Beschluss
21 K 437.11 (PKH)
VG Berlin 21. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:0319.21K437.11PKH.0A
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Leitsätze
Für die Beantwortung der Frage, wem ein bei einer Bank geführtes Guthaben zuzurechnen ist, kommt es unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles darauf an, wer nach der Vereinbarung des ursprünglich Berechtigten mit dem Kreditinstitut Inhaber der jeweils in Rede stehenden Guthabenforderung werden sollte, wobei dies grundsätzlich derjenige selbst ist, der den Sparvertrag mit der Bank schließt und die Einlagen auf das Konto leistet.(Rn.6)
Legt ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes an, ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben, so kann daraus geschlossen werden, dass der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tode vorbehält.(Rn.8)
Tenor
Der Klägerin wird für das Klageverfahren 1. Instanz für die Zeit ab dem 3. Februar 2012 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin ..., bewilligt, soweit sich die Klage nicht auf ein höheres Wohngeld ab Juli 2010 von mehr als 180 € und ab Januar 2011 von mehr als 159 € richtet; insoweit, also soweit die Klägerin für die Zeit von Juli 2010 bis September 2011 ein noch höheres Wohngeld (monatlich 211 € bzw. ab Januar 2011 monatlich 190 €) begehrt, wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Klägerin wird für das Klageverfahren 1. Instanz für die Zeit ab dem 3. Februar 2012 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin ..., bewilligt, soweit sich die Klage nicht auf ein höheres Wohngeld ab Juli 2010 von mehr als 180 € und ab Januar 2011 von mehr als 159 € richtet; insoweit, also soweit die Klägerin für die Zeit von Juli 2010 bis September 2011 ein noch höheres Wohngeld (monatlich 211 € bzw. ab Januar 2011 monatlich 190 €) begehrt, wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Der Antrag der Klägerin vom 8. Dezember 2011 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten ist für die Zeit ab Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrages – hier mit Eingang der ergänzenden Unterlagen bei Gericht am 3. Februar 2012 – im tenorierten Umfang begründet. Die Klage bietet insoweit hinreichende Aussicht auf Erfolg im Rechtssinne (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO), im Übrigen jedoch nicht. Der Beklagte verpflichtete sich im Wege eines gerichtlichen Vergleichs vom März 2010 (im Verfahren VG 21 K 112.10), über einen Wohngeldanspruch der Klägerin ab September 2009 erneut zu entscheiden, und bewilligte der Klägerin auf deren aktualisierten Wohngeldantrag vom Februar 2010 mit Bescheid vom 17. Mai 2010 Wohngeld für die Zeit von September 2009 bis Juni 2010 in Höhe von 176 € (September 2009) bzw. 134 € (Oktober 2009 bis Juni 2010). Dabei legte es der Einkommensberechnung u.a. ein der Klägerin gewährtes Arbeitslosengeld von täglich 14,29 € sowie Unterhaltsleistungen des Vaters der beiden Kinder der Klägerin in Höhe des im Wohngeldantrag angegebenen Betrages von monatlich 245 € je Kind zu Grunde. Dem Beklagten wurde im Weiterbewilligungsverfahren bekannt, dass die Großeltern sowie der Vater der Kinder Sparbücher für diese angelegt hatten und daraus Zinserträge erzielt wurden, die Klägerin seit dem 9. September 2009 erhöhtes Arbeitslosengeld erhalten hatte (täglich 17,68 € bzw. vom 1. Januar bis 8. Juli 2010 täglich 17,96 €) und sich die im Wohngeldantrag angegebenen Unterhaltsleistungen des Kindesvaters erhöht hatten. Der Beklagte nahm daraufhin mit Bescheid Nr. 1 vom 2. Mai 2011 den Bewilligungsbescheid vom 17. Mai 2010 wegen Nichtangabe der Zinseinkünfte zurück, bewilligte der Klägerin unter Anrechnung der Zinseinkünfte Wohngeld in Höhe von nur noch 163 € (September 2009) bzw. 117 € und forderte den Differenzbetrag in Höhe von insgesamt 166 € zurück. Mit Bescheid Nr. 2 vom selben Tag hob er die mit dem Bescheid Nr. 1 verfügte Bewilligung wegen nachträglicher Erhöhung des Arbeitslosengeldes und der Unterhaltszahlungen für die Zeit ab Oktober 2009 auf, bewilligte der Klägerin Wohngeld in Höhe von nur noch 17 € und forderte den Differenzbetrag in Höhe von insgesamt 900 € zurück. Dabei legte der Beklagte der Einkommensberechnung u.a. ein der Klägerin gewährtes Arbeitslosengeld von täglich 17,96 €, die aus den Sparbüchern der Kinder erzielten Zinseinkünfte aus dem Jahr 2008 sowie Unterhaltsleistungen des Vaters der beiden Kinder der Klägerin in Höhe des sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergebenden Betrages von monatlich 352 € bzw. 289 € zu Grunde. Mit Bescheid Nr. 3 vom selben Tag bewilligte der Beklagte der Klägerin Wohngeld für den Folgezeitraum in Höhe 168 € (Juli bis Dezember 2010) bzw. 147 € (Januar bis September 2011) und verrechnete den Nachzahlungsanspruch für die Zeit von Juli 2010 bis Mai 2011 (über insgesamt 1.743 €) mit den Rückforderungsbeträgen aus den beiden anderen Bescheiden. Dabei legte der Beklagte der Einkommensberechnung u.a. ein der Klägerin für die Zeit vom 1. bis 8. Juli 2010 gewährtes Arbeitslosengeld von täglich 17,98 €, die aus den Sparbüchern der Kinder erzielten Zinseinkünfte aus dem Jahr 2009 sowie Unterhaltsleistungen des Vaters der beiden Kinder der Klägerin in Höhe von monatlich 398 € je Kind zu Grunde. Nachdem die Widersprüche der Klägerin erfolglos geblieben waren, hat die Klägerin im November 2011 Klage erhoben, mit der sie die Aufhebung der Bescheide sowie höheres Wohngeld für die Zeit von Juli 2010 bis September 2011 (211 € bzw. ab Januar 2011 in Höhe von 190 € monatlich) begehrt. Die Klage hat (im tenorierten Umfang) hinreichende Aussicht auf Erfolg im Rechtssinne, weil die Frage, ob die Zinserträge aus den Sparbüchern der Kinder der Klägerin, die von den Großeltern angelegt worden sind (die vom Kindesvater angelegten Sparbücher sind wegen der nur geringen Zinserträge unerheblich), als Einkommen anzurechnen sind, einer näheren Prüfung bedarf, die einem Hauptsacheverfahren vorbehalten ist. Das OVG Münster hat zu der Anrechnung von Zinserträgen aus Sparbüchern, die Verwandte für Kinder angelegt haben, mit Urteil vom 28. Februar 2011 - 14 A 102/09 - (Juris Rdnr. 36 ff.) unter Zusammenfassung der obergerichtlichen Rechtsprechung wie folgt ausgeführt: „Jahreseinkommen im Sinne des im gesamten maßgeblichen Zeitraum gleichlautenden § 10 Abs. 1 Satz 1 WoGG ist allerdings die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1, 2 und 5 a des Einkommensteuergesetzes (EStG), wozu nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG insbesondere Einkünfte aus Kapitalvermögen zählen, d.h. gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG auch Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen und damit Zinsen für einen auf ein Sparbuch eingezahlten oder als Sparbrief angelegten Geldbetrag. Inhaber der Sparbuchforderungen und Zinsberechtigte waren jedoch bis zum Tode der Frau M1. diese und ihr Ehemann - im Folgenden: Pflegegroßeltern - und danach bis zu seinem Tode der Pflegegroßvater Herr M1. 1. Für die Beantwortung der Frage, wem ein bei einer Bank geführtes Guthaben zuzurechnen ist, kommt es unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles entscheidend darauf an, wer nach der Vereinbarung des ursprünglich Berechtigten mit dem Kreditinstitut Inhaber der jeweils in Rede stehenden Guthabenforderung werden, vgl. Bundesgerichtshof (BGH) Urteil vom 29. April 1970 - VIII ZR 49/69 -, NJW 1970, 1181= juris (dort Rn. 5 und 7), und Urteil vom 18. Januar 2005 - X ZR 264/02 -, NJW 2005, 980 = juris (dort Rn. 10), mit anderen Worten wer nach dem erkennbaren Willen des die Einzahlung Bewirkenden Gläubiger der Bank sein sollte, vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 1956 - II ZR 270/54 -, BGHZ 21, 148 = juris (dort Rn. 8), unter Hinweis auf RGZ 73, 221. Grundsätzlich ist das derjenige selbst, der den Sparvertrag mit der Bank schließt und der die Einlagen auf das Konto leistet, vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1970 - VIII ZR 49/69 -, a.a.O., juris Rn. 7. Die jeweiligen Einzahlungen auf die Sparbücher sind hier von den Pflegegroßeltern vorgenommen worden. Die Sparbücher sind, wie in den Eröffnungsanträgen durch besondere Erklärung ausdrücklich vermerkt worden ist, von dem jeweiligen Großelternteil angelegt worden. 2. Als Indiz dafür, dass die Kinder der Klägerin schon bei Kontoeröffnung Gläubiger der Sparbuchforderung werden sollten, lässt sich allerdings anführen, dass seinerzeit die Eröffnung des Sparbuchs lautend auf den Namen des jeweiligen Kindes beantragt worden ist. In beiden Fällen sind sogleich auch die Klägerin und ihr geschiedener Ehemann als gesetzliche Vertreter der Kinder hinzugezogen worden und haben unter Punkt 6. des Eröffnungsformulars der "Konto-/Depoteröffnung... zugestimmt". Die Einrichtung eines Sparkontos auf den Namen eines anderen kann dafür sprechen, dass der Einzahlende demjenigen, auf dessen Namen das Konto lautet, das Sparguthaben schon bei Kontoeröffnung im Wege eines Vertrages zugunsten Dritter (§ 328 Abs. 2 BGB) zukommen lassen will. Die Kontoeröffnung auf den Namen eines anderen für sich allein - insoweit ist die Beklagte, legt man ihre Darstellung zugrunde, unzureichend informiert worden - lässt allerdings noch nicht ohne weiteres den zwingenden Schluss auf einen Vertrag zugunsten Dritter zu, vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 1956 - II ZR 270/54 -, a.a.O., und BGHZ 28, 368 (369). Dies ist vielmehr lediglich ein Beweisanzeichen unter anderen, vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1970 - VIII ZR 49/69 -, a.a.O., juris Rn. 5 und 7. 3. Weil das Kreditinstitut gemäß § 808 BGB durch die Leistung an den Inhaber des Sparbuchs dem Berechtigten gegenüber frei wird, ist ein wesentliches Indiz für eine gewollte oder in Wahrheit noch nicht gewollte Rechtsübertragung, wer nach Abschluss des Vertrages das Sparbuch zu Besitz erhält. Ausweislich der „Empfangsbestätigung zum Sparbuch“ auf dem Kontoeröffnungsantrag ist das Sparbuch hier am Tage der Kontoeröffnung dem jeweiligen Großelternteil gegen Unterschriftsleistung ausgehändigt worden. Nach dem Tode von Frau M1. hat der Pflegegroßvater bis zu seinem Tode den Besitz an beiden Sparbüchern inne gehabt haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist daraus, dass ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes anlegt, ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben, typischerweise zu schließen, dass der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tode vorbehält und das Sparguthaben dem Begünstigten allenfalls nach § 331 BGB insoweit zuwenden will, als es beim Tod des Zuwendenden noch vorhanden ist, vgl. BGH, Urteil vom 9. November 1966 - VIII ZR 73/64 -, BGHZ 46, 198, 200 ff, und Urteil vom 29. April 1970 - VIII ZR 49/69 -, a.a.O. Soweit der Bundesgerichtshof in einer vereinzelt gebliebenen Entscheidung, vgl. Urteil vom 2. Februar 1994 - IV ZR 51/93 -, NJW 1994, 931 = juris, der namensmäßigen Bezeichnung als Kontoinhaber in den Kontounterlagen größere und dem Besitz an dem Sparbuch zu Lebzeiten geringere Aussagekraft zugemessen hat, ist der für das Schenkungsrecht zuständige Senat des Bundesgerichtshofs in einer späteren Entscheidung ausdrücklich davon abgerückt, vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2005 - X ZR 264/02 -, NJW 2005, 980 = juris (dort Rn. 11); die in dieser Entscheidung zum Ausdruck gebrachten Grundsätze werden auch in ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung zugrunde gelegt, soweit etwa im Bundesausbildungsförderungsrecht geklärt werden muss, wer Inhaber einer Sparforderung ist, vgl. u.a. Sächsisches OVG, Beschluss vom 16. November 2010 - 1 A 642/09 -, juris (dort insbesondere Rn. 10) und Urteil vom 28. Juli 2010 - 4 A 303/08 -, juris (dort Rn. 28), VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Mai 2010 - 12 S 1112/09 -, NJW 2011, 166 = juris (dort Rn. 2), OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Oktober 2009 - 6 M 20.09 -, NJW 2010, 1159 = juris (dort Rn. 2), OVG NRW, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - 2 A 1172/05 - , OVGE MüLü 51, 221 = juris (dort Rn. 28). 4. Entscheidend ist stets eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls. Zu berücksichtigen ist u.a. etwa auch, ob der Begünstigte schon bei Einrichtung des Kontos von der Anlegung des Sparbuchs erfährt oder die Kontoeröffnung ohne sein Wissen geschieht, vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1970 - VIII ZR 49/69 -, a.a.O. (juris Rn. 7). Letzteres spricht deutlich gegen die Annahme, der Betroffene solle sogleich Berechtigter werden, während aus der Offenlegung von Anfang an wie hier, wo die Eltern als gesetzliche Vertreter der Kinder der Kontoeröffnung von vornherein zugestimmt haben, zwingende Rückschlüsse nicht gezogen werden können, vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2005 - X ZR 264/02 -, NJW 2005, 980 = juris; dort hatten die Eltern der Enkelkinder ausweislich des Urteilstatbestandes das Sparbuch angelegt, der Großvater war lediglich bevollmächtigt worden, über die Konten zu verfügen, hatte aber die Sparbücher zu Besitz erhalten und durfte nach dem Urteil des BGH bis zu seinem Tode über das Sparguthaben verfügen. Entscheidende Bedeutung kommt vorliegend zum einen dem Einbehalten der Sparbücher durch die Pflegegroßeltern und zum anderen dem maschinenschriftlich hinzugefügten Text in den Sparbucheröffnungsanträgen zu, wonach die Konten bis zum 18. Lebensjahr der Kinder für alle Verfügungen gesperrt werden, wobei ausdrücklich hervorgehoben ist, dass „die Eltern ... auch nicht verfügen dürfen!!!“ Danach und vor dem Hintergrund der einbehaltenen Sparbücher kann nicht angenommen werden, dass die Gläubigerstellung bereits bei Vertragsschluss auf die Enkelkinder übertragen und lediglich die Verfügungsbefugnis beschränkt werden sollte. Die Pflegegroßeltern wollten ersichtlich auf zweifache Weise sicherstellen, dass bis zum 18. Lebensjahr der Kinder bzw. jedenfalls bis zum Tode des Letztversterbenden nur sie selbst über die Gelder bestimmen konnten. Nicht einmal von einer Zuwendung auf den Todesfall (§ 331 BGB) sind die Beteiligten hier ausgegangen. Bezeichnenderweise ist nämlich auch das Sparbuch für T. im allseitigen Einverständnis nach dem Tod von Frau M1. in den Händen des Großvaters geblieben und weder von T. noch von seinen Eltern heraus verlangt worden, was anderenfalls nahegelegen hätte. Vielmehr haben die Familienangehörigen die Gläubigerstellung auch hinsichtlich des Sparbuchs für T. entsprechend den Regelungen des "Berliner Testaments" nach dem Ableben der Großmutter beim Großvater gesehen. Nach den gesamten Umständen gewollt war eine aufschiebend bedingte Forderungsübertragung auf die Kinder, wobei an das Erreichen des 18. Lebensjahrs als Bedingung angeknüpft worden ist. Jedenfalls bis zum Tode des letztversterbenden Großelternteils sollte dieser Forderungsinhaber bleiben. Da beide Pflegegroßeltern sich wechselseitig zum Alleinerben eingesetzt haben, ist auch T. nicht schon beim Tod der Großmutter durch Erbfolge Inhaber der Sparbuchforderung geworden. 5. Aus dem Erteilen der Freistellungsaufträge im zeitlichen Zusammenhang mit der Anlage der Sparbücher lässt sich ein früherer Forderungsübergang ebenfalls nicht herleiten. Die Erteilung von Freistellungsaufträgen ist allerdings nur dann ohne weiteres plausibel, wenn eine Forderungsübertragung bereits stattgefunden hat, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2009 - 14 A 1778/08 -. Sollen mit dem Sparbuch steuerliche Freibeträge ausgeschöpft werden, ist das Kind regelmäßig als Kontoinhaber anzusehen, vgl. Grüneberg in: Palandt, BGB, 70. Aufl., § 328 Rn. 9a, m.w.N. Eine vertragliche Regelung kann nicht gleichzeitig steuerrechtlich gewollt, zivilrechtlich aber nicht gewollt sein, es sei denn, es sollte - was strafrechtliche Relevanz hätte - im beiderseitigen Einverständnis zum Zwecke der Steuerhinterziehung nur der Anschein einer Gläubigerstellung geschaffen werden, vgl. OLG Hamm. Urteil vom 26. Februar 1999 - 29 U 130/97 -, juris (dort Rn. 19) und OLG Saarbrücken, Urteil vom 28. Dezember 2007 - 4 U 8/07 - 2, 4 U 8/07 -, NJW-RR 2008, 954 = juris (dort Rn. 34). Bei mehreren möglichen Auslegungen verdient diejenige den Vorrang, bei der das Rechtsgeschäft wirksam ist, OLG Saarbrücken, Urteil vom 28. Dezember 2007 - 4 U 8/07 - 2, 4 U 8/07 -, a.a.O. Die Freistellungsaufträge sind hier jeweils zwar in zeitlichem Zusammenhang, aber doch erst mit einigem Abstand zur Anlage der Sparbücher durch die Klägerin und ihren geschiedenen Ehemann im Namen der Kinder erteilt worden. Eine Mitwirkung der Großeltern, auf deren nach außen getretenen rechtsgeschäftlichen Willen es für die Übertragung der Inhaberschaft der Sparbuchforderung entscheidend ankommt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom14. Oktober 2008 - 2 A 1172/05 -, a.a.O., ist nicht erkennbar. Die Vorgänge bei Anlegung der Sparbücher sind auch nicht etwa durch den Zweck der Steuerersparnis geprägt worden. Bis zum Tode von Frau M1. sind sukzessive nur relativ bescheidene Einzahlungen vorgenommen worden. Daher wäre selbst bei einer Besteuerung der Großeltern mit dem Steuerhöchstsatz auf absehbare Zeit nur eine kleine Steuerersparnis eingetreten. Eine konkludent abgegebene Erklärung dahin, vom Zeitpunkt der Freistellungsaufträge sollten die Kinder der Klägerin Inhaber der Sparbuchforderung sein, kann auch deshalb nicht angenommen werden.“ Nach diesen Grundsätzen – von denen auch der Beschwerdesenat der Kammer ausgeht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Oktober 2009 - 6 M 20.09 - Juris) – bedarf die Annahme des Beklagten, die Kinder der Klägerin seien Gläubiger der Sparbücher und damit der Zinserträge, einer näheren Prüfung. Denn die vom Beklagten angeführten Umstände - die schriftliche Erklärung des Großvaters der Kinder vom 14. Februar 2011 und die Freistellungsaufträge der Eltern für die minderjährigen Kinder - rechtfertigen nach den dargelegten Maßstäben allein noch nicht den aufgrund einer Gesamtwürdigung zu treffenden Schluss einer Gläubigereigenschaft der Kinder. Der Beklagte wird im Hauptsacheverfahren den dargelegten weiteren maßgeblichen Umständen nachzugehen haben, insbesondere den für die Bank erkennbaren Umständen der Gläubigerstellung, etwa wer die Sparbücher in Empfang genommen bzw. quittiert hat, wie sich die Gläubigerstellung aus Sicht der Banken - die Berliner Sparkasse hat mit an das Kind J.-L. gerichtetem Schreiben vom 6. März 1997 ausdrücklich das Kind „als Gläubiger der Spareinlage“ bezeichnet und die Eröffnung des Sparkontos bestätigt (Bl. 39 der Gerichtsakte); ein Bestätigungsschreiben der Berliner Volksbank betreffend das Kind F. ist nicht aktenkundig; auch die Umstände der Adressenänderung im Januar 2008 [siehe die entsprechenden Vermerke auf den eingereichten Sparbücherkopien] sind nicht aktenkundig - in der Folge entwickelt hat und unter welchem Umständen die Freistellungsaufträge erfolgt sind. Die Klage hat allerdings, soweit sie auf höheres Wohngeld ab Juli 2010 gerichtet ist, im Rechtssinne, nicht in dem von der Klägerin begehrten Umfang hinreichende Aussicht auf Erfolg. Denn bei Zugrundelegen einer anrechnungsfähigen Miete von 514,16 € bzw. ab Januar 2011 von 477,16 € und einem sich ohne Berücksichtigung der Zinserträge ergebenden anrechenbaren Jahreseinkommen von 11.808,19 €, umgerechnet monatlich 984,01 €, ergibt sich nach der Wohngeldtabelle für einen 3-Personen-Haushalt ein Wohngeld in Höhe von monatlich (nur) 180 € bzw. 159 €. Eine Ratenzahlung war im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin nicht anzuordnen.