Urteil
21 K 366.15
VG Berlin 21. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2016:0223.21K366.15.0A
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Leitsätze
1. Ein Nichtbetreiben im Sinne von § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB liegt im Verwaltungsprozess wegen der speziellen Regelung des § 92 Abs. 2 VwGO nur dann vor, wenn auch die Voraussetzungen für eine Betreibensaufforderung nach § 92 Abs. 2 VwGO vorliegen. (Rn.17)
2. Die Beteiligten haben auf der Grundlage des Schreibens des Berliner Senators für Inneres vom 4. Dezember 2003 eine materiell-rechtliche Vereinbarung getroffen, die als Hemmungsabrede oder jedenfalls als Verjährungsverzichtsabrede für sämtliche Fälle, in denen die für Einsätze der Feuerwehr mit RTW und NAW/NEF vorgesehene (2003 neu festgesetzte) Gebühr verlangt wurde, auszulegen ist. (Rn.18)
3. Zu dem "Marktwert" von Einsätzen mit RTW und NAW/NEF der Hilfsorganisationen und Bundeswehr im Sinne der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg (Urteile vom 20. März 2015 - OVG 1 B 3.12 und OVG 1 B 4.12 - juris). (Rn.21)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 476.943,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, trägt sie die Kosten des Verfahrens; im Übrigen trägt der Beklagte die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Nichtbetreiben im Sinne von § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB liegt im Verwaltungsprozess wegen der speziellen Regelung des § 92 Abs. 2 VwGO nur dann vor, wenn auch die Voraussetzungen für eine Betreibensaufforderung nach § 92 Abs. 2 VwGO vorliegen. (Rn.17) 2. Die Beteiligten haben auf der Grundlage des Schreibens des Berliner Senators für Inneres vom 4. Dezember 2003 eine materiell-rechtliche Vereinbarung getroffen, die als Hemmungsabrede oder jedenfalls als Verjährungsverzichtsabrede für sämtliche Fälle, in denen die für Einsätze der Feuerwehr mit RTW und NAW/NEF vorgesehene (2003 neu festgesetzte) Gebühr verlangt wurde, auszulegen ist. (Rn.18) 3. Zu dem "Marktwert" von Einsätzen mit RTW und NAW/NEF der Hilfsorganisationen und Bundeswehr im Sinne der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg (Urteile vom 20. März 2015 - OVG 1 B 3.12 und OVG 1 B 4.12 - juris). (Rn.21) Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 476.943,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, trägt sie die Kosten des Verfahrens; im Übrigen trägt der Beklagte die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung die Klage teilweise (in Höhe von 371.011,05 €) zurückgenommen hat, ist das Verfahren insoweit nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Die Klage ist im Übrigen – bis auf einen geringfügigen Betrag (2.084,66 €) – begründet. Die Klägerin hat in der tenorierten Höhe einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegen den Beklagten. Dass die Voraussetzungen eines solchen Anspruches dem Grunde nach erfüllt sind, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Berufungsgerichts der Kammer (Urteile des OVG Berlin-Brandenburg vom 20. März 2015 - OVG 1 B 3.12 und OVG 1 B 4.12 -), auf die Bezug genommen wird, und wird von dem erstattungspflichtigen Beklagten auch nicht in Zweifel gezogen. Der Erstattungsanspruch der Klägerin ist – was zwischen den Beteiligten allein im Streit steht – weder verjährt (1.) noch um weitere Abzugsbeträge, bis auf den oben genannten geringfügigen Betrag, zu vermindern (2.). 1. Der Erstattungsanspruch ist nicht verjährt. Nach § 195 BGB in der seit 2002 geltenden Fassung – zu Gunsten des die Verjährungseinrede erhebenden Beklagten unterstellt, diese Regelung fände hier (analoge) Anwendung – beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Frist, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Der Erstattungsanspruch der Klägerin ist hier mit der (Über-) Zahlung der Gebühren im Jahr 2008 entstanden. Die Klägerin hatte auch die erforderliche Kenntnis von ihren (Rückforderungs-) Ansprüchen, da sie die Zahlungen jeweils nur unter „Vorbehalt“ bzw. „Widerspruch“ geleistet hatte (vgl. zur Kenntnis im Sinne der Vorschrift ausführlich VGH München, Urteil vom 10. März 2010 - 14 BV 08.2444 - Juris Rdnr. 31 ff.; BGH, Urteil vom 20. Januar 2009 - XI ZR 504/07 - Juris Rdnr. 47). Danach wäre eine Verjährung des Erstattungsanspruches zum 31. Dezember 2011 eingetreten; die Verjährung wurde jedoch wenige Tage vor ihrem Ablauf mit Klageerhebung Ende Dezember 2011 gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Die Hemmung der Verjährung endete auch nicht zwischenzeitlich, so dass die Verjährungsfrist nicht abgelaufen ist. a. Nach § 204 Abs. 2 BGB endet die Hemmung nach Absatz 1 der Vorschrift sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens (Satz 1). Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle (Satz 2 der Vorschrift). Die Voraussetzungen des hier allein in Betracht kommenden Satzes 2 der Vorschrift sind nicht erfüllt. Das vorliegende Verfahren ist nicht dadurch in Stillstand geraten, dass die Klägerin das Verfahren nicht betrieben hat. Ein Nichtbetreiben im Sinne dieser Vorschrift kann zwar entgegen der Auffassung der Klägerin grundsätzlich auch im Verwaltungsprozess – bei dem das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen hat (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO und zur Amtsermittlungspflicht bzw. deren Grenzen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 2013 - 3 C 18.12 - und vom 16. Mai 2013 - 9 B 6.13 - jeweils bei Juris) – vorliegen, wie die Regelung des § 92 Abs. 2 VwGO zu einem Nichtbetreiben im Verwaltungsprozess zeigt. Allerdings müssen wegen dieser speziellen Regelung im Verwaltungsprozess auch deren Voraussetzungen vorliegen, um ein Nichtbetreiben annehmen zu können (vgl. in diese Richtung schon VG Magdeburg, Urteil vom 1. November 2005 - 4 A 543/03 - Juris Rdnr. 26). Diese Voraussetzungen lagen hier aber nicht vor. Ein Nichtbetreiben im Verwaltungsprozess setzt ein Verhalten des Klägers voraus, das konkrete Zweifel an einem Fortbestand seines Rechtsschutzinteresses weckt. Das kann sich etwa aus dem fallbezogenen Verhalten des Klägers ergeben, aber auch daraus, dass er prozessuale Mitwirkungspflichten verletzt hat. Nicht ausreichend ist grundsätzlich ein Schweigen des Klägers auf die bloße Aufforderung zur Klagebegründung, zur Schriftsatzerwiderung oder zur Stellungnahme zu bestimmten Rechtsfragen oder die nicht näher konkretisierte Aufforderung, die Klage unter Auseinandersetzung mit einer ablehnenden Entscheidung des Gerichts im Eilverfahren ergänzend zu begründen. Andererseits rechtfertigt ein Schweigen des Klägers auf eine gerichtliche Aufforderung den Rückschluss auf ein fehlendes Interesse, wenn ein berechtigter Anlass für die Verfügung des Gerichts bestand und von dem Kläger erwartet werden konnte, auf diese Verfügung zur Förderung des Verfahrens zu reagieren (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 - 10 C 1.13 - Juris Rdnr. 30 ff., und Beschlüsse vom 7. Juli 2005 - 10 BN 1.05 - Juris Rdnr. 4, vom 18. September 2002 - 1 B 103.02 - Juris Rdnr. 9 f. und vom 12. April 2001 - 8 B 2.01 - Juris Rdnr. 6 sowie OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Oktober 2010 - 10 B 2.10 - Juris Rdnr. 40 und Beschluss vom 8. Mai 2014 - 10 M 46.12 -; Schmid in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 92 Rdnr. 36). Ein Nichtbetreiben im verwaltungsprozessualen Sinne kann hier danach nicht angenommen werden. Zwar hat das Gericht im vorliegenden Verfahren zunächst eine Frist zur Klagebegründung gesetzt, aber hiervon wieder Abstand genommen, weil das Gericht davon ausgegangen ist, dass die Klägerin den Ausgang der Musterverfahren VG 21 K 571 und 572.10/OVG 1 B 3 und 4.12 abwarten wollte, und schließlich die vom Gericht selbst vorgeschlagene Ruhensanordnung antragsgemäß erlassen, um den rechtskräftigen Abschluss der Musterverfahren abzuwarten. Eine Klagebegründung oder sonst wie geartete (Mitwirkungs-) Handlung der Klägerin war dementsprechend nicht geboten. b. Im Übrigen ist eine Verjährung auch unabhängig von der Regelung des § 204 Abs. 2 BGB nicht eingetreten; jedenfalls ist dem Beklagten die Einrede der Verjährung verwehrt. Denn die Beteiligten haben eine materiell-rechtliche Vereinbarung getroffen, die als Hemmungsabrede oder jedenfalls als Verjährungsverzichtsabrede auszulegen ist. Wie bereits das Berufungsgericht mit dem genannten Urteil vom 20. März 2015 in der Sache OVG 1 B 4.12 ausgeführt hat (a.a.O., Rdnr. 45) und in der mündlichen Verhandlung erneut erörtert wurde, haben die Beteiligten eine sogenannte „Musterverfahrensabsprache“ nach Maßgabe des Schreibens des Senators für Inneres des Landes Berlin vom 4. Dezember 2003 getroffen. Danach bestand das im Jahr 1989 vereinbarte „Einvernehmen“ insoweit fort, die zwischen den Beteiligten streitige Frage einer rechtmäßigen Gebührenkalkulation ggf. gerichtlich klären zu lassen; diese Klärung sollte auf wenige Musterverfahren beschränkt werden. Mit der „Musterverfahrensabsprache“ sagte der Beklagte ausdrücklich zu, die Gebührenfälle, zu denen Widersprüche eingelegt wurden, nach Rechtskraft der richterlichen Entscheidungen über die Musterfälle entsprechend gleich zu behandeln. Diese Verfahrensweise wurde mit Schreiben des Senators für Inneres vom 10. November 2004 bestätigt. Zur Überzeugung der Kammer erfasst diese „Musterverfahrensabsprache“ mit der Absprache, die Widerspruchsfälle nach Rechtskraft des/der Musterverfahren gleich – und damit auch ohne die Einrede der Verjährung zu erheben – zu behandeln, sämtliche Gebühren- bzw. Widerspruchsfälle, in denen die (2003 neu festgesetzten und) zwischen den Beteiligten streitigen Gebühren für den RTW sowie den NAW/NEF verlangt wurden, und damit auch sämtliche von den Verfahren VG 21 K 366.15, 367.15, 368.15, 369.15, 370.15, 379.15, 472.15 und 473.15 erfassten Fälle. Nur so wird die Vereinbarung verständlich und auch nur so konnte die Vereinbarung von beiden Beteiligten verstanden werden, wie sich zudem aus den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten aktuellen Unterlagen (Email vom 28. April 2010 und Schreiben vom 7. Oktober 2014) ergibt. Auch wenn im Zeitpunkt, in dem die Vereinbarung getroffen wurde (2003/2004), die Frage einer Zwangsverpflichtung von Rettungsfahrzeugen der Hilfsorganisationen nicht absehbar gewesen und die Frage der seit 1995 erfolgten Einbindung der Bundeswehr in den Rettungsdienst der Feuerwehr für sich genommen nicht im Streit gestanden haben sollte, wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung eingewandt und mit Schriftsatz vom 17. Februar 2016 erneut vertieft hat, hat der Beklagte in sämtlichen Fällen – in denen er die Hilfsorganisationen zwangsverpflichtet sowie in denen er die Bundeswehr eingesetzt hat – Gebühren verlangt, die nach den Tarifstellen der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung für einen Einsatz mit einem RTW bzw. NEF der Berliner Feuerwehr vorgesehen waren, und von der Klägerin auch erhalten, also genau die zwischen den Beteiligten seit 2003 streitigen Feuerwehrgebühren, deretwegen die „Musterverfahrensabsprache“ getroffen wurde. Daher überzeugt das Argument des Beklagten mit Schriftsatz vom 17. Februar 2016 nicht, das Schreiben vom 4. Dezember 2003 und das vorangegangene Schreiben der Krankenkassenverbände in Berlin vom 12. November 2003 würden verdeutlichen, die Beteiligten seien davon ausgegangen, dass die seinerzeit neu festgesetzten Gebührentarife auf die Richtigkeit der zu Grunde liegenden Kalkulation gerichtlich überprüft werden sollte. Denn auch in sämtlichen hier streitigen Fällen geht es – neben weiteren Fragen jedenfalls auch – um die Richtigkeit der vom Beklagten verlangten Gebührentarife für den RTW bzw. NEF. Es sollte für die Beteiligten ersichtlich keine Rolle spielen, ob der Beklagte die neu festgesetzten Gebührentarife in einem Fall verlangte, in dem ein originäres Rettungsfahrzeug der Feuerwehr eingesetzt wurde, oder dieselben, genau für solche Rettungsfahrzeuge der Feuerwehr vorgesehenen Gebührentarife (für den RTW bzw. NEF) auch Fällen verlangt wurden, in dem die Feuerwehr ein Rettungsfahrzeug der Hilfsorganisationen oder der Bundeswehr (durch Zwangsverpflichtung oder Einbindung) eingesetzt hat. Der weitere Einwand des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, in dem Schreiben vom 4. Dezember 2003 werde die Frage einer Verjährung mit keinem Wort angesprochen, überzeugt ebenfalls nicht. Die „Musterverfahrensabsprache“ ist nach ihrem objektivierten Empfängerhorizont auszulegen. Danach war die Zusage, die Widerspruchsfälle nach Rechtskraft des/der Musterverfahren gleich zu behandeln, eindeutig so zu verstehen, dass der Zeitablauf des/der Musterverfahren keinerlei Rolle spielt, insbesondere eine Verjährung den Rückzahlungsansprüchen nicht entgegengehalten wird. Schließlich spricht auch der Umstand, dass die Klägerin mit den Klagen zu VG 21 K 366.15, 367.15, 368.15, 369.15, 370.15, 379.15, 472.15 und 473.15 sowie den bereits rechtskräftig abgeschlossenen Klageverfahren zu VG 21 K 571.10 und 572.10/OVG 1 B 3 und 4.12 nicht lediglich exemplarisch einzelne Fälle herausgegriffen, sondern sämtliche Fälle eines Jahres (bzw. der WM 2006) als Rückzahlungsfälle eingeklagt hat, nicht gegen eine Hemmungsabrede bzw. Verjährungsverzichtsabrede. Die Klägerin hat dies erkennbar aus bloßer Sorge um eine Verjährungseinrede getan. c. Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Entscheidung mehr, welche Verjährungsfrist auf öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche Anwendung findet. Die von der Klägerin geltend gemachte vierjährige Verjährungsfrist für sozialrechtliche Erstattungsansprüche kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls nicht in Betracht (eindeutig ablehnend BVerwG, Urteil vom 15. Mai 2008 - 5 C 25.07 - Juris Rdnr. 28). Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts ist in zwei Entscheidungen (Urteile vom 11. Dezember 2008 - 3 C 37.07 - und vom 22. März 2012 - 3 C 21.11 - jeweils Juris) von einer 30jährigen Verjährungsfrist analog § 197 BGB n.F. ausgegangen. Die Begründung ist allerdings auf Besonderheiten des Vermögenszuordnungsrechts zugeschnitten; außerdem ging es um Herausgabeansprüche (also eine Eingriffskondiktion), für die der 3. Senat der zivilgerichtlichen Rechtsprechung entnommen hatte, es herrsche selbst im Zivilrecht nach wie vor keine vollständige Einigkeit darüber, ob der Gesetzgeber auch Surrogate für dingliche Herausgabeansprüche wie den Anspruch aus § 816 Abs. 1 BGB der neuen kurzen Regelverjährung unterwerfen wolle oder es bei der bisherigen 30jährigen Verjährungsfrist, nunmehr nach § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB verbleibe, was dafür spreche, es bis zu einem klärenden Wort des Gesetzgebers bei der „überkommenen Verjährungsfrist für öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche“ und insbesondere für solche aus dem Vermögenszuordnungsrecht zu belassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012, a.a.O., Rdnr. 38). Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts ist mit Urteil vom 15. Juni 2006 - 2 C 10.05 - dagegen von der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren analog § 195 BGB n.F. ausgegangen. Er hat hierzu ausgeführt, soweit spezielle Regelungen fehlten, seien auf öffentlich-rechtliche Ansprüche und auch auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden; der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch unterliege der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB, die bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts am 1. Januar 2002 dreißig Jahre betragen habe und die sich nunmehr auf drei Jahre belaufe (Juris Rdnr. 19). Dies hat der 5. Senat mit dem bereits genannten Urteil vom 15. Mai 2008 (a.a.O., Rdnr. 27) genauso gesehen. Allerdings hat der 5. Senat noch mit Beschlüssen vom 28. Oktober 2013 - 5 B 65.13 und 66.13 - (Juris Rdnr. 17), ausdrücklich betont, es sei in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht abschließend geklärt, welche Verjährungsregelung auf öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche anzuwenden ist. Gleichfalls bedarf keiner Entscheidung mehr, ob ein Fall vorliegt, in dem nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB unanwendbar ist (vgl. zu dieser Frage BGH, Urteile vom 26. März 2015 - VII ZR 347/12 - Juris Rdnr. 13 ff. m.w.N., vom 18. Oktober 2010 - XII ZR 85/98 - Juris Rdnr. 13 ff., vom 16. März 2009 - II ZR 32/08 - Juris Rdnr. 28 ff., vom 27. Januar 1999 - XII ZR 113/97 - Juris Rdnr. 18 ff. und vom 21. Februar 1983 - VIII ZR 4/82 - Juris Rdnr. 20 ff.) und ob oder inwieweit an dieser Rechtsprechung angesichts der Neuregelung des Verjährungsrechts im Schuldrechtsmodernisierungsgesetz uneingeschränkt festzuhalten ist, was der 7. Senat des BGH mit dem bereits genannten Urteil vom 26. März 2015 (a.a.O., Rdnr. 13) ausdrücklich offen gelassen hat. 2. Die noch geltend gemachten Erstattungsansprüche der Klägerin sind auch nicht – bis auf einen geringfügigen Betrag (2.084,66 €) – um weitere Abzugsbeträge zu vermindern, vielmehr geben die von der Klägerin mit Schriftsätzen vom 18. und 19. Januar 2016 dargelegten Abzugsbeträge den „Marktwert“ zutreffend wieder. Für Einsätze der Bundeswehr mit RTWs ist für die Zeit bis Ende 2008 auf der Grundlage der Rechtsprechung des Berufungsgerichts mit Urteil vom 20. März 2015 - OVG 1 B 3.12 - der Betrag für Einsätze der Hilfsorganisationen, also 156,07 € zu Grunde zu legen, weil bis Ende 2008 kein anderer Marktwert ersichtlich ist. Für die Zeit ab 2009 ist als Marktwert – wie es die Klägerin und der Beklagte übereinstimmend angenommen haben – die für die Jahre 2009 bis 2014 geltende Entgeltvereinbarung mit den Hilfsorganisationen zu RTWs heranzuziehen, die einen Betrag von 144,82 € ausweist. Die Abzugsbeträge betreffend Einsätze der Bundeswehr mit dem NAW sind bereits vom Berufungsgericht „ausgeurteilt“, soweit es um Einsätze bis zum 31. Dezember 2007 geht (220,74 € pro Abrechnungsfall nach dem Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 20. März 2015 - OVG 1 B 4.12 -). Für Einsätze ab dem 1. Januar 2008 ist entsprechend den vom Berufungsgericht aufgezeigten rechtlichen Maßstäben die ab Januar 2008 geltende, neue Entgeltvereinbarung mit der DRK und damit ein Betrag von 182,73 € pro Abrechnungsfall (NAW bzw. NEF) zu Grunde zu legen. Der Einwand des Beklagten mit nachgelassenem Schriftsatz vom 17. Februar 2016, es gebe noch eine Entgeltvereinbarung mit dem Malteser Hilfsdienst zu NEFs, die ein Entgelt in Höhe von 346,23 € für die Zeit ab Oktober 2007 und in Höhe von 242,10 € für die Zeit ab Januar 2008 vorsehe, und es sei diese heranzuziehen oder zumindest der Mittelwert zwischen den beiden Entgeltvereinbarungen, überzeugt nicht. Nach den vom Berufungsgericht aufgezeigten rechtlichen Maßstäben (vgl. das o.g. Urteil vom 20. März 2015 - 1 B 4.12 - Juris Rdnr. 65) kommt es entscheidend darauf an, ob die Krankenkasse Leistungserbringer benennen kann, mit denen sie Vergütungsvereinbarungen zu niedrigeren Sätzen abgeschlossen hatte, und nicht darauf, ob sie neben niedrigeren Sätzen auch noch weitere Vergütungsvereinbarungen zu höheren Sätzen abgeschlossen hat. Der geringfügige Betrag (2.084,66 €), um den der noch geltend gemachte Erstattungsanspruch zu reduzieren war und der zur Abweisung der Klage insoweit geführt hat, ergibt sich daraus, dass insoweit bereits Erstattungen durch den Beklagten erfolgt waren, wie der Beklagte mit nachgelassenen Schriftsatz vom 17. Februar 2016 erklärt und die Klägerin mit Schriftsatz vom 22. Februar 2016 nicht in Abrede gestellt hat. 3. Der Anspruch auf Prozesszinsen ergibt sich aus § 90 VwGO i.V.m. §§ 291 und 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3, sowie Absatz 2 VwGO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709, 711 ZPO. 4. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keine der dafür im Gesetz genannten Voraussetzungen vorliegt (§ 124 a VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO), insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Selbst wenn der Frage der Anwendbarkeit oder Auslegung des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB im Verwaltungsprozess grundsätzliche Bedeutung beigemessen würde, käme es hierauf nicht an, weil die Entscheidung (zur Verjährung) unabhängig hiervon auf eine Hemmungsvereinbarung/Verjährungsverzichtseinrede gestützt ist, die nur den hier vorliegenden konkreten Einzelfall betrifft. Die sonstigen die Entscheidung tragenden rechtlichen Maßstäbe sind bereits obergerichtlich geklärt (vgl. die bereits mehrfach zitierten Urteile des OVG Berlin-Brandenburg vom 20. März 2015). BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes für das Verfahren bis zur teilweisen Klagerücknahme auf 850.039,11 €, für das Verfahren danach auf 479.028,06 € festgesetzt. Die Beteiligten streiten über die Rückzahlung von Gebühren für Rettungsdiensteinsätze. Die bodengebundene Notfallrettung wird im Land Berlin von der Berliner Feuerwehr wahrgenommen. Daneben ist diese Aufgabe seit 1974 den sogenannten Hilfsorganisationen wie dem Deutschen Roten Kreuz übertragen, zunächst nur für Rettungstransportwagen (RTWs), später auch für Notarztwagen (NAWs) und Notarzt-Einsatzfahrzeuge (NEFs). Die Bundeswehr beteiligt sich seit 1995 auf der Grundlage von Vereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Berlin mit einem beim Bundeswehrkrankenhaus Berlin stationierten NAW am Notfallrettungsdienst des Landes, seit Februar 2008 auch mit RTWs und später mit NEFs statt dem NAW. Die Klägerin ist eine öffentlich-rechtliche Krankenkasse. Sie und ihre jeweilige Rechtsvorgängerin zahlten der Berliner Feuerwehr seit Jahrzehnten Rettungsdienstgebühren, die die Berliner Feuerwehr für den Einsatz von Rettungsfahrzeugen zur Versorgung und/oder zum Transport von gesetzlich versicherten Personen mit Sammelrechnungen geltend machte. Grundlage der Abrechnungen waren (seit 1970 bestehende) Verwaltungsvereinbarungen. Dabei verlangte die Berliner Feuerwehr auch bei Einsätzen der Hilfsorganisationen oder der Bundeswehr pro Abrechnungsfall die sich aus der Berliner Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung ergebende Gebühr für Einsätze mit Rettungsfahrzeugen der Berliner Feuerwehr; die Klägerin hielt hierfür nur wesentlich geringere Entgelte für zulässig und zahlte die Gebühren nur unter Vorbehalt. Die Klägerin klagte Ende Dezember 2010 in zwei Verfahren auf Rückzahlung von im Jahr 2007 für solche Einsätze gezahlten Gebühren. Diese Verfahren wurden 2015 in zweiter Instanz rechtskräftig abgeschlossen. Gegen die Ende Juli 2015 zugestellten, teilstattgebenden Urteile des OVG Berlin-Brandenburg vom 20. März 2015 (OVG 1 B 3.12 und OVG 1 B 4.12) wurden Nichtzulassungsbeschwerden nicht erhoben. Nach den Entscheidungsgründen sind auf die Einsätze der Hilfsorganisationen bzw. Bundeswehr keine Tarifstellen der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung anwendbar, die sich auf Einsatzfahrzeuge der Berliner Feuerwehr beziehen; der Beklagte kann Rückforderungsansprüchen jedoch die seit 2003 für die Hilfsorganisationen bestehenden Tarifstellen bzw. Wertersatz nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen entgegenhalten. Dies war nach den genannten Entscheidungen ein Betrag von 156,07 € pro Einsatzfall für Einsätze der Hilfsorganisationen mit RTWs und NEFs (im Hinblick auf die seinerzeit geltenden [2010 rückwirkend herabgesetzten] Tarifstellen B 1.5 und B 2.5) bzw. 220,74 € pro Einsatzfall für Einsätze der Bundeswehr mit dem NAW (im Hinblick auf eine von der Klägerin mit dem Deutschen Roten Kreuz im Jahr 2007 getroffene Entgeltvereinbarung zu NEFs). Die Klägerin hat in den Jahren 2011 bis 2014 weitere Klagen auf Rückzahlung von in den Folgejahren (2008 bis 2011) geleisteter Gebühren erhoben. Auf Antrag der Klägerin, denen sich der Beklagte jeweils angeschlossen hat, hat das Gericht im Mai 2012 (VG 21 K 480.11), im März 2013 (VG 21 K 476.12), im Dezember 2013 (VG 21 K 396.13), im April 2014 (VG 1 K 374.13) und im Dezember 2014 (VG 21 K 432.14 und 438.14) das Ruhen der Verfahren angeordnet. Im September 2015 hat die Klägerin um Wiederaufnahme der Verfahren gebeten. Die Beteiligten streiten zum einen darüber, ob Rückforderungsansprüche verjährt sind. Der Beklagte macht geltend, die mit der jeweiligen Klageerhebung eingetretene Hemmung der Verjährung sei auf Grund des Ruhens der Verfahren wieder entfallen; die Klägerin tritt dem entgegen. Die Klägerin hat außerdem auf der Grundlage der Entscheidungen des OVG Berlin-Brandenburg vom März 2015 Abzugsbeträge berücksichtigt und die ursprüngliche Klageforderung reduziert. Der Beklagte macht geltend, für einige (wenige) Einsatzfälle sei bereits seinerzeit eine Rückerstattung erfolgt. Außerdem gebe es nicht nur die von der Klägerin als Vergleichsmaßstab angeführte Entgeltvereinbarung mit dem Deutschen Roten Kreuz aus dem Jahr 2007, sondern auch eine Entgeltvereinbarung mit dem Malteser Hilfsdienst zu NEFs, die ein Entgelt in Höhe von 346,23 € für die Zeit ab Oktober 2007 und in Höhe von 242,10 € für die Zeit ab Januar 2008 vorsehe; zumindest müsse der Mittelwert zwischen den beiden Entgeltvereinbarungen herangezogen werden. Die Klägerin – die die Klage in der mündlichen Verhandlung teilweise zurückgenommen hat – beantragt (im Übrigen), den Beklagten zu verurteilen, an sie 479.028,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die die Klägerin betreffenden Streitakten des Gerichts im vorliegenden Verfahren sowie in den Parallelverfahren (VG 21 K 367.15, 368.15, 369.15, 370.15, 379.15, 472.15 und 473.15 sowie die „Musterverfahren“ VG 21 K 571.10 und 572.10/OVG 1 B 3 und 4.12) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Verhandlung gewesen sind.