OffeneUrteileSuche
Urteil

21 K 402.16 A

VG Berlin 21. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2017:0124.21K402.16A.0A
11Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Zugehörigen der Volksgruppe der Roma droht in der Republik Moldau keine Gruppenverfolgung (ebenso die 6. Kammer mit Grundsatzbeschluss vom 4. August - VG 6 L 389.16 A - und nunmehr auch die 23. Kammer mit Grundsatzurteil vom 5. Dezember 2016 - VG 23 K 402.16 A -).(Rn.17) 2. Zur Geltendmachung eines Abschiebungsverbots aus gesundheitlichen Gründen (hier: Folgen einer Kinderlähmung).(Rn.20) (Rn.22)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zugehörigen der Volksgruppe der Roma droht in der Republik Moldau keine Gruppenverfolgung (ebenso die 6. Kammer mit Grundsatzbeschluss vom 4. August - VG 6 L 389.16 A - und nunmehr auch die 23. Kammer mit Grundsatzurteil vom 5. Dezember 2016 - VG 23 K 402.16 A -).(Rn.17) 2. Zur Geltendmachung eines Abschiebungsverbots aus gesundheitlichen Gründen (hier: Folgen einer Kinderlähmung).(Rn.20) (Rn.22) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten zur Sache verhandeln und entscheiden, weil diese mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat weder Anspruch auf die (haupt- und hilfsweise) begehrten Zuerkennungen noch auf die (weiter hilfsweise) begehrte Feststellung (§ 113 Abs. 5 VwGO). 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nach § 3 Abs. 4 i.V.m. § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes in der Neufassung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert mit Gesetz vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) - AsylG -, besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn sich ein Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Als Verfolgung gelten gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, nämlich des Rechts auf Leben sowie der Verbote von Folter, Sklaverei und Strafe ohne Gesetz. Eine Verfolgung kann gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG darüber hinaus in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. Im Fall des § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG müssen somit die einzelnen Eingriffshandlungen für sich allein nicht die Qualität einer Menschenrechtsverletzung aufweisen, es kann sich vielmehr auch um Diskriminierungen und Nachteile z.B. beim Zugang zu Bildungs- oder Gesundheitseinrichtungen oder existenzielle berufliche oder wirtschaftliche Einschränkungen handeln, die jeweils für sich betrachtet unterhalb dieser Schwelle bleiben. In ihrer Gesamtheit müssen die betrachteten Maßnahmen aber eine Betroffenheit des Einzelnen bewirken, die der Eingriffsintensität einer schwerwiegenden Verletzung der grundlegenden Menschenrechte im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG entspricht (zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - juris Rn. 36 f.). Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern etwa auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens ist, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten (§ 3c Nr. 3 AsylG). Danach (vgl. ausführlich zu den rechtlichen Maßstäben VGH Mannheim, Urteil vom 3. November 2016 - A 9 S 303/15 - juris Rn. 29 ff.) hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. a. Für eine (drohende) individuelle Verfolgung des Klägers bestehen keine Anhaltspunkte. Er macht selbst nicht geltend, dass er im Konflikt mit öffentlichen Stellen gestanden habe oder stehe. Zu seiner persönlichen Situation hat er mit der Klagebegründung lediglich pauschal vorgetragen, er habe den Diskriminierungen als Roma entgehen wollen, insbesondere sei ihm als Roma der Zugang zu einer medizinischen Behandlung erschwert worden. Er hat damit keine konkreten und gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a AsylG vorgebracht. Dies gilt auch, soweit er mit Schreiben an das Bundesamt vom 30. Juni 2016 geltend gemacht hat, er wolle „politisches Asyl bekommen“, um sich „vor den moldawischen Ärzten zu schützen“. Sie hätten ihn aus seiner Heimat „vertrieben“ und dies sei „die letzte Chance, die er habe, sein Leben zu retten“. Asylerhebliche konkrete oder in der Gesamtschau anzunehmende gravierende Menschenrechtsverletzungen sind auch hiermit nicht dargetan. Der Kläger bemängelt (allein) die medizinische Behandlung seiner Erkrankung in Moldau. Dass er hierbei wegen asylrechtlich erheblicher Merkmale oder in asylrechtlich erheblicher Schwere Verfolgungsmaßnahmen des Staates oder staatlich geduldet von Dritten ausgesetzt gewesen ist, lässt sich nicht feststellen. Auf entsprechenden Vorhalt in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger konkrete gegen ihn gerichtete (Verfolgungs-) Maßnahmen weiterhin nicht benannt. Bei dieser Sachlage ist die Annahme einer individuellen Verfolgung ausgeschlossen. b. Die Angehörigen der Minderheit der Roma sind nach den in das Verfahren eingeführten Auskünften und Stellungnahmen sachverständiger Stellen auch keiner Gruppenverfolgung ausgesetzt (vgl. hierzu ausführlich den Grundsatzbeschluss der 6. Kammer des VG Berlin vom 4. August - VG 6 L 389.16 A - juris Rn. 21 bis 46). Nach diesen Erkenntnissen kommt die Annahme einer Gruppenverfolgung nach den hierfür rechtlichen Maßstäben (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. April 2009 - 10 C 11.08 - juris Rn. 13, vom 1. Februar 2007 - 1 C 24.06 - juris Rn. 6 und vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 - juris Rn. 20) nicht in Betracht. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt eine bestimmte „Verfolgungsdichte“ voraus, d.h. die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt; die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2007, a.a.O., Rn. 7). Dass diese Voraussetzungen vorliegen, ist nach den ins Verfahren eingeführten Erkenntnissen ausgeschlossen, weil keinerlei staatliche oder staatlich geduldete Verfolgungshandlungen in dem vorgenannten Sinne gegen Roma in Moldau erfolgen (vgl. die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom September 2016 zu Nr. 3, 4, 5, 6, 7, 8, 13, 16, 17, 19, 22, 23, 25 und 26, und die Auskunft des European Centre for Minority Issues [ECMI] vom September 2016 zu Nr. 3, 4, 5, 6, 7, 8, 13, 14, 16, 17, 19, 22, 23, 24, 25 und 26). Dass Roma-Volkszugehörige in Moldau häufiger ohne Einkommen/Arbeit, Bildung und allgemeine/medizinische Versorgung sind, ist zweifellos ein Missstand, der aber nichts mit Verfolgung im vorgenannten asylrechtlichen Sinne zu tun hat, sondern mit prekären wirtschaftlichen Verhältnissen (insbesondere auf dem Land, wo die meisten Roma-Volkszugehörigen leben), mit Einstellungen innerhalb der Roma-Volksgruppe (etwa zur Rolle von Frauen und Kindern sowie zur Bildung), mit Einstellungen innerhalb der übrigen Bevölkerung (Vorurteile) oder mit fehlenden Registrierungen (vgl. die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom September 2016 zu Nr. 7, 14, 18, und die Auskunft des ECMI vom September 2016 zu Nr. 8, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 20). Roma können sich aber ohne Diskriminierung registrieren und Identitätsdokumente ausstellen lassen (vgl. die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom September 2016 zu Nr. 3 und die Auskunft des ECMI vom September 2016 zu Nr. 3), wie im Übrigen der Umstand belegt, dass in sämtlichen der bei der Kammer anhängig gewordenen Asylstreitverfahren betreffend Roma aus Moldau (über 500) diese mit Reisepässen eingereist sind. Es trifft auch nicht zu, dass Roma keine Sozialleistungen erhalten (vgl. die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom September 2016 zu Nr. 22 und die Auskunft des ECMI vom September 2016 zu Nr. 22). Die 23. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin, die in der Vergangenheit die Feststellung der Beklagten, eine Gruppenverfolgung von Roma könne offensichtlich ausgeschlossen werden, für nicht ausreichend begründet gehalten und Eilanträgen entsprechend stattgegeben hatte, hat im Hinblick auf die inzwischen vorliegenden aktuellen Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 1. September 2016 sowie des ECMI vom September 2016 mit Urteil vom 5. Dezember 2016 - VG 23 K 402.16 A - ebenfalls entschieden, dass Roma in Moldau nicht einer Gruppenverfolgung unterliegen. Auf die ausführliche Begründung dieses Urteils nimmt die Kammer ergänzend Bezug (juris Rn. 26 ff.). Der Kläger ist dem in der Verhandlung auch nicht mehr entgegengetreten. 2. Die Voraussetzungen für die (hilfsweise begehrte) Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG liegen ebenfalls nicht vor. Dem Kläger droht nicht ein ernsthafter Schaden im Sinne der Vorschrift, insbesondere besteht in Moldau keine extreme Gefährdung aufgrund schlechter humanitärer Bedingungen. Soziale und familiäre Netzwerke und die in ländlichen Gebieten übliche Subsistenzwirtschaft sichern das Überleben. Über eine Million Personen erhalten Leistungen aus dem sozialen Sicherungssystem des Landes (vgl. zum Vorstehenden Beschluss der 6. Kammer vom 4. August 2016, a.a.O., Rn. 49). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger nach seiner Rückkehr staatliche Leistungen vorenthalten werden – vielmehr sind in Moldau Behinderte wie der Kläger automatisch beitragsfrei krankenversichert und erhalten eine Behindertenrente – oder er nicht auf Unterstützung seiner Verwandten zurückgreifen könnte. 3. Es liegen keine Gründe für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vor, insbesondere besteht keine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 - juris Rn. 14 ff.) muss im Falle einer (geltend gemachten) Gesundheitsgefahr diese erheblich sein, die Verhältnisse im Abschiebezielstaat müssen also eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität, etwa eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes erwarten lassen. Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber nunmehr in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in der mit dem Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 390) geänderten Fassung nachgezeichnet (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. August 2016 - 8 ME 87/16 - juris Rn. 4). Nach dieser Bestimmung liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (vgl. zur Gesetzesbegründung BT-Drs. 18/7538, S. 18 f.). Erforderlich für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist danach, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, das heißt dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht, weil etwa die Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland unzureichend sind oder die zwar grundsätzlich verfügbare medizinische Versorgung dem Betroffenen aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zur Verfügung steht (vgl. vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 - juris Rn. 9). Nicht erforderlich ist, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG), vielmehr muss sich der Betreffende grundsätzlich auf den Behandlungs-, Therapie- und Medikamentationsstandard in seinem Heimatstaat verweisen lassen. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel nach § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG auch dann vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Als Prognosemaßstab für den Eintritt der drohenden Gefahren gilt grundsätzlich der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2010 - 10 C 11.09 - juris Rn. 14). Nach diesen Maßstäben ist eine alsbaldige wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers im Falle seiner Rückkehr nach Moldau nicht zu befürchten. Der Kläger leidet nach dem von ihm vorgelegten Attest des Allgemeinmediziners Dr. I... vom 5. Oktober 2016 zwar unter mehreren Erkrankungen, insbesondere einer infantilen Zerebralparese – die vom Kläger zunächst geltend gemachte besondere Form der Kinderlähmung, Morbus Charcot-Marie-Tooth, wurde allerdings nicht bestätigt und auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung vom Kläger auch nur pauschal angegeben, man habe ihm dies so in der Ukraine, in Russland und in Moldau so gesagt –, es liegen aber keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich bei einer Abschiebung des Klägers nach Moldau diese Erkrankungen – unterstellt, es handelt sich um schwerwiegende Erkrankungen im Sinne der Vorschrift – aufgrund der Abschiebung (alsbald) wesentlich verschlechtern würden. Der Attestaussteller bescheinigt gerade nicht, dass die diagnostizierten Erkrankungen in Moldau nicht behandelbar seien, sondern äußert sich nur hypothetisch für den Fall, dass „unzureichende Behandlungsmöglichkeiten bzw. eine ausbleibende oder nicht weiter mögliche Therapie im Herkunftsland“ festzustellen wären, und dass dies „gravierende Folgen für den Patienten und seine Familie hätte“. Auch dem vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegten Auszug aus der elektronischen Akte der Charité – wo er sich zur Frage der Reisefähigkeit vorgestellt hat – lässt sich eine wesentliche Verschlimmerung seiner Erkrankungen für den Fall der Abschiebung nicht festzustellen. Das Gegenteil ist der Fall, weil der Kläger danach prinzipiell reisefähig ist, aktuell „nur“ physiotherapeutische/ergotherapeutische Maßnahmen benötigt und langfristig eine Anbindung an einen Neurologen empfohlen wird. Auch in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf Befragen nicht darlegen können, dass sich seine Krankheiten alsbald nach einer Abschiebung wesentlich verschlimmern würden, zumal er angegeben hat, in Deutschland, wenn auch häufig, regelmäßig nur zum Hausarzt zu gehen und dort als Therapie nur Schmerz- und Schlafmittel zu erhalten, sowie selten zu einem Neurologen zu gehen und für längere Strecken auf einen Elektrorollstuhl zu warten sowie auf eine Prothese, um das mit seinen steifen Händen zu verbessern. Seinen Angaben bei der Anhörung vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung lässt sich vielmehr bei einer Gesamtwürdigung entnehmen, dass er gar keine alsbaldige erhebliche Verschlimmerung seines Gesundheitszustand befürchtet, sondern es ihm darum geht, trotz seiner Behinderung eine Ausbildung zu machen und anschließend berufstätig zu sein („Ich würde gerne einen Beruf erlernen, damit ich mich selbstständig ernähren kann.“), was die Kammer für verständlich hält, aber asylrechtlich unerheblich ist. Nach den ins Verfahren eingeführten Erkenntnissen vermag die Kammer auch nicht festzustellen, dass erforderliche Behandlungen für den Kläger in Moldau nicht verfügbar oder finanzierbar wären. Nach der Auskunft des Bundesamtes, Länderinformationen Republik Moldau, vom 12. Januar 2016, S. 40 ff., basiert die primäre Gesundheitsversorgung in Moldau auf den familienmedizinischen Zentren und Gesundheitszentren. Die sekundäre Versorgung umfasst spezialisierte ambulante und stationäre Behandlung in Bezirks- und städtischen Krankenhäusern. In der Hauptstadt Chisinau gibt es davon unabhängige spezialisierte und hochspezialisierte ambulante Betreuung durch örtliche medizinische Vereinigungen. In jedem Bezirk gibt es darüber hinaus notfallmedizinische Einrichtungen (Ambulanzdienste) des Gesundheitsministeriums. Die medizinischen Einrichtungen der tertiären Versorgung bieten spezialisierte und hochspezialisierte medizinische Versorgung für die gesamte Bevölkerung. Sie befinden sich fast alle in Chisinau und unterstehen dem Gesundheitsministerium. Parallel dazu gibt es eine ganz Reihe von öffentlichen Gesundheitseinrichtungen anderer Ministerien sowie eine große Anzahl von NGOs, die auf dem Gesundheitssektor aktiv sind. Das Basispaket der verpflichtenden Krankenversicherung umfasst grundlegende Versorgung von Erkrankungen, eine kurze Liste von Medikamenten, Notfallversorgung, primäre, sekundäre und tertiäre (auch Rehabilitation) medizinische Versorgung, Zahnbehandlung, Krankentransport, Laborleistungen, Heimpflege und palliative Pflege. 2012 wurde das Paket um neue immunologische, radiologische und nuklearmedizinische Behandlungen erweitert. Diese Behandlungen werden gewährt, wo es medizinisch notwendig ist. Danach ist nicht ersichtlich, dass für den Kläger in Moldau eine gegebenenfalls weitere erforderliche Operation oder andere medizinische Maßnahmen nicht verfügbar sind. Immerhin hat der Kläger nach seinen Angaben wegen seiner Kinderlähmung auch schon einmal eine Operation erhalten und mit Schreiben vom 30. Juni 2016 nur einzelne Zeitabschnitte benannt, in dem er keinen Zugang zu einer Behandlung gehabt haben will. Dabei fällt auf, dass diese Zeitabschnitte (im Alter von 16 bis 19 und von 20 bis 25) nicht stimmen können, weil der Kläger bereits mit 24 Jahren ausgereist ist und nach seinen Angaben bei der Anhörung vor dem Bundesamt von 2008 an für 1 ½ Jahre in der Ukraine gelebt hat, also im Alter von 16 bis (knapp) 18 Jahren. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger außerdem angegeben, er sei größtenteils in der Ukraine und in Russland (bei seinen Großeltern) aufgewachsen. Selbst wenn seine erstmalige Angabe in der mündlichen Verhandlung zutrifft, die Operation seiner Kinderlähmung sei gar nicht in Moldau, sondern in Russland erfolgt, so ist nach den ins Verfahren eingeführten Erkenntnissen gleichwohl nicht ersichtlich, dass eine gegebenenfalls weitere erforderliche Operation oder andere medizinische Maßnahmen in Moldau nicht verfügbar sind. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass erforderliche Behandlungen für den Kläger in Moldau nicht finanzierbar wären. Nach den ins Verfahren eingeführten Erkenntnissen sind Behinderte in Moldau beitragslos krankenversichert (vgl. die o.g. Auskunft, S. 42). Die Einlassungen des Klägers zu einer fehlenden Finanzierbarkeit sind zudem ungereimt. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt hat er behauptet, er habe weder die nötige physiotherapeutische Behandlung noch Medikamente erhalten. Er habe kein Geld für Medikamente gehabt, umsonst habe man nichts bekommen. Auf die Frage, ob er sich wegen der Übernahme von Medikamentenkosten an irgendjemanden gewandt, ob er Beihilfen oder dergleichen beantragt habe, erklärte er, er sei mehrfach von Ärzten zurückgewiesen worden, sie hätten ihn nicht behandeln wollen. Danach hat der Kläger wegen einer medizinischen Behandlung weder Anträge bei den Behörden gestellt noch versucht, gegen die Zurückweisungen der Ärzte vorzugehen oder in anderen Städten oder Landesteilen Ärzte aufzusuchen. Er hat hierzu allein angegeben, er habe sich auch an den Bürgermeister gewandt, der ihm jedoch gesagt habe, er könne ihm nicht helfen, „weder bezüglich seiner Bildung, noch bezüglich einer etwaigen Erhöhung seiner Rente“. Der Kläger hat immerhin, wie er eingeräumt hat, eine Behindertenrente bezogen. Außerdem hat er bei der Anhörung vor dem Bundesamt eingeräumt, er habe in Moldau noch drei Tanten sowie entfernte Verwandte, seine Mutter lebe in Berlin und das Nachbarhaus seiner Großeltern, in dem er bis zur Ausreise gelebt habe, sei seine offizielle Meldeanschrift gewesen und die Anschrift der neuen Familie seiner Mutter. Warum er sich bei dieser Sachlage mit der Rente und Unterstützung von Verwandten eine ggf. erforderliche Zuzahlung zu einer medikamentösen und/oder physiotherapeutischen Behandlung nicht leisten könnte, ist nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung ergeben haben, dass das Haus seiner Großeltern inzwischen seiner Mutter gehört, das Nachbarhaus zur Hälfte ihr ebenfalls gehört, seine Mutter und Geschwister nebst Stiefvater inzwischen infolge der Ablehnung ihres Asylantrages auch ausreisepflichtig sind und den Kläger nach Moldau begleiten und ihn dort (wieder) unterstützen könnten, und der Kläger einen (weiteren) Bruder hat, der in Russland lebt und dort bald heiraten wird und den er ebenfalls um Unterstützung ersuchen könnte. 4. Die weiteren Voraussetzungen der Abschiebungsandrohung gemäß § 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG liegen ebenfalls vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, eine Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO ist entbehrlich im Hinblick auf den in der Generalprozesserklärung der Beklagten vom 24. März 2016 erklärten Verzicht auf Kostenfestsetzungsanträge zur Geltendmachung der Pauschale nach § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO in Verbindung mit Ziffer 7002 der Anlage zum RVG gegenüber unterliegenden Asylklägern. Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Er ist 25 Jahre alt, moldauischer Staatsangehöriger sowie nach eigenen Angaben der Volksgruppe der Roma zugehörig und im Mai 2016 auf dem Landweg nach Deutschland eingereist. Seinen nach der Einreise gestellten Asylantrag begründete er damit, er wolle den Diskriminierungen als Roma entgehen und medizinisch behandelt werden. Er leide seit früher Kindheit an Morbus-Charcot-Marie-Tooth [eine besondere Form der Kinderlähmung]. In Moldau sei er nicht ausreichend behandelt worden, zum einen aufgrund seiner finanziellen Situation, zum anderen weil er Roma sei und ihm daher der Zugang zu einer medizinischen Behandlung erschwert werde. In Deutschland habe er die Möglichkeit, trotz seiner Behinderung eine Ausbildung zu machen und einer Arbeit nachzugehen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) lehnte mit Bescheid vom 2. November 2016 die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab (Ziffer 1 des Bescheidtenors), die Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 2) und die Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3), stellte zugleich fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Ziffer 4), drohte dem Kläger die Abschiebung nach Moldau an (Ziffer 5) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Mit seiner am 21. November 2016 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter bis auf eine Asylanerkennung, wie er in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat. Zur Begründung trägt er vor, Roma würden in Moldau verfolgt. Sie würden bei der Arbeitssuche, der medizinischen und sozialen Versorgung diskriminiert sowie in allen Lebensbereichen ausgegrenzt. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. November 2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz zu gewähren, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.