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Urteil

21 K 260.12

VG Berlin 21. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:1211.21K260.12.0A
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Leitsätze
1. Von der Modernisierungsförderung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FFG 2009 sind ausgeschlossen Maßnahmen für die erstmalige technische Umstellung eines Filmtheaters auf digitales Filmabspiel (Digitalisierung); diese können ausschließlich auf der Grundlage einer nach Satz 2 der Vorschrift erlassenen Verordnung gefördert werden.(Rn.100) 2. Einer Erweiterung des Kreis der Förderempfänger (nicht nur auf sogenannte Kriterienkinos, sondern) auf sogenannte Marktkinos im Wege einer analogen Anwendung oder gesetzes- bzw. verfassungskonformen Auslegung der Filmtheaterdigitalisierungsverordnung (DigtV) stehen der eindeutige Wortlaut und die ausdrückliche Absicht des Normgebers entgegen.(Rn.107) 3. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen zwei Voraussetzungen für einen ausnahmsweise gegebenen Anspruch aus einer richterlich ergänzten, quasi "fiktiven" Verordnung erfüllt sein: Der Ausschluss einer bestimmten Personengruppe verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 Abs. 1 GG. Und dieser Verfassungsverstoß kann nur durch die Einbeziehung dieser Personengruppe ausgeräumt werden. (hier letztlich offen gelassen)(Rn.114) 4. Nach Art. 2 Abs. 2 der De-minimis-Verordnung der EU darf die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200.000 € nicht übersteigen.(Rn.118) 5. Mehrere rechtlich selbständige Unternehmen - hier zahlreiche GmbHs der CineStar-Kinogruppe - sind als ein Unternehmen im Sinne des Wettbewerbsrechts bzw. Beihilferechts der Europäischen Union anzusehen, wenn sie eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist etwa der Fall bei 100%igen Tochtergesellschaften, die ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmen können, sondern bei denen das Marktverhalten durch die Muttergesellschaft bestimmt werden kann. Dabei besteht eine widerlegliche Vermutung, dass die Mutter einen bestimmenden Einfluss auf eine 100%ige Tochter ausübt.(Rn.122)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerinnen tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerinnen im folgenden Verhältnis: Die Klägerin zu 1) zu 41/100, die Klägerin zu 2) zu 7/100, die Klägerin zu 3) zu 3/100, die Klägerin zu 4) zu 5/100, die Klägerin zu 5) zu 6/100, die Klägerin zu 6) zu 5/100, die Klägerin zu 7) zu 6/100, die Klägerin zu 8) zu 5/100, die Klägerin zu 9) zu 4/100, die Klägerin zu 10) zu 4/100, die Klägerin zu 11) zu 8/100 und die Klägerin zu 12) zu 6/100. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Von der Modernisierungsförderung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FFG 2009 sind ausgeschlossen Maßnahmen für die erstmalige technische Umstellung eines Filmtheaters auf digitales Filmabspiel (Digitalisierung); diese können ausschließlich auf der Grundlage einer nach Satz 2 der Vorschrift erlassenen Verordnung gefördert werden.(Rn.100) 2. Einer Erweiterung des Kreis der Förderempfänger (nicht nur auf sogenannte Kriterienkinos, sondern) auf sogenannte Marktkinos im Wege einer analogen Anwendung oder gesetzes- bzw. verfassungskonformen Auslegung der Filmtheaterdigitalisierungsverordnung (DigtV) stehen der eindeutige Wortlaut und die ausdrückliche Absicht des Normgebers entgegen.(Rn.107) 3. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen zwei Voraussetzungen für einen ausnahmsweise gegebenen Anspruch aus einer richterlich ergänzten, quasi "fiktiven" Verordnung erfüllt sein: Der Ausschluss einer bestimmten Personengruppe verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 Abs. 1 GG. Und dieser Verfassungsverstoß kann nur durch die Einbeziehung dieser Personengruppe ausgeräumt werden. (hier letztlich offen gelassen)(Rn.114) 4. Nach Art. 2 Abs. 2 der De-minimis-Verordnung der EU darf die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200.000 € nicht übersteigen.(Rn.118) 5. Mehrere rechtlich selbständige Unternehmen - hier zahlreiche GmbHs der CineStar-Kinogruppe - sind als ein Unternehmen im Sinne des Wettbewerbsrechts bzw. Beihilferechts der Europäischen Union anzusehen, wenn sie eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist etwa der Fall bei 100%igen Tochtergesellschaften, die ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmen können, sondern bei denen das Marktverhalten durch die Muttergesellschaft bestimmt werden kann. Dabei besteht eine widerlegliche Vermutung, dass die Mutter einen bestimmenden Einfluss auf eine 100%ige Tochter ausübt.(Rn.122) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerinnen tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerinnen im folgenden Verhältnis: Die Klägerin zu 1) zu 41/100, die Klägerin zu 2) zu 7/100, die Klägerin zu 3) zu 3/100, die Klägerin zu 4) zu 5/100, die Klägerin zu 5) zu 6/100, die Klägerin zu 6) zu 5/100, die Klägerin zu 7) zu 6/100, die Klägerin zu 8) zu 5/100, die Klägerin zu 9) zu 4/100, die Klägerin zu 10) zu 4/100, die Klägerin zu 11) zu 8/100 und die Klägerin zu 12) zu 6/100. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Die Verfahren sind nicht auszusetzen. Selbst wenn die Filmtheaterdigitalisierungsverordnung verfassungswidrig wäre, wie die Klägerinnen meinen, käme eine Aussetzung des Verfahrens nicht in Betracht. Die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG scheidet aus, wenn die für ungültig gehaltene Norm nicht, wie hier, in einem förmlichen Gesetz enthalten ist. Die gerichtliche Kontrolle der Exekutive, auch soweit sie rechtsetzend tätig wird, ist Aufgabe der Verwaltungsgerichte (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 1996 - 3 C 29.96 - Juris Rdnr. 35). Die Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide vom 12. Dezember 2011, 3. Januar 2012 und 4. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juni 2012 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerinnen nicht in ihren Rechten; die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Bewilligung der beantragten Projektförderung zur Digitalisierung ihrer Kinos. I. Ein Anspruch folgt nicht aus § 56 Abs. 1 des Filmförderungsgesetzes in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3000) – FFG 2009 –, zuletzt geändert mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1048). Nach Satz 1 Nr. 1 der Vorschrift gewährt die Filmförderungsanstalt eine Förderungshilfe zur Modernisierung und Verbesserung von Filmtheatern sowie zur Neuerrichtung, wenn sie der Strukturverbesserung dient und keine Maßnahme nach Satz 2 darstellt. Die Maßnahmen, für die die Klägerinnen die Förderhilfe begehren, dienen zwar unstreitig der Modernisierung und Verbesserung ihrer Kinos im Sinne von Satz 1 der Vorschrift. Jedoch handelt es sich zugleich um – den Tatbestand nach Satz 1 ausschließende – Maßnahmen nach Satz 2 der Vorschrift. Hiernach kann das für Kultur und Medien zuständige Mitglied der Bundesregierung durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die FFA für die erstmalige technische Umstellung eines Filmtheaters auf digitales Filmabspiel (Digitalisierung) zusätzlich zur Förderung nach Satz 1 Nr. 1 Förderungshilfen im Rahmen der nach § 68 Abs. 1 Nr. 5 zur Verfügung stehenden Mittel als Darlehen oder Zuschuss gewähren kann. Von der Förderung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FFG 2009 sind also ausgeschlossen Maßnahmen für die erstmalige technische Umstellung eines Filmtheaters auf digitales Filmabspiel (Digitalisierung). Um genau solche Maßnahmen geht es jedoch hier (unstreitig). Solche Maßnahmen könne ausschließlich auf der Grundlage einer nach Satz 2 der Vorschrift erlassenen Verordnung gefördert werden. Diese Auslegung ergibt sich nicht nur aus dem eindeutigen Wortlaut und der systematischen Stellung der Vorschrift, sondern auch aus ihrer Entstehungsgeschichte. In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu (vgl. BT-Drs. 16/10294, S. 40 f.; Hervorhebung von der Kammer): „Die Rechtsverordnungsermächtigung in Absatz 1 Satz 2 eröffnet die Möglichkeit, den Bereich der Förderungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 auf die erstmalige technische Umstellung eines Filmtheaters auf digitales Filmabspiel (Digitalisierung) auszudehnen. Dabei zählt zur Digitalisierung im Sinne von Absatz 1 Satz 2 ausschließlich die rein technische Ausstattung eines Filmtheaters, die – dies wird in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ausdrücklich klargestellt – nicht unter Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 fällt. Mit der Digitalisierung verbundene sonstige Umbaumaßnahmen – wie z. B. Umbau von Vorführräumen, Klimaanlagen o. Ä. – fallen hingegen nicht unter den Begriff der Digitalisierung nach Absatz 1 Satz 2 und dessen Anwendungsbereich. Sie können, soweit die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, als Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 von der FFA gefördert werden. Die Voraussetzungen in Absatz 1 Satz 3 für den Erlass der Rechtsverordnung sollen sicherstellen, dass Fördergelder nur dann für die Digitalisierung von Filmtheatern genutzt werden können, wenn es einen einheitlichen technischen Standard gibt, der Zugang aller Filmtheater zu diesem Standard gesichert ist und eine flächendeckende Digitalisierung ohne diese Förderungshilfe nicht finanziert werden kann.“ Diese Auslegung folgt im Übrigen auch aus Unionsrecht. Die Kommission hat die nach dem Beihilfenrecht der Union grundsätzlich erforderliche Genehmigung der Filmförderung der FFA mit dem Filmförderungsgesetz 2009 ausdrücklich nicht auf die Digitalisierung bezogen. „Die deutschen Behörden“, so die Entscheidung der Kommission vom 10. Dezember 2008, „bestätigten, dass die angemeldete Regelung keine Förderung der Digitalisierung von Filmtheatern vorsieht“ bzw. „die Digitalisierung von Filmtheatern außerhalb des Anwendungsbereichs der angemeldeten Maßnahme liegt“ (Europäische Kommission, K(2008) 7852 endgültig, Staatliche Beihilfe N 477/2008 – Deutschland, Deutsches Filmförderungsgesetz, S. 12 und 22). Für eine Digitalisierungsförderung fehlt daher die zwingend erforderliche Notifizierung bei der und Genehmigung durch die Kommission (soweit es nicht um nicht anmeldepflichtige De-minimis-Beihilfen geht). II. Die Maßnahmen der Klägerinnen erfüllen auch nicht die Fördervoraussetzungen der nach Satz 2 der Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung. Nach § 3 der am 11. Februar 2011 in Kraft getretenen Verordnung über die Förderung der erstmaligen technischen Umstellung von Filmtheatern auf digitales Filmabspiel – Filmtheaterdigitalisierungsverordnung – vom 28. Januar 2011 (BGBl. I S. 2011, 125) können Förderungsempfänger nur Filmtheater mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland sein, die maximal sechs Leinwände pro Betriebsstätte haben und in den letzten drei Kalenderjahren vor Antragstellung bei Betrachtung des Gesamtnettokartenumsatzes und der Gesamtbesucherzahl der Betriebsstätte durchschnittlich pro Leinwand und Jahr mindestens einen Nettokartenumsatz von 40.000 € oder eine Besucherzahl von mindestens 8.000, aber maximal einen Nettokartenumsatz von 260.000 € erzielt haben (Satz 1). Nach Satz 2 der Vorschrift sind auch Filmtheater mit mehr als sechs Leinwänden pro Betriebsstätte förderberechtigt, wenn sie die übrigen Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen und in einem Ort mit weniger als 50.000 Einwohnern liegen. Die Filmtheater der Klägerinnen, für die sie die Förderhilfen begehren, erfüllen unstreitig keine der in Satz 1 und 2 der Regelung genannten Voraussetzungen. III. Eine analoge Anwendung oder gesetzes- bzw. verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift im Sinne der Klägerinnen kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die gesetzeskonforme Auslegung folgt den Regeln, die für die verfassungskonforme Auslegung gelten. Eine Regelung in einer Verordnung überschreitet deshalb nur dann die Grenzen ihrer Ermächtigungsgrundlage, wenn keine nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige und mit der Ermächtigungsgrundlage sowie anderem höherrangigem Recht zu vereinbarende Auslegung möglich ist. Lassen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Vorschriften und deren Sinn und Zweck mehrere Deutungen zu, von denen jeweils eine zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt, so ist eine Auslegung geboten, die mit dem höherrangigen Recht in Einklang steht. Ist eine einschränkende, gesetzes- bzw. verfassungskonforme Auslegung möglich, dann kommt es nicht darauf an, ob dem subjektiven Willen des Verordnungsgebers die weitergehende, dem höherrangigen Recht nicht entsprechende Auslegung eher entsprochen hätte. Die gesetzes- oder verfassungskonforme Auslegung findet allerdings ihre Grenzen dort, wo sie zum Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Verordnungsgebers in Widerspruch treten würde (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 20. September 2012 - 2 C 45.10 - Juris Rdnr. 13). Danach stehen hier einer analogen Anwendung oder gesetzes- bzw. verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift im Sinne der Klägerinnen der eindeutige Wortlaut und die entgegenstehende ausdrücklichen Absicht des Normgebers entgegen. Dieser hat gerade nicht eine flächendeckende Förderung der Kinodigitalisierung gewollt, sondern bewusst nur eine Förderung der sogenannten Kriterien-Kinos (vgl. die oben wieder gegebene Begründung des Gesetzentwurfes BT-Drs. 16/10294, S. 40 f., sowie das Plenarprotokoll der Sitzung des Bundestages vom 11. Februar 2011, Pl.-Pr. 17/91, S. 10316 bis 10326). IV. Der Haushaltsplan des Bundes für das Jahr 2011 bzw. 2012 begründet ebenfalls keine Rechte der Klägerinnen. Zwar erfolgt die Feststellung des Haushaltsplans durch Gesetz, doch ändert das nichts daran, dass er keine Rechtswirkungen außerhalb des Organbereichs von Bundestag und Bundesregierung entfaltet, sondern nur verwaltungsinterne Bedeutung hat. Aus ihm kann kein Anspruch auf die Gewährung einer Subvention hergeleitet werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. August 2008 - 3 B 11.08 - Juris Rdnr. 18, vom 18. Juli 2002 - 3 C 54.01 - Juris Rdnr. 22 und vom 8. April 1997 - 3 C 6.95 - Juris Rdnr. 17 sowie § 3 Abs. 2 HGrG, § 3 Abs. 2 BHO). V. Etwaige Förderrichtlinien würden als solche auch keine Rechte der Klägerinnen begründen. Bei ihnen handelt es sich nicht um Rechtsnormen, sondern um verwaltungsinterne Weisungen und damit um bloße Verwaltungsvorschriften (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. April 1997, a.a.O., Rdnr. 18). Abgesehen davon existiert auch keine Förderrichtlinie zur Kinodigitalisierung. Die Förderrichtlinie der FFA zur Projektförderung bei Filmtheatern (D.13) erfasst die Kinodigitalisierung nicht. VI. Die Klägerinnen haben schließlich auch keinen Anspruch auf die begehrte Förderung im Hinblick auf eine von ihnen geltend gemachte Verfassungswidrigkeit bzw. Nichtigkeit der Filmtheaterdigitalisierungsverordnung. Wäre die Filmtheaterdigitalisierungsverordnung nichtig, würde es überhaupt an einer (erforderlichen) Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerinnen fehlen. Eine Teilnichtigkeit der Verordnung mit einer „geltungserhaltenden Reduktion“ im Übrigen, also auf die bloße Regelung des Fördergegenstandes in § 2 der Verordnung – wie es die Klägerinnen der Sache nach begehren –, kommt nicht in Betracht. Nach den in § 139 BGB und § 44 Abs. 4 VwVfG niedergelegten Rechtsgrundsätzen kann ein Rechtsakt nur (dann) teilweise unwirksam sein, wenn die Unwirksamkeitsgründe einen abgrenzbaren Teil erfassen und feststeht, dass der übrige Rechtsakt gegebenenfalls auch ohne diesen Teil erlassen worden wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2002 - 3 B 84.02 - Juris Rdnr. 3). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Die Regelung des Förderempfängers (wie auch des Förderumfangs) stellt keinen eigenen abgrenzbaren Teil der Digitalisierungsförderung dar, auch ohne den die Filmtheaterdigitalisierungsverordnung erlassen worden wäre. Dem steht nicht nur der klar erkennbare Wille des Verordnungsgebers entgegen, sondern auch der Umstand, dass die Regelung des Förderempfängers (wie auch des Förderumfangs) wesentlicher und notwendiger Bestandteil einer Förderungsregelung sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann nur in einem besonderen Ausnahmefall eine Verordnung richterlich ergänzt werden. Es ist einem Gericht zwar im Allgemeinen verwehrt, im Rahmen eines bei ihm anhängigen Verfahrens vom Bestehen einer Norm, die dem Normsetzungsanspruch des klagenden Bürgers genügt, auszugehen, um ein Unterlassen des Verordnungsgebers dadurch zu korrigieren. Dies würde einen Eingriff in die Prärogative des Normgebers bedeuten, dem allein die Entscheidung darüber gebührt, ob und auf welche Weise die Regelung der Verfassungslage anzupassen ist. Diese Entscheidungsfreiheit ist eine Ausprägung des auch für Rechtsetzungsakte der Exekutive typischerweise geltenden normativen Ermessens. Das Gewaltenteilungsprinzip steht der individuellen gerichtlichen Zuerkennung eines vom Verordnungsgeber versagten Anspruchs jedoch dann nicht entgegen, wenn die ausstehende generell-abstrakte Regelung nur dann verfassungsgerecht wäre, wenn sie solche Ansprüche vorsähe. Hat der Verordnungsgeber nur eine einzige Möglichkeit zur Schaffung eines der Verfassung entsprechenden Rechtszustandes, so dürfen die Verwaltungsgerichte die noch ausstehende Norm gleichsam antizipieren und zur Grundlage ihrer den Anspruch zusprechenden Entscheidung machen. Der Eingriff in den Kompetenzbereich der Legislative geht in Fällen dieser Art nicht über die unstreitig zulässige Nichtigerklärung und damit Nichtanwendung von Begünstigungsausschlussklauseln oder anderen belastenden Teilregelungen hinaus. Die Reichweite richterlicher Befugnisse – und somit der Rechtsschutzgewährung – kann vernünftigerweise nicht von der gesetzestechnischen Ausgestaltung einer Norm abhängen. Auch das Bundesverfassungsgericht hält eine Erstreckung gesetzlicher Regelungen auf zu Unrecht ausgeschlossene Personengruppen für zulässig, wenn der Gesetzgeber nur durch deren Einbeziehung den Verfassungsverstoß ausräumen könnte. Ebenso gewährt das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung den durch gleichheitswidrige tarifvertragliche Regelungen ausgeklammerten Personen einen Anspruch auf die Vergünstigung, wenn der Normgeber nur auf diesem Weg dem Gleichheitssatz Rechnung tragen kann (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 1996 - 3 C 29.96 - Juris Rdnr. 36 f., ebenso Urteil vom 21. August 2003 - 3 C 49.02 - Juris Rdnr. 11 für eine im Ermessen stehende Subvention). Nach diesen Grundsätzen müssen zwei Voraussetzungen – für einen ausnahmsweise gegebenen Anspruch aus einer richterlich ergänzten, quasi „fiktiven“ Verordnung – erfüllt sein: Der Ausschluss einer bestimmten Personengruppe verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 Abs. 1 GG. Und dieser Verfassungsverstoß kann nur durch die Einbeziehung dieser Personengruppe ausgeräumt werden. Die von den Klägerinnen geltend gemachten Verstöße gegen andere Verfassungsnormen als den Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 Abs. 1 GG – insbesondere ein Verstoß der Filmtheaterdigitalisierungsverordnung gegen Artikel 80 Abs. 1 Satz 2 GG – können demnach von vornherein keinen Anspruch der Klägerinnen auf eine Digitalisierungsförderung begründen. 1. Aber auch der von den Klägerinnen geltend gemachte Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 GG – die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Anforderungen an die Erhebung einer Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion dürften hierin eingeschlossen sein – kann einen Anspruch nicht begründen. a. Denn selbst wenn ein solcher Verstoß vorläge und die Klägerinnen aus Gleichbehandlungsgründen in den Kreis der förderfähigen Kinos nach § 3 der Filmtheaterdigitalisierungsverordnung einzubeziehen wären, würden sie nicht die weitere Voraussetzung des § 4 der Filmtheaterdigitalisierungsverordnung erfüllen. Hiernach wird der Zuschuss als De-minimis-Beihilfe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5) gewährt. Voraussetzung für die Förderung ist demnach – (auch) um zwingende unionsrechtliche Vorgaben einzuhalten –, dass die beantragte Förderung die De-minimis-Schwelle für Beihilfen nicht überschreitet. Dies wäre hier jedoch der Fall. Nach Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1998/2006 („De-minimis-Beihilfen“) gelten Beihilfen, die die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 dieses Artikels erfüllen, als Maßnahmen, die nicht alle Tatbestandsmerkmale von Artikel 87 Abs. 1 EG [nunmehr Art. 107 Abs. 1 AEUV] erfüllen, und unterliegen daher nicht der Anmeldepflicht nach Artikel 88 Abs. 3 EG [nunmehr Art. 108 Abs. 3 AEUV]. Nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung darf die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200.000 € nicht übersteigen. Diese Höchstbeträge gelten für De-minimis-Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung und unabhängig davon, ob die von dem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe ganz oder teilweise aus Gemeinschaftsmitteln finanziert wird. Der Zeitraum bestimmt sich nach den Steuerjahren, die für das Unternehmen in dem betreffenden Mitgliedstaat maßgebend sind. Übersteigt der Beihilfegesamtbetrag einer Beihilfemaßnahme diesen Höchstbetrag, kann der Rechtsvorteil dieser Verordnung auch nicht für einen Bruchteil der Beihilfe in Anspruch genommen werden, der diesen Höchstbetrag nicht überschreitet. Der Rechtsvorteil dieser Verordnung kann in diesem Fall für eine solche Beihilfemaßnahme weder zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung noch zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch genommen werden. Nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung gewährt der betreffende Mitgliedstaat eine neue De-minimis-Beihilfe erst, nachdem er sich vergewissert hat, dass der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen, den das Unternehmen in dem Mitgliedstaat in dem betreffenden Steuerjahr sowie in den zwei vorangegangenen Steuerjahren erhalten hat, den in Artikel 2 Abs. 2 genannten Höchstbetrag nicht überschreitet. Hier würden die von den Klägerinnen begehrten Fördermittel die De-Minimis-Schwelle von 200.000 € in den letzten drei (Steuer-) Jahren überschreiten. b. Dies ergibt sich ohne Weiteres für die Klägerin zu 1. und die von dieser übernommenen Klägerin zu 4. (zuvor Greater Union R... Ma... GmbH) – die Greater Union Fi... GmbH –, weil die für diese Gesellschaft beantragten Fördermittel (Zuschuss und Zinsvorteil) insgesamt 740.584,21 € (659.993,63 € sowie 80.590,58 €) betragen und damit schon für sich genommen 200.000 € überschreiten. c. Dies ist aber auch für die übrigen Klägerinnen der Fall. Denn die Klägerinnen bzw. alle Klägerinnen sind im Sinne von Artikel 107 Abs. 1 AEUV als ein Unternehmen anzusehen, so dass die von ihnen beantragten Fördermittel zusammenzuzählen sind, und die De-Minimis-Schwelle von 200.000 € bei ihnen sämtlich überschritten würde. Der Unternehmensbegriff des Artikel 107 Abs. 1 AEUV ist identisch mit dem der Artikel 101 und 102 AEUV (vgl. Wallenberg/Schütte in: Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Stand: August 2012, AEUV Art. 107 Rdnr. 39). Danach ist „Unternehmen“ jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (vgl. EuGH, Urteile vom 29. März 2011, Rs. C-201/09 P, „ArcelorMittal“, www.curia.eu, Rdnr. 95, und vom 10. September 2009, Rs. C-97/08 P, „Akzo Nobel“, Slg. 2009, I-8237, Rdnr. 54). Wirtschaftliche Unabhängigkeit bzw. Selbständigkeit ist dabei keine Voraussetzung für den (funktionalen) Unternehmensbegriff, vielmehr kann ein „Unternehmen“ auch eine wirtschaftliche Einheit sein, die rechtlich aus mehreren juristischen Personen gebildet wird (vgl. EuGH, „ArcelorMittal“, a.a.O., „Akzo Nobel“, a.a.O., Rdnr. 55; Stockenhuber in: Grabitz/Hilf, a.a.O., AEUV Art. 101 Rdnr. 62 u. 75). Denn bei der Anwendung der Wettbewerbsregeln der Union kommt es nicht auf die sich aus der Verschiedenheit der Rechtspersönlichkeit ergebende formale Trennung zwischen Gesellschaften an, sondern vielmehr darauf, ob sich die Gesellschaften auf dem Markt einheitlich verhalten. Mehrere Gesellschaften bilden eine solche wirtschaftliche (Unternehmens-) Einheit beispielsweise im Fall von 100%igen Tochtergesellschaften, die ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmen können, sondern bei denen das Marktverhalten durch die Muttergesellschaft bestimmt werden kann (vgl. EuGH, „ArcelorMittal“, a.a.O., Rdnr. 96; „Akzo Nobel“, a.a.O., Rdnr. 60). Dabei besteht eine widerlegliche Vermutung, dass die Mutter einen bestimmenden Einfluss auf eine 100%ige Tochter ausübt, d.h. der Nachweis, dass die Muttergesellschaft das gesamte Kapital der Tochtergesellschaft hält, rechtfertigt für sich die Annahme, dass die Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftspolitik dieses Tochterunternehmens ausübt. Es obliegt dem Unternehmen, die Vermutung zu widerlegen und nachzuweisen, dass das Tochterunternehmen auf dem Markt eigenständig auftritt (vgl. zum Vorstehenden EuGH, „ArcelorMittal“, a.a.O., Rdnr. 97 f.; „Akzo Nobel“, a.a.O., Rdnr. 61 f.). Die Klägerinnen haben die hier bestehende Vermutung nicht widerlegt, vielmehr haben sie auch auf ausdrücklichen Einwand der Beklagten (so schon mit Schriftsatz vom 2. November 2012, Seite 26 Ziffer. 3.2.3.) lediglich pauschal erklärt, bei der Überprüfung der De-minimis-Höchstgrenzen sei nicht die gesamte CineStar-Unternehmensgruppe zu betrachten, sondern jede rechtlich unabhängige (klagende) Gesellschaft einzeln. Im Übrigen liegen sogar positive Indizien für eine wirtschaftliche Einheit der Klägerinnen im wettbewerbs- bzw. beihilferechtlichen Sinne vor. Indizien hierfür sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht nur Aspekte wie, ob das Mutterunternehmen die Preispolitik, die Herstellungs- und Vertriebsaktivitäten, die Verkaufsziele, die Bruttomargen, die Verkaufskosten, den „cash flow“, die Lagerbestände oder das Marketing beeinflussen kann, sondern sämtliche im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Verbindungen der Tochtergesellschaft zur Muttergesellschaft relevanten Gesichtspunkte (vgl. EuGH, „Akzo Nobel“, a.a.O., Rdnr. 74). Hier sprechen folgende Aspekte für einen bestimmenden Einfluss der Muttergesellschaft AH... bzw. für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit bei den Klägerinnen: Die Muttergesellschaft AH... führt in ihren Jahresberichten einige (der hier klagenden) Tochtergesellschaften als „jointly controlled entities“ sowie mit Gewinnabführungen auf (vgl. Annual Report 2012, S. 101, 2011, S. 103, 2010, S. 84: Filmpalast Ko... GmbH & Co. KG – Klägerin zu 3. – und Filmpalast am ZK... Ka... GmbH & Co. KG – Klägerin zu 7. –). Die Klägerinnen sind untereinander personell verflochten: Ma... Ku... (teilweise auch Ri... St...) ist ausweislich der Widerspruchsschreiben gleichzeitig Geschäftsführer (mindestens) der Greater Union Fi... GmbH (Klägerin zu 1.), der Ne... Fi... GmbH & Co. KG (Klägerin zu 2.), der Filmpalast Ko... Beteiligungs GmbH (Kommandistin der Klägerin zu 3.), der Greater Union Re...E... GmbH (zuvor Klägerin zu 4.), der Greater Union Fi... Rh... GmbH (Klägerin zu 5.), der Greater Union Fi... Do... GmbH & Co. KG (Klägerin zu 6.), der Filmpalast am ZK...-Ka... GmbH & Co. KG (Klägerin zu 7.), der Greater Union Th... GmbH (Klägerin zu 8.), der Greater Union Th... Zw... GmbH & Co. KG (Klägerin zu 9.), ebenso bei deren Komplementärin Greater Union Th... Zw... Verwaltungs GmbH, sowie der Vi... Ki... GmbH & Co. KG (Klägerin zu 11.). ebenso bei deren Komplementärin Vierte Kinoabspielstätten Verwaltungs GmbH. Ol... Fo... ist gleichzeitig Geschäftsführer der Filmpalast Ma... Ko... GmbH (Komplementärin der Klägerin zu 3.), der Filmpalast am ZK...-Ka... Verwaltungs GmbH (Komplementärin der Klägerin zu 7.), der Multiplex Cinemas Ob... GmbH (Klägerin zu 10.) sowie der Multiplex Cinemas Ma... GmbH (Vorgängerin der Klägerin zu 12.). Hinzu kommt, dass alle Klägerinnen bis auf die Klägerin zu 7. ausweislich der Widerspruchsschreiben einen identischen Unternehmenssitz mit identischen Fernmeldenummern haben. Ferner wurden die Förderanträge aller Klägerinnen unter der Marke „CineStar-Gruppe“ gestellt und mit entsprechendem Firmenstempel unterschrieben. Schließlich wurden auch die Widersprüche aller Klägerinnen auf einem einheitlichen „CineStar“-Briefkopf eingelegt. Mit ihrem Einwand, die Beklagte dürfe sich nicht auf die Obergrenzen der De-minimis-Verordnung berufen (Schriftsatz vom 4. Dezember 2012), verkennen die Klägerinnen den Anwendungsvorrang des Unionsrecht, der keine Ausnahmen zulässt. Steht, wie hier, Unionsrecht der begehrten Förderung entgegen, darf keine staatliche Stelle (des Mitgliedstaates) von der Anwendung des Unionsrechts absehen und die Förderung gleichwohl gewähren. 2. Unabhängig von Vorstehendem sind die Klagen auch in der geltend gemachten Höhe unbegründet. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Filmtheaterdigitalisierungsverordnung wird der Zuschuss auf Antrag einmalig – nur – in Höhe von bis zu 15 Prozent der förderfähigen Investitionskosten und höchstens in Höhe von 10.000 € pro Leinwand gewährt. Die von den Klägerinnen für ihre Kinosäle beantragten Fördermittel liegen aber zwischen (rund) 31.750 € und 68.200 € und übersteigen damit schon sämtlich erheblich die Förderhöchstsumme von 10.000 € pro Leinwand. Darüber hinaus übersteigen sie in zwei Fällen auch die 15%-Regel. Für den Saal 6 des Kinos „CineStar – Der Filmpalast“ in Ko... wären im Hinblick auf die Investitionssumme von 63.503,84 € nur 9.525,58 € zuschussfähig, für den Saal 6 des Kinos „CineStar – Der Filmpalast“ in Ob... im Hinblick auf die Investitionssumme von 64.993,49 € nur 9.749,02 €. 3. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob der Ausschluss der sogenannten Marktkinos von der Kinodigitalisierungsförderung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 GG verstößt. Es wäre hier zu prüfen, ob für die Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können. Zwar unterliegt im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise einer weitgehenden Gestaltungsfreiheit des Gesetz- bzw. Normgebers. Aber auch hier muss die von ihm getroffene Regelung durch hinreichend gewichtige Gründe gerechtfertigt sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 5 C 24.10 - Juris Rdnr. 15 m.w.N.; vgl. allgemein zur Kontrolldichte BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1993 - 1 BvL 38/92 - [Transsexuelle] Juris Rdnr. 34 ff.). Ausweislich der Entstehungsgeschichte des § 3 der Filmtheaterdigitalisierungsverordnung und ihrer systematischen Stellung bezweckt die Unterscheidung, nur diejenigen Kinobetreiber zu bezuschussen, die eine Kinodigitalisierung wirtschaftlich nicht allein bewältigen können, weil der Gesetz- bzw. Normgeber davon ausging, dass die Filmwirtschaft die Kosten für die Digitalisierung der Kinos grundsätzlich selbst zu tragen hat (vgl. die Begründung des Gesetzesentwurfs zu § 56 Abs. 1 FFG 2009 BT-Drs. 16/10294, S. 23 f. sowie S. 41). Zwar dürfte diese Erwägung des Normgebers auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage beruhen, wenn die Erkenntnisse der Kommission (Mitteilung der Europäischen Kommission vom 24. September 2010, Chancen und Herausforderungen der Digitalisierung für das Europäische Kino, KOM/2010/0487 [„Digitalisierungsmitteilung“]) zu Grunde gelegt werden – wie sie auch der Vorstand der FFA Herr Di... in der mündlichen Verhandlung erläutert und bestätigt hat –. Denn danach haben nur Multiplex-Kinos, Kinoketten oder Kinos mit mehreren Sälen und häufigem Programmwechsel Zugang zu sogenannten Third-Party-Vereinbarungen, so dass die mit der Digitalisierung verbundenen Kosten für Kinoketten und Multiplex-Kinos verkraftbar, für bestimmte kleinere unabhängige (häufig Arthouse-) Kinos jedoch oft unbezahlbar sind. Allerdings stellen die Klägerinnen dies in Abrede. Außerdem bedürfte es noch einer näheren Prüfung, ob die Differenzierung des Normgebers auch vor dem Hintergrund der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Anforderungen an die Erhebung einer Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion, der Auswirkungen der Digitalisierungsförderung auf die der FFA für die übrigen Modernisierungsmaßnahmen zur Verfügung stehenden Fördermittel (die sich automatisch verringern) und dem Vorbringen der Klägerinnen zur wirtschaftlichen Situation der CineStar-Gruppe trägt. Diese Fragen können jedoch dahinstehen, weil der von den Klägerinnen begehrten Förderung jedenfalls die „De-minimis-Sperre“ des § 4 Abs. 4 der Filmtheaterdigitalisierungsverordnung bzw. der EU-Verordnung 1998/2006 entgegensteht. Die Berufung war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Die Klägerinnen begehren die Gewährung von Filmfördermitteln. Die Klägerinnen sind Unternehmen der CineStar-Gruppe, der größten Kinogruppe im Bundesgebiet, und betreiben diverse Kinos im Bundesgebiet. Sie sind 100%ige Tochtergesellschaften des australischen Entertainment-Konzerns Am... Holdings Limited (AH...). Die Klägerinnen beantragten in den Jahren 2009 und 2010 bei der Filmförderungsanstalt (FFA) Projektförderung zur Modernisierung ihrer Kinos und zwar zur – in der Zeit von Juni 2009 bis März 2011 geplanten (und erfolgten) – Umstellung der Kinosäle von analogem auf digitales Filmabspiel (Digitalisierung). Die FFA lehnte die Anträge mit Bescheiden vom 12. Dezember 2011, 3. Januar 2012 und 4. Januar 2012 ab und wies die hiergegen erhobenen Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juni 2012 mit der Begründung zurück, nach der im Januar 2011 erlassenen Filmtheaterdigitalisierungsverordnung könnten nur Filmtheater mit bis zu sechs Leinwänden pro Betriebsstätte gefördert werden, es sei denn, sie hätten ihren Sitz in einem Ort mit weniger als 50.000 Einwohnern, und der Nettokartenumsatz dürfe im Durchschnitt der vergangenen drei Jahre 260.000 € nicht überschreiten. Diese Voraussetzungen erfüllen die Filmtheater, für die die Klägerinnen Fördermittel begehren, nicht. Mit den hiergegen am 29. Juni 2012 erhobenen Klagen (VG 21 K 260.12 bis VG 21 K 271.12) – die die Kammer zum Aktenzeichen VG 21 K 260.12 verbunden hat – verfolgen die Klägerinnen ihr Begehren weiter. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Filmtheaterdigitalisierungsverordnung mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Die Klägerinnen sind der Meinung, die Filmtheaterdigitalisierungsverordnung überschreite mit der Beschränkung der Förderung auf die sogenannten Kriterien-Kinos die Verordnungsermächtigung im Filmförderungsgesetz. Dieses habe nur dazu ermächtigt, den Kreis der Fördermaßnahmen (auch) auf Digitalisierungsmaßnahmen zu erweitern, nicht jedoch den Kreis der Förderempfänger zu beschränken und weite Teile der Kinobranche von jeglicher Förderung auszuschließen. Von dem „Gießkannenprinzip“ des Filmförderungsgesetzes könne nicht abgewichen werden. Auch die sonstigen Modalitäten der Förderung könnten nicht abweichend vom Filmförderungsgesetz geregelt werden. Die Filmtheaterdigitalisierungsverordnung verstoße auch gegen das verfassungsrechtliche Gebot der gruppennützigen Verwendung einer Sonderabgabe. Dieses Gebot sei von Gesetzes und Verfassung wegen als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Ermächtigungsnorm anzusehen. Mit dem Ausschluss der sogenannten Marktkinos würde die von den Kinobetreibern gezahlte Filmabgabe aber nicht mehr gruppennützig verwendet. Der Wettbewerb zwischen den Filmtheaterbetreibern würde sogar verzerrt, und die größeren Kinos letztlich in ihrer Existenz ernsthaft gefährdet. Ohne staatliche Förderung würden die Marktkinos die Umstellung auf digitale Technik allenfalls dadurch finanzieren können, dass sich die Verleiher an den Umstellungskosten im Wege einer fiktiven Anrechnung für den Wegfall der Kopierherstellungskosten beteiligen. Die Nachfragemacht der großen Kinoketten gegenüber den Verleihunternehmen, insbesondere den amerikanischen Majors, sei indes äußerst marginal, da selbst die CineStar-Gruppe als größte deutsche Kinokette gerade einmal über einen Marktanteil von etwa 16 % verfüge. Die Digitalisierungsförderung nur der kleinen Kriterien-Kinos würde die Nachfragemacht weiter marginalisieren, weil sie die großen Marktkinos in Zugzwang setze und die Filmverleiher damit in eine bessere Verhandlungsposition bringen würde. Es gebe auch keinen sachlichen Grund für die gewählten Kriterien. Nicht der Umsatz und die Zahl der Leinwände seien für die Fähigkeit eines Kinobetreibers entscheidend, die Digitalisierung aus eigener Kraft zu bewältigen, sondern der Gewinn. Außerdem hätten auch kleine Kinos Zugang zu Vereinbarungen mit Verleihunternehmen oder den sogenannten Integratoren über eine Kostenbeteiligung. Die entgegenstehende Behauptung der FFA sei unzutreffend. Das Beihilferecht der Union stehe ihrem Anspruch nicht entgegen. Die FFA und der Verordnungsgeber hätten die Digitalisierungsförderung zwar bewusst nicht bei der Kommission angemeldet, weil die Digitalisierungsförderung in ihrer heutigen Form nicht mit den Beihilfevorschriften der Union vereinbar sei. Hierauf könnten sie sich aber nicht berufen. Denn die Digitalisierung sei eine Maßnahme zur Modernisierung eines Kinos, und die Kinomodernisierungsförderung sei von der Kommission genehmigt worden. Auch die De-Minimis-Höchstgrenze stünde dem Förderanspruch nicht entgegen, weil hierbei nicht die gesamte CineStar-Gruppe zu betrachten sei, sondern jede klagende Gesellschaft einzeln. Die einzelnen Gesellschaften seien rechtlich unabhängig; Unternehmensverträge mit der Muttergesellschaft AH... bestünden nicht. Die Klägerinnen beantragen, die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 12. Dezember 2011, 3. Januar 2012 und 4. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juni 2012 zu verpflichten, ihnen Projektförderung für Klägerin zu 1.: 1. den Saal 1 ihres Kinos „CineStar – Der Filmpalast“ in Siegen in Höhe von EUR 37.558,20, davon EUR 11.267,46 als Zuschuss und EUR 26.290,74 als zinsloses Darlehen 2. den Saal 4 ihres Kinos „CineStar – Der Filmpalast“ in Siegen in Höhe von EUR 50.395,68, davon EUR 15.118,70 als Zuschuss und EUR 35.276,98 als zinsloses Darlehen 3. den Saal 3 ihres Kinos „CineStar –Filmpalast Stadthalle“ in Lübeck in Höhe von EUR 51.864,50, davon EUR 15.559,35 als Zuschuss und EUR 36.305,15 als zinsloses Darlehen 4. den Saal 7 ihres Kinos „CineStar – Filmpalast Stadthalle“ in Lübeck in Höhe von EUR 40.449,61, davon EUR 12.134,88 als Zuschuss und EUR 28.314,73 als zinsloses Darlehen 5. den Saal 1 ihres Kinos „CineStar – Der Filmpalast“ in Erfurt in Höhe von EUR 42.714,75, davon EUR 12.814,43 als Zuschuss und EUR 29.900,33 als zinsloses Darlehen 6. den Saal 2 ihres Kinos „CineStar – Der Filmpalast“ in Erfurt in Höhe von EUR 51.324,30, davon EUR 15.397,29 als Zuschuss und EUR 35.927,01 als zinsloses Darlehen 7. den Saal 1 ihres Kinos „CineStar – Der Filmpalast“ in Fulda in Höhe von EUR 50.845,50, davon EUR 15.253,65 als Zuschuss und EUR 35.591,85 als zinsloses Darlehen 8. den Saal 5 ihres Kinos „CineStar – Der Filmpalast“ in Fulda in Höhe von EUR 39.800,51, davon EUR 11.940,15 als Zuschuss und EUR 27.860,36 als zinsloses Darlehen 9. den Saal 1 ihres Kinos „CineStar – Der Filmpalast“ in Ludwigshafen in Höhe von EUR 33.665,29, davon EUR 10.099,59 als Zuschuss und EUR 23.565,70 als zinsloses Darlehen 10. den Saal 5 ihres Kinos „CineStar – Der Filmpalast“ in Ludwigshafen in Höhe von EUR 52.250,40, davon EUR 15.675,12 als Zuschuss und EUR 36.575,28 als zinsloses Darlehen 11. den Saal 2 ihres Kinos „CineStar – Der Filmpalast am Roten Turm“ in Chemnitz in Höhe von EUR 52.091,10, davon EUR 15.627,33 als Zuschuss und EUR 36.463,77 als zinsloses Darlehen 12. den Saal 8 ihres Kinos „CineStar – Der Filmpalast am Roten Turm“ in Chemnitz in Höhe von EUR 40.356,05, davon EUR 12.106,82 als Zuschuss und EUR 28.249,24 als zinsloses Darlehen 13. den Saal 1 ihres Kinos „CineStar – Der Filmpalast“ in Bamberg in Höhe von EUR 38.757,27, davon EUR 11.627,18 als Zuschuss und EUR 27.130,09 als zinsloses Darlehen 14. den Saal 6 ihres Kinos „CineStar – Der Filmpalast“ in Bamberg in Höhe von EUR 50.172,50, davon EUR 15.051,75 als Zuschuss und EUR 35.120,75 als zinsloses Darlehen 15. den Saal 5 ihres Kinos „CineStar – Der Filmpalast“ in Bielefeld in Höhe von EUR 38.687,37, davon EUR 11.606,21 als Zuschuss und EUR 27.081,16 als zinsloses Darlehen 16. den Saal 10 ihres Kinos „CineStar – Der Filmpalast“ in Bielefeld in Höhe von EUR 50.331,13, davon EUR 15.099,34 als Zuschuss und EUR 35.321,79 als zinsloses Darlehen 17. den Saal 2 ihres Kinos „CineStar – Der Filmpalast“ in Erlangen in Höhe von EUR 41.510,30, davon EUR 12.453,09 als Zuschuss und EUR 29.057,21 als zinsloses Darlehen 18. den Saal 8 ihres Kinos „CineStar – Der Filmpalast“ in Erlangen in Höhe von EUR 48.157,50, davon EUR 14.447,25 als Zuschuss und EUR 33.710,25 als zinsloses Darlehen 19. den Saal 9 ihres Kinos „CineStar – Der Filmpalast“ in Erlangen in Höhe von EUR 37.299,50, davon EUR 11.189,85 als Zuschuss und EUR 26.109,65 als zinsloses Darlehen 20. den Saal 3 ihres Kinos „CineStar – Der Filmpalast“ in Berlin-Tegel in Höhe von EUR 37.871,03, davon EUR 11.361,31 als Zuschuss und EUR 26.509,72 als zinsloses Darlehen 21. den Saal 6 ihres Kinos „CineStar – Der Filmpalast“ in Berlin-Tegel in Höhe von EUR 51.435,00, davon EUR 15.430,50 als Zuschuss und EUR 36.004,50 als zinsloses Darlehen 22. den Saal 2 ihres Kinos „CineStar – Der Filmpalast“ in Berlin am Potsdamer Platz in Höhe von EUR 54.931,40, davon EUR 16.479,42 als Zuschuss und EUR 38.451,98 als zinsloses Darlehen 23. den Saal 7 ihres Kinos „CineStar – Der Filmpalast“ in Berlin am Potsdamer Platz in Höhe von EUR 42.134,00, davon EUR 12.640,20 als Zuschuss und EUR 29.493,80 als zinsloses Darlehen 24. den Saal 3 ihres Kinos „CineStar – Der Filmpalast“ in Berlin am Potsdamer Platz in Höhe von EUR 38.812,88, davon EUR 11.643,86 als Zuschuss und EUR 27.169,02 als zinsloses Darlehen 25. den Saal 1 ihres Kinos „CineStar – Der Filmpalast“ in Leipzig in Höhe von EUR 51.419,80, davon EUR 15.425,94 als Zuschuss und EUR 35.993,86 als zinsloses Darlehen 26. den Saal 4 ihres Kinos „CineStar – Der Filmpalast“ in Leipzig in Höhe von EUR 38.177,50, davon EUR 11.453,25 als Zuschuss und EUR 26.724,25 als zinsloses Darlehen 27. den Saal 8 ihres Kinos „CineStar – Der Filmpalast“ in Leipzig in Höhe von EUR 41.520,66, davon EUR 12.456,20 als Zuschuss und EUR 29.064,46 als zinsloses Darlehen 28. den Saal 1 ihres Kinos „CineStar – Der Filmpalast“ in Garbsen in Höhe von EUR 38.051,16, davon EUR 11.415,35 als Zuschuss und EUR 26.635,81 als zinsloses Darlehen 29. den Saal 2 ihres Kinos „CineStar – Der Filmpalast“ in Garbsen in Höhe von EUR 51.520,84, davon EUR 15.456,25 als Zuschuss und EUR 36.064,59 als zinsloses Darlehen, Klägerin zu 2. (zuvor VG 21 K 261.12): 1. den Saal 1 ihres Kinos „CineStar – Der Filmpalast“ in Kassel in Höhe von EUR 38.368,70, davon EUR 11.510,61 als Zuschuss und EUR 26.858,09 als zinsloses Darlehen 2. den Saal 3 ihres Kinos „CineStar – Der Filmpalast“ in Kassel in Höhe von EUR 52.416,00, davon EUR 15.724,80 als Zuschuss und EUR 36.691,20 als zinsloses Darlehen 3. den Saal 12 ihres Kinos „CineStar – Der Filmpalast“ in Kassel in Höhe von EUR 37.445,40, davon EUR 11.233,62 als Zuschuss und EUR 26.211,78 als zinsloses Darlehen 4. den Saal 6 ihres Kinos „CineStar – Der Filmpalast“ in Osnabrück in Höhe von EUR 39.753,32, davon EUR 11.926,00 als Zuschuss und EUR 27.827,32 als zinsloses Darlehen 5. den Saal 1 ihres Kinos „CineStar – Der Filmpalast“ in Osnabrück in Höhe von EUR 52.899,32, davon EUR 15.869,80 als Zuschuss und € 37.029,52 als zinsloses Darlehen, Klägerin zu 3. (zuvor VG 21 K 262.12): 1. den Saal 5 ihres Kinos „CineStar – Der Filmpalast“ in Konstanz in Höhe von EUR 52.192,70, davon EUR 15.657,81 als Zuschuss und EUR 36.534,89 als zinsloses Darlehen 2. den Saal 6 ihres Kinos „CineStar – Der Filmpalast“ in Konstanz von EUR 31.751,92, davon EUR 9.525,58 als Zuschuss und EUR 22.226,34 als zinsloses Darlehen, Klägerin zu 4. (zuvor VG 21 K 263.12): 1. den Saal 3 ihres Kinos „CineStar – Der Filmpalast“ in Mainz in Höhe von EUR 52.486,27, davon EUR 15.745,88 als Zuschuss und EUR 36.740,39 als zinsloses Darlehen 2. den Saal 8 ihres Kinos „CineStar – Der Filmpalast“ in Mainz in Höhe von EUR 44.212,27, davon EUR 13.263,68 als Zuschuss und EUR 30.948,59 als zinsloses Darlehen 3. den Saal 4 ihres Kinos „CineStar – Der Filmpalast“ in Mainz in Höhe von EUR 61.322,20, davon EUR 18.396,66 als Zuschuss und EUR 42.925,54 als zinsloses Darlehen, Klägerin zu 5. (zuvor VG 21 K 264.12): 1. den Saal 5 ihres Kinos „CineStar Metropolis“ in Frankfurt am Main in Höhe von EUR 45.539,06, davon EUR 13.661,72 als Zuschuss und EUR 31.877,34 als zinsloses Darlehen 2. den Saal 9 ihres Kinos „CineStar Metropolis“ in Frankfurt am Main in Höhe von EUR 41.296,08, davon EUR 12.388,82 als Zuschuss und EUR 28.907,26 als zinsloses Darlehen 3. den Saal 6 ihres Kinos „CineStar Metropolis“ in Frankfurt am Main in Höhe von EUR 66.144,40, davon EUR 19.843,32 als Zuschuss und EUR 46.301,08 als zinsloses Darlehen 4. den Saal 8 ihres Kinos „CineStar Metropolis“ in Frankfurt am Main in Höhe von EUR 39.207,00, davon EUR 11.762,10 als Zuschuss und EUR 27.444,90 als zinsloses Darlehen, Klägerin zu 6. (zuvor VG 21 K 265.12): 1. den Saal 1 ihres Kinos „CineStar – Der Filmpalast“ in Dortmund in Höhe von EUR 40.950,62, davon EUR 12.285,19 als Zuschuss und EUR 28.665,43 als zinsloses Darlehen 2. den Saal 4 ihres Kinos „CineStar – Der Filmpalast“ in Dortmund von EUR 37.825,87, davon EUR 11.347,76 als Zuschuss und EUR 26.478,11 als zinsloses Darlehen 3. den Saal 2 ihres Kinos „CineStar – Der Filmpalast“ in Dortmund in Höhe von EUR 50.534,00, davon EUR 15.160,20 als Zuschuss und EUR 35.373,80 als zinsloses Darlehen 4. den Saal 8 ihres Kinos „CineStar – Der Filmpalast“ in Dortmund in Höhe von EUR 39.245,80, davon EUR 11.773,74 als Zuschuss und EUR 27.472,06 als zinsloses Darlehen, Klägerin zu 7. (zuvor VG 21 K 266.12): 1. den Saal 1 ihres Kinos „Filmpalast am ZKM“ in Karlsruhe in Höhe von EUR 68.219,00, davon EUR 20.465,70 als Zuschuss und EUR 47.753,30 als zinsloses Darlehen 2. den Saal 7 ihres Kinos „Filmpalast am ZKM“ in Karlsruhe in Höhe von EUR 40.051,70, davon EUR 12.015,51 als Zuschuss und EUR 28.036,19 als zinsloses Darlehen 3. den Saal 5 ihres Kinos „Filmpalast am ZKM“ in Karlsruhe in Höhe von EUR 37.105,40, davon EUR 11.131,62 als Zuschuss und EUR 25.973,78 als zinsloses Darlehen 4. den Saal 9 ihres Kinos „Filmpalast am ZKM“ in Karlsruhe in Höhe von EUR 40.804,66, davon EUR 12.241,40 als Zuschuss und EUR 28.563,26 als zinsloses Darlehen, Klägerin zu 8. (zuvor VG 21 K 267.12): 1. den Saal 1 ihres Kinos „CineStar – Der Filmpalast“ in Villingen-Schwenningen in Höhe von EUR 37.375,22, davon EUR 11.212,57 als Zuschuss und EUR 26.162,65 als zinsloses Darlehen 2. den Saal 4 ihres Kinos „CineStar – Der Filmpalast“ in Ingolstadt von EUR 40.187,42, davon EUR 12.056,23 als Zuschuss und EUR 28.131,19 als zinsloses Darlehen 3. den Saal 5 ihres Kinos „CineStar – Der Filmpalast“ in Ingolstadt in Höhe von EUR 37.226,22, davon EUR 11.167,87 als Zuschuss und EUR 26.058,35 als zinsloses Darlehen 4. den Saal 6 ihres Kinos „CineStar – Der Filmpalast“ in Ingolstadt in Höhe von EUR 51.266,10, davon EUR 15.379,83 als Zuschuss und EUR 35.886,27 als zinsloses Darlehen, Klägerin zu 9. (zuvor VG 21 K 268.12): 1. den Saal 1 ihres Kinos „CineStar – Der Filmpalast“ in Rostock in Höhe von EUR 52.221,60, davon EUR 15.666,48 als Zuschuss und EUR 36.555,12 als zinsloses Darlehen 2. den Saal 6 ihres Kinos „CineStar – Der Filmpalast“ in Rostock von EUR 37.549,10, davon EUR 11.264,73 als Zuschuss und EUR 26.284,37 als zinsloses Darlehen 3. den Saal 2 ihres Kinos „CineStar – Der Filmpalast“ in Rostock in Höhe von EUR 38.504,57, davon EUR 11.551,37 als Zuschuss und EUR 26.953,20 als zinsloses Darlehen, Klägerin zu 10. (zuvor VG 21 K 269.12): 1. den Saal 1 ihres Kinos „CineStar – Der Filmpalast“ in Oberhausen in Höhe von EUR 50.550,42, davon EUR 15.165,13 als Zuschuss und EUR 35.385,29 als zinsloses Darlehen 2. den Saal 3 ihres Kinos „CineStar – Der Filmpalast“ in Oberhausen von EUR 37.181,96, davon EUR 11.154,59 als Zuschuss und EUR 26.027,37 als zinsloses Darlehen 3. den Saal 6 ihres Kinos „CineStar – Der Filmpalast“ in Oberhausen in Höhe von EUR 32.496,76, davon EUR 9.749,03 als Zuschuss und EUR 22.747,73 als zinsloses Darlehen, Klägerin zu 11. (zuvor VG 21 K 270.12): 1. den Saal 4 ihres Kinos „CineStar – Kristall-Palast“ in Bremen in Höhe von EUR 56.147,96, davon EUR 16.844,39 als Zuschuss und EUR 39.303,57 als zinsloses Darlehen 2. den Saal 8 ihres Kinos „CineStar – Kristall-Palast“ in Bremen in Höhe von EUR 38.386,46, davon EUR 11.515,94 als Zuschuss und EUR 26.870,52 als zinsloses Darlehen 3. den Saal 9 ihres Kinos „CineStar – Kristall-Palast“ in Bremen in Höhe von EUR 44.077,88, davon EUR 13.223,36 als Zuschuss und EUR 30.854,52 als zinsloses Darlehen 4. den Saal 6 ihres Kinos „CineStar – Der Filmpalast“ in Saarbrücken in Höhe von EUR 51.375,80, davon EUR 15.412,74 als Zuschuss und EUR 35.963,06 als zinsloses Darlehen 5. den Saal 11 ihres Kinos „CineStar – Der Filmpalast“ in Saarbrücken in Höhe von EUR 37.719,38, davon EUR 11.315,81 als Zuschuss und EUR 26.403,57 als zinsloses Darlehen, Klägerin zu 12. (zuvor VG 21 K 271.12): 1. den Saal 5 ihres Kinos „CineStar – Cubix“ in Berlin in Höhe von EUR 51.607,10, davon EUR 15.482,13 als Zuschuss und EUR 36.124,97 als zinsloses Darlehen 2. den Saal 8 ihres Kinos „CineStar – Cubix“ in Berlin in Höhe von EUR 37.265,36, davon EUR 11.179,61 als Zuschuss und EUR 26.085,75 als zinsloses Darlehen 3. den Saal 7 ihres Kinos „CineStar – Cubix“ in Berlin in Höhe von EUR 41.764,67, davon EUR 12.529,40 als Zuschuss und EUR 29.235,27 als zinsloses Darlehen 4. den Saal 9 ihres Kinos „CineStar – Cubix“ in Berlin in Höhe von EUR 45.297,74, davon EUR 13.589,32 als Zuschuss und EUR 31.708,42 als zinsloses Darlehen, zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hierzu vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte des Gerichts Bezug genommen.