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Urteil

21 K 89.15

VG Berlin 21. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2015:1117.21K89.15.0A
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Leitsätze
1. Eine Rücknahme ist nicht zulässig, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. (Rn.11) 2. Sozialgeld ist bei der Einkommensermittlung wohngeldmindernd zu berücksichtigen. (Rn.12) 3. Eine Anrechnung des den Kindern getrennt lebender Eltern für die Zeit ihres Aufenthalts bei dem anderen Elternteil gewährten Sozialgeldes als Einkommen bei der Wohngeldberechnung des einen Elternteils als Einkommen ist gerechtfertigt. (Rn.13)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Rücknahme ist nicht zulässig, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. (Rn.11) 2. Sozialgeld ist bei der Einkommensermittlung wohngeldmindernd zu berücksichtigen. (Rn.12) 3. Eine Anrechnung des den Kindern getrennt lebender Eltern für die Zeit ihres Aufenthalts bei dem anderen Elternteil gewährten Sozialgeldes als Einkommen bei der Wohngeldberechnung des einen Elternteils als Einkommen ist gerechtfertigt. (Rn.13) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters des Beklagten zur Sache verhandeln und entscheiden, weil dieser mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist unbegründet. Die angefochtene Rücknahme ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Rücknahme des Wohngeldbewilligungsbescheides vom 27. März 2013 ist § 45 SGB X. Nach dessen Absatz 1 darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt – hier die Bewilligung von Wohngeld – nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Die Rücknahme ist nicht zulässig, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (§ 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X). Unter bestimmten in § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X näher geregelten Voraussetzungen besteht kein Vertrauensschutz; in diesen Fällen ist die Rücknahme gemäß § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X auch mit Wirkung für die Vergangenheit zulässig. Die danach erforderlichen tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Rücknahme liegen hier vor, und Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Der Bewilligungsbescheid vom 27. März 2013 ist rechtswidrig, weil das Einkommen falsch berechnet wurde. Das der Tochter der Klägerin gewährte Sozialgeld wäre bei der Einkommensermittlung wohngeldmindernd zu berücksichtigen gewesen. Ausgangspunkt für die Berechnung des monatlichen Gesamteinkommens ist § 13 Abs. 1 und 2 des Wohngeldgesetzes – WoGG – in der Neufassung vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), im hier maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert mit Gesetz vom 9. November 2012 (BGBl. I S. 2291). Danach setzt sich das Gesamteinkommen aus der Summe der Jahreseinkommen (§ 14 WoGG) aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich der Freibeträge (§ 17 WoGG) und der Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen (§ 18 WoGG) zusammen. Da es sich bei der Tochter der Klägerin um ein berücksichtigungsfähiges Haushaltsmitglied (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 WoGG) handelt, ist auch ihr Jahreseinkommen nach §§ 13, 14 WoGG zu anzurechnen. Lediglich Einkommen der vom Wohngeld ausgeschlossenen Haushaltsmitglieder gehört nicht zum Gesamteinkommen (vgl. Nr. 13.12 WoGVwV). Die Tochter – die Sozialgeld nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch erhielt – war jedoch nicht vom Wohngeld ausgeschlossen. Die hier allein in Betracht kommende Regelung des § 7 Abs. 1 Nr. 1 WoGG ist nur einschlägig, wenn bei der Berechnung der Transferleistung Kosten derjenigen Unterkunft berücksichtigt worden sind, für die Wohngeld beantragt wird, weil nach Sinn und Zweck der Vorschrift Doppelleistungen und sich überschneidende Zuständigkeiten der Behörden für dieselbe Unterkunft vermieden werden sollen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 1. Juli 2010 - 14 A 3292/08 - Juris Rdnr. 26 f. zur inhaltsgleichen Vorläuferregelung des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Wohngeldgesetzes in der von 2005 bis 2008 geltenden Fassung). Hier wurden bei der Gewährung des Sozialgeldes an die Tochter der Klägerin nicht die Kosten der Unterkunft der Klägerin berücksichtigt, sondern (nur) die Kosten für die von dem Vater der Tochter vorgehaltene Unterkunft. Zum anrechenbaren Einkommen gehören nach § 14 Abs. 2 Nr. 30 WoGG die wiederkehrenden Leistungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 9 WoGG, auch wenn bei deren Berechnung keine Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind, soweit sie nicht von Nummer 24 oder Nummer 25 erfasst sind oder wenn kein Fall des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 oder Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WoGG vorliegt. Das der Tochter der Klägerin gewährte Sozialgeld erfüllt die genannten Voraussetzungen. Es ist eine wiederkehrende Leistung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WoGG. Es wird nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch gewährt und ist damit nicht von den Nummern 24 oder 25 der Vorschrift – die Unterhaltsleistungen oder Kosten der Erziehung nach dem Achten Sozialgesetzbuch betreffen – erfasst. Schließlich liegen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WoGG nicht vor. Der Einwand der Klägerin, das ihrer Tochter gewährte Sozialgeld sei im Rahmen der Einkommensberechnung nicht zu berücksichtigen, weil das Sozialgeld ausschließlich für Zeiträume geleistet werde, in denen die Tochter bei dem Vater lebe, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Anrechnung des Kindern getrennt lebender Eltern für die Zeit ihres Aufenthaltes bei dem anderen Elternteil gewährten Sozialgeldes als Einkommen bei der Wohngeldberechnung des einen Elternteils ergibt sich aus der eindeutigen gesetzlichen Regelung in § 14 Abs. 2 Nr. 30 (i.V.m. § 13 Abs. 1) WoGG und hält sich in dem dem Gesetzgeber zustehenden weiten Gestaltungsspielraum; sie verletzt insbesondere weder den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 GG noch Art. 6 GG. Wegen der weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des OVG Münster mit Urteil vom 1. Juli 2010 (a.a.O., Rdnr. 29 ff.) Bezug genommen. Die Auffassung des OVG Münster (bestätigt mit dessen Urteil vom 1. Dezember 2014 - 12 A 763/10 - Juris) wird in ständiger Rechtsprechung von der Kammer (vgl. etwa Urteil vom 5. November 2013 - VG 21 K 258.12 -, zuletzt Beschluss vom 19. Januar 2015 - VG 21 K 225.14 -) wie auch vom Berufungsgericht der Kammer geteilt (vgl. zuletzt Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 23. März 2015 - OVG 6 M 17.15 -). Die Anrechnung des den Kindern getrennt lebender Eltern für die Zeit ihres Aufenthalts bei dem anderen Elternteil gewährten Sozialgeldes als Einkommen bei der Wohngeldberechnung des einen Elternteils als Einkommen ist auch deswegen gerechtfertigt, weil sie die „Kehrseite“ der wohngeldrechtlichen Begünstigung des § 5 Abs. 1 oder 6 WoGG ist, wonach die Kinder – auch in der Zeit, in der sie sich bei dem anderen Elternteil aufhalten – als Haushaltsangehörige für die „volle“ Zeit bei dem einen (Wohngeld beantragenden) Elternteil berücksichtigt werden und damit von einer höheren berücksichtigungsfähigen Miete auszugehen ist. Die Klägerin hat keine Aspekte aufgezeigt, die eine andere Beurteilung rechtfertigen. Die hier einschlägigen Wohngeldvorschriften zur Einkommensermittlung sind eindeutig (vgl. auch Gesetzesbegründung BT-Drs. 16/6543 S. 97, und BT-Drs. 15/3943, S. 14 zur Vorläuferregelung § 10 Abs. 2 Nr. 7 des Wohngeldgesetzes in der von 2005 bis 2008 geltenden Fassung). Der Gesetzgeber hat zur Begründung der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Neufassung von § 14 Abs. 2 Nr. 30 WoGG – wonach eine Anrechnung des Sozialgeldes wie hier nicht mehr erfolgt – auch nicht etwa eine Klarstellung angegeben, sondern bewusst eine Änderung der Rechtslage gewollt. Der Einwand der Klägerin, das Sozialgeld werde nur für den Umgang für die Zeit beim Kindesvater gewährt, überzeugt nicht, weil das Sozialgeld der Sicherung des Lebensunterhaltes dient (§ 19 Abs. 1 SGB II) und damit Aufwendungen im Haushalt des einen Elternteils (hier der Klägerin) erspart. Sollte im konkreten Einzelfall der Kindesvater das – dem Kind zustehende – Sozialgeld nicht oder nicht vollständig zur Sicherung dessen Lebensunterhaltes (für die Zeit, die es in seinem Haushalt verbringt) verwenden, wie es in den Ausführungen der Klägerin anklingt, wäre dies jedenfalls nicht über das Wohngeldrecht zu „lösen“ und musste vom Gesetzgeber nicht (von der Verfassung wegen) in die pauschalierende Einkommensberechnung nach dem Wohngeldgesetz eingestellt werden. Das Gleiche gilt, sollte die Aufwendungsersparnis wegen der im konkreten Einzelfall bestehenden Organisation des Einkaufs bzw. Bevorratung geringer ausfallen. Schließlich wird die Anrechnungsregelung auch nicht dadurch unverhältnismäßig, dass das dem Kind gewährte Sozialgeld nicht nur Kosten für die Sicherung des Lebensunterhaltes, sondern auch (anteilig für die Tage des Aufenthaltes) Kosten der Unterkunft umfasst, die der andere Elternteil vorhält. Auch wenn insoweit Aufwendungen im Haushalt des Wohngeld beantragenden Elternteils nur in geringem Umfang (etwa Heizkosten) oder gar nicht erspart werden, hält sich die pauschalierende volle Anrechnung des Sozialgeldes im zulässigen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, zumal die Unterkunftskosten im Verhältnis zur (anrechnungsbedingten) Wohngeldminderung nicht ins Gewicht fallen, wie der vorliegende Fall anschaulich macht. Da das der Tochter der Klägerin für die Monate Januar bis März 2013 gewährte Sozialgeld einen Anteil für die Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von insgesamt 73,64 € (Januar und März jeweils 26,30 € sowie Februar 2013 21,04 €) umfasste, die sich unter Berücksichtigung auch der Unterkunftskosten ergebende Wohngeldminderung für diese Monate aber insgesamt nur 84 € betrug, würde eine Nichtanrechnung der Unterkunftskosten nur einen Gesamtbetrag von 10 € oder umgerechnet monatlich von rund 3,50 € ausmachen, der sich bei einer wenigstens anteiligen Anrechnung der Unterkunftskosten (etwa wegen ersparter Heizkosten) noch weiter reduzieren würde. Nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X kann sich die Klägerin auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Der Bewilligungsbescheid vom 27. März 2013 beruhte auf Angaben, die sie grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder jedenfalls unvollständig gemacht hat. Die Klägerin hätte die Frage in dem Wohngeldantragsformular, ob ein Haushaltsmitglied Transferleistung erhält oder beantragt hat, keinesfalls (ausdrücklich) mit „Nein“ ankreuzen dürfen, sondern mindestens darauf hinweisen müssen, dass sie selbst keinen Antrag gestellt habe, aber nicht wisse, ob der Kindesvater – der weiterhin ein gemeinsames Sorgerecht ausgeübt und die Tochter zeitweise in seiner Obhut hatte – Transferleistungen für die Tochter (mit-) beantragt oder erhalten habe. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung selbst erklärt, sie habe nicht „hellsehen“ können, ob der Kindesvater Leistungen für die Tochter beantragt. Dann hätte sie aber auch nicht die Frage hiernach eindeutig mit „Nein“ beantworten dürfen. Die Frage in dem Wohngeldantragsformular zielte auch nicht etwa darauf, ob die beantragende Person, also die Klägerin selbst Transferleistungen beantragt hat, sondern eindeutig darauf, ob überhaupt Transferleistungen bezogen (Nr. 4 des Antragsformulars: „Erhalten ein oder mehrere der unter Nr. 3 aufgeführten Haushaltsmitglieder eine der nachfolgend genannten Transferleistungen:“) oder beantragt wurden (Nr. 5 des Antragsformulars: „Wurde von einem oder mehreren der unter Nr. 3 aufgeführten Haushaltsmitglieder ein Antrag auf eine der unter Nr. 4 genannten Transferleistungen gestellt, über den noch nicht entschieden ist?“). Es kommt auch nicht auf eine subjektive (rechtliche) Bewertung der Klägerin an, ob der Kindesvater Transferleistungen für die Tochter beantragen und beziehen durfte, sondern allein auf den tatsächlichen Umstand, ob bzw. dass die Tochter Transferleistungen bezogen oder beantragt hat. Diese Auffassung vertritt auch das Berufungsgericht der Kammer, das mit dem bereits oben erwähnten Beschluss vom 23. März 2015 - OVG 6 M 17.15 - (BA S. 3) ausgeführt hat, die Kammer gehe zutreffend davon aus, dass der (dortige) Kläger ungeachtet der Frage, ob er positive Kenntnis von der Transferleistungsbeantragung für die Kinder durch die Kindesmutter gehabt habe, jedenfalls die entsprechende Frage auf dem Wohngeldantragsformular nicht mit „Nein“ hätte beantworten dürfen, sondern darauf hinweisen müssen, dass er selbst keinen Antrag gestellt habe, aber nicht wisse, ob die Kindesmutter Transferleistungen für die Kinder erhalte bzw. erhalten habe. Dafür dass dies bei der Klägerin – die selbst Rechtsanwältin ist – aus subjektiven Gründen anders zu beurteilen sein sollte, ist nichts ersichtlich. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keine der dafür im Gesetz genannten Voraussetzungen vorliegt (§ 124 a VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO), insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt Beschluss vom 23. September 2015 - 2 B 73.14 - Juris Rdnr. 5 ff.) setzt der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung voraus, dass die Rechtssache eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung bedarf. Entsprechend dem Zweck der Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung, eine für die Zukunft richtungsweisende Klärung herbeizuführen, rechtfertigen Rechtsfragen zu ausgelaufenem oder auslaufendem Recht sowie zu Übergangsrecht regelmäßig – und so auch hier – nicht die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Eine Zulassung wegen solcher Fragen kommt deshalb nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Fragen sich zu den Nachfolgevorschriften offensichtlich in gleicher Weise stellen oder wenn ihre Beantwortung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in absehbarer Zukunft von Bedeutung ist. Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich. Nach der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Nachfolgeregelung entfällt die hier streitige Vorschrift. Demzufolge stellt sich die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage nicht mehr. Dafür dass die Altvorschrift für einen nicht überschaubaren Personenkreis weitergilt oder noch über eine erhebliche Anzahl von Fällen nach altem Recht zu entscheiden ist, ist nichts ersichtlich noch von der Klägerin etwas dargelegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Wohngeld. Die 38 Jahre alte Klägerin – die Rechtsanwältin ist und sich selbst vertritt –beantragte im Januar 2013 beim Bezirksamt Lichtenberg von Berlin die Bewilligung von Wohngeld für die von ihr und ihrer 2007 geborenen Tochter M... bewohnte Mietwohnung in der S...straße 3... in Berlin, für die eine Miete von rund 515 € zu zahlen war. Die Tochter hielt sich nicht nur im Haushalt der Klägerin auf, sondern auch zeitweilig beim Kindesvater, der gemeinsam mit der Klägerin die elterliche Sorge ausübt und ein Umgangsrecht hat. Die Klägerin teilte hierzu mit, die Tochter schlafe ein- bis zweimal die Woche beim Kindesvater, der zudem häufig die Nachmittagsbetreuung wahrnehme. Der Kindesvater selbst beziehe Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch. Die Klägerin kreuzte die Frage im Wohngeldantragsformular, ob ein Haushaltsmitglied Transferleistungen erhält oder beantragt hat, mit „Nein“ an. Das Wohngeldamt bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 27. März 2013 für die Monate Januar bis März 2013 Wohngeld in Höhe von 80 € monatlich, wobei es einen 2-Personen-Haushalt und das Einkommen (nur) der Klägerin (Arbeitslosengeld I in Höhe von 931,80 € monatlich und Einnahmen aus geringfügiger Beschäftigung in Höhe von 160 € monatlich) zu Grunde legte. Nachdem sich im Weiterbewilligungsverfahren herausgestellt hatte, dass die Tochter der Klägerin für die Zeit ihres Aufenthaltes beim Vater Sozialgeld bezogen hatte (Januar 2013: für 5 Tage anteilig 26,30 € Regelbedarf und 36,42 € Unterkunftskosten, Februar 2013: für 4 Tage anteilig 21,04 € Regelbedarf und 29,13 € Unterkunftskosten, März 2013: für 5 Tage anteilig 26,30 € Regelbedarf und 36,42 € Unterkunftskosten), nahm das Wohngeldamt mit Bescheid vom 21. Mai 2014 nach vorheriger Anhörung den Bescheid vom 27. März 2013 zurück, bewilligte Wohngeld nunmehr unter Anrechnung des gewährten Sozialgeldes (in Höhe von durchschnittlich insgesamt 58,54 € monatlich) als weiteres Einkommen des Haushalts in Höhe von nur noch 52 € monatlich und forderte überzahltes Wohngeld in Höhe von insgesamt 84 € zurück. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies es mit Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2015 zurück, der Klägerin zugestellt am 13. Februar 2015. Mit der 13. März 2015 erhobenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die Berücksichtigung des ihrer Tochter für den Aufenthalt beim Vater gewährten Sozialgeldes als Einkommen. Sie trägt vor, das Sozialgeld habe allein der Wahrung des Umgangsrechts im Haushalt des Vaters gedient. Damit habe es ihrem Haushalt nicht zur Verfügung gestanden und dürfe auch nicht in die Einkommensberechnung für die Wohngeldberechnung einfließen. Eine andere Betrachtungsweise würde das Kind benachteiligen und sowohl gegen Artikel 3 als auch gegen Artikel 6 des Grundgesetzes verstoßen. Jedenfalls bestehe Vertrauensschutz. Ihr sei seinerzeit zwar bekannt gewesen, dass der Kindesvater selbst SGB II-Leistungen bezogen habe, nicht jedoch, dass ihre Tochter Leistungen erhalten habe. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Bezirksamtes Lichtenberg von Berlin vom 21. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Februar 2015 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte einschließlich der Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des JobCenters Bezug genommen. Die genannten Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der Verhandlung gewesen.