr. 13; LSG Hessen, Urteil vom 2. Februar 2009 - L 9 AL 87/07 - Juris Rdnr. 25; VG München, Urteil vom 5. Dezember 2007 - M 22 K 07.1059 - Juris Rdnr. 26).