Urteil
21 K 396.11
VG Berlin 21. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:0424.21K396.11.0A
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Leitsätze
Das Erfordernis nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 der Richtlinie der Filmförderungsanstalt, einem Antrag auf Fördermittel für das Filmabspiel (hier Kinomodernisierung) den Mietvertrag des Kinobetreibers mit dem Vermieter des Gebäudes - mit einer Laufzeit von mindestens fünf Jahren - vorzulegen, ist mit höherrangigem Recht vereinbar.(Rn.45)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Erfordernis nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 der Richtlinie der Filmförderungsanstalt, einem Antrag auf Fördermittel für das Filmabspiel (hier Kinomodernisierung) den Mietvertrag des Kinobetreibers mit dem Vermieter des Gebäudes - mit einer Laufzeit von mindestens fünf Jahren - vorzulegen, ist mit höherrangigem Recht vereinbar.(Rn.45) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der FFA vom 17. Dezember 2010 in Gestalt der Widerspruchsbescheiden vom 5. Oktober 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO); sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Film(abspiel)förderung für ihre Kinos in Bamberg, Ludwigshafen und Stade. Als Anspruchsgrundlage hierfür kommt nur § 56 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 des Filmförderungsgesetzes in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3000) – FFG 2009 –, zuletzt geändert mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1048), in Betracht. Denn nach § 73 Abs. 1 FFG 2009 werden nur Ansprüche nach diesem Gesetz, die vor dem 1. Januar 2009 entstanden sind, nach den bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Vorschriften abgewickelt. Die Klägerin hat ihren Förderantrag jedoch erst im August 2010 gestellt. Nach § 56 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alternative FFG 2009 gewährt die Filmförderungsanstalt eine Förderungshilfe zur Modernisierung und Verbesserung von Filmtheatern. 1. Die Maßnahme, für die die Klägerin die Förderhilfe begehrt, dient der Modernisierung und Verbesserung ihres Kinos. Dies ist zwischen den Beteiligten nicht (mehr) streitig – so hat die FFA in den gleichgelagerten 31 (ebenfalls Kinos der CineStar-Gruppe betreffenden) Fällen, in denen Mietverträge vorgelegt wurden, entsprechende Förderhilfen bewilligt. 2. Jedoch liegen die formellen Voraussetzungen für eine Förderhilfe nicht vor, weil ein ordnungsgemäßer Antrag der Klägerin fehlt. Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 FFG 2009 werden die Förderungshilfen (nur) auf Antrag gewährt. Hiernach genügt nicht jedweder Antrag, sondern nur ein „ordnungsgemäßer“ Antrag, d.h. ein Antrag, der sowohl die formalen Voraussetzungen erfüllt, die sich aus Gesetz ergeben, wie auch diejenigen, die sich aus den nach Maßgabe des Gesetzes erlassenen Verwaltungsvorschriften ergeben (vgl.a. die Gesetzesbegründung zu der entsprechenden Vorläuferregelung in § 58 des FFG 1979 vom 25. Juni 1979 [BGBl. I S. 803], wonach die Vorschrift „die üblichen Antragsformalien“ regelt, BT-Drs. 8/2108, S. 34). § 57 Abs. 2 FFG 2009 schreibt vor, dass der Antrag eine Beschreibung des Vorhabens enthalten muss und ein Kosten- und Finanzierungsplan beizufügen ist. Die Richtlinie der FFA für die Projektförderung von Filmtheatern – D.13 RL Projekt Filmtheater – sah bzw. sieht sowohl in der Neufassung vom 17. Februar 2010 wie auch in der Neufassung vom 3. Dezember 2010 in ihrem § 6 („Antrag“) u.a. Folgendes vor: „(2) Der Antrag muss (sofern anwendbar) enthalten 1. Namen bzw. Firma und Anschrift des Antragstellers; 2. Filmtheater, für welche/s die beantragten Mittel verwendet werden sollen; 3. Beschreibung des Vorhabens; 4. Kosten- und Finanzierungsplan; 5. Kostenvoranschlag bzw. Kostenermittlung eines Architekten nach DIN 276; 6. gültiger Pacht- oder Mietvertrag mit einer Laufzeit von mindestens fünf Jahren bzw. Eigentumsnachweis (aktueller Grundbuchauszug bzw. notarieller Kaufvertrag); 7. aktueller Handels- oder Vereinsregisterauszug; 8. beantragte Förderungshilfe (Höhe und Tilgung des Darlehens; Höhe des Zuschusses); 9. im Falle von § 56 Abs. 1 und 2 FFG Vorlage einer Wirtschaftlichkeitsberechnung; 10. Verpflichtung des Antragstellers zur Berichterstattung über die Auswirkung des Vorhabens. (3) Alle Antragsunterlagen sind in 6facher Ausfertigung einzureichen. Im Falle der Einlegung eines Widerspruches gegen eine ablehnende Entscheidung der Unterkommission Filmabspiel sollen neben den Widerspruchsunterlagen auch die Antragsunterlagen in 13facher Ausfertigung eingereicht werden. (4) Der Antrag ist mittels Antragsformular nach Maßgabe der Anlage zu stellen. (5) Alle Antragsunterlagen werden Eigentum der FFA.“ Vorliegend fehlt es an der nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 der Richtlinie der FFA erforderlichen Vorlage eines Mietvertrages (mit einer Laufzeit von mindestens fünf Jahren). Dieses Erfordernis ist auch nicht, wie die Klägerin meint, wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unanwendbar. Die Richtlinienregelung verstößt weder gegen Verfassungsrecht (unten a.) noch gegen gesetzliche Vorgaben (unten b.). a. Das Erfordernis nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 der Richtlinie der FFA, einen Mietvertrag (mit einer Laufzeit von mindestens fünf Jahren) vorzulegen, verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. Artikel 12 Abs. 1 GG ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht einschlägig. Nach dieser Vorschrift haben alle Deutschen das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen (Satz 1). Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden (Satz 2). § 6 Abs. 2 Nr. 6 der Richtlinie der FFA enthält schon keine berufsbezogene Regelungen, die verbindliche Vorgaben für das Ob und Wie beruflicher Tätigkeit enthalten (vgl. Jarass/Pieroth, GG, 2011, Art. 12 Rdnr. 11). Vielmehr regelt die Richtlinienbestimmung allein eine formale Antragsvoraussetzung für denjenigen, der einen Antrag auf Gewährung einer Subvention stellt. Da für den Empfänger von Subventionen ihre Erteilung grundsätzlich kein Eingriff ist (vgl. Ruffert in: BeckOK GG, Stand: Januar 2012, Art. 12, Rdnr. 63; Manssen in: von Mangold/Klein/Starck/Manssen, GG, 2010, Art. 12 Rdnr. 97), stellen auch die für die Subvention geregelten Antragsvoraussetzungen keinen Eingriff (in die Berufsausübungsfreiheit des Antragstellers) dar. Dem Subventionsempfänger steht es frei, die Subvention zu beantragen und in Anspruch zu nehmen oder dies nicht zu tun. Nur für den Fall, dass die Bewilligung der Subvention an die Übernahme echter Verhaltenspflichten geknüpft wird, wird in der Literatur ein Grundrechtseingriff angenommen, der einer gesetzlichen Grundlage bedürfe (vgl. Manssen, a.a.O., Rdnr. 97). Ein solcher Fall liegt aber bei § 6 Abs. 2 Nr. 6 der Richtlinie der FFA nicht vor. Artikel 3 Abs. 1 GG - allein dieses Grundrecht kommt als Prüfungsmaßstab in Betracht - ist ebenfalls nicht verletzt. Es fehlt sowohl an einer Ungleichbehandlung als auch an einem Verstoß gegen das Willkürverbot. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die FFA nach ihrer Praxis die Projektförderung für Filmtheater nicht stets nach den gleichen Kriterien, u.a. nach der Maßgabe des § 6 Abs. 2 Nr. 6 der Richtlinie der FFA bzw. der Ausnahme für Förderanträge, bei denen die Fördersumme weniger als 2 % des Vorjahresumsatzes beträgt, bewilligt. Die Richtlinienbestimmung bzw. die darauf beruhende Praxis verstößt auch nicht gegen das Willkürverbot. Eine Verletzung des Willkürverbotes liegt nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen. Hieran fehlt es. Es kann keine Rede davon sein, dass das Erfordernis der Vorlage des Mietvertrages sachfremd und unvertretbar ist. Die von der Beklagten angeführten Gründe – Überprüfung der Antragsberechtigung sowie der Wirtschaftlichkeit der Maßnahme – sind vielmehr zur Überzeugung der Kammer nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung sachliche Gründe. Wie die Beklagte nachvollziehbar erläutert hat, beruht die Entscheidung der Wirtschaftlichkeit einer zur Förderung gestellten Maßnahme auf einer Gesamtwürdigung aller Umstände, wobei der für die angemieteten Kinoräumlichkeiten zu zahlende Mietzins einen dieser Umstände darstellt und (entsprechend der Spruchpraxis der FFA) ein Indiz für die Unwirtschaftlichkeit des Projekts ist, wenn er 20 % des Vorjahresumsatzes übersteigt. Ebenso können die sonstigen Mietkonditionen für die Beurteilung, ob der Standort bzw. das Projekt wirtschaftlich ist, von Bedeutung sein. Dies betrifft beispielsweise Zahlungen für Sonderveranstaltungen oder etwaige Vereinbarungen zu Gunsten des Vermieters, z.B. Vereinbarungen über bestimmte Regelungen das Programm betreffend oder das Recht des Vermieters, die Räumlichkeiten an festen Tagen oder zu festen Uhrzeiten zu nutzen. Die Klägerin trägt selbst vor, Mietzins, Laufzeit und sonstige Mietkonditionen seien (sensible) wirtschaftliche Kenndaten und räumt damit deren erhebliche Bedeutung ein. Die Dauer des Mietvertrages ist, wie die Beklagte zu Recht ausführt, für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Maßnahme ebenfalls von Bedeutung. Die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit des zur Förderung gestellten Projektes ist schließlich auch Aufgabe der FFA, wie sich schon aus haushaltsrechtlichen Grundsätzen ergibt. Dass die Fi…Ba… GmbH ein Erfordernis wie in § 6 Abs. 2 Nr. 6 der Richtlinie der FFA nicht aufstellt, vermag einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Artikel 3 Abs. 1 GG nicht zu begründen. Artikel 3 Abs. 1 GG fordert die Gleichbehandlung nur innerhalb des Bereichs eigener Rechtssetzungsgewalt. Daher begründet eine abweichende Regelung im Zuständigkeitsbereich eines anderen Normgebers grundsätzlich keine Verletzung des Gleichheitsgebots (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2012 - 9 B 80.11 -). Im Übrigen hat die Beklagte zu Recht auf den – sachgerechten – Differenzierungsgrund hingewiesen, dass die Fi…Ba… GmbH allein Zuschüsse vergibt, während die FFA überwiegend Darlehen vergibt, die zurückzahlen sind und bei denen es – jedenfalls um so mehr – auf eine Wirtschaftlichkeit der Maßnahme ankommt. b. Das Erfordernis nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 der Richtlinie der FFA, einen Mietvertrag (mit einer Laufzeit von mindestens fünf Jahren) vorzulegen, verstößt auch nicht gegen höherrangige gesetzliche Vorgaben. § 63 („Verfahrensregelungen“) FFG 2009 sieht in seinem Absatz 1 Satz 1 ausdrücklich vor, dass die FFA die Anforderungen an die Anträge und die ihnen beizufügenden Unterlagen durch Richtlinien regeln kann. In der Gesetzesbegründung zur Vorgängerregelung des § 17 FFG 1974, der mit dem 2. Gesetz zur Änderung des FFG vom 27. Februar 1974 (BGBl. I S. 437) eingeführt wurde, hieß es entsprechend, dass die Ermächtigung der Anstalt, die Einzelheiten der Begründung, des Inhalts und der Abwicklung des zwischen dem Antragsteller und der Anstalt zu begründenden Verwaltungsverhältnisses zu regeln, eine weitgehende Flexibilität der Anstalt bei der Projektförderung bewirke, die es ihr erlaube, den Notwendigkeiten der Praxis und des Anstaltsbetriebes gemäße Verfahren und Bedingungen einzuführen und ggf. leicht anzupassen (BT-Drs. 7/974, S. 13 zu § 14 c Absatz 2 des Gesetzentwurfes). Das Erfordernis, einen Mietvertrag (mit einer Laufzeit von mindestens fünf Jahren) vorzulegen, entspricht auch dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung, weil es, wie die Beklagte zu Recht ausgeführt hat, die erforderliche Überprüfung ermöglicht, ob der Antragsteller antragsberechtigt ist sowie das Vorhaben wirtschaftlich ist und die Rückzahlung des Darlehen(anteil)s zu erwarten ist. Dies belegt die eigens ins Gesetz aufgenommene Bestimmung des § 57 Abs. 2 FFG 2009, wonach dem Antrag ein Kosten- und Finanzierungsplan beizufügen ist. Kosten- und Finanzierungspläne enthalten grundsätzlich eine Aufstellung sämtlicher Kosten einer zu finanzierenden Maßnahme oder Sache sowie sämtlicher Eigenmittel (Eigenkapital und Eigenleistungen) und Fremdmittel des Antragstellers und dienen einer Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Finanzierung einer Maßnahme oder Sache. Der Gesetzgeber des Filmförderungsgesetzes hat damit der Bedeutung der Überprüfung der Wirtschaftlichkeit der Maßnahme, für die Förderhilfen beantragt werden, besonders Rechnung getragen. Dem entspricht es, Antragsunterlagen zu sämtlichen Punkten zu verlangen, die für die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit eine Rolle spielen. Hierzu gehört auch der (ungeschwärzte) Mietvertrag, weil der Mietzins und sonstige Mietkonditionen wesentliche Umstände bei der Prognose der Wirtschaftlichkeit sind bzw. sein können. Soweit die Klägerin rügt, es handele sich um schutzwürdige Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnisse, die Dritten bekannt werden könnten, hat der Gesetzgeber einen etwaigen Konflikt im Übrigen mit seiner – unten erörterten – Regelung in § 9 FFG 2009 antizipiert und „gelöst“. 3. Der angefochtene Bescheid leidet auch nicht an einem Verfahrensfehler, der zur Aufhebung des Bescheides führt. Hier hat die zuständige Stelle über den Förderantrag der Klägerin entschieden und war ordnungsgemäß besetzt. Nach den §§ 7 ff. FFG 2009 war die Unterkommission Projektförderung für Filmtheater (Unterkommission Filmabspiel) für die (Ausgangs-) Entscheidung über den Förderantrag der Klägerin und die Vergabekommission für die Entscheidung über den Widerspruch der Klägerin zuständig. Die Entscheidungen waren auch nicht nach § 9 Abs. 2 FFG 2009 unwirksam. Nach dieser Vorschrift sind Beschlüsse, an denen Mitglieder entgegen Absatz 1 mitgewirkt haben, unwirksam, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Stimme dieses Mitgliedes den Ausschlag gegeben hat. Nach Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift dürfen Mitglieder der Organe und Kommissionen der FFA, wenn sie zu einem Dritten in vertraglichen oder organschaftlichen Beziehungen stehen, die geeignet sind, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, an Beschlüssen, insbesondere Beschlüssen über die Gewährung von Förderungshilfen, die den Dritten begünstigen können, nicht mitwirken. Nach Absatz 1 Satz 2 der Vorschrift bleibt § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt. Hier haben an der (Ausgangs-) Entscheidung der Unterkommission über den Förderantrag der Klägerin schon keine Mitglieder mitgewirkt, die nach § 9 Abs. 1 FFG 2009 von einer Mitwirkung ausgeschlossen waren. Dass Mitglieder der Unterkommission zu einem Dritten in vertraglichen oder organschaftlichen Beziehungen im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 FFG 2009 gestanden haben, ist nicht ersichtlich. Die von der Klägerin als Konkurrenten benannten C…La…, J…Sp…, J…Kl…, A…Ep…, D…Rö… und M…Cl…haben an der Entscheidung vom 30. Oktober 2010 gar nicht mitgewirkt. Vielmehr waren hier H…Sa…, D…Hi…, C…Kl…, G…Ro… und E…Ma… an der Entscheidung beteiligt. Von diesen sind entsprechende vertragliche oder organschaftliche Beziehungen weder bekannt noch vorgetragen. Diese Personen waren auch nicht nach § 9 Abs. 1 Satz 2 FFG 2009 i.V.m. § 20 VwVfG von der Mitwirkung ausgeschlossen. Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 VwVfG steht einem von der Mitwirkung ausgeschlossenem Beteiligten gleich, wer durch die Tätigkeit oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. Nach § 20 Abs. 1 Satz 3 VwVfG gilt das Verbot der Mitwirkung nicht, wenn der Vor- oder Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden. Ob die mögliche Auswirkung der Verwaltungstätigkeit oder der in Rede stehenden Verwaltungsentscheidung einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil darstellt, hängt von einer auf die Sicht eines objektiven Beobachters abstellenden Würdigung im Einzelfall ab. Dabei ist auf der einen Seite zu berücksichtigen, dass mit den §§ 20 und 21 VwVfG die Mitwirkung von Personen verhindert werden soll, die am Ausgang des Verwaltungsverfahrens ein eigenes, insbesondere wirtschaftliches Interesse haben und damit den bösen Schein möglicher Parteilichkeit hervorrufen. Auf der anderen Seite muss eine Gesetzesauslegung vermieden werden, nach der jeder theoretisch denkbare Vor- oder Nachteil oder selbst untergeordnete, entfernt liegende Interessenkollisionen beachtlich sind oder die Ausschussarbeit geradezu blockiert würde (vgl. OVG Münster, Urteil vom 24. Januar 1995 - 5 A 1746/91 - Juris Rdnr. 18 ff. zum Ausschluss eines Mitglieds des Ausschusses für lokalen Rundfunk m.w.N.). Nach diesen Maßstäben waren die hier an der Entscheidung beteiligten Mitglieder nicht von der Mitwirkung ausgeschlossen. Dies gilt nicht nur für D…Hi… als Regisseurin, C…Kl… als Dramaturgin und Kuratorin (u.a. Auswahlgremium der Internationalen Kurzfilmtage Oberhausen und DOK-Filmfestival Leipzig) sowie E…Ma… als Projektleiterin Digitalisierung bei der FFA und frühere Geschäftsführerin (2000 bis 2010) der AG Kino-Gilde deutscher Filmkunsttheater e.V., bei denen nicht ansatzweise erkennbar ist, welches eigenes, insbesondere wirtschaftliche Interesse sie an der Förderentscheidung haben sollten. Dem Vorbringen der Klägerin, die Kommissionsmitglieder, die nicht selbst Kinobetreiber seien, gehörten alle der „Filmbranche“ an, verfügten über „sehr enge Kontakte zur Kinowirtschaft“ und stünden „teilweise in unmittelbaren Geschäftsbeziehungen mit den Unternehmen der Kinobranche“, lassen sich ebenfalls keine konkreten Anhaltspunkte für ein eigenes wirtschaftliches Interesse der genannten Kommissionsmitglieder entnehmen. Hinzu kommt, dass das Filmförderungsgesetz in § 8 a selbst vorsieht, dass die Mitglieder auf dem Gebiet des Filmwesens sachkundig sein müssen sowie über maßgebliche und aktuelle Praxiserfahrung verfügen sollen, und dass die von den Förderbereichen betroffenen Fachverbände mindestens jeweils zwei Personen für die Wahl vorschlagen und mindestens ein Mitglied in der jeweiligen Unterkommission stellen. Dies geht auf die erstmals mit dem 3. Gesetz zur Änderung des FFG vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2046) eingeführte Regelung des § 8 Abs. 9 FFG 1999 bzw. die ausdrückliche Absicht des Gesetzgebers zurück, dass die Vergabekommission bei der Berufung der Unterkommissionsmitglieder die Nominierung von mindestens zwei Mitgliedern durch die Fachverbände und Organisationen besonders berücksichtigen soll, deren Fachbereich jeweils betroffen ist (vgl. BT-Drs. 13/9695, S. 26). Mit dem Fortführen der Regelung im erstmals mit dem 4. Gesetz zur Änderung des FFG vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2771) eingeführten – und seitdem unveränderten – § 8 a FFG 2004 hat der Gesetzgeber ausdrücklich daran festgehalten, dass es bei der Wahl einzelner sach- und fachkundiger Personen für eine dreijährige Berufungsperiode bleibe, weil es auf den spezifischen Fachverstand ankomme, und die von den Förderbereichen betroffenen Verbände ein Vorschlagsrecht für die zu wählenden Personen haben (vgl. BT-Drs. 15/1506, S. 21). Dies gilt aber auch für die Mitglieder H…Sa… als Geschäftsführer der FTB H…Sa… und des C... Limburg (jeweils in Bad Kreuznach) und G…Ro… als Geschäftsführerin der Ro… Film-Theater in Mettmann. Denn diese Kinobetreiber sind keine unmittelbare Konkurrenten der Klägerin, also selbst Betreiber von Kinos im selben Ort oder im Umfeld des Kinos, für das Fördermittel beantragt wurden, sondern Betreiber von Kinos in ganz erheblicher Entfernung zu diesen. Selbst wenn auf die gesamte CineStar-Gruppe abzustellen wäre, ergäbe sich kein anderes Ergebnis, weil die CineStar-Gruppe keine Kinostandorte in Mettmann und Bad Kreuznach oder Umgebung hat. Im Übrigen fehlt es an dem (weiteren) Erfordernis nach § 9 Abs. 2, 2. Halbsatz FFG 2009, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Stimme dieses Mitgliedes den Ausschlag gegeben hat. Hier kann eine solche Beeinflussung ausgeschlossen werden, weil ohne die Vorlage eines Mietvertrages kein ordnungsgemäßer Antrag vorlag und der Antrag daher schon zwingend aus formalen Gründen abzulehnen war. Die Berufung war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt die Gewährung von Filmfördermitteln. Die Klägerin ist eine Tochtergesellschaft der CineStar-Gruppe, die zahlreiche Kinos im Bundesgebiet betreibt. Sie beantragte ebenso wie zahlreiche Schwestergesellschaften im August 2010 bei der Filmförderungsanstalt (FFA) Projektfilmförderung zur Einführung eines neuen Kassensystems und Änderung der Kinosoftware in ihren Kinos in Bamberg, Ludwigshafen und Stade. Die Kinos befinden sich in Räumlichkeiten, die die Klägerin gemietet hat. Nachdem die FFA die Klägerin im Oktober 2010 erfolglos aufgefordert hatte, einen auf mindestens fünf Jahre befristeten Mietvertrag in 6-facher Ausfertigung für die beantragten Standorte nachzureichen, lehnte sie den Antrag nach einstimmiger Ablehnung in der Unterkommission Filmabspiel der FFA in der Sitzung vom 31. Oktober 2010 mit Bescheid vom 17. Dezember 2010 mit der Begründung ab, die formalen Voraussetzungen für eine Förderung seien nicht erfüllt. Es fehle ein ordnungsgemäßer Antrag, weil die Klägerin den geforderten Mietvertrag nicht eingereicht habe. Den gegen die Ablehnung erhobenen Widerspruch der Klägerin – für 31 weitere Kinos der CineStar-Gruppe wurden im Widerspruchsverfahren im Februar 2011 die Mietverträge vorgelegt – wies die FFA nach einstimmiger Ablehnung in der Vergabekommission der FFA in der Sitzung vom 23./24. August 2011 mit drei Widerspruchsbescheiden vom 5. Oktober 2011, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 6. Oktober 2011, mit der Begründung zurück, nach ständiger Praxis der FFA sei bei jedem Antrag ein ungeschwärzter Miet- bzw. Pachtvertrag vorzulegen. Erst hiermit würden die Betreibereigenschaft und damit die Antragsbefugnis nachgewiesen und die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme geprüft werden können. Ein Bekanntwerden von Geschäftsgeheimnissen der Klägerin sei ausgeschlossen, weil sich die Kommissionsmitglieder der FFA schriftlich zur Verschwiegenheit über die im Rahmen ihrer Kommissionstätigkeit erlangten Informationen verpflichtet hätten. Mit der am Montag, den 7. November 2011 erhobenen Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Es gebe keine gesetzliche Vorschrift, nach der ein Antragsteller verpflichtet sei, seine Mietverträge vorzulegen. Erst recht gebe es keine gesetzliche Vorschrift, dass ein solcher Mietvertrag eine Laufzeit von mindestens fünf Jahren haben müsste. Soweit die FFA in ihrer Richtlinie für die Projektförderung von Filmtheatern ein solches Erfordernis aufgestellt habe, greife sie in unverhältnismäßiger Weise in die von Artikel 12 des Grundgesetzes geschützte Wettbewerbsfreiheit der betroffenen Filmtheaterbetriebe ein. Die Betriebsstätte („das Kino“) sei der wesentliche Vermögensgegenstand eines Filmtheaterunternehmens. Ob ein Filmtheaterunternehmen erfolgreich sei oder nicht, hänge maßgeblich vom Standort seiner Abspielstätten in bestmöglicher Lage ab und davon, dass die finanziellen Konditionen des Standortes „stimmten“. Untereinander stünden die Kinounternehmen in einem scharfen Wettbewerb um die besten Standorte und um die bestmöglichen finanziellen Konditionen bei den Vermietern. Die Mietverträge enthielten daher extrem wichtige Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ein Filmtheaterunternehmen allenfalls bei sehr langfristigen Mietverträgen eventuell preisgeben könnte. Selbst in diesem Fall werde ein Filmtheaterunternehmen aber möglichst alles dafür tun, dass die Mietverträge jedenfalls nicht einem Wettbewerber zur Kenntnis gelangen. Diese Gefahr bestehe aber, wenn dem Antrag die Mietverträge beigefügt werden müssten. Denn 5 der angeforderten 6 Exemplare gingen an die Mitglieder der Unterkommission Filmabspiel, die offenbar nicht verpflichtet seien, die Unterlagen nach Abschluss eines Förderungsverfahrens zurückzugeben oder zu vernichten, und damit über die Unterlagen unbegrenzt verfügen könnten. Es handele sich bei den Mitgliedern der Unterkommission Filmabspiel überwiegend um Betreiber von Kinos, also um Mitbewerber der Klägerin und ihrer Schwestergesellschaften in der CineStar-Gruppe. So sei Frau C…La… Geschäftsführerin der Me… Lichtspieltheater und der Re…Lichtspieltheater (Re… am Ring) in Köln, Herr H…Sa… Geschäftsführer der FTB H…Sa… und C... Limburg (jeweils in Bad Kreuznach), Frau G…Ro… Geschäftsführerin der Ro… Film-Theater in Mettmann, Frau A…Ep… Assistentin der Geschäftsführung im Universum Filmtheater in Backnang und Frau M…Cl… Geschäftsführerin der C... Marburg GmbH & Co. Filmtheater KG in Marburg. Frau Cl… sei darüber hinaus die Lebenspartnerin von Herrn H…Me…, der seinerseits ehemaliger Mitgesellschafter diverser Schwestergesellschaften der Klägerin mit Kinos in Mainz, Frankfurt und Fulda sei und seither in besonders scharfem Wettbewerb mit den Kinos der CineStar-Gruppe stehe. Die übrigen Mitglieder der Unterkommission Filmabspiel seien zwar selbst keine unmittelbaren Wettbewerber der Klägerin, sie gehörten jedoch alle der Filmbranche an, verfügten über sehr enge Kontakte zur Kinowirtschaft und stünden teilweise in unmittelbaren Geschäftsbeziehungen mit den Unternehmen der Kinobranche. Letzteres treffe beispielsweise auf diejenigen Kommissionsmitglieder zu, die für den Verleih tätig seien. So sei Herr J…Sp… zuständig für die Abrechnungskontrolle im Verband der Filmverleiher (VdF), Frau D…Hi… sei Regisseurin, Frau C…Kl… sei Dramaturgin und Kuratorin (u.a. Auswahlgremium der Internationalen Kurzfilmtage Oberhausen und DOK-Filmfestival Leipzig), Herr J…Kl… sei Geschäftsführer des Verbandes der Filmverleiher (VdF) und Geschäftsführer der VGF Verwaltungsgesellschaft für Nutzungsrechte an Filmwerken mbH sowie Mitglied des Präsidiums der FFA, und Herr D…Rö… sei ebenfalls Regisseur. Diejenigen Kommissionsmitglieder, die zugleich Mitbewerber eines antragstellenden Kinobetriebes sind, könnten sich also ein Bild davon machen, wer der Vermieter ihres Wettbewerbers sei, wie lange der Mietvertrag ihres Wettbewerbers noch laufe und wie hoch der Mietzins (einschließlich variabler Bestandteile) ihres Wettbewerbers sei. Die Kenntnis dieser Angaben setze diese Kommissionsmitglieder theoretisch in die Lage, gezielt an die Vermieter ihrer Wettbewerber heranzutreten und ihre Wettbewerber beim nächsten Ablauftermin aus den Mietverträgen zu drängen. Ferner erhielten diese Kommissionsmitglieder einen einzigartigen Überblick über die Konditionen auf dem Immobilienmarkt im Kinosegment, den sie gezielt für ihr eigenes Engagement nutzen könnten. Sie könnten dieses Wissen bspw. nutzen, um sich in der Nachbarschaft eines bestehenden Betriebes eines Wettbewerbers anzusiedeln mit dem Ziel, diesen zu verdrängen. Auch könnten sie das erlangte Wissen für ihre eigenen Mietvertragsverhandlungen nutzen und sich dadurch besondere Wettbewerbsvorteile verschaffen. Es gehe jedoch nicht nur um diejenigen Kommissionsmitglieder, die unmittelbare Wettbewerber seien. Denn die Vorlage der Mietverträge verschaffe allen Kommissionsmitgliedern gleichermaßen einen einzigartigen Überblick über den Immobilienmarkt. Insofern werde mit der Vorlage der Mietverträge auch ein unzulässiges Marktinformationssystem zugunsten derjenigen Kommissionsmitglieder geschaffen, die auf Seiten des Verleihs tätig seien und mit gegenpoligen Interessen in laufenden Geschäftsbeziehungen mit der Kinowirtschaft stünden. Dies betreffe derzeit die Kommissionsmitglieder J…Sp… und J…Kl…. Es sei der Kinobranche insoweit nicht zumutbar, dass ihre „Verkäufer“ (der Verleih) infolge der Vorlage der Mietverträge vollständige Markttransparenz über wichtige geschäftliche Kenngrößen erlangten, die sie in den Verhandlungen mit den Filmtheaterbetrieben zu ihren Gunsten verwenden könnten. An dieser einzigartigen Markttransparenz ändere auch die Tatsache nichts, dass sich die Kommissionsmitglieder schriftlich zur Verschwiegenheit über die im Rahmen ihrer Kommissionstätigkeit erlangten Informationen verpflichtet hätten. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit möge einen gewissen Schutz gegen die Weitergabe oder Veröffentlichung von Geschäftsgeheimnissen bieten. Sie schütze jedoch nicht davor, dass ein Kommissionsmitglied die im Rahmen seiner Kommissionstätigkeit gewonnenen Erkenntnisse für eigene geschäftliche Zwecke und zum eigenen Vorteil nutze, sei es auf Seiten der Wettbewerber oder auf Seiten des Verleihs. Sie schütze ferner nicht davor, dass Unterlagen, die den Kommissionsmitgliedern überlassen werden, eventuell abhandenkommen und frei zirkulieren. Die Vorlage eines Mietvertrages sei auch nicht erforderlich, um die Betreibereigenschaft und damit die Antragsbefugnis nachzuweisen. Denn die FFA sei auf Grund der Erhebung der Filmabgabe über jeden einzelnen Kinobetreiber im gesamten Bundesgebiet bestens informiert. So seien die Kinobetreiber monatlich zu einer umfassenden Auskunft an die FFA über ihre gesamten abgabenpflichtigen Tätigkeiten verpflichtet. Außerdem würde zum Nachweis der Antragsbefugnis ein um die sensiblen wirtschaftlichen Kenndaten (Mietzins, Laufzeit und sonstige Mietkonditionen) geschwärztes Exemplar ausreichen. Die Vorlage sei auch nicht zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Fördermaßnahme notwendig. Ob eine hinreichende Aussicht bestehe, dass gewährte Förderdarlehen zurückgezahlt werden können, lasse sich einem Mietvertrag nicht entnehmen. Ein Mietvertrag könne laufend im beiderseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien verändert oder beendigt werden. Zudem hafte nicht ein einzelner Standort für das Förderdarlehen, sondern das antragstellende Unternehmen insgesamt. Zielführend wäre daher allenfalls, die finanzielle Gesamtsituation eines Antragstellers in Augenschein zu nehmen. Diese ergebe sich aber nicht aus einem einzelnen Mietvertrag, sondern aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und ähnlichen aussagekräftigen Dokumenten. Da die Antragsteller erhebliche Eigenmittel aufbringen müssten und die Projektförderung der FFA nur einen (kleinen) Anteil der Gesamtinvestitionskosten – etwa 15 % der Gesamtinvestitionen – abfedere, dürfe auf die kaufmännische Entscheidung des antragstellenden Unternehmens vertraut werden, das am Besten beurteilen könne, ob eine beabsichtigte Investition wirtschaftlich tragfähig sei. Es könne nicht Aufgabe der FFA sein, anhand der Laufzeit eines Mietvertrages und der Höhe des Mietzinses eigene Erwägungen darüber anzustellen, ob eine beantragte Maßnahme wirtschaftlich tragfähig sei, zumal nicht ein Standort für ein Förderdarlehen hafte, sondern das Unternehmen. Ein Unternehmer könne durchaus in einen bislang nur mäßig erfolgreichen Standort investieren wollen, um dadurch seine Wettbewerbssituation zu verbessern. Im Übrigen sei kein Fall bekannt, bei dem die FFA die Förderung wegen mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Antragstellers abgelehnt hätte. Die Beklagte habe auch nicht vorgetragen, anhand welcher einheitlich angewendeten und vorab festgelegten Kriterien sie die Wirtschaftlichkeit von Mietverträgen prüfe. Solche Kriterien müssten zudem angesichts des Eingriffs in die Wettbewerbsfreiheit durch oder aufgrund eines Gesetzes bestimmt werden. Dass es auch ohne Vorlage von Mietverträgen gehe, belege die Landesförderung in Bayern. Die FilmFernsehenFond Bayern GmbH gewähre ebenfalls (auf Bayern begrenzte) Förderungshilfen zur Modernisierung und Verbesserung von Filmtheatern und mache anders als die FFA die Vorlage von Miet- oder Pachtverträgen nicht zur Fördervoraussetzung. Hinzu komme, dass es nach Kenntnis der Klägerin ständige Praxis der FFA sei, in den Fällen, in denen die beantragte Fördersumme weniger als 2 % des Vorjahresumsatzes des geförderten Kinobetriebs ausmache, die Mietverträge nicht an die Unterkommission Filmabspiel herauszugeben. Diese Regelung, die sich offenbar jenseits der Förderrichtlinie in der Praxis herausgebildet habe, sei ein Beleg dafür, dass die Mietverträge von der Unterkommission Filmabspiel für die Entscheidung über die Vergabe von Fördermitteln nicht benötigt würden. Da entscheidungsbefugt allein die Unterkommission Filmabspiel ist, diese die Mietverträge in diesen Fällen aber gar nicht zu Gesicht bekomme, sei die Unterkommission Filmabspiel allem Anschein nach durchaus in der Lage, ihre Entscheidung an anderen Kriterien als dem Mietvertrag auszurichten. Warum das nur in Fällen gelten solle, in denen die Förderhilfe weniger als 2 % des Vorjahresumsatzes des geförderten Kinobetriebs ausmacht, erschließe sich nicht. Bedenken bestünden darüber hinaus an der von der FFA geforderten Mindestlaufzeit eines Mietvertrages von fünf Jahren. Gesetzlich geregelt sei lediglich, dass die in Form von zinslosen Darlehen gewährten Förderungshilfen eine Laufzeit von zehn Jahren haben. Die Mindestlaufzeit von 5 Jahren decke insofern gerade einmal die Hälfte der Darlehenslaufzeiten ab. Zudem könnten Mietverträge mit kürzeren Laufzeiten als fünf Jahre in vielen Fällen unproblematisch verlängert werden. Anders herum könnten Mietverträge aber auch im beiderseitigen Einvernehmen jederzeit aufgehoben werden. Die formale Laufzeit eines Mietvertrages sei also in keiner Weise aussagekräftig. Zudem sei ein Kinobetreiber eventuell gerade bei kürzeren Restlaufzeiten besonders dringlich auf Fördermittel angewiesen, um den Standort zu stärken und seinen Vermieter zu überzeugen, die Räumlichkeiten langfristig als Filmtheater zu erhalten und nicht in eine Modeboutique oder ähnliches umzuwandeln. Der Mietzins weise in der Kinobranche vielfach variable Bestandteile in Relation zu den erreichten Besucherzahlen auf. Eine Mindestlaufzeit der Mietverträge von fünf Jahre erscheine nach alledem willkürlich und sachwidrig. Tatsächlich sei es so, dass die FFA entgegen ihrer eigenen Richtlinie eine 5-jährige Laufzeit offenbar auch gar nicht verlange und sich damit zufrieden gebe, dass ihr überhaupt ein Mietvertrag, mit welcher Laufzeit auch immer, vorgelegt werde. Der Klägerin sei jedenfalls bekannt, dass die FFA Fördermittel auch für Kinos gewähre, die deutlich kürzer, bspw. nur ein Jahr, mietvertraglich gebunden seien. Im Übrigen wäre, um die Laufzeit eines Mietvertrages zu klären, auch eine einfache Erklärung des Antragstellers ausreichend. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der FFA vom 17. Dezember 2010 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 5. Oktober 2011 zu verpflichten, ihr Projektförderung für ihr Kino „Cinestar - Der Filmpalast“ in Bamberg in Höhe von 26.172,50 €, davon 7.851,75 € als Zuschuss und 18.320,75 € als zinsloses Darlehen, für ihr Kino „Cinestar Ludwigshafen“ in Ludwigshafen in Höhe von 28.250,40 €, davon 8.475,12 € als Zuschuss und 19.775,28 € als zinsloses Darlehen und für ihr Kino „Cinestar - Der Filmpalast“ in Stade in Höhe von 26.044,55 €, davon 7.813,37 € als Zuschuss und 18.231,18 € als zinsloses Darlehen zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt hierzu vor, die Einsichtnahme in die Mietverträge sei unabdingbar. Die Mietverträge gäben Aufschluss darüber, ob eine beantragte Maßnahme überhaupt förderbar sei. Nur der Betreiber eines Filmtheaters sei antragsberechtigt. Dies sei nur derjenige, der als Mieter im Vertrag eingetragen sei. Die Dauer des Mietvertrages sei für die Förderentscheidung ebenso relevant. Die fünfjährige Laufzeit der Mietverträge erkläre sich nicht aus der Tilgungsdauer eines gewährten Darlehens. Vielmehr solle eine fünfjährige Laufzeit die Nachhaltigkeit der Investition sichern. Wenn z.B. eine Förderung für eine neue Bestuhlung beantragt werde, könne sich die Kommission sicher sein, dass die Maßnahme zumindest für fünf Jahre dem Antragsteller zugutekomme. Bei einem Betreiber, der möglicherweise nach einem Jahr sein Kino aufgrund eines auslaufenden und nicht verlängerten Vertrages aufgeben müsse, wäre die Nachhaltigkeit der Investition nicht mehr gewährleistet. Dies wäre mit den geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen unvereinbar. Es folge also nicht, wie die Klägerin vermute, die Mindestmietdauer der Tilgungsdauer, sondern die Tilgungsdauer folge der Laufzeit des Mietvertrages. Laufe ein Mietvertrag noch fünf Jahre, betrage die Tilgungsdauer auch fünf Jahre. Laufe der Mietvertrag länger, verlängere sich die Tilgungsdauer entsprechend. Der Mietvertrag gebe nicht zuletzt Auskunft darüber, ob eine bauliche Maßnahme von dem Betreiber beantragt werden könne. Beantrage der Betreiber eine Förderung für eine Maßnahme, deren Vornahme gar nicht seiner, sondern der Pflicht des Eigentümers entspreche, sei diese Maßnahme nicht förderbar. Gefördert werden dürfe nur der Betreiber eines Filmtheaters, nicht der Eigentümer des Filmtheatergebäudes. Um feststellen zu können, ob eine bestimmte Maßnahme zu den Pflichten des Betreibers gehöre, müsse die Kommission die Mietverträge auf diese Punkte untersuchen. Es komme immer wieder vor, dass Betreiber eine Modernisierung z.B. der Heizungsanlagen beantragen, obwohl der Mietvertrag ganz eindeutig diese Maßnahme als Pflicht des Eigentümers ausweise. Ohne Einsichtnahme in die Verträge könnte niemals festgestellt werden, welche Ausbesserungs- und Instandsetzungsarbeiten vom Eigentümer, und welche vom Betreiber vorzunehmen seien. Die Kommission könne sich nur durch einen Blick in die Mietverträge ein Bild von den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Antragstellers machen. Die FFA verwalte öffentliche Gelder, die sie als Sonderabgaben unter anderem von den Filmtheaterbetreibern erhebt. Sie sei daher dazu angehalten, eine wirtschaftliche Verwendung der Mittel zu gewährleisten. Im Rahmen der Filmtheaterförderung vergebe sie einen Großteil der Fördermittel als Darlehen. Zuschüsse würden dagegen nur zu höchstens 30 % vergeben. Da diese Darlehen von den Begünstigten wieder getilgt werden müssten, müsse die Kommission bei ihrer Entscheidung vor allem die Wirtschaftlichkeit des Antragstellers und der geförderten Maßnahme sorgfältig prüfen. Bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung komme der Begutachtung der Mietverträge eine entscheidende Rolle zu. Die Konditionen des Miet-/Pachtvertrages gäben in vielen Fällen Aufschlüsse darüber, ob dem Antragsteller ein wirtschaftliches Arbeiten überhaupt möglich sei. Es gehöre zur ständigen Spruchpraxis der Kommission, dass bei einem zu hohen Mietzins (darüber entscheide vor allem das Verhältnis zum Vorjahresumsatz) die Maßnahme des Antragstellers in der Regel nicht gefördert werden könne, da unter diesen Umständen ein wirtschaftliches Arbeiten kaum noch möglich erscheine. Nicht selten komme es vor, dass in den Mietverträgen Sonderkonditionen geregelt würden, die das wirtschaftliche Arbeiten des Filmtheaters berühren können. Dabei frage sich die Kommission, inwieweit die Freiheiten des Betreibers vom Vermieter ggf. eingeschränkt werden. Würden z.B. bestimmte Regelungen das Programm betreffend vereinbart? Habe der Vermieter womöglich das Recht, die Räumlichkeiten an festen Tagen oder zu festen Uhrzeiten zu nutzen, wodurch die Freiheit des Betreibers eingeschränkt würde. Müsse der Mieter neben dem Mietzins und den Nebenkosten weitere Zahlungen an den Vermieter leisten, z. B. für Sonderveranstaltungen? Sei dadurch ein wirtschaftliches Arbeiten für den Betreiber möglich? Diese Fragen seien nicht theoretisch, sondern kämen so oder so ähnlich in der Praxis durchaus vor. Sie ließen sich nur mit einem Blick in den Mietvertrag beantworten. Dieser müsse der Kommission daher auch ungeschwärzt vorgelegt werden, da diese soeben angesprochenen Sonderkonditionen praktisch überall im Vertrag geregelt sein könnten. Die von der Klägerin geäußerten Bedenken hinsichtlich eines möglichen wettbewerbsschädigenden Verhaltens der Kommissionsmitglieder seien unbegründet. Die Besetzung der Kommission mit Branchenmitgliedern komme den Antragstellern entgegen und werde auch von der Branche grundsätzlich begrüßt, da sich fachkundige Personen, die die Anliegen und Sorgen der Antragsteller kennen und ggf. sogar teilen würden, mit deren Begehren auseinandersetzten. Die Besetzung der Kommission mit Branchenangehörigen mache auch einen großen Teil der Legitimation der Förderentscheidungen aus. Vor diesem Hintergrund lasse es sich nicht vermeiden, dass diesen Branchenangehörigen auch Daten über mögliche Mitbewerber zur Kenntnis gelangten. Wollte man das nicht, müsste über eine komplett neue Kommissionsstruktur nachgedacht werden, die aber aus den oben genannten Gründen nicht gewollt sei. Die von der Klägerin benannten Kommissionsmitglieder seien zwar richtig wiedergegeben. Allerdings erwecke die Klägerin den Eindruck, dass jeweils sämtliche Mitglieder, und damit auch die Stellvertreter, an den Förderentscheidungen beteiligt seien. Das entspreche aber nicht den Tatsachen. Pro Sitzung würden die Unterlagen immer nur maximal fünf Kommissionsmitgliedern zur Kenntnis gebracht. Diese hätten sich schriftlich dazu verpflichtet, über die im Rahmen ihrer Kommissionstätigkeit erlangten Informationen Stillschweigen zu bewahren. Die in diesem Zusammenhang von der Klägerin geäußerte Sorge, eine solche Verschwiegenheitserklärung schütze nicht davor, dass die Unterlagen eventuell abhandenkämen und frei zirkulierten, erscheine wenig realistisch und daher überzogen. Es sei jedenfalls kein Fall bekannt, bei dem Unterlagen abhanden gekommen wären. Der Hinweis auf die Förderung durch die FilmFernsehFonds Bayern GmbH, die im Gegensatz zur FFA keine Vorlage der Mietverträge verlange, überzeuge nicht. Die Klägerin verkenne, dass der FFF Bayern keine Darlehen, sondern Zuschüsse vergebe. Daher sei die Interessenlage bei diesem Förderinstitut in diesem Punkt eine komplett andere. Da die von der FFA gewährten Darlehen getilgt werden müssten, müsse die FFA zusätzlich - im Gegensatz zum FFF Bayern - die Wirtschaftlichkeit prüfen können. Die FFA setze sich mit ihrer durch die Klägerin richtig wiedergegebenen Spruchpraxis, auf die Einsicht in Mietverträge durch die Kommissionsmitglieder zu verzichten, wenn die zu fördernden Kosten 2 % des Vorjahresumsatzes nicht übersteigen, auch nicht in Widerspruch zu ihrer sonstigen Praxis. Vielmehr belege diese Ausnahme, dass es der Kommission nur um die Wirtschaftlichkeitsprüfung gehe, d.h. um die Prognose, ob gewährte Darlehen auch zurückgezahlt werden können. Bei einer derart niedrigen Antragssumme könne per se davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller mit der Zurückzahlung des Darlehens voraussichtlich keine Probleme bekommen dürfte, so dass eine Einsichtnahme in die Mietverträge abdingbar erscheine. Würde es der Kommission um das Ausspionieren von Vertragsverhältnissen gehen, hätte sie diese Ausnahme zu ihrer Spruchpraxis nicht gemacht. Die Kammer hat ein Mitglied der Unterkommission Filmabspiel der FFA in der mündlichen Verhandlung informatorisch befragt. Wegen des Ergebnisses der Befragung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte des Gerichts und den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Die genannten Unterlagen haben vorgelegen und sind – soweit wesentlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.